100.2021.226U KEP/ZUD/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. August 2021 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Zürcher A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juli 2021; KZM 21 803)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2021.226U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste gemäss eigenen Angaben am 3. Februar 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am 11. März 2014 ab und A. aus der Schweiz weg. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 28. April 2014 nicht ein (BVGer D-1931/2014). Ebenso er- folglos blieben ein Wiedererwägungsgesuch vom 6. August 2014 (BVGer D- 5226/2014 vom 13. Oktober 2014), ein zweites Asylgesuch vom 10. Juni 2015 (BVGer D-6480/2015 vom 19. November 2015) und ein weiteres Wie- dererwägungsgesuch vom 24. August 2016 (BVGer D-2043/2017 vom 30. Mai 2017). A.s Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung vom 18. Mai 2021 nahm das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), nicht an die Hand. Am 12. Juli 2021 wurde A. an seiner Wohnadresse angehalten; gleichentags ordnete der MIDI die Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten an und ersuchte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) um Prüfung und Gutheissung von deren Rechtmässigkeit und Ange- messenheit. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hiess das ZMG den Antrag mit Entscheid vom 14. Juli 2021 gut und bestätigte die Aus- schaffungshaft bis zum 11. September 2021. B. Gegen den Entscheid des ZMG hat A.________ am 26. Juli 2021 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die zuständigen Behörden anzuweisen, den Beschwerdeführer aus der Ausschaf- fungshaft zu entlassen. 2. Der Beschwerdeführer sei darüber zu informieren, unter welcher Identität er von den bangladeschischen Behörden als Staatsangehö- riger anerkannt wurde und es seien ihm die diesbezüglichen Unterla- gen zur Kenntnis zu bringen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2021.226U, Seite 3 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Erhebung von Gerichts- kosten sei zu verzichten. Dem Beschwerdeführer sei ein Rechtsan- walt/eine Rechtsanwältin zu dessen Vertretung im Verfahren beizu- ordnen.» Das ZMG hat mit Eingabe vom 29. Juli 2021 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Der MIDI hat sich am 30. Juli 2021 vernehmen las- sen; er schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Am 3. August 2021 hat der MIDI ein Dokument zu den Akten gereicht, wonach sich A.________ geweigert hat, einen für diesen Tag geplanten Rückführungsflug anzutreten. A.________ hat sich mit Eingabe vom 7. August 2021 erneut zur Sache geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2021.226U, Seite 4 2. 2.1Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde, die betroffene Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbeson- dere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt, oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Während der Haftdauer muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG) und die Admi- nistrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Die Haft ist unter anderem dann zu beenden, wenn der Haft- grund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Die Haftdauer darf zusammen mit einer Vorbereitungs- und Durchsetzungshaft insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG), doch kann die Dauer um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde ko- operiert (Art. 79 Abs. 2 Bst. a AIG). 2.2Am 11. März 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwer- deführers ab und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg; auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 28. April 2014 nicht ein (unpag. Haftakten KZM 21 803; vorne Bst. A). Es liegt damit ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen Vollzug mit Ausschaffungshaft gesichert wer- den kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2021.226U, Seite 5 3. 3.1Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben er- achtet. Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 AsylG nicht nach- kommt (Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derar- tige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die be- troffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren ver- sucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht so- dann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Auf- enthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). 3.2Zur Untertauchensgefahr bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den behördlichen Vorladungen und Anweisungen jederzeit Folge geleistet, kooperiert, sei zu keinem Zeitpunkt untergetaucht und liefere dafür auch keine Anzeichen. Er halte sich vereinbarungsgemäss bei einer Privatperson in Bern auf, wo er von der Polizei denn auch angetroffen und angehalten worden sei (Beschwerde S. 2). – Der Beschwerdeführer hat im Rahmen zahl- reicher Befragungen und Eingaben wiederholt betont, er sei nicht bereit, (frei- willig) in seine Heimat zurückzukehren (Protokoll Ausreisegespräch vom 28.5.2014 S. 1, Protokoll Ausreisegespräch vom 19.9.2017 S. 1, Protokoll Ausreisegespräch vom 20.4.2021 S. 2, Gesprächsnotiz vom 13.7.2021 S. 1, alle in unpag. Haftakten KZM 21 803; Eingabe vom 7.8.2021 S. 1, in act. 9). Bei der mündlichen Verhandlung vor dem ZMG am 14. Juli 2021 erklärte er, er könne und wolle nicht nach Bangladesch zurück (Protokoll vom 14.7.2021 S. 2 Rz. 3, 18 und 23 ff., in unpag. Haftakten KZM 21 803). Bei der Rück- kehrberatung hat er sich nicht angemeldet (Protokoll vom 14.7.2021 S. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2021.226U, Seite 6 Rz. 9 f., in unpag. Haftakten KZM 21 803). Der Beschwerdeführer hat sich denn auch geweigert, den für ihn organisierten Rückführungsflug vom 3. Au- gust 2021 anzutreten (act. 7A). Der Beschwerdeführer ist mittellos (Be- schwerde S. 2) und verfügt über keinerlei (familiäre) Verbindungen zur Schweiz (Protokoll vom 14.7.2021 S. 2 Rz. 28, in unpag. Haftakten KZM 21 803). Zwar hat er einen festen Aufenthaltsort bei einer Privatperson in Bern (Vereinbarung vom 21.2.2020, in unpag. Haftakten KZM 21 803). Auch ist das Einreichen von Rechtsbehelfen und das Ausschöpfen des Rechtsmittelwegs – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 5) – nicht per se als Verzögerungstaktik zu werten, sondern grundsätzlich sein gutes Recht. Es liegen unter den genannten Umständen dennoch hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdefüh- rer, in Freiheit belassen, für den Vollzug der Wegweisung den Vollzugsbe- hörden nicht zur Verfügung stehen würde. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG ist mithin erfüllt und das ZMG hat die Unter- tauchensgefahr zu Recht bejaht. 4. 4.1Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis- mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaf- tierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Weiter ist das Be- schleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). 4.2Der Beschwerdeführer rügt, mangels Indizien für eine Untertau- chensgefahr, aufgrund seines tadellosen Leumunds und mit Blick darauf, dass den Behörden sein Aufenthaltsort bekannt war, hätten als mildere Mas- snahmen zur Haft die Eingrenzung oder eine Meldepflicht geprüft werden müssen (Beschwerde S. 2 f.). – Mit Blick auf die festgestellte Untertauchens- gefahr (vorne E. 3.2) ist keine mildere gleich geeignete Massnahme als die Inhaftierung ersichtlich. Gestützt auf die dargelegten Umstände ist das ZMG zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könnte sich der Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2021.226U, Seite 7 schaffung entziehen; da mit dem nun offenbar vorliegenden Ersatzreisedo- kument (hinten E. 4.3.3) die Ausschaffung konkreter wird, nimmt diese Ge- fahr tendenziell zu (so auch die Vorinstanz, angefochtener Entscheid S. 5). Haftalternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrations- behörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Ge- biet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) kommen daher nicht in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; ferner BGer 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017], je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezem- ber 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückfüh- rungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). 4.3Schliesslich darf der Vollzug der Wegweisung nicht undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Ein- zelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hin- reichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theore- tische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzu- heben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) ge- ringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 127 II 168 E. 2c, 125 II 217 E. 2; BGer 2C_955/2020 vom 10.12.2020 E. 5.1). 4.3.1 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft. Das Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu ver- gewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt; dessen Rechtmässigkeit bildet nicht Gegenstand seines Verfahrens. Dies- bezügliche Einwände sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfah- ren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht (erstinstanzlich) durch das Haftgericht (BGE 130 II 377 E. 1). Rechtliche Gründe, die der Ausschaffung trotz Wegweisungsentscheid entgegenstehen, sind etwa das Gebot des «Non-Refoulement» (Unzulässigkeit) oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs, weil die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (BVR 2010 S. 541 E. 4.4.3). Über die Zumut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2021.226U, Seite 8 barkeit des Wegweisungsvollzugs hat aber weiterhin primär die für die Weg- weisung zuständige Behörde zu befinden. Ein Einschreiten im Haftprüfungs- verfahren rechtfertigt sich daher im Ergebnis nur bei augenfälliger Unzuläs- sigkeit oder Unzumutbarkeit der Ausschaffung, da eine Zwangsmassnahme zur Durchsetzung einer rechtswidrigen Massnahme nicht zulässig sein kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2; BGer 2C_312/2018 vom 11.5.2018 E. 4.2.2; zum Ganzen VGE 2020/77 vom 20.3.2020 E. 6.1). 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es drohe ihm bei einer Rück- kehr in sein Heimatland Verfolgung. Diesbezügliche von ihm in den durch- laufenen Asylverfahren vorgebrachte Beweismittel seien zu Unrecht nicht geprüft worden. Der angeführte Grund, seine Identität habe nicht festgestellt werden können, verfange nicht, denn die Asylbehörden hätten seinen Na- men falsch erfasst und die von ihm beigebrachte Identitätskarte zu Unrecht als Fälschung erachtet (Beschwerde S. 3 f.). – Der Beschwerdeführer ver- mochte laut Bundesverwaltungsgericht keine asylrechtlich relevante Verfol- gung glaubhaft zu machen; seine Ausführungen zur behördlichen Suche we- gen angeblicher Unruhestiftung überzeugten nicht. Auch seien keine gewich- tigen Indizien vorhanden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung droht (BVGer D-6480/2015 vom 19.11.2015 E. 5.2, 7.2.2). Es ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland, die dem Vollzug der Wegweisung offensichtlich entgegenstehen könnten. Trotz der Aussage des Beschwerdeführers, in Bangladesch herrsche ein «grosses Chaos», spricht auch die dortige allgemeine Situation nicht gegen die Aus- schaffung (Eingabe vom 7.8.2021 S. 4, in act. 9; BVGer D-2246/2019 vom 23.2.2021 E. 9.5.2). 4.3.3 Nach mehreren Nachfragen bei der bangladeschischen Botschaft (Schreiben vom 19.6.2014, 19.8.2016 und 11.12.2019, alle in unpag. Haft- akten KZM 21 803) hat diese erklärt, sie sei bereit, dem Beschwerdeführer ein Ersatzreisedokument auszustellen (Mitteilung vom 7.4.2021, in un- pag. Haftakten KZM 21 803). Mittlerweile wurde ihm ein bangladeschisches Laissez-Passer ausgestellt (act. 7A). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nun innert nützlicher Frist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2021.226U, Seite 9 vollzogen werden kann; ein erster (vom Beschwerdeführer verweigerter) Rückführungsflug war bereits für den 3. August 2021 angesetzt. 4.3.4 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem Vollzug der Aus- schaffung bzw. der Landesverweisung im Hinblick auf die Corona-Pandemie entschieden, dass jeder Einzelfall gestützt auf seine konkreten Umstände zu beurteilen sei. Der Vollzug der Wegweisung lässt sich während der Corona- Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist möglich und damit durchführ- bar bezeichnen, wenn dem Haftgericht hierfür hinreichend konkrete Hin- weise – insbesondere seitens des SEM – vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug (BGer 2C_955/2020 vom 10.12.2020 E. 5.1, 2C_414/2020 vom 12.6.2020 E. 3.3.1, 2C_312/2020 vom 25.5.2020 E. 2.3.1; VGE 2021/73 vom 15.3.2021 E. 4.5.2 mit Hinweisen). – Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Corona-Pandemie stehe der Rückkehr in sein Heimatland entgegen (Eingabe vom 7.8.2021 S. 4, in act. 9), kann ihm nicht gefolgt werden: Der internationale Flugverkehr nach Bangladesch ist offenkundig intakt; möglich ist, dass sich der Beschwerde- führer nach der Ankunft in Quarantäne begeben muss (E. 4.3.3 hiervor; vgl. auch die Informationen der Schweizerischen Botschaft in Bangladesch, einsehbar unter <https://www.eda.admin.ch/countries/bangladesh/en/home/ vertretungen/botschaft.html>, sowie diejenigen des deutschen Auswärtigen Amtes, einsehbar unter <https://www.auswaertiges-amt.de/de/ ReiseUndSicherheit/bangladeschsicherheit/206292>). Zwar kann sich die Situation rund um die Corona-Pandemie rasch ändern. Es liegen heute aber hinreichend konkrete Hinweise vor, dass die Ausschaffung des Beschwer- deführers (trotz der Corona-Pandemie) in absehbarer Zeit vollzogen werden kann. Der Haftbeendigungsgrund der Undurchführbarkeit ist demnach nicht gegeben. 5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe ein Anrecht auf Feststellung seiner tatsächlichen Identität. Er weigere sich, unter dem fal- schen Namen «A.________» ausgeschafft zu werden. Er beantragt Einsicht in die seine Identifizierung betreffenden Akten des MIDI (Beschwerde S. 4;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2021.226U, Seite 10 vorne Bst. B). – Das SEM hat die bangladeschische Botschaft gebeten, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, dies unter dem Namen «B.» (Schreiben vom 11.12.2019, in unpag. Haftakten KZM 21 803). Es legte dem Schreiben eine Kopie der Identitätskarte sowie der Geburtsurkunde bei; der Beschwerdeführer wird darauf als «C.» geführt, was seinen Angaben zufolge für «...» stehe (beide in unpag. Haftakten KZM 21 803; Beschwerde S. 3). Der Beschwerdeführer konnte in der Folge identifiziert werden (Mitteilung vom 7.4.2021, in unpag. Haftakten KZM 21 803) und ihm ist ein bangladeschisches Laissez- Passer ausgestellt worden (act. 7A). Aus dem Umstand, dass er im Haftver- fahren (weiterhin) (auch) «A.________» genannt wird, kann er bezüglich der hier zu prüfenden Rechtmässigkeit der Haft nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den seine Identifizierung betreffenden Akten des MIDI sind im Übrigen keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Der Antrag des Beschwerdeführers, diese einzusehen, wird abgewiesen (zur an- tizipierten Beweiswürdigung BVR 2018 S. 206 E. 4.5, 2017 S. 255 E. 5.1). 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters als amtliche An- wältin oder amtlicher Anwalt ersucht (vorne Bst. B). 7.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2021.226U, Seite 11 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber da- von absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 7.2Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertre- tung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzo- gen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen an- gemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewis- sen Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf jeweils sachgerecht zu relati- vieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der aus- ländischen Person bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. einer Haftanordnung von über drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbun- den ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihr in dieser Situation selbst in «einfachen» Fällen kaum möglich, das administrative Haft- verlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2021.226U, Seite 12 rensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (zum Ganzen BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dies hat nicht nur für die erstinstanzliche obligatorische richterliche Haftprüfung zu gelten, sondern auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, falls die be- troffene Person vor dem Haftgericht ohne ihr Verschulden nicht bereits an- waltlich vertreten war. Die bedürftige inhaftierte ausländische Person hat ge- stützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) einen Anspruch darauf, bei der Haftver- längerung losgelöst von den Erfolgsaussichten ihrer Argumente mindestens einmal vor einer richterlichen Behörde auf ihr Gesuch hin anwaltlich beraten bzw. vertreten zu werden (BGer 2C_332/2012 vom 3.5.2012 E. 2.3.1; VGE 2016/179 vom 27.6.2016 E. 6.3, 2015/290 vom 6.10.2015 E. 7.3). 7.3Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ergibt sich zunächst nicht aus der Schwere des drohenden Freiheitsentzugs: Das ZMG hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten angeordnet. Es besteht mithin kein Anspruch auf unentgeltliche amtliche Verbeiständung unabhän- gig von den Prozessaussichten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss zudem als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwer- deführer bringt kein Argument vor, das den Entscheid des ZMG und dessen Begründung ernsthaft in Frage stellen könnte. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege ist somit abzuweisen. 7.4Da über das Gesuch erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfahrenskosten zu sparen, ist praxisgemäss bloss eine reduzierte Pauschalgebühr zu erhe- ben (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2021, Nr. 100.2021.226U, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 300.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 7.8.2021 samt Beilagen)
  • Kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit Eingabe des Beschwer- deführers vom 7.8.2021 samt Beilagen)
  • Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
  • Regionalgefängnis Moutier Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001, 100 2021 226
Entscheidungsdatum
11.08.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026