100.2021.291U BUC/AEN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. April 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Aellen A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Sofortunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 31. August 2021; H2021-011)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG mit Sitz in ... vermittelt Ferienwohnungen im .... Am 12. Februar 2021 ersuchte sie das Amt für Wirtschaft des Kantons Bern (AWI) um Ausrichtung von Sofortunterstützung nach den Bestimmungen über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie. Mit Verfügung vom 15. März 2021 wies das AWI das Gesuch ab. Hiergegen erhob die A.________ AG am 1. April 2021 Einsprache. Das AWI wies die Einsprache mit Entscheid vom 14. April 2021 ab. B. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies die Wirt- schafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) am 31. Au- gust 2021 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. September 2021 beantragt die A.________ AG, es seien der Entscheid der WEU sowie der Einspracheent- scheid des AWI aufzuheben, ihr Gesuch um Soforthilfe sei gutzuheissen und es sei ihr eine Sofortunterstützung zu gewähren; eventuell sei die Angele- genheit zur Prüfung und Berechnung der Sofortunterstützung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der Kanton Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 17 der Kantonalen Verordnung vom 18. Dezember 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [Kantonale Härtefallverordnung; BSG 901.112]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutre- ten. 1.2Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht bildet einzig der Be- schwerdeentscheid der WEU vom 31. August 2021. Er hat den Einsprache- entscheid des AWI ersetzt, der seinerseits an die Stelle der Verfügung ge- treten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; BGE 136 II 539 E. 1.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30 f., Art. 72 N. 4, 18). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Gesuch der Beschwer- deführerin um Ausrichtung von Sofortunterstützung gemäss den Bestimmun- gen über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 4 2.1Nach aArt. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) konnte der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaf- ten oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden waren oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatten, am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten, aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen waren und einen Härtefall darstellten, ins- besondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotellerie- betriebe sowie touristische Betriebe (Änderung vom 19.3.2021 [AS 2021 153]; in Kraft bis 31.12.2022; zum zeitlich massgebenden Recht hinten E. 2.4). Das Covid-19-Gesetz normierte die Voraussetzungen der Härtefall- massnahmen für Unternehmen nur grob. Einzelheiten regelte die Verord- nung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverord- nung; SR 951.262; seit 8.2.2022: Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20 [AS 2022 61]; vgl. aArt. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz [Änderung vom 18.12.2020; AS 2020 S. 5821; in Kraft bis 31.12.2022]; Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung [EFV] vom 4.11.2020 zur HFMV 20, S. 2, einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medi- enmitteilungen 2020/04.11.2020 Bund will Härtefallprogramme der Kantone rasch unterstützen und eröffnet Vernehmlassung zur Härtefallverord- nung/Dokumente» [nachfolgend Erläuterungen EFV 4.11.2020]). 2.2Die Kantone waren zunächst frei, ob sie Härtefallmassnahmen er- greifen und wie sie diese gegebenenfalls ausgestalten (Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 2 f. und 3 f. [Erläuterungen zu Art. 1]). Im März 2021 führte der Bundesgesetzgeber mit aArt. 12 Abs. 1 quater und Abs. 1 sexies Covid-19-Gesetz (AS 2021 153; in Kraft vom 20.3.2021 bis 31.12.2022; im Folgenden ist je- weils diese Fassung gemeint) eine neue Finanzierungsstruktur ein. Fortan hingen die bundesrechtliche (Mit-)Finanzierung und die Kompetenz zur rechtlichen Ausgestaltung von Härtefallmassnahmen vom Umsatz der be- troffenen Unternehmen ab: Härtefallmassnahmen zugunsten von Unterneh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 5 men mit einem Jahresumsatz von mehr als fünf Millionen Franken finanzierte der Bund vollständig (aArt. 12 Abs. 1 quater Bst. b Covid-19-Gesetz). Die An- spruchsvoraussetzungen des Bundesrechts müssen für diese sog. «grossen Unternehmen» in allen Kantonen unverändert eingehalten werden (aArt. 12 Abs. 1 sexies zweiter Satz Covid-19-Gesetz, auch zum Folgenden; zum Begriff des «grossen Unternehmens» aArt. 3 Abs. 5 Kantonale Härtefallverordnung [BAG 21-041]; in Kraft vom 6.5. bis 31.12.2021). Die HFMV 20 enthält inso- weit zwingende Vorgaben. Vorbehältlich weitergehender Härtefallmassnah- men eines Kantons, die dieser vollständig selber finanziert, gilt für diese Un- ternehmen mithin schweizweit eine einheitliche Regelung (vgl. die einschlä- gige Botschaft des Bundesrats in BBl 2021 285, S. 26 f.; Erläuterungen der EFV vom 31.3.2021 zur Änderung der HFMV 20, S. 2 f., einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medienmitteilungen 2021/ 31.03.2021 Coronavirus: Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Ver- ordnung zum Erwerbsausfall an/Dokumente» [nachfolgend Erläuterungen EFV 31.3.2021], auch zum Folgenden). Demgegenüber leistet der Bund den Kantonen einen Finanzierungsanteil von 70 % an ihre Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken (vgl. aArt. 12 Abs. 1 quater Bst. a Covid-19-Gesetz; gemäss aArt. 3 Abs. 4 Kanto- nale Härtefallverordnung [BAG 21-041; in Kraft vom 6.5. bis 31.12.2021] sog. «kleine Unternehmen»). Voraussetzung für diese Unterstützung ist, dass die Mindestanforderungen des Bundes eingehalten werden (aArt. 12 Abs. 1 sexies erster Satz Covid-19-Gesetz). Darüber hinaus verfügen die Kan- tone beim Erlass von Härtefallmassnahmen jedoch über einen Regelungs- spielraum, um besonderen Gegebenheiten auf ihrem Kantonsgebiet Rech- nung zu tragen. So können sie die in den Abschnitten zwei und drei der HFMV 20 geregelten Mindestvoraussetzungen bei Bedarf weiter verschärfen oder eingrenzen (Botschaft des Bundesrats zu Änderungen des Covid-19- Gesetzes und des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft in- folge des Coronavirus [SBüG], in BBl 2020 S. 8819 ff., 8824; Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 2 f. und 4 [Erläuterungen zu Art. 1]; vgl. auch Erläuterun- gen EFV 31.3.2021, S. 4 [Erläuterungen zu Art. 1]; ferner Vortrag der WEU zur Kantonalen Härtefallverordnung, S. 4, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Beschlüsse suchen», Suchbegriff: «1524/2020» [nachfolgend Vortrag WEU 18.12.2020]; zum Ganzen auch Vortrag der WEU zur Änderung der Kantonalen Härtefallverordnung vom 7.4.2021, S. 1, ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 6 sehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sitzungen/2021/ Regierungssitzung vom 7. April 2021/WEU-Einzelgeschäfte/2021.WEU.37/ Unterlagen» [nachfolgend Vortrag WEU 7.4.2021]; Vortrag der WEU zur Än- derung der Kantonalen Härtefallverordnung vom 5.5.2021, S. 1 und 2 f. [Er- läuterungen zu Art. 12-12c], einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sitzungen/2021/Regierungssitzung vom 5. Mai 2021/WEU- Einzelgeschäfte/2021.WEU.37/Unterlagen»; BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4). 2.3Um Konkurse von Unternehmen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten, erliess der Regierungsrat des Kantons Bern gestützt auf die bun- desrechtlichen Vorgaben und Art. 15 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 12. März 1997 (WFG; BSG 901.1) am 18. Dezember 2020 die Kanto- nale Härtefallverordnung (vgl. Vortrag WEU 18.12.2020, S. 1). Diese trat gleichentags in Kraft; einzelne Bestimmungen galten bis zum 31. Dezember 2021, andere sind noch bis zum 31. Dezember 2031 in Kraft (vgl. Art. 18 Kantonale Härtefallverordnung; Änderung vom 23.12.2021 [BAG 21-131]). 2.3.1 Die kantonale Unterstützung erfolgte zunächst im Rahmen von zwei unterschiedlichen Verfahren. In einem ersten Verfahren («Sofortunterstüt- zung») sollten die Unternehmen ausschliesslich à-fonds-perdu-Beiträge er- halten. In einem zweiten, zeitlich verzögert angebotenen Verfahren («Bürg- schaften») konnten die Unternehmen ausschliesslich von kantonalen Bürg- schaften profitieren. Nach Einführung der neuen Finanzierungsstruktur (vorne E. 2.2) sah der Regierungsrat keinen Bedarf mehr für ein Bürgschafts- programm, weshalb er die diesbezüglichen Bestimmungen aufhob (zum Ganzen Vortrag WEU 7.4.2021, S. 1 und 2 [Erläuterungen zu Art. 8, 13 und 15]). Gemäss aArt. 1 (BAG 20-139; in Kraft bis 31.12.2021) bezweckte die Kantonale Härtefallverordnung, die Beteiligung des Kantons an den Härte- fallmassnahmen des Bundes für Unternehmen sowie den Vollzug zu regeln (Abs. 1) und die Anforderungen an Unternehmen sowie den Umfang der Un- terstützung zu konkretisieren (Abs. 2). Mit den Unterstützungsprogrammen sollten sogenannte Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen waren (Vortrag WEU 18.12.2020, S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 7 2.3.2 Für kleine Unternehmen waren gemäss Praxis der WEU drei Formen von Sofortunterstützung vorgesehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3; zum Begriff des kleinen Unternehmens vorne E. 2.2; die nachfolgend zitier- ten Bestimmungen der Kantonalen Härtefallverordnung waren in Kraft bis 31.12.2021): Wenn sie eine Umsatzeinbusse von mehr als 40 % in zwölf auf- einanderfolgenden Kalendermonaten ab Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 erlitten hatten, konnten sie erstens ein «Gesuch Härtefall 1» einreichen (vgl. aArt. 12 Abs. 1 [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041] i.V.m. aArt. 9 Abs. 2 Bst. c [Änderung vom 30.6.2021; BAG 21-055] und aArt. 3 [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041] Kantonale Härtefallverordnung). Mussten sie auf- grund von Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen, war zweitens das «Gesuch Härtefall 2» möglich (vgl. aArt. 12 Abs. 1a [Änderung vom 30.6.2021; BAG 21-055] i.V.m. aArt. 4a [Änderung vom 7.4.2021; BAG 21- 031] Kantonale Härtefallverordnung). Drittens konnten sie ein «Gesuch Här- tefall 3» stellen, wenn sie im Jahr 2020 eine Umsatzeinbusse von mehr als 40 % erlitten hatten und seit dem 1. November 2020 für mindestens 40 Tage schliessen mussten (kumulative Sofortunterstützung; vgl. aArt. 12 Abs. 1b [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041] i.V.m. Abs. 1 und 1a [in den voran- stehend genannten Fassungen] Kantonale Härtefallverordnung). 2.3.3 Das Bundesrecht räumte den Unternehmen keinen Anspruch auf Härtefallmassnahmen ein, sondern überliess es den Kantonen, ob und unter welchen Voraussetzungen Härtefallmassnahmen gewährt werden (grundle- gend BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4 und 1.4; jüngst BGer 2C_488/2022 vom 7.3.2023 E. 1.2 f.). Auch nach kantonalem Recht bestand gemäss der klaren Regelung von aArt. 2 Kantonale Härtefall- verordnung (BAG 20-139; in Kraft bis 31.12.2021) kein Rechtsanspruch auf Unterstützung (Abs. 3). Solche wurde zudem nur im Rahmen der verfügba- ren Finanzmittel gewährt (Abs. 1). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedin- gungen für eine Sofortunterstützung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zu- ständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Mittel ausgerichtet werden. Die massgebenden Rechtsnor- men legen mithin lediglich bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeut- same Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne die zuständige kantonale Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 8 hörde zu verpflichten, dem Gesuch bei erfüllten Anforderungen zu entspre- chen (vgl. auch etwa BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, 2012 S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen). 2.4Seit die Beschwerdeführerin das Gesuch am 12. Februar 2021 ein- gereicht hat, sind die bundes- sowie kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen mehrfach geändert worden; einige davon sind inzwischen nicht mehr in Kraft (vgl. Art. 21 Abs. 2 Covid- 19-Gesetz; Art. 23 Abs. 2 HFMV 20; Art. 18 Abs. 2 Kantonale Härtefallver- ordnung). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach dem zeitlich an- wendbaren Recht. – Vorbehältlich einer anderslautenden übergangsrechtli- chen Regelung ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung bzw. – sofern diese angefochten wird – eines Einspracheentscheids nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens zu beurteilen. Später eingetretene Rechtsänderun- gen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1, je mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8; vgl. auch BGE 148 V 162 E. 3.2.1 a.A. [betreffend Corona-Erwerbsersatz]). Die Kantonale Härtefallverordnung enthält Übergangsbestimmungen, die den dargelegten allgemeinen Prinzipien entsprechen. Sie sehen vor, dass Gesu- che, die bei Inkrafttreten der jeweiligen Änderung hängig sind, nach neuem Recht zu beurteilen sind (vgl. Art. T1-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 15.1.2021, Art. T2-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Än- derung vom 3.2.2021, Art. T3-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Ände- rung vom 24.2.2021, Art. T4-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 7.4.2021, Art. T5-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 5.5.2021, Art. T6-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 30.6.2021 und Art. T7-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 24.9.2021; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 [StBG; BSG 641.1]). Demgegenüber enthalten das Covid-19-Gesetz und die HFMV 20 keine Übergangsbestimmungen (mehr), weshalb insoweit auf die allgemeinen Grundsätze abzustellen ist. Damit ist auf beiden föderalen Stufen das im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 14. April 2021 geltende (materielle) Recht massgebend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 9 3. Der Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.1Die Beschwerdeführerin ist im Ferienwohnungsmarkt im ... tätig und arbeitet mit zwei unterschiedlichen Geschäftsmodellen: Einerseits vermarktet sie (möblierte) Ferienwohnungen und vermittelt diese für die Eigentümerschaft an Gäste. Für diese Tätigkeit erhält sie einen Anteil des Mietpreises, den die Gäste an die Eigentümerschaft bezahlen. Andererseits mietet die Beschwerdeführerin Wohnungen für eine fest vereinbarte Dauer, möbliert diese bei Bedarf und untervermietet sie als Ferienwohnungen (zum Ganzen Beschwerde Rz. 13; angefochtener Entscheid E. 2.1; Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 15, 49 ff. [Mietvertrag über möblierte Wohnungen], 31 ff., 61 ff. und 95 ff. [Mietverträge über unmöblierte Wohnungen]). Am 29. Januar bzw. 18. Febraur 2019 mietete die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 zehn unmöblierte Ferienwohnungen hinzu (Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 31 ff., 61 ff. und 95 ff., zum vorherigen Wohnungsbestand vgl. pag. 49 ff.). Die für diese Wohnungen beschafften Einrichtungsgegenstände aktivierte sie in der Bilanz mit Fr. 160'200.-- als Anlagevermögen (Buchwert per 31.12.2019 bzw. 1.1.2020, vgl. Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 23 [Bilanz per 31.12.2019: «Mobiliar und Einrichtung ...»]). 3.2Mit Aufhebungsvereinbarung vom 12. November 2020 lösten die Ei- gentümerin und die Beschwerdeführerin rückwirkend per 31. August 2020 sechs der zehn vorerwähnten Mietverträge (über unmöblierte Wohnungen) vorzeitig auf (Beschwerdebeilage [BB] 8). Zugleich übernahm die Eigen- tümerin das Wohnungsinventar der betroffenen sechs Wohnungen zum Preis von Fr. 178'602.26 (zuzüglich MWSt von 7,7 %, ausmachend Fr. 192'354.65; BB 9). Der Buchwert betrug zu jenem Zeitpunkt Fr. 96'100.--; die Differenz zum Veräusserungserlös, ausmachend Fr. 82'502.--, verbuchte die Beschwerdeführerin in der Erfolgsrechnung als ausserordentlicher Ertrag (zum Ganzen Jahresrechnung per 31.12.2020, in BB 10 S. 5 [Erfolgsrechnung: «ausserordentlicher Ertrag»], 9 [Abschrei- bungstabelle: «Abgänge 2020»], 10 [Anhang zur Jahresrechnung: «Gewinn Verkauf Anlagevermögen»]). In ihrem Unterstützungsantrag vom 29. Januar 2021 gab sie für das Jahr 2020 einen Umsatz von Fr. 2'697'058.-- an und belegte dies mit den Mehrwertsteuerabrechnungen 2020; aus diesen ergibt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 10 sich ein Umsatz von Fr. 2'909'108.40 (Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 3, 7-13, 118). Gegenüber dem AWI erklärte die Beschwerdeführerin die abweichen- den Angaben im Unterstützungsantrag im Wesentlichen mit dem Erlös aus dem Verkauf des Wohnungsinventars, der nicht als Umsatz im härtefallrecht- lichen Sinn zu betrachten sei (vgl. Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 117). Ge- stützt auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die nachgereichten Unterlagen ging das AWI in der Folge von einem Umsatz 2020 von Fr. 2'909'558.-- aus (Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 147; vgl. auch pag. 117, 124). 4. Die Verfahrensbeteiligten sind sich uneinig, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss aArt. 9 Abs. 2 Bst. c Kantonale Härtefallverord- nung (Änderung vom 15.1.2021 [BAG 21-003]; in Kraft bis 30.6.2021; im Fol- genden ist diese Fassung von aArt. 9 Abs. 2 Bst. c Kantonale Härtefallver- ordnung gemeint) erfüllt. 4.1Gemäss dieser Bestimmung muss das Unternehmen nachweisen, dass sein Umsatz in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum vom

  1. Januar 2020 bis zur Gesuchseinreichung in Zusammenhang mit behörd- lich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des massgebenden Umsatzes gemäss aArt. 3 liegt (vgl. auch vorne E. 2.3.2). Demnach gilt als massgebender Umsatz grundsätzlich der durchschnittliche Umsatz der Jahre 2018 und 2019 (Abs. 1 [BAG 20-139]; in Kraft bis 31.12.2021). Deckt sich das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalender- jahr, gilt als massgebender Umsatz der durchschnittliche Jahresumsatz der letzten zwei Geschäftsjahre, die vor dem 1. März 2020 geendet haben (Abs. 1a [BAG 21-003]; in Kraft vom 15.1. bis 31.12.2021). Hat das Unter- nehmen die Geschäftstätigkeit nach dem 1. Januar 2018 aufgenommen, so gilt der Umsatz als massgebend, der, berechnet auf zwölf Monate, zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 erzielt worden ist (Abs. 2 [BAG 20-139]; in Kraft bis 5.5.2021). Der gemäss aArt. 9 Abs. 2 Bst. c Kan- tonale Härtefallverordnung erforderliche Nachweis ist grundsätzlich mithilfe von Mehrwertsteuerabrechnungen oder einer revidierten Jahresrechnung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 11 erbringen; damit kann auf bereits vorhandene und zudem einfach überprüf- bare bzw. nicht durch das Unternehmen manipulierbare Informationen abge- stellt werden (vgl. Vortrag WEU 18.12.2020, S. 8 [Erläuterungen zu Art. 14]; vgl. auch Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 7 f. [Erläuterungen zu Art. 11]; ferner aArt. 18 Abs. 1 bis HFMV 20 [AS 2020 S. 5849] bzw. Erläuterungen der EFV zur Änderung der HFMV 20 vom 18.12.2020, S. 2 f. [Erläuterungen zu Art. 18 Abs. 1 bis ], einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medienmitteilungen 2020/18.12.2020 Coronavirus: Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an/Doku- mente»). – Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie behördlich angeordneten Massnahmen im Jahr 2020 eine Umsatzeinbusse erlitt. Weiter steht fest, dass der mass- gebende Umsatz dem durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 entspricht (aArt. 3 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung [in der voranste- hend genannten Fassung]) und maximal Fr. 4'682'547.-- beträgt (angefoch- tener Entscheid E. 2.2 f.; Beschwerde Rz. 17; vgl. auch Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 15, 19 ff. sowie pag. 146 f.). Umstritten ist vorab, welchen Jahresumsatz die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 erzielte bzw. wie hoch die erlittene Umsatzeinbusse war. 4.2Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, das AWI habe den Erlös aus dem Verkauf des Wohnungsinventars zu Recht unter den Umsatzbegriff sub- sumiert. Ob zur Bestimmung des Jahresumsatzes 2020 auf die Jahresrech- nung oder auf die (höhere) Mehrwertsteuerabrechnung abzustellen sei, spiele keine Rolle. Die erforderliche Umsatzeinbusse von mehr als 40 % werde in beiden Fällen nicht erreicht; die Beschwerdeführerin erfülle die Vo- raussetzungen für eine Sofortunterstützung somit nicht (angefochtener Ent- scheid E. 4.5). 4.3Dem hält die Beschwerdeführerin zusammengefasst entgegen, im Anwendungsbereich der Kantonalen Härtefallverordnung gelte der buchhal- terische Umsatzbegriff. Da der Verkauf des Wohnungsinventars weder Be- standteil des Geschäftsmodells der Beschwerdeführerin noch ihrem Unter- nehmenszweck zuzuordnen sei, stelle der Erlös aus dem Verkauf des Woh- nungsinventars keinen Umsatz dar. Damit sei von einem Jahresumsatz 2020 von Fr. 2'730'956.-- auszugehen (Fr. 2'909'558.-- abzüglich Fr. 178'602.--),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 12 was eine Umsatzeinbusse von 41,68 % ergebe (Beschwerde Rz. 17, 23-25). Der Inventarverkauf könne auch nicht als notwendige Selbsthilfemassnahme zum Schutz von Liquidität und Kapitalbasis angesehen und unter diesem Ti- tel dem Umsatz zugerechnet werden. Bei diesen Selbsthilfemassnahmen habe der Gesetzgeber einzig auf Massnahmen in Bezug auf die Inhaber der Unternehmen abgezielt. Wäre der Inventarverkauf umsatzrelevant, würden Unternehmen, die keine derartigen Massnahmen ergreifen, bessergestellt als solche, die dies – wie die Beschwerdeführerin – getreu den Pflichten nach Art. 725 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; aArt. 725 Abs. 2 und 3 OR in der Fassung vom 16.12.2005 [AS 2007 S. 4791 und AS 1992 S. 733]; in Kraft bis 31.12.2022) tun, und folglich «dafür bestraft» (Beschwerde Rz. 29 ff.). Die Vorinstanzen hätten durch Anwendung eines falschen Umsatzbegriffs die Bestimmungen von aArt. 9 Abs. 2 Bst. c sowie aArt. 12 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung verletzt (Beschwerde Rz. 34). 5. Zu prüfen ist, von welchem Umsatzbegriff härtefallrechtlich auszugehen ist. 5.1Der Begriff «Umsatz» ist in mehreren Bestimmungen der Kantonalen Härtefallverordnung enthalten, jedoch nirgends definiert. Es handelt sich mit- hin um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Die Bedeutung unbestimmter Gesetzesbegriffe muss durch Auslegung ermittelt werden. Diese bildet Teil der Rechtsanwendung, die vom Verwaltungsgericht grundsätzlich frei über- prüft wird. Wollte der Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Verwal- tung jedoch einen eigenen Beurteilungsspielraum einräumen, ist dem bei der gerichtlichen Rechtskontrolle Rechnung zu tragen: Das Gericht beschränkt sich in solchen Fällen auf die Prüfung, ob die Behörde bei der Auslegung das massgebende Verfassungs- und Gesetzesrecht beachtet hat und sich von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen (statt vieler: BVR 2016 S. 318 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., 66 N. 44 f., Art. 80 N. 37 f.). 5.2Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut (grammatikali- sches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Interpre- tationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 13 nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind na- mentlich der Wille des Gesetzgebers, wie er sich etwa aus den Gesetzes- materialien ergibt (historische Auslegung), die Bedeutung der Norm im Kon- text mit anderen Bestimmungen (systematische Auslegung) und die dem Text zugrundeliegenden Wertungen (teleologische Auslegung). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmati- schen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang einräumt. Es muss im Einzelfall abgewogen wer- den, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Ge- setzgebers am meisten überzeugt (statt vieler: BVR 2023 S. 109 E. 4.1, 2021 S. 312 E. 2.1). 5.3Wie die Kantonale Härtefallverordnung enthalten auch die bundes- rechtlichen Bestimmungen über die Härtefallmassnahmen den Begriff «Um- satz», ohne diesen zu bestimmen (insb. aArt. 12 Abs. 1 bis Covid-19-Gesetz [AS 2020 S. 5821; in Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.2022]; aArt. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 S. 4919; in Kraft bis 31.12.2021]). Vorab kann davon ausgegangen werden, dass der Kantonalen Härtefallverordnung dasselbe Begriffsverständnis zugrunde liegt wie den bundesrechtlichen Härtefallbe- stimmungen. Denn vom bundesrechtlichen Umsatzbegriff hängt ab, in wel- chem Umfang der Bund die kantonalen Härtefallprogramme mitfinanziert (vgl. vorne E. 2.2). Bei der Auslegung der Kantonalen Härtefallverordnung sind daher auch die bundesrechtlichen Vorgaben und die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu berücksichtigen. 5.4Systematisches und historisches Auslegungselement ergeben Fol- gendes: 5.4.1 aArt. 3 Abs. 3 HFMV 20 (AS 2020 S. 4919; in Kraft bis 31.12.2021) bestimmt, dass sich die Umsatzangaben nach dieser Verordnung auf den Einzelabschluss des gesuchstellenden Unternehmens beziehen (vgl. zum Zweck dieser Bestimmung Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 6 [Erläuterun- gen zu Art. 3]). Weiter geht aus den Materialien zur Kantonalen Härtefallver- ordnung und zur HFMV 20 hervor, dass die Umsätze mithilfe der Erfolgs- rechnungen oder der (revidierten) Jahresrechnungen nachgewiesen werden können (Vortrag WEU 18.12.2020, S. 5 [Erläuterungen zu Art. 3] und 8 [Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 14 läuterungen zu Art. 14]; Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 7 f. [Erläuterungen zu Art. 11], auch zum Folgenden). Die Begriffe «Einzelabschluss», «Jahres- rechnung» und «Erfolgsrechnung» sind ursprünglich solche des Buchfüh- rungs- und Rechnungslegungsrechts (vgl. Art. 958 Abs. 2 zweiter Satz und Art. 959b OR). Die terminologische Übereinstimmung impliziert, dass härte- fallrechtlich der Umsatzbegriff gemäss Buchführungs- und Rechnungsle- gungsrecht massgebend sein soll. Wohl können die Umsätze auch anhand der Mehrwertsteuerabrechnungen ermittelt werden (dazu auch vorne E. 4.1). Indessen sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmässiger Buch- führung auch mehrwertsteuerrechtlich verbindlich, vorbehältlich allfälliger abgaberechtlicher Korrekturvorschriften (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]; BGer 2C_680/2021 vom 31.5.2022 E. 3.4.7, 2C_650/2011 vom 16.2.2012 E. 2.5.1; zu den handelsrechtlichen Grundsät- zen ordnungsmässiger Buchführung Art. 957a Abs. 2 OR; ferner Beatrice Blum, in Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, Art. 70 N. 10 ff.; Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV], MWST-Info 16 «Buchführung und Rechnungsstellung» [nachfolgend MWST-Info 16], insb. Ziff. 1.2 f., 4, auch zum Folgenden; einsehbar unter: <www.estv.admin.ch>, Rubriken «Mehrwertsteuer/MWST Fachinformationen/Webbasierte Publika- tionen/Webpublikationen - Webbasierte Publikationen MWST/MWST-Infos/ 16 Buchführung und Rechnungsstellung»). Sie gelten im Übrigen sinnge- mäss auch für Unternehmen, die nicht der Pflicht zur Buchführung und Rech- nungslegung unterliegen, sondern lediglich über die Einnahmen und Ausga- ben sowie über die Vermögenslage Buch führen müssen (Art. 957 Abs. 3 OR; sog. vereinfachte oder eingeschränkte Buchhaltung). Die Mehrwertsteu- erabrechnungen dürften somit keine wesentlich anderen Informationen ent- halten als die für das Steuerjahr massgebenden handelsrechtlichen Auf- zeichnungen (vgl. auch Art. 72 Abs. 1 MWSTG; ESTV, MWST-Info 15 «Abrechnung und Steuerentrichtung», insb. Ziff. 7; einsehbar unter: <www.estv.admin.ch>, Rubriken «Mehrwertsteuer/MWST Fachinformatio- nen/Webbasierte Publikationen/Webpublikationen - Webbasierte Publikatio- nen MWST/MWST-Infos/15 Abrechnung und Steuerentrichtung»; zur mehr- wertsteuerrechtlichen Umsatzabstimmung Art. 128 Abs. 2 der Mehrwert- steuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV; SR 641.201] und MWST-Info 16, Ziff. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 15 5.4.2 Weiter stellte der Bundesrat schon auf das Handelsrecht ab, als er mit der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-SBüV [AS 2020 S. 1077, 1207, 1233 Art. 21, 3799]; in Kraft bis 19.12.2020) erste Massnah- men zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen von Covid-19 erliess (zum Zweck der Solidarbürgschaften vgl. Erläuterungen EFV vom 14.4.2020 zur Covid-19-SBüV [nachfolgend Erläuterungen EFV 14.4.2020], S. 1, 5 [Erläu- terungen zu Art. 1]; die Covid-19-SBüV wurde per 19.12.2020 durch das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus [Covid-19-SBüG; SR 951.26] abgelöst, vgl. Art. 25 Abs. 3 Covid-19-SBüV und Art. 31 Abs. 2 Covid-19-SBüG). So knüpfte die Covid-19-SBüV die Gewährung einer Solidarbürgschaft an eine maximale Höhe des im Jahr 2019 erzielten Umsatzerlöses (Art. 6 Abs. 2 Bst. a). Weiter sah sie vor, dass zur Bemessung der Solidarbürgschaft auf den Umsatzerlös gemäss dem definitiven Jahresabschluss 2019 oder 2018 abzustellen war (vgl. Art. 7; vgl. auch Art. 26 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. d Covid-19-SBüG). Die Materialien verweisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den Be- griff «Umsatzerlös» gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. b und Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR, der in der Rechnungslegungs- und Wirtschaftsrechtspraxis seit Jahren bekannt sei (Erläuterungen EFV 14.4.2020, S. 11 und Fn. 15 [Erläu- terungen zu Art. 7]). Die bundesrechtlichen Härtefallmassnamen sollten die Solidarbürgschaften nach Covid-19-SBüV bzw. Covid-19-SBüG ergänzen (vgl. aArt. 12 Abs. 2 bis Covid-19-Gesetz [AS 2020 S. 5821]; in Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.2022). Auch vor diesem Hintergrund ist – im Interesse der Einheit der Rechtsordnung – davon auszugehen, dass das Covid-19- Gesetz, die HFMV 20 und die Kantonale Härtefallverordnung mit dem Begriff «Umsatz» auf den handelsrechtlichen Umsatzerlös Bezug nehmen (vgl. auch Eberle/Lengauer, in Zürcher Kommentar, 2016, Art. 727 OR N. 53, wo- nach die handelsrechtlichen Begriffe «Umsatz» und «Umsatzerlös» syno- nym zu verstehen seien). Hätten die Gesetzgeber den Härtefallregelungen ein davon abweichendes Begriffsverständnis zugrunde legen wollen, so wür- den Entstehungsgeschichte und Materialien solches erkennen lassen. Dies ist jedoch wie dargelegt nicht der Fall. 5.4.3 Härtefallrechtlich ist somit massgebend, was handelsrechtlich zum Umsatzerlös im Sinn von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. b bzw. Art. 957 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 16 Ziff. 1 OR (nachfolgend Umsatzerlös) gehört. In den parlamentarischen Be- ratungen der OR-Revision vom 16. Dezember 2005 haben einzelne Votan- ten unter dem Begriff «Umsatzerlös» den «Geld- oder Güterzugang aus Lie- ferungen und Leistungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit ver- standen, und zwar abzüglich allfälliger Minderungen des Erlöses, also Rabatte, Skonti, Debitorenverluste usw.» (AB S 2005 S. 624 [Votum Inder- kum], auch zum Folgenden). Im Schrifttum verwenden gewisse Autorinnen und Autoren für den Umsatzerlös auch die Begriffe «Nettoerlös» oder «Net- toumsatz» (so wohl Peter Böckli, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, N. 548; Dieter Pfaff, Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung, in Pfaff et al. [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, 2. Aufl. 2019, Art. 959b OR N. 46, 50, 65). Auf dieses Begriffsverständnis beruft sich die Beschwerdeführerin: Sie bringt vor, der Umsatzerlös bestehe allein aus dem Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen im Sinn von Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 bzw. Abs. 3 Ziff. 1 OR (vgl. Beschwerde Rz. 24). In Praxis und Lehre hat sich jedoch ein weitergefasstes Verständnis durchgesetzt (zur Massgeb- lichkeit des «in der Rechnungslegungs- und Wirtschaftsrechtspraxis be- kannten» Umsatzerlösbegriffs E. 5.4.2 hiervor). Danach sind bei der Bestim- mung des Umsatzerlöses grundsätzlich alle Ertragspositionen der Erfolgs- rechnung (vgl. Art. 959b Abs. 2 bzw. Abs. 3 OR) zu berücksichtigen, mithin neben dem Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen etwa auch die übri- gen betrieblichen und die betriebsfremden Erträge sowie gegebenenfalls die ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Erträge (so nament- lich das von der Beschwerdeführerin zitierte Schweizer Handbuch der Wirt- schaftsprüfung, Buchführung und Rechnungslegung, 2014, S. 264; ferner Eberle/Buchmann, in Kren Kostkiewicz/Wolf, Kommentar OR, 4. Aufl. 2021, Art. 957 N. 2; Eberle/Lengauer, a.a.O., Art. 727 N. 58; Lorenz Lipp, in Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, GmbH, Genossenschaft, Handelsre- gister und Wertpapiere, inkl. Bucheffektengesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 957 OR N. 10; Beatrice Blum, a.a.O., Art. 70 N. 11; Stephan Dekker, in Jeannette Wibmer [Hrsg.], Kommentar Aktienrecht, 2016, Art. 727 OR N. 6, u.a. mit Hinweis auch auf die abweichende Meinung von Maizar/Watter, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2016, Art. 727 OR N. 18, welche die ausserordentlichen Erträge nicht zum Umsatzerlös zählen; in diesem Sinn auch Greter/Zihler, Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung, in Pfaff et al. [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, 2. Aufl. 2019, Art. 957 OR N. 10;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 17 vgl. sodann Jung/Kunz/Bärtschi, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2021, N. 84; Peter/Genequand/Cavadini, in Commentaire Romand, 2. Aufl. 2017, Art. 727 OR N. 24a, mit weiteren Hinweisen; ferner MWST-Info 16, Ziff. 4.1.3). Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, auch härtefallrechtlich vom handelsrechtlich vorherrschenden (weiteren) Umsatzerlösbegriff auszu- gehen (im Ergebnis gleich etwa AB N 2020 S. 2135 f. [Votum Grossen]). 5.5Das teleologische Auslegungselement legt – soweit diesem Element eine eigenständige Bedeutung zukommt – kein anderes Ergebnis nahe: Sinn und Zweck von aArt. 9 Abs. 2 Bst. c Kantonale Härtefallverordnung war es, Härtefälle identifizieren zu können. Hierfür war die wirtschaftliche Situation zu ermitteln, in dem sich ein Unternehmen im Jahr 2020 – im Vergleich zu den Jahren 2018/2019 – tatsächlich befand. Es liegt auf der Hand, dass das weitere Verständnis des Umsatzerlösbegriffs diese zuverlässiger abbildet als das von der Beschwerdeführerin vertretene, enge Begriffsverständnis. Hinzu kommt, dass mit der Kantonalen Härtefallverordnung die Existenz von Un- ternehmen und Arbeitsplätzen gesichert werden soll (vorne E. 2.3). Auch wenn härtefallrechtlich an den handelsrechtlichen Begriff des Umsatzerlöses anzuknüpfen ist, besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, ausserordent- liche und weitere Erträge auszuklammern. 5.6Zusammengefasst ergibt die Auslegung des Umsatzbegriffs gemäss aArt. 9 Abs. 2 Bst. c und aArt. 12 Abs. 1 Kantonale Härtefallverordnung, dass darunter nebst dem Nettoerlös auch die übrigen betrieblichen und be- triebsfremden sowie u.a. die ausserordentlichen Erträge fallen. Zumindest ist dieses (im Ergebnis) vom AWI praktizierte und von der Vorinstanz bestätigte Verständnis sachlich gerechtfertigt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf «Sinn und Zweck der Härtefallmassnahmen» beruft und ausführt, der Ge- setzgeber wolle Unternehmen mit «starken Einbussen bei der Geschäftstä- tigkeit niederschwellige, unbürokratische Unterstützung [...] leisten» (Be- schwerde Rz. 32 f.), kann ihr nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 18 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (vorne E. 4.3) und die Ak- ten sind im Licht des soeben Ausgeführten wie folgt zu würdigen: 6.1Die Beschwerdeführerin bietet gemäss Handelsregisterauszug um- fangreiche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ferienwohnungen, Be- treuung von Feriengästen und Touristen an (Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 15). Es ist unbestritten, dass das streitbetroffene Wohnungsinventar zu Ferienwohnungen gehörte, welche die Beschwerdeführerin unmöbliert ge- mietet hatte. Bevor sie die Ferienwohnungen untervermieten konnte, musste sie sie zwangsläufig möblieren. Das streitbetroffene Wohnungsinventar akti- vierte sie in der Folge im Anlagevermögen (zum Ganzen vorne E. 3). Auf- grund der Akten und Gewinnstrebigkeit der Beschwerdeführerin ist weiter davon auszugehen, dass sie die Ferienwohnungen im Allgemeinen zu einem Preis zur Verfügung stellt, der gewinnbringend ist – was ein Entgelt für den Gebrauch des Wohnungsinventars miteinschliesst. Mietrechtlich ist solches zulässig, da die Untermietverträge mit den Feriengästen nicht in den Anwen- dungsbereich der Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters fallen dürften (vgl. Art. 253a Abs. 1 und 2, Art. 269 ff. OR). Die mit dem «Logement ...» erzielten Erträge lagen in den Geschäftsjahren 2017-2019 denn auch deutlich über den an die Eigentümerin bezahlten Mieten (vgl. Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 19, 25 [jeweiliges Ertragskonto 3400I und Aufwandkonto 4000I; ev. auch jeweiliges Aufwandkonto 4001I]). Die (Mit-)Vermietung des Wohnungsinventars ist als touristische Dienstleistung im Sinn des im Han- delsregister eingetragenen Gesellschaftszwecks bzw. als für die gewöhnli- che Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin typisch anzusehen (so im Er- gebnis auch angefochtener Entscheid E. 4.4); die damit generierten Erträge sind als Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen im Sinn von Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 bzw. Abs. 3 Ziff. 1 OR, mithin in jedem Fall als Umsatzerlös zu qualifizieren. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. Be- schwerde Rz. 25 S. 8) erscheint nicht plausibel, zumal sie die preisbildenden Parameter für die Untervermietung nicht ansatzweise substanziiert. Fraglich ist hingegen, ob auch der Gewinn aus der Veräusserung des streitbetroffe- nen Wohnungsinventars den Nettoerlösen zuzuordnen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 19 6.2Wie es sich damit verhält, kann mit Blick darauf, dass härtefallrecht- lich von einem weiten Umsatzbegriff auszugehen ist (vorne E. 5.5 und 5.6), offenbleiben. Der als ausserordentlicher Ertrag verbuchte Erlös aus der Ver- äusserung des Wohnungsinventars (vgl. vorne E. 3.2) stellt nach dem vorin- stanzlich in sachlich vertretbarer Weise zugrunde gelegten weiten Begriffs- verständnis Umsatzerlös im härtefallrechtlichen Sinn dar (vgl. vorne E. 5.3 ff.), selbst wenn er buchhalterisch evtl. auch als betriebsfremder Er- trag hätte erfasst werden können. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin dem von ihr vertretenen engen Begriffsverständnis selbst nicht konsequent gefolgt ist. So hat sie verlangt, dass auch die weiter- verrechneten Personalkosten als Umsatz berücksichtigt werden, obschon sie diese aufwandmindernd beim Lohnaufwand und nicht als Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen verbucht hatte (zum Ganzen Jahresrechnung per 31.12.2020, in BB 10 S. 4; Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 19 und 25 [je- weiliges Aufwandkonto 5401], 117, 127). 6.3Gilt auch der Ertrag aus der Veräusserung des Wohnungsinventars von Fr. 178'602.-- als Umsatz nach aArt. 9 Abs. 2 Bst. c Kantonale Härtefall- verordnung (E. 6.2 hiervor), betrug dieser im Jahr 2020 Fr. 2'909'558.-- (Be- schwerde Rz. 17; angefochtener Entscheid E. 4.5; vgl. auch vorne E. 3.2 und 4.2 f.). Im Verhältnis zum massgebenden (Vorjahres)Umsatz von maxi- mal Fr. 4'682'547.-- (vorne E. 4.1) erlitt die Beschwerdeführerin demnach im Jahr 2020 eine Umsatzeinbusse von 37,86 % also von weniger als 40 % (vgl. auch Vorakten AWI [act. 3A1] pag. 147). Die Vorinstanz hat mithin zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für die Gutheis- sung des «Gesuchs Härtefall 1» (aArt. 9 Abs. 2 Bst. c Kantonale Härtefall- verordnung) nicht erfüllt. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei damit gegenüber Unternehmen schlechter gestellt, die keine Massnahmen ge- mäss den obligationenrechtlichen Pflichten ergriffen hätten (vgl. vorne E. 4.3), gebietet kein anderes Ergebnis. Der Bundesgesetzgeber räumte den Kantonen mit aArt. 12 Abs. 1 bis Covid-19-Gesetz (AS 2020 S. 5821) einen eigenen Beurteilungsspielraum ein (vorne E. 2.2; Botschaft des Bundesrats in BBl 2020 S. 8819 ff., 8826; ferner aus den parlamentarischen Beratungen AB N 2020 S. 1327, 1495 [jeweils Votum Thurnherr], 2132 [Votum Schnee- berger], 2134 [Votum Paganini], 2135 [Votum Schneeberger]; AB S 2020 S. 777 [Votum Würth], 779 [Votum Thurnherr]). Ein solcher ergibt sich denn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 20 auch aus der offenen Formulierung von aArt. 9 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach Un- ternehmen den Subsidiaritätsgrundsatz verletzt hätten und damit (ebenfalls) von der Sofortunterstützung ausgeschlossen gewesen wären, wenn sie pflicht- oder sogar gesetzwidrig keine Sanierungsmassnahmen ergriffen hät- ten, überzeugt (vgl. Beschwerdeantwort [act. 3] S. 1). Auch insoweit hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführerin zu Recht keine Sofortunterstützung ausgerichtet wurde. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härte- fallverordnung i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung i.V.m. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 8. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventio- nen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine An- spruchssubvention dar (zur Rechtsnatur der Sofortunterstützung nach kan- tonalem Recht vorne, E. 2.3.3; zur Rechtsnatur der bundesrechtlichen Här- tefallhilfen grundlegend BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4 und 1.4; jüngst BGer 2C_488/2022 vom 7.3.2023 E. 1.2 f.). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ein- zig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2021.291U, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegner Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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Bern
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2021 291
Entscheidungsdatum
26.04.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026