100.2021.373U DAM/MIL/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. September 2022 Verwaltungsrichter Daum, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Minder A.________ vertreten durch Fürsprecherin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. November 2021; 2021.SIDGS.378)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2022, Nr. 100.2021.373U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1988) heiratete am 23. Juni 2014 in Kosovo die Schweizer Bürgerin B.________ (Jg. 1994). Am 12. November 2017 reiste er zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 11. November 2021 verlängert wurde. Am 1. Februar 2020 löste das Ehepaar den gemeinsamen Haushalt auf. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 5. November 2021 geschieden. Aus einer früheren Beziehung hat A.________ einen ausserehelichen Sohn (Jg. 2015), welcher in Kosovo bei seiner Grossmutter väterlicherseits lebt. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), verfügte am 16. April 2021 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 14. Mai 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Be- schwerde am 15. November 2021 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 27. Dezember 2021. C. Hiergegen hat A.________ am 17. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sowie die Verfügung des ABEV seien aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern und es sei von einem Widerruf sowie einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2022, Nr. 100.2021.373U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der SID vom 15. November 2021; er ist an die Stelle der Ver- fügung des ABEV getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; statt vieler BVR 2018 S. 528 E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung des ABEV beantragt (vorne Bst. C), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26, Art. 84 N. 19). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die bis am 11. November 2021 gültig gewesene Aufenthaltsbewilli- gung des Beschwerdeführers ist während des vorinstanzlichen Beschwerde- verfahrens abgelaufen (vgl. vorne Bst. A und B; Art. 61 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Die Frage des Bewilli- gungswiderrufs stellt sich daher, wie die SID zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2), nicht mehr (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 2; VGE 2018/407 vom 3.9.2019 E. 4.1). Indessen steht im Fall des Erlöschens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2022, Nr. 100.2021.373U, Seite 4 einer Aufenthaltsbewilligung durch Zeitablauf regelmässig deren Verlänge- rung oder allenfalls die Erteilung einer neuen Bewilligung in Frage (vgl. VGE 2015/274 vom 11.1.2016 E. 2; ferner BGer 2C_812/2020 vom 23.2.2021 E. 1.4, 2C_339/2018 vom 16.11.2018 E. 2.2 [je betreffend Aufent- haltsbewilligungen EU/EFTA]). Für die materielle Beurteilung macht dies hier insofern keinen Unterschied, als unter anderem die ausländerrechtlichen Folgen der Auflösung der Ehegemeinschaft im Streit liegen. Die Vorinstanz hat denn auch geprüft, ob im Licht der hierfür massgebenden Vorschriften weiterhin ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. dazu hinten E. 3). Streitgegenstand bildet somit die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerde- führers aus der Schweiz. 2.2Der Beschwerdeführer beruft sich richtigerweise nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusam- menleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehege- meinschaft abzustellen. Massgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haus- haltsgemeinschaft (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1 [Pra 104/2015 Nr. 75], 140 II 289 E. 3.5.1, 136 II 113 E. 3.2; BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2). – Der Beschwerdeführer ist am 12. November 2017, über drei Jahre nach der Heirat, in die Schweiz eingereist. Die Eheleute trennten sich unbestrittenermassen Anfang Februar 2020 (vgl. Trennungsvereinbarung vom 26.2.2020; Akten MIDI pag. 110). Die Ehegemeinschaft in der Schweiz hat damit klar weniger als drei Jahre gedauert. Aus der Gesamtdauer der Ehe (bis zur Trennung) kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten (vgl. Beschwerde S. 3; angefochtener Entscheid E. 3.1). Daran vermöchte eine gute Integration nichts zu ändern, müssen doch die Voraussetzungen der Dreijahresdauer und der erfolgreichen Integration wie ausgeführt kumu- lativ erfüllt sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2022, Nr. 100.2021.373U, Seite 5 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall; Beschwerde S. 4). 3.1Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härte- fälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorlie- gen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzel- falls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respek- tierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Ver- hältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheits- zustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nach- ehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Fa- milienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfal- len der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehal- ten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen An- spruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme er- neut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und fami- liäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Gan- zen VGE 2020/422 vom 20.4.2022 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2022, Nr. 100.2021.373U, Seite 6 3.2Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine Exfrau habe ihn «psychisch stark verletzt». Sie habe ihn nur benutzt, um mit seinem Ein- kommen ihre Schulden zu begleichen (Beschwerde S. 4). 3.2.1 Eheliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der be- troffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftiger- weise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtli- chen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung vermag bereits einen nachehelichen Härtefall und ein wei- teres Anwesenheitsrecht zu begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; zum Ganzen VGE 2020/235 vom 9.8.2021 [bestätigt durch BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021] E. 5.5.1). 3.2.2 Die vom Beschwerdeführer gegen seine Exfrau erhobenen Beschul- digungen (Tilgung eigener Schulden mit seinem Einkommen) bleiben äus- serst vage. Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an ihm, diese Vor- würfe und insbesondere seine bloss behaupteten psychischen Verletzungen zu substanziieren und, soweit möglich, zu dokumentieren (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Im Übrigen ist es widersprüchlich, wenn der Beschwerde- führer an anderer Stelle ausführt, er habe die von seiner Exfrau verursachten Schulden vollumfänglich beglichen bzw. die «nicht von ihm verursachten Schulden [...] anstandslos übernommen und bezahlt» (Beschwerde S. 5). Eine anhaltende, erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende Druckausübung, wie sie zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls vor- liegen müsste, ist weder glaubhaft dargetan noch erstellt. Die vorgebrachten Sachumstände vermöchten ohnehin keine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in der geforderten Intensität zu begründen, auch wenn ihn das Verhalten seiner Exfrau – seine Vorwürfe als zutreffend vorausge- setzt – enttäuscht und verletzt haben mag. Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG liegt damit nicht vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2022, Nr. 100.2021.373U, Seite 7 3.3Der Beschwerdeführer verweist weiter auf seine Integration in der Schweiz. Er habe eine gute Arbeitsstelle, sich einen Kollegen- und Freun- deskreis geschaffen und pflege Kontakt zu seiner Schwester, welche in der Nähe von ihm wohne. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz (Beschwerde S. 4 f.). – Die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers sind anzuerkennen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). Er geht seit Mai 2019 einer unbefristeten Vollzeiterwerbstätigkeit als Betriebsmitarbeiter nach (Akten SID 7A1, Beschwerdebeilagen 3 und 4), hat bis anhin keine So- zialhilfeleistungen bezogen und ist, soweit aktenkundig, weder im Straf- noch im Betreibungsregister verzeichnet (Stand Oktober/November 2020; Akten MIDI pag. 105 f., 132). Für sich allein vermögen diese Integrationsleistungen allerdings keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Denn eine erfolg- reiche Integration ist nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hin- reichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2020/422 vom 20.4.2022 E. 4.3 mit vielen weiteren Hinweisen). 3.4Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Integration des Beschwerde- führers in die hiesigen Verhältnisse zwar positiv verlaufen, nicht aber mit einer Entwurzelung im Heimatland einhergegangen ist. Für eine enge Ver- bundenheit mit seiner Heimat spricht die Heirat in Kosovo und der Umstand, dass er in den Jahren 2021 und 2022 mehrmals ein Rückreisevisum nament- lich aus familiären Gründen beantragt hat (Akten SID 7A pag. 31 f. sowie act. 10A und 11A; neuerdings act. 14A). Nach eigenen Angaben besucht er seine Verwandten und seinen Sohn in Kosovo «sporadisch» und unterstützt Letzteren auch finanziell (vgl. Beschwerde S. 4). Es ist ihm ohne weiteres zumutbar, bei einer Rückkehr an frühere Kontakte anzuknüpfen oder sich allenfalls ein neues soziales Netz aufzubauen. Der Beschwerdeführer ver- fügt zudem mit seinen in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen über günstige Voraussetzungen, um nach der Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden. Entgegen seiner Ansicht kann keine Rede davon sein, dass er bei einer Rückkehr «bei Null anfangen» müsste (vgl. Beschwerde S. 5; zutref- fend Vernehmlassung der SID S. 2). Insgesamt ist von intakten Wiederein- gliederungsmöglichkeiten im Heimatland auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2022, Nr. 100.2021.373U, Seite 8 3.5Nach dem Erwogenen sind keine Umstände auszumachen, welche je für sich allein oder zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG abgeben könnten. Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall zu Recht verneint. 4. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung ebenfalls verweigert (schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG; ange- fochtener Entscheid E. 5). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsge- richts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland (insb. E. 5.3). Der Beschwerdeführer setzt den überzeugen- den Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Er bringt im Zusammenhang mit der ermessensweisen Bewilligungsverlängerung im Wesentlichen dieselben Argumente vor, welche bereits unter dem nachehe- lichen Härtefall berücksichtigt worden sind. Im Rahmen der Ermessensaus- übung ist das Augenmerk aber hauptsächlich auf andere Gründe zu richten (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2; neuerdings statt vieler VGE 2019/206 vom 18.1.2021 E. 6.3). Mit Blick auf die relativ kurze Aufenthaltsdauer und die intakten Reintegrationsmöglichkeiten in Kosovo müssten aussergewöhnli- che Umstände vorliegen, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen (vgl. VGE 2020/235 vom 9.8.2021 [bestätigt durch BGer 2C_682/2021 vom 3.11.2021] E. 6.2). Solche sind (auch) nicht darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Schulden seiner Exfrau beglichen hat (vgl. Beschwerde S. 5 sowie vorne E. 3.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2022, Nr. 100.2021.373U, Seite 9 5. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als offensichtlich unbegrün- det und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vor- instanzlich gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den
  2. November 2022.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer (mit einer Kopie der Eingabe des MIDI vom 29.8.2022)
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit einer Kopie der Eingabe des MIDI vom 29.8.2022)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2022, Nr. 100.2021.373U, Seite 10

  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 373
Entscheidungsdatum
23.09.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026