100.2021.26U ARB/FLN/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. August 2021 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare betreffend Sozialhilfe; Höhe des Grundbedarfs für die wirtschaftliche Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 22. Dezember 2020; shbv 13/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.26U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ lebte bis 31. August 2019 in der Einwohnergemeinde (EG) C.________ und anschliessend bis 31. Januar 2021 in der EG B.. Er ist auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen, die ihm von den Gemeinden, jeweils handelnd durch den Regionalen Sozialdienst ... (nachfolgend: Sozialdienst), gewährt wurde. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 stellte die EG B. die Sozialhilfe zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht rückwirkend per 30. September 2019 ein. Auf entsprechendes Gesuch hin wurde ihm die wirtschaftliche Hilfe ab 1. Januar 2020 wieder ausgerichtet. Am 17. April 2020 erliess die EG B.________ insgesamt drei Verfügungen betreffend die wirtschaftliche Unterstützung von A.. Dabei setzte sie insbesondere das Sozialhilfebudget für Januar bis September 2020 fest, wobei sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf der Basis eines Zweipersonenhaushalts auf Fr. 747.50 pro Monat bestimmte und den geltend gemachten Mietzins lediglich zur Hälfte berücksichtigte. B. Gegen die Verfügungen vom 17. April 2020 erhob A. am 10. Mai 2020 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau (RSA). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2020 hiess der Regierungsstatthalter-Stv. die Beschwerde teilweise gut und wies die EG B.________ an, A.________ den gesamten Mietzins in der Höhe von Fr. 900.-- für Januar bis März 2020 bzw. Fr. 950.-- ab April 2020 zu entrichten. Im Übrigen wies der Regierungsstatt- halter-Stv. die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. C. Gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2020 hat A.________ am 21. Ja- nuar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, ab 1. Ja- nuar 2020 bis zu seinem Wegzug aus der EG B.________ am 31. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.26U, Seite 3 2021 sei sein Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf der Basis eines Einpersonenhaushalts festzulegen, ausmachend Fr. 977.-- monatlich; die ausstehenden Beträge seien ihm nachträglich auszubezahlen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 verweist die EG B.________ auf den angefochtenen Entscheid, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Am 17. März 2021 hat sich der Beschwerdeführer erneut geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwer- deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Be- stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzu- treten. 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid und in- nerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei bestimmt (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.). – Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz bilde- ten die Verfügungen der EG B.________ vom 17. April 2020 (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.26U, Seite 4 Verfügungen vom 17. April 2020, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 16 ff., insb. 23 ff.). Strittig waren insbesondere die dem Sozialhilfebudget für die Monate Januar bis September 2020 zugrunde gelegte Höhe des Grundbedarfs und die Wohnungskosten. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hat der Regierungsstatthalter-Stv. die EG B.________ angewiesen, dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Mietzins nachzubezahlen. Im Übrigen hat er die Beschwerde abgewiesen (vgl. vorne Bst. B). Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht Anträge in Bezug auf das Sozialhilfebudget Oktober 2020 bis Januar 2021 stellt, liegt dieses Begehren ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 1.3Strittig ist die Bemessung der Sozialhilfe für den Zeitraum von Januar bis September 2020 (vgl. E. 1.2 hiervor). Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-

  • liegt, ist für die Beurteilung die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG).

2.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (grundlegend BVR 2001 S. 30 E. 3c; ferner BVR 2021 S. 159 E. 2.1 mit Hinweisen) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe ge- währleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.26U, Seite 5 (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaft- lichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist im Sinn einer Vollzugshilfe grund- sätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) beachtlich (nachfolgend: BKSE- Handbuch, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>; zum Ganzen BVR 2021 S. 159 E. 2.1 und 4.3, 2019 S. 383 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2Am 1. Mai 2021 und damit während des vor dem Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens ist mit der vom Regierungsrat am 24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine Änderung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Seither sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich. Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Bestimmungen ist die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht aufgrund der durch die Rechtspre- chung entwickelten allgemeinen Prinzipien zu beantworten. Diesen zufolge ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen; materielle Rechtsän- derungen während hängiger Rechtsmittelverfahren sind in der Regel unbe- achtlich (BGE 144 II 326 E. 2.1.1 [Pra 108/2019 Nr. 14], 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2017 S. 483 E. 2.2, 2016 S. 293 E. 4.1). Liegt hingegen ein zeitlich offener Sachverhalt vor, mithin ein Vorgang, der zwar unter altem Recht eingesetzt hat, bei Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch fortdauert, ist die Anwendung neuen Rechts grundsätzlich zulässig, so- fern nicht wohlerworbene Rechte bzw. der Grundsatz des Vertrauensschut- zes (Art. 9 BV) entgegenstehen (sog. unechte Rückwirkung; BGE 144 II 427 E. 9.2.1, 138 I 189 E. 3.4; BVR 2016 S. 293 E. 4.4.1, 2013 S. 282 E. 2.7, je mit weiteren Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8; zum Ganzen VGE 2019/420 vom 28.6.2021 E. 2.2 [zur Publ. bestimmt]). – Der hier inte- ressierenden Streitigkeit liegt die Verfügung vom 17. April 2020 betreffend die wirtschaftliche Unterstützung des Beschwerdeführers für den Zeitraum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.26U, Seite 6 Januar bis September 2020 zugrunde (vgl. vorne E. 1.2). Einschlägig sind demnach grundsätzlich Art. 8 SHV in der Fassung vom 1. Januar 2017 (BAG 16-063) sowie die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten über- arbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16. Soweit hier relevant hat Art. 8 Abs. 2 SHV indes keine Änderung erfahren, womit – was den Grundbedarf für den Lebensunterhalt anbelangt – auf geltendes Recht verwiesen werden kann. 2.3Die materielle Grundsicherung setzt sich aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien A.3, A.6, B.1, B.2, B.3). Der GBL entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-Richt- linien B.2.1). Die Höhe des Grundbedarfs orientiert sich an der Grösse des Haushalts, in welchem die unterstützte Person wohnt (vgl. Art. 8 Abs. 2 SHV). Über die von der SKOS entwickelte sog. Äquivalenzskala wird – aus- gehend vom Haushalt mit einer Person – durch Multiplikation der analoge Gleichwert (Äquivalent) für den Mehrpersonenhaushalt ermittelt (vgl. BGer 8C_356/2011 vom 17.8.2011 E. 3.2.2.1 auch zum Folgenden; SKOS-Richt- linien B.2.1). Die Äquivalenzskala ist degressiv ausgestaltet, weil bei ge- meinsam geführten Haushalten der Bedarf nicht proportional zur Haushalts- grösse ansteigt, sondern die Kosten für alltägliche Güter wie Nahrungsmittel und Getränke mit zunehmender Anzahl von Personen sinken (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020 [nachfolgend: Sozialhilferecht], N. 489; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 197 f.). Dabei sind weder die zivilrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Haushalts noch die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Erwachse- nen und Kindern von Bedeutung (SKOS-Richtlinien B.2.1). Für die Anwen- dung des GBL eines Mehrpersonenhaushalts ist einzig die Tatsache der ge- meinsamen Haushaltsführung und der sich daraus ergebende wirtschaftliche Vorteil relevant (vgl. VGE 2019/63 vom 9.2.2021 E. 5.1 mit Hinweis; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 210 f.; vgl. auch Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 491, und ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 297 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.26U, Seite 7 2.4Die Äquivalenzskala (vgl. E. 2.3 hiervor) gelangt auch bei familien- ähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften zur Anwendung, die keine klassischen Familienhaushalte bilden (vgl. SKOS-Richtlinien B.2.3, F.5.1; BVR 2019 S. 450 E. 2.2; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 197, 210). Unter den Be- griff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen Paare oder Personengruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Wa- schen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusam- menleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (z.B. Konkubinats- paare, Eltern mit volljährigen Kindern, Geschwister, Kolleginnen, Freunde usw.; vgl. SKOS-Richtlinien B.2.3; BVR 2014 S. 147 E. 5.1). Bei der Frage, ob eine Wohngemeinschaft wie eine familienähnliche Gemeinschaft und da- mit wie ein Mehrpersonenhaushalt zu behandeln ist, bildet die gemeinsame Ausübung und Finanzierung aller oder mindestens wichtiger Haushaltsfunk- tionen wie Essen, Waschen und Reinigen ein zentrales Kriterium (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 674). Entscheidend ist demnach, inwieweit tat- sächlich gemeinschaftlich gewirtschaftet wird, da nur dieser Umstand zu Spareffekten führt (vgl. BGer 8C_356/2011 E. 3.2.2.1; VGE 2020/311 vom 30.10.2020 E. 4.2, 2013/197 vom 16.12.2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Indizien für eine familienähnliche Wohngemeinschaft sind etwa langjährige Wohnge- meinschaften mit den gleichen Personen oder gemeinsame Freizeitaktivi- täten (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» Ziff. 2.1). Demgegenüber werden Personengruppen, die nur mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten, als Zweck- Wohngemeinschaften bezeichnet. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt hier vorwiegend getrennt. Durch das gemein- same Wohnen werden neben der Miete nur einzelne Auslagen, die im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B. für Abfallent- sorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen, Reinigung). Der Grundbedarf wird unabhängig von der gesamten Haushalts- grösse festgelegt und bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unter- stützungseinheit. Der entsprechende Betrag wird um 10 % reduziert (vgl. SKOS-Richtlinien B.2.4; Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 674 auch zum Folgenden). Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind etwa eine weit- gehende räumliche Trennung der benutzten Räume, häufige Abwesenheit der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner, das Bewohnen einer Mansarde mit Mitbenützung der Küche oder ein Untermietverhältnis (vgl. Handbuch BKSE,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.26U, Seite 8 Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» Ziff. 2.3). Das Vorliegen oder Fehlen eines einzelnen Indizes kann indes nicht ausschlaggebend sein – vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich (vgl. VGE 2020/311 vom 22.10.2020 E. 4.6; Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 674 S. 253 oben). 2.5Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die persönliche und wirt- schaftliche Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grund- sätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Ver- hältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; vgl. auch BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; allgemein zu den Mitwir- kungspflichten Claudia Hänzi, a.a.O., S. 141 ff.; SKOS-Richtlinien A.5.2). Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Auf- klärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen dar- über zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1, je mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5). Bleibt eine behauptete Tatsa- che unbewiesen, ist nach der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus der unbewiesen gebliebenen Tat- sache hätte Rechte ableiten können (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [ZGB; SR 210]; BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1, 2013 S. 497 E. 4.6 mit Hin- weisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 11, 20 auch zum Folgenden). Im Sozialhilferecht trägt somit die um Sozialhilfe ersuchende Person die Folgen der Beweislosigkeit, wenn es ihr nicht gelingt, ihre Bedürftigkeit nachzuwei- sen, während es Sache der Gemeinde ist, einen den Anspruch auf Sozialhil- feleistungen mindernden Umstand zu belegen (vgl. BVR 2014 S. 147 E. 7.2 mit Hinweisen; Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 1085 mit Hinweisen zur Kasuistik). Diese Beweislastregel kommt indes nur zum Tragen, wenn sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.26U, Seite 9 kein eindeutiges Beweisergebnis erzielen lässt (BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1, 2013 S. 497 E. 4.6). Der volle Beweis kann dabei auch indirekt, durch Indi- zien, erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen (vgl. BVR 2012 S. 58 E. 4.1; zum Ganzen VGE 2019/63 vom 9.2.2021 E. 5.2 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 14). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in einer Zweck-Wohnge- meinschaft oder einer familienähnlichen Wohngemeinschaft gelebt hat bzw. ob sein GBL für die Monate Januar bis September 2020 auf der Basis eines Einpersonenhaushalts (mithin Fr. 977.-- abzüglich des bei Personen in Zweck-Wohngemeinschaften üblichen Abschlags von 10 %; vgl. vorne E. 2.4) oder des hälftigen Anteils eines Zweipersonenhaushalts (mithin Fr. 747.50) festzulegen ist. Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bilden hingegen die weiteren Verfügungen der EG B.________ betreffend die wirtschaftliche Unterstützung des Beschwerdeführers (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.3 zu «Verfügung B» vom 17.4.2020, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 16 ff.; angefochtener Entscheid E. 1.4.1 zu «Verfügung C» vom 17.4.2020, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 20 ff.). 3.1Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer lernte D.________ im Frühjahr 2016 in Zusammenhang mit einem Wohnungsinserat kennen, worauf dieser ihm in seiner Funktion als Vertreter einer Erbengemeinschaft ab 1. Mai 2016 ein Haus in der EG C.________ vermietete. Die Erbengemeinschaft kündigte dieses Mietverhältnis per 31. Mai 2019 (vgl. Beschwerde vom 10.5.2020 S. 1, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 1 f.; Kündigung vom 8.2.2019, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 19). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine neue Wohnung zu finden, gewährte ihm D.________ Mieterstreckung bis zum 31. August 2019 (vgl. Schreiben vom 11.12.2019, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 33; vgl. ferner die vom Beschwerdeführer und von D.________ gemeinsam verfasste Eingabe vom 17.3.2021 [nachfolgend: Eingabe vom 17.3.2021] S. 1 f. [act. 6] auch zum Folgenden). Nach der Abgabe des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.26U, Seite 10 Hauses in der EG C.________ zog der Beschwerdeführer zu D.________ in dessen 4,5-Zimmer-Eigentumswohnung in der EG B., wo er bis zum 31. Dezember 2019 auf einem Bettsofa schlief, da das zweite Schlafzimmer noch an eine weitere Person vermietet war (vgl. das Schreiben von D. vom 10.6.2020 [nachfolgend: Stellungnahme D.] S. 2, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 5 ff. auch zum Folgenden; Mietvertrag vom 29.11.2016, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 50 ff.). Der Mietvertrag wurde auf den 1. September 2019 abgeschlossen und war zunächst bis zum 31. März 2020 befristet (vgl. Mietvertrag vom 1.9.2019 [nachfolgend: Mietvertrag 2019] S. 1, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 52 ff.); per 1. April 2020 wurde das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert (vgl. Mietvertrag vom 30.3.2020 [nachfolgend: Mietvertrag 2020] S. 1, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 55 ff. auch zum Folgenden). Spätestens ab dem 1. Januar 2020 ver- fügte der Beschwerdeführer über ein möbliertes Zimmer mit eigenem Bade- zimmer und separatem Eingang (vgl. Stellungnahme D. S. 2 f. auch zum Folgenden; vgl. auch den Grundriss der Wohnung, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 70 f.). Die Küche und den Ess-/Wohnbereich nutzte er gemein- sam mit seinem Vermieter; dasselbe galt grundsätzlich für den Aussenbe- reich (vgl. Mietvertrag 2019 S. 1; Mietvertrag 2020 S. 1), wobei ihm aller- dings ein eigener Sitzplatz zur Verfügung stand (Beschwerde S. 4). Der Miet- zins belief sich bis zum 31. März 2020 auf Fr. 900.-- und wurde im Rahmen der unbefristeten Verlängerung des Mietverhältnisses am 1. April 2021 auf Fr. 950.-- erhöht (vgl. Mietvertrag 2019 S. 2; Mietvertrag 2020 S. 2). 3.2Im angefochtenen Entscheid kam der Regierungsstatthalter-Stv. in Übereinstimmung mit der EG B.________ zum Schluss, dass im vorliegenden Fall von einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft auszugehen sei. Der Beschwerdeführer und sein Vermieter würden Küche und Sitzplatz bzw. Garten gemeinsam nutzen, sich bereits länger kennen und einen engeren Kontakt pflegen. Eine häufige Abwesenheit von D.________ oder eine getrennte Finanzierung der Haushaltsführung würden vom Beschwerdeführer weder behauptet noch seien sie stichhaltig nachgewiesen (angefochtener Entscheid E. 2.3.3 f.). – Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe mit seinem Vermieter in einer Zweck-Wohngemeinschaft. Abgesehen von der Küche würden keine weiteren Räumlichkeiten gemeinsam genutzt; insbesondere die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.26U, Seite 11 Badezimmer und der Sitzplatz seien getrennt und die Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolge unabhängig (Beschwerde S. 3 ff.). 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass im vorliegenden Fall verschiedene Umstände darauf hindeuten, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ enger ist als zwischen Mieter und Vermieter üblich: So gewährte D.________ dem Beschwerdeführer zunächst eine dreimonatige Mieterstreckung und nahm ihn anschliessend in seiner Wohnung auf, nachdem der Beschwerdeführer im Frühjahr 2019 keine neue Wohnung gefunden hatte (vgl. vorne E. 3.1 auch zum Folgen- den). Ferner kam er dem Beschwerdeführer verschiedentlich finanziell ent- gegen und nahm ihn mehrfach in sein Ferienhaus in Frankreich mit (vgl. Stel- lungnahme D.________ S. 5; vgl. zudem die auf Französisch verfasste E- Mail des Beschwerdeführers vom 13.9.2020 [nachfolgend: E-Mail vom 13.9.2020] S. 2, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 96 ff., sowie die deutschspra- chige Übersetzung dieser E-Mail vom 24.9.2020 [nachfolgend: Schreiben vom 24.9.2020] S. 1, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 99 f.; Beschwerde S. 3). Sodann ist davon auszugehen, dass er den Beschwerdeführer, dessen Mut- tersprache Französisch ist und der sich schriftlich auf Deutsch nur mit Mühe auszudrücken vermag (vgl. Beschwerde S. 3), im vorliegenden Verfahren unterstützte (vgl. Schreiben vom 24.9.2020 S. 2; Beschwerde S. 2; Eingabe vom 17.3.2021). Der Beschwerdeführer seinerseits übernahm für seinen ge- sundheitlich angeschlagenen Vermieter (vgl. Stellungnahme D.________ S. 1) verschiedene Hilfstätigkeiten, wie etwa Rasenmähen, wofür ihn dieser «ab und zu (selten)» zu einer Pizza einlud (Stellungnahme D.________ S. 3; vgl. auch Beschwerde S. 5). Auf eine gewisse Verbundenheit deutet ferner der Umstand hin, dass sich D.________ offenbar um den Beschwerdeführer sorgt und zudem gut über dessen familiäre Situation informiert zu sein scheint (Stellungnahme D.________ S. 1, 3 f., 5). 3.3.2 Gegen eine persönliche Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vermieter sprechen hingegen folgende Umstände: D.________ hat dem Beschwerdeführer zwar in verschiedener Hinsicht finanziell ausge- holfen; er hat diese Leistungen jedoch nachträglich bei der EG B.________ geltend gemacht bzw. dafür vom Beschwerdeführer Gegenleistungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.26U, Seite 12 verlangt (vgl. Schreiben der EG B.________ vom 17.2.2020 S. 1, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 34 f.; Stellungnahme D.________ S. 4; Eingabe vom 17.3.2021 S. 2). Diesem Zweck dienten denn offenbar auch die gemeinsamen Reisen in das Ferienhaus in Frankreich, wo der Beschwerdeführer zu einem Stundenlohn von rund Euro 10.-- Arbeiten verrichten musste (vgl. Eingabe vom 17.3.2021 S. 2; Schreiben vom 24.9.2020 S. 1; Beschwerde S. 3). Ferner erscheint fraglich, ob aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für D., der dazu gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, gelegentlich Gartenarbeiten erledigte, auf eine persönliche Nähe geschlossen werden kann, zumal scheinbar auch der Mieter des ersten Obergeschosses sowie der Nachbar solche Arbeiten ausführten (vgl. Beschwerde S. 5) und D. den Beschwerdeführer hierfür zumindest teilweise entschädigte (vgl. Stellungnahme D.________ S. 3). Ein besonders enges Verhältnis ergibt sich – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – auch nicht bereits deshalb, weil D.________ für das Zimmer des Beschwerdeführers ein neues Bett kaufte, hatte er das Zimmer doch möbliert vermietet (vgl. Mietvertrag 2019 S. 1; Mietvertrag 2020 S. 1) und überdies in diesem Zusammenhang den Mietzins per 1. April 2020 auf Fr. 950.-- erhöht (vgl. Stellungnahme D.________ S. 3). 3.3.3 Ein deutliches Indiz für eine Zweck-Wohngemeinschaft stellt im vor- liegenden Fall das Mietverhältnis dar (vgl. vorne E. 2.4). D.________ hatte ein erhebliches Interesse, seine Wohnkosten durch die Vermietung von Teilen seiner Wohnung zu senken – insbesondere, solange ihm seine Inva- lidenrente noch nicht ausgerichtet wurde (vgl. den Vorbescheid zum Gesuch vom 21.2.2019, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 30). Entsprechend hatte er vor dem Beschwerdeführer bereits drei andere Mitbewohner bzw. Mieter (vgl. Mietverträge vom 22.1.2014, 15.11.2014 und 29.11.2016, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 41 ff., 47 ff. und 50 ff.; Stellungnahme D.________ S. 2; Eingabe vom 17.3.2021 S. 2). Sodann schloss D.________ mit dem Beschwerdeführer am 1. September 2019 zunächst einen zeitlich befristeten Mietvertrag ab. Erst als der Beschwerdeführer wieder soziale Unterstützung erhielt, wandelten sie das Mietverhältnis per 1. April 2020 in ein unbefristetes um (vgl. vorne E. 3.1). Generell scheint das Verhältnis zwischen dem Be- schwerdeführer und seinem Vermieter von einem starken Machtgefälle ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.26U, Seite 13 prägt gewesen zu sein, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziel- len Verhältnisse Mühe hatte, eine andere Wohnung zu finden. So erläuterte der Beschwerdeführer gegenüber der EG B.________ bereits in seinem Schreiben vom 24. Februar 2020 (nachfolgend: Schreiben vom 24.2.2020, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 89 ff.): «Ich wünsche ich kann anderswo wohnen, damit ich nicht in gleiche Haus/Wohnung leben muss, aber es ist aussichtslos.» Gegenüber dem RSA führte er aus: «Wenn ich sofort umziehen könnte, würde ich mich freuen, aber Sie wissen, dass es mir angesichts meiner finanziellen Situation fast unmöglich ist, eine Unterkunft zu einem respektablen Preis zu finden» (vgl. Schreiben vom 24.9.2020 S. 1; zur französischen Fassung vgl. E-Mail vom 13.9.2020 S. 2). Deshalb verblieb der Beschwerdeführer in der Wohnung von D., obwohl er diesem gegenüber sehr kritisch eingestellt war: So äussert er sich dahingehend, dass D. ein «respektloser narzisstischer Manipulator» sei, der seine Notlage ausnütze. «Seine Art ist missbräuchlich mir gegenüber, für die kleinsten Fehler werde ich angeschrien (...)» (Schreiben vom 24.9.2020 S. 1 f. auch zum Folgenden). Im Oktober 2019 wohnte der Beschwerdeführer «zur psychischen Erholung» sogar für einige Wochen bei einem Freund; unter dem «Befehl dieses Sklaventreibers» sei ihm fast keine Privatsphäre verblieben. Überdies wurde das angesprochene Entgegenkommen des Vermieters (vgl. vorne in E. 3.3.1) offenbar als Druckmittel genutzt, um den Beschwerdeführer anzuhalten ein «Lebensunterhaltsprojekt in Kraft» zu setzen bzw. sein «Lebensverhalten» zu ändern (vgl. Schreiben vom 24.2.2020 S. 2). Ausdruck des angespannten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ ist ferner der Umstand, dass im Zusammenhang mit der Auflösung des Mietverhältnisses im Dezember 2020 ein Schlichtungsverfahren erforderlich war (vgl. Eingabe vom 17.3.2021 S. 1). 3.3.4 Für die Annahme einer familienähnlichen Wohngemeinschaft ist letzt- lich entscheidend, ob im vorliegenden Fall von tatsächlichen Spareffekten auszugehen ist (vgl. vorne E. 2.3 f.). Entgegen der Feststellung des Regie- rungsstatthalter-Stv. (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.4) erklärten so- wohl der Beschwerdeführer als auch D.________ in Bezug auf die Fi- nanzierung der Haushaltsfunktionen im Verlauf des Verfahrens mehrfach, dass diese getrennt erfolgt sei. So gab der Beschwerdeführer gegenüber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.26U, Seite 14 dem Sozialdienst an: «Ich esse allein, wir teilen es nicht. Kleidung, Körper- pflege, Telefonrechnung und Transport muss ich zu 100 % selber zahlen» (Schreiben vom 24.2.2020 S. 1). In der an das RSA gerichteten Beschwerde machte er geltend: «Der Haushalt, das Essen etc. wird unabhängig vonein- ander getätigt (...). Wir haben separate Einrichtungen im Kühlschrank, jeder bereitet sich sein Essen selbständig zu. (...) Ich habe mein eigenes Zimmer, mein eigen[e]s Bad» (Beschwerde vom 10.5.2020 S. 2, Vorakten RSA [act. 4A] pag. 1 f.). Vor Verwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer aus, er trage «sämtliche Auslagen wie Abwasch- und Waschmittel, Shampoo, Duschmittel, Reinigungsmittel etc.» sowie die Kosten für Lebensmittel sel- ber; «sogar der Abwaschschwamm zum Spülen des Geschirrs etc. stammt von mir. Ich finanziere mein Leben, mein Vermieter finanziert sein Leben, jeder zu 100 % selber» (Beschwerde S. 5). In Übereinstimmung mit diesen Angaben erklärte auch D.________ in seiner Stellungnahme gegenüber dem RSA: «Meiner Mieterin, wie auch den Mietern inkl. Herr A.________ stand/steht jeweils ein eigenes Schlafzimmer und ein grosses Badzimmer zur Verfügung. (...) Jeder kauft seine Lebensmittel selber ein und kocht sein eigenes Menü. Die Essenszeiten fallen unterschiedlich aus» (Stellungnahme D.________ S. 2 f.). Diese Aussagen erscheinen glaubhaft und wurden durch die EG B.________ vor Verwaltungsgericht nicht bestritten. Sie stehen entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Stellungnahme vom 22.2.2021 S. 1 [act. 4]) auch nicht im Widerspruch zum Mietvertrag vom 30. März 2020: Zwar wurde darin vertraglich vereinbart, dass die Reinigung der gemeinsa- men Räumlichkeiten sowie Ausbesserungen hälftig übernommen werden sollten (vgl. Mietvertrag 2020 S. 3 f., 6). Dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Reinigungsprodukte getrennt oder gemeinsam erworben wurden. Die übrigen Regelungen im Mietvertrag untermauern die Aussagen des Be- schwerdeführers und seines Vermieters, sehen diese doch eine klare räum- liche Trennung und eine separate Reinigung und Instandhaltung der ge- trennt genutzten Räumlichkeiten vor (vgl. Mietvertrag 2020 S. 1, 3; vorne E. 3.1). Gegen die in einem Zweipersonenhaushalt typischen Einsparungen in der Haushaltsführung sprechen auch die vom Beschwerdeführer und D.________ geltend gemachten längeren Abwesenheiten, wonach sich die beiden im Jahr 2020 nur an 111 Tagen gemeinsam in der Wohnung in der EG B.________ aufgehalten hätten (Beschwerde S. 5; vgl. die als Beilagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.26U, Seite 15 zur Beschwerde eingereichten Aufstellungen des Beschwerdeführers und von D.________ [act. 1C2]). 3.4Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände genügen die in Erwä- gung 3.3.1 wiedergegebenen Hinweise nicht, um das Bild einer besonderen persönlichen Nähe entstehen zu lassen, das auf eine gemeinsame Aus- übung aller oder zumindest der wichtigsten Haushaltsfunktionen schliessen lassen würde (vgl. vorne E. 2.3 f.). Vielmehr überwiegen aufgrund des Miet- vertrags und der glaubwürdigen und miteinander übereinstimmenden Anga- ben des Beschwerdeführers und seines Vermieters die Indizien für das Vor- liegen einer reinen Zweck-Wohngemeinschaft. Entsprechend ist der GBL auf der Basis eines Einpersonenhaushalts festzulegen, abzüglich eines Ein- schlags von 10 % (vgl. vorne E. 2.4). 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, soweit darauf eingetreten wird. Sie ist dahin gutzuheissen, dass der GBL des Beschwerdeführers grundsätzlich auf der Basis eines Einpersonenhaushalts festzulegen und der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben ist. Die EG B.________ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den ausstehenden Betrag nachzuzahlen (vgl. vorne E. 2.4 und 3.4). Die Sache ist zur Festsetzung des dem Beschwerdeführer auszurichtenden Betrags an die EG B.________ zurückzuweisen. 5. Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.26U, Seite 16 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zu- sätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Haupt- sache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden kön- nen. Hier dient die Rückweisung an die EG B.________ bloss der (rechneri- schen) Umsetzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich vorliegend um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handeln dürfte (vgl. BGE 145 III 42 E. 2.1, 140 V 321 E. 3.2). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, dahin gutgeheis- sen, dass der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom
  2. Dezember 2020 soweit den Grundbedarf für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers betreffend aufgehoben und die Sache zur Festset- zung des dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum
  3. September 2020 nachzuzahlenden Betrags an die Einwohnerge- meinde B.________ zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegnerin
  • Regierungsstatthalteramt Oberaargau Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.26U, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Rechtsraum
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Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2021 26
Entscheidungsdatum
24.08.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026