100.2021.292U DAM/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ zzt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern vertreten durch Rechtsanwältin B., diese substituiert durch Rechtsanwältin C. Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. September 2021; KZM 21 1064)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1996), marokkanischer Staatsangehöriger, stellte am 12. August 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf dieses am 16. September 2019 nicht ein und ver- fügte die Wegweisung nach Deutschland, nachdem die deutschen Behörden ein Gesuch um Übernahme im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri- gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf interna- tionalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung; ABl. L 180/31) gutge- heissen hatten. Mit Urteilen vom 11. März 2020 und 22. Januar 2021 (Letz- teres im abgekürzten Verfahren) verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittel- land A.________ unter anderem wegen gewerbsmässig und bandenmässig begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 330 Tagen bzw. 34 Monaten, einer Übertretungsbusse sowie einer Landesverweisung von 6 bzw. 20 Jahren. Da A.________ innert der von der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Frist nicht nach Deutschland überstellt werden konnte, wurde das Asylverfahren in der Schweiz wiederaufgenommen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und überliess den Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung gemäss Strafurteil dem Kanton Bern. Im Hinblick auf die Entlassung von A.________ aus dem Strafvollzug (18.5.2021) stellte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), am 17. Mai 2021 beim kantonalen Zwangs- massnahmengericht (ZMG) Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft für die Dauer von vier Monaten. Mit Entscheid vom 20. Mai 2021 bestätigte das ZMG die Ausschaffungshaft bis zum 17. September 2021. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 11. Juni 2021 im Kostenpunkt gut und gewährte A.________ für das Verfahren vor dem ZMG die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. In der Sache wies es die Beschwerde ab (VGE 2021/165 vom 11.6.2021). Das Urteil blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 3 B. Im Zuge der weiteren Abklärungen wurde A.________ als marokkanischer Staatsanagehöriger identifiziert und anerkannt. Die Buchung eines Rück- flugs und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments waren noch ausste- hend. Am 15. September 2021 ersuchte das ABEV (MIDI) das ZMG daher um Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Verlänge- rung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate. Das ZMG hiess den Antrag nach einer mündlichen Verhandlung mit Entscheid vom 17. Septem- ber 2021 teilweise gut und bestätigte die Verlängerung der Ausschaffungs- haft um zwei Monate bis zum 17. November 2021. Zudem gewährte es die unentgeltliche Rechtspflege und legte die amtliche Entschädigung für die Rechtsvertreterin fest. C. Hiergegen hat A.________ am 29. September 2021 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben und er sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventuell seien mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht oder eine Ein- und Ausgrenzung anzuordnen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung von Rechtsanwältin B., substituiert durch Rechtsanwältin C., beide tätig für die Organisation D.. Der Instruktionsrichter wies die Eingabe mit Verfügung vom 30. September 2021 zur Verbesserung zurück (rechtsgenügliche Unterschrift), eröffnete aber dennoch den Schriftenwechsel. Die substituierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wies sich am 1. Oktober 2021 als im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragene Rechtsanwältin aus. Das ZMG beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das ABEV (MIDI) hat am gleichen Tag zur Beschwerde Stellung genommen, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das SEM am 7. Oktober 2021 Fragen zu Rückführungen von Personen nach Marokko beantwortet. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 hat sich A. zum Beweisergebnis geäussert und an seinen Anträgen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 4 festgehalten. Das ABEV und das ZMG haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist schriftlich und unter Beach- tung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erheben (Art. 31 Abs. 3 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Die Eingabe muss danach unter anderem eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Sie muss mithin eigenhändig oder durch eine zur Vertretung bevollmächtigte Person unter- schrieben werden (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 28). Nach Art. 15 Abs. 4 VRPG sind vor den Verwaltungsjustizbehörden ausser auf dem Gebiet des Sozial- versicherungsrechts und vorbehältlich anderslautender Gesetzgebung zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen; diese müssen nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berech- tigt sein. Zur Parteivertretung berechtigt ist nach Art. 7 Abs. 1 des Kantona- len Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11), wer im An- waltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) geniesst (sog. Anwaltsmono-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 5 pol). Der Registereintrag setzt als persönliche Voraussetzung unter anderem voraus, dass die Anwältinnen und Anwälte in der Lage sind, den Anwaltsbe- ruf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGFA). Im Sinn einer Ausnahme vom Unabhängigkeitserfordernis können sich Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, ins Register eintragen lassen, sofern die üb- rigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Or- ganisation verfolgten Zwecks beschränkt (Art. 8 Abs. 2 BGFA). Eine Aus- nahme vom Anwaltsmonopol ist für das Beschwerdeverfahren gegen aus- länderrechtliche Zwangsmassnahmen nicht vorgesehen (vgl. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] sowie Art. 31 Abs. 3 EG AIG und AsylG). 1.3Die Beschwerdeschrift vom 29. September 2021 ist von C.________ unterschrieben, der die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers – Rechts- anwältin B.________ – eine Substitutionsvollmacht erteilt hat. Die Hauptvollmacht räumt das Substitutionsrecht ausdrücklich ein (act. 1C). Aus der Rechtsschrift wird nicht ersichtlich, ob C.________ als Rechtsanwältin in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Ein solcher Eintrag ist im Geschäftsverkehr anzugeben (Art. 11 Abs. 2 BGFA; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 KAG). In Verbindung mit dem Briefpapier der gemeinnützigen Organisation soll eine allfällige Beschränkung der Parteivertretung nach Art. 8 Abs. 2 BGFA für die Behörde erkennbar sein (vgl. Staehelin/Oetiker, in Fell- mann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 8 N. 60). Der eingereichte Auszug aus dem Zürcher Anwaltsregister zeigt, dass die substituierte Rechtsvertreterin C.________ als Rechtsanwältin ge- mäss Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragen ist, womit sich die Parteivertretung an den Rahmen der anerkannten gemeinnützigen Organisation (D.) zu halten hat (act. 5A). D. ist gemäss Art. 1 und 4 der Statuten vom 22. September 2019 ein nichtgewinnorientierter Verein ohne kommerziellen Zweck. Der Vereinszweck besteht unter anderem darin, geflüchteten Men- schen Zugang zu Rechtsberatung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfah- ren zu gewähren, und sie darin zu unterstützen, ihre Rechte wahrzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 6 Einzelmitglieder können geflüchtete Menschen in ihrem Verfahren rechtlich vertreten (Art. 2 der Statuten; act. 8A). D.________ verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ist deshalb steuerbefreit (vgl. Verzeichnis steuerbefreiter Institutionen des Kantons Zürich, einsehbar unter: <www.zh.ch>, Rubriken «Steuern & Finanzen/Steuern/Juristische Perso- nen/Steuerwissen»). Damit sind die Anforderungen erfüllt, welche das BGFA an eine anerkannte gemeinnützige Organisation stellt (vgl. allgemein BGE 135 I 1 E. 7.4.1; Staehelin/Oetiker, a.a.O., Art. 8 N. 57). Die substitu- ierte Rechtsvertreterin ist damit im Kanton Bern auch im Monopolbereich grundsätzlich zur Prozessvertretung befugt (Art. 4 BGFA). Die Rechtsvertre- tung in Verfahren betreffend Administrativhaft bewegt sich zudem innerhalb des weit gefassten Vereinszwecks. Damit sind die Bestimmungen über die Form und im Übrigen auch über die Frist für die Verwaltungsgerichts- beschwerde eingehalten (vgl. zur Frist Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haft- voraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Ver- fahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die ausländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht angefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgeneh- migungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; VGE 2021/73 vom 15.3.2021 E. 2.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 7 men im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.33). 2.2Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche straf- rechtliche Landesverweisung eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Si- cherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Voll- zug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleu- nigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). Gemäss Art. 79 AIG darf die maximale Haftdauer zusammen mit einer Vorbereitungs- und Durch- setzungshaft insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (Abs. 1), doch kann die Dauer unter bestimmten Voraussetzungen um höchstens zwölf Mo- nate verlängert werden (Abs. 2). 2.3Mit Urteilen vom 11. März 2020 und 22. Januar 2021 sprach das Re- gionalgericht Bern-Mittelland gegen den Beschwerdeführer eine Landesver- weisung nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für 6 bzw. 20 Jahre aus (unpag. Haftakten KZM 21 577; vorne Bst. A). Es liegen damit (rechtskräftige) Landesverweisungen nach Art. 76 Abs. 1 AIG vor, deren Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann (vgl. VGE 2021/165 vom 11.6.2021 E. 2.3). 2.4Das ABEV (MIDI) hat die hier umstrittene Verlängerung der Aus- schaffungshaft am 15. September 2021 beantragt (unpag. Haftakten KZM 21 1064; vorne Bst. B). Das ZMG führte am 17. September 2021 die münd- liche Verhandlung durch, wobei es den Beschwerdeführer anhörte, die Zu- lässigkeit der Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 17. November 2021 bestätigte, dem Beschwerdeführer den Entscheid mündlich eröffnete und das Dispositiv der (substituierten) Rechtsvertreterin aushändigte (Proto- koll der Verhandlung sowie Empfangsbestätigung vom 17.9.2021, unpag. Haftakten KZM 21 1064). Somit erfolgte die richterliche Haftprüfung recht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 8 zeitig, da sie noch vor Ablauf der bereits früher genehmigten Haftverlänge- rung bis 17. September 2021 stattfand (vorne Bst. A). 2.5Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. Mai 2021 in Aus- schaffungshaft. Mit der umstrittenen Verlängerung bis zum 17. November 2021 wird die zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). 3. Das ZMG hat bei der Anordnung der Ausschaffungshaft die Haftgründe der Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG) und der tatsächlichen Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG) bejaht. Auch das Verwaltungsgericht hat fest- gestellt, dass diese beiden Haftgründe erfüllt sind (VGE 2021/165 vom 11.6.2021 E. 3). Mit dem ZMG sind keine konkreten Anhaltspunkte ersicht- lich, dass die Haftgründe nicht weiterhin vorliegen (angefochtener Entscheid S. 3). Der Beschwerdeführer hat die Haftgründe vor dem ZMG nicht bestrit- ten (Plädoyernotizen vom 17.9.2021, unpag. Haftakten KZM 21 1064). In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht macht er sodann nichts Wei- teres zu den Haftgründen geltend, beschränken sich seine Ausführungen doch auf Haftbeendigungsgründe und auf die Verhältnismässigkeit der Haft. Somit sind die Haftgründe der Verurteilung zu einem Verbrechen und der tatsächlichen Untertauchensgefahr nach wie vor zu bejahen. 4. 4.1Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis- mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaf- tierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Weiter ist das Be- schleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 9 4.2Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Wegweisungsvollzug nach Marokko sei zurzeit aufgrund des dort geltenden sanitarischen Ausnah- mezustands nicht möglich und ein Vollzug sei aufgrund einer konkreten Ge- fährdung unzumutbar (Beschwerde Rz. 6 ff.). 4.2.1 Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführ- bar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). In diesem Fall lässt sich die Ausschaf- fungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfer- tigen, weshalb sie zugleich gegen Art. 5 Ziff. 1 Bst. f der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verstösst (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1, 122 II 148 E. 3; BGer 2C_312/2020 vom 25.5.2020 E. 2.1). Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert abseh- barer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzo- gen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_312/2020 vom 25.5.2020 E. 2.1). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG ist die Haft indes nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaf- ten, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 127 II 168 E. 2c, 125 II 217 E. 2; BGer 2C_955/2020 vom 10.12.2020 E. 5.1). 4.2.2 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem Vollzug der Aus- schaffung bzw. der Landesverweisung im Hinblick auf die Corona-Pandemie entschieden, dass jeder Einzelfall gestützt auf seine konkreten Umstände zu beurteilen sei. Der Vollzug der Wegweisung lässt sich während der Corona- Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist möglich und damit durchführ- bar bezeichnen, wenn dem Haftgericht hierfür hinreichend konkrete Hinweise – insbesondere seitens des SEM – vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug (vgl. BGE 147 II 49 E. 3.2; VGE 2021/165 vom 11.6.2021 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 10 4.2.3 Am 19. August 2021 teilte das SEM im Rahmen der Rückkehrunter- stützung mit, dass der in Marokko geltende sanitarische Ausnahmezustand bis mindestens zum 10. September 2021 daure, wohl länger. Vor diesem Zeitpunkt könnten keine Ersatzreisedokumente abgerufen werden (vgl. Be- schwerdebeilage 4, act. 1C). Gemäss Stellungnahme des SEM an das Ver- waltungsgericht vom 7. Oktober 2021 (act. 11) ist dieser sanitarische Aus- nahmezustand bis mindestens zum 31. Oktober 2021 verlängert worden. Grundsätzlich dürfen die marokkanischen Vertretungen während dieser Zeit keine Ersatzreisedokumente ausstellen. Durch ein bilaterales Treffen im Sommer 2021 zwischen der Botschaft von Marokko und dem SEM konnte jedoch eine Ausnahmeregelung erwirkt werden. Gestützt darauf können zur- zeit «für mehrere Fälle» Ersatzreisedokumente abgerufen werden. Nach der Beurteilung des SEM sind für die Schweiz damit Rückführungen nach Ma- rokko zum aktuellen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft trotz des sanitari- schen Ausnahmezustands möglich. Seit Juni 2021 finden regelmässige Aus- reisen nach Marokko statt (freiwillige und auch zwangsweise Rückführungen auf Linienflügen; vgl. zur Aufnahme des Flugverkehrs nach Marokko auch VGE 2021/165 vom 11.6.2021 E. 4.2.3; ausserdem <www.gov.uk/foreign- travel-advice/morocco/coronavirus>, Rubrik «International Travel», aufgeru- fen am 15.10.2021; Ausdruck der Webseite der Schweizerischen Botschaft in Marokko, Rubrik «CORONAVIRUS – Kurznachrichten», aktualisiert am 7.9.2021, unpag. Haftakten KZM 21 1064). Das SEM weist weiter darauf hin, dass eine Fluganmeldung für den Beschwerdeführer eingetroffen sei, womit jederzeit ein Ersatzreisedokument für dessen Wegweisungsvollzug abgeru- fen werden könne. Somit bestehen durchaus realistische Aussichten auf eine Ausschaffung innert absehbarer Frist. Dem Einwand, «mangels eindeu- tiger und quellenbasierter Information» müsse von der Undurchführbarkeit der Ausschaffung ausgegangen werden (Stellungnahme vom 12.10.2021 S. 1, act. 13), kann angesichts der klar gegenteiligen Beurteilung des SEM nicht gefolgt werden. Es deutet daher nichts darauf hin, dass die Ausschaf- fung aus tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Beschwerdeführer substanziiert im Übrigen nicht ansatzweise, inwiefern der Wegweisungsvoll- zug «aufgrund einer konkreten Gefährdung in Marokko» unzumutbar sein soll (vgl. Beschwerde Rz. 6). Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 11 4.3Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Haft ist insbe- sondere auch zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist. Physische oder psychische Erkrankungen führen indes nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird, fällt eine solche in Betracht. Die Behörden haben jedoch jederzeit angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten (Art. 81 Abs. 2 AIG), wobei es sich unter Umständen rechtfertigen kann, die Haft in einer Klinik oder anderen geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Hierfür braucht die Haft nicht formell aufgehoben zu werden; eine Verlegung im Rah- men des Haftvollzugs genügt (BGer 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 4.2.2; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.164). Die Behörden haben die Entwicklung des Gesundheitszustands der inhaftierten Person entsprechend im Auge zu behalten (vgl. zum Ganzen BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1; VGE 2021/165 vom 11.6.2021 E. 4.3.2, je mit weiteren Hinweisen). 4.3.1 Im Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung der Ausschaf- fungshaft hat das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 11. Juni 2021 festgestellt, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers ge- währleistet ist. Seine psychischen Probleme seien bekannt. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass er ständiger Spitalpflege bedürfe oder die Haft ihm aus medizinischen Gründen vollends unzumutbar sei. Auch ein Suizidver- such lasse die Hafterstehungsfähigkeit nicht ohne weiteres dahinfallen. Ins- gesamt liessen die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers die Ausschaffungshaft nicht unverhältnismässig erscheinen (VGE 2021/165 vom 11.6.2021 E. 4.3.3 f.). – Der Beschwerdeführer macht geltend, je länger die Inhaftierung daure, umso höhere Anforderungen seien an die Verhältnis- mässigkeit zu stellen. Seine gesundheitliche Situation müsse daher auch im Stadium der Verlängerung der Ausschaffungshaft berücksichtigt werden, ob- wohl sie bereits im Urteil 2021/165 vom 11. Juni 2021 behandelt worden sei (Beschwerde Rz. 13; Stellungnahme vom 12.10.2021, act. 13). Zur Unter- mauerung seiner Vorbringen reicht der Beschwerdeführer einen Arztbericht des katalanischen Gesundheitsinstituts vom 12. September 2018 zu den Ak- ten (Beschwerdebeilagen 5 [Bericht auf Spanisch, act. 1C] bzw. 6 [Überset- zung auf Deutsch, act. 10A]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 12 4.3.2 Der eingereichte Arztbericht ist bereits über drei Jahre alt. Er bestätigt psychische Vorbelastungen, kann aber nicht aufzeigen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der fortdauernden Ausschaffungshaft verschlechtern würde. Eine recht einlässliche und we- sentlich aktuellere Einschätzung seines psychischen Zustands ist in einem undatierten, nicht unterzeichneten Arztbericht vom Regionalgefängnis (RG) Burgdorf zu finden («Rapport médical»; unpag. Haftakten KZM 21 1064). Sie wird während seinem dortigen Arrest in einer Sicherheitszelle abgegeben worden sein (vgl. Rapport zu ausserordentlichem Ereignis und Disziplinar- verfügung vom 20.7.2021, unpag. Haftakten KZM 21 1064). Gemäss diesem Bericht besteht beim Beschwerdeführer eine Verdachtsdiagnose auf eine emotionale instabile Persönlichkeitsstruktur und instrumentelle suizidale Äusserungen im Rahmen der neuen Haftsituation. Nach eigenen Angaben leide er an Epilepsie und an einer bipolaren Störung. Der Beschwerdeführer neige dazu, aggressiv zu werden, wenn er frustriert sei. Es falle ihm schwer, Emotionen auszudrücken. Wenn er wütend werde, beschädige er das Mobi- liar, versuche, die Aufseher anzugreifen, beschimpfe und beleidige sie. Seine Emotionen seien instabil und er verletze sich manchmal selbst, um zu bekommen, was er wolle. Diese Darstellung ist stimmig mit den Feststellun- gen des Verwaltungsgerichts im Urteil 2021/165 vom 11. Juni 2021 (E. 4.3.1) und weist nicht auf eine wesentliche Verschlechterung seines Zustands hin. Eine solche wurde offenbar am 29. September 2021 befürchtet, als der Be- schwerdeführer im Flughafengefängnis Zürich inhaftiert war (Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung bzw. von Suizidhandlungen). Auf Empfehlung des diensthabenden Psychiaters wurde er deshalb vorübergehend in einer Sicherheitszelle untergebracht (vgl. Verfügung der Gefängnisleitung vom 29.9.2021, act. 13). Der Beschwerdeführer macht nicht substanziiert gel- tend, dass seine medizinische Versorgung aktuell nicht sichergestellt sei, be- schränken sich seine Ausführungen doch auf die angeblich unverhältnismäs- sige Isolation im Flughafengefängnis (vgl. dazu E. 4.4 hiernach). Da nament- lich seine psychischen Probleme bekannt und Medikamente verfügbar sind (vgl. etwa undatierter Arztbericht vom RG Burgdorf, unpag. Haftakten KZM 21 1064), darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine angemes- sene Betreuung gewährleistet ist. Es versteht sich von selbst, dass das zu- ständige Gefängnispersonal den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers weiterhin im Auge zu behalten und ihn seinem Leiden entsprechend zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 13 betreuen und versorgen hat (so bereits VGE 2021/165 vom 11.6.2021 E. 4.3.4). Unter den heutigen Umständen ist aber nicht davon auszugehen, er bedürfe ständiger Spitalpflege oder die Haft sei ihm aus medizinischen Gründen vollends unzumutbar, sodass er zu entlassen wäre. 4.4Der Beschwerdeführer macht geltend, die Isolationshaft im Rahmen der Ausschaffungshaft mache diese unzumutbar (Stellungnahme vom 12.10.2021 S. 2, act. 13). – Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf der Aus- schaffungshaft aufgrund seines Verhaltens zeitweise in Arrest gesetzt (31.5.2021 bis 3.6.2021 in der eigenen Zelle im RG Moutier, 28.6. bis 12.7.2021 in einer Sicherheitszelle im RG Thun und 20.7. bis 1.8.2021 in einer Sicherheitszelle im RG Burgdorf; vgl. dazu Disziplinarverfügungen vom 31.5., 29.6. und 20.7.2021 sowie Rapporte zu ausserordentlichen Ereignis- sen vom 31.5. und 20.7.2021, unpag. Haftakten KZM 21 1064) In Bezug auf disziplinarische Massnahmen ist festzuhalten, dass selbst eine (punktuelle) Unterbringung in einer Sicherheitszelle unter Umständen angemessen sein kann, falls der Beschwerdeführer dadurch beispielsweise vor Selbstverlet- zungen geschützt werden kann (so schon VGE 2021/165 vom 11.6.2021 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGer 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 4.2.3). Tat- sächlich hat er sich in der Vergangenheit schon mehrmals selbst verletzt (vgl. etwa Kurzbericht Inselspital vom 19.4.2021, Beschwerdebeilage 3 im Ver- fahren 100.2021.165 [act. 1C]). Soweit bekannt, wurde er letztmals im Flug- hafengefängnis Zürich (auch) zu seinem eigenen Schutz in eine Sicherheits- zelle versetzt (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Darüber hinaus ist der Beschwerdefüh- rer in der Ausschaffungshaft mit renitentem Verhalten aufgefallen. So sind in den Akten zahlreiche Hinweise zu finden, dass er Personal beschimpft oder bedroht, das Mobiliar beschädigt oder gar zerstört sowie Zellenwände mit Kot und Urin beschmiert hat (unpag. Haftakten KZM 21 1064). Der Be- schwerdeführer hat damit Ursachen gesetzt, die zu seiner Disziplinierung geführt haben. Die ergriffenen Massnahmen lassen die Haft jedenfalls nicht unverhältnismässig erscheinen. Ob die Versetzung in eine Sicherheitszelle vom 28. September bis zum 4. Oktober 2021 im Flughafengefängnis Zürich rechtmässig war, ist im Übrigen Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (vgl. Rekurs vom 11.10.2021, act. 13). Darüber ist nicht im vorliegenden Verfahren zu be- finden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 14 4.5Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, mildere Mittel als die Inhaftierung seien ebenso geeignet, um seine Anwesenheit für den Weg- weisungsvollzug sicherzustellen. Er habe keinerlei Anlass zur Befürchtung gegeben, er werde untertauchen und sich der Ausschaffung entziehen. Mil- dere Mittel seien offensichtlich nicht genügend geprüft worden (Beschwerde Rz. 13 und 15). – In diesem Punkt kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil 2021/165 vom 11. Juni 2021 verwiesen werden (E. 4.4), denen der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes entgegenhält. Das ZMG hat entgegen seiner Behauptung auch im Verfahren betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft die milderen Massnahmen der Ein- grenzung und Meldepflicht sehr wohl geprüft (angefochtener Entscheid S. 6). Ausserdem hat der Beschwerdeführer durchaus Anlass zur Befürchtung ge- geben, er werde untertauchen und sich der Ausschaffung entziehen, ist doch der Haftgrund der Untertauchensgefahr unbestrittenermassen erfüllt (vgl. vorne E. 3). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass weder eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) noch eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) als Haftalternativen ernsthaft in Betracht kommen. 4.6Sodann verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine Fa- milienangehörige (vgl. VGE 2021/165 vom 11.6.2021 E. 4.5 mit Hinweis auf die Ausführungen an der Verhandlung vom 20.5.2021). Die familiären Ver- hältnisse stehen einer Ausschaffung demnach nicht entgegen. Schliesslich verfolgen die Behörden den Wegweisungsvollzug mit dem nötigen Nach- druck. Eine Fluganmeldung für den Beschwerdeführer ist erfolgt und ein Er- satzreisedokument verfügbar (vorne E. 4.2.3). 4.7Die Verlängerung der Ausschaffungshaft erweist sich somit insge- samt als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für die weitere Inhaftierung des Beschwerdeführers ist zu beachten, dass die Festhaltung grundsätzlich in speziell hierfür konzipierten Vollzugsanstalten zu erfolgen hat. Nur in begründeten Ausnahmefällen und nur für beschränkte Zeit kann die Haft in ordentlichen Haftanstalten wie dem RG Bern vollzogen werden, wenn die Trennung von den anderen Häftlingen sichergestellt bleibt und ein administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vor- gehen spricht (BGE 146 II 201 E. 6.2.2 und 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 15 5. 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 5.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Vo- raussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt bei- geordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – gel- tend zu machen. Das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei ei- nem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaus- sichten differenziert zu handhaben. Das Bundesgericht hat in diesem Zu- sammenhang festgestellt, dass der ausländischen Person bei der Haftver- längerung nach drei Monaten bzw. einer Haftanordnung von über drei Mo- naten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihr in dieser Situation selbst in «einfachen» Fäl- len kaum möglich, das administrative Haftverlängerungsverfahren ohne an- waltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dies hat nicht nur für die erstinstanzliche obligatori- sche richterliche Haftprüfung zu gelten, sondern auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, falls die betroffene Person vor dem Haftgericht ohne ihr Verschulden nicht bereits anwaltlich vertreten war. Die bedürftige inhaf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 16 tierte ausländische Person hat mithin einen Anspruch darauf, bei der Haft- verlängerung losgelöst von den Erfolgsaussichten ihrer Argumente mindes- tens einmal vor einer richterlichen Behörde auf ihr Gesuch hin anwaltlich be- raten bzw. vertreten zu werden (BGer 2C_332/2012 vom 3.5.2012 E. 2.3.1; VGE 2021/165 vom 1.6.2021 E. 5.2, 2020/129 vom 11.5.2020 E. 3.3; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 und 36). 5.3Aufgrund der Akten kann von der Prozessbedürftigkeit des Be- schwerdeführers ausgegangen werden (vgl. VGE 2021/165 vom 11.6.2021 E. 5.3). In Frage steht die Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Dauer von über drei Monaten, wobei der Beschwerdeführer bereits vor dem ZMG anwaltlich vertreten war (Protokoll der Verhandlung vom 17.9.2021, unpag. Haftakten KZM 21 1064; vorne Bst. B). Vor Verwaltungsgericht muss die un- entgeltliche Rechtspflege somit grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint (vgl. E. 5.2 hiervor und etwa VGE 2018/41 vom 7.3.2018 E. 4.4). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, war die Rechtslage im Zusammenhang mit der Rückführbarkeit von Personen nach Marokko doch nicht eindeutig und es bedurfte weiterer Abklärungen beim SEM. Anders als das ZMG in seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2021 ausgeführt hat (act. 6), betrifft der sanitarische Ausnahmezustand in Marokko durchaus auch die Rückschaffung (Ausstellung von Ersatzreise- dokumenten) und beschreibt er nicht nur «allgemein die epidemiologische Lage». Ebenso wenig ist damit nur eine Ausgangssperre verbunden (vgl. Stellungnahme des ABEV vom 4.10.2021, act. 7; dazu auch vorne E. 4.2.3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist somit gutzuheissen. 5.4Alle Parteieingaben an das Verwaltungsgericht hat die substituierte Rechtsvertreterin unterzeichnet, weshalb davon auszugehen ist, dass sie diese auch verfasst hat. Gegenteiliges ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die mit der Hauptvollmacht mandatierte Rechtsanwältin B.________ kann daher nicht amtlich beigeordnet werden, da die massgebliche Rechtsvertre- tungsarbeit, für die Entschädigung aus der Gerichtskasse beantragt wird, nicht von ihr geleistet wurde (vgl. BGE 139 I 138 [BGer 2C_1132/2012 vom 13.5.2013] nicht publ. E. 5.3; BGer 8C_888/2011 und 8C_900/2011 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 17 7.5.2012 E. 8, je mit weiteren Hinweisen). Die substituierte Rechtsvertreterin C.________ ist als Rechtsanwältin im Zürcher Anwaltsregister eingetragen, wobei ihre Prozessvertretung als Angestellte der gemeinnützigen Organisa- tion D.________ im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BGFA beschränkt ist (vorne E. 1.3). Eine Verbeiständung durch solche Anwältinnen und Anwälte im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich möglich (vgl. für das kantonale Verfahren Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 38; für das bundesgerichtliche Verfahren etwa Hansjörg Seiler, in Handkommentar BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 64 N. 44; für den Zivilprozess Alfred Bühler, in Berner Kommentar, 2012, Art. 118 ZPO N. 57). 5.5Das Bundesgericht hat in BGE 135 I 1 die amtliche Beiordnung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für eine gemeinnützige Organi- sation tätig sind, allerdings an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Die Organisation muss nicht nur einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, son- dern das Angebot der Rechtsverbeiständung ohne erheblichen Kostenersatz zur Verfügung stellen und die spezifische Interessenwahrung im sozialrecht- lichen Bereich bezwecken. Das Verwaltungsgericht hat diese «Sozialrecht- sprechung» in BVR 2012 S. 424 auf die Prozessführung in sozialhilferechtli- chen Beschwerdeverfahren übertragen, um Wertungswidersprüche mit dem Konzept des Aufwandersatzes zu vermeiden, das dem Anspruch auf Partei- kostenersatz nach Art. 104 Abs. 1 VRPG zugrunde liegt. Der tarifmässige Parteikostenersatz und die amtliche Entschädigung bemessen sich in die- sem Fall nicht nach den auf die Kostenstruktur und Finanzierung von An- waltskanzleien zugeschnittenen Regeln für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 VRPG i.V.m. Art. 41 f. KAG), sondern nach dem in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten anwendbaren pauschalen Stundenansatz. Er beträgt gegenwärtig Fr. 130.-- (vgl. zum Gan- zen auch Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 7 und 22; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 42; zur Problematik im Zivilprozess Alfred Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N. 59). Ob dieser Ansatz auch in Haft- oder sonstigen ausländerrechtlichen Verfahren gilt, ist bis heute nicht entschieden. In einem Verfahren betreffend eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme (Ausgrenzung) hat das Ver- waltungsgericht jüngst die Frage aufgeworfen, ob und falls ja zu welchem Tarif die für den Verein D.________ tätigen Rechtsanwältinnen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 18 Rechtsanwälte im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen sind. Das Gericht hat die Rechtslage nicht geklärt, sondern festgehalten, es sei eine nähere Prüfung auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen und der dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich (vgl. VGE 2020/406 vom 25.3.2021 E. 4.5; ferner VGE 2021/165 vom 11.6.2021 E. 5.3). Ebenso ist im vorliegenden Fall zu verfahren. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen steht einer vertieften Diskussion in einem Urteil in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a GSOG) oder einer Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz zur Begründung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen. Das vorliegende (einzelrichterliche) Urteil präjudiziert die nötigen Klärungen nicht. 5.6Dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren somit die substituierte Rechtsanwältin C.________ amtlich beizuordnen. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechts- vertreterin vom 12. Oktober 2021 (act. 13) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist dementsprechend auf Fr. 2'354.--, zuzüglich Fr. 37.20 Auslagen, insgesamt auf Fr. 2'391.20, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 KAG). 5.7Die amtliche Entschädigung wird unpräjudiziell nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG bestimmt (vgl. vorne E. 5.5). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Partei- kostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgebli- chen Zeitaufwand von 10,7 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'140.-- (10,7 x Fr. 200.--) zuzüglich Fr. 37.20 Auslagen, insgesamt Fr. 2'177.20, festzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.10.2021, Nr. 100.2021.292U, Seite 19 5.8Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsver- treterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu er- heben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
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