100.2021.133U BUC/LIJ/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdeführerin gegen A.________ Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 8. April 2021; 100 20 320)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 15. Juni 2020 um Erlass der ausstehenden Kan- tons- und Gemeindesteuern 2019 von Fr. 3ʹ651.80. Mit Entscheid vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; vgl. auch E. 1.2 hiernach). Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein- gehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Neben dem Erlass der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeinde- steuer streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zustän- dig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die Einwohnergemeinde (EG) B.________ hat sich betreffend die Gemein- desteuern 2019 am 18. Juni 2020 dem bevorstehenden Entscheid der Steu- erverwaltung «angeschlossen» (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 63, auch zum Folgenden). Gleichzeitig hat sie ihre «Kompetenz zur Wahrung der In- teressen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwal- tung abgetreten bzw. delegiert. Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrück- lich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuer- gesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG B.________ als notwendige Par- tei in das Verfahren einzubeziehen. 1.3Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, Seite 4 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon aus- zugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteu- ern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teil- weise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer er- heblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steu- ererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuer- pflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steu- ererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Ab- zahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zah- lungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich- keit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirt- schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Ent- scheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rech- nung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, Seite 5 Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewe- sen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zu- mutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügba- ren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Exis- tenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur fi- nanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskos- ten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG auf- gezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1Die StRK hat den Rekurs der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und den Steuererlass gewährt, weil die Bezahlung der Steuerschuld für diese mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 3'378.50 stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 3'638.60 gegenüber, womit ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 260.10 resultiere. Auch liege kein Ausschlussgrund vor, welcher der Gewährung des Steuererlasses entgegenstehen würde. Insbesondere sei Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. Bst. h StG hier nicht erfüllt, da den im Jahr 2019 erzielten Einkünften von Fr. 4'062.65 monatlich (bestehend aus Erwerbseinkommen, Alimenten und Wertschriftenerträgen) ein Zwangsbedarf von Fr. 3'636.75 gegenüberge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, Seite 6 standen habe, womit ein monatlicher Freibetrag von Fr. 425.90 bzw. (aufs Jahr gerechnet) Fr. 5'110.80 resultiere. Dieser mache rund 140 % der für das Jahr 2019 geschuldeten Steuer von Fr. 3'651.80 aus, was nach der Praxis nicht ausreiche, um einen leichtfertigen Umgang mit den verfügbaren Mitteln zu bejahen (angefochtener Entscheid E. 4 f.). – Die Steuerverwaltung be- streitet nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin aktuell in einer finanziellen Notlage befindet. Sie weist jedoch darauf hin, die StRK sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Ausschlussgrund von Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG sei nicht erfüllt. Bei der Gegenüberstellung von Einkünften und Lebenshaltungskos- ten habe sie ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 zusätzlich Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 5'518.-- bezogen habe. Zudem müsse angenommen werden, dass die Beschwerdegegnerin die von der Vorinstanz im Zwangsbedarf berücksichtigen Krankenkassen- prämien von monatlich Fr. 452.-- nicht vollständig selber getragen, sondern im Umfang von Fr. 232.-- eine Prämienverbilligung erhalten habe. Letzteres könne aber offenbleiben. Auch wenn mit der StRK von einem monatlichen Zwangsbedarf von (rund) Fr. 3'637.-- ausgegangen werde, resultiere auf- grund der zuvor nicht berücksichtigten Sozialhilfeleistungen ein Überschuss von Fr. 885.-- monatlich bzw. Fr. 10'620.-- jährlich, was rund 290 % der für 2019 geschuldeten Steuern von (rund) Fr. 3'652.-- ausmache. Dies liege er- heblich über der Quote von 175 %, die nach der Rechtsprechung als ausrei- chend erachtet werde, um auf einen leichtfertigen Umgang mit den verfüg- baren Mitteln bzw. ein vorwerfbares Verhalten der steuerpflichtigen Person zu schliessen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3 ff.). – Die StRK hat sich diesen Ausführungen der Steuerverwaltung angeschlossen und ausdrück- lich die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu nicht geäussert und (sinngemäss) auf einen Antrag verzichtet (vorne Bst. C). 3.2Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdegegnerin gegenwärtig in einer finanziellen Notlage befindet und die Tilgung der offenen Steuer- schulden für sie eine erhebliche Härte im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG be- deuten würde. Selbst bei Vorliegen eines Härtefalls ist jedoch ganz oder teil- weise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. vorne E. 2.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, Seite 7 3.3Die Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung ist grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1 [Pra 108/2019 Nr. 14], 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2017 S. 483 E. 2.2, 2016 S. 293 E. 4.1, 2015 S. 15 E. 3.1). Massgebend ist somit das im Zeitpunkt des Erlassentscheids vom 1. September 2020 (vorne Bst. A) geltende (materielle) Recht, weshalb die auf den 1. Januar 2020 rückwirkend in Kraft getretene Neuregelung des Ausschlussgrunds von Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG anwendbar ist; damit ist diese Bestimmung an- gepasst und um einen neuen Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG ergänzt worden (BAG 20-074). 3.4Gemäss aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung vom 23. März 2010 (BAG 10-113) ist von einem Steuererlass ganz oder teilweise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Per- son zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz vorhandener ver- fügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rückstellungen vornimmt. Diese Bestimmung sollte den Ausschlussgrund gemäss aArt. 45 Bst. d BEZV (Fassung vom 18.10.2000, BAG 00-101) weiterführen, wobei das Ver- waltungsgericht mit Blick auf die Gesetzesmaterialien erkannt hat, dass sich die beiden Bestimmungen trotz ihres wesentlich unterschiedlichen Wortlauts inhaltlich entsprechen. Daran hat sich mit der Revision vom 1. Januar 2020 nichts geändert: Die Neuerungen bezwecken eine Anpassung an die ent- sprechenden Ausschluss- bzw. Ablehnungsgründe bei der direkten Bundes- steuer (vgl. Art. 167a Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]), wozu auch eine sprachliche Harmonisierung gehört («Rücklagen» statt «Rückstellungen»). Wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 167a Bst. b DBG), ist der Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern nach dem neuen Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG dann ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person «ab der Steu- erperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat» (vgl. zum Ganzen Vortrag des Regie- rungsrats zur Änderung des StG, in Tagblattbeilagen zur Wintersession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2017.FINSV.531], S. 41 f., 69). Dies ent- spricht der bisherigen Praxis zu aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG (vgl. VGE 2013/121/122 vom 2.9.2014 E. 3.2 ff., insb. E. 3.4), weshalb diese wei- terhin massgebend bleibt und mit der Rechtsänderung insofern keine mate-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, Seite 8 riellen Neuerungen einhergehen. Damit ein Steuererlass gestützt auf Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. Bst. h StG ausgeschlossen ist, muss demnach die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern – wie unter der Geltung von aArt. 45 Bst. d BEZV (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 3.1.1) – vorwerfbar erschei- nen (BVR 2014 S. 197 E. 3.3.2). Vor dem Hintergrund der anderen in Art. 240c Abs. 1 StG normierten Ausschlussgründe, bei denen jeweils ge- wichtige Gründe für die Nichtgewährung des Steuererlasses sprechen, muss die Nichtbezahlung auf einem Fehlverhalten der steuerpflichtigen Person von einigem Gewicht beruhen: Ein solches liegt nur dann vor, wenn die Säumnis angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten der steuerpflichtigen Person unverständlich erscheint und dieser dementsprechend ein leicht- fertiger Umgang mit ihren verfügbaren Mitteln vorzuwerfen ist; dies setzt vo- raus, dass die Mittel im Fälligkeitszeitpunkt deutlich über dem betreibungs- rechtlichen Existenzminimum gelegen haben (BVR 2014 S. 197 E. 3.3.3). Es ist deshalb bei der Beurteilung des Ausschlussgrunds nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG zunächst die frei verfügbare Quote des Einkommens der steuer- pflichtigen Person im massgebenden Zeitraum zu bestimmen. Hierzu sind den in der fraglichen Steuerperiode erzielten Einkünften die angefallenen zwingenden Lebenshaltungskosten gegenüberzustellen, wobei sich diese in der Regel nach Massgabe der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen be- stimmen (BVR 2014 S. 197 E. 3.4; VGE 2011/17/18 vom 21.7.2011 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die resultierende frei verfügbare Einkommensquote ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung zu bringen, um abzu- schätzen, ob der betroffenen Person die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern vorzuwerfen ist. Nur wenn nach Abzug des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eine Einkommensquote zur freien Verfügung verbleibt, die das Begleichen der Steuerforderung ohne weiteres erlaubt hätte, liegt ein leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln und mithin ein vorwerfba- res Verhalten vor, das es rechtfertigt, den Ausschlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. Bst. h StG als gegeben zu erachten (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.3, 2010 S. 401 E. 3.1; ferner BGer 2D_45/2020 vom 10.6.2021, in BVR 2021 S. 386 E. 3.3 ff. [betreffend VGE 2019/430/431 vom 9.9.2020], wo das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt des Willkürver- bots festgehalten hat, das Verwaltungsgericht wende Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG nicht verfassungsrechtlich unhaltbar an, wenn es den Steuererlass auf- grund dessen verweigere, dass die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, Seite 9 Fälligkeit der Forderung in der Lage gewesen wäre, die offenen Steuerfor- derungen zu bezahlen, zumal der Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG und der fragliche Verweigerungsgrund gemäss Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG «in unmittelbarer Konkurrenz» stünden, wobei letzterer «grundsätzlich vor- geh[e]» [E. 3.5.6]). Der betreibungsrechtliche Zwangsbedarf ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 (nachfolgend: KS B1) der Aufsichtsbehörde in Be- treibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlos- sen hat (Beilage 1 zum KS B1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzun- gen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Beilage 2 zum KS B1; alles einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungs- gericht/Downloads&Publikationen»). 3.5Im Jahr 2019 erzielte die Beschwerdegegnerin ein Erwerbseinkom- men von Fr. 42'709.-- (monatlich Fr. 3'559.10) sowie Wertschriftenerträge von Fr. 43.-- (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Ge- meindesteuern 2019, Vorakten StV [act. 3B] pag. 17, auch zum Folgenden). Die Steuerverwaltung weist ferner zu Recht darauf hin, dass die Beschwer- degegnerin mit Sozialhilfeleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 5'518.-- unterstützt wurde (monatlich Fr. 459.85; vgl. Bescheinigung des Sozial- diensts vom Februar 2020, Beilage 3 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde [act. 1C]), welche ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VGE 2015/3 vom 19.1.2015 E. 5.1; zur Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte im Steuer- erlassrecht vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 3.3; VGE 2019/225/226 vom 21.5.2021 E. 4.5.1 mit weiteren Hinweisen). Jedoch sind entgegen der Steuerverwaltung und StRK die Kinderalimente von Fr. 6'000.-- (vgl. dazu Vereinbarung über den Unterhalt vom 18.5.2018, Vorakten StV [act. 3B] pag. 57-60) der Beschwerdegegnerin nicht als Ein- kommen anzurechnen: Lebt ein alleinerziehender Elternteil mit unmündigen Kindern zusammen, denen gegenüber der nicht obhutsberechtigte Elternteil zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, sind weder in der Zwangsbedarfsbe- rechnung der obhutsberechtigten Person Grundbeträge für die Kinder einzu- setzen noch die Kinderalimente beim Einkommen aufzurechnen. Denn aus dem Kinderunterhaltsbeitrag, welcher dem Kind – und nicht dem obhutsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, Seite 10 rechtigten Elternteil – zusteht (Art. 289 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [ZGB; SR 210]), ist der Lebensbedarf des Kindes, einschliesslich des aus dem Grundbetrag zu bestreitenden Notbedarfs, zu decken (BGE 115 IA 325 E. 3a; BGer 5A_661/2013 vom 15.1.2014 E. 4.3, 7B.35/2005 vom 24.3.2005 E. 4.2; VGE 2011/50/51 vom 18.1.2012 E. 4.2; Georges Vonder Mühll, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N. 35, auch zum Folgenden). Entsprechend sind die Wohnkosten und Kran- kenkassenprämien in der Zwangsbedarfsberechnung des obhutsberechtig- ten Elternteils um jenen Teil zu kürzen, der durch die Unterhaltsbeiträge des nicht obhutsberechtigten Elternteils gedeckt wird (vgl. Frank Emmel, in Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 117 N. 6; Rüegg/Rüegg, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 117 ZPO N. 10). Nach dem Gesagten sind monatliche Einkünfte von Fr. 4'022.50 (= [Fr. 42'709.-- + Fr. 43.-- + Fr. 5'518.--] / 12) zu berücksichtigen. 3.6Zur Berechnung des Zwangsbedarfs der Beschwerdegegnerin ist vom einem Grundbetrag von Fr. 1'350.-- für eine alleinerziehende Person auszugehen (KS B1 Beilage 1 Ziff. I/2), jedoch ohne Zuschlag von Fr. 400.-- für das Kind (E. 3.5 hiervor, auch zum Folgenden). Hinzu kommen Wohnkosten von Fr. 1'420.-- (inkl. Nebenkosten, vgl. undatierter Mietvertrag, Vorakten StV [act. 3B] pag. 56). Diese sind an sich um einen Wohnkosten- anteil des Kindes zu kürzen, sofern ein solcher in den Unterhaltsbeiträgen enthalten ist. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, denn selbst wenn zugunsten der Beschwerdegegnerin der volle Mietzins berück- sichtigt wird, bleibt dies ohne Auswirkungen auf das Ergebnis (E. 3.7 hier- nach). Anzurechnen sind weiter die monatlichen Prämien für die Kranken- versicherung (KVG), wobei auch hier einzig diese der Beschwerdegegnerin von Fr. 371.20 (vgl. Versicherungspolice 2019, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 50), nicht aber auch jene des Kindes von Fr. 83.50 (Versicherungs- police 2019, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 46), einzubeziehen sind. Ob und falls ja in welcher Höhe die Beschwerdegegnerin eine Prämienverbilligung erhielt, die von den Krankenkassenkosten abzuziehen wäre, kann mit Blick auf das Ergebnis ebenfalls offenbleiben. Als Berufsauslagen anzurechnen sind schliesslich Fr. 15.-- für die Fahrten zum Arbeitsplatz, welche die Be-
ZwangsbedarfFr. 3'156.20 Freier BetragFr.866.30 Wird das frei verfügbare Einkommen von Fr. 10'395.60 jährlich (12 x Fr. 866.30) ins Verhältnis zu den Steuerforderungen für das Jahr 2019 von Fr. 3'666.90 gestellt (Vorakten StV [act. 3B] pag. 69; inkl. Verzugszin- sen), macht die frei verfügbare Einkommensquote rund 283 % des geschul- deten Steuerbetrags aus. Damit hat die Beschwerdegegnerin über genü- gend Mittel verfügt, um die Steuern 2019 zu bezahlen bzw. hierfür Rücklagen zu bilden (vgl. statt vieler BVR 2014 S. 197 E. 4.5; VGE 2009/426/427 vom 12.8.2010 E. 5.3, wonach bereits eine verfügbare Quote von 175 % der ge- schuldeten Steuer ausreichend ist), weshalb ein Erlass der Steuern ausge- schlossen ist (Art. 240c Abs. 1 Bst. e und h StG). 3.8Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Steuerverwaltung gut- zuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben; die Erlassverfü- gung vom 1. September 2020 ist zu bestätigen. 4. 4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegeg- nerin und wird an sich kostenpflichtig, doch rechtfertigen besondere Um- stände hier ausnahmsweise, keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, Seite 12 Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). 4.2Nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids sind auch die Kos- ten für das Verfahren vor der StRK neu zu verlegen. Der unterliegenden Be- schwerdegegnerin sind dabei aufgrund der besonderen Verhältnisse aus- nahmsweise keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 1 und 3 StG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, Seite 13 4. Zu eröffnen: