100.2021.282U HAM/SES/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Oktober 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Seiler A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2022, Nr. 100.2021.282U, Seite 2 20. AA.________ AG alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerschaft und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Arch Bauverwaltung, Unterdorfstrasse 12, 3296 Arch betreffend Baubewilligung; Neubau einer Tankstelle (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 18. August 2021; BVD 110/2020/211) Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG ist – zusammen mit einer weiteren Aktiengesellschaft – Eigentümerin der Parzelle Arch Gbbl. Nr. 1________, die in der Wohn- und Arbeitszone liegt. Am 24. Januar 2019 stellte sie ein Baugesuch für den Neubau einer Tankstelle mit Tankstellenshop, sechs Betankungsplätzen und einem Mineralöltank. Gegen das Baugesuch erhoben neben anderen die im Rubrum genannten Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegnerschaft) Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 26. Oktober 2020 bewilligte die Regierungsstatthalterin des Verwal- tungskreises Seeland das Vorhaben. Der Gesamtentscheid umfasste neben der Baubewilligung insbesondere auch die Strassenanschlussbewilligung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2022, Nr. 100.2021.282U, Seite 3 B. Gegen diesen Entscheid führte die Beschwerdegegnerschaft am 26. No- vember 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). In den am 16. Juni 2021 nachgereichten Situationsplänen kor- rigierte die A.________ AG die Darstellung der Sichtweiten des Strassenanschlusses. Mit Entscheid vom 18. August 2021 hiess die BVD die Beschwerde gut, hob den Gesamtentscheid vom 26. Oktober 2020 auf und verweigerte dem Baugesuch vom 24. Januar 2019 die Baubewilligung (Bau- abschlag). C. Dagegen hat die A.________ AG am 20. September 2021 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, der Entscheid der BVD sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Bewilligung gemäss Baugesuch vom 24. Januar 2019 und Gesamtentscheid vom 26. Oktober 2020 zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2021 und Vernehmlassung vom 14. Oktober 2021 haben die Beschwerdegegnerschaft bzw. die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 hat die Einwohnergemeinde (EG) Arch auf eine Stellungnahme ver- zichtet. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das Strasseninspektorat Seeland am 21. Februar 2022, unter Berücksichtigung der beiden neuen Situations- pläne (Bst. B hiervor), seinen Fachbericht vom 2. März 2021 ergänzt. Dazu haben sich die Beschwerdegegnerschaft am 11. April 2022 und die A.________ AG am 16. Mai 2022 geäussert. Die BVD und die EG Arch haben auf weitere Ausführungen verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2022, Nr. 100.2021.282U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugeset- zes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Der Direktor der BVD ist wegen Verwandtschaft mit einem Einspre- cher, der allerdings am vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr beteiligt war, in den Ausstand getreten (Beschwerdeantwort [act. 5] Ziff. 16). Sein für sol- che Fälle vorgesehener Stellvertreter, Regierungsrat Philippe Müller, hat in der Folge den angefochtenen Entscheid unterzeichnet. Die Beschwerdefüh- rerin beanstandet, dass Mitarbeitende der BVD, die der Führung und Wei- sung des ausstandspflichtigen Direktors unterstünden, die Instruktion geführt und den Entscheid vorbereitet hätten (Beschwerde Ziff. 9). 2.2Nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organi- sation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01) gelten die Vorschriften des Personalgesetzes vom 16. Sep- tember 2004 (PG; BSG 153.01) und des VRPG über den Ausstand für Mit- glieder des Regierungsrats sinngemäss, wobei sich die Mitglieder des Re- gierungsrats gegenseitig vertreten (Art. 8 OrG). Nach Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2022, Nr. 100.2021.282U, Seite 5 glied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn ein Ausstands- grund nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-f VRPG vorliegt. Die Ausstandspflicht trifft nur Personen, nicht ganze Behörden. Wer den Ausstand sämtlicher Mitglie- der einer Behörde verlangt, muss gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend machen, die über die pauschale Kritik hinausge- hen, die Behörde als solche sei befangen (BVR 2002 S. 426 E. 2c; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 9 und 43). 2.3Das Rechtsamt der BVD leitet die Beschwerdeverfahren für die Di- rektion und den Regierungsrat (Art. 7 Abs. 1 Bst. b Verordnung vom 18. Ok- tober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der BVD [Organisations- verordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191]) und unterbreitet der Direk- tion einen Entscheidentwurf (Orientierungsblatt zum Beschwerdeverfahren bei der BVD, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Rechtsamt Bau- beschwerden/Orientierung über das Beschwerdeverfahren»). Der Direktor hat am konkreten Verfahren folglich nicht persönlich mitgewirkt; mit seinem Ausstand ging auch seine Weisungsbefugnis auf seinen Stellvertreter über. Es gibt keine Anzeichen, dass der Direktor sein Weisungsrecht trotzdem ausgeübt oder auf andere Weise auf den angefochtenen Entscheid Einfluss genommen hat. Es liegen folglich keine Umstände vor, die objektiv den An- schein der Befangenheit von einzelnen Mitarbeitenden der BVD zu begrün- den vermöchten (vgl. allgemein BVR 2015 S. 213 E. 3.1). 3. 3.1Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe sich einzig mit dem Strassenanschluss der geplanten Baute auseinanderge- setzt, zu den übrigen von der Beschwerdegegnerschaft vorgebrachten Punk- ten habe sie sich jedoch nicht geäussert. Sie gesteht allerdings selber zu, weder sie noch die Beschwerdegegnerschaft sei dadurch beschwert (Be- schwerde Ziff. 14). 3.2Es ist nicht ersichtlich, welchen Nachteil die Beschwerdeführerin dadurch erleidet, dass die Vorinstanz auf eine weitergehende Prüfung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2022, Nr. 100.2021.282U, Seite 6 Bauvorhabens verzichtet hat, nachdem sie zum Schluss gekommen ist, die- ses verfüge über keinen genügenden Strassenanschluss. Soweit die Be- schwerdeführerin eine unzureichende Begründung des angefochtenen Ent- scheids geltend machen will (vgl. die Ausführungen in Beschwerde Ziff. 12 f.), ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör – verankert in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1; vgl. auch Art. 21 ff. VRPG) – folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den. Sie muss die Begründung zumindest so abfassen, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Führt eine von mehreren Rü- gen zur (vollständigen) Gutheissung des Rechtsmittels, kommt die Behörde ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie nur diesen Aspekt behandelt. Even- tualbegründungen sind nicht erforderlich (zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 f. mit Hinweisen). 3.3Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb der Strassenan- schluss ungenügend sei und sie die Bewilligung für das Bauvorhaben ver- weigert hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher substan- ziiert. 4. In der Sache ist streitig, ob das Vorhaben über einen genügenden Strassen- anschluss verfügt. 4.1Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentliche Strassen bedürfen der Bewilligung des zuständigen Gemeinwe- sens (Art. 85 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]). Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigt wird (Art. 73 Abs. 1 SG) und die allgemeinen baurechtli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2022, Nr. 100.2021.282U, Seite 7 chen Sicherheitsanforderungen gewährleistet sind (Art. 21 Abs. 1 BauG so- wie Art. 57 Abs. 1 und 2 der der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Dabei können die einschlägigen Schweizer Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS; im Folgenden: VSS-Normen) als Entscheidhilfe beigezogen werden. Diese le- gen die Anforderungen fest, denen ein Strassenanschluss zu genügen hat. Es handelt sich indessen nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechts- grundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss. Die VSS-Normen dürfen daher nicht unbesehen der kon- kreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden (BGer 1C_315/2021 vom 22.3.2022 E. 2.3.3; VGE 2020/199 vom 15.6.2021 E. 5.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 21/21a N. 7, je mit Hinweisen). 4.2Gemäss der VSS-Norm 40 050 «Grundstückzufahrten, Anordnung und Gestaltung» vom August 2019 sind Zufahrten grundsätzlich so zu ge- stalten, dass die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge die Sicherheit nicht be- einträchtigen und den Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht behindern (VSS-Norm 40 050 Ziff. 6). Für die erforderlichen Sichtweiten ist die VSS- Norm 40 273a «Knoten, Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene» mass- gebend (Fassung vom März 2019; VSS-Norm 40 050 Ziff. 5). Darin werden die Dimensionen der Sichtfelder festgelegt, die sicherstellen, dass ein vor- trittsbelastetes Fahrzeug den vortrittsberechtigten Verkehr kreuzen oder in diesen einbiegen kann (VSS-Norm 40 273a Ziff. 2). Als Sichtfeld wird die Fläche zwischen den Sichtlinien und den Achsen der vortrittsberechtigten Fahrstreifen bezeichnet (VSS-Norm 40 273a Ziff. 7). Die Sichtlinien entspre- chen den Geraden zwischen dem Beobachtungpunkt des vortrittsbelasteten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigten Fahrzeugen (VSS-Norm 40 273a Ziff. 6). Das Sichtfeld ist von allen Hindernissen frei zu halten, die ein Motor- fahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten. Diese Anforderung gilt auch für Pflanzenwuchs, Schnee, Werbeplakate oder parkierte Fahr- zeuge. In der Regel genügt es, wenn das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0,6 m und 3 m über der Fahrbahn hindernisfrei ist (VSS-Norm 40 273a Ziff. 10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2022, Nr. 100.2021.282U, Seite 8 4.3Die minimale Beobachtungsdistanz, d.h. der Abstand zwischen dem vortrittsbelasteten Fahrzeug und dem nächstliegenden Rand des vortrittsbe- rechtigten Fahrstreifens (VSS-Norm 40 273a Ziff. 5), beträgt 2,5 m, wobei innerorts 3 m Distanz empfohlen werden. Sie ist bei jeglicher Gestaltung von neuen Projekten zu berücksichtigen (VSS-Norm 40 273a Ziff. 11). Die erfor- derliche Sichtweite zwischen dem vortrittsbelasteten Fahrzeug und den vor- trittsberechtigten Fahrzeugen (Knotensichtweite) ist abhängig von der mass- gebenden Zufahrtsgeschwindigkeit (VSS-Norm 40 273a Ziff. 4). Bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit des vortrittsberechtigten Fahrzeugs von 50 km/h beträgt sie zwischen 50 m und 70 m. Der untere Wert entspricht den Anhal- tesichtweiten und ist auf untergeordneten Strassentypen wie Erschlies- sungs-, Sammel- und Verbindungsstrassen einzuhalten. Sichtweiten zwi- schen dem unteren und dem oberen Wert sind erforderlich für übergeordnete Strassentypen wie Hauptverkehrsstrassen und wichtige Verbindungsstras- sen. Der obere Wert gilt für übergeordnete Strassen, wenn im Knotenbereich zusätzlich ungünstige Verhältnisse wie grosse Längsneigung, mehr als zwei Fahrstreifen oder ein grosser Schwerverkehrsanteil vorliegen (VSS-Norm 40 273a Ziff. 12.1 und Tab. 1; zum Ganzen auch VGE 2020/199 vom 15.6.2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.4Es ist Sache der Anschliesserin oder des Anschliessers, den privaten Strassenanschluss verkehrssicher zu planen und zu bauen. Dies hat durch entsprechende Ausgestaltung der Ausfahrt auf eigenem Land oder durch dienstbarkeitlich erworbene Rechte zu geschehen. Ein Mitwirken der Nach- barinnen oder Nachbarn kann indes nur im Überbauungsplanverfahren oder allenfalls privatrechtlich (mittels Notwegrecht, Art. 694 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zwangsweise durchgesetzt werden. Da- her können im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens keine Einschränkun- gen der nachbarlichen Pflanzbefugnis verlangt werden; dies gilt selbst dann, wenn die Bepflanzungen das Sichtfeld der geplanten Ausfahrt beeinträchti- gen (vgl. BVR 1991 S. 271 E. 3a). Diese unter dem Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff.; in Kraft bis 31.12.2008) entwickelte Rechtsprechung bleibt nach dem aktuellen Strassenrecht massgebend (vgl. Anita Horisberger Jecklin, Strassenanschluss, in KPG-Bulletin 2019 S. 102 ff. 109). In den Ma-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2022, Nr. 100.2021.282U, Seite 9 terialien finden sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine Ände- rung der erwähnten Praxis beabsichtigt haben könnte. 4.5Das Bauvorhaben ist an der Ecke ...strasse-...strasse geplant. Die beiden Strassen sind an dieser Stelle mit einem Kreisverkehr verbunden. Unmittelbar vor dem Kreisel ist ein Fussgängerstreifen über die ...strasse vorgesehen. Die Einfahrt zur Tankstelle soll ab der ...strasse, die Ausfahrt auf die ...strasse erfolgen. Die Ausfahrt ist nur Richtung Westen, d.h. Richtung Kreisverkehr, zulässig. Dabei muss ein Gehweg überfahren werden, der entlang der ...strasse führt (Trottoirabsenkung). Östlich der Bauparzelle liegt das Grundstück Gbbl. Nr. 2________. Darauf steht entlang des Gehwegs eine ungefähr 60 cm hohe Mauer. Dahinter befinden sich zwei Bäume, die den Strassenabstand von 1,5 m ab Gehweghinterkante unstrei- tig einhalten (Art. 57 Abs. 1 Bst. a Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]; vgl. Fachberichte des Strasseninspektorats See- land vom 2.3.2021 [Akten BVD 4A pag. 89 ff.] und vom 21.2.2022 [act. 9] sowie die Pläne vom 16. Juni 2021 in act. 9A; zum Ganzen und spezifisch zur Mauerhöhe vgl. auch Fotos in Akten BVD 4A pag. 107 ff.). Auf den Auf- nahmen des Strasseninspektorats Seeland vom 9. Februar 2022 ist in der dem Bauvorhaben zugewandten Ecke des Grundstücks ein kleinerer Baum zu sehen, der zuvor offenbar gekappt worden ist (vgl. Akten BVD 4A pag. 110 ff.). Die erwähnten Fotos zeigen deutlich, dass er heute wieder wächst und ausschlägt (vgl. act. 9 S. 2 und die zugehörigen Beilagen 3-4). Die hier zu beurteilende Situation ist aufgrund dieser Dokumentation (insb. act. 9A) und der in den Akten vorhandenen Plänen und weiteren Fotografien hinrei- chend erstellt. Ein Augenschein ist daher nicht notwendig; der entspre- chende Beweisantrag wird deswegen abgewiesen (Beschwerde Ziff. 19). 4.6Die Vorinstanz hat offengelassen, ob die Knotensichtweite 60 m oder 70 m betragen müsse (übergeordneter Strassentyp; vorne E. 4.3). Sie hat – weitgehend in Übereinstimmung mit dem Fachbericht (Akten BVD 4A pag. 89 ff.) – erwogen, das Sichtfeld komme in jedem Fall auf der Südwest- ecke der benachbarten Parzelle Nr. 2________ zu liegen. Seine dauerhafte Freihaltung im massgeblichen Höhenbereich sei nur dann sichergestellt, wenn die Grundeigentümerin über eine entsprechende Dienstbarkeit verfüge. Andernfalls könne der Eigentümerschaft des Nachbargrundstücks
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2022, Nr. 100.2021.282U, Seite 10 nicht verwehrt werden, im fraglichen Bereich Hecken und Sträucher anzupflanzen oder die Gartenmauer zu erhöhen. Mangels Dienstbarkeit sei der Strassenanschluss ungenügend. Hinzu komme, dass die Gartenmauer auf dem Nachbargrundstück nur gemessen ab dem Trottoir, nicht aber ab der massgeblichen Fahrbahn, die Maximalhöhe von 60 cm einhalte (vgl. vorne E. 4.2). Berücksichtige man diese Faktoren, betrage die Sichtweite lediglich 35 m (angefochtener Entscheid E. 2d f.). Im zweiten Punkt ist die Vorinstanz von der Beurteilung der Fachbehörde abgewichen, die festgehalten hatte, die Gartenmauer behindere das Sichtfeld nicht (Akten BVD 4A pag. 91). 4.7Die Beschwerdeführerin bringt vor, es gehe entgegen den Behaup- tungen der Vorinstanz nicht an, in jedem Fall eine dauerhafte Sicherung der Sichtweiten mittels Dienstbarkeit zu verlangen, müsste doch ansonsten für jede Ein- und Ausfahrt ab bzw. auf eine öffentliche Strasse eine Dienstbarkeit errichtet werden (Beschwerde Ziff. 20 ff.). Weiter macht sie geltend, die Sichtweite müsse nicht 70 m betragen und auch unter Berücksichtigung des nächstgelegenen Baumes werde eine Sichtweite von 65-68 m eingehalten. Sie rügt sodann, die bestehende Gartenmauer sei ab Trottoir lediglich 55- 60 cm, das Trottoir selbst 6 cm hoch. Referenzpunkt sei nicht die Kantons- strasse, sondern die Höhe des ausmündenden Fahrzeugs, das sich auf Trottoirhöhe befinde. Schliesslich sei nicht von einer tatsächlichen Zufahrts- geschwindigkeit von 50 km/h auszugehen, wirkten der Kreisverkehr und der Fussgängerstreifen doch geschwindigkeitsmindernd (Beschwerde Ziff. 15 ff.). 4.8 4.8.1 Es ist in der Tat fraglich, ob eine Dienstbarkeit allein aufgrund des Umstands verlangt werden kann, dass ein Sichtfeld auf der Nachbarparzelle zu liegen kommt, ohne Anzeichen dafür, dass dieses im Beurteilungszeit- punkt beeinträchtigt ist oder in naher Zukunft beeinträchtigt wird (vgl. BVR 1991 S. 271 E. 3a). Die Frage muss hier mit Blick auf die nachfolgen- den Erwägungen indessen nicht entschieden werden. 4.8.2 Das Strasseninspektorat Seeland hat in seinem Fachbericht vom 21. Februar 2022 überzeugend dargelegt, dass die hintere Sichtfeldlinie vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2022, Nr. 100.2021.282U, Seite 11 westlichen der beiden von der Beschwerdeführerin eingezeichneten Be- obachtungspunkte aus zu ziehen ist, ist doch nur die Wegfahrt gegen Wes- ten zulässig (act. 9 S. 1). Es überzeugt auch, dass der Beobachtungspunkt nicht nur die minimale Distanz von 2,5 m einzuhalten, sondern 3 m zu betra- gen hat, weil die ...strasse weder eine untergeordnete Strasse ist, noch lediglich eine geringe Anzahl an Fahrzeugen diese befährt (act. 9 S. 2). Zu- dem sind keine Gründe ersichtlich, warum die in den Richtlinien verlangte Distanz von 3 m im hier zu beurteilenden Fall nicht einzuhalten sind (vorne E. 4.3). Die Höchstgeschwindigkeit und damit auch die massgebende Zu- fahrtsgeschwindigkeit beträgt auf der Kantonsstrasse 50 km/h. Folglich ist eine Knotensichtweite von 50-70 m einzuhalten (vorne E. 4.3). Entgegen der Beschwerdeführerin ändern daran weder der Kreisverkehr noch der geplante Fussgängerstreifen etwas. Zwar können diese unter Umständen geschwin- digkeitsreduzierend wirken (vgl. zum Kreisverkehr VGE 2010/196/197 vom 23.2.2012 E. 3.3.3 f.); das trifft indes nicht auf sämtliche Verkehrsteilneh- mende zu, zumal der Abbremsvorgang deutlich näher am Kreisverkehr er- folgen dürfte als die Knotensichtweiten beginnen. 4.8.3 Die ...strasse ist als Kantonsstrasse sodann unstreitig eine über- geordnete Strasse, weshalb für die Ausfahrt mindestens der mittlere Wert von 60 m Knotensichtweite eingehalten werden muss (vgl. auch angefoch- tener Entscheid E. 2d). Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) verlangt zu Gunsten der Verkehrssicherheit jedoch, wo immer möglich, bei Neuanlagen eine Knotensichtweite von 70 m (Akten BVD 4A pag. 90), welche im vorlie- genden Fall gemäss den Sichtweitenberechnungen der Fachbehörde nicht eingehalten werden kann (act. 9A). Ob diese Praxis rechtmässig ist, er- scheint fraglich, da sie den Umständen des Einzelfalls allenfalls ungenügend Rechnung trägt und selbst die VSS-Norm 40 273a den Höchstwert an zu- sätzliche Voraussetzungen knüpft (vorne E. 4.3). Nach dem Strasseninspek- torat Seeland liegen solche hier zwar vor, weil die ...strasse als Auto- bahnzubringer diene und eine Tankstelle mit Shop geplant sei (Akten BVD 4A pag. 91); ob darin tatsächlich Umstände liegen, die es rechtfertigen, die maximale Sichtdistanz zu verlangen, muss hier indessen nicht abschlies- send beurteilt werden (so schon angefochtener Entscheid E. 2d). Denn auch bei einer Knotensichtweite von 60 m ist das Sichtfeld eingeschränkt (act. 9A). Wohl mag zutreffen, dass dieses nach dem Rückschnitt des einen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2022, Nr. 100.2021.282U, Seite 12 grösseren Baumes, der näher an der Grundstückgrenze steht, knapp einge- halten wird, solange dieser keine Blätter trägt und ständig zurückgeschnitten wird. Unter Berücksichtigung des natürlichen Wachstums der beiden Bäume ist ein freies Sichtfeld indes nicht dauerhaft garantiert, ist doch gerade der an der Ecke stehende geeignet, dieses fast vollständig zu verdecken (vgl. auch Foto des Strasseninspektorats Seeland vom 3.8.2018, act. 9A Bei- lage 2). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Bauvorhaben um eine Tankstelle mit Tankstellenshop handelt und deswegen mit regem Verkehr zu rechnen ist. Das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren Ausfahrt ist damit dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin, die Aus- fahrt möglichst optimal für ihre Bedürfnisse bauen zu können, gegenüberzu- stellen, wobei ersteres überwiegt. Die Beschwerdeführerin macht letztlich denn auch nicht geltend, dass die Zu- und Wegfahrt nur auf die vorgesehene Weise möglich sei. 4.8.4 Die Pflanzen auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigen nach dem Gesagten das Sichtfeld und/oder sind geeignet, dies in naher Zukunft zu tun. Gestützt auf öffentlich-rechtliche Bestimmungen kann ihr dauerhafter Rück- schnitt von der Nachbarin oder dem Nachbarn jedoch nicht verlangt werden (vorne E. 4.4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im konkreten Fall eine Sicherheit, z.B. in Form einer Dienstbarkeit, verlangt hat, die die Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. 2________ zum Rückschnitt der Bäume verpflichtet hätte, damit das Sichtfeld dauerhaft frei bleibt. Es kann schliesslich dahingestellt bleiben, ab welcher Höhe die benachbarte Gartenmauer zu messen ist und ob sie das Sichtfeld zusätzlich beeinträchtigt (vorne E. 4.7 f.). 5. 5.1Zusammenfassend sind die notwendigen Knotensichtweiten bei der Tankstellenausfahrt nicht eingehalten, weil das Sichtfeld beeinträchtigt ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflich- tig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat der Beschwerdegegnerschaft die Partei- kosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2022, Nr. 100.2021.282U, Seite 13 5.2Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten- verordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfah- ren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft macht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 7'897.50 zuzüglich Auslagen und MWSt geltend. Dies erscheint nach den obgenannten Kriterien als überhöht. Die Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeitsgrad und der gebotene Zeitaufwand sind als höchstens durch- schnittlich zu bezeichnen, waren doch nur wenige Rechtsfragen zu behan- deln. Der zeitliche Aufwand hat sich zudem reduziert, weil die Beschwerde- gegnerschaft bereits vor der BVD durch ihren Anwalt vertreten war, der sich nicht neu einarbeiten musste. Unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände ist der Parteikostenersatz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Fr. 5'000.-- zuzüglich Auslagen und MWSt festzusetzen. 5.3Soweit die ersatzberechtigte Partei selber mehrwertsteuerpflichtig und damit befugt ist, die ihrer Rechtsvertretung geschuldeten Steuerkosten als Vorsteuer in Abzug zu bringen, wäre die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht zu vergüten (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 10 mit Hinweisen). Da aus- schliesslich die Beschwerdegegnerin 1 gemäss dem Unternehmens- Identifikationsnummer-Register (UID; Register einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>) mehrwertsteuerpflichtig ist, rechtfertigt es sich indes nicht, auf dem auf sie entfallenden Parteikostenersatzanteil von einem 26stel die Mehrwertsteuer auszuscheiden. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2022, Nr. 100.2021.282U, Seite 14 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikos- ten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 5'408.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: