100.2021.172U STN/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Beschlagnahme von Waffen und Munition (Entscheid der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern vom 10. Mai 2021; 2021.SIDGS.153)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.10.2021, Nr. 100.2021.172U, Seite 2 Sachverhalt: A. Nach einem polizeilichen Vorfall am 28. November 2020 stellte die Kantons- polizei Bern unter anderem folgende Gegenstände von A.________ sicher:

  • Pistole, SIG, Mod. 210, Seriennummer: A1087895 inkl. 2 Magazine und Munition;
  • Sturmgewehr, SIG, Mod. 57, Seriennummer: A345915;
  • Bajonett zu Sturmgewehr 57, Seriennummer: 443183;
  • Sturmgewehr, SIG, Mod. 57; Seriennummer: A628572;
  • Karabiner, W+F, Mod. 31, Seriennummer: 771195;
  • Diverse Munition. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 beschlagnahmte die Kantonspolizei die erwähnten Waffen und die Munition und ordnete deren Einlagerung an. Über das weitere Vorgehen (definitive Einziehung oder Rückgabe der Gegen- stände) werde voraussichtlich im Jahr 2024 oder auf ein entsprechend be- gründetes Gesuch hin entschieden. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. Februar 2021 Be- schwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 wies die SID die Beschwerde ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 8. Juni 2021 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm herauszu- geben. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2021 die Abweisung der Be- schwerde beantragt. A.________ hat am 6. August 2021 erneut zur Sache Stellung genommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.10.2021, Nr. 100.2021.172U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsgerichtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es handle sich beim Beschwerdeentscheid der SID um eine «Schreibtischtäterarbeit». Die Vorinstanz kenne ihn nicht persönlich, habe ihn nicht befragt und auch in seinem Umfeld keine Erkun- digungen eingeholt (vgl. Beschwerde S. 1). 2.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) gewährleistet allgemein das Recht, an- gehört zu werden, bevor eine Verfügung getroffen bzw. ein Entscheid gefällt wird, welcher die Rechtslage der betroffenen Person berührt. Der Gehörsan- spruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsäch- lich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berück- sichtigt (BGE 142 II 49 E. 9.2; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1). Die Art der Anhö- rung spielt an sich keine Rolle. Im Allgemeinen besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung und genügt die Gelegenheit zur schriftlichen Stellung- nahme (BGE 140 I 68 E. 9.6.1 [Pra 103/2014 Nr. 45], 134 I 140 E. 5.3). Sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.10.2021, Nr. 100.2021.172U, Seite 4 stark persönlichkeitsbezogene Verhältnisse zu beurteilen, kann sich eine mündliche Anhörung im gemäss Art. 31 VRPG schriftlich geführten Verwal- tungs- und im Verwaltungsjustizverfahren aufdrängen. In Prozessen über «zivilrechtliche Ansprüche» nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) besteht dann ein Anspruch auf mündli- che Anhörung, wenn es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck von der Partei gewinnen kann (BGE 142 I 188 E. 3.3; zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 18). Als provi- sorische Massnahme fällt die Anordnung der Beschlagnahme indes grund- sätzlich nicht in den Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (weiterführend Bommer/Goldschmid, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, vor Art. 263-268 StPO N. 16). 2.2Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde vom 13. Februar 2021 vor der Vorinstanz zu den entscheidwesentlichen Umständen schrift- lich Stellung nehmen. Zudem hat er Schlussbemerkungen eingereicht. Es sind keine stark persönlichkeitsbezogenen Verhältnisse zu beurteilen, die eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ge- boten hätten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. 3. In der Sache strittig ist, ob die Beschlagnahme der beim Beschwerdeführer sichergestellten Waffen und der Munition rechtmässig ist. 3.1Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen, wesentliche und be- sonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Mu- nitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungs- grund nach Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waf- fen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). Einen Hinderungsgrund setzen insbesondere Personen, welche zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.10.2021, Nr. 100.2021.172U, Seite 5 Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe ge- fährden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG). 3.2Die Beschlagnahme von Waffen und Munition nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG hat präventiven und im Fall einer späteren Herausgabe vorübergehenden Charakter. Daher sind an den Nachweis einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG durch den Besitz einer Waffe keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BVR 2015 S. 66 E. 2.2; BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005 E. 3.2.2). Es wird zwar kein strikter Beweis einer Gefährdung verlangt, gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss vager diesbezüglicher Verdacht vorausgesetzt. Es muss eine an konkrete Gegebenheiten anknüpfende, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (VGE 2020/470 vom 29.7.2021 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_955/2019 vom 29.1.2020 E. 3.1, 2C_397/2019 vom 6.12.2019 E. 3.2; Michael Bopp, in Handkommentar WG, 2017, Art. 8 N. 16; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berück- sichtigung von Art. 260quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163). 3.3Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitig- keit entscheidend, ob der Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG erfüllt ist. Bei der Prüfung dieser Frage kommt der zuständigen Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Sie muss im Einzelfall sorgfältig und aufgrund sämtlicher Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung vorliegen oder konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und ver- antwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind (VGE 2017/180 vom 20.12.2017 E. 2.2.3; BGer 2C_1163/2014 vom 18.5.2015 E. 3.3 f.). Personen, die Waffen besit- zen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Ge- genständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (BVR 2019 S. 521 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_269/2019 vom 18.9.2019]). Dies ist namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkran- kung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (vgl. BGer 2C_955/2019 vom 29.1.2020 E. 3.1, 2C_15/2019 vom 26.7.2019 E. 4.4; zum Ganzen VGE 2020/470 vom 29.7.2021 E. 2.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.10.2021, Nr. 100.2021.172U, Seite 6 4. Sachverhaltlich ergibt sich zur Gefährdungssituation Folgendes: 4.1Am Morgen des 28. November 2020 erhielt der Beschwerdeführer Besuch von seinem Sohn, der über die finanziellen Schwierigkeiten des Be- schwerdeführers diskutieren wollte (vgl. Akten Kantonspolizei pag. 36 [Ver- fügung Kantonspolizei vom 15.1.2021]). Der Beschwerdeführer entzog sich diesem Gespräch und begab sich in den oberen Stock des Hauses. Plötzlich hörte der Sohn einen Knall. Er rief nach dem Beschwerdeführer, erhielt aber keine Antwort. Daraufhin begab er sich ins Obergeschoss, wo ihm der Be- schwerdeführer entgegenkam und meinte, es habe «nicht geklappt». Der Beschwerdeführer war zuvor allein im Badezimmer und hatte dort einen Schuss aus seiner Pistole abgegeben, der das Lavabo traf. Der Sohn nahm die Pistole an sich. 4.2Die Angehörigen brachten den Beschwerdeführer ins Spital ..., wo seine fürsorgerische Unterbringung verfügt wurde. Er verhielt sich bei der Abklärung «renitent», da er «auf keinen Fall in die Psychi» wollte. Noch bevor eine Transportunterstützung der Polizei eingetroffen war, flüchtete er aus dem Spital. Die Polizei konnte ihn noch gleichentags anhalten. Der Beschwerdeführer leistete erheblichen Widerstand und biss eine Polizistin in den Oberarm; er selbst erlitt bei der Anhaltung eine Platzwunde am Kopf. Zudem versuchte er, als er zu Boden geführt worden war, seinen Kopf auf den Boden zu schlagen. Die Kantonspolizei fixierte ihn, legte ihm Hand- schellen an und brachte ihn zurück ins Spital .... Der Beschwerdeführer drohte mit «Radau» und gab an, niemand könne verhindern, dass er sich in den nächsten Jahren das Leben nehmen werde. 4.3Die Kantonspolizei Bern konnte den genauen Hergang der Schuss- abgabe vom 28. November 2020 nicht rekonstruieren, da der Beschwerde- führer und sein Sohn das Badezimmer bereits gereinigt hatten. Die Polizei ging von einem Suizidversuch aus, zumal sich der Beschwerdeführer offen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.10.2021, Nr. 100.2021.172U, Seite 7 bar in einem «psychischen Ausnahmezustand» befunden hatte (zum Gan- zen: Akten Kantonspolizei pag. 4-5, 24-26). 4.4Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung mit Verfügung vom 18. Mai 2020 nicht an die Hand nahm. Ein weiteres Strafverfahren wegen Hausfrie- densbruchs stellte sie am 15. Februar 2021 ein. Verurteilungen des Be- schwerdeführers liegen soweit ersichtlich nicht vor (vgl. Akten SID 4A1). 4.5Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich gestützt auf die vorhergehenden Feststellungen mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Er wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auf weitere Beweismass- nahmen – namentlich den Beizug von Unterlagen über rechtliche Auseinan- dersetzungen mit der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers oder mit einem Wohnungsmieter – kann daher verzichtet werden (sog. anti- zipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu statt vieler BVR 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27). 5. Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zu Recht einen Hinderungsgrund als gegeben erachtet hat und ob die Be- schlagnahme verhältnismässig ist. 5.1Die SID hat gestützt auf den Vorfall vom 28. November 2020 eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG bejaht. Der Beschwerdeführer biete keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen (angefochtener Ent- scheid E. 5.2 und 5.3). Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesent- lichen vor, die Kantonspolizei Bern stelle ihn wie einen «Schwerverbrecher» hin; er sei jedoch nie strafrechtlich belangt worden (vgl. Beschwerde S. 2). 5.2Der Beschwerdeführer hielt sich bei der Schussabgabe vom 28. No- vember 2020 allein im Badezimmer auf. Unmittelbar nach dem Vorfall äus- serte er konkrete Suizidgedanken. In Bezug auf den Schuss erklärte er, es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.10.2021, Nr. 100.2021.172U, Seite 8 habe «nicht geklappt», und später bei der Anhaltung durch die Polizei gab er an, niemand könne verhindern, dass er sich in den nächsten Jahren das Leben nehmen werde. Der Beschwerdeführer bestreitet die Schussabgabe nicht und stellt auch nicht in Abrede, dass es sich dabei um einen Suizidver- such handelte. Weiter behauptet er nicht, dass sich seine persönliche Situa- tion seither verbessert hätte und er keine Suizidabsichten mehr hegt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist beim Beschwerdeführer von suizi- dalen Tendenzen auszugehen. Es liegen damit konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers vor (vgl. vorne E. 3.3). 5.3Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass der Be- schwerdeführer soweit ersichtlich nie strafrechtlich belangt worden ist (vgl. Beschwerde S. 2). Der Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung setzt gerade nicht voraus, dass bereits Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Die mit dem Vollzug des Waffengesetzes betrau- ten Administrativbehörden sind denn auch nicht an allfällige Entscheide der Strafbehörden gebunden und dürfen vielmehr einen strengeren Massstab anwenden (BGer 2C_945/2017 vom 17.5.2018 E. 4.1.2; VGE 2018/318 vom 12.8.2019 E. 4.7). 5.4Insgesamt sind damit hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorhan- den, dass der Beschwerdeführer Waffen und Munition in einer Art verwenden könnte, die ihn gefährdet. Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (vorne E. 3.3). Die waffenrechtlich geforderte Zu- verlässigkeit liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer bietet zur Zeit keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit einer Waffe. Der Schluss der Vorinstanz auf das Vorliegen des Hinderungs- grunds der Selbstgefährdung und (daraus abgeleitet) auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen nach Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG ist somit nicht zu beanstanden. 5.5Die Beschlagnahme erweist sich schliesslich auch als verhältnismäs- sig: Ziel des Waffengesetzes ist unter anderem die Bekämpfung der miss- bräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG). Die Beschlagnahme der streitbetroffenen Gegenstände ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen, wird die vom Beschwerdeführer für sich selbst ausgehende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.10.2021, Nr. 100.2021.172U, Seite 9 Gefahr doch gebannt. Soweit er im Sinn einer milderen Alternative vorbringt, die Waffen könnten bei einem Mitglied des Schützenvereins gelagert und einzig für den Schiessbetrieb (Training und Wettkämpfe) herausgegeben werden, vermag er die Erforderlichkeit der Beschlagnahme nicht in Frage zu stellen (vgl. Beschwerde S. 3). Diese Massnahme kann der Gefahr des Waf- fenmissbrauchs nicht zuverlässig begegnen, zumal sich die Umsetzung der Auflage kaum wirkungsvoll kontrollieren und sicherstellen liesse. Die Rück- gabe der Waffen unter Auflagen ist daher als milderes Mittel zum Schutz vor Selbstgefährdung nicht geeignet (vgl. auch VGE 2020/470 vom 29.7.2021 E. 4.9; BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.5). Das öffentliche Interesse überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers am Besitz der Waf- fen und Munition, auch wenn er dadurch an der Ausübung des Schiesssports gehindert wird. Dies umso mehr, als es sich bei der Beschlagnahme um eine bloss vorsorgliche Sicherungsmassnahme handelt. Über die (definitive) Ein- ziehung wird erst später zu entscheiden sein (Ziff. 2 des Dispositivs der Ver- fügung der Kantonspolizei Bern vom 15.1.2021; vgl. BVR 2015 S. 66 E. 4). 5.6Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.10.2021, Nr. 100.2021.172U, Seite 10 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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29.10.2021
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24.03.2026