100.2021.236U DAM/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Trummer A.________ gesetzlich vertreten durch die Beistände B.________ und C., diese vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde D. Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, Entzug der aufschiebenden Wirkung, Verweigerung der Sistierung (Zwischenentscheid bzw. -verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 6. Juli 2021; vbv 9.2/2021)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1999) leidet an einer ausgeprägten Autismus-Spektrum- Störung. Seit mehreren Jahren lebt er in der Blindenschule E.. Die Kosten für die Betreuung belaufen sich auf über Fr. 1000.-- pro Tag, wovon ein Teil durch Sozialversicherungsleistungen gedeckt ist. Weiter beteiligt sich der Kanton Bern im Rahmen der Behindertenhilfe mit einer Übergangs- finanzierung. Der Kantonsbeitrag und namentlich dessen Höhe sind Gegen- stand eines Verfahrens, das vor dem Verwaltungsgericht hängig ist (Verfah- ren 100.2021.63). In diesem Verfahren hat der Instruktionsrichter den Kan- ton Bern vorsorglich angewiesen, vorerst die Kosten für den Betreuungsplatz des Beschwerdeführers in der Blindenschule E. im Umfang von Fr. 800.-- pro Tag zu übernehmen (Ziff. 2 der Verfügung vom 25.5.2021; zur früheren Regelung des einstweiligen Rechtsschutzes vgl. das ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht hängige Verfahren 100.2020.275). Da die effektiv anfallenden Betreuungskosten mit den genannten Beiträgen nicht vollum- fänglich abgegolten sind, unterstützte die Einwohnergemeinde (EG) D.________ A.________ ab dem 1. Oktober 2019 ergänzend mit wirtschaftlicher Hilfe (individuelle Sozialhilfe). Mit Verfügung vom 7. April 2021 stellte die EG D.________ die Sozialhilfeleistungen per 30. Juni 2021 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. B. Gegen die Verfügung der EG D.________ führt A.________ mit Eingabe vom 4. Mai 2021 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Seeland. In der Sache beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe im bisherigen Umfang. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Sistierung des Verfahrens, bis über die Höhe des Kantonsbeitrags an seine Betreuungskosten rechtskräftig entschieden sei. Zudem ersucht er um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, Seite 3 unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Am 6. Juli 2021 wies die Regierungsstatthalterin die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung ab (Zwischenentscheid), ebenso das Sistierungsgesuch (Zwischenverfügung). Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat sie im Verfah- renskostenpunkt nicht ein, wogegen sie es im Parteikostenpunkt guthiess (amtliche Beiordnung des Rechtsvertreters). C. Dagegen hat A.________ am 30. Juli 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Zwischenentscheid bzw. die Zwischenverfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerde vom 4. Mai 2021 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, das bei ihr hängige Verfahren zu sistieren, bis über die Höhe des Kantonsbeitrags an seine Betreuungskosten rechtskräftig entschieden sei. Im Weiteren ersucht er auch für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die EG D.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2021, das Zwischenerkenntnis der Regierungsstatthalterin vom 6. Juli 2021 sei zu bestätigen. Das Regierungsstatthalteramt hat am 3. August 2021 auf eine Vernehmlassung verzichtet, unter Verweis auf die Erwägungen jedoch mitgeteilt, es halte am angefochtenen Verwaltungsakt fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid (aufschiebende Wirkung) und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, Seite 4 angefochtene Zwischenverfügung (Sistierung) als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.2Zwischenerkenntnisse betreffend die aufschiebende Wirkung und die Einstellung des Verfahrens im Sinn von Art. 61 Abs. 1 Bst. g und c VRPG sind unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Ein solcher liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Än- derung der Verfügung oder des Entscheids hat. Ein hinreichendes Rechts- schutzinteresse an der sofortigen Anfechtung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nach- teil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur da- rum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3 mit Hinweis; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 39). Im Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu bejahen (BVR 2016 S. 237 E. 5.2.2). Insbesondere liegt ein derartiger Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung wirtschaftli- cher Unterstützung eine Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (BVR 2011 S. 508 E. 1.3; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 32). 1.3Hat die Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde vom 7. April 2021 (vorne Bst. A) keine aufschiebende Wirkung, wird die angeordnete Ein- stellung der wirtschaftlichen Hilfe sofort wirksam und erhält der Beschwerde- führer während der Dauer des vor dem Regierungsstatthalteramt hängigen Hauptverfahrens keine Sozialhilfe mehr. Die Kosten für seinen Betreuungs- platz in der Blindenschule E.________ wären nicht mehr vollumfänglich ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, Seite 5 deckt, was den Beschwerdeführer aus dem finanziellen Gleichgewicht brin- gen würde. Da er arbeitsunfähig ist, ist es ihm unmöglich, den Fehlbetrag aus eigenen Mitteln zu begleichen. Der Zwischenentscheid der Regierungs- statthalterin betreffend die aufschiebende Wirkung hat für ihn folglich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, weshalb er selbständig anfechtbar ist. Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil auch hinsicht- lich der Verweigerung der Sistierung gegeben ist (vgl. dazu allgemein Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N. 26, Art. 61 N. 25), ist nicht ohne weiteres klar, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber offenbleiben (hinten E. 3). 1.4Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch das angefochtene Zwischenerkenntnis besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des vorstehend in E. 1.3 Gesagten einzutreten. 1.5Die Angelegenheit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Zwischenent- scheid bzw. die Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Regierungsstatt- halterin hätte den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Gemeinde nicht bestätigen dürfen. Die Finanzierung seines Betreuungsplatzes in der Blindenschule E.________ während der Dauer des vorinstanzlichen Verfah- rens sei entgegen den Ausführungen im angefochtenen Zwischenentscheid nicht gesichert. Das Verwaltungsgericht habe den Kanton vorsorglich ver- pflichtet, während der Dauer des bei ihm hängigen Verfahrens Fr. 800.-- pro Tag an seinen Betreuungsplatz zu bezahlen. Mit diesem Betrag und den So- zialversicherungsleistungen von Fr. 135.-- könnten die Kosten seines Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, Seite 6 treuungsplatzes von aktuell Fr. 1'015.50 pro Tag nicht vollumfänglich ge- deckt werden. Ohne die Sozialhilfeleistungen der Gemeinde entstehe folg- lich ein Fehlbetrag, den er nicht aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Er sei mithin darauf angewiesen, bis zur Klärung seines Anspruchs gegenüber dem Kanton Bern die wirtschaftliche Hilfe der Gemeinde weiterhin zu erhal- ten. Aufgrund dieses zentralen privaten Interesses sei der Entzug der auf- schiebenden Wirkung rechtswidrig bzw. müsse die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden (Beschwerde S. 3 und 6 ff.). 2.2Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 10 SHG). Mangels spezialgesetzlicher Regelung zum Verfahren um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe (vgl. Art. 49 ff. SHG) kommt Beschwerden gegen Verfügungen der Sozialdienste an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter (Art. 52 Abs. 1 SHG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Der Grund für den gesetzlichen Suspen- siveffekt liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die Rechtmässigkeit von Verfügungen justizmässig zu überprüfen, bevor sie ver- bindlich werden (vgl. Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 5). Ein Abrücken von diesem Grundsatz darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 2.1). Dementsprechend sieht der Gesetzgeber vor, dass nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen (Art. 68 Abs. 2 VRPG). 2.3Als wichtige Gründe, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können, gelten bedeutende und dringliche öffentliche oder pri- vate Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung be- dingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang bean- spruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen wer- den. Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können beleuchtet wer- den; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.2; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 23 f.). Entsprechend dem vorläufigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, Seite 7 Charakter von Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung muss die Interessenabwägung zumeist ohne zusätzliche Beweiserhebungen erfolgen, d.h. aufgrund der Akten. Herabgesetzt sind nebst den behördlichen Unter- suchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel (BVR 2011 S. 508 E. 2.3; Daum/Rechstei- ner, a.a.O., Art. 68 N. 43). 2.4Die Gemeinde hat ein erhebliches Interesse daran, keine finanziellen Leistungen an den Beschwerdeführer erbringen zu müssen, die selbst im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr erhältlich gemacht wer- den können. Da der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist und kein Einkom- men hat, ist er nicht in der Lage, der Gemeinde die bezogene wirtschaftliche Hilfe allenfalls zurückzuerstatten. Gemäss den Schreiben des Amts für In- tegration und Soziales sowie des (damaligen) Alters- und Behindertenamts des Kantons Bern vom 8. bzw. 13. April 2021 (Akten RSA pag. 155 ff.) kann die Gemeinde die ausbezahlten wirtschaftlichen Leistungen auch nicht (mehr) dem Lastenausgleich zuführen. Ob sie diese irgendwann vom Kanton zurückfordern könnte, ist fraglich und zum heutigen Zeitpunkt offen. 2.5Was die privaten Interessen des Beschwerdeführers angeht, trifft zu, dass sich die Kosten für seinen Betreuungsplatz in der Blindenschule E.________ auf Fr. 1'015.50 pro Kalendertag belaufen (Stand Jahr 2021; Akten RSA pag. 56). Mit der Übergangsfinanzierung des Kantons von Fr. 800.-- und den Sozialversicherungsleistungen von Fr. 135.-- pro Tag sind sie ohne die wirtschaftliche Hilfe der Gemeinde nicht mehr vollständig gedeckt; es verbleibt ein Fehlbetrag von Fr. 80.50 pro Tag (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters im Verfahren 100.2021.63 vom 25.5.2021; vorne Bst. A). So gesehen hat der Beschwerdeführer durchaus ein gewichtiges Interesse an der Weiterführung der laufenden sozialhilferechtlichen Unterstützung. 2.6Eine andere Frage ist indes, aus welcher Quelle die «Finanzierungs- lücke» geschlossen werden muss. Die Gemeinde hat die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per Ende Juni 2021 namentlich mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) begründet (Verfügung vom 7.4.2021 S. 4 ff.; Akten RSA pag. 18 ff.). Dieses Gesetz bezweckt, invaliden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, Seite 8 Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung zu gewährleisten (Art. 1 IFEG). Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutio- nen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG). Nach Art. 7 Abs. 1 IFEG beteiligen sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt. Die Kantone dürfen ihrer Beitragspflicht demnach nicht mit Sozialhilfeleistungen nachkommen. Sie müssen dies entweder mit Subventionen an die Institutio- nen (en bloc oder pro Person) oder mit direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen tun (etwa AHV/IV-Ergänzungsleistungen oder Sub- ventionen an die invalide Person; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff., 6207 f.). Es ist unbestritten, dass es sich bei der Blin- denschule E.________ um eine anerkannte Institution im Sinn des IFEG handelt (vgl. Art. 3 ff. IFEG; Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integra- tionsdirektion des Kantons Bern vom 26.1.2021 E. 3.3.6 und 3.6, Akten Gemeinde Register 2). Der Betreuungsplatz des Beschwerdeführers in der Blindenschule darf somit nicht mit wirtschaftlicher Sozialhilfe finanziert wer- den. 2.7Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist es nicht Sache der Ge- meinde, dem Beschwerdeführer wirtschaftliche Hilfe zur Finanzierung seines Betreuungsplatzes zu leisten. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Gemeinde sind daher eindeutig negativ. Der Beschwerdeführer kann seine (gewichtigen) privaten Interessen zudem an- derweitig wahren. Es ist ihm unbenommen, im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren 100.2021.63 um Abänderung der derzeit geltenden vorsorglichen Massnahme zu ersuchen. Der Instruktionsrichter hat diese Möglichkeit in sei- ner Verfügung vom 25. Mai 2021 ausdrücklich erwähnt für den Fall, dass effektiv eine Finanzierungslücke entstehen sollte. 2.8Damit überwiegen die öffentlichen Interessen an der sofortigen Ein- stellung der wirtschaftlichen Hilfe unter Einbezug der Prozessaussichten für die Beschwerde vom 4. Mai 2021 die gegenläufigen privaten Interessen des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, Seite 9 Beschwerdeführers. Es liegen mithin wichtige Gründe für den Entzug des Suspensiveffekts vor und es ist nicht rechtsfehlerhaft, dass die Regierungs- statthalterin die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt hat. Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Re- gierungsstatthalterin hätte das Beschwerdeverfahren betreffend die Einstel- lung der wirtschaftlichen Hilfe sistieren müssen, bis über die Höhe des Kan- tonsbeitrags an seine Betreuungskosten rechtskräftig entschieden sei. Sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass der Kanton seine Be- treuungskosten (abzüglich der Sozialversicherungsleistungen) vollumfäng- lich übernehmen müsse, bedürfe er keiner wirtschaftlichen Hilfe der Ge- meinde mehr und werde das vor dem Regierungsstatthalteramt hängige Ver- fahren gegenstandslos (Beschwerde S. 9). 3.2Nach Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde von Amtes we- gen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu be- finden ist. Die Einstellung erfordert damit einen (hinreichenden) Sistierungs- grund (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N. 4). 3.3Die Regierungsstatthalterin hat in ihrem Hauptverfahren die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde weiterhin An- spruch auf wirtschaftliche Hilfe hat. Der Ausgang dieses Verfahrens hängt nicht vom Entscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren 100.2021.63 be- treffend den Kantonsbeitrag ab. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Hilfe mehr benötigte, wenn das Verwaltungsgericht den Kanton verpflichten würde, sämtliche nicht durch die Sozialversicherung ge- deckten Betreuungskosten zu übernehmen. Entscheidet es jedoch gegen- teilig, lässt sich daraus für das beim Regierungsstatthalteramt hängige so- zialhilferechtliche Verfahren nichts ableiten, sollen doch für die Finanzierung des Betreuungsplatzes des Beschwerdeführers keine Mittel der Sozialhilfe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, Seite 10 verwendet werden (vorne E. 2.6). In den beiden Verfahren geht es somit nicht um die gleiche Rechtsfrage; weiter hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren zwar allenfalls in faktischer, nicht aber in rechtlicher Hinsicht massgebliche Bedeutung für den Ausgang des Hauptverfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt. Andere Gründe, die eine Sistierung rechtfertigen könnten, nennt der Beschwerdeführer nicht und solche sind auch nicht er- sichtlich (vgl. dazu allgemein Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N. 5 ff.). Die Ver- weigerung der Sistierung ist somit rechtens. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.3). 4. 4.1Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist kostenlos (Art. 53 SHG). Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege auf die Verfahrenskosten bezieht, ist auf das Gesuch mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutre- ten (Art. 50 Abs. 2 VRPG). Er hat indes auch um Beiordnung seines Rechts- vertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vorne Bst. C). 4.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, Seite 11 entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 4.3Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist unbestritten. Die Be- schwerde kann zudem nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Zwar hat die Regierungsstatthalterin zutreffend auf die Regelung von Art. 7 Abs. 1 IFEG hingewiesen, was die Prozessaussichten für die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Gemeinde eindeutig negativ erschei- nen lässt (vgl. auch vorne E. 2.7). Allerdings hat die Gemeinde ungeachtet dieser Rechtslage im Sinn einer «subsidiären Kostengutsprache» wirtschaft- liche Hilfe für die Betreuung des Beschwerdeführers geleistet «bis zum Vor- liegen des Entscheids des Verwaltungsgerichts betreffend die Finanzierung von vorsorglichen Massnahmen» (Verfügung vom 18.8.2020; Akten Ge- meinde Register 1). Das Verwaltungsgericht hat in den bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren den Kanton nun vorsorglich verpflichtet, sich an den Kosten für die Betreuung des Beschwerdeführers während der Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beteiligen. Dabei hat es aber entge- gen den Ausführungen im angefochtenen Zwischenentscheid nicht «konklu- dent» zum Ausdruck gebracht, diese Kosten und namentlich ein allenfalls verbleibender Fehlbetrag seien nicht von der Gemeinde zu tragen bzw. zu bevorschussen (E. 6.8). Solches lässt sich weder der Verfügung des Abtei- lungspräsidenten vom 19. August 2020 im Verfahren 100.2020.275 noch derjenigen des Instruktionsrichters vom 25. Mai 2021 im Verfahren 100.2021.63 entnehmen. Daraus erhellt, dass der Zusammenhang zwischen den Verfahren, die einerseits vor dem Verwaltungsgericht und andererseits vor dem Regierungsstatthalteramt hängig sind, nicht einfach zu beantwor- tende Fragen aufgeworfen hat. Das gilt nicht nur mit Bezug auf den einstwei- ligen Rechtsschutz, sondern auch die strittige Sistierung. Der Beizug eines Anwalts war ebenfalls gerechtfertigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 4.1), und dem Beschwerdeführer ist sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt bei- zuordnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, Seite 12 4.4Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Partei- kostenersatz ist entsprechend auf Fr. 2'119.50, zuzüglich Fr. 30.-- Auslagen und Fr. 165.50 MWSt (7,7 % von Fr. 2'149.50), insgesamt Fr. 2’315.--, fest- zusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwalts- gesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 4.5Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 7,85 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'570.-- (7,85 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 30.-- Ausla- gen und Fr. 123.20 MWSt (7,7 % von Fr. 1’600.--), insgesamt Fr. 1'723.20, festzusetzen. 4.6Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Der Beschwerdeführer ist ihm gegenüber zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.10.2021, Nr. 100.2021.236U, Seite 13 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdefüh- rer Rechtsanwalt ..., Bern, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'315.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'723.20 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: