100.2021.170/171E BUC/SBE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Mai 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Streun A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2016 (Entscheide der Steuerrekurskommission vom 5. Mai 2021; 100 20 237, 200 20 186)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nrn. 100.2021.170/ 171U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ mit Einspracheentscheiden vom 20. Mai 2020 abweichend von dessen Selbst- deklaration für das Steuerjahr 2016 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 414'479.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie von Fr. 435'119.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen auf einer Aufrechnung von Fr. 314'710.--, welche sich aus ei- ner Vergleichsberechnung von Vermögensentwicklung und Lebensaufwand ergab. B. Dagegen erhob A.________ am 23. Juni 2020 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 5. Mai 2021 ab. Darüber hinaus erhöhte sie die Aufrechnung auf rund Fr. 358'000.-- (sog. reformatio in peius) und wies die Sache zur Vornahme der Veranlagungen im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück. Vorgängig hatte die StRK A.________ Gelegenheit eingeräumt, sich zu der in Aussicht gestellten Schlech- terstellung zu äussern. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 4. Juni 2021 hat A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und auf die Auf- rechnung von Fr. 358'000.-- sei (allenfalls teilweise) zu verzichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2023, Nrn. 100.2021.170/ 171U, Seite 3 Am 9. Juni 2021 hat die stellvertretende Abteilungspräsidentin die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehmlas- sung vom 25. Juni 2021 bzw. Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2021 je auf Abweisung der Beschwerden. Am 1. September 2021 hat der Beschwerdeführer erneut zur Sache Stellung genommen und Unterlagen eingereicht. Mit Eingaben vom 16. bzw. 23. September 2021 halten die StRK und die Steuerverwaltung an ihren Anträgen fest. Auf Bemerkungen zu einer weiteren (unaufgeforderten) Eingabe des Be- schwerdeführers vom 24. September 2021 haben StRK und Steuerverwal- tung verzichtet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochtenen Rück- weisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, verbleibt der Steu- erverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (statt vie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nrn. 100.2021.170/ 171U, Seite 4 ler BVR 2017 S. 205 E. 1.4; BGE 142 II 20 E. 1.2). Die zusätzlichen Voraus- setzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Der Beschwerde- führer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilge- nommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestim- mungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lau- ten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist die ermessensweise Aufrechnung von Fr. 358'000.-- aufgrund der Vermögensentwicklung beim Beschwerdeführer im Steuerjahr 2016. 2.1Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflich- ten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Un- terlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG). Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2023, Nrn. 100.2021.170/ 171U, Seite 5 der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile da- von einwandfrei zu ermitteln (VGE 2020/274/275 vom 21.5.2021 E. 4.1). Die Ungewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten beruhen (vgl. Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 130 DBG N. 30 und 33). Eine Ermes- sensveranlagung wird etwa dann vorgenommen, wenn das deklarierte und belegte Einkommen in nicht erklärbarer Weise niedriger ist als der Aufwand der davon lebenden Personen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 130 N. 28, 54 [je betr. Erfahrungszahlen] und 57 ff.; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 130 N. 31; zum Ganzen VGE 2018/43/44 vom 20.12.2018 E. 3.2 f. mit Hinweisen). 2.2Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuer- faktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss. Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt; die steuerpflichtige Person soll – soweit möglich – entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt werden (vgl. BVR 2008 S. 181 E. 4.1; VGE 2019/148/149 vom 11.2.2021 E. 3.3; BGE 138 II 465 E. 6.4; BGer 2C_164/2019 vom 18.4.2019 E. 3.3, 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11.7.2017, in StE 2017 B 93.5 Nr. 33 E. 4.2.2). Die Veranlagungsbehörde hat die amtliche Schätzung pflichtge- mäss vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwick- lung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 2 DBG; VGE 2019/253/254 vom 8.10.2020 E. 3.3). Liegen über die Entwicklung der Vermögensverhält- nisse verlässliche bzw. überprüfbare Angaben vor, so ist von der Differenz des jeweiligen Vermögensstands am Anfang und am Ende der Bemessungs- periode auszugehen und zum so ermittelten Betrag der geschätzte Lebens- und Privataufwand hinzuzurechnen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 70 ff.). Der steuerpflichtigen Person steht allerdings der Nachweis offen, dass sie besonders sparsam gelebt hat oder ihren Lebensunterhalt durch Vermögensverzehr oder steuerfreie Einkünfte bestritten hat (vgl. VGE 2018/43/44 vom 20.12.2018 E. 3.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nrn. 100.2021.170/ 171U, Seite 6 a.a.O., Art. 130 N. 61 f., 71; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweize- risches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 19 N. 18 f.). 2.3Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuer- pflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Ein- sprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die gegenüber der Einsprache im ordentlichen Verfahren qualifizierte Anforderung folgt aus der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Weil sich der betragsmässige Umfang der zu bestimmenden Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Ver- mutungen. Da die Ermessensveranlagung deshalb zwangsläufig gewisse Ungenauigkeiten aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entspre- chend eingeschränkt (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 32). Der Un- richtigkeitsnachweis kann auf zwei Arten erbracht werden, entweder indem die steuerpflichtige Person die bisherige Ungewissheit bezüglich des Sach- verhalts vollständig beseitigt oder indem sie dartut, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich übersetzt ist (vgl. VGE 2022/61/62 vom 1.11.2022 E. 4.1; BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, in StE 2022 B 95.1 Nr. 17 E. 4.1 ff., Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 DBG N. 39 und 42). 3. 3.1Die ermessensweise vorgenommene Aufrechnung steuerbaren Ein- kommens stützt sich auf eine Vermögensvergleichsberechnung der Steuer- verwaltung: Diese teilte dem Beschwerdeführer am 13. März 2018 mit, dass aus der Vermögensentwicklung 2016 ein Einkommensmanko von Fr. 246'605.-- resultiere und forderte ihn zur Stellungnahme sowie zur Ein- reichung diverser Unterlagen auf (Schreiben vom 13.3.2018, Vorakten StV, act. 6B pag. 178 f.). Der Beschwerdeführer kam weder dieser Aufforderung noch einer entsprechenden Mahnung vom 25. September 2018 (Vorakten StV, act. 6B pag. 164 f.) nach, worauf die Steuerverwaltung am 4. Dezember 2018 die definitiven Veranlagungen eröffnete, in welchen sie eine Aufrech- nung von Fr. 336'181.-- vornahm (Vorakten StV, act. 6B pag. 153 ff., 158, 160, 162 f.). Im Einspracheverfahren brachte der Beschwerdeführer zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2023, Nrn. 100.2021.170/ 171U, Seite 7 nächst vor, das ermittelte Manko stehe im Zusammenhang mit dem Verkauf von Praxisräumlichkeiten im Stockwerkeigentum in ... . Hierauf machte ihn die Steuerverwaltung darauf aufmerksam, dass dieser Verkauf das (hier nicht interessierende) Steuerjahr 2017 betreffe, forderte unter Bezugnahme auf die ergangene Mahnung diverse weitere Unterlagen ein und lud zur Stel- lungnahme zum neu auf Fr. 323'810.-- errechneten Fehlbetrag ein (Schrei- ben vom 21.1.2019, Vorakten StV, act. 6B pag. 91 f.). Nach erneuten Mah- nungen vom 8. und 25. März 2019 (Vorakten StV, act. 6B pag. 79 f., 84 f.) liess der Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 weitere Unterlagen einreichen und erklärte das Manko nunmehr damit, dass er zwei Darlehen von Fr. 400'000.-- und Fr. 300'000.-- erhalten habe, mit welchen er über die ihm gehörende B.________ gmbh eine Stockwerkeigentumswohnung in ... gekauft habe (E-Mail vom 6.5.2019 mit Beilagen, Vorakten StV, act. 6B pag. 59 ff.). Am 29. Mai 2019 legte er einen weiteren Darlehensvertrag über die Summe von Fr. 200'000.-- vor (E-Mail vom 29.5.2019, Vorakten StV, act. 6B pag. 53 ff.). Die Steuerverwaltung wies ihn mit Schreiben vom 23. September 2019 darauf hin (Vorakten StV, act. 6B pag. 43 ff.), dass damit der Nachweis für die geltend gemachten Darlehen nicht erbracht worden sei. Sie liess ihm zugleich eine aktualisierte Vermögensvergleichsberechnung (pag. 44 f.) zukommen, welche nunmehr ein Manko von Fr. 314'710.-- auswies, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Da sich der Beschwerdeführer – trotz mehrmaliger Aufforderung und eingeräumter Gelegenheit zur Äusserung – nicht mehr vernehmen liess bzw. keine weiteren sachdienlichen Unterlagen einreichte, nahm die Steuerverwaltung die Aufrechnung wie angekündigt vor (Einspracheentscheide vom 20.5.2020, Vorakten StV, act. 6B pag. 1 ff., 7, 9 und 11 f.; vgl. auch vorne Bst. A). 3.2Vor der StRK machte der Beschwerdeführer geltend, dass er im Jahr 2016 im Rahmen eines ...mandats einen Klienten betreut habe, der ihm in den Jahren 2016, 2017 und 2018 mehrere Darlehen zwecks Investition in Immobilien gewährt habe und dass sich seine Vermögensentwicklung 2016 mit diesen Darlehen erkläre. Die Vorinstanz erwog, dass von den eingereichten Darlehensverträgen aufgrund der Datierungen einzig jener vom 1. Juni 2016 über Fr. 200'000.-- und ein weiterer Vertrag vom 11. Dezember 2016 über Fr. 400'000.-- (per 1.1.2017) überhaupt das mass- gebliche Steuerjahr 2016 betreffen könnten. Da der Beschwerdeführer nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nrn. 100.2021.170/ 171U, Seite 8 behaupte, dass ihm die Darlehenssumme aus dem letztgenannten Vertrag schon vor dem 31. Dezember 2016 zugeflossen sei und auch kein entspre- chender Nachweis vorliege, falle für die Berücksichtigung als Schuld in der Vermögensvergleichsberechnung 2016 von vornherein lediglich die Darle- henssumme von Fr. 200'000.-- vom 1. Juni 2016 in Betracht. Insoweit er- scheine jedoch zunächst seltsam und ungeklärt, weshalb dieser Darlehens- vertrag erst im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vorgelegt worden sei. Zudem erachtete die StRK für wenig plausibel, dass ein Klient dem Be- schwerdeführer ohne jegliche Sicherheiten zu verlangen, Geld zur Anlage in Liegenschaften zur Verfügung gestellt habe, statt dieses selber zu investie- ren. Um hinsichtlich des angeblich gewährten Darlehens von Fr. 200'000.-- Klarheit über Auszahlung und (behauptete) quartalsweise erfolgte Verzin- sung zu erhalten, forderte sie den Beschwerdeführer auf, entsprechende Nachweise vorzulegen. Zugleich stellte sie die Möglichkeit einer Erhöhung des aufzurechnenden Fehlbetrags und insoweit eine Verschlechterung in Aussicht (Schreiben vom 18.3.2021, Vorakten StRK, act. 6A pag. 66; vorne Bst. B). Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr äusserte, schloss die Vor- instanz, der Darlehensvertrag sei als solcher nicht ausreichend für den Nach- weis des Erhalts der Darlehenssumme (angefochtene Entscheide E. 8.2). Gestützt auf eine von Amtes wegen überprüfte und modifizierte Vermögens- vergleichsberechnung (E. 8.3) erhöhte die StRK den aufgerechneten Fehl- betrag auf Fr. 358'000.--, wobei sie die Veranlagung auch hinsichtlich des Kinderabzugs (und damit zusammenhängender Abzüge) zum Nachteil des Beschwerdeführers abänderte (E. 9.1-9.5). 3.3Die Vermögensvergleichsberechnung der StRK stellt der Beschwer- deführer grundsätzlich nicht in Frage und kritisiert auch nicht, dass der Kin- derabzug und damit zusammenhängende Abzüge nicht gewährt worden sind. Er beanstandet die Berechnung einzig dahin, dass der Vermögenszu- fluss mit Darlehensverträgen zu erklären und die Aufrechnung insoweit nicht gerechtfertigt sei. Die Darlehen seien an ihn privat ausbezahlt und steuerlich sowohl von ihm als auch vom Darlehensgeber deklariert worden. Die Zah- lungen und Rückzahlungen seien aus den vorgelegten Darlehensverträgen ersichtlich. Die Darlehen habe er insbesondere verwendet, um über eine sei- ner Unternehmungen Stockwerkeigentum in ... zu erwerben. Eine «stille Anhäufung» privaten Vermögens habe nicht stattgefunden. Der Darlehens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2023, Nrn. 100.2021.170/ 171U, Seite 9 geber habe sich Guthaben von der Bank in bar auszahlen lassen und ihm demzufolge die Darlehen ebenfalls in bar übergeben. Da er diese «nicht in einem Betrag» an das für die Abwicklung des Liegenschaftskaufs betraute Notariat habe einzahlen können, sei das Geld in mehreren Teilraten und über verschiedene Personen überwiesen worden (vgl. Eingabe vom 1.9.2021, act. 10). 3.4Der Beschwerdeführer hat verschiedene Unterlagen eingereicht, wel- che den steuerfreien Zufluss von Mitteln aus Darlehen im Jahr 2016 belegen sollen, unter anderem vier Darlehensverträge (in act. 1C), Dokumente be- treffend den Kauf einer Liegenschaft in ... (in act. 10A) sowie mehrere Bankkontoauszüge (in act. 14A). Diese sind im Verbund mit den vorinstanz- lich vorgelegten Unterlagen wie folgt zu würdigen: 3.4.1 Von den Darlehensverträgen, die der Beschwerdeführer ins Recht legt, sind betreffend das hier interessierende Steuerjahr 2016 einzig jene vom 1. Juni 2016 und 11. Dezember 2016 relevant, zumal die weiteren Ver- träge die Jahre 2018 und 2019 betreffen und sich die «Zahlungen und Rück- zahlungen» gemäss den Angaben des Beschwerdeführers aus den Verträ- gen ergeben (vgl. Beschwerde, Lemma 1). Laut diesen soll zunächst ein Darlehen von Fr. 200'000.-- (verzinslich zu 3,5 % jährlich) per 1. Juni 2016 gewährt worden sein (vgl. Darlehensvertrag vom 1.6.2016 Ziff. 1 und 4, in act. 1C), wobei dieser Vertrag durch jenen vom 11. Dezember 2016 ersetzt wurde, der über eine Summe von Fr. 400'000.-- (ebenfalls verzinslich zu 3,5 %) per 1. Januar 2017 lautet (vgl. Darlehensvertrag vom 11.12.2016 Ziff. 1, 4 und 8, in act. 1C). Ein Vergleich dieser Verträge mit jenen, die der Beschwerdeführer am 6. bzw. 29. Mai 2019 bei der Steuerverwaltung einge- reicht hat (vgl. vorne E. 3.1), vermittelt hingegen ein anderes Bild: Gemäss jenen Verträgen wurden ein Darlehen von Fr. 200'000.-- per 1. März 2019 (Darlehensvertrag vom 1./13.10.2016 Ziff. 1, Vorakten StV, act. 6B pag. 54 f.) sowie ein zusätzliches von Fr. 400'000.-- per 1. Oktober 2017 ge- währt (Darlehensvertrag vom 13.9./1.10.2017 Ziff. 1, Vorakten StV, act. 6B pag. 60 f.). Angaben dazu, weshalb diese früher vorgelegten Verträge so- wohl hinsichtlich der Gesamtsumme als auch der Daten von den nunmehr eingereichten abweichen, macht der Beschwerdeführer keine.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nrn. 100.2021.170/ 171U, Seite 10 3.4.2 Was die Zahlung der Darlehenssummen anbelangt, behauptet der Beschwerdeführer, er habe die Beträge vom Darlehensgeber in bar erhalten. Nähere Angaben zu den konkreten Modalitäten der Geldübergabe (Zeit- punkt, Barzahlung in einem Betrag oder in Tranchen) macht er jedoch keine. Für das Jahr 2016 legt er diverse, auf den Namen des angeblichen Darle- hensgebers lautende Bankkontoauszüge vor, aus denen verschiedene Aus- zahlungen ersichtlich sind: Am 21. April 2016 wurde zunächst eine Baraus- zahlung von Fr. 186'000.-- von einem Konto der Raiffeisenbank ... getätigt und am Folgetag von einem Konto der UBS ein Betrag von Fr. 253'295.95 bezogen (vgl. Kontoauszug Raiffeisenbank ... vom 29.4.2016, Auszahlungsbeleg UBS vom 22.4.2016, beide in act. 14A). Am 6. Juli 2016 ist das Konto bei der Raiffeisenbank ... saldiert worden und eine Auszahlung von Fr. 280'894.35 erfolgt (vgl. Auszahlungsbeleg vom 6.7.2016, in act. 14A). Der Beschwerdeführer hat zudem ein als «Abrechnung 2016» betiteltes Dokument eingereicht (in act. 14A), in der tabellarisch einerseits Bankbezüge in entsprechender Höhe als «Einnahmen» und andererseits (als deren angebliche Verwendung) Ausgaben aufgelistet sind sowie ein Restsaldo per Ende 2016 angeführt wird. Die angeblich im Jahr 2016 aus den vorgenannten Bankbezügen gewährten Darlehen sind indes nicht auf- geführt. Auch in seiner Steuererklärung hat der Beschwerdeführer die fragli- chen Darlehen nicht angegeben (vgl. Formular 4 der Steuererklärung, Vorak- ten StV, act. 6B pag. 187). Hinzu kommt, dass – anders als für die Jahre 2017 und 2018 – für das Jahr 2016 keine an den Darlehensgeber erfolgten Zinszahlungen dokumentiert sind (vgl. Quittungen 4. Quartal 2017 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2023, Nrn. 100.2021.170/ 171U, Seite 11 lich in der Grössenordnung von Fr. 15'000.-- bis Fr. 20'000.-- überwiesen worden ist, wobei diese Zahlungen nicht nur durch die Käuferin selber, son- dern teils auch durch den Beschwerdeführer und zwei weitere Privatperso- nen getätigt worden sind (Auszug Klientengelder vom 30.8.2021, in act. 10A). Dabei stimmen die Zahlungen für den Liegenschaftskauf weder in Bezug auf die Höhe mit den getätigten Bankbezügen überein noch fallen sie in zeitlicher Hinsicht mit diesen zusammen, so dass sie sich diesen nicht zuordnen lassen; eine Übereinstimmung besteht auch nicht hinsichtlich der auf dem Inhaber-Kontokorrent der B.________ gmbh verbuchten Gutschriften. In Anbetracht dessen, dass die Bankguthaben am 21. bzw. 22. April und 6. Juli 2016 (an den angeblichen Darlehensgeber) ausbezahlt worden und die Kaufpreiszahlungen zwischen 12. Juli und 3. August 2016 erfolgt sind, leuchtet insbesondere nicht ein, weshalb die Kaufpreistilgung Ratenweise hätte erfolgen sollen, wenn eine Darlehenssumme von Fr. 200'000.-- (oder mehr) vorhanden gewesen wäre. Es erscheint nicht plausibel, dass grössere Barbeträge über längere Zeit aufbewahrt werden, um sie in Teilbeträgen zu überweisen; ein solches Vorgehen ist nicht nur äusserst umständlich, sondern auch risikobehaftet. Bei Erhalt eines grösse- ren Darlehensbetrags in bar wäre vielmehr zu erwarten, dass die Summe zeitnah auf ein Bankkonto einbezahlt und anschliessend von diesem aus überwiesen worden wäre. Dies ist jedoch nicht erfolgt, wobei der Beschwer- deführer Gründe für das gewählte ungewöhnliche Vorgehen weder nennt noch solche dem Kaufvertrag zu entnehmen sind (vgl. Kaufvertrag vom 12. Juli 2016 Ziff. III./2, in act. 10A). 3.5Weitere Beweismittel, die belegen würden, dass der ermittelte Ein- kommensfehlbetrag auf Darlehensschuldverhältnisse zurückzuführen ist, die in der Vermögensberechnung als Schulden zu berücksichtigen wären, liegen nicht vor. Die Mitwirkung und das Erklärungsverhalten des Beschwerdefüh- rers sind von einer gewissen Beliebigkeit – und vorinstanzlich massgeblich auch von Säumnis – geprägt; den durch die nicht beanstandete vorinstanz- liche Vermögensvergleichsberechnung ermittelten Fehlbetrag vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht geschlossen, dem Beschwerdeführer sei der rechtsgenügliche Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der ermessensweisen Aufrechnung von Fr. 358'000.-- nicht gelungen. Demnach halten die angefochtenen Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nrn. 100.2021.170/ 171U, Seite 12 scheide der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als of- fensichtlich unbegründet und sind abzuweisen. Das Verwaltungsgericht be- urteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.05.2023, Nrn. 100.2021.170/ 171U, Seite 13