100.2021.342U STN/TMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Februar 2023 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Trummer A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Regierungsstatthalteramt Emmental Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental betreffend Schliessung eines Fitnessstudios (Verfügungen der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental vom 15. und 23. November 2021; polv 9/2021)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2023, Nr. 100.2021.342U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der Bundesrat erliess am 23. Juni 2021 die (zweite) Verordnung über Mass- nahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; AS 2021 379; in Kraft bis 16.2.2022; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist diese Fassung gemeint), mit der er eine Covid-Zertifikatspflicht für bestimmte Bereiche einführte (Disko- theken, Tanzlokale und Grossveranstaltungen). Auf den 13. September 2021 weitete er die Zertifikatspflicht u.a. auf Innenräume von Sport- und Frei- zeitbetrieben aus (Änderung vom 8.9.2021; AS 2021 542). Am 29. September 2021 berichtete die Kantonspolizei Bern (Kapo) dem Re- gierungsstatthalteramt (RSA) Emmental über Verstösse gegen die Zertifi- katspflicht im «A.» in ... und ersuchte darum, eine behördliche Kontrolle bzw. Schliessung des Fitnessstudios zu prüfen. Mit Verfügung vom 3. November 2021 verpflichtete der stellvertretende Regierungsstatthalter die A. GmbH, bis zum 10. November 2021 insbesondere die geltenden Vorschriften zum Schutz vor Covid-19 (Masken- und Zertifikatspflicht) im Fitnessstudio umzusetzen. Am 10. November 2021 teilte die Kapo dem RSA Emmental mit, eine Kontrolle gleichentags im Fitnessstudio habe ergeben, dass die angeordneten Massnahmen nicht umgesetzt worden seien. Mit Verfügung vom 15. November 2021 verpflichtete die Regierungsstatthalterin die A.________ GmbH, den Betrieb des Fitnessstudios ab 16. November 2021, 07.00 Uhr, und bis zum Ende der Zertifikatspflicht einzustellen und den Zugang zu den Räumlichkeiten zu verunmöglichen. Sie stellte die Anordnung unter die Strafdrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 19. November 2021 stellte eine Delegation des RSA Emmental und der Kapo vor Ort fest, dass der Betrieb des Fitnessstudios nicht eingestellt wor- den war. Mit Vollstreckungsverfügung vom 23. November 2021 setzte die Regierungsstatthalterin der A.________ GmbH zur Umsetzung der Schliessungsverfügung eine (letzte) Frist bis zum 25. November 2021, 24.00 Uhr, unter Ankündigung der konkreten Zwangsvollstreckungsmass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2023, Nr. 100.2021.342U, Seite 3 nahmen bei unbenütztem Fristablauf (Blockierung des Zugangs zum Trai- ningsbereich mittels einer Trennwand aus Holz inkl. Tür mit amtlichem Sie- gel). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzo- gen. Die Zwangsvollstreckung blieb in der Folge soweit ersichtlich aus. B. Mit Schreiben vom 24. November 2021 ist B., einzelzeich- nungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH, an das RSA Emmental gelangt. Dieses hat das Schreiben als Beschwerde gegen die Schliessung des Fitnessstudios betrachtet und die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Der damalige Abteilungspräsident hat der A.________ GmbH am 26. November 2021 Gelegenheit gegeben, innert der noch laufenden Beschwerdefrist eine formgültige Beschwerde (klare Anträge und sachbezogene Begründung) einzureichen. Am 30. November 2021 hat die A.________ GmbH eine verbesserte Beschwerde eingereicht mit den Anträgen, es seien die Schliessungsverfügung vom 15. November 2021 und die Vollstreckungsver- fügung vom 23. November 2021 aufzuheben und die aufschiebende Wir- kung der Beschwerde wiederherzustellen. Zudem beantragt sie, es seien die «Tatsache des Schadens und allfällige Parteikosten zu berücksichtigen und angemessen zu entschädigen». Die Regierungsstatthalterin beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2022, die Beschwerde sei abzuweisen und deren aufschiebende Wirkung sei nicht wiederherzustellen. Am 28. Januar 2022 hat die A.________ GmbH zusätzliche Unterlagen eingereicht. Am 17. Februar 2022 hat der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sowie zur Frage der Kostenliquidation zu äussern. Die Regierungsstatthalterin hat am 3. März 2022 mitgeteilt, sie verzichte auf eine Stellungnahme. Die A.________ GmbH hält mit Eingabe vom 7. März 2022 an ihrer Beschwerde fest. Am 8. März und 24. November 2022 hat sie weitere Unterlagen eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2023, Nr. 100.2021.342U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Ihre Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches ver- mag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und prakti- sches Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1). – Die Schliessungsverfügung vom 15. November 2021 war befristet bis zum Ende der Zertifikatspflicht. Diese wurde mit In- krafttreten der (dritten) Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 16. Feb- ruar 2022 (AS 2022 97) implizit aufgehoben. Damit hat die Beschwerdefüh- rerin ihr aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde verloren, was grundsätzlich zur Gegenstandslosigkeit des Ver- fahrens führt (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Auf ein solches Interesse kann indes ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es um eine Frage von grundsätzli- cher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BVR 2019 S. 93 E. 5.1; analog etwa BGE 147 I 478 E. 2.2 [betreffend Covid-19-Verord- nung des Kantons Schwyz]; vgl. auch Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 19 f.). Die Kritik der Beschwerdeführerin, für die streitige Betriebsschliessung bzw. Zertifikatspflicht fehle es an einer gesetzlichen Grundlage und die Mass- nahme sei unverhältnismässig, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2023, Nr. 100.2021.342U, Seite 5 Grundsatzfragen könnten sich auch in Zukunft stellen. Wenn eine Zertifikats- pflicht wie hier nach relativ kurzer Zeit wieder aufgehoben wird, wäre eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung kaum je möglich. Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses ist deshalb ausnahmsweise zu verzichten (ebenso im Zusammenhang mit der Covid- 19-Pandemie etwa BGE 147 I 478 E. 2.3.2 [Covid-19-Verordnung des Kan- tons Schwyz], 148 I 89 [BGer 2C_183/2021 vom 23.11.2021] nicht publ. E. 1.3 [Maskentragpflicht ab 5. Schuljahr im Kanton Bern], 147 I 393 [BGer 2C_793/2020 vom 8.7.2021] nicht publ. E. 1.4 [Maskentragpflicht in Einkaufsläden im Kanton Freiburg]). 1.3Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der ange- fochtene Entscheid bzw. die angefochtene Verfügung als Anfechtungsob- jekt. Dieses gibt insoweit den Rahmen des Streitgegenstands vor, als letzte- rer nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Soweit die Beschwer- deführerin in ihrer (verbesserten) Beschwerde sinngemäss um Schadener- satz ersucht bzw. den Bestand von solchen Ansprüchen (dem Grundsatz nach) feststellen lassen will (vgl. vorne Bst. B), liegt dieses Begehren aus- serhalb des Streitgegenstands. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4Die Beschwerdeführerin beantragt (auch) die Aufhebung der Voll- streckungsverfügung vom 23. November 2021 (vorne Bst. B). Ihre Rügen richten sich aber einzig gegen die Sachverfügung (Schliessungsverfügung vom 15.11.2021). Aus welchen Gründen die Vollstreckungsverfügung rechtsfehlerhaft sein soll, legt sie nicht rechtsgenüglich dar. Insoweit genügt die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen von Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht und ist darauf ebenfalls nicht einzutreten (vgl. zu den Begründungsan- forderungen BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2023, Nr. 100.2021.342U, Seite 6 2. Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten die Rechtmässigkeit der Schliessung des Fitnessstudios. 2.1Gemäss Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fas- sung vom 8.9.2021; AS 2021 542) mussten öffentlich zugängliche Einrich- tungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, bei Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken, vorbehältlich Art. 20 Covid-19- Verordnung besondere Lage. Im Gegenzug bestand in den Innenräumen dieser Einrichtungen und Betriebe eine Ausnahme von der Pflicht zum Tra- gen einer Gesichtsmaske (Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. g Covid-19-Verordnung besondere Lage [Fassung vom 8.9.2021; AS 2021 542]). Weiter verpflichtete Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage u.a. Betreiber von öf- fentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben dazu, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Sie mussten dieses den zuständigen kanto- nalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen, die ihrerseits zur regelmäs- sigen Kontrolle der Einhaltung der Schutzkonzepte verpflichtet waren (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Stellten sie fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder die- ses nicht oder nicht vollständig umgesetzt wird, so trafen sie umgehend die geeigneten Massnahmen; sie konnten insbesondere Mahnungen ausspre- chen und Einrichtungen oder Betriebe schliessen (Art. 24 Abs. 3 Covid-19- Verordnung besondere Lage). Zuständig für solche Massnahmen waren im Kanton Bern grundsätzlich die Regierungsstatthalterinnen und Regierungs- statthalter (Art. 17a Abs. 1 der [per 1.7.2022 aufgehobenen] bernischen Ver- ordnung vom 4. November 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19 V; BAG 20-113] in der Fassung vom 24.6.2021 [BAG 21-054; Art. 17a in Kraft bis 16.2.2022]). 2.2Die Regierungsstatthalterin hat in der angefochtenen Verfügung zu- sammengefasst Folgendes erwogen (S. 3 ff.): Die Kapo habe im September 2021 bei Kontrollen im Fitnessstudio der Beschwerdeführerin festgestellt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2023, Nr. 100.2021.342U, Seite 7 dass die Trainingsmöglichkeiten (auch) von Personen genutzt wurden, die weder eine Maske trugen noch über ein gültiges Covid-Zertifikat verfügten. Die Beschwerdeführerin habe zudem sowohl auf Aushängen im Fitnessstu- dio als auch auf ihrer Website darauf hingewiesen, dass sie die Masken- und Zertifikatspflicht nicht umsetze; dies u.a. mit dem Text «Violette Zone – Hier sind ALLE willkommen mit oder ohne Covid-Zertifikat». Am 10. November 2021 habe die Kapo bei einer Kontrolle im Fitnessstudio festgestellt, dass die Masken- und Zertifikatspflicht entgegen der Verfügung vom 3. November 2021 nach wie vor nicht umgesetzt werde (vgl. vorne Bst. A). Wie in dieser Verfügung angedroht, sei ohne erneute, vorgängige Gehörsgewährung die sofortige Schliessung des Fitnessstudios anzuordnen. 3. Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst Sachverhaltsrügen. 3.1Sie bringt (sinngemäss) vor, die von der Schliessung betroffenen Räumlichkeiten bzw. Teile davon würden von weiteren Unternehmen ge- nutzt, insbesondere von der «...» und der «... GmbH», deren Kundinnen und Kunden keiner Zertifikatspflicht unterstanden hätten. Weiter handle es sich bei den zwei Personen, die bei einer Polizeikontrolle im Fitnessstudio kein gültiges Covid-Zertifikat vorweisen konnten, um Angestellte von ihr (vgl. Eingabe vom 24.11.2021 S. 1 f. [act. 1]; verbesserte Beschwerde S. 1 f. [act. 4]). 3.2Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentli- chen Sachumstände und Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat (BVR 2022 S. 139 E. 5.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 31 f.). 3.3Wie die Regierungsstatthalterin zu Recht festhält (Vernehmlassung S. 1 [act. 6]), machte die Beschwerdeführerin erst nach Erlass der angefoch- tenen Verfügung geltend, dass die Räumlichkeiten ihres Fitnessstudios auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2023, Nr. 100.2021.342U, Seite 8 von Dritten genutzt würden und dass es sich bei den kontrollierten Personen ohne Covid-Zertifikat um ihre Angestellten gehandelt habe (vgl. Aktennotiz zur Kontrolle vom 19.11.2021 S. 1 [Akten RSA pag. 34]; Eingabe vom 24.11.2021 S. 1 [act. 1]). Der Vorinstanz kann schon darum keine rechtsfeh- lerhafte Sachverhaltsfeststellung – und auch keine Gehörsverletzung (vgl. verbesserte Beschwerde S. 2 [act. 4]) – vorgeworfen werden. Sodann hat die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht eine Drittnutzung nicht nach- gewiesen. Dies wäre ihr ohne weiteres zumutbar gewesen, zumal sie die Räume nach eigenen Angaben (unter-)vermietet hat (vgl. Eingabe vom 24.11.2021 S. 1 [act. 1]). Die behaupteten Anstellungsverhältnisse der bei- den kontrollierten Personen belegt sie bloss mit je einer Lohnabrechnung aus dem Jahr 2017 (in Beschwerdebeilagen [act. 1B]), weshalb erhebliche Zweifel bestehen, ob die Anstellungen bei der Kontrolle im September 2021 noch Bestand hatten. Wie es sich damit verhält, ist jedoch nicht entscheid- wesentlich und muss deshalb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geklärt werden: Wie die Regierungsstatthalterin richtig (und unwiderspro- chen) ausführt, galt für Angestellte von Fitnessstudios eine Maskenpflicht, sofern sie nicht über ein gültiges Covid-Zertifikat verfügten (vgl. Vernehmlas- sung S. 2 [act. 6] mit Verweis auf das Dokument «Fitnesscenter: Umsetzung Zertifikatspflicht» des Bundesamts für Gesundheit [BAG] vom 15.9.2021, S. 2 [Akten RSA 6A7 pag. 243]; ferner Erläuterungen des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 8.10.2021, S. 30). Eine Gesichtsmaske trugen die beiden kontrollier- ten Personen unbestrittenermassen nicht (vgl. Berichtsrapport der Kapo vom 29.9.2021 S. 3 [Akten RSA pag. 3]). 4. Die Beschwerdeführerin erachtet das Vorgehen der Regierungsstatthalterin für unrechtmässig, weil der Zertifikatspflicht die gesetzliche Grundlage fehle (verbesserte Beschwerde S. 2 [act. 4]). Damit rügt sie sinngemäss einen un- zulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 der Bundesver- fassung [BV; SR 101] und Art. 23 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und eine Verletzung des Legalitätsprinzips.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2023, Nr. 100.2021.342U, Seite 9 4.1Die Wirtschaftsfreiheit kann wie jedes Grundrecht nach Massgabe von Art. 36 BV (bzw. Art. 28 KV) eingeschränkt werden (gesetzliche Grund- lage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Respektierung des Kern- gehalts). 4.2Die hier interessierende Zertifikatspflicht stützt sich auf Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 8.9.2021; AS 2021 542; vgl. vorne E. 2.1). Als öffentlich zugänglich im Sinn dieser Bestimmung gelten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (verbesserte Be- schwerde S. 2 [act. 4]) auch Fitnessstudios, selbst wenn der Zutritt (bspw. mittels eines Badges) den Mitgliedern vorbehalten ist. Eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für diese Verordnungsregelung findet sich in Art. 40 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Be- kämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101), wonach der Bundesrat – in einer besonderen Lage im Sinn von Abs. 1 – insbesondere Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen (Bst. b) sowie das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschrän- ken (Bst. c) kann (BGE 147 I 478 E. 3.7.2; vgl. auch BGE 148 I 33 E. 5.4, 147 I 450 E. 3.2.2; BGer 1B_359/2021 vom 5.10.2021 E. 5.1.1). Der streitige Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit verfügt mithin über eine genügende gesetz- liche Grundlage und respektiert das Legalitätsprinzip. 4.3Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Frage, dass mit der Zertifikatspflicht die Verbreitung des Covid-19-Virus verhindert werden sollte (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Diese Zielsetzung, die in Art. 1 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage ausdrücklich festgehalten war (vgl. auch Art. 2 und 19 EpG), liegt offensichtlich im öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV; vgl. BGE 148 I 89 E. 7 [einleitend], 148 I 33 E. 6.5, 148 I 19 E. 5.4). 4.4Weiter ist erforderlich, dass sich die Zertifikatspflicht und die Schlies- sungsverfügung als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Be- schwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, mit der Schliessung sei der Zutritt zu den Räumlichkeiten auch Personen verwehrt gewesen, die keiner Zertifikatspflicht unterlagen. Die bis zum Ende der Zertifikatspflicht angeord-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2023, Nr. 100.2021.342U, Seite 10 nete Schliessung sei zudem in zeitlicher Hinsicht zu weit gegangen (verbes- serte Beschwerde S. 1 ff. [act. 4]). 4.4.1 Mit Einführung der Zertifikatspflicht war der Zutritt zu Fitnessstudios auf geimpfte, genesene und negativ getestete Personen beschränkt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 1 Bst. a Ziff. 1-3 und Art. 22 ff. der Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses [Covid-19-Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2]). Jedenfalls nach damaligem Wissensstand war davon auszugehen, dass von Genesenen und Geimpften ein deutlich geringeres Übertragungsrisiko ausgeht als von anderen (nicht negativ getesteten) Personen (vgl. Policy Brief der Swiss National Covid-19 Science Task Force vom 17.11.2021, Schutz gegen COVID-19 nach Genesung, normaler Impfung und einer Boosterdosis, einsehbar unter https://sciencetaskforce.ch/policy-briefs/). Dieselbe Annahme lag bei negativ getesteten Personen auf der Hand, zumal mit Blick auf die kurze Gültigkeitsdauer des Covid-Testzertifikats (Art. 21 Covid-19-Verordnung Zertifikate). Die Zertifikatspflicht stellte daher ein geeignetes Mittel dar, um das Ansteckungsrisiko zu verringern (ebenso AppGer BS VG.2021.3 vom 29.5.2022 E. 5.2.3 [betreffend Zertifikatspflicht an der Universität Basel]). Die Zweckeignung ist auch für die hier streitige Schliessung zu bejahen, wurde diese doch infolge der mangelhaften Umsetzung der Zertifikatspflicht angeordnet. 4.4.2 Zur Erforderlichkeit der Schliessung hat die Regierungsstatthalterin erwogen, sie habe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2021 letztmals die Möglichkeit eingeräumt, innert der angesetzten Frist ins- besondere die Zertifikatspflicht im Fitnessstudio umzusetzen. Gleichzeitig habe sie für den Fall des Nichtbefolgens dieser Anordnung die sofortige Schliessung des Studios in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführerin habe die Covid-19-Vorschriften indes weiterhin nicht eingehalten und dadurch die öffentliche Gesundheit gefährdet. Ein milderes Mittel als die Schliessung sei nicht ersichtlich (angefochtene Verfügung S. 4 f.). Diesen überzeugenden Erwägungen hält die Beschwerdeführerin nichts entgegen. Soweit sie kriti- siert, die angeordnete Massnahme sei in zeitlicher Hinsicht über das erfor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2023, Nr. 100.2021.342U, Seite 11 derliche Mass hinausgegangen, kann ihr nicht gefolgt werden: Die Be- schwerdeführerin setzte die Covid-Vorschriften auch nach förmlicher Ermah- nung (Verfügung der Regierungsstatthalterin vom 3.11.2021) nicht um. Zudem hatte sie bereits im Winter 2020/21 gegen die Covid-Massnahmen verstossen, was die Regierungsstatthalterin damals zur Feststellung veran- lasste, dass das Fitnessstudio von Gesetzes wegen geschlossen sei (Verfü- gung vom 26.1.2021 [Akten RSA 6A9 pag. 8 ff.]; auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht wegen formeller Mängel nicht ein [VGE 2021/67 vom 4.3.2021]). Vor diesem Hintergrund ist die Geltungs- dauer der angeordneten Schliessung nicht zu beanstanden, auch wenn im Verfügungszeitpunkt das Ende der Zertifikatspflicht noch nicht feststand. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Regierungsstatthalterin – wie be- reits bei der Kontrolle vom 19. November 2021 mündlich geäussert (vgl. Ak- tennotiz zur Kontrolle S. 2 [Akten RSA pag. 35]) – die Schliessungsverfü- gung aufgehoben hätte, wenn die Beschwerdeführerin ein funktionierendes und glaubwürdiges Schutzkonzept eingereicht hätte (vgl. auch Vernehmlas- sung S. 2 [act. 6]). 4.4.3 Was schliesslich die Zumutbarkeit der Massnahme betrifft, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass das Interesse der öffentlichen Gesundheit dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin vorgeht (vgl. ange- fochtene Verfügung S. 4). Das gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin es selber in der Hand hatte, mit der Einhaltung der Covid-Vorschriften die Schliessung abzuwenden. Da eine Drittnutzung des Fitnessstudios nicht er- stellt ist (vgl. vorne E. 3.3), geht ihr Einwand ins Leere, von der Schliessung seien auch Personen betroffen gewesen, die keiner Zertifikatspflicht unterla- gen. 4.5Die angeordnete Schliessung des Fitnessstudios ist nach dem Erwo- genen ohne weiteres als verhältnismässig zu beurteilen (Art. 36 Abs. 3 BV). Da der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit durch die Massnahme unbestritte- nermassen nicht tangiert wurde (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV), erweist sich der Grundrechtseingriff als rechtmässig. Von Willkür kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Rede sein (vgl. verbesserte Beschwerde S. 2 [act. 4]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2023, Nr. 100.2021.342U, Seite 12 5. 5.1Die angefochtene Verfügung hält der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Mit dem Urteil in der Hauptsache erübrigt es sich, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung zu beurteilen (vgl. vorne Bst. B). Ohnehin ist diesem Antrag bereits seit der Aufhebung der Zertifikatspflicht im Februar 2022 (vgl. vorne E. 1.2) die Grundlage entzogen. 5.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2023, Nr. 100.2021.342U, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.