100.2021.374/375U BUC/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. März 2022 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügungen der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 16. November 2021; 100 21 332, 200 21 225)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2022, Nrn. 100.2021.374/ 375U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2019 mit Verfügungen vom 2. Februar 2021 nach Ermessen und auferlegte ihm eine Busse, weil Letzterer trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte. Diese Verfügungen blieben zunächst unangefochten. Am 28. Juni 2021 stellte A.________ ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und erhob zugleich sinngemäss Einsprachen gegen die Verfügungen vom 2. Februar 2021. Mit Entscheiden vom 26. August 2021 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprachen nicht ein. 1.2Hiergegen erhob A.________ am 6. September 2021 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichteintretensentscheide und die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Am 23. September und 11. Oktober 2021 ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügungen vom 16. November 2021 wies die StRK diese Gesuche ab und setzte A.________ eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--. 1.3Am 13. Dezember 2021 hat A.________ Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügungen der StRK seien aufzuheben und ihm sei in den Verfahren vor der StRK die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 21. Dezember 2021 hat der stellvertretende Abteilungspräsident die Ver- fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun- dessteuer vereinigt. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 beantragt die StRK die Abweisung der Beschwerden. Die Steuerverwaltung hat am 13. Januar 2021 auf eine Be- schwerdeantwort verzichtet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2022, Nrn. 100.2021.374/ 375U, Seite 3 2. 2.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden gegen die Verfügungen vom 16. November 2021 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat an den vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfü- gungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuern angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra. 99/2010 Nr. 37], 130 II 509 E. 8.3 [Pra. 94/2005 Nr. 114]). Da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorab durch kan- tonales Prozessrecht geregelt wird und die übrigen einschlägigen Bestim- mungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lau- ten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 2.3Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b und c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Ent- scheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2022, Nrn. 100.2021.374/ 375U, Seite 4 3. Umstritten ist, ob die StRK die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verwei- gert hat. 3.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 151 StG bzw. Art. 11 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurs- kommission [StRKG; BSG 661.611] i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge- winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bun- desgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mass- gebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 3.1). 3.2Die StRK hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zum einen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer sei der Aufforde- rung und Pflicht, die finanziellen Verhältnisse umfassend darzutun und zu beweisen, nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Insbesondere stimmten seine Angaben zu den Einkünften nicht mit den eingereichten Unterlagen überein (vgl. angefochtene Verfügungen S. 1 f.). Zum andern seien der Re- kurs bzw. die Beschwerde gegen die Nichteintretensentscheide der Steuer- verwaltung aussichtslos: Auf verspätete Eingaben könne nur eingetreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2022, Nrn. 100.2021.374/ 375U, Seite 5 werden, wenn die betroffene Person einen der in Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG genannten Gründe nachzuweisen vermöge. Gesund- heitliche Beeinträchtigungen rechtfertigten eine Wiederherstellung der Ein- sprachefrist bloss, wenn sie die betroffene Person davon abgehalten hätten, selber innert Frist zu handeln und eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Die hier als Fristwiederherstellungsgrund gel- tend gemachte Krankheit («Multiple Sklerose» [MS]) könne zwar unter Um- ständen dazu führen, dass die betroffene Person nicht mehr in der Lage sei, selber Schreibarbeiten vorzunehmen. Es sei aber weder konkret dargetan noch durch die eingereichten ärztlichen Schreiben belegt, dass die Erkran- kung den Beschwerdeführer daran gehindert habe, eine Drittperson mit der rechtzeitigen Einspracheerhebung zu betrauen. Darauf habe bereits die Steuerverwaltung hingewiesen, weshalb der Beschwerdeführer hätte erken- nen müssen, dass die Erfolgsaussichten in den Verfahren vor der StRK deut- lich geringer seien als die damit verbundenen Verlustgefahren (vgl. ange- fochtene Verfügungen S. 2). 3.3Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend vor, er habe alle verfügbaren Dokumente analysiert und der StRK jene vorgelegt, die bestä- tigten, dass er u.a. von Ergänzungsleistungen abhängig sei. Die Höhe seiner sozialversicherungsrechtlichen Einkünfte könne monatlich variieren, was die vorinstanzlich festgestellte Differenz erkläre (vgl. Beschwerden S. 2, auch zum Folgenden). Seine Rechtsmittel vor der StRK seien nicht aussichtslos. Vielmehr bewiesen die nachträglich ausgefüllte Steuererklärung sowie die übrigen Unterlagen, dass die Ermessensveranlagungen für das Jahr 2019 falsch seien. Zudem habe die StRK das Arztzeugnis zu Unrecht «angezwei- felt»; er sei bloss aufgefordert worden zu bestätigen, dass es ihm aus ge- sundheitlichen Gründen nicht möglich war, die Steuererklärung fristgemäss einzureichen. Sollten detaillierte gesundheitliche Gründe gefordert werden, so sei er «bemüht, diese auf Anweisung und rechtlichen Grundlagen einzu- reichen».

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2022, Nrn. 100.2021.374/ 375U, Seite 6 4. Zu klären ist, ob die StRK die Beschwerde bzw. den Rekurs des Beschwer- deführers richtigerweise als aussichtslos beurteilt hat. Materiell ist vor der StRK strittig, ob die Steuerverwaltung zu Recht das Fristwiederherstellungs- gesuch abgewiesen hat und auf die Einsprachen nicht eingetreten ist. 4.1Gemäss Art. 190 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG kann die steu- erpflichtige Person gegen Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit deren Eröffnung schriftlich Einsprache erheben, wobei eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann (Art. 191 Abs. 3 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht er- streckt werden kann; bei Nichteinhaltung ist auf das verspätete Rechtsmittel grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. Art. 161 Abs. 1 StG; Art. 119 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 151 StG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VRPG). – Es ist unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer gegen die Ermessensveranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern bzw. der direkten Bundessteuer 2019 nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist Einsprache erhoben hat (vgl. vorne E. 1.1). Er rügt aber, wegen Krankheit nicht in der Lage gewesen zu sein, die Veranlagungsverfügungen rechtzeitig anzufechten oder eine Dritt- person damit zu beauftragen. 4.2Sachverhaltlich ist Folgendes festzustellen. 4.2.1 Die Steuerverwaltung eröffnete dem Beschwerdeführer am 2. Feb- ruar 2021 die Ermessensveranlagungen betreffend die Kantons- und Ge- meindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2019. Am 28. Juni 2021 ge- langte der Beschwerdeführer an die Steuerverwaltung und ersuchte um Wie- derherstellung der Einsprachefrist (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 27, auch zum Folgenden). Seit Beginn der Covid-19-Pandemie habe sich seine Ge- sundheit verschlechtert und sei das Bestreiten seines Alltags erschwert wor- den, da für ihn wichtige gesundheitliche Dienstleistungen weggefallen seien; aufgrund seiner Krankheit befinde er sich in «intensiver ärztlicher Betreu- ung». Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 informierte ihn die Steuerverwaltung ausführlich über die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine rechtsgül- tige Einsprache gegen Ermessensveranlagungen und erörterte einlässlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2022, Nrn. 100.2021.374/ 375U, Seite 7 die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung. Namentlich hielt sie fest, die geltend gemachte Krankheit rechtfertige eine Fristwiederherstellung nur, wenn sie den Beschwerdeführer objektiv daran gehindert habe, die Frist einzuhalten und er nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig die nötigen fristwahrenden Schritte zu veranlassen. Insbesondere müsse mit einem Arztzeugnis bewiesen werden, dass «infolge der Erkrankung sowohl das ei- gene Handeln als auch die Bestellung eines Vertreters unmöglich» waren, wobei sich das Arztzeugnis namentlich zum Zeitpunkt, zum Ausmass und zur Dauer der Erkrankung äussern und nachvollziehbar darlegen müsse, dass die steuerpflichtige Person infolge ihrer Krankheit nicht in der Lage war, fristgerecht Einsprache zu erheben oder einen Vertreter damit zu beauftra- gen (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 25 f.). Nachdem der Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 zwar gewisse Ausführungen zu seiner Krankheit gemacht, jedoch bis zu dem von ihm angekündigten Datum (31.7.2021; vgl. Vorakten StRK [act. 4A] pag. 8 f.) keinerlei Unterlagen eingereicht hatte, erörterte die Steuerverwaltung mit Mahnung vom 3. August 2021 erneut die massgebli- chen rechtlichen Rahmenbedingungen und kündigte an, das Fristwiederher- stellungsgesuch abzuweisen bzw. auf die Einsprachen nicht einzutreten, wenn nicht innert 20 Tagen die bezeichneten Dokumente bzw. Belege ein- gereicht würden (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 7). Am 16. August 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die Steuererklärung 2019 nun ausgefüllt bzw. online freigegeben und werde, sobald verfügbar, weitere Dokumente vorlegen (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 6). Hierauf reichte er eine als «Zeug- nis» betitelte Bescheinigung des Spitals ... vom 16. August 2021 mit folgen- dem Wortlaut ein (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 28): «Ich betreue Herrn A.________ wegen seiner chronischen Erkrankung seit Jahren. Aus gesundheitlichen Gründen war er nicht in der Lage, die Steuer- erklärung 2019 fristgerecht einzureichen. [Sign.] Freundliche Grüsse Dr. med. [...]». Am 20. August 2021 stellte die Steuerverwaltung in Aussicht, auf die Ein- sprachen (voraussichtlich) nicht einzutreten, da das vorgenannte Arztzeug- nis den Anforderungen nicht genüge und der Beschwerdeführer die erforder- lichen Nachweise nicht erbracht habe (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 5). Am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2022, Nrn. 100.2021.374/ 375U, Seite 8 26. August 2021 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprachen nicht ein (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 4). 4.2.2 Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rekurs bzw. Be- schwerde an die StRK und führte im Wesentlichen aus, er habe die Steuer- erklärung ausgefüllt und freigegeben und alle nötigen Unterlagen einge- reicht. Die Pandemie habe den Verkehr mit Behörden und Ärzten verzögert, weshalb er die Mahnfrist bis am 23. August 2021 nicht habe wahren können. Nun habe er aber «alles Gewünschte eingereicht und vorgelegt». Es sei ihm «gesundheitlich einfach schlichtweg nicht möglich [gewesen], einen Vertre- ter für Steuerdinge beizuziehen, da die Steuern bis dahin kein Problem dar- stellten» (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 2 f.). Mit Eingabe vom 28. September 2021 machte er geltend, es lägen «diverse Entschuldigungsgründe und ein Arztzeugnis vor», weshalb die Einsprachefrist wiederherzustellen sei. Es sei für ihn unmöglich gewesen, «einen Vertreter zu arrangieren, da [er] ja durch [seine] Gesundheit eingeschränkt [gewesen sei]». Abgesehen davon habe er nicht verspätet gehandelt, sei doch durch seine Eingabe vom 20. August 2021 die von der Steuerverwaltung bis 23. August 2021 eingeräumte Frist gewahrt worden. Ausserdem sei er bis 2018 vom Sozialdienst unterstützt worden. Alle massgeblichen Zahlungen seien über diesen abgewickelt wor- den, er sei «nie in die Verrechnungen mit einbezogen» worden; die Ermes- sensveranlagungen seien offensichtlich fehlerhaft (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 16 f.). 4.3Die StRK hat die für die Beurteilung der Fristwiederherstellung mass- geblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt: 4.3.1 Ein Fristversäumnis wird entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Per- son die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungs- grunds nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe am recht- zeitigen Handeln verhindert war (vgl. Art. 161 Abs. 3 StG sowie die damit im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 43 Abs. 2 VRPG und Art. 133 Abs. 3 DBG; BGer 2C_75/2022 vom 15.2.2022 E. 3.2.1, 2C_451/2016 und 2C_452/2016 vom 8.7.2016, in StR 2016 S. 811 E. 3; BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1). Erhebliche Gründe im Sinn der vorgenannten Bestimmungen liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2022, Nrn. 100.2021.374/ 375U, Seite 9 subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist, wobei klare Schuldlosigkeit vorausgesetzt wird und ein strenger Massstab gilt (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 133 N. 30; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 16, je mit Hinweisen). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln, z.B. schwere Er- krankung oder Unfall, höhere Gewalt, plötzlich eintretende Handlungsun- fähigkeit oder unerwarteter Tod naher Angehöriger (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1, 2003 S. 553 E. 2.1). Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund an- gerufen, muss die Beeinträchtigung derart erheblich ausfallen, dass die steu- erpflichtige Person durch sie geradezu davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu be- trauen (statt vieler BVR 2019 S. 314 E. 3.8, 2005 S. 281 E. 2.1; zum Ganzen VGE 2020/425/426 vom 3.12.2021 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_75/2022 vom 15.2.2022]). Die Covid-19-Pandemie ändert an diesen Regeln grund- sätzlich nichts; die bloss mittelbare Betroffenheit durch die Pandemie begründet für sich allein keine Schuldlosigkeit der Fristversäumnis (vgl. BGer 2C_75/2022 vom 15.2.2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 4.3.2 Die verhinderte Person hat die Gründe für die Säumnis darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern (vgl. Art. 20 VRPG; Mi- chel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 22, auch zum Folgenden). Für den Nachweis der hinreichend schweren Krankheit kommt einem zeitnah erstellten Arzt- zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zu. Dabei ist zwingend erforderlich, dass im Zeugnis dargelegt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte. Äussert sich ein Arzt- zeugnis lediglich allgemein über den Gesundheitszustand, vermag dies keine Wiederherstellung der First zu rechtfertigen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 3.8, 2005 S. 281 E. 2.3; VGE 2020/425/426 vom 3.12.2021 E. 4.1 [be- stätigt durch BGer 2C_75/2022 vom 15.2.2022], 2C_451/2016 und 2C_452/2016 vom 8.7.2016, in StR 2016 S. 811, E. 2.2.2 und E. 3). Ein Hin- dernis gilt als weggefallen, sobald es für die verhinderte Person objektiv oder subjektiv wieder zumutbar ist, entweder selbst tätig zu werden oder die Inte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2022, Nrn. 100.2021.374/ 375U, Seite 10 ressenwahrung an eine Drittperson zu übertragen (BVR 2020 S. 113 E. 3.3.1, 2005 S. 281 E. 2.1). 4.3.3 Beim Wiederherstellungsverfahren gemäss Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 133 Abs. 3 DBG handelt es sich ebenso wie beim Verfahren nach Art. 43 Abs. 2 VRPG um ein Gesuchsverfahren. Das bedeutet, die säumige Person hat ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einzureichen und den Hinderungsgrund nachzuweisen. Die Frist beträgt 30 Tage nach Wegfall des Hinderungsgrunds. Innert dieser Frist hat die säumige Person auch die versäumte Handlung nachzuholen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung muss den Hinderungsgrund sowie den Tag des Eintritts und des Wegfalls des Hinderungsgrunds genau bezeichnen. Die Einhaltung der Frist hinsicht- lich des Gesuchs und der nachzuholenden Handlung ist Gültigkeitsvoraus- setzung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 133 N. 34; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 22 f.). 4.4Der vorne dargelegte Sachverhalt (E. 4.2) ist im Licht der voranste- henden Rechtsgrundlagen vorläufig (summarisch) wie folgt zu würdigen. 4.4.1 Bei der beim Beschwerdeführer im Jahr 2014 diagnostizierten MS handelt es sich um eine neurologische Erkrankung, die – wie die StRK zu- treffend erwogen hat – unter Umständen dazu führen kann, dass keine Schreibarbeiten mehr verrichtet werden können. Je nach Verlauf und Sta- dium kann eine Person dadurch sogar davon abgehalten werden, innert Frist eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen. Weiter er- scheint grundsätzlich glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer pandemie- bedingte Einschränkungen der symptomatischen Therapiemöglichkeiten mit tendenziell negativen Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf beklagt (vgl. vorne E. 4.2.1 sowie Bericht Spital ... vom 2.7.2014 [nachfolgend: Bericht Spital ...], Vorakten StRK [act. 4A] pag. 31 ff.). Dass aber die Krankheit den Beschwerdeführer nachgerade davon abgehalten haben könnte, zumindest eine Drittperson mit fristwahrenden Eingaben bzw. der Vertretung zu betrauen, ist jedenfalls für den fraglichen Zeitraum ab Eröffnung der Veranlagungsverfügungen am 2. Februar 2021 bis Ende Mai 2021 weder konkret dargetan noch durch die ärztliche Bescheinigung vom 16. August 2021 bewiesen. Dieses ärztliche Schreiben bestätigt zwar (wie bereits Bericht Spital ...) die chronische Erkrankung des Beschwerdeführers. Abge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2022, Nrn. 100.2021.374/ 375U, Seite 11 sehen davon enthält es jedoch einzig die Feststellung, dass der Beschwer- deführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die Steuer- erklärung 2019 fristgerecht einzureichen (vgl. Zitat vorne E. 4.2.1), was allerdings eine den Steuer- und Steuerjustizbehörden vorbehaltene rechtliche Beurteilung darstellt. Weshalb und inwiefern der Beschwerde- führer die fristwahrende Handlung wegen seiner Krankheit konkret nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte, geht aus dem Schreiben nicht ansatzweise hervor. Des Weiteren fehlen jegliche Hinweise zum Zeitpunkt des Eintritts und des Wegfalls des angeblichen Hinderungsgrundes sowie zur Einhaltung der relativen Frist nach Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG. Das ärztliche Schreiben genügt – auch unter Berücksichtigung der beklagten pandemiebedingten Einschränkungen der Therapiemöglichkeiten – weder für sich noch zusammen mit dem Bericht des Spitals ... den vorerwähnten Anforderungen an eine ärztliche Beschei- nigung und vermag die Fristversäumnis nicht zu rechtfertigen, zumal ein strenger Massstab gilt. 4.4.2 Was der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung vorbringt, über- zeugt nicht: Zunächst vermag er aus der pauschalen Behauptung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, gesundheitlich nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Vertreter beizuziehen. Auch das Vorbringen, er habe nicht ver- spätet, sondern innert der ihm von der Steuerverwaltung bis zum 23. August 2021 eingeräumten Frist gehandelt, ist unbehelflich, denn die massgebliche und wiederherzustellende Frist ist nicht diese behördliche, sondern die ge- setzliche, durch die Eröffnung der Emressensveranlagungen vom 2. Februar 2021 ausgelöste Einsprachefrist. Für die Fristwiederherstellung unerheblich ist hier sodann, ob die Ermessensveranlagungen – wie vom Beschwer- deführer behauptet – offensichtlich unrichtig sind. Soweit der Beschwerde- führer schliesslich anbietet, bei Bedarf «detaillierte gesundheitliche Gründe» zu bezeichnen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Steuerverwaltung ihn in ihren Schreiben vom 29. Juni 2021 und 3. August 2021 unmissverständlich u.a. über die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung und die ent- sprechenden Anforderungen an ein beizubringendes Arztzeugnis informierte (vorne E. 4.2.1). Wie die StRK zutreffend erwogen hat, musste für den Be- schwerdeführer damit erkennbar sein, dass – ohne Beibringung anderer ge- eigneter Bescheinigungen – die Erfolgsaussichten der gegen die Nichtein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2022, Nrn. 100.2021.374/ 375U, Seite 12 tretensentscheide erhobenen Rechtsmittel deutlich geringer sind als die Ver- lustgefahren. 4.4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die StRK den Rekurs bzw. die Beschwerde gegen die Nichteintretensentscheide der Steu- erverwaltung im Rahmen einer summarischen Prüfung der Prozessaussich- ten im Zeitpunkt des Gesuchs als aussichtslos bewertet hat. Dem Beschwer- deführer musste klar sein, dass eine Wiedereinsetzung gestützt auf seine Unterlagen kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob dieser der umfassenden Mitwirkungspflicht zur Darle- gung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO; BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 28) nachgekommen ist oder aber diese, wie von der StRK festgehalten, miss- achtet hat. 4.5Zusammenfassend hält die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 5. 5.1Für das Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VGE 2019/421 vom 26.2.2020 E. 4.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 112 N. 1 und 8). Für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind somit keine Verfah- renskosten zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG). 5.2Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege können mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden, mithin hier mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wobei aber die Vo- raussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) zu be- achten sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2022, Nrn. 100.2021.374/ 375U, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird abgewie- sen.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegnerin
  • Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 374
Entscheidungsdatum
04.03.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026