100.2021.240U STN/TMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. März 2023 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Trummer A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Kundgebung auf dem Bundesplatz (Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 30. Juni 2021; vbv 86/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Am 13. Oktober 2020 ersuchte A.________ die Einwohnergemeinde (EG) Bern um eine Bewilligung der Kundgebung «Freiheit statt Zwang für die Schweiz und die Welt» auf dem Bundesplatz mit rund 1'000 bis 3'000 Teil- nehmenden. Als Kundgebungsdatum wurde in der Folge der 28. November 2020 in Erwägung gezogen. Mit Verfügung vom 12. November 2020 wies die EG Bern das Gesuch ab. Sie begründete dies mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, weil zu erwarten sei, dass eine Vielzahl der Teilneh- menden die (damals) aufgrund der Covid-19-Pandemie geltende Masken- tragpflicht nicht einhalten werde. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 14. Dezember 2020 Be- schwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Mit Ent- scheid vom 30. Juni 2021 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde ab. C. Hiergegen hat A.________ am 2. August 2021 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe- ben und es sei festzustellen, dass die Bewilligung für die Kundgebung wider- rechtlich verweigert worden sei. Gleichzeitig ersucht er für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Das Regierungsstatthalteramt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2021 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2021, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Seine Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1). – Der Beschwerdeführer hat kein aktuelles und praktisches In- teresse an der Behandlung seiner Beschwerde mehr; das Datum der geplan- ten Kundgebung war bei Beschwerdeerhebung längst verstrichen (vgl. vorne Bst. A). Auf ein solches Interesse kann indes ausnahmsweise verzichtet wer- den, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Be- urteilung zugeführt werden kann (BVR 2019 S. 93 E. 5.1; analog etwa BGE 147 I 478 E. 2.2 [betreffend Covid-19-Verordnung des Kantons Schwyz]; vgl. auch Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 19 f.). Bei der Frage der Be- willigung einer Kundgebung erachtet das Bundesgericht diese Vorausset- zungen regelmässig als erfüllt, namentlich wenn Verfassungs- bzw. Grund- rechtsverletzungen gerügt werden (vgl. etwa BGE 127 I 164 E. 1a, 100 Ia 392 E. 1b; BGer 1C_485/2013 vom 3.12.2013 E. 1.3; s. auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1450). Hier ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substan- ziiert dargelegt (vgl. Beschwerde S. 3), dass sich Rechtsfragen stellen, an deren gerichtlicher Beurteilung ein öffentliches Interesse besteht. Ob mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Praxis auf das aktuelle praktische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, Seite 4 Interesse dennoch zu verzichten und auf die – form- und fristgerecht einge- reichte (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) – Beschwerde einzutreten ist, muss nicht abschliessend geklärt werden. Denn die Beschwerde ist – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ohnehin abzuweisen. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der wesentliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 2.1Nach Eingang des Gesuchs vom 13. Oktober 2020 ersuchte das Po- lizeiinspektorat der Stadt Bern den Beschwerdeführer darum, ein Sicher- heitskonzept einzureichen; ein solches werde für Veranstaltungen mit über 500 Personen zwingend benötigt (vgl. Art. 5 Abs. 1 bis der Verordnung vom 28. Juni 2006 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund [Kundgebungs- verordnung, KgV; SSSB 143.11]). Gleichzeitig lud es ihn zu einer Sitzung ein, um die Einzelheiten der Kundgebung und das Sicherheitskonzept zu be- sprechen (vgl. E-Mail vom 20.10.2020 [Akten RSA 8A1 Beilage 3]). An der Sitzung, die am 26. Oktober 2020 stattfand, nahmen auch zwei Vertreter der Kantonspolizei Bern (Kapo) teil. Der Beschwerdeführer seinerseits erschien mit einer Begleitperson, die erklärte, sie unterstütze den Beschwerdeführer nur administrativ und trete nicht als verantwortliche Veranstalterin auf. Die Vertreter der Kapo teilten ihre Lageeinschätzung mit, wonach mit Widerstand gegen die Kundgebung zu rechnen sei. Zwecks Schutzes der Kundgebungs- teilnehmenden gelte die Auflage, den Bundesplatz mit sog. «Vauban- Gittern» (Absperrgittern) einzuzäunen. Der Veranstalter sei zuständig für die Zutrittskontrolle und trage die Verantwortung für die Durchsetzung der Maskentragpflicht. Die Begleitperson des Beschwerdeführers erklärte sich hierauf bereit, die Teilnehmenden mittels Lautsprecher auf die Maskentrag- pflicht aufmerksam zu machen. Sie gehe jedoch davon aus, dass viele Teil- nehmende dieser Aufforderung nicht nachkommen würden. Der Sitzungslei- ter forderte den Beschwerdeführer als Veranstalter auf, verschiedene Unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, Seite 5 lagen zur Kundgebung nachzuliefern und das Sicherheitskonzept anzupas- sen (vgl. zum Ganzen Aktennotiz zur Sitzung [Akten RSA 8A1 Beilage 4]). 2.2In der Folge ging beim Polizeiinspektorat der Stadt Bern offenbar ein überarbeitetes Sicherheitskonzept ein. Da dieses weiterhin nicht den Anfor- derungen entsprach, gab das Polizeiinspektorat dem Beschwerdeführer Ge- legenheit zur Verbesserung und ersuchte ihn insbesondere darum, detailliert aufzuzeigen, wie er die Einhaltung der Maskentragpflicht sicherzustellen ge- denke. In einem anschliessenden Telefongespräch mit dem Polizeiinspekto- rat äusserte der Beschwerdeführer, dass es für ihn schwierig sei, gegen seine Überzeugung Massnahmen zur Durchsetzung der Maskentragpflicht im Sicherheitskonzept festzuhalten. Am 4. November 2020 ging beim Poli- zeiinspektorat dennoch ein neues Sicherheitskonzept ein (vgl. E-Mail-Ver- kehr vom 28.10. bis 4.11.2020 [Akten RSA 8A1 Beilage 6]). Dieses sah zum Thema Maskentragpflicht vor: «Die Maskenpflicht wird von den Helfern vor den Eingängen geprüft und auch auf der Bühne mehrmals wiederholt» (vgl. Sicherheitskonzept vom 4.11.2020 [Akten RSA 8A1 Beilage 5]). 2.3Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Akten. Der Beweisantrag auf Durchführung einer Parteibe- fragung (vgl. Beschwerde S. 4) wird abgewiesen (sog. antizipierte Beweis- würdigung; vgl. hierzu BVR 2021 S. 441 E. 5.8 mit Hinweisen). 3. Streitig ist, ob die EG Bern mit der Verweigerung der Bewilligung für die vom Beschwerdeführer am 28. November 2020 geplante Kundgebung Recht ver- letzt hat. 3.1Nach Art. 2 Abs. 1 des Reglements (der Stadt Bern) vom 20. Oktober 2005 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Kundgebungsreglement, KgR; SSSB 143.1) sind Kundgebungen auf öffentlichem Grund nur mit vor- gängiger Bewilligung der Stadt zulässig, wobei Spontankundgebungen (vgl. Art. 3 KgR) vorbehalten bleiben. Die Bewilligung wird nach Art. 2 Abs. 2 KgR erteilt, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Be- einträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, Seite 6 Grundes zumutbar erscheint. Bei gegebenen Voraussetzungen besteht – schon von Verfassungs wegen (vgl. Art. 19 Abs. 2 der Verfassung des Kan- tons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 22 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) – ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Kundgebung (vgl. dazu BVR 2010 S. 209 E. 3.2 und 4.1 mit Hinweisen). 3.2Am 19. Juni 2020 erliess der Bundesrat die (erste) Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epide- mie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; AS 2020 S. 2213; in Kraft bis 25.6.2021). Der Erlass wurde in der Folge mehrmals geändert. Auf den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, Seite 7 3.3Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist der Regierungs- statthalter fälschlicherweise davon ausgegangen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage stütze sich unmittelbar auf die «Notrechtsbestimmung» von Art. 185 Abs. 3 BV und könne daher nicht uneingeschränkt akzessorisch auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden, sondern nur auf ihre Verein- barkeit mit dem zwingenden Völkerrecht (Beschwerde S. 12 f.; vgl. ange- fochtener Entscheid E. II/7). Die Covid-19-Verordnung besondere Lage stützte sich vielmehr auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101). Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer zeigt aber vor Verwaltungsgericht nicht auf, inwiefern die Covid-19-Verordnung besondere Lage, namentlich die darin enthaltene Maskentragpflicht, gegen übergeordnetes Recht verstösst. Solches ist auch nicht erkennbar. Im Ergebnis ist der Regierungsstatthalter damit zu Recht von der Massgeblichkeit der Maskentragpflicht ausgegangen. 3.4Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Vorrangs des Bun- desrechts (Art. 49 Abs. 1 BV), weil die EG Bern ein Schutzkonzept verlangt habe und die Argumentation, bei einer grossen Teilnehmerzahl sei die Mas- kentragpflicht kaum durchsetzbar, eine «verkappte Teilnehmerzahlbe- schränkung» darstelle (Beschwerde S. 5 f.). Die Rüge ist unbegründet: Die EG Bern verlangte vom Beschwerdeführer nicht ein Schutzkonzept im Sinn von Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage, sondern ein Sicherheits- konzept, wie es gemäss dem kommunalen Recht bei allen Veranstaltungen und Kundgebungen mit mehr als 500 Personen eingereicht werden muss (Art. 5 Abs. 1 bis KgV; vorne E. 2.1; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 [act. 10]). Auch von einer (faktischen) Teilnehmerzahlbeschränkung kann keine Rede sein. Denn Grund für die Bewilligungsverweigerung war nicht unmittelbar die relativ grosse Teilnehmerzahl; ausschlaggebend war viel- mehr die Einschätzung der EG Bern, dass eine Vielzahl der Teilnehmenden die Maskentragpflicht nicht einhalten und dadurch die öffentliche Gesundheit gefährden würden, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Ver- anstalter nicht das ihm Zumutbare zur Einhaltung dieser Vorschrift unter- nommen habe (Verfügung vom 12.11.2020 S. 2 f. [Akten RSA 8A1 Bei- lage 7]; Beschwerdeantwort S. 3 [act. 10]). Die Fassung von Art. 8 Abs. 2 Covid-Verordnung besondere Lage, auf die sich der Beschwerdeführer zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, Seite 8 dem beruft, trat erst am 9. Dezember 2020 in Kraft (AS 2020 S. 5193 f.). Sie ist hier nicht massgebend, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 3.5Der Beschwerdeführer rügt weiter einen unzulässigen Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 KV bzw. Art. 16 und 22 BV). Diese Grundrechte können nach Massgabe von Art. 28 KV bzw. Art. 36 BV eingeschränkt werden (gesetzliche Grundlage, öffentli- ches Interesse, Verhältnismässigkeit, Respektierung des Kerngehalts). – Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzlichen Erwägungen zu Recht nicht in Frage, wonach mit dem Kundgebungsreglement der Stadt Bern eine genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die genannten Grund- rechte besteht und deren Kerngehalt gewahrt wurde (Beschwerde S. 7). 3.6Streitig ist demgegenüber zunächst das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Bewilligungsverweigerung (Art. 36 Abs. 2 BV). Nach An- sicht des Beschwerdeführers fehlt ein solches, weil es keine empirische Evi- denz für eine «erhöhte Ansteckungsgefahr» im Freien gebe (Beschwerde S. 7). Dieses Argument beschlägt indes nicht den Aspekt des öffentlichen Interesses, sondern die Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme (dazu hinten E. 3.7.2 f.). Die Zielsetzung, die Verbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern und dadurch die öffentliche Gesundheit zu schützen (vgl. Verfü- gung der EG Bern vom 12.11.2020 S. 3 [Akten RSA 8A1 Beilage 7]; vorne E. 3.3), liegt offensichtlich im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV sowie Art. 2 und 19 EpG; BGE 148 I 89 E. 7 [einleitend], 148 I 33 E. 6.5). Zu kurz greift der Einwand des Beschwerdeführers, die Kundge- bungsteilnehmenden würden eine freiwillige Gefahrengemeinschaft einge- hen (vgl. Beschwerde S. 9). Denn wie die EG Bern überzeugend ausführt, galt es auch Dritte vor einer potenziellen Ansteckung zu schützen (nament- lich Einsatzkräfte der Polizei und Sanität sowie Personen aus dem privaten und beruflichen Umfeld der Kundgebungsteilnehmenden) und eine Überlas- tung des Gesundheitssystems zu vermeiden (vgl. Beschwerdeantwort S. 6 [act. 10]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, Seite 9 3.7Der Beschwerdeführer erachtet den Grundrechtseingriff zudem als unverhältnismässig. 3.7.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Mass- nahme für das Erreichen des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtsein- schränkung als zumutbar erweist, das heisst es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). 3.7.2 Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschwerdeführer die Eignung und Erforderlichkeit der streitigen Massnahme (vgl. vorne E. 3.6). – Das Bun- desgericht hat wiederholt die Einschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten und insbesondere von Veranstaltungen als taugliches Mittel an- erkannt, um die Verbreitung des Covid-19-Virus und die durch Virenübertra- gung verursachten Infektionen und Krankheiten zu reduzieren (vgl. BGE 148 I 33 E. 7.5, 148 I 19 E. 6.2.2, 147 I 450 E. 3.3.1). Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, wird die Eignung der streitigen Mass- nahme nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Ansteckungsgefahr im Freien geringer sein mag als in Innenräumen. Denn wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. II/9.2), war jedenfalls im Zeitpunkt der Bewilligungsverweigerung gestützt auf die damaligen wissen- schaftlichen Erkenntnisse bei Veranstaltungen im Freien von einer relevan- ten Ansteckungsgefahr auszugehen (vgl. BGE 148 I 19 E. 6.2.1 [politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen im Kanton Uri]; VGE 2021/74 vom 30.12.2022 E. 3.5.2 [Maskentragpflicht im öffentlichen Raum]). 3.7.3 Zum Aspekt der Erforderlichkeit ergibt sich Folgendes: Das überar- beitete Sicherheitskonzept zur Kundgebung lässt zwar ein gewisses Bemü- hen erkennen, zur Einhaltung der Maskentragpflicht beizutragen. Mehr aber nicht: Zuvor hatte der Beschwerdeführer dem Polizeiinspektorat mitgeteilt, er bekunde Mühe, gegen seine Überzeugung solche Massnahmen im Sicher- heitskonzept festzuhalten. Die Organisatoren rechneten an der Sitzung vom 26. Oktober 2020 jedoch damit, dass viele Teilnehmende die Vorschrift nicht einhalten würden (vorne E. 2). Vor diesem Hintergrund ist der Standpunkt der EG Bern nachvollziehbar, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungs- pflicht als Organisator (vgl. dazu BGE 148 I 33 E. 7.7.2, 143 I 147 E. 3.2) un- zureichend nachgekommen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. und 7 [act. 10]),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, Seite 10 hat er doch keine griffigen Vorkehren zur Durchsetzung der Maskentrag- pflicht vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht auf- gezeigten milderen Mittel (vgl. Beschwerde S. 12) erscheinen entweder von vornherein unrealistisch (Abstandhalten bei einer Kundgebung mit 1'000 bis 3'000 Teilnehmenden auf dem Bundesplatz) oder stehen im Widerspruch zu seiner Haltung im Bewilligungsverfahren (so die vorgeschlagene Auflage, an der Kundgebung an die Maskentragpflicht zu appellieren). Sie wurden daher von der EG Bern und vom Regierungsstatthalter zu Recht nicht in Betracht gezogen (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 7 [act. 10]). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch die Meinung vertreten, es müsse den Einwohnerinnen und Einwohnern der Schweiz möglich sein, ohne Maske gegen die Maskentragpflicht und andere Corona-Massnahmen zu demonstrieren (Beschwerde S. 12). Nach dem Ge- sagten ist die vorinstanzliche Einschätzung nicht zu beanstanden, es habe mit Blick auf die damalige epidemiologische Lage kein gleich geeignetes mil- deres Mittel zur Zielerreichung gegeben als die Bewilligungsverweigerung (vgl. angefochtener Entscheid E. II/9.2). 3.7.4 Zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bringt der Beschwerdefüh- rer vor, bei den zur Diskussion stehenden Verstössen gegen die Masken- tragpflicht handle es sich «lediglich» um Übertretungen bzw. Ordnungsbus- sendelikte, die es bei fast jeder Kundgebung gebe (etwa sog. Littering) und die Bewilligungsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermöchten (Be- schwerde S. 10 f.). Diese Auffassung greift klar zu kurz: Entscheidend für die Bewilligungsverweigerung war nicht die Schwere der erwarteten einzelnen Delikte, sondern deren quantitatives Ausmass, das – jedenfalls nach dama- ligem Wissensstand – die öffentliche Gesundheit gefährdete (vgl. vorne E. 3.4 und 3.7.2). Die EG Bern und die Vorinstanz haben deshalb den Ge- sundheitsschutz der Allgemeinheit zu Recht höher gewichtet als das Inte- resse des Beschwerdeführers an der Durchführung der Kundgebung (vgl. angefochtener Entscheid E. II/9.2). 3.8Nach dem Erwogenen ist der Grundrechtseingriff als verhältnismäs- sig und die Bewilligungsverweigerung insgesamt als rechtmässig zu beurtei- len.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, Seite 11 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. 5.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vgl. vorne Bst. C). 5.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber da- von absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.03.2023, Nr. 100.2021.240U, Seite 12 er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 5.3Der Regierungsstatthalter hat schlüssig und überzeugend dargelegt, weshalb die Bewilligungsverweigerung und der damit verbundene Grund- rechtseingriff vor dem Hintergrund der Pandemielage im November 2020 und der damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisse rechtmässig war. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid ernsthaft in Frage zu stellen vermag, weshalb die Beschwerde von vornhe- rein aussichtslos war. Daran ändert nichts, dass der Regierungsstatthalter zu Unrecht davon ausgegangen ist, es sei ihm verwehrt, die hier einschlä- gige eidgenössische Verordnungsbestimmung zur Maskentragpflicht einer akzessorischen Normenkontrolle zu unterziehen (vgl. vorne E. 3.3). Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers noch zu prüfen wären. 5.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üb- lichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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