100.2021.317U STE/SES/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. September 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Seiler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... und Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Hasliberg Bauverwaltung, Urseni 331c, 6085 Hasliberg Goldern betreffend Baubewilligung; Ersatz des bestehenden Eternitdachs eines Weidhauses durch ein Metalldach (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 24. September 2021; BVD 110/2021/41)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ist Eigentümer der Baurechtsparzelle Hasliberg Gbbl. Nr. 1________ auf der B., die in der Landwirtschaftszone liegt und mit einer Alphütte überbaut ist. Am 21. Juni 2020 stellte er ein Baugesuch für den Ersatz des bestehenden Eternitdachs durch ein anthrazitfarbenes Dach aus Aluminiumplatten. Nachdem das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 14. Dezember 2020 die Bewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone verweigert hatte, erteilte die Einwohnergemeinde (EG) Hasliberg dem Vorhaben am 11. Februar 2021 entgegen ihrer eigenen Einschätzung den Bauabschlag. B. Dagegen führte A. am 9. März 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2021 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 26. Oktober 2021 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der BVD vom 24. September 2021 sei aufzuheben und dem Vorhaben sei die Baube- willigung zu erteilen; eventuell sei die Sache zur weiteren Prüfung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Während die EG Hasliberg mit Stellungnahme vom 25. November 2021 die Gutheissung der Beschwerde beantragt, schliesst die BVD mit Vernehmlas- sung vom 11. November 2021 auf deren Abweisung. Am 6. April 2022 hat A.________ auf ein neues Merkblatt des AGR betreffend Pilotprojekte zur guten Einordnung von Dacheindeckungen in Blech hingewiesen. Auf Auffor- derung der Instruktionsrichterin haben die Kommission zur Pflege der Orts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 3 und Landschaftsbilder (OLK) und das AGR am 14. Juli 2022 bzw. am 27. Juni und 28. Juli 2022 dazu Stellung genommen. Die BVD hat mit Stel- lungnahme vom 11. August 2022 an ihrem Antrag festgehalten. A.________ hat sich am 22. August 2022 zu den Eingaben des AGR und der OLK ge- äussert. Am 30. September 2022 hat er auf ein weiteres Pilotprojekt des AGR hingewiesen und am 2. Mai 2023 Unterlagen aus einem Baubewilli- gungsverfahren in einer anderen Gemeinde eingereicht. Am 8. Juni 2023 hat er sodann darauf hingewiesen, dass die neuen Gestaltungsgrundsätze zur guten Einordnung von Blechdächern ausserhalb der Bauzone des AGR mitt- lerweile auf der Webseite der Direktion für Inneres und Justiz aufgeschaltet seien. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 4 2. 2.1Gemäss den unbestrittenen Angaben der Gemeinde ist die als Fe- rienwohnung genutzte Alphütte des Beschwerdeführers entsprechend einer Baubewilligung aus dem Jahr 1985 mit (ursprünglich) schwarzen Eternitplat- ten bedacht (vgl. «Liste Dachmaterialisierung» und Baubewilligung vom 13.6.1985, Akten BVD 4A Beilagen zu pag. 54). Diese sollen nun durch anth- razitfarbene Aluminiumplatten ersetzt werden (Produkt PREFA Dachplatte R.16; Baugesuch Akten Gemeinde 4B pag. 8, Beschwerde Rz. 23). Die Hütte liegt auf der B.________ im Gebiet ... und ist Teil eines Ensembles aus Ställen und Alphütten. Weder das Gebiet noch die Gebäudegruppe oder die Hütte unterstehen besonderen Schutzvorschriften. 2.2Der Beschwerdeführer stellt vorab die Bewilligungspflicht des Vorha- bens in Frage (Beschwerde Rz. 19 und 30 ff.). Er begründet dies zusammen- gefasst damit, dass 1985 ein dunkles Eternitdach bewilligt worden sei und sich die geplante Neueindeckung von der alten (optisch) kaum unterscheide, weshalb es sich nicht um eine bewilligungspflichtige äussere Umgestaltung des Gebäudes handle (Beschwerde Rz. 32 f.). Die Vorinstanz hat demge- genüber erwogen, der Beschwerdeführer verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits ein Baugesuch einreiche und anderseits die Bewilligungs- pflicht bestreite. Ihm könne aber auch in der Sache nicht gefolgt werden, da eine bewilligungspflichtige äussere Umgestaltung einer Baute namentlich durch eine wesentliche Änderung der Fassaden oder des Dachs bewirkt werde, sei es mit baulichen Änderungen oder der Verwendung anderer Ma- terialien oder Farben. In der Landwirtschaftszone benötigten zudem auch die ansonsten bewilligungsfreien geringfügigen Bauvorhaben nach Art. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilli- gungsdekret, BewD; BSG 725.1) eine Baubewilligung. Bereits der Material- wechsel habe die Bewilligungspflicht zur Folge. Das bewilligte schwarze Eternitdach sei zudem mittlerweile hellgrau-rötlich und unterscheide sich da- mit merklich vom vorgesehenen anthrazitfarbenen Dach. Schliesslich sei das Interesse der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle in der Landwirt- schaftszone und einer unberührten Landschaft wie hier noch grösser als in einer Bauzone (angefochtener Entscheid E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 5 2.3Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und An- lagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit ihrer Re- alisierung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Fol- gen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbar- schaft an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumli- chen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raum- planerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzge- bung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2; BVR 2020 S. 380 E. 3.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5./4. Aufl. 2020/2017, Art. 1a N. 10). Von Bundesrechts wegen nicht bewilligungspflich- tig sind reine Unterhaltsarbeiten und kleinere Reparaturen, die das übliche Mass einer Renovation nicht überschreiten (BVR 2014 S. 65 E. 5.4.1, 2008 S. 23 E. 2.3 je mit Hinweisen; BGer 1C_272/2019 vom 28.1.2020 E. 5.4, 1C_558/2018 vom 9.7.2019 E. 5.3). Der Unterhalt von Bauten und Anlagen bedarf auch nach bernischem Recht grundsätzlich keiner Baubewilligung (Art. 1b Abs. 1 BauG). Dies gilt jedoch nur, wenn keine bau- oder umwelt- rechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, die geeignet sind, die Nutzungsord- nung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheb- lich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen, sind in jedem Fall baubewilligungspflichtig (vgl. Art. 7 Abs. 1 BewD). Die Frage der Bewilligungspflicht hängt letztlich nicht nur vom Vorhaben selbst ab, sondern auch von der Art und Empfindlichkeit der Umgebung, in welcher das Vorhaben verwirklicht wird (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 22 N. 12). Dabei ist die Frage nach der Bewilligungsfähigkeit nicht mit derjenigen nach der Bewilligungspflicht zu vermischen. Die Baubewilli- gungspflicht hat eine präventive Funktion; sie soll vorsorglich verhindern, dass die massgebenden Vorschriften verletzt werden, und muss daher grei- fen, bevor feststeht, dass dies der Fall ist (BVR 2020 S. 380 E. 6.2, 2015 S. 541 E. 3.3; zum Ganzen VGE 2021/206 vom 21.9.2022 [noch nicht rechtskräftig] E. 4.2 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 6 2.4Der Beschwerdeführer beabsichtigt, das Eternitdach der Alphütte vollständig durch ein Aluminiumdach zu ersetzen. Ein kompletter Ersatz der Dacheindeckung kann dazu führen, dass sich das äussere Erscheinungsbild einer Baute erheblich verändert, unterscheiden sich die möglichen Beda- chungsmaterialien in Struktur und Eigenschaften doch sehr und sind unzäh- lige Farbtöne denkbar. Jedenfalls dann, wenn das neue Dach in Bezug auf Material und Farbton nicht identisch mit dem ursprünglich bewilligten ist, ist deshalb mit der Vorinstanz von einem bewilligungspflichtigen Vorgang aus- zugehen. Das gilt umso mehr bei besitzstandsgeschützten zonenfremden Bauten in der Landwirtschaftszone, deren Identität es zu wahren gilt (Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]), zumal die Identität vorab mit Blick auf Fassade, Dach und Umgebungsgestaltung beurteilt wird (Gestaltungsgrundsätze des AGR zu Art. 24c – Änderung von altrechtlichen Bauten und Anlagen, März 2018, ein- sehbar unter: <www.bauen.dij.be.ch>, Rubriken «Bauen ausserhalb der Bauzonen/Gestaltungsgrundsätze/Änderung von altrechtlichen Bauten und Anlagen»; vgl. BGer 1C_333/2010 vom 16.2.2011 E. 5.2 betreffend Ersatz von Holzschindeln durch Steinplatten; vgl. auch hinten E. 4.2). Die Bewilli- gungspflicht ist folglich mit der Vorinstanz schon deshalb zu bejahen, weil ein anderes als das ursprünglich bewilligte Material vorgesehen ist und das Bauvorhaben sich in der Landwirtschaftszone befindet. Ob die Feststellung der BVD zutrifft, wonach das bestehende Dach mittlerweile einen hellgrau- rötlichen Farbton aufweise, kann dahingestellt bleiben. 3. 3.1Der Beschwerdeführer nutzt die Alphütte als Ferienhaus und damit zonenfremd. Es handelt sich unbestrittenermassen um eine vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellte Baute, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG zur Diskussion steht. Danach werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zo- nenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Sie können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geän- dert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden (Abs. 2). Gemäss Art. 42 RPV gilt eine Änderung als teilweise und eine Erweiterung als mass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 7 voll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umge- bung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt; Verbesserungen gestalteri- scher Art sind zulässig (Abs. 1). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Abs. 3). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 5 RPG); der Bewilli- gung dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 43a Bst. e RPV). Ob ein Vorhaben zonenkonform ist oder hierfür eine Ausnah- mebewilligung erteilt werden kann, beurteilt im Kanton Bern erstinstanzlich das AGR (Art. 25 Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 84 BauG, Art. 108a der Bauverord- nung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1] und Art. 12 Bst. e der Verord- nung über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz [Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ; BSG 152.221.131]). 3.2Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass das vorgesehene Dachmaterial unabhängig von der Farbe an diesem Standort grundsätzlich nicht mit den kommunalen Gestaltungsvorschriften vereinbar sei; die gegen- teilige Auffassung der Gemeinde sei rechtlich nicht haltbar. Damit verletze das Vorhaben ein wichtiges Anliegen der Raumplanung (Ortsbild- und Land- schaftsschutz), dem ausserhalb der Bauzonen besonderes Gewicht zu- komme, und scheitere eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG bereits an überwiegenden entgegenstehenden Interessen (Art. 24c Abs. 5 RPG). Ob das Vorhaben die weiteren Voraussetzungen nach Art. 24c RPG erfülle, namentlich die Identität wahre, könne bei diesem Ergebnis offenbleiben (an- gefochtener Entscheid E. 6 f.). Die BVD folgte damit im Ergebnis der Beur- teilung des AGR (Verfügung vom 14.12.2020, Akten Gemeinde 4B pag. 53 ff.) sowie der OLK (Bericht vom 24.6.2021, Akten BVD 4A pag. 40 ff.). Das AGR hat sich für die Beurteilung der Identitätswahrung auf Art. 3 Abs. 2 RPG sowie Art. 9 Abs. 1 BauG gestützt und festgehalten, bei dem für PREFA-Dächer verwendeten Aluminium handle es sich nicht um ein ortsübliches Material für ein Gebäude ausserhalb der Bauzone. Die Oberflä- che wirke unnatürlich und glatt. Es könne sich keine Patina bilden, weshalb ein solches Dach auch nach mehreren Jahren noch wie neu wirke, sich von den Dächern umliegender Gebäude abhebe und früher oder später als Fremdkörper in der Landschaft wahrgenommen werde. Fernab von Siedlun- gen in einer felsigen Landschaft sei ein PREFA-Dach zwar denkbar, nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 8 aber in der hier massgeblichen Landschaft innerhalb eines Ensembles von Alphütten. Die OLK ist implizit von einem positiven Einfügungsgebot ausge- gangen, ohne sich im Einzelnen mit den kommunalen Vorschriften auseinan- derzusetzen (vgl. hinten E. 6.2). 3.3Der Beschwerdeführer beanstandet die Argumentation der BVD. Ent- scheidend sei, ob das Vorhaben die Identität der Baute oder Anlage ein- schliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen wahre. Das sei hier der Fall. Demgegenüber hätten kantonale und kommunale Ästhetikvorschrif- ten ausserhalb der Bauzonen nur beschränkte Wirkung und könnten das bundesrechtliche Identitätserfordernis nicht «übersteuern». Sie seien zwar zu beachten, der Gemeinde komme aber ein Beurteilungsspielraum zu, den die Vorinstanz und das AGR missachtet hätten, indem sie an Stelle der kom- munalen Sachverhaltsfeststellungen eigene Annahmen getroffen und das Verständnis der Gemeinde bezüglich der kommunalen Normen durch eigene Einschätzungen ersetzt hätten (Beschwerde Rz. 37 ff.). Die Gemeinde schliesst sich dieser Auffassung an (act. 5 S. 2). 4. Damit stellt sich zunächst die Frage, ob und inwiefern kommunalen Gestal- tungsvorschriften in der Landwirtschaftszone eigenständige Bedeutung zu- kommt. 4.1Nach Art. 22 Abs. 3 RPG bleiben für eine Baubewilligung nebst den Voraussetzungen nach Abs. 2 (Bst. a Zonenkonformität; Bst. b Erschlies- sung) die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts vorbehalten (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 N. 64, 66, 68 f.). Die Art. 24 ff. RPG regeln nur die Ausnahmen von der grundsätzlich vorausge- setzten Zonenkonformität; sie betreffen namentlich die übrigen Vorausset- zungen des kantonalen Rechts folglich nicht (vgl. Art. 24 RPG: «Abweichend von Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG [...]»; BVR 2009 S. 87 E. 3.3; Waldmann/ Hänni, a.a.O., Vorbemerkungen Art. 24 ff. N. 1, 6). Das entspricht der Kompetenzordnung, wonach der Bund im Rahmen seiner Grundsatzgesetz- gebungskompetenz im Bereich der Raumplanung (Art. 75 der Bundesver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 9 fassung [BV; SR 101]) die Zonenkonformität und die Ausnahmen vom Grundsatz der Zonenkonformität ausserhalb der Bauzonen regelt (Art. 16a ff., Art. 24-24d und Art. 37a RPG). Die entsprechenden Bestim- mungen erweisen sich als Dreh- und Angelpunkt für die Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, einer Frage von gesamtschweizerischem Interesse, die einer einheitlichen Lösung bedarf (BVR 2009 S. 87 E. 3.3; Waldmann/Hänni, a.a.O., Vorbemer- kungen Art. 24 ff. N. 2, Art. 25 N. 34 f.). Die Art. 24 ff. RPG sind unmittelbar anwendbar und unter Vorbehalt von Art. 27a RPG, soweit die Bundeskom- petenz betreffend, abschliessend (BVR 2018 S. 383 E. 3.1 mit Hinweisen; Alain Griffel, in Basler Kommentar, 2015, Art. 75 BV N. 25 ff.; vgl. auch Muggli/Jäger, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 27a N. 18). Das Bau- und Baupolizeirecht bleibt demgegenüber in der Kompetenz der Kantone (Alain Griffel, a.a.O., Art. 75 N. 27 f.). Ihnen und – nach Massgabe des kantonalen Rechts – den Gemeinden steht es deshalb frei, (auch) für das Gebiet ausserhalb der Bauzone Bauvorschriften, wie z.B. Gestaltungsvorschriften, zu erlassen (vgl. BGer 1C_96/2018 vom 11.10.2018 E. 3.3.2, 1C_80/2015 vom 22.12.2015 E. 2.3, E. 2.4.3, je zu zo- nenkonformen Vorhaben in der Landwirtschaftszone; vgl. auch BVR 2009 S. 87 E. 3.3 und Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 81 N. 4, wonach für Ausnahmen von solchen Bestimmungen das kantonale Ausnahmerecht massgebend ist). 4.2Ob die nach Bundesrecht erforderliche Identität einer Baute in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt, ist in einer Gesamtbeurteilung zu ent- scheiden, in die auch das äussere Erscheinungsbild der Baute einzubezie- hen ist (Gebäudeform, Stil und Gestaltung; statt vieler BGer 1C_567/2021 vom 23.1.2023 E. 3.4). Beim Erfordernis der Identitätswahrung geht es in erster Linie um eine Begrenzung der Änderungsmöglichkeiten besitzstands- geschützter Bauten. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass die durch tra- ditionelle Wohnbauten geprägte Landschaft ihren Charakter verliert. Für Ver- besserungen gestalterischer Art (Beheben von «Bausünden») darf vom Identitätserfordernis auch abgewichen werden (Art. 42 Abs. 1 RPV; BGer 1C_480/2019 und 1C_481/2019 vom 16.7.2020 E. 4.3, 1C_335/2012 vom 19.3.2013 E. 5, 1C_559/2010 vom 18.5.2011 E. 3.4.2; Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24c N. 24; Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 10 Nationalrats vom 22.8.2011, in BBl 2011 S. 7083 ff., 7088 ff.). Das Identitätserfordernis kann sich folglich mit kantonalen bzw. kommunalen Vorschriften zum Ortsbild- und Landschaftsschutz überschneiden. Ob und inwiefern eine Baute in die Umgebung passt, ist dennoch eine Frage, die primär mit Blick auf die kantonalen und kommunalen Gestaltungsvorschriften zu beantworten ist. Denn diese bezwecken den Schutz der ästhetischen, kulturellen, historischen oder wissenschaftlichen Werte des Raums vor Beeinträchtigung durch Bauvorhaben (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 1). Sie beziehen sich auf das gesamte Gemeindegebiet; ausserhalb der Bauzonen ergänzen sie insoweit die (eidgenössischen) Nut- zungsvorschriften mit zusätzlichen Baubeschränkungen. Ein Bauvorhaben muss daher sowohl den kommunalen als auch den bundesrechtlichen Vor- gaben entsprechen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24 N. 22, mit Hinweisen; vgl. BGE 134 II 97 E. 3.1; BVR 2009 S. 87 E. 3.4, vgl. auch 2006 S. 385 E. 3.2). Jedenfalls solange das kantonale oder kommunale Recht betreffend Ortsbild- und Landschaftsschutz die korrekte Umsetzung des eidgenössi- schen Raumplanungsrechts nicht vereitelt, hat es folglich eigenständige Be- deutung (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, 5. Aufl. 2021, Rn. 864 ff.; vgl. auch Michael Pflüger, Bemerkungen zu BVR 2018 S. 383 ff., S. 408; BGer 1C_96/2018 vom 11.10.2018 E. 3.3.2, 1C_80/2015 vom 22.12.2015 E. 2.4.3 beide zu zonenkonformen Vorhaben in der Landwirtschaftszone). 4.3Soweit das AGR die Auffassung vertritt, Bauen ausserhalb der Bauzonen sei ausschliesslich bundesrechtlich geregelt und liege nicht im Au- tonomiebereich der Gemeinden (Akten BVD 4A pag. 31; vgl. auch Akten Ge- meinde 4B pag. 54), trifft dies nach dem Gesagten für die Zonenkonformität bzw. die Ausnahmen davon zu. Zwar verweisen die «wichtigen Anliegen der Raumplanung», denen ein Vorhaben nach Art. 24c RPG genügen muss (Art. 24c Abs. 5 RPG), auf die Ziele und Grundsätze der Raumplanung in Art. 1 und Art. 3 RPG, zu denen der Landschaftsschutz ebenso gehört, wie das Gebot, wonach Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einzuordnen haben (BGE 118 Ib 497 E. 4c, 114 Ib 268 E. 3b; BGer 1C_163/2020 vom 7.6.2021 E. 3.1.3; Pierre Tschannen, in Praxiskom- mentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019 [nachfol- gend: Praxiskommentar], Art. 3 N. 18 f.). Insofern sind sie bei der Beurtei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 11 lung eines Ausnahmegesuchs nach Art. 24c RPG zu beachten und können einer Bewilligung – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – durch- aus entgegenstehen (Beschwerde Rz. 44). Das «Einordnungsgebot» nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b RPG entspricht aber anerkanntermassen bloss einem Beeinträchtigungsverbot. Das heisst, dem Grundsatz ist genüge getan, wenn Bauten, Anlagen und Siedlungen zumindest nicht störend in Erscheinung treten. Der Gehalt von Art. 3 Abs. 2 Bst. b RPG deckt sich somit mit demje- nigen von Art. 9 Abs. 1 BauG (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 13). Nach bernischem Recht sind Gemeinden bei ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung au- tonom (Art. 65 Abs. 1 BauG; vorne E. 4.1) und befugt, über das Beeinträch- tigungsverbot hinausgehende kommunale Gestaltungsvorschriften zu erlas- sen (Art. 9 Abs. 3 BauG). Solchen kommt nach dem Gesagten (auch in der Landwirtschaftszone) selbständige Bedeutung zu (BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 2.2 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4 ff.). Bei ihrer Auslegung ist entgegen der Auffassung des AGR der Beurteilungs- spielraum der Gemeinde zu wahren (vgl. hinten E. 5.1 und 6.3; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6b). 5. Zu prüfen ist somit, ob die BVD zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die kommunalen Ästhetikvorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen. 5.1Die massgeblichen Normen im Baureglement der EG Hasliberg vom 2. September 2010 (BauR) lauten wie folgt: Art. 11 Schutz des Dorf- und Landschaftsbildes 1 Alle Bauten, Anlagen und deren Umgebung, sind hinsichtlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 12 sondere Eigenheiten und Schönheiten des Siedlungs- und Landschafts- bildes sind zu erhalten. (...) Art. 12 Gestaltung, Allgemeine Vorschriften 1 Die Gebäude sind im Ganzen und in ihren Einzelheiten einwandfrei zu gestalten. Das Material und die Farbgebung sind bei allen Teilen aufei- nander und, sofern gegeben, auf die Gebäudegruppe abzustimmen. Für Garagen und Garageneinfahrten gilt dies in besonderem Masse. (...) Art. 13 Material, Baustoffe und Farbgebung (...) 7 Die Farbtöne müssen sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einpas- sen. Grelle oder auffällige Fassaden- und Aussenverkleidungen sind nicht gestattet. Art. 34 Dachgestaltung (...) 4 Als Bedachungsmaterialien sind gestattet:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 13 dessen Genehmigung voraus (Art. 61 BauG; zur konstitutiven Bedeutung der Genehmigung BGE 135 II 22 E. 1.2.1). Eine Bauherrschaft, die ein auf altes Recht abgestimmtes Projekt eingereicht hat, kann im Verlaufe des Bau- bewilligungsverfahrens verlangen, dass es künftigen neuen Vorschriften un- terstellt wird (BVR 1993 S. 459 E. 5; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 36 N. 7). Das bedingt die Sistierung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmung und rechtfertigt sich nur, wenn eine Rechtsänderung kurz be- vorsteht, die für den Verfahrensausgang wesentlich ist. – Der Beschwerde- führer hat mit Eingabe vom 12. Juli 2022 (act. 12) auf den neu beschlosse- nen Art. 34 Abs. 4 BauR hingewiesen, allerdings nicht ausdrücklich die Be- urteilung seines Vorhabens nach neuem Recht verlangt und auch keinen Sistierungsantrag gestellt. Zudem ist die Rechtsänderung für den Verfah- rensausgang nicht von Bedeutung. Ein Zuwarten bis zu ihrem Inkrafttreten rechtfertigt sich folglich nicht. 5.3Die Vorinstanz hat zur Beurteilung, ob das positive Einordnungsgebot eingehalten wird, einen Bericht der OLK eingeholt. In diesem Zusammen- hang erhebt der Beschwerdeführer verschiedene formelle Rügen. Darauf ist vorab einzugehen. 5.3.1 Der Beschwerdeführer stellt in Frage, dass die Vorinstanz die OLK beiziehen durfte, da weder ein besonderes Schutzgebiet noch ein prägendes Bauvorhaben vorliege (Beschwerde Rz. 53). – Es trifft zu, dass Art. 22a BewD den Beizug der OLK auf bestimmte, für das Orts- und Landschaftsbild besonders sensible Konstellationen beschränkt. Diese Norm ist allerdings nur für Baubewilligungsbehörden massgeblich. Die Beschwerdeinstanzen haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 18 VRPG) und entscheiden im Rahmen ihres Ermessens frei über den Beizug der OLK (VGE 2021/123 vom 28.3.2022 [noch nicht rechtskräftig] E. 4.4, 2020/82 vom 15.12.2021 E. 5.1, 2017/51 vom 1.5.2018 E. 5.2.2). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die BVD die Meinung der Fachkommission eingeholt hat. 5.3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht erkennbar, wer für die OLK Oberland an der Beurteilung des Vorhabens mitgewirkt habe, weshalb auch keine allfälligen Ablehnungsbegehren gestellt werden konnten (Beschwerde Rz. 50). – Die Mitglieder der OLK können unter Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 14 ständen nach Art. 59 i.V.m. Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 7 des Personalge- setzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) ausstandspflichtig sein (VGE 2017/51 vom 1.5.2018 E. 5.2.3). Allfällige Ausstandsgründe sind un- verzüglich, d.h. in der Regel innert sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis, geltend zu machen (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3 [Pra 104/2015 Nr. 54]), was die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der OLK voraussetzt (BVR 1989 S. 146 E. 3c). Die Bekanntgabe unterliegt indes keiner besonde- ren Form; es genügt, wenn die Behördenmitglieder aus einer allgemein zu- gänglichen Publikation wie dem Staatskalender hervorgehen (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 [Pra 104/2015 Nr. 54]; BGer 2C_889/2021 vom 24.2.2022 E. 3.4; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 57). Das ist hier der Fall, sind die Mitglieder der OLK Oberland doch im Staatskalender aufgeführt (einsehbar unter: <www.sta.be.ch>, Rubriken «Dienstleistungen/Staatskalender/ Fachkommissionen der kantonalen Verwaltung», S. 23). Dem Beschwerde- führer wäre es folglich zumutbar gewesen, allfällige Ausstandsgründe bereits vor der Vorinstanz geltend zu machen; vor Verwaltungsgericht wären sie ver- spätet (VGE 2020/465 vom 3.3.2022 E. 2.5; Lucie von Büren, a.a.O., N. 55). 5.3.3 Am 21. Juni 2021 hat eine Delegation der OLK die Hütte besichtigt. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er keine Gelegenheit erhalten habe, an der Begehung teilzunehmen und sich zu Schäden und Mängeln des bestehenden Dachs zu äussern (Beschwerde Rz. 14). – Soweit der Be- schwerdeführer damit eine Verletzung seines Gehörsanspruchs geltend ma- chen will, ist Folgendes festzuhalten: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) vermittelt unter anderem das Recht, sich an der Beweiserhebung beteiligen oder zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können (statt vieler BGE 144 I 11 E. 5.3; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Augenschein besteht, wenn die Entscheidinstanz einen solchen durchführt (Art. 22 VRPG), nicht aber, wenn sich – wie hier – ein Fachgremium wie die OLK, das im Rahmen des Entscheidverfahrens eine Beurteilung abzugeben hat (Art. 19 Abs. 1 VRPG), die dazu notwendigen Kenntnisse vor Ort beschafft (BGer 2C_686/2021 vom 18.11.2021 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2020/465 vom 3.3.2022 E. 2.2 mit Hinweisen; Michel Daum, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 15 Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 22 N. 3). Eine Gehörsverletzung ist folglich zu verneinen. 6. 6.1Nach der Rechtsprechung ist die «gute Gesamtwirkung» bzw. «gute Einordnung» weder an geringen noch an besonders hohen architektoni- schen Qualitäten zu messen. Das Erfordernis bedeutet bei durchschnittli- chen örtlichen Gegebenheiten nur, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine Neuüberbauung an den qualitativ hoch- wertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat (BVR 2009 S. 328 E. 5.3). Liegen Berichte der OLK vor, räumt ihnen das Verwaltungs- gericht regelmässig einen erheblichen Stellenwert ein und auferlegt sich bei ihrer Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung. Es prüft insbesondere, ob die Fachmeinung gefestigt und gut abgestützt ist, und ob sie – nach entspre- chenden Erläuterungen – auch Laiinnen und Laien zu überzeugen vermag (BVR 2009 S. 328 E. 5.7, 1998 S. 440 E. 3d; VGE 2020/224 vom 7.9.2022 E. 10.10; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 9 und 9e). 6.2Die OLK führte zunächst allgemein aus, die Aluminium-Verbundplatte PREFABOND sei durch ihre Oberflächenbeschichtung (Coil-Coating/Brand- beschichtung) auf optimale Farb- und Witterungsbeständigkeit ausgerichtet. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wird die erwähnte Platte zwar für Fassaden und nicht für Dächer eingesetzt. Die Einschätzung der OLK bezieht sich aber zweifellos auf die vorgesehenen PREFA-Dachplatten: Das Material setze über Jahre hinweg kaum Patina an und verbinde sich optisch nicht mit der Gebäudefassade, die einem natürlichen Alterungsprozess un- terworfen sei. PREFA-Dächer integrierten sich deshalb nicht ins Gesamtbild eines Gebäudes und wirkten aufgesetzt und künstlich. Anschliessend be- schrieb die OLK die Umgebung des Bauvorhabens sowie das Ensemble von elf Hütten und Nebengebäuden, das sich wegen des Materials der Fassaden (Holz/Holzschindeln) und des vorherrschenden Farbtons der Dächer (hell- grau) natürlich und einheitlich in die Berglandschaft einfüge. Die meisten Ge- bäude seien mit hellen Eternitschiefer-Dächern gedeckt, ein paar wenige mit Holzschindeln und eines mit einem neuen Blechdach. Dieses Dach bilde, je
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 16 nach Lichtverhältnissen, einen grellen und das Gesamtbild störenden Akzent im ansonsten ruhigen Gesamtbild des Ensembles. Das vorgesehene PREFA-Dach werde sich negativ auf das umliegende Orts- und Landschafts- bild auswirken, umso mehr als der Farbton anthrazit aus der hellgrau ge- prägten Dachlandschaft herausstechen werde. Für eine positive Einordnung sei als Bedachungsmaterial Eternit (hellgrau) oder Holzschindeln unbedingt vorzuziehen (Bericht OLK vom 24.6.2021 Vorakten BVD 4A pag. 40 f.). An dieser Beurteilung hat die OLK auch vor Verwaltungsgericht festgehalten (act. 14A). Gestützt auf den Bericht der OLK hat die Vorinstanz erwogen, das geplante Dach passe sich nicht hinreichend in das Orts- und Land- schaftsbild ein, weil es keine Patina annehme und auch nach Jahren künst- lich wirke. Es stelle einen deutlichen Kontrast zu den Dächern in der Umge- bung dar, welcher mangels Veränderung des Dachmaterials über Jahr- zehnte bestehen bleibe, und passe auch nicht zum Holzbaukörper des Hauses, der im Unterschied zum Dach einen Alterungsprozess erfahre (an- gefochtener Entscheid E. 6e). 6.3Ob die rechtsanwendende Behörde unbestimmte kommunale Ge- setzesbegriffe richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage, die das Verwal- tungsgericht grundsätzlich frei überprüft. Mit Blick auf die Gemeindeautono- mie im Bereich der Bau- und Zonenordnung auferlegen sich die Rechtsmit- telinstanzen jedoch eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeu- tung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre (statt vieler BGE 145 I 52 E. 3.6). Dabei ist auch von Belang, wie die Gemeinde die zur Diskussion stehende Vorschrift bisher in der Praxis ver- standen und gehandhabt hat (zum Ganzen BVR 2019 S. 51 E. 6.2 mit Hin- weisen, 2009 S. 328 E. 5.3). 6.4Nach Art. 34 Abs. 4 BauR sind in der Gemeinde Hasliberg grundsätz- lich dunkle Schieferplatten, ton- oder erdfarbene Ziegel und Schindeln als Bedachungsmaterial gestattet, bei landwirtschaftlichen Gebäuden zusätzlich dunkelgraue oder -braune Wellplatten. Auf Alpgebäuden sind hingegen nur dunkelbraune Wellplatten oder dunkelbraun eingebrannte Wellbleche, graue Schieferplatten oder Schindeln zulässig. Wortwahl und Systematik der Norm deuten darauf hin, dass für Alpgebäude eine eingeschränkte und abschlies-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 17 sende Auswahl an Bedachungsmaterialien erlaubt ist. Der Begriff «Well- platte» sagt allerdings nichts über das Material aus, sondern bezieht sich ausschliesslich auf das (wellenförmige) Profil der Platten. Da ausserdem «Wellbleche» zulässig sind, muss Wellplatte ein anderes Material als Blech meinen. «Wellbleche» weisen ebenfalls ein wellenförmiges Profil auf und be- stehen aus einem dünn ausgewalzten, aber nicht näher definierten Metall (vgl. die Definition von Blech nach Duden, Wörterbuch der deutschen Spra- che). Ziegel sind, anders als im übrigen Gemeindegebiet auf Alpgebäuden nicht vorgesehen, ebenso wenig das von der Vorinstanz und der OLK bevor- zugte Material Eternit, es sei denn in Form einer «Wellplatte». Entgegen dem ersten Eindruck äussert sich Art. 34 Abs. 4 BauR zu den erlaubten Materia- lien somit nicht abschliessend. Der Begriff Wellplatte sagt gar nichts über das Material aus und Wellbleche können aus diversen Metallen bestehen, namentlich aus Aluminium. Einschränkend regelt Art. 34 Abs. 4 BauR nebst dem wellenförmigen Profil bloss ihre Farbe: Wellplatten und -bleche auf Alp- gebäuden müssen dunkelbraun bzw. dunkelbraun eingebrannt sein, wäh- rend bei landwirtschaftlichen Gebäuden auch dunkelgraue (nicht rostende) Wellplatten erlaubt sind. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass die Gemeinde in «vergleichbaren Gebieten» PREFA-Dächer bewilligt habe, und damit sinngemäss eine ständige Praxis geltend macht, gilt Fol- gendes: Massgebend wären zum vornherein nur entsprechende Baubewilli- gungen für Alpgebäude; für andere (landwirtschaftliche) Gebäude gelten nach dem Gesagten grosszügigere Vorgaben. Bei den von der Gemeinde genannten PREFA-Dächern, die sie in Hasliberg «ausfindig machen» konnte (vgl. Akten Gemeinde 4B pag. 50), handelt es sich um ein Hotel-Restaurant, ein Wohnhaus und ein weiteres Restaurant; diese können für eine angebli- che Praxis zu Alpgebäuden von vornherein nicht massgebend sein. Selbst wenn die ebenfalls erwähnte Alphütte E.________ und das Maiensäss Wasserwendi vergleichbar wären, ist eine ständige Praxis zu PREFA- Dächern auf Alpgebäuden damit nicht ausgewiesen, zumal die Gemeinde die Baubewilligungen für diese beiden Gebäude nicht eingereicht hat. Für die Auslegung der hier umstrittenen Norm ergeben sich aus der angeblichen Praxis der Gemeinde somit keine weiteren Argumente (E. 6.3 hiervor). 6.5Die vorgesehenen PREFA-Platten bestehen aus Aluminium. Es han- delt sich mithin um Metallplatten und damit um ein nach Art. 34 Abs. 4 BauR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 18 auf Alpgebäuden grundsätzlich zulässiges Bedachungsmaterial. Zu prüfen bleibt, ob die BVD zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass ein Alumini- umdach am konkreten Standort der Alphütte dennoch den ästhetischen An- forderungen der Gemeinde widerspricht. Nach den allgemeinen Gestal- tungsvorschriften der Gemeinde sind Dächer so zu gestalten, dass sie sich in das jeweilige Landschaftsbild sowie in die Gebäudegruppe einfügen (Art. 11 Abs. 1 BauR). Weiter sind das Material und die Farbgebung bei allen Gebäudeteilen aufeinander und, sofern gegeben, auf die Gebäudegruppe abzustimmen (Art. 12 Abs. 1 BauR; vorne E. 5.1). 6.5.1 Nach der unbestrittenen Darstellung der BVD verfügen sieben von neun Hütten der Gebäudegruppe über ein Eternitdach, zwei über ein Dach, das teilweise aus Holzschindeln, teilweise aus Wellblech besteht. Die Eter- nitdächer sind mehrheitlich grau (angefochtener Entscheid E. 6d; vgl. auch Übersicht Baubewilligungen in Akten BVD 4A Beilagen zu pag. 54; vgl. hin- sichtlich Farbe angefochtener Entscheid E. 6d). Ob es sich dabei vorwie- gend um helle (so Bericht OLK vom 24.6.2021 Vorakten BVD 4A pag. 41) oder dunkle Dächer handelt (so Beschwerde Rz. 25), lässt sich auf den Auf- nahmen in den Akten nicht zweifelsfrei erkennen, denn bekanntlich können auf Fotos selbst dunkle Dächer aufgrund von Sonneneinstrahlung hell wirken (vgl. Aufnahmen der OLK in den Akten BVD 4A pag. 42 ff. sowie Foto des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage 3). Erstellt ist hingegen, dass die Dächer mehrheitlich mit flachen und nicht mit wellenförmigen Platten ge- deckt sind und dass Grautöne gegenüber Brauntönen überwiegen. Vorherr- schendes Bedachungsmaterial sind somit graue Eternit- bzw. Faserzement- platten, die hinsichtlich Profil und Farbe genauso wenig Art. 34 Abs. 4 BauR entsprechen wie die für die Hütte des Beschwerdeführers vorgesehenen Me- tallplatten; daneben kommen Holzschindeln und Wellblech vor. 6.5.2 Das vorgesehene Dach besteht nicht aus Eternit, wie die meisten vor- handenen Dächer, sondern aus Aluminium. Was dieses Material angeht, ist zwar notorisch und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass Aluminiumplatten verwitterungsbeständiger sind als Eternitplatten oder Holz- schindeln; damit wirbt denn auch die Herstellerin der PREFA-Platten (ein- sehbar unter: <www.prefa.ch>, Rubriken «Fragen&Antworten/Über Rost» und «Produkte/Dachsysteme»). Dass sie überhaupt keine Patina annehmen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 19 bestreitet der Beschwerdeführer hingegen. Auf den in der Beschwerde ab- gebildeten Dächern, die angeblich ebenfalls aus Aluminium bestehen, sind denn auch Flechten erkennbar, welche die Oberfläche in Farbe und Struktur als gealtert erscheinen lassen (Beschwerde Rz. 21 f.). Wie es sich damit ge- nau verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Auch erübrigt sich ein Augenschein zur Besichtigung zweier verwitterter PREFA-Dächer (Beschwerde Rz. 29). Denn sind Blechdächer auf Alphütten ausdrücklich vorgesehen, kann deren gegenüber Schieferplatten oder Schindeln sowie Holzfassaden (sehr) langsamer Alterungsprozess nicht als Argument dazu dienen, sie als generell unzulässig zu bezeichnen. 6.5.3 Das AGR hat zudem eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der namentlich die OLK vertreten war, und seine Gestaltungsgrundsätze anhand von Pilot- projekten mit Blechdächern überprüft (vgl. Stellungnahme vom 27.7.2022; act. 11). Ein Projekt betraf den Abbruch und Wiederaufbau eines Wohnhau- ses in Grindelwald. Anstelle des Eternitdachs wurde neu eine PREFA-Dach- eindeckung ausgeführt. Die OLK und das AGR haben mit Blick darauf an ihrer ablehnenden Haltung gegenüber dem hier zu beurteilenden Vorhaben festgehalten (Stellungnahmen vom 14.7.2022 und 28.7.2022; act. 14A und 17). Wie die OLK zutreffend ausführt, ist das in einer heterogenen Besied- lungs-Situation mit unterschiedlichen Dacheindeckungen realisierte Projekt in Grindelwald mit dem Ensemble auf der B.________ nicht vergleichbar. Ein weiteres Pilotprojekt betraf jedoch eine Alphütte auf der Alp C.________ in der Gemeinde D.________, die bislang mit Holzschindeln gedeckt war. Sie steht neben einem anderen Alpgebäude, das mit Eternit gedeckt ist. Die neue Dacheindeckung besteht aus den gleichen PREFA-Dachplatten (R.16), die der Beschwerdeführer verwenden will (vgl. Beschwerde Rz. 23), allerdings in braun. Die Auswertung dieses Projekts führte zum Ergebnis, dass die flache, braune Dachplatte sich gut einfügt. Obwohl das Dachmaterial praktisch verwitterungsfrei sei und wenig Patina annehme, sei es von Anfang an matt genug (Glanzgrad 3 %) und füge sich gut ins Landschaftsbild sowie neben dem bestehenden Eternitdach ein (vgl. Gestaltungsgrundsätze beim Bauen ausserhalb der Bauzone, Pilotprojekt zur guten Einordnung von Dacheindeckungen in Blech, September 2022, einsehbar unter: <www.bauen.dij.be.ch>, Rubriken «Bauen ausserhalb der Bauzonen/
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 20 Gestaltungsgrundsätze/Dacheindeckungen»). Dementsprechend hat das AGR seine Gestaltungsgrundsätze überarbeitet. Nach den neuen Grundsät- zen ordnen sich Faserzement- und Aluminiumschindeldächer gut nebenei- nander ein; sie weisen dieselben Strukturen und dieselben Farben auf (vgl. Gestaltungsgrundsätze beim Bauen ausserhalb der Bauzone, Hinweise zur guten Einordnung von Dacheindeckungen, Juni 2023, letztes Beispiel in Ziff. 1.1, einsehbar unter: <www.bauen.dij.be.ch>, Rubriken «Bauen aus- serhalb der Bauzonen/Gestaltungsgrundsätze/Dacheindeckungen»). Diese Aussagen sind allgemein gehalten und nicht auf eine bestimmte Situation oder Landschaft bezogen. Es ist nicht ersichtlich, warum für ein neues Dach in der mehrheitlich mit Eternit gedeckten Gebäudegruppe auf der B.________ etwas Anderes gelten sollte, zumal landschaftlich von einer vergleichbaren Situation auf den beiden Alpen auszugehen ist; namentlich ist das Gebäude auf der Alp C.________ nicht alleinstehend und liegt auch nicht in einem felsigen Umfeld, sondern – wie jenes auf der B.________ – in einer hügeligen Wiesenlandschaft fernab von Siedlungen. Ordnen sich Faserzement- und Aluminiumschindeldächer gut nebeneinander ein, ist somit kein Widerspruch zum kommunalen Einordnungsgebot erkennbar; jedenfalls nach den neuen Gestaltungsgrundsätzen des AGR ist die entsprechende Ansicht der Gemeinde nicht rechtsfehlerhaft. 6.5.4 Wohl handelt es sich bei den vorgesehenen PREFA-Platten nicht um «dunkelbraun eingebrannte Wellbleche», d.h. weder das Profil noch die vor- gesehene Farbe Anthrazit oder das von der OLK verlangte Hellgrau entspre- chen einer in Art. 34 Abs. 4 BauR erwähnten Variante. Jedenfalls hinsichtlich Profil stellen sie aber bessere Bezüge zu den bei den umliegenden Gebäu- den vorhandenen Gestaltungsprinzipien her als wenn sie insoweit Art. 34 Abs. 4 BauR entsprechen würden. Was schliesslich die Farbe der Dachplat- ten angeht, hat der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der BVD er- klärt, nötigenfalls ein Projektänderungsgesuch einzugeben (Akten BVD 4A pag. 61), und damit zu erkennen gegeben, insoweit nicht unbeirrt an seinem Baugesuch festzuhalten. Für das vorgesehene Produkt gibt es eine Auswahl von zehn Farbtönen (namentlich diverse Braun- und Grautöne; vgl. <www.prefa.ch>, Rubriken «Produkte/Dachplatte R.16») und lässt sich der für die konkrete Situation passende mittels Auflage anordnen; soweit das vorgesehene Anthrazit nicht passen sollte, rechtfertigt dies den Bauabschlag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 21 jedenfalls nicht (vgl. hierzu Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15a und Art. 9-10 N. 15). 6.6Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Aluminiumdach auf einer Alphütte nach den kommunalen Ästhetikvorschriften grundsätzlich zulässig ist. Das Dachmaterial fügt sich gut in die Gebäudegruppe mit mehrheitlich eternitgedeckten Dächern ein und die flachen Dachplatten entsprechen dem Einordnungsgebot in der konkreten Situation besser als wellenförmige. Die am besten passende Farbe lässt sich schliesslich mittels Auflage anordnen. Dieses Ergebnis entspricht den in Zusammenarbeit mit der OLK weiterent- wickelten Gestaltungsgrundsätzen des AGR zur guten Einordnung von Blechdächern. Der allein mit der fehlenden Patinabildung begründete Bau- abschlag hält einer Rechtskontrolle folglich nicht stand.
7.1Nach dem Gesagten lässt sich der Bauabschlag nicht damit begrün- den, dass dem Vorhaben wichtige Anliegen der Raumplanung entgegenste- hen, weil das vorgesehene Dachmaterial kaum Patina ansetzen und in der konkreten Situation eine Einordnung nach den kommunalen Ästhetikvor- schriften verunmöglichen bzw. dem Planungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 2 RPG widersprechen würde. Andere wichtige Anliegen im Sinn von Art. 24c Abs. 5 RPG sind nicht ersichtlich und hat auch die Vorinstanz nicht erwähnt. Der angefochtene Entscheid überzeugt insoweit nicht und ist aufzuheben. Ob die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 24c RPG erfüllt sind, nament- lich die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt, hat die BVD of- fengelassen. Ausserdem hat die Gemeinde das Baugesuch wohl mit Blick darauf nicht publiziert, dass sie es abweisen musste, nachdem das AGR die Bewilligung nach Art. 24c RPG verweigert hatte (vgl. Art. 24 BewD). Sollte die BVD zu Schluss kommen, dass die Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, wäre die Publikation nachzuholen (vgl. Art. 27 Abs. 5 Bst. c BewD, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 12b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]; BGE 147 II 351 E. 4.4). Und schliesslich gilt es die konkret am besten passende Farbe der Dachplatten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 22 zu bestimmen (vorne E. 6.5.4). Aus all diesen Gründen ist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung verlangt hat; im Übrigen ist sie abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, die beantragten Augenscheine oder die EMRK-Schlussverhandlung durchzuführen (Reto Feller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 36 N. 12 am Ende), auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren nicht durchdringt. Die Anträge werden abgewiesen. 7.3Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von ei- nem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines re- formatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 6). Der Be- schwerdeführer hat daher keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da die Gemeinde und die BVD von der Verfahrenskostenpflicht aus- genommen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG), sind für das verwaltungsgerichtli- che Verfahren keine Kosten zu erheben. Hingegen hat der Beschwerdefüh- rer Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde hat die Gutheissung der Beschwerde bean- tragt. Deshalb hat der Kanton (BVD) dem Beschwerdeführer die Parteikos- ten zu ersetzen. Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikos- tenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdever- fahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 23 ein Honorar von Fr. 11'800.-- zuzüglich Fr. 354.-- Auslagen und Fr. 935.85 MWSt geltend, ohne ihren Aufwand im Einzelnen auszuweisen. Dies er- scheint nach den genannten Kriterien als deutlich überhöht. Der Schwierig- keitsgrad der Streitigkeit ist zwar als leicht überdurchschnittlich, der gebo- tene Zeitaufwand aber als durchschnittlich zu bezeichnen. Es galt keine um- fangreichen Akten zu sichten und die Instruktionsmassnahme sowie die zusätzlichen Eingaben verursachten einen überschaubaren Aufwand. Der zeitliche Aufwand hat sich zudem reduziert, weil der Beschwerdeführer be- reits vor der BVD durch seinen Anwalt und seine Anwältin vertreten war. Die Bedeutung der Streitsache ist zudem als unterdurchschnittlich zu bewerten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht deshalb ein Parteikostenersatz von pauschal Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Die Verfahrens- und Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die BVD gemäss dem Ausgang der Neuprüfung neu zu verlegen haben (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). 8. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (statt vieler BGE 142 II 20 E. 1.2), ist die Be- schwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2023, Nr. 100.2021.317U, Seite 25 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.