100.2021.149/150U BUC/FLN/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. April 2022 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Mai 2021; 100 20 419, 200 20 353)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ und B.________ mit vordatierten Veranlagungsverfügungen vom 9. Juni 2020 für das Steuerjahr 2019 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 148'852.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie Fr. 161'302.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung ei- nen von A.________ und B.________ bei den Wertschriftenerträgen zum Abzug gebrachten Ausfall aus nichterfüllten Mietzinsforderungen in der Höhe von Fr. 36'185.-- nicht einkommensmindernd berücksichtigte, sondern als Schenkung an den Sohn von B.________ bzw. ihren Mieter qualifizierte. Die gegen diese Veranlagungsverfügungen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 3. November 2020 ab. B. Am 24. November 2020 gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 11. Mai 2021 ab. C. Gegen die Entscheide der StRK haben A.________ und B.________ am 14. Mai 2021 in einer einzigen Rechtsschrift sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen für beide Steuerarten, es sei «die Aufrechnung von virtuellen Mietzinseinnahmen durch die Steuerverwaltung in den Jahren 2017 bis 2019 von total Fr. 36'150.-- [...] entweder für die betreffenden Steuerjahre einzeln oder im [Steuerjahr] 2019 als Ganzes vom steuerbaren Einkommen abzuziehen.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 3 Am 17. Mai 2021 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Sowohl die StRK als auch die Steuerverwaltung beantragen mit Beschwer- devernehmlassung vom 28. Mai 2021 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuer- verwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 12. November 2021 haben sich A.________ und B.________ erneut zur Sache geäussert und ihre Rechtsbegehren bestätigt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführenden ha- ben an den vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenom- men, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und ha- ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 4 fechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Beschwerdean- träge, allenfalls unter Rückgriff auf deren Begründung, bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 f., Art. 84 N. 5). – Die Beschwerdeführenden haben mit Ein- sprachen vom 6. Juni 2020 lediglich gegen die Verfügungen der Steuerver- waltung betreffend das Jahr 2019 Einsprache erhoben (vgl. Einsprachen vom 6.6.2020, Vorakten StV [act. 3B] pag. 89 f.); die Verfügungen der Jahre 2017 und 2018 blieben unangefochten (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 12.3.2019 [nachfolgend: Veranlagungsverfügungen 2017], Vorakten StRK [act. 3A] pag. 72 ff.; Veranlagungsverfügungen vom 9.7.2019 [nachfolgend: Veranlagungsverfügungen 2018], Vorakten StV [act. 3B] pag. 39 ff.; vgl. zu den Einsprache- und Revisionsverfahren betreffend die in den Jahren 2017 und 2018 separat erfolgten Sonderveranlagungen Vorakten StRK [act. 3A] pag. 2 ff.). Auch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren bezogen sie sich aus- drücklich auf das Jahr 2019 (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 24.11.2020 [nachfolgend: Rekurs und Beschwerde], Vorakten StRK [act. 3A] pag. 91 ff.). Entsprechend enthalten die angefochtenen Entscheide der StRK allein eine Beurteilung der Kantons- und Gemeindesteuern bzw. der direkten Bundes- steuer 2019 (die Abweisung der «Beschwerde bezüglich der kantonalen Steuern 2019» in Ziff. 2 der angefochtenen Entscheide stellt offensichtlich einen redaktionellen Fehler dar; vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 28.5.2021 [act. 3]). Soweit die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsge- richt nun erstmals auch die Änderung der Veranlagungen 2017 und 2018 beantragen (vgl. vorne Bst. C), geht dies über den Streitgegenstand hinaus, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerden nicht einzutreten ist. Da den Beschwerden allerdings kein klarer Wille zu entnehmen ist, eine Revision der Veranlagungen 2017 und 2018 zu beantragen, wird gestützt Art. 4 VRPG auf eine Weiterleitung an die insoweit zuständige Steuerverwaltung verzich- tet (vgl. Art. 204 Abs. 1 StG; Art. 149 Abs. 1 DBG; Martin E. Looser, in Zwei- fel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 149 DBG N. 1b; Peter Kästli, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 204 N. 1; vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 4 N. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 5 1.3Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuern angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37], 130 II 509 E. 8.3 [Pra 94/2005 Nr. 114]). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eid- genössischen Rechts weitgehend gleich lauten (vgl. dazu BVR 2006 S. 174 E. 2.4.1 f. sowie hinten E. 4), rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4Sowohl im Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (Verfahren 100.2021.149) als auch betreffend die direkte Bundes- steuer 2019 (Verfahren 100.2021.150) beträgt der Streitwert weniger als Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Vorab sind die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten formellen Rü- gen zu beurteilen. 2.1Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, der Streitwert liege über Fr. 14'000.-- bzw. entgegen der Auffassung der StRK nicht unter Fr. 10'000.-- (vgl. Beschwerden S. 1). – Gemäss Art. 70 Abs. 4 Bst. c GSOG entscheiden die hauptamtlichen Richterinnen und Richter der StRK als Ein- zelrichterin oder Einzelrichter, wenn der streitige Steuerbetrag Fr. 10'000.-- oder die bestrittene Busse Fr. 3'000.-- nicht übersteigt. Diese Bestimmung bezweckt die Entlastung der StRK in Streitigkeiten von geringerer Bedeutung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 6 und trägt namentlich zur effizienten Bearbeitung der Rechtsmittel und einer wirtschaftlichen Ressourcenverwendung bei. Im Rahmen der Streitwertbe- rechnung sind dabei Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteu- ern einerseits (Rekursverfahren) und die direkte Bundessteuer andererseits (Beschwerdeverfahren) separat zu berücksichtigen bzw. es ist von einer Ad- dition der Streitwerte abzusehen, handelt es sich doch um getrennte Verfah- ren, die separat veranlagte, unterschiedlichen Gemeinwesen zustehende Steuern betreffen (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 9.6.2020 [nachfol- gend: Veranlagungsverfügungen 2019], Vorakten StV [act. 3B] pag. 75 ff.; vgl. ferner die zwei Verfahrensnummern im Rubrum der angefochtenen Ent- scheide und die separaten Abweisungen im Entscheiddispositiv sowie vorne E. 1.3). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die StRK hier aufgrund des Sachzusammenhangs und der für beide Steuerarten anwendbaren, weitgehend gleichlautenden Bestimmungen aus verfahrensökonomischen Gründen, wie typischerweise auch in anderen Rekurs- bzw. Beschwerdever- fahren, eine Beurteilung in einer einzigen Entscheidschrift vorgenommen hat, zumal die Verfahren durch die gemeinsame Behandlung nicht an Be- deutung gewinnen (vgl. zum Ganzen VGE 2019/359/360 vom 14.9.2020 E. 3.2). Die StRK hat demnach kein Recht verletzt, indem sie die vorliegen- den Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die di- rekte Bundessteuer einzelrichterlich beurteilte. 2.2Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die StRK habe ihre Entscheide nicht hinreichend begründet, die Zahlungsunfähigkeit des Mie- ters und Sohnes der Beschwerdeführerin ohne nähere Ausführungen und ohne dessen vorgängige Anhörung verneint und sich zudem nicht zur direk- ten Bundessteuer geäussert (vgl. Beschwerden S. 3). Sie rügen damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Dieser garantiert na- mentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 15 und 28, Art. 52 N. 6 f.). Die Behörde darf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 7 ferner von einer Beweisabnahme absehen, wenn sich in antizipierter Be- weiswürdigung ergibt, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweis- ergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 285 E. 3.3.2, 2021 S. 441 E. 5.8; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f., je mit weiteren Hin- weisen). – Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdefüh- renden hinreichend befasst und die angefochtenen Entscheide ausführlich begründet, was ohne weiteres eine sachgerechte Anfechtung erlaubte. Es war aufgrund der Beweislage keine Anhörung des Mieters erforderlich, um die strittige Angelegenheit zu beurteilen, weshalb die StRK von diesen Be- weismassnahmen absehen durfte, ohne damit den Gehörsanspruch zu missachten (vgl. auch hinten E. 5.2.2 f.). Die Rügen der Beschwerdeführen- den erweisen sich demnach als unbegründet. 2.3Soweit die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. November 2021 vor Verwaltungsgericht erneut die Anhörung des Mieters und ein «per- sönliches Gespräch beim behandelnden Verwaltungsrichter» verlangen, sind diese Anträge abzuweisen (vgl. Eingabe vom 12.11.2021 [act. 7] S. 3): Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden ist grundsätzlich schriftlich (Art. 151 StG i.V.m. Art. 31 VRPG). Als Beweismittel kommen vorab Urkunden in Frage (vgl. Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. a VRPG), womit für Tatsachen, die einem Urkundenbeweis zugänglich sind, grundsätzlich keine aufwendigen Beweismassnahmen durchgeführt werden müssen (vgl. BGer 8C_588/2014 vom 11.5.2015, in Pra 105/2016 Nr. 42 E. 6.1; BVR 2014 S. 197 E. 3.1, 1992 S. 3 E. 5b; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4). Der Grundsatz der Schriftlichkeit gilt auch für steuerrechtliche Verfahren; insbesondere ergibt sich ein Anspruch auf ein mündliches Ver- fahren nicht aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101; vgl. EGMR 51269/07 vom 25.11.2014, Pákozdi gegen Ungarn, Ziff. 17, 44759/98 vom 12.7.2001 [Grosse Kammer], Ferrazzini ge- gen Italien, Ziff. 20 ff.; BGE 147 I 153 E. 3.4.2, 140 I 68 E. 9.2; BVR 2014 S. 197 E. 3.1). Im vorliegenden Fall ist ein Umstand, der eine Ausnahme rechtfertigen und eine mündliche Anhörung oder ein Parteiverhör nahelegen würde (Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d VRPG), weder ersichtlich noch dargetan (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 31 N. 5, 9 und Art. 19 N. 61 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 8 3. Materiell strittig ist, ob die von den Beschwerdeführenden im Jahr 2019 gel- tend gemachten Mietzinsausfälle von gesamthaft Fr. 36'185.-- beim Einkom- men steuermindernd zu berücksichtigen sind. 3.1Sachverhaltlich lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Be- schwerdeführerin ist Eigentümerin eines Doppeleinfamilienhauses in der Ge- meinde ... (Gbbl. Nr. 1________), das an ihren Sohn, C., sowie an D. vermietet ist. Der vereinbarte Mietzins beträgt Fr. 1'575.-- monatlich bzw. Fr. 18'900.-- jährlich (vgl. Mietvertrag vom 25.6.2001, Vorak- ten StRK [act. 3A] pag. 77 f.; Mietzinsanpassung vom 14.10.2012, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 79). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden war C.________ in den Jahren 2017 bis 2019 nicht in der Lage, den Miet- zins vollumfänglich zu bezahlen (zur finanziellen Situation der im Mietvertrag sowie in der Mietzinsanpassung ebenfalls als Mieterin aufgeführten D.________ äussern sich die Beschwerdeführenden nicht). So betrug der im Jahr 2017 tatsächlich entrichtete Mietzins gemäss ihren Angaben Fr. 5'265.--, im Jahr 2018 Fr. 9'450.-- und im Jahr 2019 Fr. 5'800.--. Damit verfügte die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2019 über offene Miet- zinsforderungen von insgesamt Fr. 36'185.-- (vgl. Zusammenstellung offene Mietzinsforderungen vom 10.3.2020 [nachfolgend: Zusammenstellung Miet- zinsausstände], Vorakten StRK [act. 3A] pag. 62). Mit Vereinbarung vom 31. Dezember 2019 verzichtete die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn auf die Bezahlung der offenen Beträge (vgl. Vereinbarung vom 31.12.2019 [nachfolgend: Vereinbarung Mietzinsverzicht], Vorakten StRK [act. 3A] pag. 63 f.). 3.2Die StRK ist in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung sowohl in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundes- steuer 2019 davon ausgegangen, dass der gesamte vertraglich vereinbarte Mietzins von jährlich Fr. 18'900.-- als Einkommen zu berücksichtigen sei und die 2017 bis 2019 entstandenen Mietzinsausfälle bei den Steuern 2019 nicht zum Abzug gebracht werden könnten. Zur Begründung hat die StRK ausge- führt, Mietzinsforderungen entstünden monatlich mit der Fälligkeit des Miet-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 9 zinses, wobei nicht massgebend sei, ob die Forderungen effektiv bezahlt würden. Mit der Besteuerung könne nur dann bis zur Forderungserfüllung zugewartet werden, wenn feststehe, dass die Schuldnerin bzw. der Schuld- ner zahlungsunfähig bzw. die Begleichung der Forderung unsicher sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben (vgl. angefoch- tene Entscheide E. 7). Die Mietzinsausstände aus den Jahren 2017 und 2018 seien im Übrigen als Schulden und somit als Vermögensschaden zu qualifizieren, wobei Kapitalverluste bei Privaten keine steuerlichen Auswir- kungen hätten. Alles andere würde implizit eine Korrektur der unangefochten gebliebenen und rechtskräftigen Veranlagungen 2017 und 2018 darstellen, wobei die Beschwerdeführenden weder eine solche beantragt hätten noch deren Voraussetzungen gegeben seien (vgl. angefochtene Entscheide E. 6). 3.3Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Ansicht, steuer- lich seien lediglich die ihnen tatsächlich zugegangenen Mietzinseinnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Entsprechend hatten sie in den Jahren 2017 und 2018 Fr. 5'265.-- bzw. Fr. 9'450.-- als Mietertrag deklariert (vgl. Veranlagungsverfügungen 2017 sowie Veranlagungsverfügungen 2018; vgl. auch vorne E. 1.2). Im hier strittigen Jahr 2019 deklarierten die Beschwerde- führenden zwar den vertraglich vereinbarten Mietzins als Einkommen, nah- men indes beim Wertschriftenertrag einen Abzug von Fr. 36'185.-- vor. Als Beilagen reichten sie eine Zusammenstellung der entgangenen Mietzinsen sowie die mit C.________ geschlossene Verzichtsvereinbarung ein (vgl. vorne E. 3.1) und brachten auf dem eingereichten Exemplar der Steuerer- klärung folgende handschriftliche Bemerkung an: «Für 2017 und 2018 hat die StV verfügt, dass geschuldete Mieteinnahmen als Mietertrag angerech- net werden. Für 2019 haben wir die geschuldete Miete in die Mieterträge angerechnet. Am 31.12.2019 haben wir mit dem Mieter einen Vergleich ver- einbart und die geschuldeten Mieteinnahmen 2017 bis 2019 damit erlassen» (vgl. Steuererklärung 2019, Vorakten StV [act. 3B] pag. 51 ff., 66 [Zitat]). Wie bereits vor der StRK bringen die Beschwerdeführenden vor, es seien die in den Jahren 2017 bis 2019 angefallenen Mietzinsausstände einkommens- mindernd zu berücksichtigen. Die Zahlungsunfähigkeit von C.________ sei einzig deshalb nicht nachgewiesen, weil sie sich mit ihm einvernehmlich geeinigt hätten; Mahnungen und Betreibungen seien damit nicht notwendig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 10 gewesen. Die Mietzinsforderungen seien mit der Vereinbarung definitiv da- hingefallen. Eine Schenkung liege nicht vor (vgl. Beschwerden S. 3). 4. Die hier massgebenden rechtlichen Grundlagen stellen sich wie folgt dar: 4.1Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbeson- dere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Es gilt in diesem Bereich das Konzept der Reinvermögenszu- gangstheorie: Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind, unterliegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG; BGE 146 II 97 E. 2.2.1, 146 II 6 E. 4.1; VGE 2019/248/249 vom 7.8.2020, in StE 2020 B 22.2 Nr. 37 E. 2.1, je mit Hinweisen; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Vor- bemerkungen zu Art. 16-39 N. 3 ff.; Reich/Weidmann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 16 DBG N. 7 ff.) und zwar in der jeweiligen Steuerperiode (vgl. Art. 70 Abs. 1 StG; Art. 41 Abs. 1 DBG). Zur Ermittlung des Reineinkommens werden dem- nach von den gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendun- gen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Um das steuerbare Einkommen zu bestimmen, sind anschliessend allfällige Sozial- abzüge (Art. 40 StG; Art. 35 DBG) vorzunehmen. 4.2Steuerbar sind namentlich Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung (Art. 25 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG). Massgeblich ist entsprechend dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in erster Linie der vertraglich vereinbarte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 11 Miet- oder Pachtzins und nicht ein aufgrund des Marktwerts hypothetisch er- zielbarer Ertrag. Auf letzterem ist nur dann abzustellen, wenn eine Steuerum- gehung vorliegt oder der Miet- bzw. Pachtzins im Hinblick auf bestimmte Ge- genleistungen besonders tief angesetzt ist (vgl. ausführlich auch zum sog. Verwandtenmietzins BGE 146 II 97 E. 2.2 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meu- ter, a.a.O., Art. 21 N. 44, 48 sowie zum Vorzugs- bzw. Verwandtenmietzins Art. 21 N. 73 f.; Zwahlen/Lissi, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 21 DBG N. 8 f. sowie zum Prinzip der Realität allgemein Art. 16 DBG N. 21; Leuch/Amonn, in Leuch/ Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 25 N. 4 ff.). 4.3Einkommen gilt steuerrechtlich als erzielt, wenn die steuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, d.h. ein Forderungs- oder Eigentumserwerb besteht, und sie über diesen tatsächlich verfügen kann (sog. «Soll-Methode»; vgl. BGE 144 II 427 E. 7.2; BGer 2C_1035/2020 vom 12.11.2021 E. 5.1, 2C_710/2017 vom 29.10.2018 E. 5.3, 2C_78/2015 und 2C_79/2015 vom 10.9.2015, in StE 2015 B 24.4 Nr. 82 E. 4.2, je mit Hinweisen; Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 16 DBG N. 34 ff., auch zum Fol- genden; Peter Locher, a.a.O., Art. 16 N. 18; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 41 N. 20 ff.). Ist der Forderungserwerb dem Eigentumserwerb vorgelagert, wird das Einkommen realisiert, wenn die steuerpflichtige Person eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung erworben hat; dies ist bei Mietverträgen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Eintritt der Fälligkeit der Mietzinsen der Fall (vgl. BGer 2C_500/2018 vom 8.4.2020 E. 4.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Irrelevant ist damit, ob und wann die Mieterschaft die Mietzinsen tatsächlich entrichtet oder die Vermie- terin bzw. der Vermieter freiwillig auf deren Bezahlung verzichtet hat. So än- dert auch ein Forderungsverzicht nichts an dem zuvor erfolgten Einkom- menszufluss als solchem, sondern stellt eine diesem nachgelagerte private Einkommens- bzw. Vermögensverwendung dar, die einkommenssteuerlich grundsätzlich unbeachtlich ist (vgl. Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 16 DBG N. 22c, vgl. auch Art. 39 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 34 Bst. a DBG). Zwar kann ein Forderungsverzicht der Gläubigerin oder des Gläubigers bei der Schuldnerin oder beim Schuldner einkommens- bzw. ertragserhöhend wir- ken, wenn es sich um Leistungen unbeteiligter Dritter handelt; bei unent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 12 geltlichen Zuwendungen unter Verwandten ist hingegen ein schenkungs- halber erfolgter Schuldenerlass zu vermuten (vgl. BGE 115 Ib 269 E. 4b [zur Behandlung von Forderungsverzichten bei juristischen Personen]; BGer 2C_597/2017 vom 27.3.2018 E. 3.1.2, 2C_224/2008, 2C_225/2008 und 2C_226/2008 vom 1.4.2009, in StE 2009 B 28 Nr. 8 E. 2.2). Vom Grund- satz der «Soll-Methode» kann ausnahmsweise abgewichen und mit der Be- steuerung bis zur tatsächlichen Erfüllung der Forderung zugewartet werden (sog. «Ist-Methode»), falls die Erfüllung der Forderung besonders unsicher erscheint. Dies kann etwa zutreffen, wenn eine Forderung als kaum einbring- lich und daher beschränkt werthaltig oder wertlos erscheint, weil die Schuld- nerschaft nicht zahlungsfähig oder -willig ist (vgl. BGE 144 II 427 E. 7.2.2; BGer 2C_1035/2020 vom 12.11.2021 E. 5.1, 2C_710/2017 vom 29.10.2018 E. 5.3, 2C_342/2016 und 2C_343/2016 vom 23.12.2016, in ASA 85 S. 505 und StE 2017 B 21.1 Nr. 27 E. 2.3.1 ff.; VGE 2016/306/307 vom 1.6.2017 E. 3.1, je mit Hinweisen; Peter Locher, a.a.O., Art. 16 N. 21 f. und Art. 21 N. 19; Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 16 DBG N. 37a). 4.4Nach dem auch im Steuerrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes we- gen fest (Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG; Art. 166 StG; Art. 123 DBG). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, wobei die Untersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRPG; Art. 166 Abs. 2 und Art. 167 StG; Art. 123 Abs. 1 und Art. 125 f. DBG; BVR 2011 S. 241 E. 4.1). Danach hat die steuerpflichtige Person aktiv an der Feststellung des behaup- teten Sachverhalts mitzuwirken, aus dem sie Rechte für sich ableitet, und unaufgefordert sachdienliche Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 VRPG; Art. 167 StG; Art. 126 DBG). Für die Verteilung der Be- weisführungslast zwischen Behörde und Partei bedeutet dies, dass die Be- hörde nicht gehalten ist, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen, wenn die Partei einen Sachumstand aufklären könnte, die ihr obliegende Mitwir- kung aber unterlässt (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 3.1, 2008 S. 163 E. 6.4.4; VGE 2016/139/140 vom 27.11.2017, in StE 2018 B 22.3 Nr. 120 E. 2.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5 f., Art. 20 N. 1 ff., 16 f.). Die den geltend gemachten Mietzinsausfällen zugrundeliegenden Tatsachen wirken sich steuermindernd aus und sind folglich von den Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 13 renden nachzuweisen (vgl. statt vieler BGE 147 II 338 E. 3.2, 144 II 427 E. 2.3.2 und 8.3.1; BVR 2017 S. 529 [VGE 2016/340 vom 9.8.2017] nicht publ. E. 6.2, 2011 S. 241 E. 4.1). 5. Der Sachverhalt (vgl. vorne E. 3.1) ist im Licht der vorstehend dargelegten Rechtsgrundlagen folgendermassen zu würdigen: 5.1Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für die Vermietung ihrer Liegenschaft Anspruch hat auf einen monatlich zu entrichtenden Miet- zins von Fr. 1'575.-- (vgl. vorne E. 3.1). Die Beschwerdeführenden machen insbesondere nicht geltend, es hätten bezüglich der Höhe des Mietzinses zu Gunsten der Mieterschaft zusätzliche bzw. andere Vereinbarungen bestan- den oder der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien weiche vom Wortlaut des Mietvertrags ab (vgl. Art. 18 OR; zur Simulation etwa Wolfgang Wiegand, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2019, Art. 18 OR N. 50 ff., 126 ff.). Nicht im Raum steht sodann die Frage eines (unzulässigen) Vor- zugsmietzinses, zumal der vereinbarte Mietzins unstreitig über dem Eigen- mietwert liegt (vgl. etwa E-Mail vom 30.7.2020, wonach der Protokollmietwert für das betroffene Grundstück ... Gbbl. Nr. 1________ Fr. 17'487.-- und die Eigenmietwerte Kanton und Bund Fr. 13'290.-- bzw. Fr. 15'560.-- betragen, Vorakten StV [act. 3B] pag. 98) und daher ein Verwandtenmietzins von vorn- herein ausscheidet (vgl. vorne E. 4.2). Die Beschwerdeführenden bestreiten ferner nicht, dass Einkünfte aus Vermietung an und für sich einkommensre- levant und somit zu versteuern sind. Sie machen jedoch geltend, die in den Jahren 2017 bis 2019 entstandenen, mit dem Forderungsverzicht vom 31. Dezember 2019 nun definitiv gewordenen Mietzinsausfälle seien ein- kommensmindernd zu berücksichtigen. 5.2Hinsichtlich der nichtbezahlten Mietzinsforderungen aus dem Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 13'100.-- ist Folgendes festzuhalten: 5.2.1 Wie die StRK richtig ausgeführt hat, gilt Einkommen steuerlich bereits mit dem rechtlich und tatsächlich durchsetzbaren Forderungserwerb als realisiert, bei Mietverträgen mit Fälligkeit der Mietzinsen (vgl. angefochtene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 14 Entscheide E. 4 und 7; vorne E. 4.3). Die Beschwerdeführerin verfügte dem- nach jeweils per Monatsende über einen festen, einkommenssteuerrechtlich zu berücksichtigenden Anspruch auf Mietzinszahlung für den Folgemonat; per 31. Dezember 2019 belief sich der zu versteuernde Mietertrag auf ge- samthaft Fr. 18'900.-- (vgl. vorne E. 3.1). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass gewisse Monatsmieten nicht oder nicht vollumfänglich be- zahlt wurden (vgl. vorne E. 4.3, auch zum Folgenden). Aufgrund der «Soll- Methode» steuerrechtlich ohne Belang ist daher auch die von der Beschwer- deführerin mit ihrem Sohn abgeschlossene Vereinbarung betreffend Forde- rungsverzicht, liegt hier doch eine dem Einkommenszufluss nachgelagerte, einkommenssteuerlich unbeachtliche Einkommens- bzw. Vermögensver- wendung vor. 5.2.2 Von der dargelegten «Soll-Methode» ist nur abzuweichen, wenn die Erfüllung der Mietzinsforderungen besonders unsicher erscheint, etwa weil die Mieterschaft zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig gewesen ist (vgl. vorne E. 4.3). In diesem Sinn war es entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden (vgl. Beschwerden S. 3) durchaus Sache der Steuerver- waltung bzw. der Vorinstanz, die finanzielle Situation von C.________ zu beurteilen. Dabei hat die StRK richtig festgehalten, dass die Mieterschaft im Jahr 2019 immer wieder einzelne Mietzinszahlungen geleistet hat (insge- samt in der Höhe von Fr. 5'265.--; vgl. Zusammenstellung Mietzinsausstän- de; vorne E. 3.1) und weder eine Mahnung noch eine Betreibung hinsichtlich der ausstehenden Mietzinsforderungen vorliegt (vgl. angefochtene Entschei- de E. 7, auch zum Folgenden). Eine mögliche Zahlungsunfähigkeit von C.________ ergibt sich auch nicht aus dem eingereichten Betreibungsre- gisterauszug, wonach per 23. Dezember 2020 nur eine einzige Betreibung vorlag, gegen die überdies Rechtsvorschlag erhoben wurde (vgl. Betrei- bungsregisterauszug vom 23.12.2020, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 101 f.). Im Übrigen ging C.________ ab Oktober 2019 wieder einer Erwerbstätigkeit nach, verfügte über ein regelmässiges Einkommen und bezahlte ab November 2019 Mietzinsen (vgl. Vereinbarung Mietzinsverzicht S. 1; E-Mail vom 28.5.2020 S. 2, Vorakten StV [act. 3B] pag. 73 f.; Rekurs und Be- schwerde S. 2; Zusammenstellung Mietzinsausstände). Wie die StRK zutref- fend erwogen hat, erweist sich ein Abweichen von der «Soll-Methode» umso weniger geboten, als die Beschwerdeführerin gerade in jenem Moment auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 15 die Mietzinsforderungen verzichtete, in dem sich die Situation von C.________ grundlegend verbesserte (vgl. angefochtene Entscheide E. 7, auch zum Folgenden). Es ist zwar nachvollziehbar, wenn sie vorbringt, sie habe mit dem Forderungsverzicht ihrem Sohn eine finanzielle Sanierung ermöglichen wollen (vgl. Vereinbarung Mietzinsverzicht S. 1; Rekurs und Be- schwerde S. 2); dies steht aber der Würdigung, dass es sich hier um einen freiwilligen, schenkungshalber erfolgten Schuldenerlass handelt, keines- wegs entgegen, sondern nährt die entsprechende Vermutung (vgl. vorne E. 4.3, auch zum Folgenden). Ein solcher Forderungsverzicht ist bei der Beschwerdeführerin als Gläubigerin nicht abzugsfähig und zeitigt umgekehrt bei C.________ als Schuldner steuerlich ebenfalls keine Konsequenzen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Bst. a StG; Art. 24 Bst. a DBG). Rückschlüsse auf eine objektiv nachweisbare Zahlungsunfähigkeit von C.________ lässt der Forderungsverzicht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu. 5.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. November 2021 vor Verwaltungsgericht erstmals geltend machen, C.________ sei nur deshalb nicht nachweislich zahlungsunfähig gewesen, weil sie ihm bzw. seinem Unternehmen 2017 bis 2019 u.a. in Form von Darlehen finanzielle Unterstützung gewährt und im Sommer 2019 seine überschuldete Gesell- schaft übernommen hätten (vgl. Eingabe vom 12.11.2021 [act. 7] Ziff. 3), fehlen Unterlagen, die diese Behauptungen stützen würden. Die Beschwer- deführenden sind in Bezug auf die fehlende Durchsetzbarkeit der Mietzins- forderungen beweispflichtig (vgl. vorne E. 4.4), wobei blosse Beweisofferten zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht dann nicht genügen, wenn die ent- sprechenden Beweismittel unaufgefordert hätten eingereicht werden müs- sen (vgl. VGE 2016/139/140 vom 27.11.2017, in StE 2018 B 22.3 Nr. 120 E. 2.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen von Drittpersonen, namentlich Familienangehö- rigen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 2.3; VGE 2014/244 vom 27.10.2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Den Beschwerdeführenden mussten die rechtlichen Rahmenbe- dingungen zur Besteuerung von Mietzinserträgen sowie die ihnen in Steuer- verfahren obliegenden Mitwirkungs- und Beweispflichten grundsätzlich, spä- testens jedoch aufgrund der Vernehmlassung der Steuerverwaltung zu Rekurs und Beschwerde vom 16. Dezember 2020 bekannt sein (Vorakten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 16 StRK [act. 3A] pag. 97 ff.). Ferner hat die StRK die massgeblichen Rechts- grundlagen und insbesondere die Anforderungen an den Nachweis der be- sonderen Ungewissheit bzw. der Zahlungsunfähigkeit der Mieterschaft in den angefochtenen Entscheiden ausführlich dargelegt (vgl. angefochtene Entscheide E. 4, 6 f.). So oder anders ändert der neue Einwand nichts an den Ausführungen in E. 5.2.2 hiervor: Die finanziellen Schwierigkeiten von C.________ bestanden gemäss den Beschwerdeführenden anscheinend hauptsächlich in den Jahren 2017 und 2018 in Zusammenhang mit dessen selbständiger Erwerbstätigkeit. Dabei lässt sich der Eingabe entnehmen, dass C.________ offenbar – wenn auch nur dank der (freiwillig erbrachten) Unterstützung der Beschwerdeführenden – zu keinem Zeitpunkt tatsächlich zahlungsunfähig war (vgl. Eingabe vom 12.11.2021 [act. 7] Ziff. 3, auch zum Folgenden). Insbesondere haben sich seine finanziellen Verhältnisse nach dem Verkauf der Gesellschaft und mit seinem neuen Anstellungsverhältnis spätestens im Oktober 2019 nachweislich verbessert, generiert er doch seit- her ein regelmässiges Einkommen und kommt seinen Mietzinsverpflich- tungen nach (dies trotz angeblicher Schulden aus Kindesunterhalt und Ali- mentenzahlungen, wobei gegen die von der Gemeinde ... eingeleitete Betreibung ohnehin Rechtsvorschlag erhoben wurde; vgl. Betreibungsregis- terauszug vom 23.12.2020, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 101 f.; zum Gan- zen auch E. 5.2.2 hiervor). 5.2.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass C.________ Ende 2019 bzw. zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich zahlungsfähig und die (sei es auch schrittweise) Ab- zahlung der Mietzinsausstände nicht als besonders unsicher einzustufen war. Ohnehin wäre damit noch nichts zur Durchsetzbarkeit der Mietzinsfor- derungen gegenüber der solidarisch mitverpflichteten zweiten Mieterin, D.________ (vgl. vorne E. 3.1), gesagt, die nicht Vertragspartei der einge- reichten Verzichtsvereinbarung ist (vgl. Vereinbarung Mietzinsverzicht S. 1 f.) und zu deren Verhältnissen sich die Beschwerdeführenden mit kei- nem Wort geäussert haben. Damit hat die StRK die im Jahr 2019 fälligen Mietzinsforderungen zu Recht ungeachtet des Forderungsverzichts als ein- kommenssteuerlich relevante Erträge berücksichtigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 17 5.3Nichts anderes dürfte auch in Bezug auf die in den Jahren 2017 und 2018 entstandenen Mietzinsausfälle in der Höhe von Fr. 13'635.-- bzw. Fr. 9'450.-- für die jeweiligen Steuerjahre gelten, wobei die entsprechenden Veranlagungen ohnehin nicht Gegenstand der vorliegenden Verfahren bil- den (vgl. vorne E. 1.2). In Bezug auf das hier strittige Steuerjahr stellen die Mietzinsausstände aus den Jahren 2017 und 2018 Schulden aus vorange- henden Steuerperioden und somit einen Vermögensschaden bzw. privaten Kapitalverlust dar; sie berühren das im Jahr 2019 erzielte Einkommen nicht. Anders als bei selbständiger Erwerbstätigkeit, bei der Kapitalverluste auf dem Geschäftsvermögen grundsätzlich abzugsfähig sind (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b StG bzw. Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG) – und zwar auch, soweit sie nicht die massgebliche Steuerperiode, sondern die sieben vorangehenden Ge- schäftsjahre betreffen (Art. 35 Abs. 1 StG bzw. Art. 31 Abs. 1 DBG) – oder bei der Besteuerung juristischer Personen (vgl. zum Grundsatz der Mass- geblichkeit der Handelsbilanz Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG; zur Berücksich- tigung von Verlusten aus den der Steuerperiode vorangehenden Geschäfts- jahren ferner Art. 93 Abs. 1 StG bzw. Art. 67 Abs. 1 DBG) sind private Kapi- talverluste steuerlich unbeachtlich (vgl. BGE 144 II 352, in StE 2018 B 13.4 Nr. 2 und StR 73/2018 S. 704 ff., 707 und RDAF 2018 II S. 497 E. 4.3 [Pra 108/2019 Nr. 37]; Peter Locher, a.a.O., Art. 27 N. 54; Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 16 DBG N. 46b). Ferner stellen die geltend gemachten Mietzins- ausstände aus den Jahren 2017 und 2018 (ebenso wie jene aus dem Jahr 2019) weder Gewinnungskosten noch allgemeine Abzüge gemäss Art. 31- 39 StG bzw. Art. 26-33a DBG dar und können auch nicht unter die Sozialab- züge subsumiert werden (Art. 40 StG; Art. 35 DBG; vgl. vorne E. 4.1), was die Beschwerdeführenden ohnehin nicht konkret vorbringen. Eine Berück- sichtigung der ausgebliebenen Mietzinserträge 2017 und 2018 im Jahr 2019 fällt somit mangels einer gesetzlichen Grundlage ausser Betracht (vgl. ange- fochtene Entscheide E. 6). 6. 6.1Zusammenfassend hat die StRK bzw. die Steuerverwaltung den Be- schwerdeführenden zu Recht Mietzinserträge in der Höhe von Fr. 18'900.-- angerechnet und die Mietzinsausstände aus den Jahren 2017 bis 2019 unabhängig vom Forderungsverzicht für das hier strittige Jahr 2019 weder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 18 als einkommensmindernd noch als abzugsfähig erachtet. Die angefochtenen Entscheide sind auch im Kostenpunkt nicht zu beanstanden. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.2Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführen- den kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 106 und Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2022, Nrn. 100.2021.149/ 150U, Seite 19 5. Zu eröffnen: