100.2021.235U STE/PRN/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. November 2021 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Bern Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; wirtschaftliche Hilfe von November 2020 bis Januar 2021 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 24. Juni 2021; vbv 14/2021)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2021, Nr. 100.2021.235U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., welche bereits in den Jahren 2019 und 2020 sporadisch von der Einwohnergemeinde (EG) Bern wirtschaftlich unterstützt wurde, reichte am 5. Januar 2021 ein neues Gesuch für den Bezug von Sozialhilfeleistun- gen ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 sprach die EG Bern A. ab dem 1. Februar 2021 im Rahmen des beigelegten Budgets wirtschaftliche Unterstützung zu. Für Februar bis April 2021 belief sich diese auf monatlich Fr. 455.15. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. Januar 2021 (Poststem- pel) Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 24. Juni 2021 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde ab. C. Hiergegen hat A.________ am 29. Juli 2021 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 die Ab- weisung der Beschwerde. Das RSA Bern-Mittelland verzichtet mit Eingabe vom 24. August 2021 auf eine Vernehmlassung und verweist auf den ange- fochtenen Entscheid.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2021, Nr. 100.2021.235U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwer- deführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Antrag sollte so präzis gefasst sein, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen wer- den kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusam- menhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3, 1993 S. 394 E. 1b; zuletzt für das Sozialhilferecht etwa BVR 2019 S. 383 [VGE 2018/198 vom 26.4.2019] nicht publ. E. 1.2; VGE 2019/351 vom 30.09.2020 E. 1.2; Mi- chel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 18). – Die Beschwerdeführerin stellt keinen Antrag. Der Beschwerde kann aber unter Beizug der Begründung entnom- men werden, dass sie sich gegen den verfügten Anspruchsbeginn für die wirtschaftliche Unterstützung sowie gegen die Anrechnung des Krankentag- geldes als Einkommen aus Versicherungsleistungen wehrt und insoweit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Dem Antragserfordernis ist damit Genüge getan und die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.3 einzutreten. 1.3Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. An- fechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der be- schwerdeführenden Partei bestimmt (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2021, Nr. 100.2021.235U, Seite 4 E. 2.1 mit Hinweisen; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 ff.). – Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz war die mit Verfügung vom 20. Januar 2021 zugespro- chene wirtschaftliche Unterstützung ab 1. Februar 2021, ausmachend für Fe- bruar bis April 2021 Fr. 455.15 pro Monat. Strittig waren der Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns sowie die Anrechnung von Krankentaggeldern als Einkommen aus Versicherungsleistungen. Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht die (früheren) Verfügungen der EG Bern vom 23. Au- gust 2019 und 24. August 2020 sowie die Höhe ihrer Krankentaggeldleistung («nur 40%») beanstandet, liegen ihre Begehren ausserhalb des Streitgegen- stands, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 1.4Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) Anspruch auf Hilfe und Be- treuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabding- bar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet je- der bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftli- chen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) in der hier anwendbaren und bis Ende April 2021 gülti- gen Fassung (BAG 16-063) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2021, Nr. 100.2021.235U, Seite 5 für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vor- sehen (BVR 2019 S. 450 E. 2.1). Darüber hinaus ist im Sinn einer Vollzugs- hilfe grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozi- alhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) beachtlich (nachfolgend: BKSE-Handbuch, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>; zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn und so- weit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG und Art. 23 Abs. 2 SHG). Als vorrangige Selbsthilfe kommt in erster Linie das Ein- kommen (insbesondere durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft) und der Ver- mögensverzehr in Frage, als vorrangige Dritthilfe sowohl private (wie Scha- denersatz- und Versicherungsansprüche, Ansprüche auf familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge oder freiwillige Leistungen Dritter) wie staatliche Drittleistungen, zu denen beispielsweise Stipendien, insbeson- dere aber Sozialversicherungsansprüche gehören. Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG; BVR 2019 S. 383 E. 2.2; Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Ber- nisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 754, N. 31 ff.; vgl. auch SKOS- Richtlinien A.4). 2.3Im Sozialhilferecht gilt weiter das Bedarfsdeckungsprinzip. Demnach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (so- fern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; Coullery/Mewes, a.a.O., S. 752 ff. N. 35 ff.; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2021, Nr. 100.2021.235U, Seite 6 3. Umstritten ist der Anspruchsbeginn der wirtschaftlichen Hilfe und die Anrech- nung von Krankentaggeldern als Einkommen. 3.1Die Vorinstanz hat die Verfügung der EG Bern bestätigt, wonach die Beschwerdeführerin grundsätzlich ab Gesuchseinreichung Anspruch auf So- ialhilfeleistungen hatte. Die Auszahlung von Krankentaggeldern am 6. Ja- nuar 2021 habe ihren Bedarf für den Januar aber gedeckt, weshalb ihr An- spruch erst am 1. Februar 2021 begonnen und unter Anrechnung der wei- terhin fliessenden Taggelder bis Ende April 2021 Fr. 455.15 pro Monat be- tragen habe. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber sinngemäss geltend, sie habe seit Mitte November 2020 Anspruch auf Sozialhilfe. Die Krankentaggelder, welche im Januar 2021 ausbezahlt worden seien, seien für die Monate November und Dezember 2020 vorgesehen gewesen, wes- halb eine Anrechnung im Budget für den Monat Januar 2021 nicht korrekt sei. Die Leistungen seien lediglich deshalb später ausbezahlt worden, weil seit dem 18. Dezember 2020 bzw. über die Feiertage eine Auszahlungs- sperre bestanden habe. Krankentaggeldleistungen seien im Budget ohnehin grundsätzlich nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. 3.2Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2021 ein (neues) Gesuch für den Bezug von Sozialhilfe bei der EG Bern einreichte. Da sich die Sozialhilfe nicht auf bereits überwundene Notlagen erstreckt bzw. Sozi- alhilfeleistungen nur für die Gegenwart und Zukunft zugesprochen werden (vgl. E. 2.3 hiervor), kann die Beschwerdeführerin nicht verlangen, dass ihr Sozialhilfeleistungen rückwirkend (seit Mitte November 2020) ausgerichtet werden. Sozialhilfe ist vielmehr erst ab Einreichung des Gesuchs – vorlie- gend ab Januar 2021 – geschuldet (vgl. VGE 2020/45 vom 28.1.2021 E. 1.2, 2018/443 vom 21.2.2020 E. 4.3.1, 2018/184/251 vom 6.12.2018 E. 1.2, 2013/159 vom 27.12.2013 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 8C_75/2014 vom 16.7.2014 E. 4.2]; BKSE-Handbuch, Stichwort «Unterstützungsbeginn»). 3.3Es bleibt zu prüfen, ob Krankentaggelder als anrechenbare Einnah- men gelten und die Vorinstanz die Nachzahlung im Januar 2021 zu Recht im Januar-Budget berücksichtigt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2021, Nr. 100.2021.235U, Seite 7 3.3.1 Krankentaggelder sind als Leistungen einer Privatversicherung – im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips – voll als Einnahmen im Sozialhilfebud- get anzurechnen (vgl. E. 2.2 hiervor; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 633). Hinsichtlich des Zeitpunkts für die Berücksichtigung im Budget ist dabei an den formalen Zufluss anzuknüpfen. Entscheidend ist nicht der Ent- stehungszeitpunkt des Anspruchs, sondern die effektive Realisierung während der Dauer der Unterstützung. Als Konsequenz sind somit Nachzah- lungen grundsätzlich nicht als Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als (voll anrechenbare) Einnahmen zu qualifizieren (Guido Wizent, a.a.O., N. 616 ff.; BKSE-Handbuch, Stichwort «Einnahmen», Ziff. 2). 3.3.2 Der massgebliche Sachverhalt stellt sich nach den Akten wie folgt dar: Seit dem 19. Oktober 2020 ist die Beschwerdeführerin zu 100% arbeits- unfähig (Akten Gemeinde act. 6B2 pag. 247 ff., 260). In der Folge endete ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 17. November 2020 (Akten Gemeinde act. 6B2 pag. 251; vgl. Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) und ab dem 18. November 2020 bestand ein Anspruch auf Krankentaggelder der B.________ AG von Fr. 72.-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2021, Nr. 100.2021.235U, Seite 8 hiervor). Wird das Krankentaggeld von Fr. 3'168.-- als Einkommen in der Be- darfsberechnung für den Monat Januar 2021 eingesetzt, überstiegen die Ein- nahmen die Ausgaben (das Existenzminimum belief sich unbestrittenermas- sen auf Fr. 2'645.15; Akten Gemeinde act. 6B4 pag. 222). Damit bestand im Januar 2021 kein Anspruch auf Sozialhilfe. Für die Monate Februar bis April 2021 wurden durchschnittlich Fr. 2'190.-- als Einkommen aus Privatversiche- rungsleistungen berücksichtigt (Akten Gemeinde act. 6B4 pag. 222). Bei ei- nem Existenzminimum von Fr. 2'645.15 ergab sich demnach der von der EG Bern festgesetzte Fehlbetrag von monatlich Fr. 455.15, welcher von der So- zialhilfe zu decken war. 4. 4.1Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdefüh- rerin; da das Verfahren kostenfrei und die Beschwerdeführung nicht als ge- radezu mutwillig zu bezeichnen ist, hat sie jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2021, Nr. 100.2021.235U, Seite 9 3. Zu eröffnen: