100.2021.363U HAT/SCA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Februar 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Gesuchsteller gegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2022, Nr. 100.2021.363U, Seite 2 betreffend Ablehnung sämtlicher Mitglieder des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren ZK 1________ (Gesuch vom 16. November 2021) Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 21. Oktober 2020 A.________ unter anderem die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ZK 2________, bestimmt auf Fr. 150.--, auferlegt. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft; gleichwohl bezahlte A.________ die ihm in Rechnung gestellten Gerichtskosten nicht. Das Obergericht beauftragte deshalb die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region Bern-Mittelland, welche den Kanton in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vertritt (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. g der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion [Organisationsverordnung FIN, OrV FIN; BSG 152.221.171]), A.________ für die Forderung von Fr. 150.-- (zzgl. Zinsen) und Fr. 50.-- Mahnspesen zu betreiben. 1.2Im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (Verfahren CIV ...) erteilte die zuständige Gerichtspräsidentin mit Entscheid vom 11. Oktober 2021 (Entscheidbegrün- dung vom 29.10.2021) dem Kanton Bern, Obergericht, Zivilabteilung, die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 150.--; soweit weitergehend (Mahnspesen) wies sie das Gesuch ab. Weiter verpflichtete sie A.________ zur Bezahlung der Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens (Fr. 150.- -) und einer Parteientschädigung zugunsten des Kantons (Fr. 40.--). 1.3Dagegen hat A.________ am 9. November 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, erhoben (Verfahren ZK 1________ vor der 2. Zivilkammer). Am 16. November 2021 stellte er in diesem Verfahren ein Ablehnungsgesuch gegen «das ganze Obergericht». Die Geschäftsleitung des Obergerichts hat das Gesuch am 13. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2022, Nr. 100.2021.363U, Seite 3 1.4Der Präsident der verwaltungsrechtlichen Abteilung hat das Verfah- ren zur weiteren Behandlung übernommen und mit Verfügung vom 16. De- zember 2021 allen Oberrichterinnen und Oberrichtern Gelegenheit zur Ge- suchsantwort eingeräumt. Gleichzeitig hat er das Generalsekretariat des Obergerichts ersucht, die Akten des Verfahrens ZK 1________ einzureichen. Die Oberrichterinnen und Oberrichter (nachfolgend: Gesuchsgegnerschaft) beantragen mit Gesuchsantwort vom 3. Januar 2022, das Ablehnungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat sich nicht mehr vernehmen lassen. 2. 2.1Über die Ablehnung des Obergerichts in der Mehrheit oder der Ge- samtheit seiner Mitglieder entscheidet das Verwaltungsgericht (Art. 18 Abs. 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2006 zur Zivilprozess- ordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Zuständig ist die verwaltungsrechtliche Abteilung (vgl. Art. 54 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit Art. 48 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) keine spezifi- schen Vorschriften enthalten. Für die Ausstandsgründe ist Art. 47 ZPO mas- sgeblich (vgl. zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 50). 2.2Die Ausstandspflicht trifft Personen, nicht Behörden. Ein Ablehnungs- begehren gegen eine Gesamtbehörde (hier: das «ganze Obergericht» [Rechtsbegehren «a»]) ist unzulässig und kann nur als Begehren gegen alle Mitglieder der Behörde (hier: alle Oberrichterinnen und Oberrichter) entge- gengenommen werden. In einem solchen Fall sind gegen jedes einzelne Mit- glied spezifische Ablehnungsgründe geltend zu machen, welche über die pauschale Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (vgl. dazu auch Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 13, wonach eine «institutio-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2022, Nr. 100.2021.363U, Seite 4 nelle» Befangenheit dem bernischen Prozessrecht fremd ist). Werden Ab- lehnungsgründe nicht individualisiert gegen bestimmte Personen vorge- bracht, wird auf das Begehren regelmässig nicht eingetreten (Lucie von Bü- ren, a.a.O., Art. 9 N. 9; vgl. auch Stephan Wullschleger, in Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 49 N. 2 ff.). 2.3Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen Folgendes geltend: «Das Obergericht» habe im Verfahren ZK 1________ «über eine Gerichtsgebühr zu entscheiden, die fakturiert wurde vom Obergericht». Ausserdem entscheide es «über eine Parteientschädigung, die dem Obergericht zugehen soll». Es urteile damit «in eigener Sache». Dabei wende es mit dem Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung vom 1. Mai 2013 betreffend Parteientschädigungen in Rechtsöffnungssachen Rechtsgrundlagen an, die es «selber erschaffen» habe, was eine Verletzung der Gewaltenteilung darstelle. Da der Spruchkörper im Verfahren ZK 1________ nicht bestimmt sei, sei es nicht möglich, Ablehnungsbegehren nur gegen einzelne Richterinnen und Richter vorzubringen, weshalb als Möglichkeit nur die Ablehnung des ganzen Obergerichts bleibe. 2.4Es ist fraglich, ob das Begehren des Gesuchstellers überhaupt zuläs- sig ist. Die geltend gemachten Ablehnungsgründe liegen nicht in der jeweili- gen Person der Oberrichterinnen und Oberrichter begründet, sondern erge- ben sich allein aus deren Eigenschaft als Mitglied der Behörde. Abgelehnt wird damit in erster Linie die Institution Obergericht; individualisierte Ableh- nungsgründe gegen einzelne Oberrichterinnen und Oberrichter sind nicht dargetan. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar und wird vom Gesuchsteller auch nicht begründet, weshalb aus seinen Befürchtungen auf eine Aus- standspflicht aller Oberrichterinnen und Oberrichter zu schliessen wäre. Das Verfahren ZK 1________ fällt in die Zuständigkeit der Zivilabteilung und wird von der zweiten Zivilkammer behandelt; das beanstandete Kreisschreiben Nr. 7 hat entgegen der Darstellung des Gesuchstellers nicht das «Plenum des Obergerichts» erlassen, sondern die Zivilabteilung. Damit ist von vornherein nicht erkennbar und wird vom Gesuchsteller auch nicht ausgeführt, inwiefern namentlich die Mitglieder der Strafabteilung eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2022, Nr. 100.2021.363U, Seite 5 Ausstandspflicht treffen soll. Mit Blick auf nachfolgende Erwägungen muss die Eintretensfrage indes nicht abschliessend beurteilt werden. 3. 3.1Der Gesuchsteller macht sinngemäss Ausstandsgründe nach Art. 47 Abs. 1 Bst. a und b ZPO geltend: Danach tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat, oder wenn sie in einer anderen Stellung bereits einmal in der gleichen Sache tätig war. Die Ausstandsgründe von Art. 47 Abs. 1 Bst. c-f ZPO fallen hier von vornhe- rein ausser Betracht und werden vom Gesuchsteller auch nicht angerufen. 3.2Ein persönliches Interesse der einzelnen Oberrichterinnen und Ober- richter an der Sache ist nicht auszumachen: Weder die Verfahrenskosten, für welche der Gesuchsteller betrieben wird, noch die Parteikosten, die im Rechtsöffnungsverfahren erstinstanzlich «der gesuchstellenden Partei» bzw. dem «Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung» zu- gesprochen worden sind, stehen ihnen persönlich zu. Gläubiger dieser For- derungen ist allein der Kanton Bern. Seine finanziellen Interessen stellen keine persönlichen Interessen der Oberrichterinnen und Oberrichter dar. Die Mitwirkung an Verfügungen und Entscheiden, die finanzielle Auswirkungen für das eigene Gemeinwesen haben, verletzt das Recht auf ein unabhängi- ges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht und begründet deshalb keine Ausstandspflicht (vgl. Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 13 zu dem mit Art. 47 Abs. 1 Bst. a ZPO wort- gleichen Art. 9 Abs. 1 Bst. a VRPG; vgl. auch BVR 2014 S. 216 E. 3.3; BGer 5D_201/2017 vom 13.2.2018 E. 3.1). 3.3Ebenso unbegründet ist der Vorwurf der Vorbefassung: Die definitive Rechtsöffnung beruht auf einem rechtskräftigen Entscheid (Rechtsöffnungs- titel), hier dem Urteil der 2. Zivilkammer vom 21. Oktober 2020. Der Gesuch- steller hätte dieses Urteil beim Bundesgericht anfechten und die Begründet- heit der Forderung überprüfen lassen können, was er jedoch unterlassen hat (vgl. Ziff. 6 der Gesuchsantwort). Im Verfahren betreffend definitive Rechts- öffnung wird die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2022, Nr. 100.2021.363U, Seite 6 fahrenskosten nicht mehr beurteilt. Es ist daher nach höchstrichterlicher Pra- xis zulässig, dass ein Gericht über die definitive Rechtsöffnung von Gerichts- kosten befindet, die es in einem früheren Verfahren selber auferlegt hat (BGer 5D_183/2015 vom 1.2.2016 E. 6 mit Hinweisen). 3.4Keine Vorbefassung bzw. kein persönliches Interesse ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass die für den erstinstanzlichen Rechtsöff- nungsentscheid zuständige Gerichtspräsidentin bei der Bemessung der Par- teientschädigung auf das Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung vom 1. Mai 2013 betreffend Parteientschädigungen in Rechtsöffnungssachen abgestellt hat (abrufbar unter <www.zsg.justice.be.ch>, Rubrik «Dienstleistungen», «Kreisschreiben und Musterformulare», Themengebiet «Zivilrecht»). Nicht dieses Kreisschreiben ist massgebliche Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine Parteientschädigung, sondern die Bestimmungen der ZPO (vgl. Art. 95 – 116 ZPO). Aufgrund der Delegation in Art. 96 ZPO richtet sich die Bemessung der Entschädigung in erster Linie nach dem Kantonalen An- waltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikos- tenverordnung, PKV; BSG 168.811). Das Kreisschreiben dient lediglich der rechtsgleichen Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen durch die Zi- vilgerichte. Es konkretisiert deren Ermessen «in Normalfällen», belässt den Richterinnen und Richtern aber den ihnen im Einzelfall zukommenden Beur- teilungsspielraum. Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht – wie der Ge- suchsteller meint – «eine Verletzung der Gewaltenteilung», sondern viel- mehr im Sinn der einheitlichen Rechtsanwendung zu begrüssen, und damit offensichtlich kein Grund, sämtliche Mitglieder des Obergerichts als vorbe- fasst bzw. befangen abzulehnen. 3.5Das Ablehnungsgesuch ist damit als offensichtlich unbegründet ab- zuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. In solchen Fällen urteilt die Abteilung in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2022, Nr. 100.2021.363U, Seite 7 4. 4.1Damit wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Bst. c des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Er hat indessen für das Ablehnungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege er- sucht. 4.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwal- tungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Ein Pro- zess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewin- nen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichts- los sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 29 ff.). 4.3Das Ablehnungsbegehren muss mit Blick auf das Gesagte als von vornherein aussichtslos betrachtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Ge- suchstellers noch zu prüfen wäre. Da über diesen Antrag erst im Sachent- scheid befunden wird und der Gesuchsteller keine Gelegenheit hatte, das Ablehnungsbegehren nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese pra- xisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühren zu erhe- ben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 107 Abs. 3 VRPG). 4.4Bei diesem Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2022, Nr. 100.2021.363U, Seite 8 offensteht (Art. 82 ff. BGG) und der mit Beschwerde gegen den Endent- scheid nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: