100.2021.165U BUC/IMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Juni 2021 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2021; KZM 21 577)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., nach eigenen Angaben marokkanischer Staatsangehöriger, stellte am 12. August 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssek- retariat für Migration (SEM) trat auf dieses am 16. September 2019 nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Deutschland, nachdem die deutschen Behörden ein Gesuch um Übernahme im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan- gehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung; ABl. L180/31) gutgeheissen haben. Mit Urteilen vom 11. März 2020 und 22. Januar 2021 (letzteres im abgekürzten Verfahren) verurteilte das Regionalgericht Bern- Mittelland A. unter anderem wegen gewerbsmässig und ban- denmässig begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 330 Tagen bzw. 34 Monaten, einer Übertretungsbusse sowie einer Landesverweisung von 6 bzw. 20 Jahren. Da A.________ innert der von der Dublin III-Ver- ordnung vorgesehenen Frist nicht nach Deutschland überstellt werden konnte, wurde das Asylverfahren in der Schweiz wiederaufgenommen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und über- liess den Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung gemäss Straf- urteil dem Kanton Bern. Im Hinblick auf die Entlassung von A.________ aus dem Strafvollzug (18.5.2021) stellte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), am 17. Mai 2021 beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft für die Dauer von vier Monaten. B. Mit Entscheid vom 20. Mai 2021 bestätigte das ZMG nach Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 17. September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 3 2021. Ein Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab. C. Hiergegen hat A.________ am 3. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid des ZMG sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventuell sei er in eine geeignete Anstalt oder Klinik zu verlegen und die Haft sei dort zu vollziehen. Falls er zwischenzeitlich ausgeschafft bzw. entlassen werden sollte, sei subeventuell die Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der angeordneten Haft festzustellen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, seine Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und angemessen zu entschädigen. Schliess- lich ersucht er auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amt- liche Anwältin. Das ZMG und der MIDI schliessen mit Stellungnahme vom 7. bzw. 8. Juni 2021 je auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 10. Juni 2021 vernehmen lassen; er hält an seinen Rechtsbegehren fest. Das ZMG hat am 10. Juni 2021 erneut zur Kostenfrage Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 4 zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche straf- rechtliche Landesverweisung eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Si- cherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wer- den (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Er- fordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 5 hörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der MIDI stellte am 17. Mai 2021 beim ZMG Antrag auf Überprüfung der Rechtmäs- sigkeit und Angemessenheit der Haft für die Dauer von vier Monaten (vgl. Anordnung Ausschaffungshaft vom 17.5.2021, unpag. Haftakten ZMG 21 577; vorne Bst. A). Das ZMG führte am 20. Mai 2021 um 15.30 Uhr die mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 17. September 2021 (Protokoll Haftverhandlung vom 20.5.2021 [nachfol- gend: Protokoll Haftverhandlung], unpag. Haftakten ZMG 21 577; vorne Bst. B). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 2.3Mit Urteilen vom 11. März 2020 und 22. Januar 2021 sprach das Re- gionalgericht Bern-Mittelland gegen den Beschwerdeführer eine Landesver- weisung nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für 6 bzw. 20 Jahre aus (unpag. Haftakten ZMG 21 577; vorne Bst. A). Es liegen damit (rechtskräftige) Landesverweisungen nach Art. 76 Abs. 1 AIG vor, deren Vollzug mit Ausschaffungshaft gesichert werden kann, sofern die nachfolgend zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Das ZMG hat mehrere Haftgründe bejaht: eine Verurteilung zu einem Ver- brechen (E. 3.1 hiernach) und eine tatsächliche Untertauchensgefahr (hinten E. 3.2). 3.1Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). – Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigen Urteilen des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. März 2020 und 22. Januar 2021 unter anderem wegen gewerbsmässig und bandenmässig begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 330 Tagen bzw. 34 Monaten verurteilt (unpag. Haftakten ZMG 21 577; vorne Bst. A). Gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB wird gewerbsmässiger Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessät- zen bestraft. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 6 bestraft, wer einen Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Beim gewerbsmässig und bandenmässig begange- nen Diebstahl handelt sich demnach um ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 1 StGB). Somit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG zu bejahen. 3.2Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG liegt eine Untertau- chensgefahr vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die be- troffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Unter- tauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Ein- zelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mit- wirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und wider- sprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurück- zukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufent- haltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). 3.2.1 Das ZMG hat erwogen, der Beschwerdeführer sei mittel- und schrif- tenlos sowie ohne festen Wohnsitz, habe in der Vergangenheit als unterge- taucht gegolten und sei wiederholt relativ massiv straffällig geworden. Zu- dem sei er seiner Mitwirkungspflicht zunächst nicht nachgekommen und habe erst anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2021 «wahr- scheinlich mehr aus taktischen Gründen» die angegebene Identität als die richtige bestätigt. Weiter habe er sich gegen eine Rückkehr nach Marokko und im Ergebnis für eine Ausreise nach Italien ausgesprochen, wo er eine Freundin habe, eine Familie gründen und eine Aufenthaltsbewilligung er- langen wolle. Das ZMG erkannte in diesen Umständen erhebliche Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdeführer, in Freiheit belassen, weiteren aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 7 länderrechtlichen Zwangsmassnahmen entziehen oder widersetzen würde, namentlich indem er in der Schweiz untertauche oder diese ohne (Reise-) Papiere auf eigene Faust verlasse (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). 3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Untertauchens- gefahr. Er habe nie versucht, sich den Behörden zu entziehen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er sich ins Asylzentrum in B.________ begeben. Sein Aufenthaltsort sei somit den Behörden bekannt gewesen. Das Asylzentrum habe er aufgrund einer Auseinandersetzung verlassen müssen, worauf er die restlichen Tage mangels Alternativen auf der Strasse verbracht habe. Zwar habe er sich in der Zeit vom 10. Juni bis 2. Juli 2020 nicht im Kanton Bern aufgehalten. Es handle sich aber um eine kurze Zeit- spanne. Zudem sei er zu dieser Zeit drogenabhängig gewesen und habe bereits damals unter einer bipolaren schizophrenen Psychose gelitten. Diese Umstände zeigten, dass er sich keineswegs willkürlich den Behörden entzo- gen, sondern nicht gewusst habe, wohin er gehen konnte oder müsste. Eine Untertauchensgefahr könne auch nicht mit seiner früheren Straffälligkeit be- gründet werden, nachdem er für die verübten Delikte angemessen bestraft worden sei und seine Straffälligkeit bereue bzw. das Unrecht einsehe. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und werde in Zukunft den behördlichen An- ordnungen Folge leisten. Nach Erklärung der Situation durch seine Rechts- vertretung habe der Beschwerdeführer an der Haftverhandlung mitgewirkt und seine Identität bestätigt; er sei auch in Zukunft bereit, seiner Mitwir- kungspflicht nachzukommen. Sodann sei es diskriminierend, mittellosen Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ohne weiteres vorzuwerfen, sie wi- dersetzten sich behördlichen Anordnungen. Diese Aspekte beträfen beinahe jede Person mit Wegweisungsentscheid und seien im Bereich der Admi- nistrativhaft nicht entscheidrelevant. Hier bestehe kein Grund, von der Mit- tellosigkeit und dem fehlenden Wohnsitz des Beschwerdeführers auf eine Untertauchensgefahr zu schliessen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.; Stellungnah- me vom 9.6.2021 S. 3). 3.2.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durfte das ZMG die (wiederholte) Straffälligkeit des Beschwerdeführers als Indiz für eine Untertauchensgefahr werten (vorne E. 3.2). Dass er hierfür rechtskräftig ver- urteilt worden ist und die diesbezügliche Freiheitsstrafe bereits verbüsst hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 8 ändert daran nichts, geht es bei der Administrativhaft doch nicht um eine (erneute) Bestrafung für begangene Delikte, sondern um die Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs, die bei straffällig gewordenen Personen grund- sätzlich eher gefährdet erscheint. Zwar sagte der Beschwerdeführer an der Haftverhandlung vom 20. Mai 2021 aus, dass er nichts mehr mit Diebstahl zu tun haben wolle, und entschuldigte sich für die begangenen Delikte. Auch hat er an der mündlichen Verhandlung – im Gegensatz zum Ausreisege- spräch vom 10. Mai 2021 – nunmehr insofern mitgewirkt, als er Angaben zu seiner Identität und Herkunft machte (vgl. Protokoll Haftverhandlung S. 3 ff.). Allein daraus kann aber selbst dann nicht auf eine klare Verhaltensänderung geschlossen werden, welche gesamthaft betrachtet das Verneinen einer Un- tertauchensgefahr rechtfertigte, wenn die Veränderung in seinem Aussage- verhalten entgegen dem ZMG nicht von taktischen Motiven getragen (vgl. Stellungnahme ZMG vom 7.6.2021), sondern Ausdruck der von ihm behaup- teten vorbehaltlosen Mitwirkung sein sollte (vgl. Stellungnahme Beschwer- deführer vom 9.6.2021 S. 2 f.). Von einer vollständigen Kooperation kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Beschwerdeführer vorgängig verschiedentlich widersprüchliche Aussagen zu seiner Identität und Herkunft machte und im heutigen Zeitpunkt die Identitäts- und Staatsangehörigkeits- abklärungen noch nicht abgeschlossen sind (vgl. hinten E. 4.2.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung des MIDI keine Erklärung zur freiwilligen Ausreise unterzeichnet hat (vgl. Stellungnahme MIDI vom 8.6.2021). Weiter deuten insbesondere seine Aussagen am Ausreisegespräch vom 10. Mai 2021 und an der Haft- verhandlung vom 20. Mai 2021, wonach er nicht bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren, und bei einer Haftentlassung die Schweiz zwar verlassen, aber zu seiner Freundin in Italien gehen möchte, auf eine Untertauchens- gefahr hin (Protokoll Haftverhandlung S. 4 f.; Protokoll Ausreisegespräch vom 10.5.2021 [nachfolgend: Protokoll Ausreisegespräch] S. 1 f., unpag. Haftakten ZMG 21 577). Auch wenn es sich bei der Ausreise nach Italien bloss um einen Wunsch handeln und dem Beschwerdeführer bewusst sein dürfte, dass er nicht nach Italien gehen darf (vgl. Stellungnahme Beschwer- deführer vom 9.6.2021 S. 3), hat er mehrfach klargestellt, dass er nicht bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Weiter spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Ausschluss aus der Kollektivunterkunft in B.________ rund drei Wochen unbekannten Aufenthalts war, dafür, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 9 er, in Freiheit belassen, untertauchen könnte. Auch wenn diese Abwesenheit angeblich nicht böswillig, sondern aus Verzweiflung erfolgte, lässt dies die Tatsache unberührt, dass für diese Zeitspanne die Behörden des Kantons Bern den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht kannten und er daher als untergetaucht galt (vgl. Ausschreibungsbegehren Fahndungssystem RIPOL vom 9.6.2020, unpag. Haftakten ZMG 21 577). An dieser Feststellung ändern seine Ausführungen nichts, wonach er damals unter (mittlerweile überwundener) Drogenabhängigkeit und einer bipolaren schizophrenen Psychose gelitten habe. Sodann ist der Beschwerdeführer schriften- und mittellos, verfügt über keinen festen Aufenthaltsort und hat keinerlei familiäre Verbindungen zur Schweiz (vgl. auch Protokoll Haftverhandlung S. 3 f.). Dies sind gemäss der bundesgerichtlichen Praxis entgegen seiner Ansicht weitere Indizien, die für eine Untertauchensgefahr sprechen. Insgesamt liegen verschiedene, hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer, in Freiheit belassen, für den Vollzug der Wegweisung den Vollzugsbehörden nicht zur Verfügung stehen würde, namentlich indem er in der Schweiz untertauchen oder ohne gültige Papiere und unkontrolliert ins Ausland (Italien) ausreisen würde. Das ZMG hat die Untertauchensge- fahr zu Recht bejaht; der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG ist somit ebenfalls erfüllt. 4. 4.1Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis- mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaf- tierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Weiter ist das Be- schleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). 4.2Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Vollzug der Landes- verweisung sei sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht ge- genwärtig undurchführbar und auch nicht absehbar. Aufgrund des in Marok- ko geltenden sanitarischen Ausnahmezustands sei es den marokkanischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 10 Behörden nicht möglich, für identifizierte Personen Reisedokumente auszu- stellen. Der Ausnahmezustand sei bis zum 10. Juni 2021 verlängert worden und für die Zeit danach sei ungewiss, ob und für wie lange er weiter aufrecht- erhalten werde. Die Administrativhaft sei daher mangels Durchführbarkeit zu beenden (vgl. Beschwerde S. 6 f.). 4.2.1 Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführ- bar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). In diesem Fall lässt sich die Ausschaf- fungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfer- tigen, weshalb sie zugleich gegen Art. 5 Ziff. 1 Bst. f der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verstösst (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1, 122 II 148 E. 3; BGer 2C_312/2020 vom 25.5.2020 E. 2.1). Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert abseh- barer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzo- gen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_268/2018 vom 11.4.2018 E. 2.3.1). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG ist die Haft indes nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaf- ten, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 127 II 168 E. 2c, 125 II 217 E. 2; BGer 2C_955/2020 vom 10.12.2020 E. 5.1). 4.2.2 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem Vollzug der Aus- schaffung bzw. der Landesverweisung im Hinblick auf die Corona-Pandemie entschieden, dass jeder Einzelfall gestützt auf seine konkreten Umstände zu beurteilen sei. Der Vollzug der Wegweisung lässt sich während der Corona- Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist möglich und damit durchführ- bar bezeichnen, wenn dem Haftgericht hierfür hinreichend konkrete Hin- weise – insbesondere seitens des SEM – vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug (vgl. BGer 2C_955/2020 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 11 10.12.2020 E. 5.1, 2C_414/2020 vom 12.6.2020 E. 3.3.1, 2C_312/2020 vom 25.5.2020 E. 2.3.1; VGE 2021/73 vom 15.3.2021 E. 4.5.2). 4.2.3 Noch während des Strafvollzugs führte der MIDI mit dem Beschwer- deführer ein Ausreisegespräch durch, wobei dieser sich unkooperativ ver- hielt und weder seine Identität preisgab noch Angaben zu seiner Nationalität bzw. seinem Heimatland machte. In der Folge stellte der MIDI am 11. Mai 2021 beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung im Hinblick auf die Identifizierung des Beschwerdeführers und der Beschaffung von Ersatzaus- reisepapieren. Er bat das SEM darum, den Fall aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers den marokkanischen Behörden als prioritär zu un- terbreiten (vgl. Protokoll Ausreisegespräch; Gesuch um Vollzugsunterstüt- zung vom 11.5.2021, unpag. Haftakten ZMG 21 577). Gemäss Angaben des SEM befindet sich Marokko gegenwärtig im sanitarischen Ausnahmezu- stand, während dem es der Botschaft nicht möglich ist, für identifizierte Per- sonen Ersatzreisedokumente auszustellen. Sobald der Zustand vorbei sei, werde die Botschaft die Ausstellung der Laissez-Passers unverzüglich wie- deraufnehmen. ID-Anfragen werden indessen von den marokkanischen Be- hörden nach wie vor bearbeitet und zwar im vergleichbaren Rahmen wie vor der Pandemie. Die Situation in Marokko wird jeden Monat neu beurteilt. Laut Angaben der schweizerischen Botschaft in Marokko wurde der sanitarische Ausnahmezustand in Marokko jüngst bis zum 10. Juli 2021 verlängert (vgl. <www.eda.admin.ch/rabat>, Rubrik « CORONAVIRUS – Flash News, Mise à jour le 10.6.2021 », auch zum Folgenden). Ab dem 15. Juni 2021 werden Flüge nach Marokko allerdings wieder möglich sein und können gebucht werden, nachdem 2021 der Flugverkehr zwischen der Schweiz und Marokko zeitweilig unterbrochen war (vgl. Mitteilung SEM vom 19.5.2021, unpag. Haftakten ZMG 21 577). Das SEM bestätigte gemäss Eingabe vom 8. Juni 2021 gegenüber dem MIDI, dass die Abklärungen zur Identität des Be- schwerdeführers im Gang sind und mit hoher Priorität weitergeführt werden. Die nötigen Abklärungen zur Identifizierung des Beschwerdeführers sind demnach noch am Laufen; daran wird die Ausgabe neuer Ausweisdoku- mente anschliessen (vgl. Stellungnahme MIDI vom 8.6.2021). Dass die Wei- terführung der Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie die Papierbeschaffung eine gewisse Zeit erfordern und eine entsprechende Ver- längerung der Ausschaffungshaft zur Folge haben können, macht die Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 12 schaffung nicht bereits undurchführbar (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2; darauf verweisend etwa BGer 2C_768/2020 vom 21.10.2020 E. 5.4.3 mit weiteren Hinweisen). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die derzeit im Vorder- grund stehende Identifizierung des Beschwerdeführers nicht innert nützlicher Frist abgeschlossen wird. Sollte sich dabei die mutmassliche Identität und eine Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Marokko bestätigen, zeigt die Wiederaufnahme des Flugverkehrs zwischen der Schweiz und Marokko ab dem 15. Juni 2021, dass sich die dortige Lage rund um die Corona-Pan- demie tendenziell positiv zu entwickeln scheint, auch wenn der sanitarische Ausnahmezustand jüngst bis zum 10. Juli 2021 verlängert worden ist (vgl. auch Mitteilung des Gesundheitsministeriums von Marokko vom 6.6.2021, wonach die Schweiz zu den Ländern gehört, gegenüber denen die Ein- schränkungen des Flugverkehrs erleichtert werden, einsehbar unter: <www.sante.gov.ma>, Rubrik « Actualités »). Zwar kann sich die Situation rund um die Corona-Pandemie rasch ändern. Wie zur Zeit des angefochte- nen Entscheids, als die Wiederaufnahme des Flugverkehrs bereits absehbar war (vgl. Mitteilung SEM vom 19.5.2021, unpag. Haftakten ZMG 21 577), ist allerdings nach dem Gesagten auch heute vom Vorliegen hinreichend kon- kreter Hinweise auszugehen, dass die Ausschaffung des Beschwerdefüh- rers (trotz der Corona-Pandemie) in absehbarer Zeit vollzogen werden kann. Der Haftbeendigungsgrund der Undurchführbarkeit ist demnach nicht gege- ben. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 76 Abs. 4 AIG) erkennbar. 4.3Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Haft beeinträchtige seine bereits schlechte gesundheitliche Verfassung enorm. Bei ihm sei ein Suizidversuch mit deutlicher Selbst- und Fremdaggressivität diagnostiziert worden. Zudem leide er an einer bipolaren schizophrenen Psychose, weise eine emotional-instabile Persönlichkeitsstruktur auf und sei benzodiazepin- abhängig (Schlaf- und Beruhigungsmittel). Es liege somit eine krankheitsbe- dingte Suizidgefahr vor, die durch die nicht absehbare Wegweisung erheb- lich verstärkt werde und ein behördliches Eingreifen verlange. Die Interessen des Beschwerdeführers an seiner persönlichen Freiheit und seiner Gesund- heit seien gewichtiger als die diesen entgegenstehenden öffentlichen Inte- ressen wie insbesondere jenes an der Sicherstellung des Wegweisungsvoll- zugs, zumal vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Sicher-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 13 heit ausgehe. Die Haft erweise sich daher als unverhältnismässig und sei zu beenden. Eventuell sei er in eine geeignete Einrichtung zu verlegen, denn er brauche dringend stationäre psychologische Betreuung. Im Gefängnis fühle er sich mehrmals täglich provoziert und werde regelmässig in einen «Bun- ker» verlegt, was für ihn als psychisch kranke Person völlig unangemessen und als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren sei (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). 4.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2021 aus dem Strafvollzug im Regionalgefängnis Burgdorf notfallmässig in die Bewachungsstation des Inselspitals verlegt wurde wegen akuter Eigen- gefährdung durch einen Suizidversuch mittels Erhängen. Der Beschwerde- führer habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Ramadans seit vier Tagen seine vorbestehende Medikation nicht eingenommen. Während eines Auf- enthalts in Isolationshaft («Bunker») habe er den Kopf mehrfach gegen die Wand geschlagen und sich mit dem Nachthemd stranguliert. Beim Be- schwerdeführer wurde ein Suizidversuch mit deutlicher Selbst- und Fremdaggressivität, eine Anpassungsstörung, eine Belastungssituation bei emotional-instabiler Persönlichkeitsstruktur sowie eine dissoziale Persön- lichkeitsstruktur diagnostiziert. Klinisch wurde sein körperlicher Allgemeinzu- stand als gut beurteilt. Auf der Bewachungsstation wurde die vorbestehende Medikation wiederaufgenommen. Zudem erhielt er Beruhigungsmittel. Der Beschwerdeführer konnte sich im Verlauf des Spitalaufenthalts wiederholt von Suizidgedanken distanzieren, worauf er am 19. April 2021 in gutem All- gemeinzustand ins Regionalgefängnis Burgdorf entlassen wurde (vgl. Kurz- bericht Inselspital vom 19.4.2021, Beschwerdebeilage 3). 4.3.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Haft ist insbe- sondere auch zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist. Physische oder psychische Erkrankungen führen indes nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird, fällt eine solche in Betracht. Die Behörden haben jedoch jederzeit angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten (Art. 81 Abs. 2 AIG), wobei es sich unter Umständen rechtfertigen kann, die Haft in einer Klinik oder anderen geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Hierfür braucht die Haft nicht formell aufgehoben zu werden; eine Verlegung im Rah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 14 men des Haftvollzugs genügt (BGer 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 4.2.2; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.164). Die Behörden haben die Entwicklung des Gesundheitszustands der inhaftierten Person entspre- chend im Auge zu behalten (vgl. zum Ganzen BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1 mit zahlreichen Hinweisen; VGE 2014/53 vom 4.3.2014 E. 6.4, 2013/206 vom 25.6.2013 E. 3.4.2). 4.3.3 Wie das ZMG zutreffend erwogen hat, ist die medizinische Behand- lung des Beschwerdeführers prinzipiell sichergestellt (vgl. angefochtener Entscheid S. 7). So wurde der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs aufgrund eines Suizidversuchs für zwei Tage auf die Bewachungsstation des Inselspitals verlegt. Da seine psychischen Probleme bekannt sind, darf da- von ausgegangen werden, dass eine angemessene medizinische Betreuung auch während der Ausschaffungshaft gewährleistet ist. An der Haftverhand- lung führte der Beschwerdeführer selber aus, in der Ausschaffungshaft sei (im Gegensatz zum Strafvollzug im Regionalgefängnis Burgdorf) «alles in Ordnung» und er erhalte die nötigen Medikamente (vgl. Protokoll Haftver- handlung S. 5). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Suizid- versuch während des Strafvollzugs erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer während vier Tagen seine Medikation nicht eingenommen hatte. Mit Blick darauf, dass sein psychischer Zustand während des Spitalaufenthalts durch Wiederaufnahme der Medikation innert zwei Tagen stabilisiert werden konnte und er in der Ausschaffungshaft Medikamente erhält, erscheint seine Gesundheit gewährleistet, zumal er sich heute im Regionalgefängnis Moutier und damit in einer speziellen Einrichtung für Administrativhaft aufhält, in wel- cher der Vollzug generell freier ausgestaltet ist, was seinem Gesundheitszu- stand zuträglich sein dürfte. Sollte sich sein Gesundheitszustand in Zukunft wieder verschlechtern, könnte er (erneut) ohne weiteres in die geschlossene Abteilung des Inselspitals oder eine andere geeignete Einrichtung verlegt werden. Unter den heutigen Umständen ist aber nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer bedürfe ständiger Spitalpflege oder die Haft sei ihm aus medizinischen Gründen vollends unzumutbar, sodass er aus ihr zu ent- lassen wäre (vgl. auch Stellungnahme MIDI vom 8.6.2021). Es ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer sich in der Ausschaffungshaft tatsächlich (regel- mässig) in Isolationshaft befindet, wie er zwar in seiner Beschwerde ausführt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 15 (vgl. vorne E. 4.3), an der Haftverhandlung aber nur in Bezug auf den Straf- vollzug im Regionalgefängnis Burgdorf angab (vgl. Protokoll Haftverhand- lung S. 5). Selbst eine (punktuelle) Unterbringung in einer Sicherheitszelle kann unter Umständen angemessen sein, falls der Beschwerdeführer dadurch beispielsweise vor Selbstverletzungen geschützt werden kann (vgl. auch BGer 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 4.2.3). Sodann ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich, inwiefern sich sein Fall in der Schwere der gesundheitlichen Leiden derart von den vom ZMG zitierten sowie ande- ren Fällen unterscheiden soll, dass hier eine Haftentlassung notwendig wäre. In dem dem Urteil VGE 2013/206 vom 25. Juni 2013 zugrundeliegenden Sachverhalt hat die inhaftierte Person, welche an einer paranoiden Schizo- phrenie sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, wiederholt sui- zidale Absichten geäussert. Die Suizidalität wurde als latent bzw. akut vor- handen gewertet, wobei teils auch eine Fremdgefährdung nicht ausge- schlossen werden konnte (vgl. E. 3.4.2). Auch ein Suizidversuch lässt die Hafterstehungsfähigkeit nicht ohne weiteres dahinfallen (vgl. auch BGer 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 4.2, 2A.22/2007 vom 19.1.2007 E. 2.3). 4.3.4 Nach dem Gesagten lassen die psychischen Erkrankungen des Be- schwerdeführers die Ausschaffungshaft nicht unverhältnismässig erschei- nen. Es versteht sich dabei von selbst, dass das zuständige Personal des Regionalgefängnisses den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterhin wachsam im Auge zu behalten und ihn seinem Leiden entspre- chend zu betreuen und versorgen hat. Es ist hingegen nicht am Verwaltungs- gericht, zwar in Kenntnis der allgemeinen Diagnosen, aber ohne Informatio- nen über den aktuellsten Zustand des Beschwerdeführers über eine Verle- gung in eine spezialisierte Einrichtung zu entscheiden. Vielmehr haben die Vollzugsbehörden den Beschwerdeführer im Rahmen der Ausschaffungs- haft in eine entsprechende Einrichtung zu verlegen, sobald sein Gesund- heitszustand dies erfordern sollte. Ob bzw. wann dies der Fall ist, können sie aufgrund ihrer Sachnähe am besten beurteilen. 4.4Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr (vorne E. 3.2.3) ist auch keine mildere taugliche Massnahme als die Inhaftierung ersichtlich. Gestützt auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich seine wiederholte Äusserung – zuletzt an der Haftverhandlung vom 20. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 16 2021 –, nicht in sein Heimatland zurückkehren, sondern in ein anderes Land bzw. nach Italien gehen zu wollen (vgl. Protokoll Haftverhandlung S. 4 f.; Protokoll Ausreisegespräch S. 2), ist davon auszugehen, dass er sich der Ausschaffung entziehen würde. Das ZMG hat daher zu Recht erwogen, dass Haftalternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbe- hörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht in Betracht kommen (angefochtener Entscheid S. 6; vgl. BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2, 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2021/73 vom 15.3.2021 E. 4.3, 2017/85 vom 30.3.2017 [bestä- tigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017] E. 5.1, je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit- gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). 4.5Sodann verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht über Fa- milienangehörige (vgl. Protokoll Haftverhandlung S. 4). Die familiären Ver- hältnisse stehen einer Ausschaffung demnach nicht entgegen, was der Be- schwerdeführer selber nicht bestreitet. Auch ist die zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). Die Haftanord- nung erweist sich somit insgesamt als verhältnismässig. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem ZMG. 5.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Vo- raussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt bei- geordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 17 rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge- winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bun- desgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massge- bend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff., 34 ff.). 5.2Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen ange- messenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Das Erfordernis der feh- lenden Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der auslän- dischen Person bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. einer Haftanordnung von über drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbun- den ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihr in dieser Situation selbst in «einfachen» Fällen kaum möglich, das administrative Haft- verlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfah- rensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (zum Ganzen BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dies hat nicht nur für die erstinstanzliche obligatorische richterliche Haftprüfung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 18 zu gelten, sondern auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, falls die be- troffene Person vor dem Haftgericht ohne ihr Verschulden nicht bereits an- waltlich vertreten war. Die bedürftige inhaftierte ausländische Person hat ge- stützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK einen Anspruch darauf, bei der Haftverlängerung losgelöst von den Erfolgsaussichten ihrer Argu- mente mindestens einmal vor einer richterlichen Behörde auf ihr Gesuch hin anwaltlich beraten bzw. vertreten zu werden (BGer 2C_332/2012 vom 3.5.2012 E. 2.3.1; VGE 2020/129 vom 11.5.2020 E. 3.3, 2016/179 vom 27.6.2016 E. 6.3, 2015/290 vom 6.10.2015 E. 7.3). 5.3Aufgrund der Akten kann von der Prozessbedürftigkeit des Be- schwerdeführers ausgegangen werden (vgl. auch vorne E. 3.2.3). Im Verfah- ren vor dem ZMG war aufgrund des Antrags des MIDI vom 17. Mai 2021 über die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft für die Dauer von vier Monaten zu entscheiden (vgl. vorne Bst. A; angefochtener Entscheid). Zudem liessen die sich vor allem in tatsächlicher Hinsicht bezüg- lich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung stellenden Fragen die Bestellung einer Rechtsvertretung zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen. Die Voraussetzungen der un- entgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung waren demnach im Licht der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 5.2 hiervor) entgegen dem ZMG erfüllt, ohne dass dabei die Aussichtslosigkeit (vertiefter) zu prüfen war. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist insofern gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben (Dispositiv-Ziff. 2). Da das ZMG im vorinstanzlichen Verfahren keine Verfah- renskosten erhoben hat, bedarf es diesbezüglich keiner Änderung. Dem Be- schwerdeführer ist für das Verfahren vor dem ZMG die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seine Rechtsvertreterin, tätig für den gemein- nützigen Verein ..., auch im Licht der Einwände des ZMG (vgl. Stellung- nahmen vom 7. und 10.6.2021) (vorläufig weiterhin) als amtliche Anwältin beizuordnen (vgl. VGE 2020/406 vom 25.3.2021 E. 4.5, wonach die Frage der Zulässigkeit von für den gemeinnützigen Verein ... tätigen Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte als amtliche Anwältinnen und Anwälte noch näherer Prüfung bedarf).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 19 5.4Die Rechtsvertreterin macht für das Verfahren vor dem ZMG ein Ho- norar von Fr. 1'275.-- geltend, was im Licht der massgebenden Bemes- sungsgrundsätze und Kriterien (vgl. Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]) überhöht er- scheint: Die Rechtsvertretung beschränkte sich auf die Vorbereitung und die Begleitung der Haftverhandlung. Der Mandatszeitraum war sehr begrenzt, da die Vertretung erst am Tag vor der Verhandlung bestellt wurde. Der Fall war zudem rechtlich nicht besonders schwierig, ging es doch im Wesentli- chen um sachverhaltliche Argumentation und Würdigung bei rechtlich weit- gehend klaren Verhältnissen. Auch mit Blick auf vergleichbare Fälle er- scheint eine Reduktion des Honorars um einen Drittel als angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz für das Verfahren vor dem ZMG ist folglich auf Fr. 850.-- festzusetzen. Die amtliche Entschädigung ist auf denselben Betrag festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst durch den Kanton Bern (ZMG) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 6. 6.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer bezüglich der Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung im Verfahren vor der Vorinstanz. In der Sache unterliegt er. Der Beschwerde- führer ist daher als zu einem Viertel obsiegend zu betrachten. In diesem Um- fang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (ZMG) dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erweist sich im Licht von Art. 41 KAG und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikos- tenersatzes (PKV; BSG 168.811) knapp noch als angemessen. Entspre- chend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'010.--, zuzüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 20 Fr. 16.30 Auslagen, insgesamt Fr. 2'026.30 festzusetzen. Davon hat der Kanton Bern (ZMG) dem Beschwerdeführer einen Viertel, ausmachend Fr. 506.60, zu ersetzen. 6.2Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Verfahrenskosten und seine Parteikosten grundsätzlich selbst zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. – Namentlich mit Blick auf die Ausführungen in E. 4.2 und 5.3 kann die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos beurteilt werden. Die Verhältnisse rechtfertigen auch den Beizug einer Rechtsvertreterin. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gut- zuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (ebenfalls vorläufig weiterhin; vgl. vorne E. 5.3) seine Rechtsver- treterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 6.3Die dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln aufzuerlegenden Verfah- renskosten sind demnach vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. Für den Entscheid über das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Ebenfalls zu drei Vierteln werden die Leistungen seiner Rechtsver- treterin nach den Bestimmungen über die amtliche Entschädigung entgolten. Diese ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 EAV auf Fr. 1'507.50, zuzüglich Fr. 12.20 Auslagen, insgesamt Fr. 1'519.70, festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. a) Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 des Ent- scheids des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2021 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem kantonalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 21 Zwangsmassnahmengericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin ... als amtliche Anwältin beigeordnet. b) Der tarifmässige Parteikostenersatz wird im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auf Fr. 850.-- festgesetzt. Der Kanton Bern (Zwangsmassnahmengericht) hat Rechtsanwältin ... eine auf denselben Betrag festgesetzte Entschädigung zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden zu drei Vierteln, ausma- chend Fr. 600.--, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Ver- fahrenskosten werden nicht erhoben. b) Die dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren auferlegten Verfah- renskosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nach- zahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. a) Der Kanton Bern (Zwangsmassnahmengericht) hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'026.30 (inkl. Auslagen), zu einem Viertel, ausmachend Fr. 506.60 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. b) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerde- führer Rechtsanwältin ... als amtliche Anwältin beigeordnet. Ihr wird für dieses Verfahren aus der Gerichtskasse das verbleibende (amtliche) Honorar von Fr. 1'519.70 (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer (inkl. Stellungnahme des kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 10.6.2021)
  • Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (inkl. Stellungnahme des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10.6.2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2021, Nr. 100.2021.165U, Seite 22

  • kantonales Zwangsmassnahmengericht
  • Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
  • Regionalgefängnis Moutier Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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Entscheidungsdatum
11.06.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026