100.2021.359/360U BUC/LIJ/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. März 2023 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2019 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 1. Dezember 2021; 100 21 206, 200 21 131)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nrn. 100.2021.359/ 360U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ersuchte am 1. Dezember 2020 um Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern von Fr. 1ʹ789.45 sowie der direkten Bun- dessteuer von Fr. 63.90 des Jahres 2019 (je einschliesslich Verzugszinsen). Mit vordatierten Entscheiden vom 10. Juni 2021 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region Emmental-Oberaargau, die Erlass- gesuche ab. B. Dagegen erhob A.________ am 25. Mai 2021 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechts- mittel am 1. Dezember 2021 abwies. C. Am 13. Dezember 2021 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem (sinngemässen) Antrag, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer des Jahres 2019 seien zu erlassen. Mit (fristgerecht verbes- serter) Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Eingang: 3.1.2022) hat sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehmlas- sung vom 11. Januar 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 je auf Abweisung der Beschwerden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nrn. 100.2021.359/ 360U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2Neben dem Erlass der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeindesteuer streitig. Für den diesbezüglichen Ent- scheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (Art. 240 Abs. 4 StG). Die Einwohnergemeinde (EG) B.________ hat sich betreffend die Gemeindesteuern 2019 am 21. Dezember 2020 dem be- vorstehenden Entscheid der Steuerverwaltung «angeschlossen» (vgl. Vorakten StV [act. 7B] pag. 39, auch zum Folgenden). Gleichzeitig hat sie ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuer- justizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert. Auf- grund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdele- gation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuer- verwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nrn. 100.2021.359/ 360U, Seite 4 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG B.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.3Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungs- gericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Ent- scheide, gleich wie wenn Veranlagungen von Einkommenssteuern im Streit liegen, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37], 130 II 509 E. 8.3 [Pra 94/2005 Nr. 114]). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlasses nicht harmoni- siert und unterscheiden sich deshalb teilweise; insbesondere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG sowie Botschaft des Bundesrats zum Steuererlassgesetz, in BBI 2013 S. 8435 ff., S. 8438 und 8441 ff., wonach das revidierte Steuererlassrecht diesbezüglich keine Änderung bezweckt; statt vieler BGer 2D_45/2020 vom 10.6.2021 E. 2.2.2, 2P.390/1998 vom 8.2.1999, in ASA 68 S. 77 E. 1; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 167 N. 12; a.M. Beusch/ Raas, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, 4. Aufl. 2022, Vorbemerkungen zu Art. 167-167g DBG N. 12 f., Art. 167g DBG N. 14). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weit- gehende inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Regelung des Kantons Bern und jener des Bundes, dass sich die gemeinsame Beurteilung der Strei- tigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern rechtfertigt. 1.4Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nrn. 100.2021.359/ 360U, Seite 5 2. 2.1Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon aus- zugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. die direkte Bundessteuer sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen wer- den, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. gros- sen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen bzw. dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 2 DBG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steu- ererlass ein; in Bezug auf die direkte Bundessteuer fällen die Behörden einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. vorne E. 1.3). So oder an- ders kann die Gewährung von Steuerlass – wie bei der direkten Bundes- steuer (Art. 13 Abs. 1 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Be- handlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuerer- lassverordnung; SR 642.121]) – an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehält- lich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Per- son in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Ver- ordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zah- lungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich- keit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 3 Steuererlass- verordnung). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nrn. 100.2021.359/ 360U, Seite 6 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 10 Steuererlassverordnung). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichti- gen (Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 167a Bst. c DBG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebens- haltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betrei- bungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 Steuererlassverordnung). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskos- ten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1Es ist an sich unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihr Einkommen in einer finanziellen Notlage befindet; es ist ihr auch dann nicht möglich, die ausstehenden Steuern mit ihren Einkünften von insgesamt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nrn. 100.2021.359/ 360U, Seite 7 Fr. 1ʹ956.-- (AHV-Rente von Fr. 1ʹ764.-- sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 192.-- [exkl. Krankenkassenprämie], vgl. Verfügung Ausgleichskasse vom 22.12.2021, in act. 5A) in absehbarer Zeit zu begleichen, wenn sie ihre Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum be- schränkt (vgl. angefochtene Entscheide E. 4, worauf grundsätzlich verwie- sen werden kann). Ob Anspruch auf Steuererlass besteht, beurteilt sich al- lerdings nicht allein aufgrund der Einkommensverhältnisse, sondern auch anhand der Vermögenssituation der steuerpflichtigen Person (Markus Lan- genegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Ber- ner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 240b N. 34; vgl. auch Beusch/Raas, a.a.O., Art. 167 DBG N. 15; vorne E. 2.2). Verfügt diese über Vermögens- mittel, die es ihr erlauben, die offene Steuerforderung zu begleichen, ist ein Steuererlass in aller Regel ausgeschlossen. Anders verhält es sich nur dann, wenn es geradezu unzumutbar ist, das Vermögen zu belasten oder zu ver- werten, was insbesondere für einen «unentbehrlichen Bestandteil der Alters- vorsorge» im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. e StG bzw. Art. 12 Abs. 4 Steu- ererlassverordnung gilt (BVR 2018 S. 376 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3.2Die Vorinstanzen haben für die Frage, ob die geschuldeten Steuern aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin zu bezahlen sind, auf die Ver- mögensfreigrenzen der Ergänzungsleistungen abgestellt, die Personen ab dem 60. Lebensjahr gewährt werden. Ob diese Praxis eine sachgerechte Konkretisierung des gesetzlichen Erfordernisses des «unentbehrlichen Be- standteils der Altersvorsorge» darstellt, hat das Verwaltungsgericht noch nicht abschliessend beurteilt. In VGE 2013/130/131 vom 3. Juni 2014 E. 3.4.3 hat es zwar ausgeführt, es erscheine vor dem Hintergrund der staat- lichen Leistungen aus AHV und Ergänzungsleistungen «keineswegs zwin- gend», älteren Steuerpflichtigen die (grosszügigen) Vermögensfreigrenzen der Ergänzungsleistungen zu gewähren. Eine endgültige Klärung der Frage konnte aber unterbleiben, da die massgebliche Grenze ohnehin (bei weitem) überschritten war (vgl. ferner VGE 2014/195/196 vom 28.7.2016 E. 4.4, wo der Beschwerdeführer das 60. Altersjahr noch nicht erreicht hatte, sowie BVR 2018 S. 376 E. 4.2.3 und 4.3, wo die Verwendung des Vermögens aus anderen Gründen zumutbar war; vgl. auch VGE 2019/150 vom 8.10.2020 E. 4). Sie kann auch hier offenbleiben, denn wie die nachfolgenden Erwä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nrn. 100.2021.359/ 360U, Seite 8 gungen zeigen, sind die Beschwerden auch dann abzuweisen, wenn der Be- schwerdeführerin der (anwendbare) Vermögensfreibetrag gewährt wird: 3.3Auf den 1. Januar 2021 wurde die Vermögensfreigrenze für alleinste- hende Personen auf Fr. 30ʹ000.-- gesenkt (Art. 11 Abs. 1 Bst. c des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30], in der Fassung vom 22.3.2019 [AS 2020 S. 585; BBl 2016 S. 7465]). Bis Ende 2020 betrug die Grenze noch Fr. 37ʹ500.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG in der Fassung vom 13.6.2008 [AS 2009 S. 3517; BBl 2005 S. 2033]). Während die StRK das neue Recht und damit den tieferen Betrag als massgebend erachtet hat (angefochtene Entscheide E. 5.1), beurteilte die Steuerverwaltung die Er- lassgesuche der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des alten Rechts bzw. des höheren Betrags (vgl. Stellungnahme der Steuerverwaltung vor der Vorinstanz vom 2.8.2021 S. 2, Vorakten StRK [act. 7A] pag. 83; vgl. auch Er- lassentscheide vom 10.6.2021, Vorakten StV [act. 7B] pag. 77 und 80). 3.4Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungs- akten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (statt vieler BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1 [Pra 108/2019 Nr. 14]; BVR 2021 S. 530 E. 2.2, 2017 S. 483 E. 2.2). Hier fehlt es an einer einschlägigen Über- gangsbestimmung; jene zur Änderung vom 22. März 2019 betrifft das Ver- fahren um Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen an sich und bezieht sich nicht auf Verfahren wie die vorliegenden, in welchen – wenn überhaupt – lediglich hilfsweise die Vermögensfreigrenzen der Ergänzungs- leistungen herangezogen werden. Die Steuerverwaltung hatte damit das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt ihrer Verfügungen galt. Es spielt na- mentlich keine Rolle, welches Recht bei der Einreichung der Erlassgesuche am 1. Dezember 2020 anwendbar war. Die Erlassentscheide der Steuerver- waltung datieren vom 10. Juni 2021. Da die Beschwerdeführerin dagegen bereits am 25. Mai 2021 Rekurs und Beschwerde erhob, sind die Entscheide mithin zwar um mehrere Tage bzw. Wochen vordatiert (vorne Bst. A und B). So oder anders war im Zeitpunkt der Erlassentscheide aber Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung und damit die Vermögensfreigrenze von Fr. 30ʹ000.-- massgebend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nrn. 100.2021.359/ 360U, Seite 9 3.5Auszugehen ist grundsätzlich von den Vermögensverhältnissen im Entscheidzeitpunkt (vorne E. 2.2; vgl. auch Art. 151 StG i.V.m. Art. 25 VRPG). Dazu ist Folgendes aktenkundig: Die Beschwerdeführerin ist einer- seits Nutzniesserin einer 4.5-Zimmer-Eigentumswohnung (sowie eines Ne- benraums) in B.________ (amtlicher Wert Fr. 428'260.-- bzw. – mit Einstell- hallenplatz – Fr. 445'710.--; vgl. Verfügung Liegenschaftssteuer 2020, Vorakten StRK [act. 7A] pag. 61), die sie soweit ersichtlich allein bewohnt. Eigentümerinnen der Wohnung sind ihre zwei Töchter (vgl. Grundstücksaus- zug vom 4.8.2021, Vorakten StRK [act. 7A] pag. 93 f.). Da die Beschwerde- führerin als Nutzniesserin die Wohnung zwar gebrauchen, darüber aber nicht verfügen darf, ist ihr diese nicht als Vermögen anzurechnen; dasselbe gilt für den kapitalisierten Wert der Nutzniessung (vgl. BGE 122 V 394 E. 6, in Be- zug auf die Ergänzungsleistungen). Andererseits verfügte die Beschwerde- führerin gemäss Steuerveranlagung 2019 über ein Wertschriftenvermögen von Fr. 38'413.-- (Vorakten StV [act. 7B] pag. 33). Mit Rekurs bzw. Be- schwerde vor der StRK bzw. mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin Bankbescheinigungen be- treffend das Jahr 2020 eingereicht, aus welchen hervorgeht, dass sich ihr Vermögen noch auf insgesamt Fr. 37'150.-- belief (vgl. Vorakten StRK [act. 7A] pag. 6 ff.; Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, act. 5A). Aus den aktuellsten aktenkundigen Kontoauszügen, welche die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2021 in den vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, ergibt sich ein Gesamtguthaben von Fr. 35'101.85, wenn der Saldo von Fr. 1'249.60 auf dem Konto zur Finanzie- rung der Hypothek nicht berücksichtigt wird (vgl. Vorakten StRK [act. 7A] pag. 39, 41 ff.). In diesen Belegen findet sich jedoch kein aktueller Auszug betreffend das zuvor deklarierte Raiffeisen-Konto (Kontostand per 31.12.2020: Fr. 3'678.80, Vorakten StRK [act. 7A] pag. 6). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss nicht geklärt werden, da die Vermögensfrei- grenze von Fr. 30'000.-- ohnehin um mehrere Tausend Franken überschrit- ten ist. Angesichts dieser Verhältnisse führt die Tilgung der offenen Steuern 2019 zu keinem Eingriff in die unentbehrliche Altersvorsorge der Beschwer- deführerin. Es ist ihr zumutbar ihre die Vermögensfreigrenze übersteigenden Mittel einzusetzen, um den Steuerausstand von gesamthaft Fr. 1'853.35 zu bezahlen (vorne Bst. A).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nrn. 100.2021.359/ 360U, Seite 10 3.6Somit liegt bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vermögenssi- tuation keine finanzielle Notlage gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vor. Die angefochtenen Entscheide halten somit der Rechtskon- trolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind ab- zuweisen. 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die unterliegende Beschwerdefüh- rerin grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Umstände rechtfertigen es indes, ausnahmsweise keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 3 DBG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird abgewie- sen.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nrn. 100.2021.359/ 360U, Seite 11 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegnerin
  • Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeuten- den Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begrün- dung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall han- delt.

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07.03.2023
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24.03.2026