100.2021.188U BUC/ISD/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Mai 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Seeland Amtshaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 10. Mai 2021; vbv 45/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem A.________ seinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosen- versicherung 2007 ausgeschöpft hatte, wurde er von Februar 2009 bis Mai 2011 wirtschaftlich durch die Einwohnergemeinde (EG) C.________ unter- stützt; seit Juni 2011 bezieht er (mit Unterbruch von Juli 2015 bis Februar 2016) in der EG B.________ wirtschaftliche Hilfe. Mit Verfügung vom 25. November 2020 verpflichtete ihn die EG B.________ zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen für die Zeit von September 2011 bis Oktober 2018 von gesamthaft Fr. 76'158.80 (inkl. Zins). Bezüglich Rückerstattungsmodalitäten verfügte sie weiter, dass – solange A.________ sozialhilferechtlich unterstützt werde – ab Januar 2021 bis zur vollständigen Schuldentilgung in dessen Sozialhilfebudget monatlich Fr. 295.-- abgezogen werden; nach Ablösung von der Sozialhilfe wird der dannzumalige Restbetrag innerhalb von 30 Tagen zur Rückzahlung fällig. B. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 3. Dezember 2020 an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Seeland. Die Regierungsstatthalterin trat mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit sie darauf eintrat. In der Sache wies sie die Be- schwerde mit Entscheid vom 10. Mai 2021 ab. C. Gegen den Entscheid vom 10. Mai 2021 hat A.________ am 16. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt zusammenfassend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf die Rückerstattung sei zu verzichten. Er ersucht weiter um Erteilung der unentgeltlichen Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 3 pflege unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie darum, sei- ner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2021 beantragt die EG B.________ (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. Das RSA Seeland hat am 15. Juli 2021 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwer- deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). 2. Materiell ist die teilweise Rückerstattung im Umfang von Fr. 76'158.80 (inkl. Zins) der in der Zeit von Anfang September 2011 bis Ende Oktober 2018 bezogener wirtschaftlicher Hilfe umstritten (angefochtener Entscheid E. 6;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 4 Rückerstattungsverfügung vom 25.11.2020, act. 4A pag. 6 f.). – Die Rechts- grundlagen präsentieren sich wie folgt: 2.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (grundlegend BVR 2001 S. 30 E. 3c; ferner BVR 2021 S. 159 E. 2.1) – Anspruch auf Hilfe und Be- treuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabding- bar sind. Der kantonale Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürf- tigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wo- bei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus- gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Dar- über hinaus ist als Vollzugshilfe grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) beachtlich (nachfolgend: BKSE-Handbuch, einsehbar unter: <www.hand- buch.bernerkonferenz.ch>, zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1 und 4.3, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.2Am 1. Januar 2012 ist die vom Grossen Rat am 24. Januar 2011 be- schlossene Revision des SHG in Kraft getreten. Damit wurde unter anderem die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG 11- 104). Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirtschaft- licher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist. Diese Bestimmung wurde anlässlich der Schaffung des SHG erlassen. Sie ist auch anwendbar, wenn – so teilweise hier – die Rückerstattung von So- zialhilfe zu beurteilen ist, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 24. Januar 2011 bezogen wurde, da mit dieser für die Rückerstattung kein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 5 neues Übergangsrecht erlassen worden ist. Demnach ist die Beschwerde auch soweit die im Jahr 2011 bezogenen Leistungen betreffend nach dem neuen Recht zu beurteilen; das bis zum 31. Dezember 2011 geltende Recht (BAG 01-084) ist jedoch anzuwenden, falls dies zu einem für den Beschwer- deführer günstigeren Ergebnis führt. Für die ab Januar 2012 bezogenen Leistungen gilt in jedem Fall das neue Recht. Die Regelung der Rückerstat- tungsgründe und -voraussetzungen in Art. 40 SHG (dazu hinten E. 2.6) ent- spricht soweit hier interessierend materiell dem bis Ende 2011 geltenden Recht (BAG 01-084), weshalb hier integral das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Recht anwendbar ist (VGE 2021/59 vom 15.12.2021 E. 2.1 f., 2013/222 vom 12.11.2013 E. 2, 2012/185 vom 6.2.2013 E. 2, 2012/205 vom 29.1.2013 E. 2, 2011/161 vom 22.3.2012 E. 2, 3.2 und 8.2). 2.3Sodann ist am 1. Mai 2021 und damit noch während des vor dem RSA hängigen Beschwerdeverfahrens mit der vom Regierungsrat am 24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine Änderung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Seither sind die SKOS- Richtlinien in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbind- lich. Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Bestimmungen ist die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht aufgrund der durch die Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Prinzipien zu beantwor- ten. Diesen zufolge ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten grund- sätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen; materielle Rechtsänderungen während hängiger Rechtsmittelverfahren sind in der Regel unbeachtlich (BGE 144 II 326 E. 2.1.1 [Pra 108/2019 Nr. 14], 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2021 S. 530 E. 2.2, 2017 S. 483 E. 2.2, 2016 S. 293 E. 4.1). – Angefochten ist der die Verfügung der EG B.________ vom 25. November 2020 bestätigende Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 10. Mai 2021 betreffend Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Unterstützung für die Zeit von September 2011 bis Oktober 2018. Der zu beurteilende Sachverhalt war mithin vor Inkrafttreten der Revision der SHV am 1. Mai 2021 abgeschlossen, weshalb grundsätzlich Art. 8 SHV in der Fassung vom 1. Januar 2017 (BAG 16-063) sowie die SKOS-Richtlinien in der (bis Ende April 2021 gültigen) Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 6 12/16 einschlägig sind (weiterführend BVR 2021 S. 530 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.4Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn und soweit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG und Art. 23 Abs. 2 SHG). Als vorrangige Selbsthilfe kommen in erster Linie das Einkommen (erzielt insbesondere durch Einsatz der eigenen Arbeits- kraft) und der Vermögensverzehr in Frage, als vorrangige Dritthilfe sowohl private (wie Schadenersatz- und Versicherungsansprüche, Ansprüche auf familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge oder freiwillige Leistungen Dritter) wie staatliche Drittleistungen, zu denen beispielsweise Stipendien, v.a. aber Sozialversicherungsansprüche gehören. Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemes- sung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG; BVR 2021 S. 530 E. 4.1, 2019 S. 383 E. 2.2; Coullery/Mewes, Sozialhilfe- recht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 754 N. 31 ff.). 2.5Im Sozialhilferecht gilt weiter das Bedarfsdeckungsprinzip. Danach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (so- fern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; Coullery/Mewes, a.a.O., S. 755 N. 40; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.4). 2.6Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG zu deren Rückerstattung samt Zins ver- pflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft aus- schliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung be- gangen hat und ob sie ein Verschulden trifft. Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn und soweit die unterstützte Person Sozialhilfe erhält, auf die sie keinen Anspruch hat (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2019/34 vom 12.11.2019 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 8C_6/2020 vom 16.4.2020]). Entscheidend ist, ob sie objektiv zu viel Leistungen, also Leistungen ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 7 Rechtsgrund erhalten hat. Die Rückerstattungspflicht richtet sich somit nach Massgabe der fehlenden Bedürftigkeit (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 809). Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt gemäss Art. 44 SHG regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Abs. 1). Sind sie erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungs- anspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Mög- lichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.7Bei der Sachverhaltsabklärung und Mitwirkung im Hinblick auf die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe gelten folgende Rahmenbedingungen: 2.7.1 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der Sozialhilfe beanspruchenden Person abzuklären. Dabei ist nach der Un- tersuchungsmaxime der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Fest- stellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozi- alhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse un- aufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Auskünfte haben wahrheits- getreu zu erfolgen (BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; vgl. auch Ursprung/Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschrän- kungen in der Sozialhilfe, in ZBl 2015 S. 403 ff., 411 f.; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; SKOS-Richtlinien A.5.2). Können wegen mangelhaf- ter Mitwirkung der betroffenen Person erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wo- nach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbe- wiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 8 spruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche An- spruch auf Hilfe in Notlagen – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2 und 4.2.2; ferner Carlo Tschudi, Die Auswirkungen des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in Carlo Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005, S. 117 ff., 121). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Sozialhilfebezügerin oder der Sozialhilfebezüger einver- langte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, 2009 S. 415 E. 4.3; zum Ganzen VGE 2019/374 vom 12.4.2021 E. 4.1; SKOS-Richtlinien A.8.3). 2.7.2 Liegen konkrete Anhaltspunkte wie etwa Ergebnisse eines Ermitt- lungsberichts vor, dass eine bedürftige Person nicht deklariertes Einkommen erzielt oder über nicht offengelegte Vermögenswerte verfügt, darf von ihr er- wartet werden, dass sie dazu Erklärungen abgibt oder Beweise einreicht (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit [zit. Bedürftigkeit], Diss. 2014, S. 547 mit Hinweisen). Lassen positive Sachumstände es insgesamt als möglich erscheinen, dass die betroffene Person nicht (mehr) bedürftig ist (bzw. war), kann bei ungenügender Mitwirkung die wirtschaftliche Unterstüt- zung versagt (bzw. zurückgefordert) werden (VGE 2020/21 vom 18.11.2020 E. 5.2). Bezieht eine Person aufgrund falscher Auskünfte zu ihren Verhält- nissen oder weil sie Änderungen in ihren Verhältnissen nicht gemeldet hat, zu Unrecht Sozialhilfeleistungen, sind diese zurückzuerstatten (SKOS-Richt- linien E.3.2; vgl. z.B. VGE 2019/374 vom 12.4.2021 E. 4.2). 3. 3.1Die EG B.________ stützte sich in der Rückerstattungsverfügung vom 25. November 2020 (act. 4A pag. 5 ff.) im Wesentlichen auf den Abschlussbericht der Sozialinspektion vom 16. Juli 2020 (act. 4H; nachfolgend: Sozialinspektionsbericht). Auch die Vorinstanz stellt massgeblich auf diesen ab und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zwischen Anfang September 2011 und Ende Oktober 2018 wiederholt Geld

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 9 vom Konto seiner Gesellschaft D.________ AG bezogen hat; diese Bezüge wären im Budget vollumfänglich der Einnahmeseite anzurechnen gewesen. Im Umfang dieser gegenüber der EG B.________ nicht offengelegten Einnahmen bestehe demnach keine Bedürftigkeit, insoweit liege ein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen vor (angefochtener Entscheid E. 10). – Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe im fraglichen Zeitraum keinerlei Einnahmen gehabt, sondern v.a. Schulden. Die den Grundbetrag übersteigenden Auslagen, etwa für Wohnungsausstattung sowie Schuldentilgung, habe er jeweils mittels Kredite bzw. Darlehen der D.________ AG finanziert. Bei dieser AG sei es «durch situationsbedingte Sachzwänge zu einem längeren Auflö- sungsprozess» gekommen, «wobei sich private und geschäftliche Auslösun- gen beim Bezahlen von Rechnungen [...] zuweilen etwas überschnitten [hät- ten], jedoch nicht der Tatbestand der Schulden». Zudem habe er seine Be- teiligung an der D.________ AG stets offengelegt (Beschwerde S. 3). 3.2Sachverhaltlich ist Folgendes festzustellen: 3.2.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Juni 2011 von der EG B.________ wirtschaftliche Hilfe, wobei ihm – abgesehen von der Zeit Juli 2015 bis Februar 2016, in der er IV-Taggelder bezog – monatlich ungefähr Fr. 2'300.-- für das Bestreiten seines Lebensunterhalts ausgerichtet wurden. Die Gemeinde rechnete jeweils in den vom Beschwerdeführer unterzeichneten Sozialhilfebudgets keine Einnahmen an (vgl. Budgetberechnungen der Jahre 2011 bis 2018, act. 4D). Der Beschwerdeführer hatte bereits zu Beginn der Unterstützung durch die EG B.________ Schulden in unbekannter Höhe. Gegenüber den Sozialbehörden deklarierte er weder Firmenbeteiligungen noch anderweitige Wertpapiere bzw. Wertschriften, insbesondere legte er nicht offen, dass er geschäftsführender Inhaber der D.________ AG war (vgl. etwa Über- tragungsbericht der Sozialen Dienste der EG G.________ vom 19.5.2011, act. 4C, sowie, auch zum Folgenden, Sozialhilfeantrag vom 25.2.2016 S. 6, act. 4L; vgl. dazu auch hinten E. 3.2.3, 3.3). Weiter gab der Beschwerdefüh- rer gegenüber der Sozialbehörde B.________ einzig das auf ihn lautende Privatkonto bei der E.________ Bank AG (IBAN CH42 [...] 9430 9) an, auf das auch die wirtschaftliche Hilfe floss. Seinen Angaben in den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 10 Steuererklärungen 2011 bis 2018 entsprechend fanden sich in den Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern beim Vermögen jeweils einzig die Beteiligung an der D.________ AG sowie vereinzelt das erwähnte Privatkonto bei der E.________ Bank AG (IBAN CH42 [...] 9430 9; act. 4H Register 2). 3.2.2 Nach einem anonymen Hinweis forderte die EG B.________ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 zur Mitwirkung auf und verlangte Handelsregister- und Buchhaltungsunterlagen der D.________ AG (act. 4E). Am Folgetag reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ein und hielt unter anderem fest, die Gesellschaft sei seit längerer Zeit inaktiv und verfüge weder über Aktiven noch Passiven (act. 4F). Die EG B.________ holte alsdann die Jahresabschlüsse 2012 bis 2016 der D.________ AG ein (act. 4G). Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass keine wesentliche Geschäftstätigkeit bestand und nach 2016 keine kaufmännische Buchhaltung mehr geführt wurde. Während des gesamten Zeitraums wurden keine Personalkosten bzw. Löhne verbucht, jedoch eine Kontokorrentschuld des Beschwerdeführers in variierender Höhe ausgewiesen. 3.2.3 Vom 28. April bis zum 16. Juli 2020 fand die von der EG B.________ veranlasste Sozialinspektion statt. Diese ergab gemäss dem Abschlussbericht vom 16. Juli 2020 (act. 4H) Folgendes: Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2011 bis 2016 (evtl. auch 2017) Inhaber der D.________ AG mit einem Aktienbesitz von nominal Fr. 60'000.- -. Im gleichen Zeitraum hatte er bei der D.________ AG variierende Schulden in der Höhe von rund Fr. 100'000.--. Im Jahr 2018 wies der Beschwerdeführer weder Wertschriften noch Schulden aus (Sozialinspektionsbericht S. 6). Er war bzw. ist an bislang nicht deklarierten Konti, insbesondere einem Privatkonto bei der F.________ AG (IBAN CH50 [...] 7619 7), einem Sparkonto bei der E.________ Bank AG (IBAN CH42 [...] 8509 7) und einem Firmenkonto der D.________ AG bei der E.________ Bank AG (IBAN CH08 [...] 8610 1), berechtigt. Unter Ausnahme von Buchun- gen, welche in direktem Zusammenhang mit der D.________ AG gestanden haben dürften, resultiert aus diversen Überträgen auf das (Privat-)Konto des Beschwerdeführers und Barauszahlungen sowie Gutschriften vom Privat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 11 konto des Beschwerdeführers auf das Firmenkonto eine Differenz zu seinen Gunsten von Fr. 52'730.-- (Sozialinspektionsbericht S. 8). Das Fazit der So- zialinspektion lautete (vgl. S. 10): «[Der Beschwerdeführer] hat anlässlich seines Sozialhilfeantrages im Jahr 2011 nicht offengelegt, dass er Inhaber der D.________ AG ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass bis ca. 2015 (mind. in einem gewissen Masse) die Firma D.________ AG geschäftstätig war. Offensichtlich rentierte die Firma zunehmend weniger, so dass [der Beschwerdeführer] ab ca. 2016 keinen Handel mehr mit ... betrieb. Er löste die Firma aber aus finanziellen Gründen nicht auf und hoffte, dass er den Mantel zu einem späteren Zeitpunkt wieder benutzen könne. Einen Lohn hat sich [der Beschwerdeführer] seit 2011 von der D.________ AG nicht auszahlen lassen. Damit hat er offiziell kein Einkommen generiert. Allerdings hat er das Firmenkonto der D.________ AG (E.________ AG, IBAN CH08 [...] 8610 1) nicht saldiert. Seit dem 01.06.2011 hat er durch Überweisungen auf das Privatkonto bei der E.________ (IBAN CH42 [...] 9430 9) sowie durch Barbezüge insgesamt CHF 52'730.00 bezogen. Dieses Geld dürfte er mit grösster Wahrscheinlichkeit für persönliche Belange eingesetzt haben. Damit handelt es sich, nach Auffassung der Sozialinspektion, um Zuwendungen Dritter (der D.________ AG). Diese Zuwendungen sind deklarationspflichtig und sind dem Budget anzurechnen». 3.2.4 Die Gemeinde forderte in der Folge den Beschwerdeführer mehrmals zur Erörterung der Ergebnisse der Sozialinspektion sowie zur Mitwirkung auf und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Sachverhalt sowie zur ange- drohten Rückforderung von wirtschaftlicher Hilfe: Sie hörte den Beschwer- deführer am 8. September 2020 zu den Resultaten der Sozialinspektion an und händigte ihm eine Kopie des Sozialinspektionsberichts aus (Aktennotiz vom 8.9.2020, act. 4N). Der Beschwerdeführer reichte hierauf mit E-Mail vom 28. September 2020 Tabellen zur «Mittelverwendung» zwischen 2011 und 2017 ein (act. 4J) und nahm mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 zum Sozialinspektionsbericht Stellung (act. 4I). Am 28. Oktober und am 23. No- vember 2020 fanden weitere Gespräche zwischen der EG B.________ und dem Beschwerdeführer statt. Darin hielt die Gemeinde insbesondere an ihrer Beurteilung fest, dass die Geldbezüge von der D.________ AG nicht deklariert und für die persönlichen Bedürfnisse verwendet worden seien. Weiter verhandelten die Parteien über den Abschluss einer Schuldanerkennung und Rückerstattungsvereinbarung (vgl. Aktennotiz vom 28.10.2020 bzw. vom 23.11.2020, act. 4N; siehe auch Beschwerdeantwort EG B.________ im vorinstanzlichen Verfahren, act. 4A pag. 19 f.). Eine Einigung kam indes nicht zustande. Stattdessen verfügte die Gemeinde am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 12 25. November 2020 gestützt auf Art. 40 Abs. 5 SHG die Rückerstattung von Fr. 63'280.-- zuzüglich Zins von Fr. 12'878.80, da der Beschwerdeführer nach dem Sozialinspektionsbericht und Analysen der Kontoauszüge seit 2011 nicht deklarierte Einkünfte auf seinem Privatkonto erzielt bzw. Mittel vom Firmenkonto der D.________ AG bezogen habe. Am 26. November 2020 erhob die Gemeinde sodann Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; act. 4K). Die Regierungsstatthalterin bestätigte im hier angefochtenen Entscheid vom 10. Mai 2021 den Rückerstattungsanspruch gemäss Verfügung der Gemeinde vom 25. November 2020. 3.3Der Beschwerdeführer ist einziger Gesellschafter und einzelzeich- nungsberechtigter Geschäftsführer der D.________ AG; vgl. zum Zweck des Unternehmens und weiteren Einträgen <www.shab.ch> und <www.zefix.admin.ch>). Mit Ausnahme des Privatkontos bei der E.________ Bank AG (IBAN CH42 [...] 9430 9), auf das auch die wirtschaftliche Hilfe floss, hat er zuvor und im fraglichen Zeitraum (September 2011 bis Oktober 2018) seine anderen Wertschriften – konkret: das Privatkonto bei der F.________ AG, das Sparkonto bei der E.________ Bank AG und das Firmenkonto der D.________ AG bei E.________ Bank AG, für das er bis zu dessen Saldierung am 1. Mai 2020 ebenfalls die Vollmacht besass (vorne E. 3.2.3) – nicht deklariert. Der Sozialinspektionsbericht und die diesem beiliegenden Kontoauszüge seit 2011 (act. 4H Register 7) stützen die vorinstanzlich bestätigte Feststellung der Gemeinde, dass die im fraglichen Zeitraum aus den Bewegungen zwischen seinen persönlichen Konti und dem Firmenkonto der D.________ AG bei der E.________ Bank AG zu Gunsten des Beschwerdeführers gesamthaft Fr. 63'280.-- resultierten. Unter Ausklammerung der bis ca. Ende 2015 erfolgten Gutschriften und Belastungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zumindest reduziert geführten Geschäftsbetrieb standen (vgl. Sozialinspektionsbericht S. 8), beliefen sich dabei die Bezüge ab dem Firmenkonto auf Fr. 48'000.--, während dem Privatkonto bei der E.________ Bank AG insgesamt Fr. 15'280.-- gutgeschrieben wurden (vgl. die tabellarische Zu- sammenstellung in der Rückerstattungsverfügung vom 25.11.2020 S. 2 f., act. 4A pag. 6 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 13 3.4Die aufgedeckten Geldflüsse blieben sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit unbestritten. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer auch die augenfällige wirtschaftliche Verflechtung zwischen den nicht deklarierten pri- vaten Konti und dem Firmenkonto der D.________ AG in Abrede gestellt, sondern selbst festgehalten, dass sich private und geschäftliche Belange überschnitten. Er bestreitet jedoch einen unrechtmässigen Sozialhilfebezug unter Verweis auf den Grund für die Bezüge von der D.________ AG sowie die Verwendung der Gelder, die keine Zuwendungen Dritter oder sonstige Einnahmen darstellten. Wie im Folgenden dargelegt, sind seine Vorbringen jedoch nicht stichhaltig. Vielmehr lassen der Sozialinspektionsbericht und die Umstände die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers von September 2011 bis Oktober 2018 im Umfang von Fr. 63'280.-- als erheblich zweifelhaft erscheinen, ohne dass – nach jahrelanger ungenügender Mitwirkung des Beschwerdeführers – diese erheblichen Zweifel durch dessen Erklärungen hätten ausgeräumt werden können: 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es handle sich bei den fraglichen Bezügen von der D.________ AG nicht um anrechenbares Einkommen, sondern u.a. um Darlehen bzw. Kredite (Beschwerde S. 3 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass unabhängig davon, ob die von ihm bezogenen Gelder als Darlehen zu qualifizieren sind oder nicht, er diese im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 2.7) den Sozialbehörden hätte melden müssen. Es ist alsdann deren Aufgabe, die Anspruchsvoraussetzungen und damit auch die Anrechenbarkeit der zugeflossenen Mittel zu beurteilen (vgl. Art. 19 SHG). Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass auch Darlehen, mit denen der Leistungsbezüger seine höheren, durch Sozialhilfeleistungen nicht gedeckten Ausgaben bezahlt, nach dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip (vgl. vorne E. 2.4) bei der Festlegung der Bedürftigkeit als Einkommen einzubeziehen sind (angefochtener Entscheid E. 10.5; BGer 8C_140/2012 vom 17.08.2021, E. 7.2.1). Dies ergibt sich auch aus dem Bedarfsdeckungsprinzip (vgl. vorne E. 2.5 und hinten E. 3.4.3). Abgesehen davon ist nicht ausgeschlossen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, bei den Bezügen habe es sich um Darlehen bzw. um deren Rückzahlung gehandelt, als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Die angeblichen Darlehen in unbekannter Höhe wurden dem Beschwerdeführer offenbar trotz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 14 andauernder Sozialhilfeabhängigkeit zinslos, ohne jegliche Leistung von Sicherheiten und ohne schriftlichen Vertrag gewährt, obschon der Beschwerdeführer als Bezüger von Sozialhilfe nicht kreditwürdig war. Es deutet einiges darauf hin, dass solche «Darlehen» einer an der D.________ AG nicht beteiligten Drittperson nicht gewährt worden wären. 3.4.2 Mit Blick auf die undurchsichtigen und unklaren Verflechtungen von privaten und geschäftlichen Transaktionen zwischen den verschiedenen Konti des Beschwerdeführers und der D.________ AG (vgl. Sozialinspektionsbericht S. 8 ff. und Register 7) erscheint weiter fraglich, ob bei den getätigten Bezügen überhaupt von Leistungen Dritter gesprochen werden kann, oder ob nicht vielmehr von vollständig anrechenbarem Privatvermögen auszugehen ist. Darauf lässt insbesondere seine Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 zum Sozialinspektionsbericht (S. 4, act. 4I) schliessen, wo er ausführte, er habe mittels verschiedener Transaktionen «im Lauf der Zeit die Mitaktionäre an der D.________ AG auszahlen» können, so dass Ende 2016 neben ihm bloss noch sein in ... lebender Cousin übriggeblieben sei, mit der Folge, dass – ausser der Steuerbehörde mit ihren Steuerforderungen – keine weiteren Gläubiger mehr zu befriedigen gewesen seien. Unabhängig davon sind freiwillige Zuwendungen Dritter nur dann nicht anrechenbar, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang bewegen, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und bei einer Anrechnung entfallen würden (VGE 2019/34 vom 12.11.2019 E. 4.2 [bestätigt durch BGer 8C_6/2020 vom 16.04.2020], 2018/107 vom 20.09.2018 E. 3.2, je mit Hin- weis auf BVR 2014 S. 147 E. 4.1, 2006 S. 22 E. 3.1; SKOS-Richtlinien A.4–2). Dabei wird unterschieden zwischen Zuwendungen, die dem Zweck der Sozialhilfe entsprechen und solchen, die dies nicht tun (sog. Zwecküber- einstimmung; vgl. BKSE-Handbuch, Stichwort «Freiwillige Leistungen Drit- ter» Ziff. 2.1, auch zum Folgenden). Zu letzteren zählen Zuwendungen, die eine deutliche Besserstellung der wirtschaftlich unterstützten Person zur Folge haben; sie sind einnahmenseitig anzurechnen (sog. Angemessenheit der Hilfe, vgl. SKOS-Richtlinien A.4). Zuwendungen hingegen, die dem Zweck der Sozialhilfe entsprechen (z.B. für eine sinnvolle Zusatzversiche- rung), sind nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang bewegen, d.h. nicht mehr als 20 % des Grundbedarfs der bedürfti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 15 gen Person ausmachen, und ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleis- tungen erbracht werden. Die hier strittigen Bezüge von Fr. 63'280.-- bewe- gen sich nicht in diesem relativ bescheidenen Umfang, sondern übersteigen den auf den interessierenden Betrachtungszeitraum hochgerechneten maxi- mal möglichen Zuwendungsbetrag offenkundig um ein Mehrfaches. Selbst wenn es sich bei diesen Geldern um freiwillige, mit Sozialhilfezwecken kon- forme Leistungen Dritter handeln sollte, wie der Beschwerdeführer sinnge- mäss geltend macht, wären sie somit in den jeweiligen Sozialhilfebudgets vollumfänglich als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen gewesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.6). 3.4.3 Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, er habe die Gelder für Rechts- bzw. Prozess- und Steuerschulden verwendet (Beschwerde S. 3). Mit diesen Ausführungen zu nicht näher substantiierter Schuldentilgung übersieht er, dass die Sozialhilfe nach dem Grundsatz des Bedarfsde- ckungsprinzips (vgl. vorne E. 2.5 und 3.4.1) Leistungen für die Gegenwart und sofern die Bedürftigkeit andauert für die Zukunft, nicht aber für die Ver- gangenheit erbringt und damit grundsätzlich keine Schulden übernimmt (Art. 30 Abs. 4 SHG; Art. 10 Abs. 1 SHV; BKSE-Handbuch, Stichwort «Schulden»). Nur ausnahmsweise können Schulden bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe berücksichtigt und getilgt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 2 SHV). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass aus den Akten weder eine vergangene noch eine drohende Notlage ersichtlich ist, die eine ausnahmsweise Übernahme der behaupteten Schulden rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer hat denn auch in der Vergangenheit niemals ein ent- sprechendes Gesuch bei der Gemeinde gestellt (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 10.4). 3.4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die nicht deklarierten Bezüge und Gelder für (den Grundbedarf) übersteigende Ausgaben wie Haushaltsgrossgeräte oder Wohnungsausstattung verwendet zu haben. Diesbezüglich ist ihm entgegen zu halten, dass zwar unter den Vorausset- zungen von Art. 8i SHV sowie unter Berücksichtigung der Maximalbeträge gemäss Art. 10 ff. der Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV; BSG 860.111.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 16 die Möglichkeit einer (über den Grundbedarf hinausgehenden) Übernahme notwendiger Auslagen durch die Sozialhilfe besteht. Mit der Gewährung der- artiger situationsbedingter Leistungen (SIL) soll die besondere gesundheitli- che, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Perso- nen berücksichtig werden (Art. 8i Abs. 1 SHV), wobei der Sozialhilfebehörde bei der Kostenübernahme ein Ermessen zukommt (SKOS-Richtlinien C.1–1). Ein entsprechender Bedarf muss indessen rechtzeitig bekannt ge- macht und angemessen sowie hinreichend ausgewiesen sein (vgl. Art. 2 SILDV; dazu Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 323). Mit der Vorinstanz ist da- rauf hinzuweisen, dass die EG B.________ im Fall eines Antrags über entsprechende Kostenübernahmen nach pflichtgemäss ausgeübtem Ermessen zu entscheiden gehabt hätte (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.6). Entsprechende Anträge des Beschwerdeführers sind jedoch nicht aktenkundig. Vielmehr verfügte er nach eigenem Gutdünken über die von der D.________ AG bezogenen Mittel, ohne diese der EG B.________ zu melden oder sich vorgängig mit ihr abzusprechen. Dieses eigenmächtige und intransparente Vorgehen muss er sich entgegenhalten lassen. Damit steht eine allfällige Verwendung der bezogenen Mittel für die Wohnungsausstattung oder Umzugskosten einer einnahmeseitigen Anrechnung im Sozialhilfebudget nicht entgegen. 3.4.5 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Beteili- gung an der D.________ AG mit den entsprechenden Angaben in den Steuererklärungen stets transparent offengelegt (Beschwerde S. 3). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in den Wertschriftenverzeichnissen seiner Steuererklärungen 2011 bis 2018, und damit gegenüber den Steuerbehörden, seine Beteiligung an der D.________ AG jeweils deklarierte (vgl. act. 4H Register 2). Indessen hat er auch dort sein Privatkonto bei der F.________ AG und sein Sparkonto bei der E.________ Bank AG nicht deklariert. Diese unvollständigen Angaben vermittelten den Steuerbehörden, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer jeweils deklarierten Kontokorrentschuld gegenüber der D.________ AG, keine konkreten Hinweise, die auf die zwischen 2011 und 2018 von ihm getätigten Bezüge von der D.________ AG schliessen liessen. Entscheidend ist hier aber ohnehin, dass die Firmenbeteiligung einzig gegenüber der (kantonalen) Steuerbehörde, nicht jedoch gegenüber der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 17 (kommunalen) Sozialbehörde offengelegt wurde. Zudem waren im Über- tragungsbericht der Sozialen Dienste der EG G.________ vom 19. Mai 2011 (act. 4C) weder dieser Aktienbesitz an der D.________ AG noch Wertschriften aufgeführt. Der Beschwerdeführer bestätigte gegenüber der EG B.________ in sämtlichen Budgetberechnungen ab Juli 2011 ausdrücklich und im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen, weder über Einnahmen noch über Vermögen zu verfügen. In diesem Rahmen wurde er zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass er allfällige Veränderungen seiner Einkommens- und Vermögenssituation umgehend zu melden habe (vgl. Budgets 2011-2018, act. 4D). Eine derartige Meldung der getätigten Bezüge erfolgte zu keiner Zeit. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei ein «pflegeleichter Fall» und davon ausgegangen, dass die EG B.________ ohnehin alle «Unterlagen auf Herz und Nieren» prüfen werde (vgl. Beschwerde S. 2 f.), ist unter diesen Umständen unbehelflich, geht doch seine Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht in jedem Fall vor und hat er wahrheitsgetreu über die rechtserheblichen finanziellen und persönlichen Verhältnisse Auskunft zu geben (vgl. vorne E. 2.7.1). Der Gemeinde lagen im fraglichen Zeitraum damit insgesamt keine konkreten Hinweise vor, die sie hätten veranlassen können, weitergehende Abklärungen hinsichtlich der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zu tätigen. Es besteht für die Sozialhilfebehörden keine grundsätzliche Pflicht, die Steuerakten beizuziehen, was umso mehr zu gelten hat, wenn – wie hier (bis zum anonymen Hinweis im November 2019; vgl. vorne E. 3.2.2) – Anhaltspunkte hinsichtlich unvollständiger bzw. unwahrer Angaben fehlten. 3.5Wie ausgeführt (E. 3.3 und 3.4 eingangs) hat der Beschwerdeführer sich zwar keinen Lohn von der D.________ AG auszahlen lassen, von dieser jedoch durch Kontoübertragungen und Barbezüge insgesamt Fr. 63'280.-- bezogen. Dabei ist zwar (aufgrund fehlender verlässlicher Angaben) nicht restlos klar, ob alle Bezüge vollumfänglich als Einnahmen zu berücksichtigen gewesen wären. Dies liegt aber unter den konkreten Gegebenheiten ohne weiteres zumindest im Bereich des Möglichen. Jedenfalls lassen die gesam- ten Umstände die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab September 2011 bis Oktober 2018 im Gesamtumfang der Kontoübertragungen und Barbe- züge als erheblich zweifelhaft erscheinen. Diese bedeutenden Zweifel an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 18 seiner Bedürftigkeit hätte der Beschwerdeführer durch eine weisungs- und gesetzeskonforme Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts beseiti- gen können (vgl. vorne E. 2.7). So wäre er gestützt auf Art. 28 Abs. 1 SHG verpflichtet gewesen, gegenüber der Gemeinde seine Beteiligung an der D.________ AG offenzulegen, sämtliche Bankkonti zu deklarieren, die gestützt auf den Sozialinspektionsbericht ermittelten Transaktionen offenzulegen und insbesondere seine (Netto-)Bezüge im Total von Fr. 63'280.-- anzugeben. Das hat er aber nicht getan; im Gegenteil hat er wiederholt bestätigt, über keine Einkünfte oder Vermögenswerte zu verfügen. Entsprechend berücksichtigte die Gemeinde bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers von September 2011 bis Oktober 2018 durchwegs keine anrechenbaren Einnahmen oder Vermögenswerte (vgl. Budgetberechnungen SKOS 2011 bis 2018, act. 4D). Infolge der andauernden Missachtung der Mitwirkungspflicht in diesem Zeitraum – und nicht zuletzt auch aufgrund der undurchsichtigen und unklaren Verflechtungen von privaten und geschäftlichen Transaktionen zwischen den verschiedenen Konti des Beschwerdeführers und der D.________ AG – erweisen sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im entsprechenden Umfang als höchst unklar. Inso- weit bestehen zumindest erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit, die nicht beseitigt werden konnten. Verantwortlich hiefür ist der Beschwerdeführer, der stichhaltige Erklärungen oder geeignete Unterlagen schuldig geblieben ist, welche die Annahme zu widerlegen vermöchten, dass es sich bei den bezogenen bzw. gutgeschriebenen finanziellen Mittel um im Sozialhilfe- budget einnahmeseitig zu berücksichtigende Einkünfte handelt. Somit hält es der Rechtskontrolle im Ergebnis stand, wenn die Vorinstanz mit der Ge- meinde zum Schluss gelangt, dass die Bedürftigkeit bzw. wirtschaftliche Not- lage des Beschwerdeführers für die Zeit von September 2011 bis Oktober 2018 im betreffenden Umfang beweismässig nicht (mehr) erstellt ist. Die im genannten Zeitraum geleistete wirtschaftliche Hilfe wurde insoweit mithin ob- jektiv ohne Rechtsgrund erbracht, womit der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 40 Abs. 5 SHG grundsätzlich rückerstattungspflichtig wird. Dabei sind die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs sowie die daran anknüpfende Rückerstattungspflicht bereits aufgrund der fehlenden Bedürftigkeit gege- ben, ohne dass – anders als in der Beschwerde (S. 5) vertreten – zusätzlich ein Verschulden des Beschwerdeführers erforderlich wäre (vgl. vorne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 19 E. 2.6). Die Vorinstanz hat die einzelnen Posten, aus denen sich der geltend gemachte Rückerstattungsbetrag zusammensetzt, zu Recht als grundsätz- lich rückerstattungspflichtiges Einkommen qualifiziert. 3.6Nach dem Dargelegten ist von einem unrechtmässigen und damit rückerstattungspflichtigen Bezug von Sozialhilfeleistungen nach Art. 40 Abs. 5 SHG in der Höhe von Fr. 63'280.-- auszugehen. Nicht zu beanstan- den ist überdies, dass die Vorinstanz den Eintritt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verjährung verneint hat: Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhal- ten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede ein- zelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Art. 45 Abs. 1 SHG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 SHG wird u.a. die einjährige Verjäh- rungsfrist nach Art. 45 Abs. 1 SHG durch jede Einforderungshandlung und durch Teilzahlung der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen. Unter «Kenntnis erhalten» wird derjenige Zeitpunkt verstanden, in dem der Sozial- dienst bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit anhand der ge- gebenen Verhältnisse den Umstand hätte wahrnehmen müssen, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt (vgl. BKSE-Handbuch, Stich- wort «Rückerstattungspflicht» Ziff. 6). Vorliegend ist unerheblich, ob bereits die anonyme Anzeige vom 27. November 2019 (vgl. Beschwerde S. 4) oder erst der Eingang des Sozialinspektionsberichts bei der EG B.________ am 20. Juli 2020 (vgl. Rückerstattungsverfügung vom 25.11.2020, act. 4A pag. 6) als fristauslösend zu betrachten ist, da mit Erlass der Rückerstattungsverfügung am 25. November 2020 die relative einjährige Verjährungsfrist so oder anders eingehalten ist. Die Rückerstattungsforderung erstreckt sich über den Zeitraum vom

  1. September 2011 bis 31. Oktober 2018 (vgl. vorne E. 2), womit die Rückerstattungsverfügung vom 25. November 2020 auch innerhalb der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist erging. Die Rückerstattungsfor- derung ist damit nicht verjährt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 20 4.1Die Vorinstanz hat erwogen, die nicht deklarierten Bezüge von zu- sammengerechnet Fr. 63'280.-- hätten den Anspruch auf Sozialhilfeleistun- gen im entsprechenden Umfang geschmälert und unterlägen mitsamt Zinsen von Fr. 12'878.80, total ausmachend Fr. 76'158.80, der Rückerstattungs- pflicht. Transaktionen in der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer IV-Tag- gelder anstelle von Sozialhilfe erhielt (Juli 2015 bis Februar 2016), wurden nicht miteinbezogen (angefochtener Entscheid E. 11.1 f.). Gleich ist zuvor die Gemeinde in ihrer Verfügung vom 25. November 2020 vorgegangen. Als Rückerstattungsmodalitäten verfügte sie weiter, dass – solange der Be- schwerdeführer sozialhilferechtlich unterstützt wird – ab Januar 2021 bis zur vollständigen Schuldentilgung in dessen Sozialhilfebudget monatlich Fr. 295.-- abgezogen werden; nach Ablösung von der Sozialhilfe wird der dannzumalige Restbetrag innerhalb von 30 Tagen zur Rückzahlung fällig (act. 4A pag. 8). 4.2Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten (vgl. vorne E. 2.5; Coullery/Meyer, a.a.O., S. 755, N. 37). Das bedeutet, dass die einer bedürftigen Person auszurichtenden Sozialhilfe- leistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Rück- erstattungspflichtig wird die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger somit grundsätzlich (nur) im Umfang der im entsprechenden Monat zu Un- recht bezogenen Sozialhilfeleistungen, was nicht mit der Höhe der nicht be- rücksichtigten Einkünfte übereinzustimmen braucht (VGE 2019/374 vom 12.4.2021 E. 6.2, 2019/149 vom 16.12.2019 E. 2.5, 2012/205 vom 29.1.2013 E. 3.2, 2011/161 vom 22.3.2012 E. 5.2, 2010/4 vom 9.8.2010 E. 4.2; BKSE- Handbuch, Stichwort «Rückerstattungspflicht» Ziff. 4.7). Bleiben die wirt- schaftlichen Verhältnisse wie hier trotz wiederholten Nachfragen und Abklä- rungen derart undurchsichtig und kaum rekonstruierbar, ist die monatliche Betrachtungsweise aber weder sachgerecht noch – zumal nach so langer Zeit – sinnvoll umsetzbar. So hat die Gemeinde denn auch ausgeführt, in Anbetracht der «hohen Summen nicht deklarierter Einkünfte hätte der Über- schuss jeweils in den Folgemonaten angerechnet werden müssen», weshalb die aufgrund der vorgefundenen Kontoauszüge nachweisbaren Zahlungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 21 eingänge bzw. Barbezüge als verheimlichte Einkünfte im «gesamten Betrag» zurückzufordern seien (vgl. Rückerstattungsverfügung vom 25.11.2020 S. 3, act. 4A pag. 7). Am derart errechneten Rückerstattungs- betrag von Fr. 76'158.80 ist nichts auszusetzen. Dies gilt umso mehr, als die Höhe der nicht deklarierten Bezüge teils massiv schwankte, so dass der Be- schwerdeführer aufgrund der Übertragungen eines Überschusses (auch un- ter Berücksichtigung allfälliger Freibeträge) zeitweise wohl in der Tat vollum- fänglich als nicht bedürftig zu betrachten gewesen wäre (so bereits ange- fochtener Entscheid E. 11.2). Wenn über den in Frage stehenden langen Zeitraum bei den gegebenen Unklarheiten von einer monatlichen Betrach- tungsweise abgesehen wird (eine solche müsste spätestens ab September 2011 bis Ende Oktober 2018 und damit mindestens 86 Mal vorgenommen werden) und stattdessen die Rückerstattung auf die Höhe der Bezüge fest- gelegt wird, ist dies auch unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität nicht zu beanstanden. 4.3Aufgrund des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen zwischen September 2011 und Oktober 2018 von Fr. 63'280.-- hat der Be- schwerdeführer zudem auf den rückerstattungspflichtigen Betrag Zins zu be- zahlen (Art. 40 Abs. 5 SHG). Der Zinssatz für die Berechnung der Rücker- stattung bei unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe entspricht dem vom Regierungsrat jährlich festgelegten Zinssatz für ausstehende Steuer- beträge (Art. 11a Abs. 2 SHV). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des un- rechtmässigen Bezugs. Die Zinsberechnung erfolgt pro Monat, ab dem Zeit- punkt des unrechtmässigen Bezugs bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Vereinbarung bzw. Verfügung (BKSE-Handbuch, Stichwort «Rückerstat- tungspflicht», Ziff. 7). Für die Jahre 2011 bis 2019 betrug der Zinssatz 3 %, für das Jahr 2020 0 % (vgl. Angaben der Finanzdirektion des Kantons Bern, einsehbar unter https://www.sv.fin.be.ch Rubriken «Themen/Steuern be- zahlen/Zinsarten/Zinssätze»; vgl. angefochtener Entscheid E. 11.3). Die in der Rückerstattungsverfügung vom 25. November 2020 vorgenommene Zinsberechnung erfolgte anhand der auf die jeweiligen Monate entfallenden Rückerstattungsbeträge, gestützt auf die massgeblichen Zinssätze; sie ist rechnerisch korrekt und mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 22 5. Zu prüfen ist weiter die Verhältnismässigkeit der Rückerstattung und in die- sem Zusammenhang einerseits die von der Gemeinde vorgesehenen Rück- erstattungsmodalitäten (vgl. nachfolgend E. 5.1) sowie andererseits, ob ein Härtefall vorliegt (vgl. hinten E. 5.2). 5.1Die EG B.________ hat verfügt, dass der Betrag von insgesamt Fr. 76'158.80 (inkl. Zins) ab dem 1. Januar 2021 zur Rückerstattung fällig sei. Solange der Beschwerdeführer sozialhilferechtlich unterstützt werde, wür- den monatlich Fr. 295.--, entsprechend 20 % des Grundbedarfs (Fr. 195.--) zuzüglich Integrationszulage (Fr. 100.--), bis zur vollständigen Schuldentil- gung in Abzug gebracht. (vgl. Rückerstattungsverfügung vom 25.11.2020, act. 4A pag. 8). Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammenfassend vor, diese Modalitäten nähmen nicht genügend Rücksicht auf seine anderen finanziellen Verpflichtungen «wie z.B. Steuerrechnungen pro rata temporis, Gerichtsgebühren» (Beschwerde S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden: 5.1.1 Der Sozialdienst kann Rückerstattungsansprüche, die wie hier ge- mäss Art. 44 SHG festgesetzt worden sind, mit fälligen Leistungen verrech- nen, wobei die Leistungskürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein muss und den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berüh- ren sowie allein die fehlbare Person selber treffen darf (vgl. Art. 44b Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SHG). Bei der Festsetzung der monatlichen Raten ist darauf zu achten, dass die Höhe der Rückerstattung inkl. einer allfälligen Sanktion nicht weiter geht als die Kürzungslimite von maximal 30 % des Grundbedarfs (vgl. SKOS-Richtlinien E.3; BKSE Handbuch, Stichwort «Rückerstattungspflicht», Ziff. 5.2). 5.1.2 Die von der Gemeinde per 1. Januar 2021 festgelegte Fälligkeit der Rückerstattungsforderung ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwer- deführer auch nicht gerügt. Hinsichtlich der Höhe der Raten nahm die Ge- meinde vom Grundbedarf von Fr. 977.-- (vgl. Budget 2021, act. 4D) eine Kür- zung von 20 % vor, ausmachend Fr. 195.--. Sie hat damit den möglichen Kürzungsrahmen nicht ausgeschöpft, womit sich die festgelegte Rate mit Blick auf den hohen Rückerstattungsbetrag sowie das langjährige Fehlver- halten des Beschwerdeführers ohne Weiteres als verhältnismässig erweist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 23 (vgl. angefochtener Entscheid E. 12.2). Weiter zog die Gemeinde die monat- liche Integrationszulage von Fr. 100.-- (siehe dazu Art. 8a ff. SHV; SKOS- Richtlinien C.2; BKSE-Handbuch, Stichwort «Integrationszulage [IZU]»; fer- ner VGE 2020/260 vom 3.3.2021 E. 4.1 f.) ab, wobei es sich – wie die Vor- instanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 12.2) – nicht um eine Rückerstattung bereits erhaltener Integrationszulagen handelt, sondern die individuelle Vereinbarung bzw. der grundsätzliche Leistungsan- spruch an sich vom Abzug nicht tangiert wird (vgl. auch Budget 2021, Posi- tion 11.13, act. 4D). Der zusätzliche Abzug der Integrationszulagen erweist sich sodann in Anbetracht des Rückerstattungsbetrags und der nicht ausge- schöpften Kürzung des Grundbedarfs nicht als unangemessen (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 12.2; vgl. auch etwa VGE SH/2016/670 vom 30.8.2016 E. 3.7.3). Im Übrigen überschreitet die monatliche Rate selbst als Gesamtbetrag von total Fr. 295.-- die maximal zulässige Höhe nicht. 5.1.3 Die Dauer der Rückerstattung ergibt sich aus der Höhe von Rücker- stattungsforderung und monatlichen Raten. Eine gesetzliche Regelung, aus der sich eine maximal zulässige Dauer der Rückerstattung ergäbe, fehlt (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 12.3). Die gemäss SKOS-Richtlinien H.9 vorgesehene Beschränkung der Rückzahlungsdauer auf vier Jahre gilt nur für die Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe (vgl. SKOS-Richtlinien E.3.1), während bei der vorliegenden Rückerstattung in- folge unrechtmässigen Bezugs keine vergleichbare zeitliche Beschränkung vorgesehen ist (SKOS-Richtlinien E.3.2). Angesichts dieser unterschiedli- chen Ausgangslage drängt sich eine analoge Anwendung der Beschränkung der Rückerstattungsdauer nicht auf. Die Dauer der Rückerstattung entspre- chend der Regelung für eine Leistungskürzung als Sanktion zu beschränken (vgl. SKOS-Richtlinien A.8.2 am Ende), fällt schliesslich schon deshalb aus- ser Betracht, weil eine Leistungskürzung als Sanktion von einer Verrechnung von Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Rückerstattungspflicht zu unter- scheiden ist (SKOS-Richtlinien A.8.2) und eine Rückerstattungsforderung der hier zu beurteilenden Art keinen pönalen Charakter hat und dementspre- chend auch kein Verschulden voraussetzt (vgl. vorne E. 3.5 am Ende). Ins- gesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass Gemeinde und Vorinstanz von einer Befristung der Rückerstattung absahen (vgl. angefochtener Entscheid E. 12.3). Ohne Frage stellen monatliche Rückerstattungen über einen Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 24 raum von bis zu 21,5 Jahren eine sehr langandauernde Belastung für den heute 53-jährigen Beschwerdeführer dar. Diese lange Dauer ist jedoch u.a. auf sein ebenfalls über Jahre anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen und erscheint auch vor diesem Hintergrund als tragbar (vgl. auch VGE 2019/374 vom 12.4.2021 E. 7.3). 5.2Zu prüfen bleibt, ob ein Härtefall vorliegt: 5.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Nach Art. 11c SHV liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der individuell vereinbarten Ziele verhindert (Bst. a), die Integra- tion gefährdet (Bst. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint (Bst. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situa- tion unverhältnismässig erscheint (Bst. d). Letzteres hängt gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem davon ab, ob Zahlungs- modalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3, 5.2 ff.; jüngst VGE 2021/59 vom 15.12.2021 E. 4.6.2, 2019/374 vom 12.4.2021 E. 7.2). Namentlich im Fall einer Rückerstattung nach Art. 40 Abs. 5 SHG ist bei der Anwendung der Härtefallregelung grösste Zurückhaltung zu üben (BKSE-Handbuch, Stichwort «Rückerstattungspflicht» Ziff. 4). 5.2.2 Es ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen in der Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass durch die Rückerstattung die vereinbarten Ziele verhindert oder die Integration gefährdet würden. Die Mo- dalitäten der Rückerstattung sind weder mit Blick auf die Höhe der Raten noch in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig (vgl. dazu vorne E. 5.1.2 f.). Unter Billigkeitsaspekten fällt sodann das Verhalten des Beschwerdeführers insoweit ins Gewicht, als er während des langjährigen Bezugs von Sozialhilfe die von ihm gehaltene Unternehmensbeteiligung, seine übrigen Bankverbin- dungen sowie die erheblichen Bezüge von der D.________ AG durchwegs unterschlagen hat. Die Gemeinde liess den Beschwerdeführer erst im Jahr 2016 einen formellen Sozialhilfeantrag ausfüllen (vgl. act. 4L), während sie davon zu Beginn der Unterstützung im Juni 2011, wohl nicht zuletzt aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 25 des Übertragungsberichts der zuvor zuständigen Sozialen Dienste der EG G.________ vom 19. Mai 2011 (act. 4C), abgesehen hatte. Dies fällt indessen angesichts der langjährigen Missachtung der Mitwirkungspflicht und der undurchsichtigen und unklaren Verflechtung von privaten und geschäftlichen Transaktionen zwischen den verschiedenen Konti des Beschwerdeführers und der D.________ AG (vgl. vorne E. 3.5) nicht derart ins Gewicht, dass die verfügte Rückerstattung unbillig erscheinen würde. Vielmehr musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er im Rahmen der Mitwirkungspflicht (vorne E. 2.7) laufend sämtliche Vermögenswerte sowie Einnahmen unaufgefordert offenlegen musste (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 13). Schliesslich erweist sich die Rückerstattung auch mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismässig im Sinn von Art. 43 Abs. 3 Bst. d SHG. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Verhältnismässigkeit der Rückerstattung unter Verweis auf anderweitige finanzielle Verpflichtungen, z.B. Steuerschulden und Gerichtsgebühren, bestreitet (Beschwerde S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden: Unabhängig davon, ob diese Schulden bestehen bzw. tatsächlich getilgt wurden, vermag dieser Umstand keinen (teilweisen) Verzicht auf die Rückerstattung zu rechtfertigen, ansonsten die Sozialhilfe indirekt bestehende Schulden übernehmen würde und die Befreiung letztlich den Gläubigerinnen und Gläubigern zugute käme (vgl. VGE 2021/59 vom 15.12.2021 E. 4.6.3; vgl. auch Guido Wizent, Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in Jusletter vom 19.3.2018 Rz. 56 f.). Demnach liegt kein Härtefall vor, der es gebieten würde, von einer Rückerstattung ganz oder teilweise abzusehen. 6. 6.1Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz – ausgehend von einem un- rechtmässigen Bezug wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr. 63'280.-- – zu Recht auf eine Rückerstattung in diesem Umfang zuzüglich Zins von Fr. 12'878.80 erkannt. Die vorinstanzlich bestätigte Rückerstattung erweist sich auch hinsichtlich der Modalitäten als rechtmässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 26 6.2Verfahrensrechtlich hält der angefochtene Entscheid der Rechtskon- trolle ebenfalls stand. Wie sich nachfolgend ergibt, kann der Vorinstanz ent- gegen dem Beschwerdeführer weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 6.2.1 hiernach) noch eine Missachtung der Garantie unabhängiger und unvoreingenommener Beurteilung (hinten E. 6.2.2) vor- geworfen werden: 6.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Gemeinde habe ihn in keiner Art und Weise über Abläufe und Rechtslage aufgeklärt und ihn wiederholt «ohne vor- gängige Zustellung der betreffenden Unterlagen» mit «völlig neuen Sachver- halten» und «Berechnungsversionen» konfrontiert (Beschwerde S. 4). – Diese Vorbringen stehen in Widerspruch zum aktenkundigen, hiervor nachgezeichneten Verfahrensgang vor der Gemeinde (vorne E. 3.2.2 ff.). Sie werden im Übrigen auch nicht näher begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. In den Vorbringen des Beschwerdeführers kann so- dann eine Rüge der Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht (Art. 23 VRPG; dazu jüngst VGE 2020/45 vom 28.1.2021 E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden) und Äusserungsrechts als Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen werden (vgl. Art. 21 ff. VRPG, Art. 26 Abs. 2 KV, Art. 29 Abs. 2 BV; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Indes hat die Gemeinde anläss- lich wiederholter Besprechungen uneingeschränkt Einblick in die Verfahren- sakten gewährt und dem Beschwerdeführer insbesondere auch eine Kopie des Sozialinspektionsberichts ausgehändigt (vgl. Aktennotiz vom 8.9.2020, act. 4N). Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine umfas- sende Kenntnis sämtlicher, der Rückerstattungsverfügung vom 25. Novem- ber 2020 (act. 4A pag. 5-8) zugrundeliegender Akten hatte (BVR 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Im Übrigen fliesst aus dem Aktenein- sichtsrecht grundsätzlich kein Anspruch auf (vorgängige) Zustellung der Ak- ten; diese sind vielmehr auf Antrag am Sitz der Behörde einzusehen (vgl. BGE 140 II 194 [2C_201/2013 vom 24.1.2014] nicht publ. E. 4.1, 131 V 35 E. 4.2 [Pra 95/2006 Nr. 47]; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 15). Die Gemeinde gab dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit, sich mündlich und schriftlich zum Sachverhalt und der angekündigten Rückforderung zu äus- sern, wovon er auch rege Gebrauch machte (vgl. vorne E. 3.2.4). Eine Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt – wie bereits von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 27 Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 9) – nicht vor. 6.2.2 Der Beschwerdeführer zweifelt sodann mit seinen Ausführungen, es sei davon auszugehen, der angefochtene Entscheid sei «ergebnisorientiert, parteigebunden und nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit gefällt wor- den» (Beschwerde S. 3), die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Regie- rungsstatthalterin an (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG bzw. Art. 29 und 30 BV). Insoweit ist ihm entgegenzuhalten, dass auch nicht ansatzweise Umstände auszumachen sind, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu begrün- den vermöchten bzw. auf eine fehlende Distanz oder Neutralität der Regie- rungsstatthalterin schliessen liessen und damit deren Unvoreingenommen- heit in Frage stellen könnten. So ist weder ein persönliches Interesse der Regierungsstatthalterin an der zu behandelnden Sache auszumachen, noch bestehen Anhaltspunkte, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht oder Verfahrens- bzw. Ermessensfehler begangen hätte, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amts- pflichten gegenüber dem Beschwerdeführer hinauslaufen (statt vieler BVR 2014 S. 216 E. 2.2; VGE 2020/28 vom 11.9.2020 E. 4.2 [bestätigt durch BGer 8C_659/2020 vom 20.4.2021], je mit Hinweisen; jüngst etwa VGE 2021/209 vom 23.12.2021 E. 3.2). 6.3Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 28 7. 7.1Da das Verfahren kostenfrei ist und keine mutwillige Prozessführung vorliegt, sind dem Beschwerdeführer trotz Unterliegens keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Soweit der Be- schwerdeführer sein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege auf die Verfahrenskosten bezieht, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. etwa BVR 2021 S. 530 [VGE 2019/420 vom 28.6.2021] nicht publ. E. 7.1). 7.2Parteikosten sind keine angefallen und zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Allerdings hat der (unvertretene) Beschwerdeführer um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Er übersieht, mit diesem Antrag, dass das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege keinen Anspruch auf Vermittlung einer Rechtsvertretung durch das Verwaltungsgericht beinhaltet. Vielmehr ist es Sache des Beschwerde- führers, seine Rechtsvertretung auszuwählen (Lucie von Büren, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 34). Im Übrigen setzt die Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts u.a. voraus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfer- tigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachli- che Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aber grundsätzlich nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig um die Darlegung der per- sönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, de- nen die gesuchstellende Person allein nicht gewachsen wäre (statt vieler BVR 2012 S. 424 E. 5.5; VGE 2019/374 vom 12.4.2021 E. 83; Lucie von Bü- ren, a.a.O, Art. 111 N. 35 f.). Der Beschwerdeführer ist zwar bedürftig und der Prozess kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2016 S. 369 E. 3.1). Neben der relativen Bedeutung des Falls kommen aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten hinzu, denen der Beschwerdeführer, der über den erweiter- ten Bildungshorizont eines Dipl. Ing.-Agr. ETHZ sowie Erfahrungen als Ge- schäftsmann und Inhaber u.a. einer AG verfügt, auf sich allein gestellt nicht gewachsen war. Dies gilt umso mehr, als hier, wie bereits in den bisherigen Verfahren, den Grundsätzen der Rechtsanwendung und Sachverhaltserhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 29 bung von Amtes wegen (vgl. Art. 18 Abs. 1 und Art. 20a Abs. 1 VRPG) ge- bührend Nachachtung verschafft worden ist. Es war dem Beschwerdeführer auch mit Blick auf seine bisherigen (durchwegs selber verfassten) Eingaben an die Gemeinde und Vorinstanz ohne weiteres möglich, das verwaltungs- gerichtliche Verfahren alleine zu führen. Für eine effektive Rechtswahrung war er nicht auf anwaltliche Vertretung angewiesen; die unentgeltliche Bei- ordnung einer amtlichen Rechtsvertretung erscheint deshalb auch nicht not- wendig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit abzuwei- sen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegnerin
  • Regierungsstatthalteramt Seeland Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2022, Nr. 100.2021.188U, Seite 30 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden

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Rechtsraum
Schweiz
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Bern
Verfugbare Sprachen
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 188
Entscheidungsdatum
13.05.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026