100.2021.284U HAT/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. April 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Imfeld Rechtsanwalt A.________ Beschwerdeführer gegen Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; Disziplinarverfahren (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 20. August 2021; AA 20 228)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.284U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Am 21. Dezember 2020 zeigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Rechtsanwalt A.________ wegen Verlet- zung der Berufsregeln bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern an. Diese eröffnete am 25. März 2021 ein Disziplinarverfahren. Mit Verfü- gung vom 20. August 2021 erteilte die Anwaltsaufsichtsbehörde Rechtsan- walt A.________ eine Verwarnung wegen Verletzung von Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). B. Am 23. September 2021 hat Rechtsanwalt A.________ Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung der Anwaltsauf- sichtsbehörde vom 20. August 2021 sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und es sei keine Sanktion auszusprechen (Rechtsbegehren 2). Die Anwalts- aufsichtsbehörde schliesst mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.284U, Seite 3 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Er beantragt nebst der Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, dass keine Sanktion auszusprechen sei (vgl. vorne Bst. B). Mit einer Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz (Rechtsbegeh- ren 1) fällt auch die ausgesprochene Verwarnung dahin, weshalb dem Rechtsbegehren 2 keine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gegen Art. 12 Bst. a BGFA verstossen hat. 2.1Gemäss dieser Bestimmung haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Dabei wird von ihnen in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit ein «korrektes» Verhalten erwartet (BGE 144 II 473 E. 4.1 [Pra 108/2019 Nr. 66], 130 II 270 E. 3.2, je auch zum Folgenden; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 212). Die Pflicht zu sorgfältiger Berufsausübung bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zur eigenen Klientschaft, sondern erstreckt sich auch auf das Verhalten gegen- über den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (vgl. BGer 2C_742/2021 vom 28.12.2021 E. 4.3, 2C_233/2021 vom 8.7.2021 E. 3; Wal- ter Fellmann, a.a.O., N. 260). Zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Be- rufsausübung im Sinn von Art. 12 Bst. a BGFA gehört unter anderem, dass die Anwältin bzw. der Anwalt grundsätzlich jegliches Verhalten unterlässt, das die Gefahr einer Beeinflussung von Zeugen birgt (vgl. auch Art. 7 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 1.7.2005, abruf- bar unter: <www.sav-fsa.ch>, Rubriken «Anwaltsrecht/Standesrecht»). Die selbständige Kontaktaufnahme mit einer Person, die als Zeugin bzw. Zeuge in Betracht kommt, erscheint unter diesem Gesichtspunkt als problematisch, da mit einem solchen Vorgehen stets eine zumindest abstrakte Gefahr einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.284U, Seite 4 Beeinflussung verbunden ist (BGE 136 II 551 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGer 2C_536/2018 vom 25.2.2019 E. 2.2, 2C_257/2012 vom 4.9.2012 E. 3.1). 2.2Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Kontakt- nahme mit einer potenziellen Zeugin bzw. einem potenziellen Zeugen nur ausnahmsweise mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissen- haften Berufsausübung vereinbar bzw. soll nur mit Zurückhaltung und Vor- sicht vorgenommen werden. Generell sind Wahrheitsfindung und Zeugenbe- fragung Aufgaben des Gerichts und nicht der Parteien oder ihrer Anwältin- nen oder Anwälte. Die Kontaktierung möglicher Zeuginnen und Zeugen ist nur dann zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Als solcher ist namentlich das Einschätzen der Erfolgsaussichten von Prozesshandlungen wie etwa die Prozesseinleitung, das Einlegen bzw. der Rückzug eines Rechtsmittels oder das Stellen eines Beweisantrags anerkannt; entschei- dend sind dabei aber die Umstände des konkreten Einzelfalls. Um dem An- schein einer Einflussnahme und der Gefahr einer tatsächlichen Beeinflus- sung von Zeuginnen und Zeugen entgegenzuwirken, sind gegebenenfalls Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Das Bundesgericht verlangt, dass die An- wältin bzw. der Anwalt die potenzielle Zeugin bzw. den potenziellen Zeugen schriftlich um ein Gespräch ersucht und dabei darauf hinweist, dass sie we- der verpflichtet sind zu erscheinen noch auszusagen. Ebenfalls hat die An- wältin bzw. der Anwalt offenzulegen, im Interesse welcher Mandantin bzw. welches Mandanten das Gespräch stattfinden soll. Das Gespräch soll ohne die Mandantschaft und wenn immer möglich in den Räumlichkeiten der An- wältin bzw. des Anwalts geführt werden, wobei gegebenenfalls eine Drittper- son als Beobachterin hinzugezogen werden soll. Die Anwältin bzw. der An- walt darf keinen Druck auf die Zeugin bzw. den Zeugen ausüben und diese oder diesen insbesondere nicht zu einer bestimmten Aussage oder über- haupt zu irgendeiner Aussage drängen und für den Fall des Schweigens nicht mit Nachteilen drohen. Verpönt ist auch das Stellen von Suggestivfra- gen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine private Zeugenbefra- gung durch die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt also grundsätzlich nur dann mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsaus- übung im Sinn von Art. 12 Bst. a BGFA vereinbar, wenn eine sachliche Not- wendigkeit für die Befragung besteht, diese zudem im Interesse der Man- dantschaft liegt und die Befragung so ausgestaltet wird, dass jede Beein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.284U, Seite 5 flussung vermieden wird und die störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch das Gericht oder die Untersuchungsbehörde gewährleistet bleibt (BGE 136 II 551 E. 3.2.2 und 3.2.4 mit Hinweisen; BGer 2C_536/2018 vom 25.2.2019 E. 2.3). 3. Den Akten ist folgender massgeblicher Sachverhalt zu entnehmen: 3.1Der Beschwerdeführer wirkte im Frühjahr 2020 als Strafverteidiger eines Anhängers der Eishockeymannschaft SCL Tigers, der zusammen mit weiteren Personen des Landfriedensbruchs und eventuell des Raufhandels verdächtigt wurde. Anlass zur Strafuntersuchung gab eine Auseinanderset- zung in Langnau i.E., zu der es am 18. Januar 2020 nach einem Eishockey- spiel zwischen den SCL Tigers und dem EV Zug gekommen war. Die be- schuldigten Personen waren von Mitarbeitern der Kantonspolizei Bern erkannt worden, die anlässlich des Spiels im Einsatz waren und ihre Be- obachtungen in Wahrnehmungsberichten festgehalten hatten. In der Folge wurden die beschuldigten Personen polizeilich einvernommen (vgl. Anzei- gerapport vom 20.3.2020, Vorakten [act. 4A] pag. 5 ff.). 3.2Im Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung fand im September oder Oktober 2020 in den Räumlichkeiten der Gewerkschaft B., ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und zwei Personen statt, die beim Vorfall vom 18. Januar 2020 anwesend waren, aber gegen die nicht ermittelt wurde; eine von ihnen war dabei per Video zugeschaltet. Offenbar war diese Örtlichkeit für das Treffen gewählt worden, weil der Beschwerde- führer bei der B. einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachging. Er beantragte der Staatsanwaltschaft in der Folge, in der gegen seinen Mandanten geführten Strafuntersuchung beide Personen als Zeugen einzuvernehmen. Anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2020 durch die Staatsanwaltschaft kam einer der Zeugen auch auf das Treffen mit dem Beschwerdeführer zu sprechen. Er erklärte, dass in einem Gruppenchat von Anhängern der SCL Tigers im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 18. Januar 2020 gefragt worden sei, ob jemand etwas gesehen habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.284U, Seite 6 Er habe sich gemeldet, worauf ein Treffen vorgeschlagen worden sei, um zu besprechen, was er damals beobachtet habe. Den Kontakt zum Beschwerdeführer habe ein Bekannter von ihm hergestellt, der bei der B.________ arbeite und der ihn auch zum Treffen eingeladen habe. An diesem sei besprochen worden, «was man gesehen» habe «und ob es Sinn mach[e] eine Aussage zu machen». Das hätten alle Anwesenden gemeinsam diskutiert. Am Treffen sei ihm nicht gesagt worden, was er an einer allfälligen Einvernahme aussagen solle. Er habe nur «ziemlich ausführlich erzählt», worauf ihm gesagt worden sei, dass «man froh wäre, wenn [er] aussagen würde» (Einvernahmeprotokoll vom 6.11.2020 Zeilen 139 ff., 189 ff., Vorakten [act. 4A] pag. 21 ff.). Der an der Einvernahme des Zeugen anwesende Beschwerdeführer fügte an, nach der Befragung der Polizisten habe er selber nach Zeugen gesucht, die Aussagen zur Auseinandersetzung vom 18. Januar 2020 machen könnten. Die Personen, die er getroffen habe, seien nicht beschuldigt gewesen. Beim Treffen habe er abklären wollen, ob sie sachdienliche Aussagen machen könnten (Einvernahmeprotokoll Zeilen 177 ff.). 3.3Die für die von der Vorinstanz angenommene Pflichtverletzung rele- vanten Umstände ergeben sich hinreichend aus den dem Verwaltungsge- richt vorliegenden Akten. Es ist nicht zu erwarten, dass sich aus den Straf- akten der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts betreffend die Aus- einandersetzung vom 18. Januar 2020 in Bezug auf die hier interessierende Streitfrage zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse ergeben. Der Be- weisantrag auf deren Beizug (Beschwerde S. 3) wird daher abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2019 S. 344 E. 5.5; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). 4. Gestützt auf diesen Sachverhalt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Art. 12 Bst. a BGFA verletzt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.284U, Seite 7 4.1Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat dies bejaht: Zwar möge es ver- ständlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer als Strafverteidiger habe in Erfahrung bringen wollen, ob sich eine Einvernahme des Zeugen zum Tat- hergang für seinen Mandanten nachteilig auswirken könnte, bevor er einen entsprechenden Beweisantrag an die Staatsanwaltschaft richtete. Allerdings habe er bei einer Besprechung mit einem potenziellen Zeugen sicherzustel- len, dass dadurch das Beweisergebnis nicht beeinflusst werde (vgl. ange- fochtene Verfügung E. 18). Durch das fragliche Treffen im Herbst 2020 habe objektiv die Gefahr einer Beeinflussung eines potenziellen Zeugen bestan- den, was für den Beschwerdeführer mit Blick auf die konkreten Umstände erkennbar gewesen sei. Am Treffen sei inhaltlich über den strafrechtlich un- tersuchten Vorfall gesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe es je- doch unterlassen, Vorkehrungen zu treffen, um eine Beeinflussung der kon- taktierten Personen zu vermeiden. Die beiden Zeugen seien Anhänger der SCL Tigers und mit seinem Mandanten befreundet. Sie hätten daher mut- masslich beabsichtigen können, diesen zu entlasten, weshalb erhöhte Si- cherheitsvorkehrungen erforderlich gewesen wären. Indem er dies unterlas- sen habe, habe der Beschwerdeführer die Grenzen der Berufsregeln durch eine verbotene bzw. unsorgfältige Kontaktaufnahme mit potenziellen Zeugen überschritten (vgl. angefochtene Verfügung E. 19, 21). 4.2Der Beschwerdeführer wendet ein, die Anwaltsaufsichtsbehörde habe die massgebenden Umstände des konkreten Falls nicht berücksichtigt. Insbesondere habe sie ausser Acht gelassen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen auf das Einholen von Wahrnehmungsberichten von drei beim Vorfall «in zivil» anwesenden Polizisten beschränkt und keine Anstal- ten gemacht habe, Personen einzuvernehmen, die möglicherweise Entlas- tungszeugen gewesen wären. Der Beschwerdeführer erachtete es daher als notwendig, selber solche Zeugen ausfindig zu machen; ein entsprechendes Vorgehen gehöre zu seinen Pflichten als Strafverteidiger. Es sei Rechtsan- wälten nicht verboten, selber Zeugen zu suchen und zu kontaktieren. Er habe den beiden Zeugen stets klar gesagt, dass sie einfach ihre Beobach- tungen schildern sollten, damit der Sachverhalt dargestellt werde, welcher der Wahrheit entspreche. Er habe die Zeugen nicht beeinflusst, sondern sie einfach sprechen lassen und ihre Schilderungen nicht kommentiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gebe es keine allgemeingültigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.284U, Seite 8 Regeln, wie die Kontaktaufnahme zu Zeugen im Einzelfall genau auszuge- stalten sei. Massgebend sei, dass kein Druck ausgeübt oder die Zeugen zu irgendeiner Aussage gedrängt würden. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft habe der fragliche Zeuge klar ausgesagt, am Treffen im September oder Oktober 2020 nicht beeinflusst worden zu sein (vgl. Be- schwerde S. 8 f., 11 ff.). 4.3Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die beiden Personen, deren Einvernahme als Zeugen er später beantragte, im Herbst 2020 in Bern getroffen hat. Anders als er vorbringt, macht ihm die Anwaltsaufsichtsbe- hörde aber nicht bereits die Suche nach möglichen Entlastungszeugen zum Vorwurf. Im Gegenteil erachtet sie es grundsätzlich als nachvollziehbar, wenn ein Strafverteidiger die Erfolgsaussichten eines Beweisantrags ab- schätzen können und sich zu diesem Zweck vorgängig darüber informieren will, was ein potenzieller Zeuge effektiv wahrgenommen hat. Dem Beschwer- deführer wirft sie aber vor, bei der Kontaktaufnahme und am Treffen mit den beiden potenziellen Zeugen keine (genügenden) Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben. Diesen Vorwurf vermag der Beschwerdeführer nicht zu entkräften: Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vorne E. 2.2) muss bei der Kontaktaufnahme mit potenziellen Zeugen nicht nur jede tatsächliche Beeinflussung, sondern bereits jeglicher Anschein einer Einflussnahme vermieden werden. Dafür gilt es Vorsichtsmassnahmen zu treffen, was der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennt (vgl. Beschwerde S. 11). Er legt aber nicht dar, inwiefern er solche ergriffen hätte, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, «den besagten Zeugen nicht beein- flusst» zu haben. Welche konkreten Vorkehren er getroffen hat, um eine Be- einflussung zu vermeiden, führt er mit keinem Wort aus. Solche wären hier angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Zeugen und dem Mandanten des Beschwerdeführers sowie den weiteren beschuldigten Anhängern der SCL Tigers (vgl. Einvernahmeprotokoll Zeilen 19 ff.) in be- sonderem Mass geboten gewesen. Mit der Vorinstanz ist insbesondere fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt, die Zeu- gen darauf hingewiesen zu haben, dass sie zum Treffen mit ihm nicht er- scheinen müssen und ihm gegenüber nicht zu Aussagen verpflichtet sind. Weiter hat er die beiden Personen nicht, wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangt, selber zum Treffen eingeladen, sondern dies einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.284U, Seite 9 Drittperson überlassen. Weshalb der Beschwerdeführer so vorgegangen ist, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, wäre es ihm doch ohne weite- res möglich gewesen, die beiden potenziellen Zeugen selber schriftlich um ein Treffen zu bitten und dabei klarzustellen, dass es ihnen freisteht, zum Gespräch zu erscheinen und auszusagen oder fernzubleiben. Auch die üb- rigen Vorkehren, die gemäss Rechtsprechung Voraussetzung dafür bilden, dass die Kontaktnahme mit potenziellen Zeugen mit den anwaltlichen Be- rufspflichten vereinbar ist, hat der Beschwerdeführer nicht ergriffen. Weder hat er das Gespräch in seinen Büroräumlichkeiten durchgeführt noch hat er eine Drittperson beigezogen, die ein Protokoll erstellt hätte oder wenigstens seine Schilderung des Besprochenen bestätigen könnte, was unter den ge- gebenen Umständen angezeigt gewesen wäre. Der offenbar ebenfalls an- wesende Mitarbeiter der B.________, der den Kontakt mit den Zeugen hergestellt hatte, ist mit diesen befreundet (Einvernahmeprotokoll Zeilen 151 ff., 182) und kann deshalb von vornherein nicht als Drittperson gelten. 4.4Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Zeugen nicht beeinflusst, sondern sie lediglich ihre Wahrnehmungen schildern las- sen, vermag das Versäumen der gängigen Vorsichtsmassnahmen offen- sichtlich nicht aufzuwiegen. Was an dem Treffen im Herbst 2020 genau ge- sagt und besprochen wurde, ist nicht bekannt. Gemäss seiner Aussage im Strafverfahren erzählte der eine Zeuge relativ ausführlich, was er am 18. Ja- nuar 2020 gesehen hatte. Offenbar besprachen alle Anwesenden zusam- men, ob es zweckdienlich sei, eine Einvernahme der beiden Zeugen zu be- antragen (vgl. vorne E. 3.2). Bei einem solchen Vorgehen liegt die Gefahr einer Verfälschung des Beweisergebnisses auf der Hand und tritt der An- schein einer Einflussnahme offensichtlich zu Tage. Dass der Beschwerde- führer den Zeugen am fraglichen Treffen nicht gesagt haben dürfte, was sie im Rahmen der Strafuntersuchung sagen oder nicht sagen sollen, ist nicht ausschlaggebend. Der Anschein einer Beeinflussung, der hier evident ist, reicht aus, um einen Verstoss gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewis- senhaften Berufsausübung zu begründen. Hinzu kommt, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtene Verfügung E. 19), dass der Be- schwerdeführer nicht dartut, gegenüber den Zeugen genügend deutlich ge- macht zu haben, wessen Interesse er mit dem geführten Gespräch vertritt. Dass der eine Zeuge an seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.284U, Seite 10 in Bezug auf den Beschwerdeführer von «unserem Anwalt» sprach, verdeut- licht im Übrigen die Gefahr einer Verfälschung des Beweisergebnisses. 4.5Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer angesichts der konkre- ten Umstände keine (genügenden) Sicherheitsvorkehrungen getroffen und damit die Kontaktaufnahme zu den potenziellen Zeugen nicht so gestaltet, dass deren Beeinflussung ausgeschlossen ist und auch der Anschein einer Einflussnahme vermieden werden konnte. Es ist daher nicht zu beanstan- den, wenn die Vorinstanz das Vorgehen des Beschwerdeführers als Verstoss gegen die anwaltliche Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinn von Art. 12 Bst. a BGFA gewertet hat. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer bei der Kon- taktaufnahme im Interesse seines Mandanten gehandelt hat und ob ein aus- reichender sachlicher Grund für sein Vorgehen vorlag, wie es die bundesge- richtliche Rechtsprechung verlangt (vorne E. 2.2). Die Gründe des Be- schwerdeführers für sein Handeln sind hier somit nicht von Bedeutung und müssen nicht näher erörtert werden. Entsprechend sind auch seine Hinweise auf angebliche Mängel der Strafuntersuchung im vorliegenden Fall sowie seine Beanstandung des Vorgehens der Staatsanwaltschaft und der Kan- tonspolizei Bern bei Einsätzen bei Sportveranstaltungen im Allgemeinen nicht relevant. Ferner scheint der Hinweis der Vorinstanz schlüssig, dass dem Beschwerdeführer insofern die Rechtsbehelfe des Strafverfahrens zur Verfügung stehen (vgl. Vernehmlassung Ziff. 3). Somit erübrigen sich hier auch Weiterungen zu diesen Vorbringen und musste sich die Vorinstanz da- mit nicht auseinandersetzen. Schliesslich wird dem Beschwerdeführer durch das Bejahen einer Pflichtverletzung eine adäquate Strafverteidigung nicht etwa verunmöglicht (vgl. aber Beschwerde S. 13), ist die Kontaktaufnahme zu potenziellen Zeuginnen und Zeugen bei Beachtung der dargestellten Vor- kehren doch nicht generell unzulässig. 5. Die Vorinstanz hat eine weitere Verletzung der Berufspflichten im Zusam- menhang mit dem Umstand erörtert, dass der Beschwerdeführer auch Kon- takt zu mehreren Mitbeschuldigten seines Mandanten gehabt habe, was

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.284U, Seite 11 grundsätzlich nicht mit einer störungsfreien Sachverhaltsermittlung durch die zuständige Behörde zu vereinbaren sei. Ob sie insoweit zum Schluss kam, dass auch diesbezüglich ein Verstoss gegen Art. 12 Bst. a BGFA vorliegt, oder gar einen Verstoss gegen Art. 12 Bst. c BGFA wegen Mehrfachvertre- tung angenommen hat (vgl. dazu BVR 2011 S. 306 E. 2.2; VGE 2016/285 vom 1.6.2016 E. 2), ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung jedoch nicht mit letzter Klarheit (vgl. E. 20 f.). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgende Erwägung offenbleiben. 6. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes der Verhält- nismässigkeit geltend, weil er disziplinarisch verwarnt worden sei. In Bezug auf das Sanktionsmass bringt er aber nichts Konkretes vor, sondern führt lediglich erneut aus, weshalb seiner Ansicht nach keine Pflichtverletzung im Sinn von Art. 12 Bst. a BGFA vorliegt (vgl. Beschwerde S. 11 ff.). Insofern fehlt es an einer substanziierten Begründung. Die Vorinstanz hat bloss eine Verwarnung und damit die mildeste der Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 Abs. 1 BGFA ausgesprochen. Sie hat dabei auch berücksichtigt, dass die Anwaltstätigkeit des Beschwerdeführers bisher zu keinen Disziplinarmass- nahmen geführt hat (angefochtene Verfügung E. 24). Da die geringstmögli- che Sanktion ergriffen wurde, ist das Sanktionsmass auch dann nicht zu be- anstanden, wenn nur auf eine Pflichtverletzung wegen unzulässiger Kontakt- nahme zu potenziellen Zeugen erkannt wird (vgl. vorne E. 4.5 und 5). 7. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist ab- zuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbe- setzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2023, Nr. 100.2021.284U, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
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Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 284
Entscheidungsdatum
17.04.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026