BGE 136 II 539, 1C_364/2018, 1C_37/2017, 1C_445/2018, 1C_558/2019
100.2021.242U DAM/NUI/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Dezember 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Nuspliger 1.A.________ 2.B.________ 3.C.________ 4.D.________ 5.E.________ 6.F.________ 7.G.________ 8.H.________ 9.I.________ 10.J.________ 11.K.________ 12.L.________ 13.M.________ 14.N.________ 15.O.________ 16.P.________ 17.Q.________ 18.R.________ 19.S.________ 20.T.________ 21.U.________ 22.V.________ 23.W.________ 24.X.________ 25.Y.________ 26.Z.________ 27.AA.________ 28.AB.________ 29.AC.________ 30.AD.________ 31.AE.________ 32.AF.________ 33.AG.________ 34.AH.________ 35.AI.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 2 36.AJ.________ 37.AK.________ 38.AL.________ 39.AM.________ 40.AN.________ 41.AO.________ 42.AP.________ 43.AQ.________ 44.AR.________ 45.AS.________ 46.AT.________ 47.AU.________ 48.GB.________ 49.AV.________ 50.AW.________ 51.AX.________ 52.AY.________ 53.AZ.________ 54.BA.________ 55.BB.________ 56.BC.________ 57.BD.________ 58.BE.________ 59.BF.________ 60.BG.________ 61.BH.________ 62.BI.________ 63.BJ.________ 64.BK.________ 65.BL.________ 66.BM.________ 67.BN.________ 68.BO.________ 69.BP.________ 70.BQ.________ 71.BR.________ 72.BS.________ 73.BT.________ 74.BU.________ 75.BV.________ 76.BW.________ 77.BX.________ 78.BY.________ 79.BZ.________ 80.CA.________ 81.CB.________ 82.CC.________ 83.CD.________ 84.CE.________ 85.CF.________ 86.CG.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 3 87.CH.________ 88.CI.________ 89.CJ.________ 90.CK.________ 91.CL.________ 92.CM.________ 93.CN.________ 94.CO.________ 95.CP.________ 96.CQ.________ 97.CR.________ 98.CS.________ 99.CT.________ 100. CU.________ 101. CV.________ 102. CW.________ 103. CX.________ 104. CY.________ 105. CZ.________ 106. DA.________ 107. DB.________ 108. DC.________ 109. DD.________ 110. DE.________ 111. DF.________ 112. DG.________ 113. DH.________ 114. DI.________ 115. DJ.________ 116. DK.________ 117. DL.________ 118. DM.________ 119. DN.________ 120. DO.________ 121. DP.________ 122. DQ.________ 123. DR.________ 124. DS.________ 125. DT.________ 126. DU.________ 127. DV.________ 128. DW.________ 129. DX.________ 130. DY.________ 131. DZ.________ 132. EA.________ 133. EB.________ 134. EC.________ 135. ED.________ 136. EE.________ 137. EF.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 4 138. EG.________ 139. EH.________ 140. EI.________ 141. EJ.________ 142. EK.________ 143. EL.________ 144. EM.________ 145. EN.________ 146. EO.________ 147. EP.________ 148. EP.________ 149. EQ.________ 150. ER.________ 151. ES.________ 152. ET.________ 153. EU.________ 154. EV.________ 155. EW.________ 156. EX.________ 157. EY.________ 158. EZ.________ 159. FA.________ 160. FB.________ 161. FC.________ 162. FD.________ 163. FE.________ 164. FF.________ 165. FG.________ 166. FH.________ 167. FI.________ 168. FJ.________ 169. FK.________ 170. FL.________ 171. FM.________ 172. FN.________ 173. FO.________ 174. FP.________ 175. FQ.________ 176. FR.________ 177. FS.________ 178. FT.________ 179. FU.________ 180. FV.________ 181. FW.________ 182. FX.________ 183. FY.________ 184. FZ.________ 185. GA.________ alle p.A. AE.________ Beschwerdeführende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 5 gegen Einwohnergemeinde Worb handelnd durch den Gemeinderat, Bärenplatz 1, 3076 Worb vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Verkehrsbeschränkung; Fahrverbot Stationsstrasse (Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 5. Juli 2021; vbv 74/2019) Prozessgeschichte: A. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Worb publizierte am 31. Ok- tober 2019 im Anzeiger Konolfingen folgende Verkehrsmassnahmen, denen das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) am 25. Oktober 2019 zugestimmt hatte: «Gsteigweg Verbot für Lastwagen Zubringerdienst und landwirtschaftliche Fahrzeuge gestattet Stationsstrasse (Abschnitt kleiner Bahnübergang bis Niederhaus) Verbot für Motorwagen und Motorräder Ausgenommen Zufahrt zu Gebäude Stationsstrasse 39/296/297/298, landwirt- schaftliche Fahrzeuge und Linienverkehr gestattet Ausgenommen Zufahrt zu Gebäude Stationsstrasse 39/296/297/298, landwirt- schaftliche Fahrzeuge, Zufahrt Sportplatz und Linienverkehr gestattet Parkplatz Niederhaus Abbiegen nach links verboten»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 6 B. Dagegen gingen sechs Beschwerden beim Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland ein, darunter diejenige von AE.________ mit über 300 Mitbe- teiligten. Der Regierungsstatthalter führte am 13. Oktober 2020 einen Au- genschein durch. Mit Entscheid vom 5. Juli 2021 stellte er fest, dass die An- ordnungen betreffend den Gsteigweg in Rechtskraft erwachsen sind. Eine Beschwerde hiess er teilweise gut und wies die EG Worb an, für Bewohne- rinnen und Bewohner des Gebäudes Stationsstrasse Nr. 1________ das Befahren des hier interessierenden Abschnitts der Stationsstrasse nach Rechtskraft des Entscheids ebenfalls zu verbieten (Verzicht auf eine Ausnahme vom Teilfahrverbot in beide Richtungen). Soweit weitergehend wies er die Beschwerde ab. Die übrigen Beschwerden, darunter diejenige von AE.________ und Mitbeteiligte, wies er ab, soweit er darauf eintrat. C. Dagegen haben AE.________ und 184 Mitbeteiligte am 4. August bzw. verbessert am 1. September 2021 (eigenhändige Unterschriften) gemein- sam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellen folgende Rechts- begehren: «1. den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 5. Juli 2021 aufzuheben. 2. betreffend die Ausgangsverfügung der Gemeinde Worb ist die ge- plante Sperrung der Stationsstrasse für den motorisierten Verkehr für die Einwohnerinnen und Einwohner von Trimstein unzulässig resp. aufzuheben.» Die EG Worb beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Regie- rungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat mit Eingabe vom 22. September 2021 auf eine förmliche Vernehmlassung verzichtet und auf den angefoch- tenen Entscheid verwiesen. Mit Stellungnahme vom 18. November 2021 hat sich AE.________ in Absprache mit den übrigen Mitbeteiligten erneut zur Sache geäussert (Replik) und eine Fotodokumentation eingereicht. Die EG Worb hat am 8. Dezember 2021 ebenfalls eine weitere Stellungnahme eingereicht (Duplik); das Regierungsstatthalteramt hat auf ergänzende Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 7 führungen verzichtet. AE.________ hat mit Schreiben vom 11. Januar 2022 nochmals zur Sache Stellung genommen. Die Beteiligten halten an den gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Gemeinde bestreitet die Beschwerdebefugnis der Beschwer- deführenden (Beschwerdeantwort Rz. 2). – Gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Be- schwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Das- selbe gilt für die Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdebefugnis als Pro- zess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 20a VRPG; BVR 2022 S. 5 E. 2.1; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 3). 1.2Die Vorinstanz hat die Beschwerdebefugnis der zahlreichen Be- schwerdeführenden ohne vertiefte Prüfung bejaht bzw. angesichts des Ver- fahrensausgangs offengelassen (angefochtener Entscheid Formelles E. 2.2). Gemäss den Beschwerdeführenden bildet die Stationsstrasse den für Trimstein nächstgelegenen «Zugangspunkt zum öffentlichen Nahver- kehr». Im Übrigen äussere sich die Gemeinde widersprüchlich, wenn sie ei- nerseits die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden bezweifle, andererseits aber behaupte, ein Grossteil des Verkehrs auf der Stations-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 8 strasse werde durch Einwohnerinnen und Einwohner der Ortschaft Trimstein verursacht (Replik S. 2). 1.3Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Anträgen im vorinstanzli- chen Verfahren nicht durchgedrungen und damit formell beschwert. In der Sache hat die EG Worb ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder auf der Stationsstrasse erlassen. Bei diesem Teilfahrverbot handelt es sich – wie der Regierungsstatthalter zu Recht erwogen hat (angefochtener Entscheid Materielles E. 5) – um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung bzw. -anord- nung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De- zember 1958 (SVG; SR 741.01; BGer 1C_558/2019 vom 8.7.2020 E. 7.1; VGE 2017/337/338 vom 13.6.2018 [bestätigt durch BGer 1C_364/2018 vom 29.11.2018] E. 2.3; Eva Maria Belser, in Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N. 52). Auf dem Gebiet der funktionellen Verkehrsbeschränkungen ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn Verkehrsteilnehmende die mit der Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benut- zen. Dies ist bei Anwohnerinnen und Anwohnern oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt. Bei Personen, die in der Nähe wohnen oder arbeiten, ist namentlich die konkrete örtliche Erschliessungssituation von Bedeutung. Die geforderte Regelmässigkeit ist dann gegeben, wenn der öffentliche Grund über eine längere Zeitspanne und in gleichmässigen, eher kurzen zeitlichen Abstän- den benutzt wird (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1; BVR 2021 S. 517 E. 2.4 f. mit weiteren Hinweisen). 1.4Die Beschwerdeführenden sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Ortschaft Trimstein, die zur EG Münsingen gehört. Bei der Stations- strasse (im Verbund mit der Trimstein- und Worbstrasse) handelt es sich un- bestrittenermassen um die direkte und gleichzeitig die kürzeste Verbindung zwischen Trimstein und dem nächstgelegenen Bahnhof Worb SBB (vgl. Be- schwerdeantwort Rz. 24). Es gibt zwar auch noch eine Verbindung via Horn- strasse durch den Gschneitwald; sie verläuft aber teilweise auf einem Natur- weg und ist keine gleichwertige Alternative (vgl. Protokoll der vorinstanzli- chen Augenscheins- und Instruktionsverhandlung vom 13.10.2020 [Akten RSA pag. 297 ff.; nachfolgend: Protokoll] pag. 303 f. mit Abb. 2). Das Fahr- verbot unterbricht damit den ostseitigen Zugang zum Bahnhof für Motorwa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 9 gen und Motorräder. Angesichts dieser Erschliessungsverhältnisse erscheint plausibel, dass jedenfalls ein grosser Teil der Beschwerdeführenden diese direkte Verbindung regelmässig befährt, sei es, um die Zugverbindung zu nutzen (Park+Rail mit rund 40 Parkplätzen; vgl. dazu Protokoll Augenschein, Akten RSA pag. 299 f.), sei es, um weiter Richtung Autobahn Rubigen zu gelangen. Das bestreitet letztlich auch die Gemeinde nicht (vgl. Beschwer- deantwort Rz. 11 Bst. b). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwer- deführenden hinreichend in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Ihre Beschwerdebefugnis ist zu bejahen. 1.5Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden sind so zu verste- hen, dass sie in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom hier interes- sierenden Teilfahrverbot auf der Stationsstrasse auszunehmen seien (vorne Bst. C). Ein Antrag (auch) auf Aufhebung der ursprünglichen Verfügung der Gemeinde kann darin nicht erblickt werden. Es erübrigt sich deshalb, inso- weit auf ein förmliches Nichteintreten zu erkennen (Devolutiveffekt der Be- schwerde; vgl. Beschwerdeantwort Rz. 4). Da die Beschwerdeführenden die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen, ist sodann klarzustellen, dass das Nichteintreten der Vorinstanz auf (Eventual- )Anträge zu alternativen strassenverkehrsrechtlichen Regelungen nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist (angefochtener Entscheid Formelles E. 5). Diese Anträge sind von Parteien gestellt worden, die den Entscheid des Regierungsstatthalters nicht angefochten haben (vgl. zur Prüfung der Verhältnismässigkeit mit alternativen Verkehrsregelungen aber hinten E. 4.2). Soweit die Vorinstanz schliesslich auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten ist (angefochtener Entscheid Formelles E. 5), kann im ober- instanzlichen Beschwerdeverfahren auf weitere Ausführungen verzichtet werden. Dieser Punkt wird in der Beschwerde denn auch nicht beanstandet. 1.6Der Regierungsstatthalter stellte unter anderem die Rechtskraft der Verkehrsmassnahme auf dem Gsteigweg fest (Verbot für Lastwagen mit ge- wissen Ausnahmen; vgl. angefochtener Entscheid Materielles E. 2 und Dis- positiv Ziff. 1; dazu auch hinten E. 2.5). Die Beschwerdeführenden führen aus, das «Lastwagenverbot» auf dem Gschneitweg (gemeint wohl Horn- strasse durch den Gschneitwald) sei mit Blick auf die seit 20 Jahren beste-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 10 hende Gewichtsbeschränkung (3,5 Tonnen) unverständlich. Zudem sei der Weg gemäss dem Regierungsstatthalter keine Alternativroute zur Stations- strasse (Beschwerde Ziff. 1.5). Worauf sie mit diesen Vorbringen abzielen, ist unklar. Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal das Verbot für Last- wagen wie erwähnt den Gsteigweg betrifft (vgl. auch Beschwerdeantwort Rz. 43). 1.7Die Bestimmungen über Form und Frist sind im Übrigen eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter den vor- genannten Präzisierungen einzutreten. 1.8Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; zur Prüfungsdichte hin- ten E. 2.2). 2. 2.1Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Ver- kehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu er- lassen, wobei sie diese Befugnis unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde den Gemeinden übertragen können (Art. 3 Abs. 2 SVG). Die Gemeinde ist zum Erlass des Teilfahrverbots auf der Stationsstrasse als Gemeindestrasse unbestrittenermassen zuständig (Art. 66 Abs. 2 des Stras- sengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11] und Art. 44 Abs. 1 Bst. a der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]; vgl. Geoportal des Kantons Bern, Karte «Übergeordnetes Strassennetz», ein- sehbar unter: <www.map.apps.be.ch/pub>). Zudem liegt die für Fahrverbote erforderliche Zustimmung des kantonalen Tiefbauamts vor (Art. 44 Abs. 2 Bst. b SV; Verfügung vom 25.10.2019, Akten Gemeinde Register «Verfahren/Publikation»; vgl. vorne Bst. A). 2.2Als funktionelle Verkehrsbeschränkung hat das Teilfahrverbot die Er- fordernisse von Art. 3 Abs. 4 SVG zu erfüllen. Solche Anordnungen dürfen nur erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Be- seitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Si-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 11 cherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies er- fordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dieser «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxis- gemäss weit verstanden. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob an der Verkehrs- massnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches In- teresse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist. Gleiches ergibt sich aus Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrs- anordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 56, 77, 79, 111 und 123 ff.). Der Grund- satz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche Massnahme ge- eignet und erforderlich sein muss, um das im öffentlichen Interesse ange- strebte Ziel zu erreichen. Die Massnahme hat dann zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer für die betroffenen Privaten weniger ein- schneidenden und für das Gemeinwesen gleichermassen vertretbaren Massnahme erreicht werden könnte. Zudem muss sie ein vernünftiges Ver- hältnis wahren zwischen dem angestrebten Ziel und allfälligen Einschrän- kungen für die betroffenen Personen (BVR 2019 S. 293 E. 9.4, 2008 S. 360 E. 4.4). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist durch Gewichten und Ab- wägen der im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln (zum Ganzen BVR 2022 S. 515 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. für Grundrechtseingriffe auch BVR 2013 S. 105 E. 5.1). 2.3Funktionelle Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Ent- sprechend besitzt die verfügende Behörde einen erheblichen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum und die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen obliegt in erster Linie ihr. Das Ver- waltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung insoweit eine gewisse Zu- rückhaltung, als die Beurteilung von den örtlichen Verhältnissen abhängt, welche die kantonalen und kommunalen Behörden besser kennen und über- blicken. Ein Eingreifen des Gerichts ist erst gerechtfertigt, wenn die zustän- digen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 12 desrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Mass- nahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Dif- ferenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen In- teressenabwägungen leiten lassen (zum Ganzen BVR 2022 S. 515 E. 2.2; BGer 1C_445/2018 vom 27.2.2019 E. 3.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 14 und 21). 2.4Die Stationsstrasse ist eine einspurige Gemeindestrasse, die durch- schnittlich ca. 3,8 m breit ist. Sie zweigt beim Bahnhof Worb SBB von der Rubigenstrasse ab, führt ca. 500 m entlang der Bahngleise (in den Vorakten auch als Abschnitt 1 bezeichnet) und macht dann beim Bahnübergang, wo die Hornstrasse in Richtung Gschneitwald abzweigt (bezeichnet als «kleiner Bahnübergang»; vorne Bst. A), eine leichte Linkskurve. Von dort verläuft die Stationsstrasse in nordöstlicher Richtung bis ins «Niederhaus», wo sie in die Trimsteinstrasse (Kantonsstrasse Kategorie C; vgl. Art. 25 Abs. 2 Bst. c SG) mündet (Abschnitt 2). Sie kann anschliessend entweder nach links Richtung Worb Dorf, geradeaus via Gsteigweg nach Richigen (Abschnitt 3) oder rechts Richtung Trimstein befahren werden (vgl. angefochtener Entscheid Materielles E. 3; Beschwerdeantwort Rz. 9; Situationsplan Stationstrasse Massnahmen Durchfahrtsverkehr [vgl. Abbildung im Anhang] und Situations- plan Stationsstrasse Abschnitt 2, beide in Akten Gemeinde Einband und Re- gister «GR/SIK»; ferner Geoportal des Kantons Bern, Basiskarte, einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch>). 2.5Streitgegenstand bildet das Teilfahrverbot auf der Stationsstrasse zwischen dem kleinen Bahnübergang und «Niederhaus» (Abschnitt 2; vorne Bst. A). Laut der Gemeinde und der Vorinstanz handelt es sich beim Links- abbiegeverbot bei der Ausfahrt aus dem Parkplatz «Niederhaus» um eine flankierende Massnahme bzw. eine Gesamtmassnahme zusammen mit dem Fahrverbot. Die vorgesehenen Ausnahmen vom Fahrverbot für die Zufahrt zu bestimmten Gebäuden betreffen jeweils eine Fahrtrichtung; die Zufahrt zum Sportplatz ist nur vom «Niederhaus» bzw. der Trimsteinstrasse her zu- lässig, das Gegenstück dazu bildet das Linksabbiegeverbot (angefochtener Entscheid Materielles E. 2 f.; Beschwerdeantwort Rz. 10 und 16; Protokoll Augenschein, Akten RSA pag. 299). Hinsichtlich der Ausnahme vom Fahr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 13 verbot für das Gebäude Nr. 1________ hat sich die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren teilweise einer Beschwerde eines anderen Beschwerdeführers unterzogen (Gebäude im Abschnitt 1; vgl. Akten RSA pag. 193). Der Regierungsstatthalter hat deshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen und angeordnet, dass die Gemeinde nach Rechtskraft des Entscheids die notwendigen Schritte für die Aufhebung der Ausnahme in die Wege zu leiten hat (angefochtener Entscheid Materielles E. 9 und Dispositiv Ziff. 2). Das ebenfalls verfügte Fahrverbot für Lastwagen auf dem Gsteigweg (Abschnitt 3) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (angefochtener Entscheid Materielles E. 2 und Dispositiv Ziff. 1). 2.6In den amtlichen Akten liegen Fotografien der örtlichen Situation (insb. Dokumentation des Augenscheins). Weiter hat die Gemeinde im Zu- sammenhang mit einem Projekt, mit dem die Stationsstrasse saniert werden soll (vgl. dazu hinten E. 3.3), verkehrsplanerische Abklärungen vorgenom- men (Verkehrszählungen, Kostenschätzungen Sanierungsvarianten). Mit Hilfe eines Verkehrsplanungsunternehmens wurden unter Einbezug der Be- völkerung drei Beteiligungsforen durchgeführt (Oktober 2018, März und Juni 2019). Wohl trifft zu, dass an diesem Prozess Einwohnerinnen und Einwoh- ner aus Richigen (EG Worb), nicht aber aus Trimstein (EG Münsingen) be- teiligt waren (vgl. Teilnehmerliste, Akten Gemeinde Register «Beteiligungs- forum»; Beschwerde Ziff. 2 am Ende; Beschwerdeantwort Rz. 14). Der Re- gierungsstatthalter hat aber zutreffend erwogen, dass vor dem Erlass einer Verkehrsanordnung kein Anspruch auf Anhörung besteht. Eine Äusserungs- möglichkeit der Betroffenen besteht erst im Rechtsmittelverfahren (vgl. BVR 2021 S. 517 E. 2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 17; angefochtener Ent- scheid Materielles E. 8). Soweit die Beschwerdeführenden die Zusammen- setzung des Beteiligungsforums allgemein als nicht repräsentativ bemän- geln, betrifft das die (politische) Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und nicht die Rechtmässigkeit der Verkehrsmassnahme. Die sachverhaltlichen Grundlagen der Diskussionen in den Foren werden damit nicht in Frage ge- stellt. 2.7Die Beschwerdeführenden beantragen den Beizug weiterer Akten, die Befragung verschiedener Personen, einen Augenschein sowie ein Gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 14 achten Sachverständiger (vgl. Beschwerde Ziff. 1.1; Replik S. 4, 6 f. und 10 f.). Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich jedoch nach dem Gesagten mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Die Beweisanträge wer- den daher abgewiesen (vgl. allgemein BVR 2022 S. 104 E. 5.7; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). Bei dieser Sachlage kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden (Beschwerde Ziff. 3; zur Schriftlichkeit des Verfahrens Art. 31 VRPG), zumal die Gemeinde auch Vergleichs- bzw. Eini- gungsgespräche, wie sie von den Beschwerdeführenden gewünscht wer- den, als wenig aussichtsreich erachtet (Duplik S. 2). 3. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden besteht kein öffentliches Interesse an der strittigen Verkehrsmassnahme. 3.1Gemäss der Vorinstanz fällt das Bestreben der Gemeinde, den Durchgangsverkehr auf die dafür besser ausgebauten Kantonsstrassen zu lenken unter den Motivkatalog für Verkehrsbeschränkungen. Die übrigen vorgebrachten Interessen der Gemeinde (Verkehrssicherheit, Schutz des Landwirtschaftslands, Immissionsreduktion für Anwohnerinnen und Anwoh- ner) seien ebenfalls nachvollziehbar (angefochtener Entscheid Materielles E. 6.3). Dem halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz gehe von unrichtigen Feststellungen des Sachverhalts aus und verlasse sich einseitig auf die Angaben der Gemeinde (Beschwerde Ziff. 1). 3.2Die Stationsstrasse befindet sich unbestrittenermassen in einem schlechten baulichen Zustand. Zum Kreuzen weichen Fahrzeuge in die an- grenzenden Felder aus, was über die Jahre zu einer schleichenden Verbrei- terung der Strasse zulasten des Landwirtschaftslands geführt hat. Die Ge- meinde füllte die Abbrüche der Strassenoberfläche und Löcher an den Rän- dern mit Kies auf, was den Effekt der Strassenausdehnung noch verstärkt hat (Medienmitteilung vom 22.10.2019, Akten Gemeinde Register «Kommu- nikation»; angefochtener Entscheid Materielles E. 7.2; Protokoll Augen- schein, Akten RSA pag. 304 ff. Abb. 3-5; Beschwerde Ziff. 1.1). Die Stations-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 15 strasse weist, was ebenfalls unstrittig ist, einen durchschnittlichen Werktags- verkehr (dWV) von 1'628 Fahrzeugen auf, mit Spitzen in den Morgen- und Abendstunden (vgl. Protokoll Verkehrszählung vom 4.-10.12.2018 S. 1 so- wie Dokumentation Beteiligungsforum vom 17.6.2019 S. 21, Akten Ge- meinde Register «Abklärungen»; Beschwerde Ziff. 1.2 mit Hinweis auf den durchschnittlichen täglichen Verkehr [DTV] von 1'480). Die signalisierte Ge- schwindigkeit ist 80 km/h; der Wert, der von 85 % aller Fahrzeuge ein- gehalten wird (v85), beträgt 62 bzw. 43 km/h in beide Richtungen (Protokoll Verkehrszählung vom 4.-10.12.2018 S. 1, Akten Gemeinde Register «Abklä- rungen»). Nach Angaben der Gemeinde und den vorinstanzlichen Feststel- lungen wird die Strasse unter anderem von Personen benutzt, die aus Rich- tung Rüfenacht oder von der Autobahnausfahrt Rubigen herkommen und das Zentrum von Worb umfahren wollen, um vom «Niederhaus» via Gsteig- weg weiter Richtung Grosshöchstetten oder Enggistein bzw. Emmental zu fahren (angefochtener Entscheid Materielles E. 4; Beschwerdeantwort Rz. 11). Wegen der beschriebenen Situation auf der Stationsstrasse und dem Gsteigweg haben sich verschiedene Personen aus der Bevölkerung an die Gemeinde Worb gewandt (vgl. Akten Gemeinde Register «Rückmeldun- gen Bevölkerung»). Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an den Beteili- gungsforen in den Jahren 2018 und 2019 war es ein Anliegen, dass die Sta- tionsstrasse ihre ursprüngliche Bestimmung behalten und nicht ausgebaut werden soll; gleichzeitig soll der «Pendlerverkehr» unterbunden und die Ver- kehrssicherheit verbessert werden (vgl. Schreiben der kommunalen Polizei- abteilung an den Gemeinderat vom 25.8.2019, Akten Gemeinde Register «GR/SIK»; angefochtener Entscheid Materielles E. 4; Beschwerdeantwort Rz. 14). 3.3Die Gemeinde will mit dem vorgesehenen Teilfahrverbot vorab den Durchgangsverkehr auf die Hauptsachsen lenken und damit auch die Ver- kehrssicherheit für den Langsamverkehr (Fussgängerinnen und Fussgän- ger, Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer) verbessern. Letzteres gilt eben- falls für den Gsteigweg (Abschnitt 3), weil die Zufahrt von der Stationsstrasse her nicht mehr möglich ist. Ziele der Verkehrsplanung und -sicherheit sind von Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt und stellen im Grundsatz zulässige öffentliche Interessen dar (vgl. z.B. BVR 2022 S. 515 E. 3.4 mit Hinweisen; vorne E. 2.2). Wie der Regierungsstatthalter zutreffend ausgeführt hat, ist es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 16 unerheblich, wie der umzulenkende unerwünschte Verkehrsfluss genau bezeichnet wird («Schleich-, Durchgangs- und Lokalverkehr»; vgl. an- gefochtener Entscheid Materielles E. 6.3; Beschwerdeantwort Rz. 11; Replik S. 2 f.). Entscheidend ist, dass der Verkehr, der das lokale Strassennetz nur für die Durchfahrt für weiter entfernte Ziele benutzt, auf den Hauptverkehrs- achsen (Kantonsstrassen) kanalisiert werden soll. Wie die Gemeinde nach- vollziehbar darlegt, werden die Stationsstrasse und der Gsteigweg von den Verkehrsteilnehmenden genutzt, um das Zentrum von Worb zu umfahren. Es leuchtet ein, dass insbesondere ortskundige Fahrzeuglenkerinnen- und - lenker zur Umfahrung der neuralgischen Abschnitte auf den Hauptverkehrs- achsen die weit weniger befahrenen Gemeindestrassen benutzen (vgl. all- gemein zur Problematik von Umfahrungsrouten Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 124). Schwieriger zu beurteilen ist, in welchem Ausmass die Stations- strasse und der Gsteigweg von diesem unerwünschten Mehrverkehr betrof- fen sind. Die Beschwerdeführenden bestreiten indes im Grundsatz nicht, dass die Stationsstrasse dafür genutzt wird, das Ortzentrum zu umfahren (vgl. Replik S. 3). Es entspricht einem zulässigen öffentlichen Interesse, wenn die Gemeinde diesen Verkehr auf die dafür vorgesehenen und besser ausgebauten Hauptverkehrsachsen lenken will (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 20 ff.). Daran ändert nichts, dass die vom Teilfahrverbot auf der Sta- tionsstrasse betroffene Strecke nicht durch ein klassisches Wohnquartier verläuft (mehrheitlich Landwirtschaft mit zwei Wohnhäusern und einem Sportplatz; vgl. Beschwerde Ziff. 1.1; Beschwerdeantwort Rz. 24). Dass die Gestaltung der Strasse mit dem vergleichsweise hohen Verkehrsaufkommen für den Langsamverkehr und namentlich die Löcher am Strassenrand insbe- sondere für Fahrradfahrende gefährlich sind, bestreiten die Beschwerdefüh- renden letztlich ebenfalls nicht (vgl. insb. Replik S. 3 unten). Beim Gsteigweg handelt es sich um eine schmale und steile Strasse, die teilweise unüber- sichtlich ist und auf der das Kreuzen Probleme bereitet (vgl. Beschwerdeant- wort Rz. 13 Bst. c). Mit Blick auf die Ausgestaltung der Stationsstrasse und des Gsteigwegs und ihre Bedeutung für den Durchgangsverkehr leuchtet auch das Interesse an der verbesserten Verkehrssicherheit ein. Für diese Beurteilung ist das konkrete Verkehrsaufkommen nicht entscheidend (vgl. Beschwerde Ziff. 1.2; dazu auch hinten E. 4.2.2). Soweit die Beschwerde- führenden einwenden, nur gezielte Instandsetzungsmassnahmen könnten eine Verbesserung der Verkehrssicherheit bewirken (Replik S. 3 f.), ist so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 17 dann Folgendes festzuhalten: Laut Angaben der Gemeinde muss der bauli- che Zustand der Strasse noch zielgerichtet verbessert werden, was auch geplant sei (Duplik S. 4). Die jetzige Strassenbreite von durchschnittlich ca. 3,8 m soll dabei beibehalten werden. Ausserdem sollen durch den Werk- hof in Absprache mit den Bäuerinnen und Bauern Ausweichstellen (Stras- sensanierung 2021) mit Holzpfosten abgesteckt werden (Medienmitteilung vom 22.10.2019, insb. S. 2, sowie Schreiben der kommunalen Polizeiabtei- lung an den Gemeinderat vom 25.8.2019, Akten Gemeinde Register «Kom- munikation» bzw. «GR/SIK»). Ob die geplanten Ausweichstellen effektiv re- alisiert werden, ist offen. Selbst wenn die Ausweichstellen erstellt werden, bleibt die Stationsstrasse relativ schmal und bestehen deshalb die Probleme beim Kreuzen von Motorfahrzeugen mit dem Langsamverkehr (Fussgänger- innen und Fussgänger, Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer) auf einem Grossteil der Strecke weiterhin. Ein öffentliches Interesse an besserer Verkehrssicherheit ist damit nach wie vor gegeben (vgl. auch hinten E. 4.2.1). 3.4Das öffentliche Interesse am Teilfahrverbot ist im Übrigen unabhän- gig davon zu bejahen, ob die Stationsstrasse von Bewohnerinnen und Be- wohnern aus den Ortschaften Trimstein und Richigen als direkter Weg und nicht als Abkürzung bzw. Umfahrung des Ortszentrums von Worb benutzt wird. Das Interesse an der Massnahme hängt mit anderen Worten nicht da- von ab, ob ein Teil des Durchgangsverkehrs auch aus Trimstein stammt. Ebenso wenig ist entscheidend, dass die Beschwerdeführenden die getroffe- nen Massnahmen nicht unterstützen. Es liegt in der Natur der Sache, dass es unterschiedliche Auffassungen über Verkehrsanordnungen gibt. Wie weit die Gemeinde auf die verschiedenen Ansichten in der Bevölkerung Rück- sicht nehmen will, ist in erster Linie eine politische Frage und führt nicht dazu, dass unter der hier allein massgebenden Rechtskontrolle das öffentliche In- teresse zu verneinen wäre (BVR 2022 S. 515 E. 3.4, 2004 S. 363 E. 4.3; BGer 1C_37/2017 vom 16.6.2017 E. 4.3). Auf die Bedeutung der Stations- strasse für die Einwohnerinnen und Einwohner aus Trimstein ist aber bei der Verhältnismässigkeit der Massnahme näher einzugehen (vgl. hinten E. 4.3). 3.5Der Regierungsstatthalter hat die öffentlichen Interessen der Ver- kehrsplanung und -sicherheit damit zu Recht bejaht. Bei diesem Ergebnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 18 braucht nicht weiter geprüft werden, wie es sich mit den ebenfalls geltend gemachten Interessen betreffend den Schutz der Strasse und des angren- zenden Landwirtschaftslands sowie den Schutz der Anwohnerinnen und An- wohnern vor Lärm und Luftverunreinigung an der Stationsstrasse verhält (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 22). 4. Die Beschwerdeführenden bestreiten weiter die Verhältnismässigkeit der Massnahme. 4.1Das Teilfahrverbot auf der Stationsstrasse bewirkt, dass von Rüfen- acht herkommende Fahrzeuge nicht mehr via die Stationsstrasse zum Gsteigweg weiter nach Richigen gelangen können – und umgekehrt –, son- dern die Hauptverkehrsachsen befahren müssen. Die Massnahme ist damit grundsätzlich geeignet, das verkehrsplanerische Ziel der Gemeinde umzu- setzen. Ohne den motorisierten Verkehr wird sich zudem die Verkehrssicher- heit für den Langsamverkehr (unmittelbar) auf der Stationsstrasse und (mit- telbar) auf dem Gsteigweg verbessern; das wird soweit ersichtlich auch nicht bestritten. Dennoch bezweifeln die Beschwerdeführenden die Eignung des strittigen Fahrverbots: 4.1.1 Nach ihrer Ansicht wird das Verkehrssicherheitsproblem mit der ge- wählten Massnahme nicht gelöst, sondern nur verlagert, namentlich auf die Trimsteinstrasse, die ebenfalls schmal sei und Risiken berge (Wohnsiedlung mit Kindern im Abschnitt zwischen Stations- und Richigenstrasse, Schul- weg). Zudem seien dort viel mehr Anwohnerinnen und Anwohner betroffen, die zusätzlichem Lärm und grösserer Luftverschmutzung ausgesetzt würden (vgl. Beschwerde Ziff. 1.4). 4.1.2 Die Auswirkungen von geplanten Verkehrsmassnahmen (wie z.B. Art und Weise der Verkehrsverlagerungen, Zu- bzw. Abnahme von Immissionen sowie Auswirkungen hinsichtlich Verkehrssicherheit) beschränken sich in der Regel nicht auf diejenigen Strassen, auf denen sie angeordnet werden (vgl. Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 127) und lassen sich nicht immer mit der erforderlichen Gewissheit voraussehen. Das gilt vor allem dann, wenn auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 19 mehreren Strassen Beschränkungen eingeführt werden, die sich gegenseitig bedingen oder ergänzen, oder wenn grossflächige Umfahrungen zu erwar- ten sind, deren Nachteile nicht abgeschätzt werden können (vgl. VGE 2018/366-372 vom 24.2.2020 E. 6.3.2 mit Hinweis auf BGer 1C_37/2017 vom 16.6.2017 E. 3.2 betreffend ein befristetes Einbahn- regime). 4.1.3 Die Trimsteinstrasse dient als Kantonsstrasse dazu, den überregio- nalen und regionalen Verkehr aufzunehmen (vgl. Art. 7 Abs. 1 SG; Be- schwerdeantwort Rz. 23 und 41). Mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten (4,5-5,5 m breite Strasse, durchgehendes Trottoir ab Wohnsiedlung bis Ein- mündung Richigenstrasse; vgl. Streetview auf <www.google.ch/maps>; Be- schwerdeantwort Rz. 23; Replik S. 4 mit Fotodokumentation act. 10A; Duplik S. 3) und darauf, dass sich jedenfalls ein nicht unwesentlicher Teil des Durchgangsverkehrs ganz auf die (noch besser ausgebauten) Rubigen- und Richigenstrasse verlagern dürfte, ist nicht zu beanstanden, wenn der Regie- rungsstatthalter den Argumenten der Gemeinde gefolgt ist. Vor Verwaltungs- gericht führt die Gemeinde jedenfalls nachvollziehbar aus, selbst wenn der bauliche Zustand der Trimsteinstrasse punktuell (nicht im Gesamten) ver- gleichbar sei mit jenem der Stationsstrasse, habe sie keine Kenntnis, dass der Kanton als Eigentümer ein Sicherheitsdefizit festgestellt hätte oder Sa- nierungsmassnahmen geplant wären. Auch sie selber sei von der Bevölke- rung nicht auf Handlungsbedarf hingewiesen worden. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit werde gemäss Verkehrsmessungen im Innerortsbe- reich aus dem Jahr 2015 eingehalten, und auf dem betroffenen Stück der Trimsteinstrasse sei kein Unfallschwerpunkt ausgewiesen. Die von den Be- schwerdeführenden ebenfalls bemängelte Verzweigung Trimstein-/Richi- genstrasse sei zudem vom Kanton im Frühjahr 2020 angepasst worden, weshalb sie nun dem aktuellen Standard des Kantons entspreche und kein Sicherheitsproblem (mehr) darstelle. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Massnahme zu Mehrverkehr im Siedlungsgebiet von Trimstein führen werde (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 23 mit Hinweis auf Situationsplan Verkehrssa- nierung Worb als Beilage zur vorinstanzlichen Duplik, Akten RSA act. 7A3; zum baulichen Zustand auch Duplik S. 3). Weiterungen zum Ausbaustan- dard und zur Funktion der Trimsteinstrasse sowie zur Entwicklung der Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 20 schliessung zwischen den Gemeinden Worb und Trimstein (ÖV-Taxpunkte) sind daher nicht nötig. 4.2Die umstrittene Verkehrsmassnahme beruht auf einer Verkehrspla- nung, die sachlich nachvollziehbar und durch ein legitimes öffentliches Inte- resse gedeckt ist (vgl. vorne E. 3.3 ff.). Es ist Sache der Gemeinde, die den örtlichen Verhältnissen und der angestrebten Zielsetzung am besten ent- sprechende Massnahme festzulegen; sie verfügt dabei über einen erhebli- chen Gestaltungsspielraum (vgl. vorne E. 2.3). Nach Ansicht der Gemeinde handelt es sich beim Teilfahrverbot um die beste Lösung zur Erreichung der angestrebten Ziele (Beschwerdeantwort Rz. 15). Soweit die Beschwerdefüh- renden Alternativen bzw. Vergleichslösungen vorschlagen (vgl. Beschwerde Ziff. 2 f., Replik S. 3 f., 6 ff.), ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Mit ihrem Sanierungsprojekt für die Stationsstrasse (vgl. vorne E. 2.6 und 3.3) kommt die Gemeinde der Aufgabe nach, die Gemeindestrasse zu unterhalten und wenn nötig zu reparieren (Art. 41 Abs. 1 SG; vgl. Be- schwerde Ziff. 1.1; Duplik S. 4). Zwar trifft zu, dass sich die Verkehrssicher- heitsprobleme mit Instandsetzungsmassnahmen etwas entschärfen würden; bei einer reinen Instandstellung bleiben die gefährlichen Kreuzmanöver al- lerdings bestehen. Zudem würde damit das Hauptziel nicht erreicht, den Durchgangsverkehr auf der Stationsstrasse zu unterbinden und auf die Hauptachsen zu verlegen. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden stören sich weiter daran, dass die strittige Verkehrsmassnahme nicht nach der Art des Verkehrs differenziert, zumal sie als Anwohnende der Ortschaft Trimstein ein erhebliches Interesse am direk- ten Zugang zum öffentlichen Nahverkehr hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 2). Ein Fahrverbot mit Zubringerdienst für Anwohnerinnen und Anwohner von Trimstein ist strassenverkehrsrechtlich indes nicht zulässig, weil sich der Bahnhof nicht im Abschnitt des Fahrverbots befindet. Die Beschwerdefüh- renden schlagen vor, dass die Durchfahrt für Anwohnende von Trimstein (und Richigen) zugelassen werden soll (vgl. Abbildung einer möglichen Sig- nalisation in Protokoll Augenschein, Akten RSA pag. 301). Eine solche Va- riante sei zum Beispiel auch für Einwohnerinnen und Einwohner von Brenzi- kofen und Bleiken möglich gewesen (vgl. Fotos in Akten RSA pag. 255 f.). Vorab ist mit der Gemeinde festzuhalten, dass daraus kein Anspruch auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 21 Gleichbehandlung (im Unrecht) abgeleitet werden kann, zumal es hierfür vergleichbare Verhältnisse braucht, woran es bei den örtlich begründeten Verkehrsmassnahmen in der Regel fehlt. Eine im Sinn der Beschwerdefüh- renden im Grundsatz denkbare Variante wäre der Zusatz «Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet» (vgl. Art. 17 Abs. 1 SSV). Es leuchtet indes ein, dass eine generelle Ausnahme für die Bewohnerinnen und Bewohner von Trimstein die Verkehrsmassnahme weitgehend obsolet machen würde, erfüllt doch ein Verbot mit zu vielen Ausnahmen seinen primären Zweck nicht mehr (vgl. für diese Überlegung auch BVR 2008 S. 360 E. 4.4.3 betreffend ein Fahrverbot mit Zubringerdienst). Nach Schätzungen der Gemeinde stammt ca. ein Drittel des Verkehrsaufkommens aus Trimstein (vgl. «Hand- zählung (Abendspitze)» in der Dokumentation des Beteiligungsforums vom 17.6.2019 S. 10, Akten Gemeinde «Register Abklärungen»; Protokoll Au- genschein, Akten RSA pag. 301; Beschwerdeantwort Rz. 29). Die Be- schwerdeführenden bestreiten die Höhe des Verkehrsaufkommens auf der Stationsstrasse an sich nicht (vgl. dWV von 1'628 bzw. DTV von 1'480; vorne E. 3.2), sind aber der Ansicht, dass der von der Gemeinde beabsichtigte Zweck auch mit einer Ausnahme für Personen aus Trimstein/Richigen er- reicht werden könnte, weil nur ein kleiner Bruchteil des Verkehrs bestehen bleiben würde (vgl. Beschwerde Ziff. 1.2 und Replik S. 7 ff. mit konkreten ei- genen Berechnungsannahmen anhand der 233 Haushalte in Trimstein). Es trifft zu, dass die in den Akten liegenden Verkehrszählungen keine Auskunft zum Anteil des überregionalen/regionalen Verkehrs geben. Es leuchtet indes auch ohne weitere Erhebungen ein, dass bei der vorgeschlagenen Ausnah- meregelung ein namhafter Verkehrsanteil verbleibt (angefochtener Ent- scheid Materielles E. 7.2). Das zeigt nicht zuletzt die grosse Zahl der Be- schwerdeführenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsstatt- halter für diese Feststellung nicht weitere Abklärungen vorgenommen hat; solche sind auch vor Verwaltungsgericht nicht nötig (vgl. vorne E. 2.6). Wie die Gemeinde zutreffend festhält, sind Verkehrszählungen in der Praxis oft nur mit unverhältnismässigem Aufwand durchzuführen und hier auch nicht erforderlich (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 29; Duplik S. 6). Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Rechtsgleichheit: Vom Fahrverbot betroffen sind auch andere Nachbargemeinden, nicht nur die Ortschaft Trimstein. An- ders als die Beschwerdeführenden meinen, handelt es sich nicht um eine willkürliche Ausdehnung des Fahrverbots auf Trimstein; namentlich ist Richi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 22 gen in einem ähnlichen Ausmass betroffen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde sämtliche Verkehrsteilnehmenden gleich behandeln will, welche die Stationsstrasse zur Durchfahrt benutzen. Der Wohnsitz ist ein ungeeignetes Kriterium, um Ausnahmen vom Fahrverbot vorzusehen (vgl. auch BVE 9.11.2006, in BVR 2008 S. 42 E. 3d mit Hinweis auf RR AG 3.8.1994, in ZBl 1996 S. 32 E. 4d). Im Übrigen weist die Gemeinde zu Recht darauf hin, dass eine solche Ausnahmeregelung mit einem grossen Verwal- tungs- und Kontrollaufwand verbunden wäre (vgl. Duplik S. 7 mit Hinweis auf die Stellungnahme der Kantonspolizei vom 5.6.2020, in Akten RSA act. 7A3). Daran ändert nichts, was die Beschwerdeführenden gegen das Kontrollargument vorbringen (z.B. Kontrollmöglichkeit über Polizeisystem GERES oder Meldebescheinigung; vgl. Replik S. 9 f.). Weitere Sachver- haltsabklärungen dazu erübrigen sich. 4.2.3 Ein (Teil-)Fahrverbot ab der Kreuzung «Niederhaus» nach Richigen (Gsteigweg) lehnt die Gemeinde ab, weil damit das verkehrsplanerische An- liegen und die weiteren Ziele nicht erreicht werden könnten; insofern ist diese Massnahme nicht gleich wirksam wie die Anordnung der Gemeinde. Auch wenn sich damit der Durchgangsverkehr in gewissem Mass reduzieren würde, würde der Verkehrsstrom von und nach Trimstein nach wie vor be- stehen bleiben (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 33). Ähnlich verhält es sich mit dem Vorschlag der Beschwerdeführenden, auf der Stationsstrasse statt ein allgemeines Fahrverbot für Motorfahrzeuge nur eines für Lastwagen zu sig- nalisieren; der Schwerverkehrsanteil auf der Stationsstrasse liegt bei knapp 3 % (Durchschnitt LW-Anteil in beide Richtungen), weshalb der allergrösste Teil des Verkehrsaufkommens verbleiben würde (vgl. Protokoll Verkehrszäh- lung vom 4.-10.12.2018 S. 1, Akten Gemeinde Register «Abklärungen»; Be- schwerdeantwort Rz. 34). Schliesslich mag zutreffen, dass der Verkehr mit einer Geschwindigkeitsreduktion in einem gewissen Ausmass beruhigt wer- den könnte. Allerdings bestünde die Möglichkeit des Befahrens der Strasse für den Durchgangsverkehr nach wie vor. Eine Geschwindigkeitsreduktion kann somit nicht die gleiche Wirkung entfalten, weil der Verkehr zwar ver- langsamt, aber nur in geringerem Ausmass verlagert wird (vgl. BVR 2008 S. 360 E. 3.6.2). Gleiches gilt für das vorgeschlagene Einbahnregime, zumal damit die Hälfte des Verkehrsaufkommens und die damit verbundenen Ver- kehrssicherheitsprobleme für den Langsamverkehr fortbestehen (Kreuzma-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 23 növer; vgl. angefochtener Entscheid Materielles E. 7.2; Beschwerdeantwort Rz. 36 f.). 4.3Zur Zweck-Mittel-Relation ergibt sich Folgendes: 4.3.1 Die Beschwerdeführenden wohnen nicht an der Stationsstrasse; die Zufahrt zu den wenigen Wohnhäusern und zum Sportplatz bleibt mit der ge- planten Ausnahmeregelung zugelassen (vorne Bst. A). Die Beschwerdefüh- renden weisen allerdings auf die Bedeutung der Stationsstrasse für die Ort- schaft Trimstein hin und machen geltend, dass die direkte Verbindung zum Bahnhof Worb SBB und damit ihr Zugang zum öffentlichen Nahverkehr ein- geschränkt werde («strassenverkehrsmässige Grundversorgung», Be- schwerde Ziff. 1.1, 1.3 und 2). 4.3.2 Heute können die Anwohnerinnen und Anwohner von Trimstein den Bahnhof Worb direkt via die Stationsstrasse erreichen (Distanz von rund 900 m und Fahrzeit von 1 Minute, gemessen ab Seite «Niederhaus», ein- gangs Stationsstrasse). Das umstrittene Fahrverbot bewirkt, dass die Be- schwerdeführenden für die Fahrt zum Bahnhof auf die Trimstein- sowie die Richigen- und Rubigenstrasse ausweichen und via Ortskern Worb fahren müssen (Distanz von 2,9 km und Fahrzeit von 4 Minuten, je nach Verkehrs- aufkommen mehr; vgl. Routenplaner auf <www.google.ch/maps>; angefoch- tener Entscheid Materielles E. 7.3; Beschwerdeantwort Rz. 39 f. mit Aus- druck aus Google Maps, act. 6A). Es resultiert also eine zusätzliche Weg- strecke von 2 km und die Fahrzeit verlängert sich um mindestens 3 Minuten. Damit ist erstellt, dass sich eine längere Strecke und Fahrzeit für Personen aus Trimstein ergibt; weitere Abklärungen (Gutachten, Augenschein) dazu sind nicht erforderlich (vgl. Beschwerde Ziff. 1.3 mit einem Distanzvergleich von der Kreuzung «Niederhaus» via Stationsstrasse bis Einmündung Rubi- genstrasse [950 m] bzw. via Trimsteinstrasse bis Einmündung Richi- genstrasse [1,1 km]; vorne E. 2.6). Dass der zusätzliche Zeitaufwand zu Hauptverkehrszeiten bis zu 20 Minuten betragen soll, wird von der Gemeinde als aktenwidrig bestritten (Replik S. 7 und Duplik S. 5). Diese Annahme er- scheint auch dem Verwaltungsgericht nicht plausibel oder dürfte – wenn überhaupt – nur in seltenen Fällen zutreffen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 24 4.3.3 Es ist nachvollziehbar, dass die Bewohnerinnen und Bewohner von Trimstein kurze Fahrwege zum SBB-Bahnhof, zur Landi und zur Autobahn- auffahrt Rubigen schätzen und gerne die direkte Verbindung via die Sta- tionsstrasse benutzen, um nicht den längeren Weg über das Hauptverkehrs- strassennetz durch Worb fahren zu müssen. Der zusätzliche Strecken- und Zeitaufwand ist den Beschwerdeführenden indes zuzumuten. Die Zufahrt zum Bahnhof ist von der Rubigenstrasse her (Westseite) nach wie vor ohne weiteres möglich (via Hauptverkehrsstrassen Richigen- und Rubigenstrasse, beides Kantonsstrassen Kategorie B; vgl. Geoportal des Kantons Bern, Karte «Übergeordnetes Strassennetz», einsehbar unter: <www.map. apps.be.ch/pub>). Für den Fall, dass der Weg mit dem Fahrrad oder Motorfahrrad zurückgelegt wird, ergibt sich gar keine Einschränkung. Die gewünschten Fahrziele sind nach wie vor gut erreichbar, allenfalls unter Inkaufnahme eines (nicht sehr grossen) Umwegs. Die Stationsstrasse erfüllt ihre Funktion als Gemeindestrasse nach wie vor, auch wenn sie unter anderem für die Bewohnerinnen und Bewohner von Trimstein künftig nicht mehr mit dem Auto oder Motorrad befahrbar sein wird (vgl. Art. 8 SG). Für den motorisierten lokalen Verkehr zwischen den Gemeinden Münsingen (Trimstein) und Worb steht die Trimsteinstrasse zur Verfügung. Ein Recht auf unveränderte Beibehaltung einer vorteilhaften Verkehrssituation gibt es nicht (so schon Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 238 f.). Ebenso wenig ist ein (Rechts-)Anspruch anerkannt, auch Kürzestdistanzen auf dem direktesten Weg mit dem Motorfahrzeug zurücklegen zu können (vgl. BVR 2004 S. 363 E. 5.8). Es ist ohne weiteres zumutbar, die direkte Strecke zum Bahnhof zu Fuss oder mit dem Fahrrad oder stattdessen mit dem Auto über das Hauptstrassennetz zurückzulegen. Im Übrigen befinden sich weitere Bahnhöfe mit Park&Ride-Angebot in der Nähe von Trimstein, auch wenn sie von den Beschwerdeführenden nicht als gleichwertige Alternativen beurteilt werden (z.B. Tägertschi und Rubigen; vgl. Beschwerdeantwort Rz. 44; Akten RSA pag. 281). 4.3.4 Die mit der Verkehrsmassnahme verfolgten Zielsetzungen (Entlas- tung von Durchgangsverkehr, Verkehrslenkung auf Hauptverkehrsachsen und Sicherheit für den Langsamverkehr) rechtfertigen im Ergebnis die damit einhergehende Einschränkung für die betroffenen Personen (vgl. für diese Würdigung z.B. auch VGE 2018/366-372 vom 24.2.2020 E. 7.2.3, 2018/374
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 25 vom 24.2.2020 E. 4.5.3). Anders als die Beschwerdeführenden geltend ma- chen, hat der Regierungsstatthalter die auf dem Spiel stehenden Interessen zutreffend gewürdigt; er ist im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen, dass die öffentlichen Interessen am Fahrverbot die entgegenstehenden In- teressen (Erreichbarkeit öffentlicher Nahverkehr auf kürzerem Weg) über- wiegen (vgl. angefochtener Entscheid Materielles E. 7.3). 4.4Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die strittige Verkehrsbe- schränkung zu Recht als verhältnismässig beurteilt. Der angefochtene Ent- scheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden un- ter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2022, Nr. 100.2021.242U, Seite 27 Anhang: Situationsplan Stationstrasse Massnahmen Durchfahrtsverkehr, Akten Gemeinde Register «GR/SIK»: