100.2021.327U STN/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Mai 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 23. September 2021; 2021.SIDGS.222)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der türkische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1990) reiste am 18. August 2017 in die Schweiz ein und heiratete am 27. Oktober 2017 eine Schweizer Bürgerin (Jg. 1988). Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilli- gung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 11. Oktober 2018 geschie- den. Am 7. März 2019 heiratete A.________ die kurdischstämmige Schwei- zer Bürgerin B.________ (Jg. 1988) und erhielt gestützt auf diese Ehe wie- derum eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 6. März 2021 verlängert wurde. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 17. Juni 2020 ge- schieden. Am 4. Februar 2021 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. März 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 23. September 2021 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis zum 19. November 2021. C. Hiergegen hat A.________ am 8. November 2021 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Gleichzeitig ersucht er für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 23. November 2021 die Abweisung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, Seite 3 der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Beilagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege nachgereicht. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 hat er zudem das Schreiben eines Freundes eingereicht und die Durchführung einer Parteibe- fragung beantragt. Die SID hat darauf verzichtet, erneut Stellung zu nehmen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsge- setz, AIG; SR 142.20) besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusam- menleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die betroffene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, Seite 4 Person sich hier erfolgreich integriert hat (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3). – Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf diese Regelung, hat die Ehegemeinschaft doch klar weniger als drei Jahre gedauert: Er und seine zweite Ehefrau heirateten am 7. März 2019. Anfang Januar 2020 trennten sie sich und liessen sich sodann am 17. Juni 2020 scheiden (vgl. Akten MIDI pag. 211, 214, 223, 241). Der Beschwerdeführer rügt indes, die Vorinstanz habe wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint (sog. nachehelicher Härtefall). 3. 3.1Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härte- fälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorlie- gen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzel- falls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respek- tierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Ver- hältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheits- zustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nach- ehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Fa- milienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfal- len der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehal- ten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, Seite 5 spruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme er- neut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und fami- liäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Le- ben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen zuletzt etwa VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.1). 3.2Der Beschwerdeführer bringt vor, seine kurdischstämmige (zweite) Exfrau und deren Familie hätten ihn wegen seiner Zugehörigkeit zur türki- schen Ethnie verbal erniedrigt, beleidigt und schlecht behandelt, indem er oft als «Faschist» und «Kurdenhasser» beschimpft bzw. diskriminiert worden sei. Dies habe bei ihm zu psychischen Problemen sowie Schlaflosigkeit, Müdigkeit und Lustlosigkeit geführt. Aufgrund fortdauernder Verschlechte- rung seines Gesundheitszustands sei es schliesslich zur Trennung gekom- men. Unter Druck seiner Exfrau sowie deren Familie habe er schliesslich der Ehescheidung zugestimmt (Beschwerde S. 3 f.). 3.2.1 Art. 50 Abs. 2 AIG erfasst nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form häuslicher Gewalt in Ehe oder Partnerschaft, sei sie physischer oder psychischer Natur. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Miss- handlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Sie muss derart in- tensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter dieser Vo- raussetzung auch psychische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehe- lichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG relevanten Grad an unzulässiger Unterdrückung erreichen. Die anhaltende, erniedri- gende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGer 2C_827/2022 vom 31.3.2023 E. 3.2; VGE 2020/110 vom 23.8.2021 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_752/2021 vom 22.11.2021]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, Seite 6 3.2.2 Eine ausländische Person, die vorbringt, Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu sein, trifft eine weitrei- chende Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Sie hat die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Dabei genügen allgemein gehal- tene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Unterdrückung behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkreti- siert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6 der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit [VZAE; SR 142.201]; VGE 2020/110 vom 23.8.2021 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_752/2021 vom 22.11.2021]; zu den Beweisanforderungen BGE 142 I 152 E. 6.2 [Pra 106/2017 Nr. 63]). 3.2.3 Die vom Beschwerdeführer gegen seine Exfrau erhobenen Beschul- digungen (vgl. vorne E. 3.2) bleiben äusserst vage. Er benennt keine kon- kreten Vorfälle und legt auch nicht dar, ob und inwieweit sich diese mit einer gewissen Regelmässigkeit und Systematik ereignet hätten. Daran ändert auch das eingereichte Bestätigungsschreiben eines Freundes vom 8. De- zember 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 2 [act. 7A]) nichts, bleibt es doch ebenso vage und unsubstanziiert wie die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers. Auch hat der Beschwerdeführer es unterlassen, die angeblich aus der diskriminierenden Behandlung resultierenden psychischen Beeinträchtigun- gen glaubhaft darzulegen (vgl. E. 3.2.2 hiervor): Weder reichte er Arztbe- richte oder andere geeignete Beweismittel ein, noch stellte er solche in Aus- sicht. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (Vernehmlassung vom 23.11.2021 [act. 3]) festzustellen, dass der Vorwurf ehelicher Gewalt in Form erniedri- gender Behandlung aufgrund unterschiedlicher Ethnie erstmals im Verfahren vor Verwaltungsgericht vorgebracht wird. Insbesondere erwähnte der Be- schwerdeführer derlei in seiner Stellungnahme an den MIDI vom 10. Oktober 2020 (Akten MIDI pag. 260 ff.) entgegen seiner Behauptung nicht (act. 7). Die ethnische Gruppenzugehörigkeit führte er allein in Bezug auf die Rück- kehr in sein eigenes Umfeld in der Heimat an (vgl. hinten E. 3.4). Hingegen gab er kurz nach der Scheidung an, dass es wegen «Meinungsverschieden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, Seite 7 heiten» zur Trennung gekommen sei und eine eheliche Beziehung aufgrund ihrer «unterschiedlichen Charaktere» schwierig gewesen sei (Akten MIDI pag. 223). Diskriminierungen, Nötigungen oder Beschimpfungen während der Ehe waren dagegen kein Thema. 3.2.4 Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteibefragung (act. 7). Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich hieraus zusätzliche entscheidwesentli- che Erkenntnisse ergeben würden. Auch wenn er anlässlich einer solchen Befragung gegebenenfalls die von ihm behaupteten ethnischen Spannungen glaubhafter darstellen könnte, würde dies nicht genügen, um eine schwere oder systematische Misshandlung im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG zu begrün- den. Der entscheiderhebliche Sachverhalt ergibt sich damit hinreichend aus den Akten; der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Parteibefragung wird abgewiesen. 3.2.5 Insgesamt ist eine eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu verneinen. 3.3Der Beschwerdeführer verweist weiter auf seine Integration in der Schweiz. Er gehe einer Erwerbstätigkeit nach, sei weder im Straf- sowie Be- treibungsregister verzeichnet, noch habe er je Sozialhilfe bezogen (Be- schwerde S. 5). – Die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers sind anzuerkennen, soweit sie die Arbeitstätigkeit und die Selbsterhaltungsfähig- keit betreffen (Arbeitstätigkeit: Akten MIDI pag. 115 ff., 227 ff., Beilage 7 zur Stellungnahme an die SID vom 10.9.2021 [act. 3A1]; Sozialhilfe: Akten MIDI pag. 109 f., 236; vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Soweit der Beschwer- deführer behauptet, keine Einträge im Betreibungsregisterauszug zu haben, erscheint dies zumindest fraglich, sind im neusten aktenkundigen Auszug eine Betreibung über Fr. 210.-- sowie drei Pfändungen über Fr. 3'629.50 ausgewiesen (Betreibungsregisterauszug vom 31.7.2020, Akten MIDI pag. 252 ff.). Dass diese Schulden mittlerweile zurückbezahlt sind, hat der Beschwerdeführer nicht belegt, obwohl der Nachweis mittels eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs oder Zahlungsbelegen problemlos möglich ge- wesen wäre. Im Zusammenhang mit seiner sozialen Integration deutet das vor der Vorinstanz eingereichte Referenzschreiben auf das Vorhandensein von gewissen sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers zu hier ansäs- sigen Personen hin (vgl. Beilage 7 zur Stellungnahme an die SID vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, Seite 8 10.9.2021 [act. 3A1]). Intensive soziale Bindungen zur einheimischen Bevöl- kerung, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, sind damit aber nicht dargetan (so auch angefochtener Entscheid E. 4.3); im Beschwerde- verfahren vor Verwaltungsgericht hat er zudem dazu nichts Weiterführendes vorgebracht. Mit der Vorinstanz spricht sodann seine Straffälligkeit gegen eine erfolgreiche soziale Integration, ist doch die Respektierung der rechts- staatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG; angefochtener Entscheid E. 4.3; vgl. etwa VGE 2021/85 vom 7.3.2023 E. 4.2.2; BGer 2C_173/2020 vom 27.8.2020 E. 5.3): Der Be- schwerdeführer wurde am 21. März 2019 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.-- (Akten MIDI pag. 237) und am 26. Januar 2022 per Strafbefehl wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (act. 11A). Im Übrigen ist unklar, wie gut er sich sprach- lich in der Schweiz integriert hat. Immerhin hat er diverse Sprachkurse be- sucht (Akten MIDI pag. 113 f.) und seine Arbeitgeberin attestiert ihm gute Deutschkenntnisse (Beilage 7 zur Stellungnahme an die SID vom 10.9.2021 [act. 3A1]). Insgesamt ergibt sich damit das Bild einer im Ansatz durchaus gelungenen, aber nicht gänzlich erfolgreichen Integration. Allerdings würden auch uneingeschränkt gute Integrationsleistungen für sich allein keinen nachehelichen Härtefall begründen. Denn eine erfolgreiche Integration ist nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.3). 3.4Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers nicht mit einer Entwurzelung im Heimatland einherge- gangen sind. 3.4.1 Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine in der Republik Türkiye (vgl. Liste der Staatenbezeichnungen der Direktion für Völkerrecht vom 16.06.2022, einsehbar unter: <www.eda.admin.ch>, Rubriken «Aussen- politik/Völkerrecht/Einhaltung und Förderung des Völkerrechts/Anerkennung von Staaten und Regierungen») lebenden Familienangehörigen sich wegen der Eheschliessung mit einer Kurdin von ihm distanziert hätten und ihm bei seiner Rückkehr nicht behilflich sein würden. Zudem sei der Einstieg in den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, Seite 9 türkischen Arbeitsmarkt aufgrund der schweren Wirtschaftskrise und der ho- hen Arbeitslosenquote schwierig. In seinem Tätigkeitsgebiet als Masseur werde er zufolge Covid-Pandemie und der ausbleibenden Touristinnen und Touristen keine Anstellung mehr finden (Beschwerde S. 4). 3.4.2 Die vorgebrachten Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie sind wenig konkret und nicht belegt. Selbst wenn seine Familie mit der Eheschliessung mit einer Kurdin tatsächlich nicht einverstan- den gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nach der Schei- dung der Kontakt zu seinen Familienangehörigen nicht wieder aufgebaut werden kann. Vielmehr kann den Akten entnommen werden, dass er laut eigenen Angaben vor der (zweiten) Hochzeit durchaus Kontakte zu seiner Familie pflegte und diversen Familienmitgliedern (Geschwistern, Cousin) insbesondere auch die zukünftige Ehefrau vorstellte (Anhörungsprotokoll Ehevorbereitungsverfahren vom 14.2.2019 [nachfolgend Protokoll Ehevor- bereitung], Akten MIDI pag. 166 ff., 168, 170 ff., 172). Ausserdem gab er an, zu seiner Familie täglich Kontakt zu haben und diese zu vermissen (vgl. un- datierte Stellungnahme [vermutlich Spätsommer 2018], Akten MIDI pag. 105 [Antwort 9]; Protokoll Ehevorbereitung, Akten MIDI pag. 166 ff., 168.; vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 3.2). Insgesamt ist also von intak- ten familiären Beziehungen zu seinen in der Heimat lebenden Verwandten auszugehen. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer die Wiedereingliede- rung in seinem Heimatland auch ohne familiäre Unterstützung zumutbar (so auch angefochtener Entscheid E. 3.2): Der Beschwerdeführer ist im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 15). Er verbrachte somit sowohl die prägenden Abschnitte seiner Kind- heit und Jugend sowie den ersten Teil seines Erwachsenenlebens in Türkiye. Es ist also davon auszugehen, dass er immer noch mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlands ver- traut ist. Es ist ihm zumutbar, bei einer Rückkehr an frühere Kontakte anzu- knüpfen, respektive sich ein (neues) Beziehungsnetz aufzubauen, wozu er auch angesichts seines Alters in der Lage wäre. Der Beschwerdeführer ver- fügt zudem mit seinen in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen in der Gastronomie über günstige Voraussetzungen, um nach der Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht auch in seinem angestammten Beruf als Masseur eine Anstellung fin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, Seite 10 den sollte. Seine Bedenken wegen ausbleibender Touristinnen und Touris- ten aufgrund der Covid-Pandemie sind zu relativieren, da Türkiye im Juni 2022 die Massnahmen im Zusammenhang mit der Einreise von Touristinnen und Touristen aufgehoben hat (Ankündigung der türkischen Botschaft in Bern vom 2.6.2022, einsehbar unter: http://bern.emb.mfa.gov.tr, Rubriken «Embassy Announcements/Travelling to Türkiye [effective from 1 June 2022]»). Somit erscheint ein beruflicher Wiedereinstieg in der Tourismus- branche möglich. Dass die Lebensumstände und die Wirtschaftslage im Hei- matland schwieriger sind als in der Schweiz, fällt nicht ins Gewicht, ist doch davon die ganze dortige Bevölkerung gleichermassen betroffen (vgl. statt vieler VGE 2020/422 vom 20.4.2022 E. 4.3). Insgesamt ist von intakten Wie- dereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland auszugehen. 3.5Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall und damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint. 4. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung ebenfalls verweigert (schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG; ange- fochtener Entscheid E. 4). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsge- richts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland (insb. E. 4.3). Der Beschwerdeführer setzt den überzeugen- den Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen (vgl. Be- schwerde S. 5). Mit Blick auf die relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die intakten Reintegrationsmöglichkeiten in Türkiye (vgl. vorne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, Seite 11 E. 3.4) müssten aussergewöhnliche Umstände vorliegen, um einen schwer- wiegenden persönlichen Härtefall zu begründen (vgl. VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 4). Solche sind vorliegend nicht zu erkennen. Die Vorinstanz hat das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. zu den strengen An- forderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 5. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zwei- erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Bei- ordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 6.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen. Das heisst,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, Seite 12 wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; weiterführend zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 6.2Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vorn- herein aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat eingehend und zutreffend begründet, weshalb die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers nicht zu verlängern ist. Die umfassende vorinstanzliche Würdigung wird durch die ungenügend substanziierten und nicht belegten Darlegungen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft in Frage gestellt; dasselbe gilt für die erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte angebliche eheliche Gewalt. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Pro- zessarmut zu prüfen wäre. 6.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, Seite 13 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: