100.2021.257U HAT/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. August 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Gesuchsteller gegen Verwaltungsrichter Michel Daum Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner betreffend Ablehnungsbegehren in den Verfahren 100.2020.94 und 100.2020.334

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.257U, Seite 2 Erwägungen: –A.________ hat gegen zwei Entscheide der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) betreffend den Bau einer Wärme-Kraft-Kopplungsanlage Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben (Verfahren 100.2020.94 und 100.2020.334). –Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2020 hat Verwaltungsrichter Michel Daum als Instruktionsrichter ein Gesuch der Bauherrin um teil- weisen Entzug der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und gleich- zeitig einen Sistierungsantrag von A.________ abgewiesen. –Diese Zwischenverfügung hat A.________ im Kostenpunkt beim Bundesgericht angefochten, das auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist (BGer 1C_458/2020 vom 9.9.2020). – Am 18. August 2021 hat A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Ablehnungsbegehren gegen Verwaltungsrichter Michel Daum (nachfolgend: Gesuchsgegner) eingereicht. – Über Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder einer Kollegialbehörde entscheidet die Behörde unter Ausschluss des Betroffenen (Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Be- handlung des Gesuchs zuständig. – Ablehnungsgründe müssen nach dem Grundsatz von Treu und Glau- ben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sofort nach Entdecken gerügt werden (vgl. auch Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]), d.h. in der Regel innert sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist nicht zulässig (vgl. etwa VGE 2019/312 vom 27.9.2019 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 1B_536/2019 vom 14.1.2020]; BVR 2005 S. 561 E. 4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 55).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.257U, Seite 3 – Der Gesuchsteller begründet sein Ablehnungsbegehren soweit ver- ständlich im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsgegner dem Antrag der Bauherrin auf teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung ent- sprochen hat. Er bezieht sich somit auf die Zwischenverfügung vom 6. August 2020. Ab diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis von der be- haupteten Befangenheit des Gesuchsgegners. – Das Ablehnungsbegehren hat er indes erst am 18. August 2021 ge- stellt. Der Gesuchsteller hat damit nicht unverzüglich im Sinn der ge- setzlichen Bestimmungen und der massgeblichen Rechtsprechung ge- handelt. Das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls insoweit offensichtlich verspätet (vgl. VGE 2019/312 vom 27.9.2019, 2014/184 vom 23.9.2014 E. 2.2). – Das Gesuch erweist sich aber auch bei materieller Beurteilung als un- begründet: Nur besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer können eine schwere Verletzung von Richterpflichten darstellen und unter Umständen auf eine Absicht zur Benachteiligung einer Prozess- partei schliessen lassen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3, 125 I 119 E. 3e, 116 Ia 135 E. 3a). – Der Gesuchsteller vermag nicht einmal ansatzweise darzulegen, inwie- fern der Gesuchsgegner Fehlleistungen von einer solchen Schwere begangen hat, dass ein Anschein von Befangenheit begründet würde. Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass der Instruktionsrich- ter gegen eine Partei entschieden hat, nicht auf den Anschein der Be- fangenheit geschlossen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Entscheid als falsch herausstellen sollte, zumal es Sache der zu- ständigen Rechtsmittelinstanzen ist, allfällige Verfahrensfehler festzu- stellen und zu beheben (vgl. Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 28). Dem Gesuchsteller stand denn auch gegen die seiner Auffassung nach unrichtige Zwischenverfügung der Rechtsmittelweg offen, falls er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil befürchten musste. Dass er insoweit bloss in Bezug auf den Kostenschluss ans Bundesgericht gelangt ist, war seine freie Entscheidung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.257U, Seite 4 –Soweit er im Übrigen den Verdacht äussert, der Gesuchsgegner ver- schleppe die Beschwerdeverfahren im Interesse der Bauherrin, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Hierzu bestehen keinerlei Anhalts- punkte, zumal einerseits die Bauherrin auf eine rasche Erledigung der Streitigkeiten gedrängt und andererseits der Gesuchsteller die Sistie- rung beantragt hat. –Das Ablehnungsbegehren vom 18. August 2021 ist damit als offen- sichtlich unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutre- ten ist. In solchen Fällen urteilt das Gericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). –Von einem Schriftenwechsel konnte abgesehen werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). –Der Gesuchsteller wird kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 1 und 3 VRPG). –Bei diesem Urteil handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwi- schenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge- richt (BGG; SR 173.110), gegen den die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (Art. 82 ff. BGG) und der mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.257U, Seite 5 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Das Ablehnungsbegehren vom 18. August 2021 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Gesuchsteller aufer- legt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Gesuchsteller
  • Verwaltungsrichter Michel Daum und mitzuteilen:
  • B.________ AG
  • Einwohnergemeinde C.________
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 257
Entscheidungsdatum
24.08.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026