100.2021.208U HER/SPA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. September 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Trummer A.________ Beschwerdeführer gegen Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung (Verfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 11. Juni 2021; 2020.BKD.1824)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1964) erwarb 1986 das Primarlehrerpatent des Kantons Bern. Er war danach als Lehrer in ... tätig. Am 26. September 2012 eröffnete die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ; heute: Bildungs- und Kulturdirektion [BKD]) gegen A.________ ein Verfahren auf Entzug der Unterrichtsberechtigung. Mit Urteil vom 21. November 2013 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ schuldig des Besitzes und des Beschaffens verbotener Pornografie, mehrfach begangen von November 2006 bis August 2012, verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von Fr. 3'000.-- (100 Tagessätze zu je Fr. 30.--) und ordnete eine ambulante psychotherapeutische Massnahme nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) an. Am 11. Februar 2014 entzog die ERZ ihm die Unterrichtsberechtigung. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit den bei A.________ vorliegenden psychischen Be- einträchtigungen und seiner Straffälligkeit. B. Am 29. Februar 2020 gelangte A.________ im Wesentlichen mit dem Begehren an die BKD, ihm sei die Unterrichtsberechtigung wieder zu ertei- len. Im Rahmen der Instruktion veranlasste die BKD unter anderem die psy- chiatrische Begutachtung von A.. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 verweigerte sie die Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung. C. Gegen diese Verfügung hat A. am 8. Juli 2021 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt zusammenfassend, die An- ordnung sei aufzuheben und ihm sei die Unterrichtsberechtigung wieder zu erteilen. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 3 Mit Vernehmlassung vom 20. August 2021 beantragt die BKD die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Replik vom 9. September 2021 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und ein 2013 erworbenes Zertifikat als Pflegehelfer sowie ein Arbeitszeugnis über ein absolviertes Praktikum zu den Akten gereicht; er hält an seinen Anträgen fest. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2021 hat die Instruktionsrichte- rin den Parteien das rechtliche Gehör zur allfälligen Einstellung des Verfah- rens bis zum voraussichtlich baldigen Ergehen des Entscheids der Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste (BVD) über die Beendigung der strafrechtlichen Massnahme angehört. Gleichzeitig hat sie das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 hat sich A.________ mit der Verfahrenssistierung einverstanden erklärt und verschiedene Dokumente der BVD, des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern sowie des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau betreffend die gerichtliche Verlängerung der ambulanten Massnahme im Jahr 2018 zu den Akten gereicht. Die BKD hat sich eines Antrags zur Verfahrenseinstellung enthalten und mit gleichzeitig erstatteter Duplik vom 28. Oktober 2021 den Antrag auf Beschwerdeabweisung bestä- tigt. Mit Verfügung vom 8. November 2021 hat die Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids der BVD sistiert. Am 6. Dezember 2021 hat A.________ dem Verwaltungsgericht die Verfügung der BVD vom 5. November 2021 (Aufhebung der ambulanten Massnahme) sowie den zuhanden der BVD erstellten Bericht der behandeln- den Therapeuten zukommen lassen. Nach hierauf verfügter Wiederauf- nahme des Verfahrens hat sich A.________ am 20. Januar 2022 zur Sache geäussert und an seinen Anträgen festgehalten (sog. Triplik). Die BKD hat dazu am 23. Februar 2022 Stellung genommen und ebenfalls an ihren Anträgen festgehalten. Mit Schlussbemerkungen vom 17. März 2022 hat A.________ seine Anträge bestätigt. Die Instruktionsrichterin hat den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren mit Verfügung vom 30. März 2022 geschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund einer gewissen Enttäuschung wegen fehlender Gesprächsbereitschaft der Vorinstanz sinngemäss eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden (Beschwerde S. 5). – Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kan- tons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) gewährleistet allgemein das Recht, angehört zu werden, bevor eine Verfügung getroffen bzw. ein Ent- scheid gefällt wird, welcher die Rechtslage der betroffenen Person berührt. Der Gehörsanspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffe- nen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemes- sen berücksichtigt (BGE 142 II 49 E. 9.2; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1). Die Art der Anhörung spielt an sich keine Rolle. Im Allgemeinen besteht kein An- spruch auf mündliche Anhörung und genügt die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (BGE 140 I 68 E. 9.6.1 [Pra 103/2014 Nr. 45], 134 I 140 E. 5.3). Sind stark persönlichkeitsbezogene Verhältnisse zu beurteilen oder ist ein persönlicher Eindruck von der Partei entscheidend, kann sich eine mündliche Anhörung in dem nach Art. 31 VRPG grundsätzlich schriftlich ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 5 führten Verwaltungs(justiz)verfahren aufdrängen, auch im Licht von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 142 I 188 E. 3.2 f.; zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 18). Der Be- schwerdeführer konnte vor der Vorinstanz zu den entscheidwesentlichen Umständen wiederholt schriftlich Stellung nehmen. Zudem holte die Vor- instanz ein umfassendes, unter Einbezug des Beschwerdeführers erstelltes psychiatrisches Gutachten ein, zu dem sich dieser schriftlich äussern konnte (act. 10 und 12 in Vorakten 6A). Es waren neben den gutachterlich beurteil- ten keine (weiteren) stark persönlichkeitsbezogenen Verhältnisse zu würdi- gen, die eine (zusätzliche) mündliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz geboten hätten. Zwar wäre es der BKD unbenommen gewesen, Hand zu einem Gespräch zu bieten. Hat sie davon abgesehen, wurde das rechtliche Gehör nach dem Gesagten aber nicht verletzt. Davon geht wohl auch der Beschwerdeführer aus, wenn er mit Eingabe vom 9. Sep- tember 2021 festhält, er bringe diesbezüglich «keine formaljuristischen Punkte» auf (act. 8 S. 1). 3. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 3.1Internationale Ermittler entdeckten beim Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit dem Hochladen seines Computerinhalts in eine Cloud vir- tuelle kinderpornografische Bilder. Die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben des Kantons Bern teilte der ERZ am 21. September 2012 mit, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen verbotener Pornografie eröffnet worden sei (act. 1 in Vorakten 6B). Mit Zwischenverfü- gung vom 9. Januar 2013 entzog die instruierende Behörde der ERZ dem Beschwerdeführer vorsorglich die Unterrichtsberechtigung und wies ihn an, das Original seines Primarlehrerpatents der ERZ zu übergeben (act. 8 in Vorakten 6B). Von März bis August 2013 arbeitete der Beschwerdeführer im Rahmen eines Praktikums in einem Alterszentrum und absolvierte während dieses Einsatzes den Lehrgang «Pflegehelfer/-in SRK» (act. 8A).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 6 3.2Der Forensisch-Psychiatrische Dienst der Universität Bern (FPD) er- stellte im Auftrag der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. April 2013 betreffend den Be- schwerdeführer (act. 7 in Vorakten 6A; nachfolgend: Gutachten 2013). Die- ses hält im Wesentlichen Folgendes fest: 3.2.1 Aus den «Angaben des Exploranden» zu Lebensgeschichte und Se- xualität/Beziehungen (S. 10-14): Er sei vollständig in seiner Arbeit als Lehrer und in seiner Arbeit bei den Kadetten aufgegangen. In die Unterrichtsvorbe- reitung habe er viel Zeit und eigene Mittel investiert (S. 11). Mit ca. 20 Jahren sei er einen Monat mit einer Frau «platonisch» zusammen gewesen. An- sonsten habe er in seinem Leben keine sexuellen Erfahrungen mit Frauen oder Männern gesammelt (S. 12, 19). Ihm sei seine pädosexuelle Neigung spätestens seit seinem 16. Lebensjahr bewusst gewesen. Er habe seine Veranlagung nie als «schlimm» empfunden. Er habe nicht mit einer Frau Kinder gewollt, da er seine Kinder keinem Risiko aussetzen wollte. Er finde Kinder zwischen 8-12 Jahren sexuell attraktiv, obwohl es dabei lange nicht nur um das Sexuelle gehe, sondern um das «Kind an sich», dessen Persön- lichkeit, um das «Hineinfühlen». Seine sexuellen Aktivitäten seien an Kinder und Jugendliche geknüpft gewesen. Er habe seine Sexualität virtuell ausge- lebt und sei so etwas wie ein «Bilderfetischist» (S. 13). Er habe seine «sexu- ellen Abgründe» aufgrund seiner «hohen moralischen Standards» nicht aus- gelebt (S. 14). Im Hinblick auf die Zukunftsaussichten hielt er fest, er könne jetzt nicht sagen, was an die Stelle des Betrachtens von Kinderbildern treten könnte (S. 20). 3.2.2 Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Tatvor- würfen habe er mit Hilfe der Bilder seine Aggressivität verarbeitet, die ihm in der Schule hochgekommen sei. Er habe vermehrt Bilder hergestellt, wenn er «schwierige Klassen mit Mobbing hatte». Bei der Herstellung der Bilder habe er eine Mischung von Gefühlen wie Wut, Ärger, aber auch sexuelle Erregung verspürt. Ärger und Wut zu zeigen sei als engagierter Lehrer während des Unterrichts nicht möglich gewesen (S. 17). Die Ausführungen des Beschwer- deführers zu den Tatvorwürfen (S. 15-18) fassten die Gutachterinnen des FPD wie folgt zusammen (S. 26): Dank seiner ausgeprägten moralischen Einstellung habe er sich von aktivem Missbrauch von Kindern fernhalten kön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 7 nen. Es seien keine sog. «hands on»-Delikte (sexuelle Handlungen mit Kör- perkontakt und schädigender Wirkung) bekannt. Seine sexuellen Bedürf- nisse habe er ausschliesslich in der Fantasie ausgelebt. Er habe Kinderbilder gesammelt, Fotos von Kindern, die er an Schulanlässen fotografiert habe, zu Nacktfotos verändert. Vor Jahren habe er in den Schülergarderoben ver- steckte Kameras installiert, was ihm ermöglicht habe, Kinder beim Umziehen zu beobachten, ohne selbst als grenzüberschreitend aufzufallen. Seine se- xuell getönten Frustrationen habe er ausgelebt, indem er Bildergeschichten konstruiert habe, in denen nackte Knaben von einem maskierten nackten Mann für sexuelle Handlungen vorbereitet worden seien. Der Beschwerde- führer habe verneint, dass sein selbst hergestelltes Bildmaterial und die von ihm gesammelten Bilder als sexueller Missbrauch interpretiert werden kön- nen. Aufgrund der Strafverfolgung und der Entziehung der Unterrichtsbe- rechtigung lebe der Beschwerdeführer weitgehend sozial isoliert. 3.2.3 In Bezug auf die psychiatrischen Diagnosen hielten die Gutachterin- nen fest, es gebe keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung, eine Er- krankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder auf eine Persönlich- keitsstörung (S. 27). Hingegen seien beim Exploranden mehrere abnorme sexuelle Präferenzen feststellbar. Es seien die diagnostischen Kriterien für eine Pädophilie (ICD-10 F65.4) sowie für Voyeurismus (ICD-F65.3) erfüllt, wobei die seit dem 16. Lebensjahr bestehende Präferenz für sexuelle Hand- lungen mit Kindern (Knaben und Mädchen) vor der Pubertät anhaltend und dominierend sei (S. 28 f.). Sadismus als bevorzugte Art der sexuellen Präfe- renz (ICD-10 F65.5) liege nicht vor, indes habe er sadistische Neigungen (S. 29). Aufgrund des Befunds werde die Diagnose multiple Störungen der Sexualpräferenz (ICD-10 F65.6) gestellt (S. 29 f.). Die psychische Störung sei von erheblicher Schwere (S. 33). Bei der Risikoeinschätzung wurden die ungünstigen Kriterien «Diagnose einer Pädophilie», «Selbsterleben als für erwachsene Sexualpartner als unattraktiv», «eigener erlebter sexueller Miss- brauch (möglicherweise)» und «Lebensstil auf den Kontakt mit Minderjähri- gen ausgerichtet (Beruf und Freizeit)» als zutreffend erachtet (S. 30 f.). Aus forensisch-psychiatrischer-psychologischer Sicht sei das Risiko für die zu- künftige Nutzung illegaler Pornografie – unbehandelt – als «etwa leicht er- höht» einzuschätzen, das Risiko für zukünftige Kontaktdelikte mit Kindern als eher gering. Störungen der Sexualpräferenz an sich seien nicht behan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 8 delbar. Eine deliktorientierte psychotherapeutische Behandlung sei aber ge- eignet, das Rückfallrisiko zu senken. Im Fall des Exploranden müsse zusätz- lich der Verlust seines langjährigen ihm emotionale Befriedigung bietenden Tätigkeitsfelds bearbeitet werden (S. 32, 35). Die Gutachterinnen beurteilten eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 StGB als ausreichend, wei- teren Straftaten zu begegnen (S. 35). 3.3Am 16. Oktober 2013 erhob die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben des Kantons Bern beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau Anklage im abgekürzten Verfahren (act. 17 in Vorakten 6B). Sie legte dem Beschwerdeführer strafbare Handlungen nach den damals geltenden Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3 bis StGB zur Last (AS 2002 408; BBl 2000 2943; AS 54 757, 57 1328 und BS 3 203 [Stand 1.10.2011]; sog. harte Pornogra- fie), mehrfach begangen in der Zeit von 17. Oktober 2006 bis zum 31. August 2012. Dies durch folgende Handlungen: – Hochladen mindestens 15 kinderpornografischer Bilder auf eine kosten- lose virtuelle Festplatte ins Internet in der Zeit vom 28. Mai 2012 bis zum 15. Juni 2012; – Besitz der CD «...» in der Zeit vom 17. Oktober 2006 bis zum 31. August 2012, auf die er ca. im Dezember 1996 rund 150-200 kinderpornografi- sche Bilder gebrannt habe, darunter mehrere selbst hergestellte kinder- pornografische Bilder durch Abänderung (Retouchieren) bestehender Fotos von Kindern (Schülern/Kadetten) so, dass die Kinder nunmehr nackt und mit ihrem Geschlechtsteil (teilweise einem erigierten Glied) er- sichtlich gewesen sind; – Abspeichern (Herstellung) und damit Besitz von insgesamt ca. 12'500 elektronischer Erzeugnisse (vorwiegend Bilder) kinderpornografischen Inhalts auf insgesamt 24 verschiedenen Datenträgern in der Zeit vom 17. Oktober 2006 bis zum 31. August 2012. Davon – mehrere mit dem 3D Grafikprogramm «Poser» selber kreierte und auf diversen elektronischen Medien abgespeicherte virtuelle kinder- pornografische Bilder; diese Bilder zeigen Sexszenen mit gefessel- ten, angeketteten und gefangenen Kindern (Jungen oder Mädchen) in einem Kerker mit mehreren erwachsenen Personen (Männern);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 9 – eine unbekannte Anzahl kinderpornografischer Bilder aus dem Inter- net, teilweise über e-mule, Use-Net oder ähnliche Plattformen, her- untergeladen und sich auf diese Weise elektronisch beschafft und besessen. Vorbehältlich der Einstellung des Strafverfahrens infolge teilweise eingetre- tener Verjährung beantragte die Staatsanwaltschaft dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 18. November 2013 eine Geldstrafe von Fr. 3'000.-- und die Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB (Anklageschrift vom 16.10.2013 und Schrei- ben vom 18.11.2013, bei act. 17 in Vorakten 6B). 3.4Am 21. November 2013 erging im abgekürzten Verfahren das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (act. 15 in Vorakten 6B). Laut dessen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer der Anklageschrift am 10. Oktober 2013 unwiderruflich zugestimmt, stimmte die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten überein und beurteilte das Regionalgericht die beantragten Sanktionen als angemessen. Es stellte das Strafverfahren für die Zeit vom 17. Oktober 2006 bis zum 21. November 2006 wegen Verjährung ein, erklärte den Beschwerdeführer hingegen der (verbotenen) Pornografie schuldig, mehrfach begangen in der Zeit von 22. November 2006 bis zum 31. August 2012, und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von Fr. 3'000.-- (100 Tagessätze zu je Fr. 30.--) sowie zu einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB. Das Ur- teil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.5Am 11. Februar 2014 entzog die ERZ dem Beschwerdeführer die Un- terrichtsberechtigung. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Störung erhebli- cher Schwere und seiner Straffälligkeit über einen Zeitraum von nahezu sechs Jahren (act. 19 in Vorakten 6B). Der Beschwerdeführer trat die ambu- lante Massnahme gemäss Art. 63 StGB, vorerst zeitlich beschränkt auf fünf Jahre, im Februar 2014 an. Sie wurde im Forensischen Ambulatorium des FPD durchgeführt (Verfügung BVD vom 5.11.2021 S. 1, act. 13A1; act. 1C2 S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 10 3.6Am 13. September 2018 erstattete der behandelnde Psychologe des FPD mitunterzeichnet durch den Chefarzt Therapie (nachfolgend: Thera- peuten) der BVD Bericht zu einer allfälligen Massnahmenverlängerung bzw. zu einer allfälligen Aufhebung der ambulanten Massnahme des Beschwer- deführers (in act. 10A, Beilage 10; nachfolgend: Bericht 2018). Ausgangs- punkt ist die Feststellung, dass es sich um eine störungs- und deliktorien- tierte gesprächs-, gestalt- und verhaltenstherapeutische forensische Psy- chotherapie handle. Der Patient arbeite sehr motiviert in der Therapie mit und für ihn sei die therapeutische Begleitung notwendig (S. 2). 3.6.1 Die störungsorientierte Therapie fokussiere bei ihm auf eine posttrau- matische Verbitterungsstörung nach dem Zusammenbruch seiner berufli- chen und persönlichen realen und existentiellen Welt (S. 2). Der Patient habe sich aufgrund des äusseren Drucks (Presse, [Strafverfolgungs-]Behörden) und aus Fatalismus als pädophil gegeben. Von einer Pädophilie sei nicht (mehr) auszugehen. Die Therapeuten sähen die sexuellen Aspekte der De- linquenz im Zusammenhang mit einer «dysfunktionalen Sexualität zur Emo- tionsregulation in einer Ohnmachtssituation». Es gelte weiterhin therapeu- tisch nach einem erweiterten Sinnhorizont mit dem Patienten zu suchen (S. 3). Die deliktsorientierte Therapie sei weitergeführt und die Überarbei- tung des Deliktkreises abgeschlossen worden (S. 4 ff.). Unter dem Aspekt der medizinischen Diagnose bzw. der Persönlichkeit aus heutiger Sicht hält der Bericht fest, bei der therapeutischen Arbeit sei noch deutlicher geworden, dass die Delinquenz in Zusammenhang mit einer Ohnmachtssituation mit schwierigen Schülern und zu wenig Unterstützung durch Professionelle stehe (S. 8). Was das Erreichen der therapeutischen Ziele angeht, verweist der Bericht unter anderem darauf, dass die Exploration der dysfunktionalen Sexualität erst am Anfang stehe bzw. «therapeutisch noch nicht angegangen werden [konnte]» und die Erarbeitung eines Risikomanagements noch erfol- gen müsse (S. 7, 9). Abschliessend ist laut dem Bericht 2018 noch offen, warum der Patient pädosexuelle Bilder zur Emotionsregulation und nicht an- dere verwendet hat. Zum Verständnis der Deliktgenese sei die Klärung die- ser Frage wesentlich. Der Bericht empfiehlt daher, die ambulante Mass- nahme nach Art. 63 StGB zu verlängern, was auch dem Wunsch des Pati- enten entspreche und als Zeichen für einen weiteren Behandlungsbedarf ge- wertet werden könne (S. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 11 3.6.2 Die BVD beantragten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 8. Oktober 2018 gestützt auf diesen Bericht die Verlängerung der ambu- lanten psychotherapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB (in act. 10A, Beilage 9). Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau hiess den Antrag mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 gut und verlängerte die ambulante Mass- nahme um weitere drei Jahre bis zum 19. Februar 2022 (in act. 10A, Beilage 5). 3.7Mit Therapiebericht vom 4. Dezember 2019 erstatteten die Therapeu- ten des FPD den BVD Bericht zur jährlichen Überprüfung der ambulanten Massnahme des Beschwerdeführers (in act. 1C2; nachfolgend: Bericht 2019, vgl. hinten E. 3.7.2). Diesem Bericht legten sie eine ausführlichere Darstellung des Verlaufs der ganzen Therapie bei (in act. 1C2; sog. «Fall- übersicht» vom 4.12.2019; nachfolgend: Fallübersicht 2019). Darauf ist vor- ab einzugehen (E. 3.7.1 hiernach). 3.7.1 Die Fallübersicht 2019 des FPD dokumentiert, wie die ambulante Massnahme seit 2014 generell verlaufen ist. Bei den verschiedenen Phasen der Therapie sei unter anderem festgestellt worden, dass die Vorverurteilung durch die Presse eine Verbitterung und ein zynisches Verhalten des Patien- ten bewirkt habe. «Wenn ihr mich als pädophil seht, dann bin ich auch pädo- phil», sei ein Gedanke gewesen. Auch während der Begutachtung (gemeint: Begutachtung im Jahr 2013, vorne E. 3.2) habe er diese Haltung aufrecht- erhalten. Das Multiphasic Sex Inventory (MSI) habe er aus der Haltung eines sich vorgestellten pädophilen Mannes tendenziös ausgefüllt (S. 2). Bei der Deliktkreisarbeit habe er geschildert, dass er sich in den kurzen Phasen, als er die verbotenen Poser-Darstellungen erstellt habe, in einer Ohnmachts- situation mit Schülern und Eltern befunden habe. Jeweils habe in der Klasse ein Mobbing unter Schülern stattgefunden. Es habe sich um schwierige Schüler gehandelt, die unvermittelt in seine Klasse versetzt worden seien, weil er es mit seiner grossen Erfahrung aus Sicht der Schulleitung schon schaffen werde, diese Schüler mit einer Verhaltensproblematik zu unterrich- ten. Trotz der an die Schulleitung gerichteten Bitte um Unterstützung durch Fachpersonen habe er nicht genügend Unterstützung in den schwierigen Schulsituationen erhalten. Er habe befürchtet, dass er gegenüber den Prob- lemschülern sarkastisch und zynisch werden könnte. Deshalb habe er als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 12 Notbremse begonnen, pädosexuelle Bilder mit sadistischem Inhalt (bildlich umgesetzte «Mister Double-Geschichten») herzustellen. Der Prozess der Bilderherstellung habe bei ihm eine kathartische Wirkung gehabt (S. 3). Die mit dem Poser hergestellten sexuellen Darstellungen haben nach Einschät- zung der Therapeuten eine dysfunktionale Verhaltensfunktion, um eine Ohn- machtssituation in der Schule zu bewältigen. Nach einer ausführlichen, über einen langen Prozess dauernden Diagnostik würden die Therapeuten beim Patienten keine Pädophilie diagnostizieren. Es sei bei ihm von einer hetero- sexuellen, auf erwachsene Frauen ausgerichteten sexuellen Präferenz aus- zugehen. Angesichts der sich über lange Zeit nicht ändernden Situation hätten sie bei ihm zudem eine posttraumatische Verbitterungsstörung diag- nostiziert (S. 4). Neben der deliktorientierten Therapie sei mit dem Patienten über einen langen Prozess hinweg nach einer neuen beruflichen Existenz gesucht worden. Der Patient sei für sich zum Schluss gelangt, dass er für jeden Berufseinstieg die Lehrerlaubnis brauche. Die Erarbeitung der Risiko- checkliste habe aufgezeigt, dass ein sehr geringes Rückfallrisiko bestehe. Der Patient versuche, sich in ganz kleinen Schritten eine neue soziale und berufliche Existenz aufzubauen, es sei ihm ein wichtiges Anliegen, die be- rufliche Eingliederung therapeutisch begleitet zu vollziehen (S. 5). Zusam- menfassend lasse sich sagen, dass der Patient über sechs Jahre intensiv und motiviert delikt- und störungsorientiert gearbeitet habe; ihm sei es ein grosses Anliegen gewesen, das Motiv seiner Delinquenz zu erfahren (S. 6). 3.7.2 In dem auf der Fallübersicht basierenden Bericht 2019 nennen die Therapeuten folgende Schwerpunkte der forensischen Therapie seit dem letzten Bericht (13.9.2018; vorne E. 3.6): Präzisierung der Delikthypothese, Arbeit an der existenziellen und beruflichen Zukunftsperspektive, Klärung der offenen Frage, weshalb der Patient pädosexuelle Bilder zur Emotionsre- gulation und nicht andere verwendet hat und Erstellen eines Risikoma- nagements, konkretisiert an der Hypothese, dass der Patient wieder in den Schuldienst zurückkehren würde (S. 1 f.). Die Therapiesitzungen hätten wö- chentlich stattgefunden, einer Vertretung während Ferienabwesenheit des behandelnden Psychologen habe der Patient nicht bedurft. Wie bereits 2017 berichtet, würden sie nicht von einer pädophilen Neigung ausgehen (ICD-10 F65.4). Die diagnostizierte posttraumatische Verbitterungsstörung sei keine in das ICD-10 aufgenommene Störung; die Verbitterung des Patienten sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 13 deutlich weniger markant als zuvor. Seit Sommer 2019 würden sie den Pati- enten nicht mehr als mittelgradig depressiv erleben, sondern diagnostizier- ten heute eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Die insgesamt stabilere psychische Befindlichkeit wirke sich positiv auf die Legalprognose aus, weil deliktsrelevant sei, ob sich der Patient in einer belastenden Situati- on auf Hilfe einlässt (S. 2 f.). Der Bericht legt sodann die Erklärung des Pati- enten zur Frage dar, weshalb er pädosexuelle Bilder und nicht andere zur Emotionsregulation verwendet hat (kathartische Handlung; Selbstwirksam- keit zurückgewinnen; eine Art Psychohygiene, um weiterhin ein guter Lehrer ohne Sarkasmus und Zynismus zu sein; dargestellte Szenen nicht seine Ge- danken und Fantasien, sondern ein Verarbeitungsprozess von gelesenen «Mister Double-Geschichten»; S. 3 f.). Der Bericht hält weiter fest: Der Pati- ent habe beschrieben, dass er mit einer pädophilen Veranlagung nicht hätte Schule geben können. Durchgängig habe sich in seiner Beschreibung seines Schultags und der Arbeit mit Kindern bei den Kadetten keine Nähe-Distanz- problematik zu Schülern und Kindern gezeigt (S. 4). Der Patient strebe die Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung an, um sich (auch für eine aus- serschulische Tätigkeit) beruflich ausweisen zu können. Um einer Wiederer- langung der Unterrichtsberechtigung legalpräventiv zu begegnen, sei mit ihm ein Risikomanagement spezifisch auf die Schulsituation erstellt worden (S. 4-6). Der Bericht 2019 schliesst mit der Empfehlung, dass die ambulante Massnahme fortgeführt werde (S. 6). 3.8Am 29. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung (act. 1 in Vorakten 6A). Darin führte er im Wesentlichen an, die Deliktgenese habe zwischenzeitlich detail- liert rekonstruiert und aufgearbeitet werden können. Daraus würden sich deutliche Unterschiede in der Beurteilung gegenüber dem Gutachten des FPD vom 30. April 2013 ergeben, welches andere als sexuelle Motive nie in Erwägung gezogen habe (dazu vorne E. 3.2). Er sei in seinem Eindruck be- stätigt worden, dass bei ihm weder eine pädophile Neigung noch eine Pädo- philie vorliegen würde. Er habe nie ein manifestes Interesse an Kinderpor- nografie gehabt und verabscheue jede psychische oder physische Gewalt gegenüber Mitmenschen. Er habe virtuelles pädosexuelles Bildmaterial zur Emotionsregulation (im Sinn eines «virtuellen Ragerooms» als Psychohygi- ene) hergestellt und bereue dies sehr. Sein Delikt mit dem sexuell dysfunk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 14 tionalen Verhalten habe ihm damals zwar als Katharsis kurzfristig geholfen, Ohnmachtssituationen im Schulalltag besser zu bewältigen. Diese Visuali- sierungen seien ihm aber immer suspekt gewesen und hätten für ihn auch nie einen suchtmässigen Charakter gehabt. Ihm sei zudem klar, dass er durch seine zum Teil undifferenzierten, fatalistischen Aussagen während der Begutachtung 2013 eine Pädophiliediagnose genährt habe. Ihm sei bewusst, dass die berufliche Wiedereingliederung in den Schuldienst mit vielen offe- nen Fragen verbunden und keinesfalls einfach wäre. Diese Herausforderung wolle er mit einem Optimum an Sorgfalt und Transparenz angehen. 3.9Im Auftrag der BKD erstellten die Universitären Psychiatrischen Kli- niken Basel (UPK) am 2. September 2020 unter anderem zu den Fragen nach einer psychischen Störung, der Rückfallgefahr sowie der Delikthypo- these ein weiteres wissenschaftliches forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer (act. 1C3; nachfolgend: Gutachten 2020). 3.9.1 Aus Ziff. II «Vorgeschichte (nach Angaben des Exploranden)» ab Ziff. 3 «Sexual- und Beziehungsanamnese» bis und mit Ziff. 7 «Anlass der Begutachtung» (S. 21-31): In der Begutachtung 2020 bestätigte der Be- schwerdeführer (nachfolgend: Explorand), bisher keine sexuellen Erfahrun- gen bzw. keinen Geschlechtsverkehr mit einem/einer anderen Partner/Part- nerin gehabt zu haben. Er lebe seine Sexualität aktuell nicht und habe nicht das Bedürfnis dazu. Er sehe sich selber als heterosexuell (S. 22). Er bestä- tigte auch seine Angabe aus dem Gutachten 2013, dass er jüngere Kinder anziehend finde, relativierte diese aber dahingehend, dass er auch andere Menschen anziehend finde, nicht nur Kinder. Dies sei nicht sexuell gemeint (S. 23). Er widersprach der Feststellung im Gutachten 2013, seine sexuellen Aktivitäten seien an Kinder und Jugendliche geknüpft gewesen (S. 24). Er verneinte entsprechende voyeuristische Interessen. Ebenso verneinte er paraphile Interessen und Ansprechbarkeiten hinsichtlich Frotteurismus, Sa- dismus, Masochismus, Exhibitionismus, Zoophilie und Pädophilie. Ange- sprochen auf sonstige, eventuell ungewöhnliche Praktiken, hielt er fest, dass er keine sexuellen Gelüste habe. Er lebe seine Sexualität nicht aus, sei der Meinung, dass Sexualität nur in einer Beziehung stattfinden solle (S. 25). Vom Gutachter auf die im Strafverfahren ermittelte Zahl von ca. 12'500 kin- derpornografischen Bildern und die Menge von 24 Datenträgern angespro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 15 chen, meinte er, er sei damals ein «Computer Messi» gewesen. Die Vielzahl der kinderpornografischen Bilder erklärte er mit der Herstellung der Poser- Bilder, da Filmsequenzen rasch zu einer grossen Anzahl von Einzelbildern führen würden (S. 29). Angesprochen auf die im Gutachten 2013 in der Zu- sammenfassung festgehaltene Aussage, dass er in der Schulgarderobe Ka- meras installiert habe, habe der Explorand sarkastisch gelacht – dies sei ein «totaler Quatsch». Zu seinen Angaben hinsichtlich der in der Vorbegutach- tung genannten pädophilen Neigungen deponierte er, dies würde nicht stim- men. Er sei damals gar nicht in der Lage gewesen, klare Angaben zu ma- chen. Die ganze Angelegenheit sei für ihn nicht mehr interessant gewesen, da er im Oktober 2012 schon durch die Presse vorverurteilt worden sei und er sich gesagt habe: «Wenn ihr einen Pädophilen wollt, dann habt ihr einen» (S. 30). Angesprochen auf seine Einschätzung seines Rückfallrisikos gab er an, die Wahrscheinlichkeit sei gleich null; er werde nie mehr in eine derartige Ohnmacht oder Mobbing-Erfahrung geraten (S. 31). 3.9.2 Aus Ziff. II «Vorgeschichte (nach Angaben des Exploranden)» Ziff. 9 «Aktuelle Situation und Zukunftsaussichten» (S. 31-32): Sein soziales Um- feld beschreibt der Explorand als eingeschränkt, eine Partnerschaft habe er aktuell nicht (S. 31). Hinsichtlich seiner Zukunftsaussichten meinte er, dass ihm noch nicht klar sei, was er mit dem Gesuch um Wiedererteilung der Un- terrichtsberechtigung eigentlich bezwecke. Er stelle die «maximale Forde- rung», d.h. das erneute Unterrichten der dritten und vierten Klasse sowie die Löschung von der «schwarzen Liste». Dies sei für ihn die Voraussetzung, um überhaupt eine Weiterbildung in seines Erachtens realistischen Tätigkei- ten wie Bibliothekar, Datentechniker oder Archivar im Schuldienst anzuge- hen; er wolle die Weiterbildung aus Kostengründen über die Pädagogische Hochschule Bern (PH) machen. Wenn er noch mit jemandem zusammen ein paar Lektionen geben könnte bei voller Transparenz und auf der Grundlage eines Konzepts, wäre er bereit, das «Unmögliche zu wagen». Die Wieder- erlangung seiner Unterrichtsberechtigung sei für ihn aber ein eventuelles Sprungbrett für eine Weiterbildung. Eine Umschulung in einen anderen Be- reich sei nicht mehr realistisch (S. 31 f.). Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Lehrer müsste für ihn mit Transparenz verbunden sein, auch im Hinblick auf die Presse und das Umfeld (S. 32).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 16 3.9.3 Aus Ziff. IV «Untersuchungsbefunde» und Ziff. V «Zusammenfas- sung» (S. 35-42): Laut dem Gutachter der UPK hat der Explorand in der psy- chiatrischen Untersuchung wiederholt Schwierigkeiten gehabt, seine eigene Sexualität zu beschreiben bzw. dahingehende Gedanken zu Ende zu führen und zu formulieren. Es hätte dementsprechend mehrerer Nachfragen be- durft, um seine Aussagen zu präzisieren bzw. den Sachverhalt zu klären. Zeitweilig sei der Eindruck entstanden, der Explorand selber sei sich hin- sichtlich der eigenen Erklärungsmodelle bzw. auch der eigenen Sexualität unklar. Seine Angaben zu sexueller Orientierung, Libido bzw. Fantasietätig- keit seien insgesamt ausgesprochen karg gewesen. Daher sei zeitweilig der Eindruck einer Dissimulation bzw. eines schizotypen oder schizoiden Erle- bens entstanden. Teilweise seien die Angaben vage, sprunghaft und schwer zu fassen gewesen, wobei teils auch gezieltes Nachfragen keine Klärung der Inhalte gebracht habe. Die Angaben des Exploranden zur Anziehungskraft von Kindern habe «durchaus zweideutig gewirkt», obwohl er betont habe, eine sexuelle Komponente sei nicht vorhanden (S. 36). Aus den Gesprächen hätten sich keine Hinweise für eine Dissimulation, Aggravation bzw. Simula- tion ergeben. Hinsichtlich der Angaben zur Sexualanamnese bestünden hingegen Zweifel an der genannten Ausprägung einer allfälligen sexuellen Präferenz (S. 38; Sexualanamnese S. 21 ff.). Die testpsychologische Unter- suchung habe im Gesamtresultat am ehesten eine Ansprechbarkeit auf Bild- material im Sinn einer heterosexuellen Hebephilie (sexuelle Neigung Er- wachsener zu Jugendlichen in der Pubertät) bis «Teleiophilie» und keine Hinweise auf ein psychopathologisches Geschehen oder eine ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung ergeben (S. 42). 3.9.4 Aus Ziff. VI «Beurteilung und Fragenbeantwortung» Ziff. 1 «Psychiat- rische Diagnosen» (S. 42-51) inkl. Ziff. VII «Fragenbeantwortung» (S. 62- 67): Seine psychiatrischen Diagnosen stellt der Gutachter unter der Prä- misse, dass erstens die formulierten Tathergänge hinsichtlich der Anzahl der kinderpornografischen Darstellungen im Sinn der Darlegung des Beschwer- deführers erklärt werden (Sequenzen durch die Bildgenerierung des Pro- gramms hätten hohe Bilderzahlen erzeugt) und zweitens zutrifft, dass der Beschwerdeführer entgegen dem im Gutachten 2013 Festgehaltenen keine Kamera in einer Umkleidekabine installiert hat; die Kamera-Installation sei durch keine Unterlagen (wie Urteil oder Anklageschrift) erhärtet (S. 42).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 17 Das Gutachten 2020 bejaht eine psychische Störung des Beschwerdefüh- rers. Der Gutachter geht aktuell von einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), aus (S. 43; Fragenbeantwortung S. 62). Zudem beurteilt er die Diagnosestellung einer posttraumatischen Ver- bitterungsstörung als gerechtfertigt (S. 43-45; Fragenbeantwortung S. 62). Im menschlichen Erregungsspektrum sei der Explorand der sexuellen Hypo- aktivität zuzuordnen. Es sei von einem Mangel oder Verlust von sexuellem Verlangen (ICD-10 F52.0) auszugehen (S. 45 f.; Fragenbeantwortung S. 62). Die genannten psychischen Störungen könnten aktuell als eher leicht ausgeprägt beschrieben werden (Fragenbeantwortung S. 62). Persönlichkeitszüge dissozialer Natur hätten sich beim Beschwerdeführer nicht nachweisen lassen. Eine Persönlichkeitsstörung liege aus gutachterli- cher Sicht nicht vor (S. 46 f.). Die Diagnose einer Störung der sexuellen Prä- ferenz (Paraphilie), eingeschlossen einer dauerhaften pädophilen Präferenz an einer Sexualstruktur, lässt sich nach dem Gutachter in der Gesamtschau aufgrund der verfügbaren Informationen und der Auskünfte des Beschwer- deführers aktuell nicht stellen (S. 47-51; Fragenbeantwortung S. 62 f., 65). Bei einer allfälligen psychischen Störung des Beschwerdeführers würden sich aus psychiatrischer Sicht keine ausgeprägten Einschränkungen im All- tag, in den Beziehungen zu anderen oder der sozialen Leistungsfähigkeit ergeben (S. 51). 3.9.5 Aus Ziff. VI «Beurteilung und Fragenbeantwortung» Ziff. 2 «Risi- koeinschätzung / Legalprognose» (S. 51-60) inkl. Ziff. VII «Fragenbeantwor- tung» (S. 62-67): Das Gutachten 2020 schätzt das Rückfallrisiko zusammen- fassend als gering ein (Fragenbeantwortung S. 66). Die diesem Ergebnis zugrunde liegende Beurteilung beruht auf derselben Prämisse wie die Diag- nosen (vgl. E. 3.9.4 hiervor). Der Gutachter führt zur Rückfallprognose im Einzelnen Folgendes aus: Die Beurteilung des Kriterienkatalogs falle hin- sichtlich des gezeigten problematischen Verhaltens (illegaler Internetporno- grafie-Konsum) eher günstig (im Vergleich zur Basisrate) aus. Besonders ins Gewicht fielen dabei die soziale Kompetenz, das Konfliktverhalten, die The- rapiebereitschaft sowie der bisherige Verlauf nach den Anlasstaten (S. 51 ff., 55). Die Eigenschaften, die grob unter den Begriff «Resilienz» fallen würden (protektive Faktoren hinsichtlich der entwickelten individuellen Hypothese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 18 zur Delinquenzgenese), seien beim Exploranden zwar merkbar ausgebildet; sie liessen aber im aktuellen Stand des Gesuchs auch Einschränkung dahin erkennen, allenfalls unrealistische Maximalvarianten der Forderungen zu for- mulieren. Hinsichtlich seiner Grundpersönlichkeit hätten insbesondere keine ausgeprägten antisozialen Persönlichkeitsstrukturen objektiviert werden können, die das Rückfallprofil und Deliktspektrum ungünstig beeinflusst hät- ten. Im biografischen Werdegang des Exploranden zeige sich eine Fokus- sierung auf die Tätigkeit als Lehrer und das Engagement bei den Kadetten als weitgehend einziges identitätsstiftendes Element. Zudem zeige sich, stelle man auf die Angaben des Exploranden ab, eine starke Orientierung an altruistischen Einstellungen und starker Leistungsorientierung. Aufgrund der ausgeprägten Orientierung an sozial erwünschtem Verhalten und Normen scheine eine gewisse Frustrationstoleranz hinsichtlich Überforderung und Unrechtserleben vorhanden zu sein; jedoch bestehe bei Überforderung die- ses Copingmechanismus eine Verbitterungssensibilität, die funktionaleren Copingstrategien nicht zugänglich sei (z.B. Auseinandersetzung mit Vorge- setzten; S. 56). Sehe man für das Problemverhalten der Bildererstellung nicht primär eine sexuelle Präferenz/einen sexuellen Wunsch für ausschlag- gebend, sondern eine Emotionsregulation durch die Entwicklung von Schuld- und Schamgefühlen, sei die gezeigte Delinquenz am ehesten als Ersatzhandlung bei zusätzlichem Wegfall eines Hemmfaktors infolge fehlen- der sozialer Kontrolle bei fehlenden Copingstrategien im Rahmen emotiona- ler Überforderung zu sehen. Die Möglichkeit eines sog. «therapeutischen Ar- tefakts» (intellektuelle Konstruktion des Bedingungsgefüges und eine von den eigentlichen Ursachen abgekoppelte Rationalisierung des Problemver- haltens) könne mit den zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden nicht ausgeschlossen werden. Als alternative Hypothese wäre die Delin- quenz vor dem Hintergrund einer pädosexuellen Ansprechbarkeit zu verste- hen, die bei emotionaler Belastung vermehrt in Erscheinung treten würde. Entsprechend wäre das Problemverhalten auch als Ausdruck genuiner se- xueller Gratifikation zu verstehen (S. 57). Aufgrund der vorliegenden Testbefunde, des bisherigen klinischen und The- rapieverlaufs und vor dem Hintergrund der angenommenen Hyposexualität sei aus Sachverständigensicht am ehesten von der ersten Hypothese aus- zugehen und damit die Aussagen des Exploranden und Einschätzung seines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 19 Therapeuten zu bestätigen. Es sei jedoch für den Sachverständigen nicht einsichtig, warum der Explorand zur Affektregulation auf kinderpornografi- sche Inhalte zurückgegriffen und nicht z.B. Vorgesetzte als Inhalte seiner Folterinszenierungen/Massnahmen zur Affektregulierungen verwendet hat; die Erklärung des Exploranden, weshalb trotz beteuerter hoher moralischer Ansprüche die Kinder quasi zur Zielscheibe wurden, generierten mehrfache Zweifel (S. 58). In der integrativen Gesamtbeurteilung aus psychiatrischer Sicht geht der Gutachter aufgrund der leichten Zugänglichkeit in Situationen mit fehlender sozialer Kontrolle mittel- und langfristig von einem eher günstigen Risiko für den Rückfall in erneute illegale Internetpornografie (Bezug und/oder Herstel- lung von pädosexuellem Bildmaterial) im Sinn eines geringen Rückfallrisikos im Vergleich zu den Basisraten aus. Bei einer allfällig vorliegenden Störung der sexuellen Präferenz oder einer «compulsive sexual behaviour disorder» seien etwas höhere Rückfallraten anzunehmen, sollten diese nicht therapeu- tisch bearbeitet werden können. Es seien mit den Anlasstaten vergleichbare Straftaten zu erwarten. Die Vorhersage realer Übergriffe sei im Individualfall mit psychiatrischen Methoden nicht zuverlässig möglich. Anhand der weitge- hend fehlenden ungünstigen Prognosekriterien sei jedoch von einem gerin- gen Risiko für allfällige tatsächliche «hands on»-Delikte auszugehen (S. 59; Fragenbeantwortung S. 64-66). 3.9.6 Aus Ziff. VI «Beurteilung und Fragenbeantwortung» Ziff. 3 «Therapie und Massnahme» (S. 60-62): Für den (als wahrscheinlicher angenomme- nen) Fall des Nichtvorliegens einer psychiatrischen Präferenzstörung sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht von keinem eigentlichen Eingangsmerkmal für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme auszugehen. Beim Ex- ploranden erscheine es jedoch sinnvoll, die posttraumatische Verbitterungs- störung therapeutisch zu begleiten und auch die Affektregulation generell zu verbessern (insbesondere vor dem Hintergrund der Hyposexualität und ei- gener hoher Moral- und Leistungsansprüche; S. 60). Bei den Erfolgsaussich- ten allfällig notwendiger kontrollierender Massnahmen (wie z.B. Browserver- laufskontrollen; beschränkter Zugriff auf bestimmte Website-Kategorien; Be- gleitung durch Vollzugs- und Bewährungsdienste; Verbote für bestimmte Ak- tivitäten/berufliche Einschränkungen) sei zu berücksichtigen, dass das inkri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 20 minierte Vorgehen aufgrund der sehr leichten Zugänglichkeit zu illegalem pornografischem Material und allenfalls des künftigen Einbezugs des Darknets ohne grössere Hürden repliziert werden könne und zur Rückfall- vermeidung ein sehr hohes Mass an Selbstkontrolle erforderlich sei. Die langfristigen Erfolgsaussichten (Zeitepisode ab zwei bis drei Jahren), dass das Rückfallrisiko durch Kontrollen gesenkt werden könne, sei zurückhaltend zu beurteilen. Aufgrund der Strafsensibilität sei beim Exploranden jedoch kurz- und mittelfristig von einer geringen Rückfallwahrscheinlichkeit auszu- gehen (S. 61 f.). 3.10Am 20. Oktober 2021 nahm der FPD wiederum Stellung zur jährli- chen Überprüfung der ambulanten Massnahme des Beschwerdeführers (act. 13A2; nachfolgend: Bericht 2021). Laut dem Bericht 2021 an die BVD interessiert sich der Beschwerdeführer für einen Einstieg in die Erwachse- nenbildung. Weiter könne er sich eventuell eine Ausbildung in Archiv-, Bib- liothek- und Informationswissenschaft vorstellen. Auch eine Weiterbildung an der PH Bern in Informatik wäre eine Möglichkeit; die Nutzung deren Wei- terbildungsangebote setze aber ein kleines Teilpensum als Lehrer voraus (S. 2). Er traue sich einen solchen Einstieg zu, auch weil das Gutachten 2020 keine Pädophilie diagnostiziert habe. Die sozialen Kontakte und das Freizeitverhalten seien in der Therapie the- matisiert worden. So leiste der Beschwerdeführer in seinem sozialen Umfeld prosoziale Einsätze (Suchen eines betreuten Wohnens für seine Schwester mit Umzug, Betreuung zweier langjähriger Kollegen mit manisch-depressi- ven Phasen, guter Kontakt zu ehemaliger Lehrerkollegin, Hilfe für den soma- tisch erkrankten Bruder während Spital und Rehabilitation, Wanderungen auch mit Kollegen; S. 2 f.). Berichtet wird sodann, dass die Thematik der Sexualität aus Anlass der mit dem Gutachten 2020 diagnostizierten (im Bericht 2019 verneinten) sexuellen Hypoaktivität nochmals psychoedukativ vertieft worden sei (S. 4). Die berufliche Eingliederung hänge vor allem von der Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung ab, wobei es angezeigt sei, die berufliche Einglie- derung des Beschwerdeführers therapeutisch zu begleiten. Der Bericht 2021 empfiehlt daher, die Massnahme fortzusetzen (S. 5). Mit Schreiben vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 21 20. Oktober 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Therapie nach Aufhebung der ambulanten Massnahme in einem ähnlichen Rahmen freiwil- lig weiterführen wolle (act. 13A3). Mit Verfügung vom 5. November 2021 ho- ben die BVD die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB «aufgrund er- folgreichen Abschlusses» per sofort auf (act. 13A1). 4. 4.1Gemäss Art. 23a Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) kann die zuständige Direktion einer Person die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn deren Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität der Schülerinnen oder Schü- ler gefährdet oder verletzt oder wenn die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung der Person in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist. Die Erfüllung des Lehr- und Erziehungsauftrags gestützt auf die Volksschulgesetzgebung und den kantonalen Lehrplan für die Volksschule und das Vertrauensverhältnis, das die gemeinsame Arbeit der Erziehungsverantwortlichen – Eltern und Schule – verlangt, erfordert die Eignung der Lehrerinnen und Lehrer in kör- perlicher, seelischer und charakterlicher Hinsicht und bildet unverzichtbare Voraussetzung der Unterrichtsberechtigung (vgl. BVR 2015 S. 491 E. 5.1 f.; zuletzt VGE 2020/22 vom 20.11.2020 E. 4.1). 4.2Auf dem Gebiet der Sexualität ist die Charakterfestigkeit einer Lehr- kraft für den Aufbau eigener, persönlicher Werthaltungen der Kinder und Ju- gendlichen von besonderer Bedeutung. Hier können Fehlhandlungen und die Missachtung wichtiger Prinzipien bei den anvertrauten Kindern und Ju- gendlichen zu schweren und dauernden persönlichen Problemen führen und die emotionale Persönlichkeitsentwicklung nachhaltig beeinträchtigen (BVR 1995 S. 96 E. 5a; VGE 2010/440 vom 20.12.2010 E. 3.2). Bei Lehr- kräften ist dabei auch deren Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstä- tigkeit von Bedeutung. Namentlich Sexualdelikte können die Nichteignung für die Lehrtätigkeit verdeutlichen, auch wenn sie ausschliesslich im Privat- leben begangen worden sind (vgl. BVR 2015 S. 491 E. 5.4.3). Es besteht damit offensichtlich ein Interesse sowohl der Gesellschaft und der Eltern als auch der Kinder und Jugendlichen, dass diese von Lehrkräften ohne mani-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 22 festes Interesse an Kinderpornografie unterrichtet und erzogen werden (BVR 2011 S. 433 E. 4.1.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_165/2011 vom 24.6.2011, referiert in ZBJV 2012 S. 721 ff.]). 4.3Generell liegt das öffentliche Interesse am Entzug der Unterrichtsbe- rechtigung darin, die Anstellung von Lehrkräften zu verhindern, welche sich als für den Schuldienst ungeeignet erweisen. Eine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung der seelisch-geistigen oder körperlichen Integrität der Schülerinnen und Schüler ist nicht verlangt; die fehlende Eignung oder Ver- trauenswürdigkeit kann sich auch aus Werthaltungen oder gesundheitlichen Störungen ergeben, welche der Eignung als Lehrkraft abträglich oder geeig- net sind, das Vertrauen der Schülerinnen und Schüler, Schule, Schulbehör- den oder Eltern in Frage zu stellen (BVR 2015 S. 491 E. 5.2, 2011 S. 433 E. 3.4 und 4.1; VGE 2020/22 vom 20.11.2020 E. 4.1, 2017/89/91 vom 30.5.2017 E. 4.2 f.). Dieselben Kriterien sind massgebend, wenn es – wie hier – darum geht, ob einer Lehrperson die Unterrichtsberechtigung nach einem Entzug wiedererteilt werden kann (VGE 2020/22 vom 20.11.2020 E. 4.1). 5. 5.1Die Vorinstanz kam in Würdigung der psychischen Situation des Be- schwerdeführers zum Schluss, die für die Wiedererteilung der Unterrichts- berechtigung an den Beschwerdeführer nötige Vertrauenswürdigkeit und Eignung seien nicht belegt. Eine dauerhaft fehlende Pädophilie sei mit dem Gutachten 2020 nicht ausgeschlossen worden. Es bestehe keine Gewiss- heit, ob der Beschwerdeführer genügende Strategien aufbauen konnte, um in Belastungssituationen nicht wieder rückfällig zu werden. Der Beschwerde- führer verlange eine unrealistische «Maximalvariante». Die bestehende posttraumatische Verbitterungsstörung müsse weiterhin behandelt werden. Es bestünden Zweifel, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf mögliche be- gleitende Massnahmen das geforderte hohe Mass an Selbstkontrolle an den Tag legen könne. Dabei könne offengelassen werden, ob nicht bereits die strafrechtliche Verurteilung für sich betrachtet die Vertrauenswürdigkeit und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 23 Eignung des Beschwerdeführers weiterhin schwer beeinträchtigt (vgl. ange- fochtene Verfügung E. 2.5). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, Zu- sammenfassungen von Gutachten würden die Gefahr einer subjektiven Be- trachtungsweise bergen. Stilistische Änderungen wie neu geordnete und/oder übersprungene Abschnitte und Auslassungen hätten zu einer un- zulässigen Verzerrung der Expertenberichte und des Gutachtens 2020 ge- führt (Beschwerde S. 4 f.; Eingabe vom 20.1.2022 [act. 15] S. 2). Die BKD habe somit keine genügenden Schlüsse aus den Hauptaussagen des Gut- achtens 2020 (S. 65 f.) gezogen (Beschwerde S. 7). Es sei angemessen zu berücksichtigen, dass das Gutachten 2020 Pädophilie nicht diagnostiziert und ihm eine positive Legalprognose stellt (Beschwerde S. 12). Positiv zu werten sei zudem seine freiwillige Weiterführung der ambulanten Mass- nahme sowie die Weiterführung der Therapie nach Abschluss der Mass- nahme (Beschwerde S. 6; Eingabe vom 9.9.2021 [act. 8] S. 2 f.; Eingabe vom 6.12.2021 [act. 13]). Dass er nicht in einer partnerschaftlichen Bezie- hung lebe, dürfe ihm in der Frage der Resilienz nicht zum Nachteil gereichen (Beschwerde S. 9). Seine psychische Gesundheit könne damit nicht mehr als Grund für die Aufrechterhaltung des Entzugs der Unterrichtsberechtigung angeführt werden. Auch seine Verurteilung reiche hierfür nicht aus. Er sei sich seiner Schuld bewusst, sein Delikt bereue er nach wie vor. Tatsache sei aber auch, dass die Staatsanwaltschaft von einem gesamthaft geringen Ver- schulden gesprochen habe. Zudem seien durch sein Handeln im virtuellen Raum keine Menschen zu Schaden gekommen (Beschwerde S. 14). 5.2Die Vorinstanz hat die Frage offengelassen, ob nicht die strafrechtli- che Verurteilung für sich betrachtet die Vertrauenswürdigkeit und Eignung des Beschwerdeführers für den Schuldienst weiterhin schwer beeinträchtige. Dieser Gesichtspunkt ist allerdings nach Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtlich bedeutsam. 5.2.1 Die letzten Tathandlungen bzw. die Verurteilung durch das Strafge- richt liegen nun rund zehn bzw. neun Jahre zurück. Dessen ungeachtet wir- ken die abgeurteilten strafrechtlichen Verfehlungen weiterhin nicht ohne wei- teres vernachlässigbar negativ auf die Eignung des Beschwerdeführers als Lehrkraft ein. Wesentlich ist dabei unter anderem, dass sich sein strafrecht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 24 lich relevantes Verhalten über eine Gesamtdauer von mehr als fünfeinhalb Jahren hinzog (November 2006 bis August 2012) und er eine beachtliche Anzahl von Bildern mit kinderpornografischem Inhalt ins Internet hochgela- den bzw. von dort heruntergeladen, besessen und selber hergestellt hat (vgl. vorne E. 3.3 f.). Soweit der Beschwerdeführer die Anzahl der Bilder im Straf- verfahren zu relativieren versucht (Beschwerde S. 7 f.), kann ihm nicht ge- folgt werden. Seine Aussage, es habe sich bei den Deliktsbildern fast aus- schliesslich um «Kopien/Datenträgerspiegelungen» gehandelt, was lediglich einer Zahl von ca. zehn bis fünfzehn Bildern pro Session bedeute, bleibt un- belegt. Diesbezüglich ist daher nach wie vor auf die Angaben in der Ankla- geschrift abzustellen, welche dem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde lie- gen. Die mit «...» betitelte CD ändert daran nichts, ebenso wenig der Um- stand, dass die Staatsanwältin das Verschulden als «gering» einstufte (vgl. Eingabe vom 9.9.2021 [act. 8] S. 4). Einerseits bezog sich diese Einschät- zung auf das breite Feld von Straftaten im Bereich der (Kinder)Pornografie; andererseits ist das strafrechtliche Verschulden kein ausschlaggebender Faktor für die hier streitige Frage, ob der Beschwerdeführer wieder soll unter- richten dürfen. 5.2.2 Das zentrale Rechtsgut des hier missachteten Verbots von Kinder- pornografie nach dem damals geltenden Art. 197 Ziff. 3 und 3 bis StGB ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (BGE 131 IV 19 E. 1.2). Durch sein mit Strafurteil geahndetes Verhalten ver- letzte der Beschwerdeführer dieses Rechtsgut – und damit eine auch heute zentrale Werthaltung der Schule und Gesellschaft – wiederholt und über eine lange Zeitdauer. Soweit es um den Schutz der körperlichen und geistig- seelischen Integrität von Schülerinnen und Schülern geht, handelt es sich um ein Polizeigut, das ohne weiteres als hochrangiges öffentliches Interesse ausgewiesen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 KV; BVR 2011 S. 433 E. 4.1.1; vgl. auch Ziff. 6.3 und 6.4 Lehrplan 21, einsehbar unter https://be.lehrplan.ch, Rubriken «Allgemeine Hinweise und Bestimmungen/Module und fächerüber- greifende Themen»). Auch wenn mit dem Gutachten 2020 beim Beschwer- deführer aktuell keine dauerhafte pädophile Präferenz an einer Sexualstruk- tur und keine sonstige Paraphilie zu erkennen sein sollte (vgl. vorne E. 3.9.4), ist doch offensichtlich, dass der Konsum kinderpornografischer Er- zeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte weckt und fi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 25 nanzielle Anreize zur Begehung von Straftaten schafft. Insofern trug der Be- schwerdeführer zumindest mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in sol- chen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei (vgl. BGE 131 IV 19 E. 1.2 zu aArt. 197 Ziff. 3 StGB). Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschwer- deführer im Besitz der CD «...» war, auf die er ca. im Dezember 1996 rund 150-200 kinderpornografische Bilder gebrannt hatte, darunter mehrere selbst hergestellte kinderpornografische Bilder durch Retouchieren bestehender Fotos von Kindern so, dass die Kinder nunmehr nackt und mit ihrem Geschlechtsteil (teilweise einem erigierten Glied) ersichtlich gewesen sind (vorne E. 3.3 f.). Dies hat er bis heute zu verantworten. 5.2.3 Wie ausgeführt kann sich die fehlende Eignung oder Vertrauenswür- digkeit im Sinn von Art. 23a Abs. 1 LAG auch aus (fehlenden) Werthaltungen oder Störungen ergeben, welche geeignet sind, das Vertrauen der Schüle- rinnen und Schüler, Schule, Schulbehörden oder Eltern in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 4.3). Es dürfen dabei an die Werthaltung einer Lehrkraft im Bereich Sexualität besonders hohe Ansprüche gestellt werden (vgl. vorne E. 4.2). Der durch das 2013 abgeurteilte Verhalten vermittelte Anschein, die Kinder könnten der Gefahr eines sexuellen Übergriffs ausgesetzt sein, reicht (allenfalls) für die Annahme einer inakzeptablen Werthaltung im Bereich der Sexualität nach wie vor aus. Keine Rolle spielt, dass bei den Delikten des Beschwerdeführers (soweit ersichtlich) nie jemand direkt zu Schaden ge- kommen ist. Eine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung der seelisch- geistigen oder körperlichen Integrität der Schülerinnen und Schüler ist ent- gegen dem, was der Beschwerdeführer möglicherweise annimmt (vgl. Be- schwerde S. 14), nicht verlangt (vgl. vorne E. 4.2 f.). Der Beschwerdeführer spricht in Bezug auf eine allfällige Wiedererteilung seiner Unterrichtsberech- tigung selber davon, dass im Umfeld und bei der Presse Transparenz ge- schaffen werden müsste (vgl. vorne E. 3.9.2). Dieses Anliegen ist zwar grundsätzlich berechtigt, zumal davon ausgegangen werden muss, dass seine Vorgeschichte mit dem Wiedereintritt in den Schuldienst ohnehin über kurz oder lang publik würde. Würde aber die Wiederzulassung zum Schul- dienst samt der Verurteilung wegen verbotener Pornografie aus dem Jahr 2013 öffentlich kommuniziert, wäre (zumindest) eine Zusammenarbeit mit bzw. der Aufbau eines tragfähigen Vertrauensverhältnisses zu Eltern ausge- sprochen schwierig (vgl. BVR 1995 S. 96 E. 4c). Viele Eltern dürften für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 26 Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit (auch in einem Kleinpensum) vor dem Hintergrund dieser Verurteilung, die in einem Zusammenhang mit sei- ner schulischen Tätigkeit stand (vgl. hinten E. 5.3.2), auch nach rund zehn Jahren kaum Verständnis aufbringen können. Weiter ist beim öffentlichen Interesse zu berücksichtigen, dass eine Verurteilung wegen Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3 StGB heute zu einem lebenslänglichen Berufsverbot als Lehrer für Minderjährige führen würde (Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 1 StGB). Wenn auch Art. 67 StGB hier, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, nicht anwendbar ist, unterstreicht die Regelung doch die darin zum Ausdruck gebrachte heutige Wertung des Gesetzgebers; ihr ist insofern Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (vgl. für die analoge Überlegung zu Art. 66a StGB im ausländerrechtlichen Ver- fahren BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 5.2.4 Einer Vertrauensbasis kommt für das nötige Zusammenwirken zwi- schen Eltern und Lehrerschaft bei der Erfüllung des Berufsauftrags der Lehr- kraft, insb. Unterrichten, Erziehen, Beraten, Begleiten, aber auch in der Zusammenarbeit im Lehrerkollegium und mit Behörden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 LAG), grosse Bedeutung zu. Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten im schulischen Umfeld, auch wenn sie längere Zeit zurückliegt, nach wie vor geeignet, seine Vertrauenswürdigkeit und Eignung als Lehrer in einer Weise zu beeinträchtigen, dass einiges dafür spricht, dass sich die Verweigerung der Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung be- reits aus diesem Grund als rechtmässig erweisen könnte. In diesem Sinn spricht der Beschwerdeführer selber davon, mit seinem «wenig besonnenen Delikt» habe er wohl das Recht auf Unterrichtstätigkeit verwirkt (Beschwerde S. 14). 5.3Wie darzulegen ist, wird die Schwelle für den fortdauernden Entzug der Unterrichtsberechtigung mit der Vorinstanz jedenfalls erreicht, wenn zu- sätzlich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers bzw. die psychi- schen Hintergründe seiner Delinquenz miteinbezogen werden. 5.3.1 Anzuerkennen ist gestützt auf die gutachterliche Einschätzung aus dem Jahr 2020, dass beim Beschwerdeführer in Bezug auf die Diagnose- stellung einzig noch von einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwär- tig remittiert, sowie einer posttraumatischen Verbitterungsstörung und einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 27 sexuellen Hypoaktivität auszugehen ist (vorne E. 3.9.4). Eine Pädophilie konnte mit den Therapeuten anders als noch anlässlich der Begutachtung im Jahr 2013 nicht mehr diagnostiziert werden (vorne E. 3.9.4; in der gut- achterlich als wahrscheinlicher bewerteten Hypothese gemäss Aussagen des Beschwerdeführers; vgl. vorne E. 3.9.5). Ebenfalls lassen sich keine dis- sozialen Persönlichkeitszüge oder sonstige Persönlichkeitsstörungen erken- nen (vgl. vorne E. 3.9.4). Der Gutachter schätzt das Rückfallrisiko als gering ein (vgl. vorne E. 3.9.5). Weiter ist positiv herauszustreichen, dass der Be- schwerdeführer über die beachtliche Dauer von rund sieben Jahren motiviert bei der Durchführung der mit Strafurteil angeordneten ambulanten Mass- nahme mitgewirkt hat und diese nach gerichtlicher Verlängerung im Jahr 2018 im November 2021 erfolgreich abschliessen konnte (vgl. vorne E. 3.7.1). Zu begrüssen ist auch, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, eine vergleichbare Therapie auf freiwilliger Basis fortzuführen (vgl. vorne E. 3.10). 5.3.2 Diese an sich positive Entwicklung ist jedoch in mehrfacher Hinsicht zu relativieren. Negativ ins Gewicht fällt, dass die Delinquenz des Beschwer- deführers in einem engen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Lehrer stand. Gemäss eigenen Aussagen hatte er im Zusammenhang mit Mobbing- vorfällen in seiner Klasse auf die Bearbeitung von Bildern mit Schülern zu- rückgegriffen (vgl. vorne E. 3.2.2, 3.3 und 3.7.1). Er hatte die deliktische Ak- tivität in eigenen Worten «nachweislich aus psychischer Überlastung in einer Ohnmachtssituation» begangen (Eingabe vom 17.3.2022 [act. 19] S. 3). Auch wenn aktuell keine Pädophilie mehr diagnostiziert werden kann, sprach der Beschwerdeführer selber von einem sexuell dysfunktionalen Verhalten, das er an den Tag gelegt hat (vgl. vorne E. 3.8). Er habe sein Delikt zwar nicht aus sexuellen Interessen verübt, jedoch sei eine Machtthematik gegen- über Vorgesetzten im Vordergrund gestanden (Beschwerde S. 8; vgl. dazu auch vorne E. 3.6.1). Zudem besteht bei ihm noch immer eine Verbitterungs- störung, die sich negativ auf die psychischen Ressourcen auswirkt, wobei unerheblich ist, dass diese Störung sich erst nach seiner Delinquenz entwi- ckelt hat. Bei einer Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung könnte sich der Beschwerdeführer als Teil des Berufsalltags als Lehrer wieder mit ähnli- chen «Ohnmachtssituationen» konfrontiert sehen. Es bestehen für das Ver- waltungsgericht mit der Vorinstanz Zweifel, ob es dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 28 gelungen ist, genügend Strategien aufzubauen, um in ähnlichen Belastungs- situationen nicht rückfällig zu werden. Diese Zweifel sind wie folgt begründet: 5.3.3 Bei der im Gegensatz zum Gutachten 2013 im Gutachten 2020 nicht mehr gestellten Diagnose Pädophilie – und damit einhergehend der als nied- rig eingeschätzten Rückfallgefahr – gilt es zu beachten, dass diese Einschät- zung hauptsächlich auf den (subjektiven) Auskünften des Beschwerdefüh- rers basiert (vgl. vorne E. 3.9.4 f.). Im Weiteren sind die Diagnosen unter wesentlichen Annahmen zugunsten des Beschwerdeführers gestellt worden. Das Gutachten 2020 stellt darauf ab, dass die hohe Anzahl an kinderporno- grafischen Darstellungen auf eine Sequenzierung durch die Bildgenerierung des Programms zurückzuführen sei. Zudem sei nicht – wie im Gutachten 2013 beschrieben – von einer Installation einer Kamera in einer Umkleide- kabine auszugehen, da sich diese Feststellung auf keine «Unterlagen (wie Urteil oder Anklageschrift)» stütze (vgl. vorne E. 3.9.4 einleitend). Beide vom Gutachter angeführten Begründungen vermögen nicht restlos zu überzeu- gen. In Bezug auf die hohe Bildanzahl kann auch insoweit auf die dem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegende Anklageschrift (vorne E. 3.4) verwiesen werden (vgl. vorne E. 5.2.1). Zudem kann zwar aus Sicht des Gut- achters offenbar nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerde- führer in der Begutachtung 2013 aufgrund der Strafverfolgung und der Be- richterstattung der Medien bloss als Pädophiler «ausgab» (vgl. vorne E. 3.9.1). Nicht auf der Hand liegt aber auch unter dieser Annahme, dass er gleichzeitig die zeitlich weit zurückliegende Installation einer Kamera in der Umkleidekabine (in den 1980er Jahren) erfunden haben soll. Im verwal- tungsrechtlichen Verfahren davon ebenfalls vollständig Abstand zu nehmen, nur weil der Vorfall in der Anklage oder im Urteil keine Erwähnung findet, erscheint schon deshalb nicht angezeigt, weil er strafrechtlich verjährt war; Anlass zu Untersuchungen im Strafverfahren bestand daher nicht. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Kamera-Installation be- reits gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Sprache gebracht hatte (vgl. Gut- achten 2013 S. 5 f.). Beim Gutachter der UPK (Gutachten 2020) ist zudem zeitweilig der Eindruck einer Dissimulation bzw. eines schizotypen oder schi- zoiden Erlebens entstanden. Die Angaben des Beschwerdeführers zur An- ziehungskraft von Kindern hätten «durchaus zweideutig gewirkt» (vgl. vorne E. 3.9.3). Weiter konnte der Gutachter nicht erklären, warum der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 29 deführer zur Affektregulierung durch die Bildgenerierung auf Kinder und nicht auf Vorgesetzte zurückgegriffen hat (vgl. vorne E. 3.9.5). Schliesslich hat der Gutachter die Möglichkeit eines sogenannten «therapeutischen Artefakts» (Alternativhypothese) nicht ausschliessen können (vgl. vorne E. 3.9.5). Die Vorinstanz durfte unter den konkreten Umständen ohne Rechtsverletzung annehmen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Gutachtens 2020 nur «aktuell» keine Pädophilie diagnostiziert und damit nicht von einer andau- ernd fehlenden Pädophilie ausgegangen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.5; Vernehmlassung S. 3). Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht von einer unzulässigen Zusammenfassung oder Verzerrung des Gutachtens 2020 (Beschwerde S. 4 f.; Eingabe vom 20.1.2022 [act. 15] S. 2) oder von ungenügenden Schlüssen aus den Hauptaussagen des Gutach- tens 2020 (Beschwerde S. 7) auszugehen. Der Sachverständige hatte im Übrigen nur Sachfragen (Tatfragen) zu beantworten; die Beweiswürdigung bzw. die Beantwortung der sich im Verfahren betreffend die Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe der rechts- anwendenden Behörde (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 39). Der Vor- instanz ist darin zuzustimmen, dass bei der Beweiswürdigung sämtliche In- halte des Gutachtens 2020 (schriftlich zusammengefasst) und nicht nur die abschliessende Fragenbeantwortung berücksichtigt werden dürfen, zumal diesbezüglich entlastende wie belastende Inhalte miteingeflossen sind (vgl. Vernehmlassung S. 2). In E. 2.5 der angefochtenen Verfügung nimmt die Vorinstanz zudem mehrmals Bezug auf den Fragenkatalog und dessen Be- antwortung (vgl. Gutachten 2020 S. 62-67). Es trifft, wie die Vorinstanz be- rechtigterweise einwendet, nicht zu, dass sie den Fragenkatalog und dessen Beantwortung kaum erwähnt habe (vgl. Eingabe vom 28.10.2021 [act. 11] S. 2). Der Beschwerdeführer führt denn auch in einer späteren Eingabe sel- ber an, dass er in diesem Punkt «keine Vorgaben zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege» bestreite. Ausschlaggebend sei das «Mass resp. die Ausgewogenheit» bei der Berücksichtigung der Fragenbeantwortung bzw. bei den übrigen Inhalten des Gutachtens 2020 (Eingabe vom 9.9.2021 [act. 8] S. 2). Der geforderten Ausgewogenheit ist die Vorinstanz zureichend nachgekommen. 5.3.4 Aufgrund der Durchführung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB mit erfolgreichem Abschluss ist (wie auch mit Blick auf eine freiwillige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 30 Fortsetzung der Therapie) durchaus von einem positiven Effekt auf den Be- schwerdeführer auszugehen. Daraus kann freilich, worin die Parteien grund- sätzlich übereinstimmen, nicht automatisch auf die Wiederherstellung der Eignung als Lehrer geschlossen werden (vgl. Eingabe Beschwerdeführer vom 20.1.2022 [act. 15] S. 3; Eingabe BKD vom 28.10.2021 [act. 11] S. 2). In Bezug auf die für die Wiedererlangung der Unterrichtsberechtigung we- sentliche Frage nach genügenden Strategiemöglichkeiten in Belastungssitu- ationen fällt auf, dass seitens des Beschwerdeführers viel Unsicherheit herrscht. Für ihn selber wäre, wie er im Gesuch ausführt, die berufliche Wie- dereingliederung in den Schuldienst mit vielen offenen Fragen verbunden und keinesfalls einfach (vgl. vorne E. 3.8). In der Begutachtung 2020 be- schrieb er die Wiedererlangung der Unterrichtsberechtigung als «maximale Forderung», und merkte dabei an, ihm sei nicht klar, was er mit dem Gesuch um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung eigentlich bezwecken wolle. Bei Transparenz und einem Konzept wäre er aus seiner Sicht bereit, das «Unmögliche zu wagen» und mit jemandem zusammen ein paar Lektionen zu geben (vgl. vorne E. 3.9.2). Vor Verwaltungsgericht hielt der Beschwer- deführer fest, er habe die gerichtliche Verlängerung der ambulanten Mass- nahme im klaren Wissen um die Schwierigkeiten bei einer möglichen Wie- dererteilung seiner Unterrichtsberechtigung beantragt und gehe davon aus, dass eine ressourcen- und kompetenzorientierte Reintegration wohl mehr Zeit beanspruchen würde (Eingabe vom 9.9.2021 [act. 8] S. 2 f.). Mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beschreibt er seinen Antrag als «schwierig und herausfordernd, aber auch ressourcenorientiert und realistisch» (Be- schwerde S. 5). Der Verfasser des Gutachtens 2020 schätzte die benannte «maximale Forderung» als allenfalls unrealistisch ein (vgl. vorne E. 3.9.5). Das Verwaltungsgericht hält es vor diesem Hintergrund ganz allgemein für fraglich, ob der Beschwerdeführer persönlich hinreichend gefestigt ist, um sich der mit seiner Rückkehr in den Schuldienst verbundenen beträchtlichen Herausforderung zu stellen. Daran ändert nichts, dass die BVD in ihrer Ver- fügung vom 5. November 2021 betreffend Aufhebung der Massnahme nach Art. 63 StGB (act. 13A1) erwogen haben, zum heutigen Zeitpunkt könne von einer «ausreichenden Stabilisierung der allgemeinen Situation» und einer «positiven Verhaltenseinstellung ausgegangen werden, insofern er über prä- ventive Strategien verfüg[e] und auch mit gelegentlichen Rückschlägen im Alltag umzugehen gelernt ha[be]» (II./5.), beziehen sich doch diese Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 31 scheidgründe auf die aktuelle Situation, ohne etwas zur hier vielmehr primär interessierenden Situation im Fall einer Wiederaufnahme der Lehrertätigkeit auszusagen. 5.3.5 Weiter wirkt sich auf mögliche Strategien, um in Belastungssituatio- nen nicht rückfällig zu werden, negativ aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eher sozial isoliert lebt (vgl. vorne E. 3.2.2 und 3.9.2) und noch nie eine Partnerschaft mit einer erwachsenen Person eingegangen ist (vgl. vorne E. 3.2.1 und 3.9.1). Vor Verwaltungsgericht spricht er selber davon, er habe eine «fast achtjährige selbstauferlegte (Teil-)Isolation» hinter sich (Ein- gabe vom 20.1.2022 [act. 15] S. 4). Zwar trifft zu, dass er in seinem Leben zuvor sozial unauffällig war und das Gutachten 2020 ihm an sich gute soziale Leistungsfähigkeit attestiert (vgl. vorne E. 3.9.4 f.). Auch zweifelt das Verwal- tungsgericht nicht daran, dass er in jüngerer Vergangenheit gewisse Schritte unternommen hat, um die soziale Isolation zu überwinden (vgl. vorne E. 3.10). Auf ein langjähriges und gefestigtes Beziehungsnetz (Eingabe vom 20.1.2022 [act. 15] S. 3) oder eine substanzielle Stabilisierung in verschie- denen Lebensbereichen lässt sich aber nicht schliessen. Dies erschwert dem Beschwerdeführer, das Fortbestehen der Risikofaktoren zu kompensie- ren; eine wichtige soziale Kontrolle fällt damit weg. Ungünstig fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit jeher in der Schule und mit der Arbeit mit Kindern aufgegangen ist (vgl. vorne E. 3.2.1) und seine Tätigkeit als Lehrer (und bei den Kadetten) als einzig sinnstiften- des Element betrachtete (vgl. vorne E. 3.9.5). Seit dem Entzug der Unter- richtsberechtigung ist es ihm nicht gelungen, eine neue ihn nur annähernd vergleichbar erfüllende Tätigkeit zu finden. Die einzige belegte Bestrebung (Erwerb des Zertifikats als Pflegehelfer SRK im Jahr 2013 mit Praktikum in einem Alterszentrum) liegt rund zehn Jahre zurück (vgl. vorne E. 3.1). Seit seiner Delinquenz ist es damit nicht zu konkreten, tragenden äusseren Le- bensveränderungen gekommen. 5.4Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung daran zweifeln, dass der Beschwerdeführer seine Vorbildfunktion als Lehrer wahrnehmen und den damit verbundenen Berufsauftrag in seinen vielfälti- gen Facetten erfüllen kann. Dies bereits wegen seiner strafrechtlichen Ver- urteilung (vorne E. 5.2), aber auch mit Blick auf seine psychische Verfassung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 32 bzw. die psychischen Begleitumstände seiner Delinquenz (E. 5.3 hiervor). Seine Taten sind nach damaliger und – seit der Umsetzung der «Pädophilen- Initiative» per 1. Januar 2019 – vor allem nach heutiger Wertung nicht hin- nehmbar, sie standen in engem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Leh- rer und es kann nicht hinreichend sicher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer genügende Strategien aufbauen konnte, um in Belas- tungssituationen, wie sie sich im Berufsalltag einer Volksschullehrperson ty- pischerweise einstellen können, nicht rückfällig zu werden. Die BKD als für die Schule verantwortliche Fachdirektion durfte die Frage, ob die durch die strafgerichtliche Verurteilung schwer beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit und persönliche Eignung für den Schuldienst wiederhergestellt ist, aus den dargelegten Gründen verneinen. Dies obschon die Pädophilie-Diagnose ak- tuell nicht gestellt werden kann, die ambulante Massnahme als im strafrecht- lichen Sinn erfolgreich abgeschlossen gilt und das Rückfallrisiko als gering (und nicht als sehr bzw. äusserst gering oder gar als vernachlässigbar klein) eingeschätzt wird. Die Nichtwiedererteilung der Unterrichtsberechtigung ist nach Massgabe von Art. 23a Abs. 1 LAG beurteilt demnach nicht zu bean- standen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 33 6. 6.1Der Beschwerdeführer hält die strittige Massnahme für unverhältnis- mässig. Es gebe etliche Kontrollmöglichkeiten, die als mildere Mittel einge- setzt werden könnten (Beschwerde S. 11; Eingabe vom 20.1.2022 [act. 15] S. 2). Er wäre auch bereit, sich in der Primärphase durch den FPD begleiten zu lassen. Vollständige Sicherheit gebe es nie (Beschwerde S. 11). Er finde zudem keine neue Stelle ausserhalb des Bildungsbereichs (Beschwerde S. 12). 6.2Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV bzw. Art. 23 KV) gewährleistet ins- besondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer pri- vatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (BGE 142 I 162 E. 3.2.1). Die vom Beschwerdeführer nachgesuchte Bewilli- gung erneuter Unterrichtstätigkeit an einer öffentlichen Schule (vgl. vorne E. 3.9.2) – sollte er eine solche überhaupt anstreben (vgl. hinten E. 6.5) – steht nicht unter ihrem Schutz (vgl. BGE 140 II 112 E. 3.1.1, 130 I 26 E. 4.1, 103 Ia 394 E. 2c; BGer 2C_889/2013 vom 20.10.2014 E. 5.1). Der (fortdau- ernde) Entzug der Unterrichtsberechtigung greift nur hinsichtlich der Tätig- keit an privaten Schulen im Sinn von Art. 2a LAG in die Wirtschaftsfreiheit ein (vgl. BGer 2C_889/2013 vom 20.10.2014 E. 6.2.1; BVR 2015 S. 491 E. 5.4.1, 2011 S. 433 E. 2.1). Ob hier überhaupt ein relevanter Grundrechts- eingriff vorliegt, ist damit fraglich (vgl. zum Ganzen auch VGE 2020/22 vom 20.11.2020 E. 4). Der Beschwerdeführer scheint jedenfalls keine Tätigkeit als Lehrer ausserhalb der öffentlichen Schule geltend zu machen. Wie es sich damit verhält, kann aber mit Blick auf das Folgende offenbleiben (E. 6.3 ff. hiernach). 6.3Staatliche Grundrechtseinschränkungen müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV), d.h. sie müssen geeignet und erforderlich sein, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtsein- schränkung als zumutbar erweisen (statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4). Im Üb- rigen gilt das allgemeine Gebot verhältnismässigen staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 34 6.3.1 Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass sich der Be- schwerdeführer (weiterhin) als für den Schuldienst ungeeignet und seine Vertrauenswürdigkeit als schwer beeinträchtigt erweist. Die Nichtwiederer- teilung der Unterrichtsberechtigung ist geeignet, eine erneute Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers zu verhindern und den öffentlichen Interessen daran zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. vorne E. 4 und 5). 6.3.2 Die Vorinstanz hat unter dem Aspekt der Erforderlichkeit eine Vielzahl an milderen Mitteln geprüft. Begründetermassen sieht sie in einem (Son- der-)Privatauszug aus dem Strafregister kein ausreichendes Mittel zur Wah- rung der öffentlichen Interessen, da beim Beschwerdeführer auch ein Rück- fall ohne (direkte) strafrechtliche Konsequenzen im Bereich des Möglichen liegt. Vergleichbares hat für eine therapeutische Begleitung beim Wiederein- stieg zu gelten. Einerseits muss die Lehrkraft die Eignungsvoraussetzungen in eigener Person erfüllen; andererseits stünde eine als Massnahme des Wiedereinstiegs konzipierte Unterstützung bei später auftretenden Belas- tungssituationen nicht mehr zur Verfügung. Bei sämtlichen von der Vor- instanz vorgeschlagenen Massnahmen, die auf eine Kontrolle des Be- schwerdeführers abzielen, kann auf die diesbezüglichen Einschätzungen im Gutachten 2020 verwiesen werden. Dieses führt aus, dass neben den Be- sonderheiten der Internetsexualität, beliebige und zahlreiche unterschiedli- che virtuelle Identitäten anzunehmen, in vermeintlich totaler Anonymität zu agieren und virtuell mit sexuellen Praktiken und Szenarien zu experimentie- ren, auch die Kontaktaufnahme bzw. der Austausch von Bild- und Filmmate- rial sehr einfach und nahezu von überall möglich sei (S. 57). Bei den Erfolgs- aussichten allfällig notwendiger kontrollierender Massnahmen (wie z.B. Browserverlaufskontrollen; beschränkter Zugriff auf bestimmte Website-Ka- tegorien; Begleitung durch die BVD; Verbote für bestimmte Aktivitäten/ berufliche Einschränkungen) sei, so das Gutachten weiter, zu berücksichti- gen, dass das vom Beschwerdeführer inkriminierte Vorgehen aufgrund der sehr leichten Zugänglichkeit zu illegalem pornografischem Material und allenfalls des künftigen Einbezugs des Darknets ohne grössere Hürden re- pliziert werden könne und zur Rückfallvermeidung ein sehr hohes Mass an Selbstkontrolle erforderlich sei (S. 61; vgl. auch vorne E. 3.9.6). Bezüglich wirksamer Selbstkontrolle bestehen beim Beschwerdeführer wie ausgeführt nicht auszuräumende Zweifel (vgl. vorne E. 5.3.4 f.). Dass er sich selber als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 35 «sehr strafsensibel» sieht, ändert daran nichts (Eingabe vom 20.1.2022 [act. 15] S. 2). Die erwähnten Kontrollmöglichkeiten sind zudem – wenn überhaupt – nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand umzuset- zen (zu Schwierigkeiten der Kontrolle auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 9.9.2021 [act. 8] S. 2). Wenn die Vorinstanz mildere Massnahmen ver- neint hat, ist dies somit nicht zu beanstanden. 6.3.3 Die Interessen der Öffentlichkeit an der Beschäftigung von geeigne- ten Personen überwiegen schliesslich die privaten Interessen des Beschwer- deführers, während einer (nur noch) relativ kurzen Zeitspanne erneut (tem- porär/teilzeitlich) als Lehrer arbeiten zu können. Mit dem Entzug der Unter- richtsberechtigung ist kein allgemeines Berufsverbot verbunden. Wohl ist glaubhaft, dass sich die Arbeitssuche schwierig gestaltet. Zu Recht führt die Vorinstanz aber die generalistischen Komponenten seiner seminaristischen Lehrerausbildung an, welche den Beschwerdeführer in die Lage versetzt, bei Interesse oder Bedarf anderen Erwerbstätigkeiten nachzugehen (BVR 2011 S. 433 E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_165/2011 vom 24.6.2011, referiert in ZBJV 2012 S. 721 ff.]). Dass diese Ausbildung für Stellen ausserhalb des Bildungsbereichs schlechterdings als «Überqualifizierung» gelte (Be- schwerde S. 12), leuchtet in dieser Verallgemeinerung nicht ein; die Akten enthalten jedenfalls keine Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer je kon- kret erfolglos um derartige Stellen (z.B. Altenpflege) bemüht hätte. Sollte er sich hauptsächlich für eine Tätigkeit im Bereich Informatik bzw. als Bibliothe- kar, Datentechniker oder Archivar interessieren (vgl. vorne E. 3.9.2 und 3.10), gibt es, wie die Vorinstanz darlegt, andere Wege als über die PH Bern und eine Anstellung als Lehrer, um sich aus- und weiterzubilden (vgl. Ein- gabe vom 23.2.2022 [act. 17] S. 2). Dass der Beschwerdeführer angeblich aus Rücksicht auf zukünftige Arbeitgeber im Zug der Umsetzung der «Pädophilen-Initiative» in Absprache mit der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) auf weitere Bewerbungen verzichtet habe bzw. Umschulungen oder Weiterbildungen aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sein sollen (Eingabe vom 20.1.2022 [act. 15] S. 3), ändert am Gesagten nichts. Als der Beschwerdeführer im Februar 2020 um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung ersuchte, war er bereits 55 Jahre alt. Am 12. November 2022 wird er 58-jährig. In gut sieben Jahren wird er das ordentliche Pensionierungsalter erreicht haben (vgl. Art. 11 Abs. 1 LAG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 36 Art. 14 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Er ist alleinstehend und hat keine familiären finanziellen Verpflichtungen. Ob er wirklich wieder als Lehrer arbeiten will, bleibt nach seinen Ausführungen fraglich (vgl. vorne E. 3.9.2 und 3.10). Sein Interesse an der Wiederzulassung zur Unterrichtstätigkeit ist insofern zusätzlich zu relativieren (vgl. BVR 2011 S. 433 E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_165/2011 vom 24.6.2011, referiert in ZBJV 2012 S. 721 ff.]; VGE 2020/22 vom 20.11.2020 E. 4.5). Es könnte dabei auch nicht aus- schlaggebend sein, wenn er im Verfahren der Wiedererteilung der Unter- richtsberechtigung (ebenfalls oder hauptsächlich) eine Art «Rehabilitation» anstreben wollte. Die Vorinstanz hat insgesamt zulässigerweise geschlos- sen, dass ihm die Verweigerung der Unterrichtsberechtigung auch zumutbar ist. 6.4Zusammenfassend widerspricht die durch die Vorinstanz bestätigte Verweigerung der beantragten Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht. 7. Die angefochtene Verfügung hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine ange- fallen und daher nicht zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt (act. 9; vorne Bst. C). Die Verfahrenskosten sind daher vorerst durch den Kanton Bern zu tragen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton bleibt vorbehalten (Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 37 9. Bei der strittigen Unterrichtsberechtigung handelt es sich um eine Berufsaus- übungsbewilligung auf dem Gebiet des Bildungsrechts, weshalb die Angele- genheit nicht als dem Rechtsgebiet betreffend Personal im öffentlichen Dienst zugehörend zu erachten ist (vgl. Art. 34 Bst. h des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]). Es wird daher auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, Lausanne, verwiesen (VGE 2020/22 vom 20.11.2020 E. 6). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2022, Nr. 100.2021.208U, Seite 38 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 208
Entscheidungsdatum
22.09.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026