100.2021.244U STE/SES/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. September 2022 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Seiler A.________ AG vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführerin gegen Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) handelnd durch die statutarischen Organe, Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen Beschwerdegegnerin und Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Kostenauflage für Sondereinsatz der Feuerwehr (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 6. Juli 2021; V2019-002)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2021.244U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG ist Eigentümerin der Parzelle ... Gbbl. Nr. 1________. Sie betreibt ein Unternehmen für Transporte, Bagger- und Baumaschinen- vermietung, Muldenservice sowie Aushub- und Umgebungsarbeiten. Im hier interessierenden Zeitraum waren zudem eine Schreinerei und ein Garten- bauunternehmen in ihrer Gewerbehalle eingemietet. Am 27. Juli 2018 kam es zu einer Explosion und einem Brand, bei dem das Gebäude fast vollstän- dig zerstört wurde. Da im ...bach ein Ölfilm festgestellt wurde, errichtete die Feuerwehr eine Ölsperre und verlegte Ölvliese. Zudem liess sie das Löschwasser auf Anordnung des Amtes für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) abpumpen und entsorgen (nachfolgend: Ölwehr). Am 4. Feb- ruar 2019 stellte die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) der A.________ AG die Kosten von Fr. 12'838.45 für den Ölwehr-Einsatz des AWA, des kantonalen Sonderstützpunkts Bern sowie einer beigezogenen Drittfirma in Rechnung. Am 14. August 2019 erliess sie auf Verlangen eine entsprechende Verfügung. B. Gegen diese Verfügung führte die A.________ AG am 9. September 2019 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL; heute: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [WEU]). Mit Entscheid vom 6. Juli 2021 wies die WEU die Beschwerde ab. C. Dagegen hat die A.________ AG am 4. August 2021 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der WEU sei aufzuhe- ben, ihr seien die Kosten für den Sondereinsatz der Feuerwehren betreffend Öl-/ABC-Wehr nicht aufzuerlegen und die Kosten des Beschwerdeverfah- rens habe der Kanton Bern zu tragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2021.244U, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2021 sowie Vernehmlassung vom 24. September 2021 beantragen die GVB und die WEU, die Be- schwerde sei abzuweisen. Die Verfahrensbeteiligten haben in der Folge wei- tere Unterlagen eingereicht und sich ergänzend zur Sache geäussert, wobei alle an ihren Anträgen festgehalten haben. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, ist die Einzelrichterin zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Sie überprüft den angefochtenen Ent- scheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die Parzelle Nr. 1________ der Beschwerdeführerin war im Explosionszeitpunkt mit einer Gewerbehalle überbaut. Auf dem grossen Vorplatz südlich davon befand sich ein Unterstand für Fahrzeuge mit einer Waschanlage und einer Tanksäule. Die Gewerbehalle war zu ca. Dreivierteln

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2021.244U, Seite 4 unterkellert. Im Erdgeschoss betrieben die Beschwerdeführerin und eine eingemietete Schreinerei ihre Unternehmen, die Halle im Untergeschoss war an ein Gartenbauunternehmen vermietet. In deren nordöstlichen Ecke war in einem abgeschlossenen Raum das Schnitzellager für die Heizung untergebracht. Im von der Halle abgetrennten Ost-Teil des Untergeschosses befand sich südlich der Dieseltankraum, daran anschliessend ein Lager und nördlich der Heizungsraum sowie der Treppenaufgang in die Werkstatt der Beschwerdeführerin im Erdgeschoss. Unter der Treppe, mithin durch zwei Wände hindurch, führte eine Förderschnecke Holzschnitzel vom Schnitzellager in den Heizungsraum, in dem auch das Elektrotableau angebracht war (Bericht der Kriminalabteilung der Kantonspolizei vom 12. Juli 2019, Dezernat Brände und Explosionen [nachfolgend: Bericht BEX], in unpaginierten Strafakten der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, act. 5D S. 3 sowie Aktennotiz Verformung im Anhang des Berichts, S. 4; Beschwerde Rz. 1-5). 2.2Am 27. Juli 2018 kam es – unbestrittenermassen im Bereich des Hei- zungsraums und Schnitzellagers – zu einer Explosion und zu einem Gross- brand, bei dem die Gewerbehalle der Beschwerdeführerin fast vollständig zerstört wurde. Im Verlauf der Löscharbeiten wurde im nahegelegenen ...bach ein Ölfilm festgestellt, weshalb die Feuerwehr eine Ölsperre er- richtete und Ölvliese auf dem Bach verlegte. In seinem Einsatzbericht vom 6. August 2018 hielt das AWA fest, der Einlaufschacht, welcher in den Bach entwässere, sei durch die Feuerwehr sehr gut abgedichtet worden; das Löschwasser, auf dem sich ein leichter Ölfilm gebildet habe, staue sich da- vor. Aufgrund des Gefälles des Vorplatzes könne davon ausgegangen wer- den, dass das Löschwasser und allenfalls ausgelaufenes Dieselöl im Unter- geschoss zurückgehalten würden (act. 6A Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 3; vgl. auch Einsatzrapport der Berufsfeuerwehr Bern vom 27.7.2018, act. 5C pag. 1 f.). In der Folge pumpte ein privates Unternehmen das Lösch- wasser ab und entsorgte dieses sowie den Ölabscheiderschlamm (vgl. Rechnung vom 9.8.2018 und Arbeitsrapport vom 28.7.2018, act. 5C pag. 8,10). Die Rechnungen des Sonderstützpunkts Bern, des AWA und des privaten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Ölwehreinsatz beglich zunächst die GVB. Mit Verfügung vom 14. August 2019 überwälzte sie die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2021.244U, Seite 5 Einsatzkosten von insgesamt Fr. 12'838.45 auf die Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin (act. 5C pag. 30 f.). 3. Umstritten ist, ob die Kosten des Ölwehreinsatzes der Beschwerdeführerin auferlegt werden durften. 3.1Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG; BSG 871.11) tragen grundsätzlich die Gemein- den die Kosten der Feuerwehren. Sie können die Einsatzkosten von der Ver- ursacherin oder vom Verursacher einfordern, wenn das Ereignis schuldhaft herbeigeführt worden ist (Art. 32 Abs. 1 FFG). Bei Sondereinsätzen gemäss Art. 17 FFG können die Einsatzkosten auch ohne Nachweis eines Verschul- dens eingefordert werden (Art. 32 Abs. 2 FFG). Als Sondereinsätze gelten Einsätze von Stützpunktfeuerwehren, die der Bekämpfung ausserordentli- cher Schadenlagen wie Öl-, Chemie-, Strahlenereignissen und Unfällen auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunneln dienen (Art. 17 Abs. 1 FFG). 3.2Nach Art. 59 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und nach – dem nahezu identischen – Art. 54 des Gewässer- schutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) werden die Kos- ten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, der Verursacherin oder dem Verursacher überbunden. Diese Bestimmungen sind auch anwendbar auf Kosten von Ölwehreinsätzen. Kantonalem Recht, das wie Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 FFG diese Bestimmungen aus- führt, kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. auch BGer 1C_600/2019 vom 20.11.2020 E. 3.1 und 3.4, 2C_162/2014 vom 13.6.2017 E. 2.1 mit Hinweisen, BGer 2C_1096/2016 vom 18.5.2018, in ZBl 2020 S. 92 E. 3.4). 3.3Gemäss Art. 59 USG und Art. 54 GSchG sind Kosten einer staatli- chen Massnahme von derjenigen Person zu tragen, die sie verursacht hat (sog. Verursacherprinzip; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 547 f.). Die Rechtsprechung stellt für die Um- schreibung des Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen

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Störerbegriff ab und erklärt sowohl die Verhaltens- als auch die Zustands-

störerinnen und -störer kostenpflichtig. Verhaltensstörerin ist diejenige Per-

son, die den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter ihrer Ver-

antwortung erfolgende Verhalten von Dritten unmittelbar verursacht hat. Als

Zustandsstörer oder -störerin wird bezeichnet, wer über die Sache, die den

ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt

hat (vgl. allgemein BGE 144 II 332 E. 3.1, 131 II 743 E. 3.1). Grundsätzlich

soll die Eigentümerschaft oder die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Sa-

che oder Anlage für die davon ausgehenden Gefahren ohne Rücksicht auf

deren Ursache – eigenes Verhalten, Naturereignisse, sonstige Fälle höherer

Gewalt, Zufall – stets voll einzustehen haben. Eine Grenze findet die Haftung

des Zustandsstörers oder der Zustandsstörerin dort, wo eine unbefugte Dritt-

person durch missbräuchliche Benutzung der an sich ungefährlichen Sache

die Gefahr herbeiführt (BGer 2C_1096/2016 vom 18.5.2018, in ZBl 2020

  1. 92 E. 2.5.2 mit Hinweis; vgl. auch BVR 2004 S. 446 E. 3.3.2, in URP 2005
  2. 72). Die Kostenpflicht setzt weder bei Verhaltens- noch bei Zustandsstö-

rerinnen oder -störern Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder straf-

rechtliches) Verschulden voraus (BGer 1C_600/2019 vom 20.11.2020

E. 5.1). Bei einer Mehrheit von Verursachern oder Verursacherinnen haben

diese die Kosten nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen gemäss ihrem An-

teil an der Störung oder Gefährdung gemeinsam zu tragen (BVR 2004

S. 446 E. 3.6; BGE 132 II 371 E. 3.5; BGer 1C_600/2019 vom 20.11.2020

E. 5).

4.

4.1Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine mangelhafte Sachverhalts-

feststellung durch die Vorinstanz. Nach dieser ist erstellt, dass ein Gasluft-

gemisch im Bereich des Heizraums durch einen Funken entzündet wurde.

Offensichtlich habe Dieselkraftstoff in den Wasserverteilschacht auf dem

Vorplatz und von dort über eine offene Verbindung, ein Leerrohr, in den Heiz-

raum gelangen können. Andere Möglichkeiten seien zwar nicht ausgeschlos-

sen, aber weniger wahrscheinlich (angefochtener Entscheid E. 4.1). Die Be-

schwerdeführerin bestreitet, dass Diesel in den Verteilschacht gelangen

konnte, da dieser mit einem schweren Deckel verschlossen sei. Der Wasch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2021.244U, Seite 7 platz verfüge ausserdem über einen Schlammsammler und einen Ölabschei- der, über die verschütteter Treibstoff abgeführt werde. Falls dennoch Diesel- gase entweichen konnten, hätten sie nicht in den Verteilschacht gelangen können. Schliesslich habe zwischen Vorplatz und Heizraum kein Leerrohr bestanden, durch das Dieselgase in den Explosionsherd hätten gelangen können. Sie macht weiter geltend, bei sorgfältiger Untersuchung hätten die Explosionsursache festgestellt und die eigentlichen Zustands- oder Verhal- tensstörerinnen ermittelt werden können (Beschwerde Rz. 20, 24; Schluss- bemerkungen, act. 14 Rz. 19, 21). 4.2Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Unter- suchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind gehalten, den rechtser- heblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (sog. Beweisführungslast; vgl. BVR 2016 S. 65 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1). Ob ein Sachumstand hinreichend bewiesen ist, richtet sich nach dem anwendbaren Beweismass (dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 19 ff.). Zwar darf niemand aufgrund blosser Unterstellungen oder Vermu- tungen über einen umweltrechtlichen Verschmutzungsvorgang zum Kosten- ersatz verpflichtet werden. Weil ein solcher Vorgang jedoch häufig nicht mehr in allen Einzelheiten feststellbar ist, gilt in diesem Zusammenhang ein reduziertes Beweismass (BGer 1C_600/2019 vom 20.11.2020 E. 4.5.1). In anderen die Ölwehr betreffenden Fällen hat das Bundesgericht auf das Be- weismass der «an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit» abgestellt (BGer 1C_600/2019 vom 20.11.2020 E. 4.5.1 mit Hinweis auf BGer 1A.145/1993 und 1A.155/1993 vom 15.6.1994 E. 4d, in: URP 1994 S. 501), während etwa für das Altlastenrecht das Beweismass der «überwie- genden Wahrscheinlichkeit» genügt (BGE 144 II 332 E. 4.1.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.3Liegt zu einem beweisbedürftigen Lebenssachverhalt ein rechtskräf- tiges Strafurteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl vor, weicht die Verwal- tungsbehörde in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen nicht ohne Not von denjenigen der Strafbehörden ab. Das rechtfertigt sich nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder nicht berücksichtigt wurden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2021.244U, Seite 8 oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat oder ein klarer Widerspruch zu feststehenden Tatsachen vorliegt (BGE 136 II 447 E. 3.1 [Pra. 100/2011 Nr. 34]; vgl. auch BVR 2004 S. 446 E. 2.4). Das Gesagte gilt ebenso, wenn das Strafverfahren eingestellt wurde, sofern die zuständige Strafverfolgungsbehörde Feststellungen zum Sach- verhalt getroffen hat (zum Ganzen BVR 2018 S. 5 E. 4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 3 N. 28). 4.4 4.4.1 Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat wegen des Vorfalls vom 27. Juli 2018 ein Strafverfahren geführt und dieses am 2. März 2020 mit fol- gender Begründung eingestellt: Die äusserst umfangreichen Untersuchun- gen des BEX in Zusammenarbeit mit dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) hätten aufgezeigt, dass die Explosion im Bereich des Heizraums und Schnit- zellagers stattgefunden habe. Ein Gasluftgemisch, das dort vorhanden ge- wesen sein musste, sei entzündet worden. Die Heizung sei nicht in Betrieb gewesen, aber ein Funkenschlag vom Elektrotableau sei als Ursache nicht auszuschliessen. Woher das Gasluftgemisch gekommen sei, habe nicht ab- schliessend geklärt werden können. Die Analysen hätten Spuren von Stoffen ergeben wie «Isoparaffin, Benzin und n-Alkane von C 12-C 17, wobei letz- tere auch in Heizöl und Diesel vorhanden» seien. Es bestünden mehrere Möglichkeiten: Dieselkraftstoffe hätten vom Wasserverteilschacht auf dem Vorplatz über ein Leerrohr in den Raum gelangen können. Ausgeleertes Benzin, welches in allen Betrieben verwendet worden sei, hätte z.B. mit Sä- gemehl aufgewischt und so den Bereich des Explosionsherds verschmutzen können. Sodann könne auch das beim Schnitzellager nachgewiesene Iso- paraffin, das im Reinigungsmittel der darüber liegenden Schreinerei vorhan- den war, für die Explosion ursächlich gewesen sein. Letztlich sei auch eine Reaktion mit Erdgas oder einem anderen Stoff, der aufgrund der Umsetzung nicht mehr nachgewiesen werden könne, möglich. Welche Variante die «wahrscheinlichste» sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Folglich lasse sich auch nicht nachweisen, dass vorsätzliches oder pflichtwidriges, mithin fahrlässiges, Verhalten bestimmter Personen stattgefunden und dann auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2021.244U, Seite 9 zur Explosion geführt habe (zum Ganzen, Einstellungsverfügung vom 2. März 2020, act. 6A BAB 5). 4.4.2 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft stützen sich vorab auf die Erkenntnisse der Kantonspolizei und stimmen mit diesen überein (vgl. Be- richt BEX act. 5D); auch die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft keine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung vor, sondern bestätigt deren Schlussfolgerung (Schlussbemerkungen, act. 14 Rz. 13). Vom im Strafver- fahren festgestellten Sachverhalt ist nach dem Gesagten nicht ohne Not ab- zuweichen, zumal weder eine widersprüchliche noch unvollständige Sach- verhaltsermittlung ersichtlich ist (vorne E. 4.3). Das von der Beschwerdefüh- rerin eingereichte Privatgutachten führt zu keinem anderen Schluss (Be- schwerdebeilage 7 act. 11A). Denn auch danach ist das von der Kriminal- polizei angewandte Eliminationsverfahren fachüblich und davon auszu- gehen, dass die Fachleute des BEX dieses korrekt durchgeführt haben. Zwar kritisiert der Gutachter, dass im Laborbericht des IRM keine Befundbewer- tung enthalten sei, weshalb auch keine Angaben zur Konzentration der ein- zelnen Stoffe oder Kontaminationsrisiken (z.B. durch Löschfahrzeuge) mög- lich seien. Zudem könne er nicht nachvollziehen, ob Vergleichsproben gemacht worden seien (act. 11A Beschwerdebeilage 7 S. 3 f.). Weder die Beschwerdeführerin noch der Privatgutachter legen indes dar, inwiefern diese Angaben unter den konkreten Umständen hätten dazu beigetragen können, dass zumindest eine der grundsätzlich denkbaren Varianten, wie das Gasluftgemisch in den Heizraum kam, derart in den Vordergrund rückt, dass alle übrigen nicht mehr in Betracht gefallen wären (zum Beweismass vorne E. 4.2). Das ist auch nicht ersichtlich. Aus demselben Grund muss nicht geklärt werden – sofern dies nach dem Brand denn überhaupt noch möglich wäre – ob zwischen dem Vorplatz und dem Heizraum tatsächlich ein Leerrohr bestand, wie dies die Kantonspolizei angenommen hat (Bericht BEX S. 4 f.), die Beschwerdeführerin aber bestreitet (vorne E. 4.1). Denn da- mit könnte höchstens ausgeschlossen werden, dass Dieselgas über ein Leerrohr in den Heizraum gelangte, nicht aber, dass Diesel für die Explosion verantwortlich war. Schliesslich vermag an dieser Würdigung auch nichts zu ändern, dass der Dünger des Gartenbauunternehmens, entgegen der Be- schwerdeführerin, nicht als Explosionsursache in Betracht gezogen wurde (Beschwerde Rz. 23). Zum einen erwähnt selbst der Privatgutachter Dünger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2021.244U, Seite 10 nicht, zum andern ist nicht nachvollziehbar und legt auch die Beschwerde- führerin nicht dar, wie der Dünger in den Heizraum oder das Schnitzellager gelangt sein sollte (vgl. auch Beschwerdeantwort act. 6 Ziff. 10). Ob er unter bestimmten Umständen überhaupt explosionsfähig gewesen wäre (was die Beschwerdegegnerin bestreitet, act. 6 Ziff. 10) und ob im Rahmen der Un- tersuchungen des BEX nicht zumindest Reststoffe davon im Heizraum hät- ten feststellbar sein müssen, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn Dünger als Ursache nicht komplett hätte ausgeschlossen werden dürfen, än- dert dies nichts daran, dass kein bestimmter Ereignisablauf, der letztlich zur Explosion führte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen werden konnte. 4.5Zusammengefasst ist erstellt, dass das Explosionszentrum im Be- reich des Heizraums lag und Ursache der Explosion ein nicht näher bestimm- bares Gasluftgemisch war, das vermutlich durch ein Funken z.B. des Elekt- rotableaus entzündet wurde. Wie das Gasgemisch oder die einzelnen Gase in den Heizraum kamen, ist nicht mehr feststellbar. Entgegen der Vorinstanz kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, die Variante «Dieselkraft- stoff» sei wahrscheinlicher als die beiden anderen im Bericht BEX erwähnten Möglichkeiten, zumal die Beschwerdeführerin ein Leerrohr zwischen dem Vorplatz und dem Heizraum bestreitet (angefochtener Entscheid E. 4.1; vorne E. 4.1 und 4.4.2). Mangels Kenntnis des Ereignisablaufs kann folglich niemandem – auch nicht der Beschwerdeführerin – vorgeworfen werden, durch sein oder ihr Verhalten die Explosion verursacht zu haben. Verhaltens- störer oder -störerinnen können folglich, wie auch die Vorinstanz im Ergebnis festgehalten hat, keine belangt werden. 5. 5.1Die Haftung der Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin hat die Vorinstanz wie folgt begründet: Die Beschwerdeführerin sei als Eigentümerin des Ortes der Explosion (Heizraum/Schnitzellager) und der möglichen Zünd- quelle (Elektrotableau) für die Durchsetzung der organisatorischen Brand- schutzmassnahmen und den Erlass von präventiven Bestimmungen verant- wortlich. Sie habe daher grundsätzlich für die von ihren Anlagen ausgehen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2021.244U, Seite 11 den Gefahren einzustehen, ohne Rücksicht auf deren Ursache. Eine Grenze finde die Haftung dort, wo Dritte durch missbräuchliche Benutzung der an sich ungefährlichen Sache eine Gefahr herbeiführen. Hierfür gebe es keine Anzeichen. Die Mieterinnen fielen daher als Störerinnen ausser Betracht und es verbleibe die Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin (angefochtener Entscheid E. 4.1). 5.2Die vorinstanzlichen Erwägungen könnten allenfalls dahingehend missverstanden werden, dass sie der Beschwerdeführerin vorhalten, nicht genügend Präventivmassnahmen getroffen zu haben; mithin die Explosion durch pflichtwidriges Unterlassen verursacht zu haben. Letztlich hat die Vor- instanz die Beschwerdeführerin aber ausschliesslich als Zustandsstörerin kostenpflichtig erklärt, weil sie ein sorgfaltswidriges Verhalten der Beschwer- deführerin und der Mieterinnen nicht als erstellt erachtet hat (vgl. auch vorne E. 4.5). Es ist deshalb folgerichtig, dass die Vorinstanz keine Brandschutz- massnahmen genannt hat, welche die Beschwerdeführerin hätte treffen müssen (so Beschwerde Rz. 25). Als Eigentümerin und Nutzerin des Ge- bäudes hatte die Beschwerdeführerin aber die rechtliche und tatsächliche Gewalt über den Heizraum und das Schnitzellager. Sie haftet deshalb – unabhängig von allfälligem Verschulden – als Zustandsstörerin (vorne E. 3.3). Insofern rügt sie, die Mieterinnen hätten ebenfalls als Zustandsstö- rerinnen in die Verantwortung genommen werden müssen, weil diese die Möglichkeit gehabt hätten, den Austritt von Gasen aus ihren Betrieben zu verhindern (Beschwerde Rz. 25). Zwar ist nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass Mietende als Zustandsstörer oder Zustandsstörerin haftbar werden, da sie die tatsächliche Gewalt über einen Gefahrenherd ha- ben können (vorne E. 3.3). Die Beschwerdeführerin macht indes nicht gel- tend und gestützt auf die Akten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Heizraum oder der abgeschlossene Raum mit den Holzschnitzeln vermietet gewesen wären; über diese Räume verfügte einzig die Beschwerdeführerin. Da sodann nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt werden konnte, welche Gase zur Explosion geführt haben und woher sie stammten, können die Mieterinnen nicht kostenpflichtig werden, selbst wenn es nicht geradezu undenkbar ist, dass das für die Explosion verantwortliche Gas aus einem ihrer Betriebe stammte. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2021.244U, Seite 12 instanz ausschliesslich die Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin kosten- pflichtig erklärt hat. 5.3Die Beschwerdeführerin macht schliesslich nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass die einzelnen Rechnungsposten fehlerhaft oder überhöht wären. 6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdefüh- rerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegnerin
  • Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern
  • Bundesamt für Umwelt Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nr. 100.2021.244U, Seite 13 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2021 244
Entscheidungsdatum
26.09.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026