100.2021.132U HAM/TST/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Oktober 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiber Tschumi

  1. A.________
  2. B.________ und C.________
  3. D.________
  4. E.________
  5. F.________
  6. G.________
  7. H.________
  8. I.________ und J.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Wasserverbund Kiesental AG handelnd durch die statutarischen Organe, Niesenstrasse 7, 3510 Konolfingen vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3013 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 2 sowie Einwohnergemeinde Zäziwil handelnd durch den Gemeinderat, Bernstrasse 1, 3532 Zäziwil Einwohnergemeinde Mirchel handelnd durch den Gemeinderat, Mirchelbergstrasse 10, 3532 Mirchel Einwohnergemeinde Konolfingen handelnd durch den Gemeinderat, Bernstrasse 1, 3510 Konolfingen Einwohnergemeinde Niederhünigen handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 14, 3504 Niederhünigen betreffend Gebrauchswasserkonzession «Zäziwil Nr. 6» und Grundwasserzonenausscheidung für die Grundwasserfassung «Gmeis» (Gesamtentscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 26. März 2021) Prozessgeschichte: A. Die Wasserverbund Kiesental AG (WAKI) ist eine öffentliche Wasserversor- gerin im Kanton Bern. Sie beabsichtigt, auf dem Gebiet der Einwohnerge- meinde (EG) Zäziwil am Standort «Neumatt/Brunnmatt» (Parzelle Zäziwil Gbbl. Nr. 1________) in der Landwirtschaftszone anstelle der bestehenden Quellfassung für die Brunnstube im nahegelegenen Weiler «Gmeis» eine neue Grundwasserfassung (Horizontalfilterbrunnen) mit Pumpenhaus zu erstellen (nachfolgend: Grundwasserpumpwerk «Gmeis»). Diese soll dereinst die heute genutzte Grundwasserfassung «Stalden» in Konolfingen ersetzen, die in der Bauzone liegt, über keine Grundwasserschutzzone verfügt und aufgrund bestehender Nutzungskonflikte in den kommenden Jahren aufgegeben werden muss. Neben der Erstellung des neuen Grundwasserpumpwerks umfasst das Vorhaben auch den Umbau der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 3 erwähnten Brunnstube sowie die Verlegung von neuen Verbindungs- leitungen vom geplanten Pumpwerk nach Konolfingen und Zäziwil. Am 7. Mai 2019 reichte die WAKI beim Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) und der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) Gesuche für die Verleihung einer Gebrauchswasserkonzession sowie für die Bewilligung der genannten Bauvorhaben ein. Sie beantragte zudem die Genehmigung eines Schutzzonenreglements mit dazugehörigem Plan für die neue Grundwasserfassung sowie zwei Überbauungsordnungen für die Sicherung der geplanten öffentlichen Wasserleitungen (nachfolgend: ÜO SöL). Dagegen erhoben unter anderen A., B. und C., D., E., F., G., H. sowie I.________ und J.________ am 14. Juni 2019 eine Kollektiveinsprache. Aufgrund der im Fachbericht «Raumplanung und Landschaft» vom 9. Oktober 2019 vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) geäusserten Bedenken nahm die WAKI mit Projektänderung vom 7. Juli 2020 verschiedene Anpassungen an der Fassadengestaltung, der Gebäudeausrichtung und der Umgebungs- gestaltung vor, um die landschaftliche Einordnung des geplanten Grundwasserpumpwerks zu verbessern. Mit Gesamtentscheid vom 26. März 2021 wies die BVD die Kollektiveinsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Ziff. 3.6.1), verlieh der WAKI die nachgesuchte Gebrauchswasser- konzession für die Dauer von 40 Jahren (Ziff. 4.1.1), erteilte die Baube- willigung für die Erstellung des neuen Grundwasserpumpwerks sowie für den Umbau der Brunnstube (Ziff. 4.3.1) und genehmigte die Grund- wasserschutzzone (Ziff. 4.2.1) sowie die ÜO SöL (Ziff. 4.4.1), welche die Baubewilligungen für die Wasserleitungen enthalten. B. Dagegen haben die genannten Einsprecherinnen und Einsprecher (Bst. A hiervor) am 28. April 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, unter anderem mit der Begründung, dass am neuen Grundwasserfassungsstand- ort das Abbauprodukt (Metabolit) «R471811» des Pestizids Chlorothalonil in Konzentrationen gemessen worden sei, die im Trinkwasser nicht tolerierbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 4 seien. Sie beantragen, der angefochtene Gesamtentscheid vom 26. März 2021 sei aufzuheben. Eventuell sei das Verwaltungsgerichtsverfahren bis zur Rechtskraft des Hauptentscheids des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren B-3340/2020 zu sistieren und der angefochtene Gesamtentscheid aufzuheben, sofern das Bundesverwaltungsgericht den Chlorothalonil-Meta- boliten «R471811» als für das Trinkwasser relevant qualifizieren werde. Sub- eventuell seien der WAKI technische Auflagen zur Reduzierung der Metabo- litenkonzentration im Grundwasser (gemeint wohl: im Trinkwasser) zu ma- chen. Subsubeventuell sei der Entscheid zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägung des Verwaltungsgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die WAKI ersucht mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2021 um Abweisung des Sistierungsantrags und der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig hat sie beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu entziehen. Das AWA schliesst im Namen der BVD mit Vernehmlas- sung vom 2. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnerge- meinden (EG) Zäziwil hat sich nicht vernehmen lassen. Die EG Mirchel, Konolfingen und Niederhünigen haben am 27. bzw. 28. Mai 2021 im Inte- resse einer raschen Ausführung des Bauwerks eine Abweisung der Be- schwerde befürwortet, aber formell keine Anträge gestellt. In ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2021 haben A., B. und C., D., E., F., G., H. sowie I.________ und J.________ beantragt, das Gesuch der WAKI um Entzug der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2021 hat der damalige Instruktions- richter den Antrag der WAKI auf Entzug der aufschiebenden Wirkung abge- wiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1Der angefochtene Gesamtentscheid der BVD ist im koordinierten Verfahren im Sinn von Art. 1 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) ergangen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 KoG kann der Gesamt- entscheid und die weiteren Verfügungen kantonaler Behörden unabhängig von den geltend gemachten Einwänden einzig mit dem für das Leitverfahren massgeblichen Rechtsmittel angefochten werden. Da im vorliegenden Fall das Konzessionsverfahren das Leitverfahren ist (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. a KoG), ist das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 46 des Wassernutzungsgesetzes vom 23. Novem- ber 1997 [WNG; BSG 752.41]). 1.2Gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Be- schwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Ver- langt ist somit neben der formellen Beschwer, dass Beschwerdeführende über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen (Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 11 ff. und 31). Nach der Vorgabe von Art. 10 KoG richten sich die Einsprache- und Beschwerdebefugnis auch im koordinierten Verfahren nach der besonderen Gesetzgebung. Die Legitimation soll durch das Koordinationsgesetz weder erweitert noch eingeschränkt werden (BVR 2014 S. 451 E. 1.2.2; Vortrag der BVE zum Koordinationsgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 1994, Beilage 12, S. 8; Heidi Walther Zbinden, Kurzkommentar zum Koordinationsgesetz, in KPG-Bulletin 3/1996 S. 2 ff., 8). Mithin ist für jedes einzelne der koordi- nierten Teilverfahren separat zu beurteilen, ob die Beschwerdeführenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 6 nach der einschlägigen besonderen Gesetzgebung durch den angefochte- nen Gesamtentscheid formell und materiell beschwert sind. Wenn sie – wie hier – gemeinsam Beschwerde erheben, reicht es indessen in der Regel aus, wenn je eine der beschwerdeführenden Personen hinreichend legimitiert ist (vgl. BVR 2007 S. 321 [VGE 22419 vom 10.7.2006] nicht publ. E. 1.7; VGE 2019/143 vom 30.3.2020 [bestätigt durch BGer 1C_244/2020 vom 17.6.2021] E. 1.1, 2018/8 vom 26.3.2019 [bestätigt durch BGer 1C_276/2019 vom 6.1.2020] E. 1.2; Michel Daum bzw. Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 40 bzw. Art. 65 N. 3). 1.3Die Beschwerdeführenden haben am Einspracheverfahren teilge- nommen, weshalb sie unbestrittenermassen formell beschwert sind. Zudem sind sie durch den angefochtenen Gesamtentscheid auch materiell be- schwert: Ihnen gehören Grundstücke, die unmittelbar an die Bauparzelle des neuen Pumpwerks angrenzen, sowie solche, die teilweise den neuen Grund- wasserschutzzonen S2 und S3 zugewiesen sind, und solche, die von den ÜO SöL erfasst werden. Damit verfügen sie in Bezug auf die erteilte Baube- willigung sowie die genehmigten Schutzzonen und ÜO SöL über eine genü- gende Beziehungsnähe und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Gesamtentscheids. Entgegen der Be- schwerdegegnerin (Beschwerdeantwort Rz. 27) ändert daran nichts, dass für die bestehende Quellfassung im Gebiet «Gmeis» bereits eine Schutz- zone ausgeschieden ist, die sich mit der neuen Schutzzone teilweise über- lagert (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3), zumal die neuen Schutzvor- schriften mit denjenigen der bestehenden Schutzzone nicht übereinstimmen. Weiter sind die Beschwerdeführenden auch zur Anfechtung des Konzes- sionsentscheids legitimiert, da sie gestützt auf private Dienstbarkeiten Trink- und Brauchwasser aus Quellen beziehen, die sich in der Nähe des neuen Wasserfassungsstandorts befinden. Die nächstgelegene Quelle liegt von diesem nur knapp 450 m entfernt. Es ist damit jedenfalls nicht schon von vornherein auszuschliessen, dass sich die geplante Wasserentnahme aus dem Grundwasservorkommen im «Gmeis» auf die Quellen auswirken könnte (vgl. aber angefochtener Entscheid E. 3.6.1.3). Insofern sind die Be- schwerdeführenden auch vom Konzessionsentscheid stärker als die Allge- meinheit betroffen und verfügen über eine genügende Beziehungsnähe so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 7 wie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung (vgl. auch RR 2.4.1975, in BVR 1976 S. 33 E. 2c). Anders als die Beschwerde- gegnerin einwendet (Beschwerdeantwort Rz. 29), führt zu keinem anderen Ergebnis, dass gegen eine allfällige Verletzung der privatrechtlichen Dienst- barkeiten nicht im öffentlich-rechtlichen Verfahren, sondern auf zivilrechtli- chem Weg vorzugehen ist (vgl. die entsprechende Rechtsverwahrung in E. 3.6.1.3 und Dispositiv-Ziff. 4.5 des angefochtenen Entscheids), da entge- gen ihrer Auffassung bei der Erteilung einer neuen Wassernutzungskonzes- sion auch die Interessen von möglicherweise betroffenen Privaten zu be- rücksichtigen sind (vgl. Jsabelle Blunschy Scheidegger, Kommentar zum bernischen Wassernutzungsgesetz, 2003, S. 55). Liegt – wie hier – eine be- sondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand vor, braucht das Anfech- tungsinteresse im Übrigen nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (BGE 141 II 50 E. 2.1; BGer 1C_236/2010 vom 16.7.2010, in ZBl 2011 S. 608 E. 1.4 mit Hinweisen). Deshalb steht der Beschwerdebefug- nis im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass die gegen den Konzes- sionsentscheid erhobenen Rügen in erster Linie – wenn auch nicht aus- schliesslich – auf die Trinkwasserqualität abzielen (vgl. aber Beschwerdeant- wort Rz. 28). 1.4Somit sind die Beschwerdeführenden zur Anfechtung des vorinstanz- lichen Gesamtentscheids befugt. Da auch die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten sind (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG), ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Soweit sich dieser aber auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) oder dessen Ausfüh- rungsbestimmungen stützt, steht dem Verwaltungsgericht zusätzlich die An- gemessenheitskontrolle zu, da es im vorliegenden Verfahren einzige kanto- nale Beschwerdeinstanz ist (Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG; BGE 127 II 238 E. 3b; BVR 2003 S. 114 E. 1c; Aemisegger/Haag, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 33 N. 82 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 8 2. 2.1In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden zunächst, dass die BVD entgegen ihrem Antrag im vorinstanzlichen Verfahren auf Ein- spracheverhandlungen verzichtet hat. Es möge zwar zutreffen, dass in ei- nem Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 34 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) von Einigungsverhandlungen abgesehen werden könne. Mit der Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und ÜO SöL enthalte der an- gefochtene Entscheid allerdings auch Elemente eines Nutzungsplanungs- verfahrens. Gemäss Art. 60 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) bzw. der entsprechenden Stelle im Kommentar zum ber- nischen Baugesetz hätten Einspracheverhandlungen nach Auffassung der Beschwerdeführenden deshalb zwingend durchgeführt werden müssen. Der Verzicht der Vorinstanz auf die Durchführung solcher Verhandlungen stelle folglich einen Verfahrensmangel dar, der bereits für sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertige (Beschwerde Rz. 20). 2.2Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ver- langt, dass die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegen- den Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen ausscheiden. Art. 20 Abs. 1 des kantonalen Wasserversorgungsgesetzes vom 11. Novem- ber 1996 (WVG; BSG 752.32) schreibt den Wasserversorgungen vor, für ge- nutzte Quell- und Grundwasserfassungen Schutzzonen auszuscheiden. Die Wasserversorgungen haben zudem nach Art. 21 Abs. 1 WVG die Möglich- keit, die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen durch eine Überbau- ungsordnung öffentlich-rechtlich zu sichern. Damit können Durchleitungs- rechte auf mehreren Grundstücken gleichzeitig gesichert werden, ohne dass mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern je separate Dienstbarkeitsvereinbarungen abgeschlossen werden müssen (vgl. AWA- Merkblatt «Öffentlich-rechtliche Sicherung öffentlicher Leitungen» vom Ja- nuar 2021 S. 5 f. Ziff. 2.3, abrufbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «The- men», «Wasser», «Wasserversorgung», «Organisation und Finanzierung»). Die Verfahren für den Erlass einer Schutzzone und für die Sicherung von öffentlichen Leitungen richten sich laut Art. 22 WVG nach den Vorschriften

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 9 über die kommunale Überbauungsordnung (Abs. 1), wobei die Überbau- ungsordnungen durch die zuständigen Organe der Wasserversorgungen be- schlossen werden (Abs. 2) und der Genehmigung der zuständigen Stelle der BVD bedürfen (Abs. 4). Das Verfahren für den Erlass von kommunalen Über- bauungsordnungen ist in Art. 58-61b BauG geregelt. Die Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) enthält dazu in Art. 109 ff. nähere und ergänzende Vorschriften (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 4. Aufl. 2017, Vorbem. zu Art. 58-63 N. 1, Art. 88/89 N. 7). 2.3Die von den Beschwerdeführenden erwähnte Bestimmung (Art. 60 BauG) regelt das Einspracheverfahren. Sie lautet wie folgt: Art. 60 Einspracheverfahren 1 Vorlagen, welche die baurechtliche Grundordnung oder eine Überbau- ungsordnung betreffen, sind während wenigstens 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

1a [Einsichtnahme auf elektronischem Weg] 2 Während der Auflagefrist kann schriftlich Einsprache erhoben werden; diese ist zu begründen. Artikel 35 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 35a bis 35d sind sinngemäss anwendbar. Einspracheverhandlungen sind vor dem Beschluss, in Gemeinden, in welchen die Vorlage vom Gros- sen Gemeinderat oder vom Stadtrat beraten wird, vor dieser Beratung durchzuführen. 3 [Bekanntgabe von Änderungen, die nach der Auflage erfolgen] 4 [Verfahren bei geringfügigen Änderungen von Vorschriften oder Plä- nen] 2.4Während die Verfahrensbestimmungen über den Erlass von Pla- nungszonen unzweideutig festhalten, dass Einspracheverhandlungen zwin- gend durchzuführen sind (Art. 63 Abs. 2 Satz 4 BauG: «Es sind Einsprache- verhandlungen durchzuführen.»), lässt sich eine solche Pflicht Art. 60 BauG nicht ausdrücklich entnehmen. Art. 60 Abs. 2 BauG bestimmt zwar, dass Einspracheverhandlungen vor dem Beschluss und allfälligen parlamentari- schen Beratungen über die Überbauungsordnung durchzuführen sind. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass solche Verhandlungen in jedem Fall unverzichtbar sind. Wie die Beschwerdeführenden einwenden, trifft es zwar zu, dass die Einsprachen laut den Kommentatoren des bernischen Bauge- setzes in Nutzungsplanungsverfahren anders als im Baubewilligungsverfah- ren obligatorisch Gegenstand von Einspracheverhandlungen bilden (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 60 N. 6). Ob dies auch in denjenigen Fällen gilt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 10 in denen die Verfahrensbestimmungen des BauG nur gestützt auf den Ver- weis von Art. 22 Abs. 1 WVG anwendbar sind, scheint allerdings unklar. Wie es sich damit genau verhält, kann – wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt – aber letztlich offenbleiben. 2.5Zwar ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur, so dass eine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsste. Praxisgemäss kann eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs jedoch als geheilt gelten, wenn die betroffenen Personen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, welche die strittigen Fragen mit derselben Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und da- mit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2007 S. 395 E. 5.3.1; vgl. auch BGE 138 II 77 E. 4). Im vorliegenden Verfahren kommt dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Nutzungsplänen dieselbe Kognition zu wie der Vorinstanz (vorne E. 1.5). Die Beschwerdeführenden haben mehrmals und ausreichend Gelegenheit erhalten, sich schriftlich zur Angelegenheit zu äussern, wovon sie auch aus- giebig Gebrauch gemacht haben (vgl. dazu auch RR 2.4.1975, in BVR 1976 S. 33 E. 3). Weshalb diese Äusserungsmöglichkeit zur Darlegung ihres Standpunkts unzureichend gewesen sein soll, begründen sie nicht. Die Vor- instanz hat sich zudem inhaltlich hinreichend mit der Kritik an den von der Beschwerdegegnerin beschlossenen Plänen auseinandergesetzt (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 3.6.1.7). Insgesamt ist damit nicht erkennbar, inwie- fern den Beschwerdeführenden ein wesentlicher Nachteil entstanden sein sollte, indem die Vorinstanz auf die beantragten Einspracheverhandlungen verzichtet hat. Selbst wenn sie dies zu Unrecht getan haben sollte, wäre da- her im vorliegenden Fall im Interesse einer beförderlichen Beurteilung der Sache von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz abzuse- hen. Dies gilt umso mehr, als das Nachholen von Einspracheverhandlungen angesichts der fehlenden Einigungsbereitschaft auf Seiten der Beschwerde- gegnerin ohnehin nicht zielführend erscheint. Weil die Beschwerdeführen- den nicht aufzeigen, dass ihnen aufgrund der unterlassenen Einsprachever-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 11 handlungen ein Mehraufwand entstanden ist, fällt im Übrigen auch eine kos- tenmässige Berücksichtigung einer allfälligen Gehörsverletzung ausser Be- tracht (zu den Voraussetzungen vgl. BVR 2004 S. 133 E. 3.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21). Aus ihrer Gehörsrüge vermögen sie somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 3. 3.1In der Sache ist zunächst streitig, ob die Vorinstanz die Gebrauchs- wasserkonzession aus lebensmittelrechtlichen Gründen hätte verweigern müssen, weil das Grundwasser am geplanten Fassungsstandort mit dem Chlorothalonil-Abbauprodukt «R471811» belastet ist. Die vorgefundenen Konzentrationen von 0,19 bzw. 0,22 μg/I liegen über dem Höchstwert von 0,1 μg/I, der für Pestizide und deren sog. relevanten Metaboliten im Trink- wasser gilt (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 der Verordnung des Eidgenössi- schen Departements des Innern [EDI] über Trinkwasser sowie Wasser in öf- fentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen vom 16. Dezember 2016 [TBDV; SR 817.022.11]). Derzeit ist allerdings unklar, ob das Chlorothalonil- Abbauprodukt «R471811» als trinkwasserrelevant zu betrachten ist. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hatte zwar im Jahr 2019 eine entsprechende Neueinstufung vorgenommen. Unterdes- sen hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der gegen diese Neu- einstufung erhobenen Beschwerde (Verfahren B-3340/2020) das BLV aber vorsorglich angewiesen, die von ihm am 14. September 2020 erlassene Wei- sung Nr. 2020/1 «Anordnung von Massnahmen bei Höchstwertüberschrei- tungen von Chlorothalonil-Metaboliten im Trinkwasser» (Beschwerdebeilage 36) bis zum Hauptentscheid von seiner Webseite zu entfernen (bzw. nicht mehr zu publizieren) und insbesondere den Metaboliten «R471811» vorläu- fig nicht mehr als trinkwasserrelevant zu bezeichnen (vgl. die Zwischenver- fügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.8.2020, Dispositiv-Ziff. 2 und 3, und vom 15.2.2021, Dispositiv-Ziff. 2). Das Beschwerdeverfahren ist derzeit noch hängig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 12 3.2Pflanzenschutzmittel mit dem Pestizid Chlorothalonil wurden in der Schweiz in den 1970er-Jahren zugelassen und fanden insbesondere im Ackerbau verbreitet Anwendung. Im Rahmen einer sog. «Gezielten Überprü- fung» (GÜ) nahm das BLV ab Dezember 2019 eine aktualisierte Risikobeur- teilung des Pestizids vor (vgl. die Liste des BLV der derzeit durchgeführten und bereits abgeschlossenen GÜ, Stand: 31.05.2022, abrufbar unter: <www.blv.admin.ch>, Rubriken «Zulassung Pflanzenschutzmittel», «Ge- zielte Überprüfung»). Gestützt darauf verbot das Bundesamt für Landwirt- schaft (BLW) am 11. Dezember 2019 die weitere Anwendung von Chloro- thalonil-haltigen Pflanzenschutzmitteln per 1. Januar 2020 (vgl. Allgemein- verfügung des BLW über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Chlorothalonil vom 11.12.2019, in BBl 2019 S. 8431). Zur Be- gründung führte es aus, gemäss der vom BLV vorgenommenen Neubeurtei- lung könne nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Chlorothalonil-Ab- bauprodukte langfristige negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Zudem wies es darauf hin, dass sich das BLV der Einschätzung der EU- Kommission anschliesse, wonach Chlorothalonil neu als wahrscheinlich krebserregend einzustufen sei. Somit seien neu auch alle Grundwasserme- taboliten des Wirkstoffs als relevant anzusehen (Medienmitteilung BLW vom 12.12.2019, abrufbar unter: <www.blw.admin.ch/blw/de/home/services/ medienmitteilungen.msg-id-77491.html>). 3.3Laut dem BAFU treten in der Schweiz insgesamt vier Chlorothalonil- Metaboliten verbreitet in Konzentrationen von mehr als 0,1 μg/I im Grund- wasser auf. Besonders stark ist die Belastung durch den Metaboliten «R471811». Dieser überschreitet im Mittelland an mehr als 60 % der Mess- stellen den Höchstwert von 0,1 μg/I. Landesweit ist jede dritte Messstelle be- troffen. Da die Metaboliten von Chlorothalonil ausgesprochen langlebig sind und sich das Grundwasser in der Regel relativ langsam erneuert, ist davon auszugehen, dass diese Verunreinigungen die Qualität des Grundwassers noch während Jahren in grösserem Ausmass beeinträchtigen werden (<www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen», «Wasser», «Grundwasser», «Grundwasser-Qualität», «Pestizide», «Chlorothalonil»; vgl. auch den Be- richt des BAFU «Gewässer in der Schweiz, Zustand und Massnahmen», 2022, Umwelt-Zustand Nr. 2207, Ziff. 3.1.3 S. 28 f., abrufbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Publikationen, Medien», «Publikatio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 13 nen»). Auch die Beschwerdegegnerin ist von der Chlorothalonil-Problematik betroffen: Gemäss dem von ihr durchgeführten Chlorothalonil-Monitoring lie- gen die Konzentrationen im Trinkwasser in einem Teil ihres Versorgungsge- biets (untere Zone der Versorgungszelle Konolfingen) zwischen 0,11 μg/I und 0,24 μg/I (vgl. Dokument «Monitoring Chlorothalonil 2019 bis 2021», ab- rufbar unter: <www.waki.ch>, Rubriken «Wasserqualität», «Pestizide»). Im Vergleich zu den anderen betroffenen Wasserversorgungen im Kanton Bern liegt damit eine eher geringe Höchstwertüberschreitung vor (vgl. die Liste des Kantonalen Laboratorium [KL] vom 11.9.2020 mit den Ergebnissen der im Kanton Bern ab März 2020 amtlich erhobenen Trinkwasser-Proben, ab- rufbar unter: <www.weu.be.ch>, Rubriken «Themen», «Lebensmittelsicher- heit», «Trinkwasser»). Sowohl die Bundesbehörden als auch das AWA und das KL haben wiederholt festgehalten, dass das Trinkwasser in der Schweiz trotz der darin nachgewiesenen Chlorothalonil-Abbauprodukte aus gesund- heitlicher Sicht weiterhin problemlos getrunken werden könne (vgl. etwa das Schreiben des BLV an die Kantonschemikerinnen und -chemiker vom 30.1.2020 «Chlorothalonil im Trinkwasser» sowie das gemeinsame Schrei- ben des AWA und des KL an die Wasserversorgungen im Kanton Bern vom 5.2.2020 «Abbauprodukte von Chlorothalonil im Grundwasser, Kenntnis- stand und kantonales Vorgehen», abrufbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubri- ken «Themen», «Wasser», «Wasserversorgung», «Übersicht», «Informatio- nen zu Chlorothalonil» bzw. <www.weu.be.ch>, Rubriken «Themen», «Le- bensmittelsicherheit», «Trinkwasser»). 3.4Im gemeinsamen Schreiben vom 5. Februar 2020 haben das AWA und das KL die Wasserversorgungen im Kanton Bern darüber informiert, wie im Fall einer Überschreitung der Höchstwerte von 0,1 μg/l im Trinkwasser vorzugehen ist. Danach ist bei einer Höchstwertüberschreitung zunächst zu prüfen, ob Sofortmassnahmen getroffen werden können, d.h. ob alternative, unbelastete Wasserbezugsorte zur Verfügung stehen oder ob das Wasser mit weniger stark belastetem Wasser gemischt werden kann. Stehen keine Alternativen zur Verfügung, kann das belastete Wasser gemäss AWA und KL nach wie vor abgegeben werden, da keine unmittelbare Gesundheitsge- fährdung für die Bevölkerung bestehe. Zudem müsse die Bevölkerung aktiv informiert werden und seien bei den betroffenen Fassungen weiterhin in re- gelmässigen Abständen Messungen vorzunehmen (2-4 Proben pro Jahr). Es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 14 sei wichtig, dass Fehlinvestitionen um jeden Preis vermieden würden. Das bedeute, dass regionale Massnahmen und/oder hydrogeologische Abklärun- gen oder sogar der Bau von neuen Fassungen in jedem Fall mit dem AWA vorgängig abzusprechen seien. Die Aufbereitung von belastetem Trinkwas- ser sei aktuell keine Option. Diese sei aufwändig, kosten- und energieinten- siv und viele technische Fragen seien noch nicht gelöst. Am 25. September 2020 teilten das AWA und das KL den Wasserversorgungen mit Blick auf die vom BLV am 14. September 2020 veröffentliche Weisung Nr. 2020/1 weiter mit, dass sich an der kantonalen Strategie nichts ändere. Massnahmen, die grössere Investitionen nach sich zögen, müssten verhältnismässig und nachhaltig sein. Zudem müssten sie immer vorgängig mit dem AWA abge- sprochen werden. Bei der Erarbeitung von Lösungen würden auch die effek- tive Belastungssituation sowie hydrogeologischen und landwirtschaftlichen Begebenheiten in Betracht zu ziehen sein, um angepasste Massnahmen de- finieren zu können. Bei Fassungen, die nur eine geringe Überschreitung auf- weisen, werde in erster Linie zu überwachen sein, wie rasch sich die Belas- tungen verringern (gemeinsames Schreiben des AWA und des KL vom 25.9.2020 «Abbauprodukte von Chlorothalonil im Trinkwasser – Neue Wei- sung des Bundes vom 14. September 2020, Umsetzung durch den Kanton Bern», abrufbar unter: <www.weu.be.ch>, Rubriken «Themen», «Lebensmit- telsicherheit», «Trinkwasser»). 3.5Die Beschwerdegegnerin speist gemäss eigenen Angaben seit Feb- ruar 2020 zusätzliches Wasser aus der weniger stark belasteten Versor- gungszelle Bowil-Zäziwil-Grosshöchstetten in die Versorgungszelle Konol- fingen ein. Damit konnte sie erreichen, dass die Konzentration von 0,1 μg/I in der oberen Zone von Konolfingen (inkl. Versorgung des Ortsteils Trimstein der Gemeinde Münsingen) nicht mehr überschritten wird. Zudem haben sich dadurch die Werte in der unteren Zone von Konolfingen reduziert (vgl. Do- kument «Monitoring Chlorothalonil 2019 bis 2021»). Zur Verbesserung der Situation plant die Beschwerdegegnerin weiter, zukünftig die Choleren-Quel- len (heute im Besitz der K.________ AG) neu zu fassen und in die Versorgungszelle Konolfingen einzuspeisen, um den Anteil an unbelastetem Wasser weiter zu erhöhen. Gemäss der Stellungnahme des AWA vom 28. September 2020 (Vorakten 8C pag. 376 f.) stünde nach einem entsprechenden Netzausbau zusammen mit den Fassungen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 15 Versorgungszelle Bowil-Zäziwil-Grosshöchstetten zwar theoretisch genügend Wasser ohne Chlorothalonil-Belastung zur Verfügung, um den mittleren Bedarf des gesamten Versorgungsgebiets abzudecken. Wie aus den Wasserbilanzen der Generellen Wasserversorgungsplanung (GWP) ersichtlich sei, sei die Beschwerdegegnerin allerdings bei erhöhtem Bedarf auf zusätzliches Wasser aus dem geplanten Grundwasserpumpwerk «Gmeis» angewiesen. Andere Wasserbezugsorte ausserhalb des Versorgungsgebiets seien geprüft, aber aus technischen und wirtschaftlichen Gründen verworfen worden. Dadurch, dass der Höchstwert des Chlorothalonil-Metaboliten «R471811» bei der Fassung «Stalden» in ähnlichem Ausmass überschritten werde wie beim neuen Fassungsstandort im Gebiet «Neumatt/Brunnmatt», werde die heutige Situation insofern verbessert, als dass die beim Standort «Stalden» zusätzlich bestehenden Risiken aus dem Siedlungsgebiet und der Altlastenverdachtsfläche eliminiert werden könnten. Eine Aufbereitung des Grundwassers der neuen Fassung «Gmeis» komme nicht in Frage. Das im Moment einzig in Pilotversuchen getestete Verfahren der Umkehrosmose sei aus ökologischen und wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig und andere Aufbereitungsver- fahren stünden noch nicht zur Verfügung. Eine Überschreitung des Höchst- werts von Chlorothalonil-Metaboliten sei deshalb vorläufig in Kauf zu neh- men. Auch das KL vertrat in seiner Stellungnahme vom 18. September 2020 (Vorakten 8C pag. 374 f.) die Auffassung, dass dem Neubau des Grundwas- serpumpwerks «Gmeis» trotz der gemessenen Metaboliten-Konzentrationen zugestimmt werden könne. Es räumte zwar ein, dass es gemäss dem heuti- gen Kenntnisstand längere Zeit dauern werde, bis nach dem Anwendungs- verbot von Chlorothalonil die Metaboliten-Konzentration unter den Höchst- wert sinke. Die Beschwerdegegnerin habe aber keine Möglichkeiten, inner- halb der nächsten zwei Jahre weitergehende Massnahmen zu treffen. Ge- mäss Ziff. 3 der BLV-Weisung Nr. 2020/1 müsse daher bei der Nutzung der Ressource der Verlauf der Chlorothalonil-Metaboliten weiterhin regelmässig überwacht werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 16 4. 4.1Bei der umstrittenen Gebrauchswasserkonzession handelt es sich um eine Wassernutzungskonzession im Sinn von Art. 11 WNG. Gegenstand einer solchen Konzession bildet das Sondernutzungsrecht an öffentlichem Wasser (vgl. Art. 9 WNG). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz der Be- schwerdegegnerin die Befugnis eingeräumt, aus dem Grundwasservorkom- men am vorgesehenen Fassungsstandort «Neumatt/Brunnmatt» mit dem geplanten Horizontalfilterbrunnen während 40 Jahren eine Wassermenge von höchstens 4'500 l/min bzw. von 1,1 Mio m 3 /Jahr zu entnehmen. Gemäss den Konzessionsbestimmungen darf das geförderte Wasser nur für die öf- fentliche Trink- und Brauchwasserversorgung verwendet werden (angefoch- tener Entscheid E. 4.1.1). Im Hinblick auf die Chlorothalonil-Problematik hat die Vorinstanz die Konzession mit den folgenden Auflagen versehen (E. 4.1.3.5): «1. Das geförderte Grundwasser hat bei der Abgabe als Trinkwasser den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung sowie den Vor- gaben des KL zu genügen. 2. Gemäss Kap. 4 LGV [Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 16. Dezember 2016, SR 817.02] gilt für Lebensmit- telbetriebe die Selbstkontrolle. Diese ist in einer dem Sicherheitsri- siko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu gewährleis- ten (Art. 74 Abs. 4 LGV). Neben der allgemein üblichen Überprüfung der Trinkwasserqualität sind zusätzliche Kontrollen notwendig. Um- fang und Frequenz dieser zusätzlichen Kontrollanalysen sind von der Konzessionärin im Rahmen der Gefahrenanalyse für die Grund- wasserfassung selbst zu ermitteln und umzusetzen (vgl. Art. 73 ff. LGV). 3. Der Verlauf der Chlorothalonil-Metaboliten ist mindestens halbjähr- lich im Grundwasser in der Tiefe der geplanten Entnahme analytisch zu überwachen. Die Daten sind fünf Jahre nach Erteilung der Kon- zession dem Kantonalen Laboratorium zur Festlegung von allfälligen weiteren Massnahmen einzureichen. 4. Die Konzessionärin hat ihre Zwischen- und Endabnehmer regelmäs- sig über die Ergebnisse der Untersuchungen und die getroffenen Massnahmen zu informieren.» 4.2Eine (Gewässernutzungs-)Konzession kann gemäss Art. 11 Abs. 2 Satz 1 WNG erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Was unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Sinn dieser Bestimmung im Ein- zelnen zu verstehen ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Be- schwerdeführenden machen geltend, dass zu diesen Voraussetzungen un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 17 ter anderen auch die lebensmittelrechtlichen Anforderungen an das Trink- wasser gehörten. Nach ihrer Auffassung hätte die Vorinstanz die Konzession aus diesem Grund nicht erteilen dürfen, weil mit den angeordneten Auflagen nicht sichergestellt werden könne, dass der Höchstwert von 0,1 μg/I für die relevanten Pestizid-Metaboliten eingehalten werde. Um eine Ausnahmebe- willigung für eine Höchstwertüberschreitung habe die Beschwerdegegnerin nicht ersucht. Eine solche dürfe zudem nur dann erteilt werden, wenn ein Rechtssatz diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehe. Eine entsprechende Ausnahmöglichkeit sei in den Bestimmungen über die Erteilung von Was- sernutzungskonzessionen aber nicht vorgesehen, womit der angefochtene Entscheid zwingend aufzuheben sei (Beschwerde Rz. 21 f., 28). 4.3Die Vorinstanz geht aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht verfügten vorsorglichen Massnahmen (vgl. vorne E. 3.1) davon aus, dass der Höchstwert von 0,1 μg/I für den Chlorothalonil-Metaboliten «R471811» derzeit nicht gelte. Eine Konzessionsverweigerung wäre nach ihrer Auffas- sung aber selbst dann nicht zu rechtfertigen, wenn eine Höchstwertüber- schreitung anzunehmen wäre. Zur Begründung führte sie aus, dass die ge- messenen Werte gemäss dem KL keine akute Gefahr für die Gesundheit bedeuteten. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zur Sicherstellung der Trink- und Brauchwasserversorgung zwingend auf die Realisierung des neuen Grundwasserpumpwerks «Gmeis» angewiesen. Hinzu komme, dass das heute genutzte Pumpwerk «Stalden» von einer ähnlich starken Belas- tung durch Chlorothalonil-Metaboliten betroffen sei und zudem durch einen Verschmutzungsherd in der Nähe der Grundwasserfassung gefährdet werde. Die Inbetriebnahme der neuen Grundwasserfassung «Gmeis» er- höhe daher die Gesundheitsrisiken im Vergleich zum heutigen Zustand nicht, sondern senke diese gesamthaft betrachtet vielmehr. Im Übrigen habe das KL im Zusammenhang mit der Chlorothalonil-Problematik Massnahmen for- muliert, die der BLV-Weisung Nr. 2020/1 entsprächen. Diese seien als Auf- lagen in den angefochtenen Gesamtentscheid integriert worden. Bei dieser Ausgangslage präsentierten sich die Umstände derart, dass aus Sicht der Konzessions- und Leitbehörde gegebenenfalls mittelfristig eine Überschrei- tung der Höchstwerte an Chlorothalonil-Abbauprodukten toleriert werden müsse (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 3.2.1.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 18 5. 5.1Es stellt sich zunächst die Frage, inwiefern die lebensmittelrechtlichen Anforderungen an das Trinkwasser im Rahmen des Konzessionsverfahrens zu berücksichtigen sind und insbesondere, ob deren Einhaltung – wie die Beschwerdeführenden meinen – zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Konzessionserteilung im Sinn von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 WNG gehören. Un- bestritten ist zunächst, dass es sich bei Trinkwasser um ein Lebensmittel handelt, auf welches die Lebensmittelgesetzgebung Anwendung findet (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmit- tel und Gebrauchsgegenstände [Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0]). Die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit basiert gemäss dem im Jahr 2017 in Kraft getretenen neuen Lebensmittelrecht in erster Linie auf dem Prinzip der Selbstkontrolle (Art. 26 LMG). Ergänzend dazu werden risikoba- sierte amtliche Kontrollen durchgeführt (Art. 30 LMG). Abgesehen von hier nicht interessierenden Fällen besteht für das Inverkehrbringen von Lebens- mitteln aber keine Bewilligungspflicht. Vielmehr dürfen Lebensmittel grund- sätzlich ohne weiteres in Verkehr gebracht werden, solange die Sicherheits- anforderungen gemäss Art. 7 LMG sowie die übrigen lebensmittelrechtlichen Vorgaben eingehalten sind (insb. Hygienevorschriften, Kennzeichnungs- und Auskunftspflichten, Täuschungsverbot). Vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln ist folglich keine präventive behördliche Kontrolle vorgeschrie- ben, stattdessen sieht das Gesetz mit den risikobasierten amtlichen Kontrol- len in Ergänzung zur vorgeschriebenen Selbstkontrolle ein Verfahren der sog. laufenden Aufsicht vor (vgl. Isabelle Häner, Verfahrensrechtliche As- pekte der laufenden Aufsicht, in Häner/Waldmann [Hrsg.], 7. Forum für Ver- waltungsrecht – Staatliche Aufsicht über die Wirtschaft und ihre Akteure, 2019, S. 77 ff.). Die Sicherstellung der lebensmittelrechtlichen Anforderun- gen im Rahmen der Lebensmittelkontrolle bildet somit einen kontinuierli- chen, dem Konzessionsverfahren grundsätzlich nachgelagerten Prozess, wobei die Qualität des Trinkwassers ständig neu zu beurteilen und gegebe- nenfalls zusätzliche Massnahmen vorzunehmen bzw. anzuordnen sind. An- ders als die Beschwerdeführenden meinen, gehören die lebensmittelrechtli- chen Vorgaben unter diesen Umständen nicht zu den gesetzlichen Voraus- setzungen, deren Einhaltung zwingend bereits im Konzessionsverfahren ab- schliessend zu beurteilen ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 19 Konzessionserteilung gar nicht zu berücksichtigen sind. Denn gemäss Art. 11 Abs. 2 Satz 1 WNG darf eine Konzession nur erteilt werden, wenn ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, was etwa dann der Fall sein könnte, wenn aufgrund der Überschreitung eines lebensmittelrechtli- chen Grenzwerts mit einer konkreten Gesundheitsgefährdung zu rechnen wäre (vgl. BVR 1994 S. 248 E. 3). Es wäre denn auch widersprüchlich, der Beschwerdegegnerin eine Gebrauchswasserkonzession ausdrücklich für die Zwecke der öffentlichen Trink- und Brauchwasserversorgung zu erteilen (vorne E. 4.1), obwohl das Grundwasser aus lebensmittelrechtlichen Grün- den für eine solche Nutzung von vornherein nicht in Frage kommen kann. Laut den Fachbehörden besteht hier jedoch keine akute Gefahr für die Ge- sundheit, und die Beschwerdegegnerin hat die möglichen Sofortmassnah- men bereits ergriffen (vorne E. 4.3). Wie sich aus den nachfolgenden Erwä- gungen ergibt, vermögen die Beschwerdeführenden diese Beurteilung und die vorinstanzliche Interessenabwägung nicht zu entkräften (zum Stellenwert von Fachberichten BVR 2013 S. 5 E. 5.6, 2010 S. 411 E. 1.5 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 38). 5.2Die Beschwerdeführenden bringen zwar zutreffend vor, dass Art. 3 Abs. 2 TBDV im Zusammenhang mit den Höchstwerten gemäss den Anhän- gen 1-3 von «Mindestanforderungen» spricht. Anders als sie wohl meinen, handelt es sich beim hier interessierenden Höchstwert für den Chlorothalo- nil-Metaboliten «R471811» allerdings nicht um einen gesundheitlichen Ge- fährdungswert, sondern um einen Vorsorgewert, welcher eingehalten wer- den muss, um vorbeugend den Schutz der Gesundheit zu gewährleisten. Wie das BLV in seiner Weisung Nr. 2020/4 «Interpretation von Höchstwert- überschreitungen chemischer und physikalischer Parameter in Lebensmit- tel» vom 10. November 2020 (abrufbar unter: <www.blv.admin.ch>, Rubriken «Lebensmittel und Ernährung», «Rechts- und Vollzugs- grundlagen», «Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen», «Weisungen») dargelegt hat, werden die lebensmittelrechtlichen Höchstwerte nicht allein aufgrund des akuten Gesundheitsrisikos festgelegt; vielmehr werden regelmässig Überlegungen der technischen Vermeidbarkeit miteinbezogen (Ziff. 1), was insbesondere auch bei der Festlegung des Höchstwerts von 0,1 μg/I für den Chlorothalonil-Metaboliten «R471811» der Fall war (Ziff. 3.2.2). Wird ein solcher Vorsorgewert und nicht ein gesundheitlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 20 Gefährdungswert überschritten, verlangt das Lebensmittelrecht nicht zwingend, dass das betroffene Lebensmittel nicht mehr abgegeben werden darf (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. a LMG; Klemm/Uebe, Risikoanalyse im Lebensmittelrecht, in Sicherheit & Recht 2018 S. 137 ff., 141; Annemarie Lagger, Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, in Donauer/Reeves/Weber [Hrsg.], Lebensmittel- und Gebrauchsgegen- ständerecht, 2020, S. 33 ff., 63). Im vorliegenden Fall hätte daher entgegen den Beschwerdeführenden selbst eine allfällige Höchstwerteüberschreitung nicht ohne weiteres zur Folge, dass das Wasser aus dem neuen Grundwasserpumpwerk nicht mehr für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden könnte, zumal gemäss den zuständigen Fachbehörden nach heutigem Kenntnisstand keine Hinweise auf eine unmittelbare Gesund- heitsgefährdung bestehen (vgl. vorne E. 3.3). 5.3Im Weiteren scheinen die Beschwerdeführenden zu übersehen, dass die Höchstwerte für Pestizide und deren trinkwasserrelevanten Metaboliten gemäss der TBDV für neue und bestehende Anlagen gleichermassen gelten, da für sie keine besonderen Übergangsbestimmungen festgelegt worden sind (vgl. Art. 16 TBDV). Entgegen ihrem Einwand bestehen daher keine Gründe, weshalb die BLV-Weisung Nr. 2020/1 ausschliesslich für beste- hende Trinkwasserfassungen und nicht für den Fall der Neuerteilung einer Konzession anwendbar sein sollte (vgl. Beschwerde Rz. 37). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb die von der Vorinstanz verfügten Auflagen den Anforderungen dieser Weisung nicht genügen sollten (vgl. Beschwerde Rz. 38). Denn anders als die Beschwerdeführenden behaupten, hat die Vor- instanz nicht bloss eine verstärkte Selbstkontrolle angeordnet, sondern die Beschwerdegegnerin darüber hinaus auch verpflichtet, die erhobenen Daten fünf Jahre nach Erteilung der Konzession dem KL zur Festlegung von allfäl- ligen weiteren Massnahmen einzureichen (vgl. vorne E. 4.1). Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Weisung Nr. 2020/1 im vorliegen- den Fall nicht ausreichend umgesetzt hat, zumal das BLV selber davon aus- geht, dass der Höchstwert von 0,1 μg/I für Chlorothalonil-Metaboliten nicht in jedem Fall eingehalten werden kann (vgl. Ziff. 4 der Weisung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 21 5.4Anders als die Beschwerdeführenden meinen, bestand sodann keine zwingende Veranlassung, die Konzession mit weiteren technischen Aufla- gen zu ergänzen. Insbesondere kann von der Beschwerdegegnerin zum jet- zigen Zeitpunkt nicht verlangt werden, das Trinkwasser mit einer sog. Nano- filtration bzw. Umkehrosmose aufzubereiten, um «von Anfang an» sicherzu- stellen, dass der Höchstwert von 0,1 μg/I eingehalten bzw. die Belastung auf ein Minimum reduziert wird (vgl. Beschwerde Rz. 33 ff.). Es stimmt zwar, dass eine Untersuchung des Wasserforschungsinstituts des ETH-Bereichs (Eawag) zum Schluss gelangte, dass eine solche Anlage zur Entfernung des Chlorothalonil-Metaboliten «R471811» aus dem Trinkwasser als einzige der untersuchten Aufbereitungsmöglichkeiten grundsätzlich gut geeignet sei (vgl. Eawag-Factsheet «Chlorothalonil-Metaboliten: Eine Herausforderung für die Wasserversorgung», März 2020, abrufbar unter: <www.eawag.ch>, Rubriken «Beratung», «Publikationen für die Praxis», «Pflanzenschutzmit- tel»). Wie das AWA (Beschwerdevernehmlassung S. 3 f.) und die Beschwer- degegnerin (Beschwerdeantwort Rz. 47) aber mit Recht einwenden, ist die Methode sehr kostspielig, mit Wasserverlusten und ökologischen Problemen verbunden sowie für den vorliegenden Anwendungsfall wenig erprobt (vgl. den Fachartikel «Umkehrosmose mit Remineralisierung», in Aqua & Gas Nr. 12 l 2021, sowie Bieler Tagblatt vom 31.5.2022 «Aufbereitung von Trink- wasser im Seeland wird wohl teurer»). Hinzu kommt, dass aufgrund des na- türlichen Abbaus der Chlorothalonil-Metaboliten im Moment noch gar nicht abschliessend gesagt werden kann, ob die Konzentration des Metaboliten «R471811» bei einer künftigen Inbetriebnahme des Grundwasser- pumpwerks in der unteren Zone der Versorgungszelle Konolfingen über- haupt über dem Wert von 0,1 μg/I liegen wird. Da aber in jedem Fall mit einer bloss geringen und vorübergehenden Höchstwertüberschreitung zu rechnen ist, erscheint der gesundheitliche Nutzen einer Umkehrosmose- bzw. Nano- filtrations-Anlage im Verhältnis zu den hohen Kosten und den übrigen Nach- teilen dieser Aufbereitungsmethoden von vornherein als begrenzt. Unter die- sen Umständen ist entgegen den Beschwerdeführenden nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz bzw. das KL auf die Anordnung der verlangten technischen Auflagen (vorläufig) verzichtet hat, zumal das Verhältnismässig- keitsprinzip auch bei der Anordnung von lebensmittelrechtlichen Massnah- men stets zu beachten ist (Botschaft des Bundesrats zum LMG, in BBl 2011 S. 5571 ff., 5622; Christine Leuch-Scherrer, Kontrolle von Lebensmitteln und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 22 Gebrauchsgegenständen, in Donauer/Reeves/Weber [Hrsg.], Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht, 2020, S. 149 ff., 171 f.). Es wird Aufgabe der laufenden Aufsicht sein, zu gegebenem Zeitpunkt allenfalls weitere Massnahmen anzuordnen (vorne E. 5.1). 5.5Schliesslich kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, so- weit sie geltend machen, dass alternative Wasserbezugsorte «offenbar vor- handen» seien (Beschwerde Rz. 42): 5.5.1 Wie bereits erwähnt (vorne E. 3.5) hat die Abteilung Siedlungswasser- wirtschaft des AWA ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin auf die neue Fassung zwingend angewiesen sei, weil ihr keine alternativen Bezugsquel- len zur Deckung ihres Wasserbedarfs zur Verfügung stünden. In der Be- schwerdevernehmlassung (S. 4 f.) hat das AWA zudem ergänzend darge- legt, dass ein auswärtiger Wasserbezug vom benachbarten Wasserverbund Region Bern (WVRB) derzeit nicht zur Diskussion stehe, weil dieser sein Wasser in Zukunft voraussichtlich selber benötige und überdies fraglich sei, ob eine entsprechende Anbindung des Versorgungsnetzes der Beschwerde- gegnerin an die Anlagen der WVRB mit verhältnismässigem Aufwand reali- siert werden könnte. Weiter hat das AWA in der Beschwerdevernehmlas- sung (S. 5) darauf hingewiesen, dass vor der Festlegung des neuen Fas- sungsstandorts umfassende Abklärungen vorgenommen worden sind: So sei unter der Leitung bzw. im Auftrag des damaligen Wasser- und Energie- wirtschaftsamts des Kantons Bern (WEA; heute AWA) im Jahr 1992 eine grossräumige hydrogeologische Untersuchung des Kiesentals und im Jahr 2005 eine gezielte Untersuchung des Grundwasservorkommens «Gmeis» durchgeführt worden (Bericht des WEA «Grundlagen für Schutz und Bewirt- schaftung der Grundwasser des Kantons Bern, Hydrogeologie Kiesental», 1992 [nachfolgend: Grundlagenbericht Hydrogeologie Kiesental], abrufbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Themen», «Wasser», «Gewässer- schutz», «Grundwasserschutz», «Hydrogeologische Grundlagenberichte»; Bericht der L.________ AG vom 15.9.2005 «Hydrogeologische Abklärungen Grundwasservorkommen Gmeis (Gemeinde Zäziwil)», Vorakten 8B pag. 855 ff.). Darüber hinaus habe die L.________ AG im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Jahr 2018 zusätzliche Detailabklärungen vorge- nommen (vgl. Bericht vom 7.2.2018 «Grundwasservorkommen Gmeis, Zäzi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 23 wil, Hydrogeologische Detailabklärungen», Vorakten 8B pag. 867 ff.). Erst nach Abschluss dieser Untersuchungen sei der effektive Brunnenstandort unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Gegebenheiten und schutz- zonentechnischen Aspekte sowie von möglichen Gefahren für das Grund- wasservorkommen ermittelt worden (vgl. Bericht «Grundwasserpumpwerk Gmeis, Standort, Brunnenbau» vom 25.9.2018, Vorakten 8B pag. 880 ff.). Aufgrund dieses schrittweisen Vorgehens vom «Groben ins Feine» über ei- nen mehrjährigen Prozess könne davon ausgegangen werden, dass der bestmögliche Brunnenstandort im Kiesental ermittelt worden sei. 5.5.2 Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist aufgrund dieser Darlegungen genügend erstellt, dass keine zweckmässige Alternativen zum Bau des Grundwasserpumpwerks «Gmeis» vorhanden sind: Gemäss dem Grundlagenbericht Hydrogeologie Kiesental (S. 7) bestehen im Untersu- chungsgebiet nur zwei grössere und ein kleineres Grundwasservorkommen, die ohne Einschränkungen für die Trinkwassergewinnung nutzbar sind. Da- bei handelt es sich neben dem Standort «Neumatt/Brunnmatt bei Gmeis» um die Standorte «Schloss Hünigen/Schwimmbad Konolfingen» und «Hämlismatt bei Arnisäge». Entgegen den Beschwerdeführenden kommen die letzteren beiden nicht ernsthaft in Frage: Der Standort «Hämlismatt bei Arnisäge» weist gemäss dem Grundlagenbericht (S. 7 und 68) lediglich eine Ergiebigkeit von 700 l/min auf. Nach unbestrittener Feststellung der Vor- instanz wird für den Ersatz des Pumpwerks «Stalden» jedoch eine Entnah- memenge von durchschnittlich rund 1'970 l/min benötigt (angefochtener Ent- scheid E. 3.2.2). Das Gebiet «Schloss Hünigen/Schwimmbad», das sich un- weit des bestehenden Grundwasserpumpwerks «Stalden» befindet, liegt praktisch vollständig im Baugebiet, wo sich Grundwasserschutzzonen kaum durchsetzen lassen, da mit ihnen weitgehende Bauverbote und Nutzungsbe- schränkungen verbunden sind (vgl. Anhang 4 Ziff. 22 der Gewässerschutz- verordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]; ferner Arnold Brunner, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 20 N. 16). Anders als die Beschwerdeführenden behaupten, sind somit keine zweckmässigen Alternativen zum Bau des Grundwasser- pumpwerks «Gmeis» ersichtlich, wofür auch der Umstand spricht, dass die heutige Quellfassung im Gebiet «Neumatt/Brunnmatt» in der kantonalen Wasserstrategie sowie im kantonalen Richtplan bereits als Wasserfassung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 24 von regionaler Bedeutung verzeichnet ist (Wasserstrategie 2010, Grundla- genbericht zum Massnahmenprogramm 2017-2022, Teilbereich Wasserver- sorgung, S. 46, sowie Richtplan 2030, Massnahme C_19 «Öffentliche Was- serversorgung sichern» Rückseite, S. 2; einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Themen», «Wasser», «Wasserversorgung», «Wasserstrategie – Teilbereich Wasserversorgung» bzw. <www.dij.be.ch>, Rubriken «Raumpla- nung», «Kantonaler Richtplan», «Inhalt des Richtplans»). 5.6Zusammengefasst steht damit fest, dass die lebensmittelrechtlichen Vorgaben der Konzessionserteilung nicht entgegenstehen, da sie die künf- tige bestimmungsgemässe Nutzung des geförderten Wassers nicht von vornherein verbieten. Weil die Beschwerdegegnerin überdies zur Sicherstel- lung ihres Versorgungsauftrags (Art. 14 Abs. 1 WVG) auf das geplante neue Grundwasserpumpwerk angewiesen ist und die zur Verfügung stehenden Sofortmassnahmen zur Reduktion der Metaboliten-Konzentration im Trink- wasser bereits getroffen hat, ist es im vorliegenden Fall zudem nicht zu be- anstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass das Wasser selbst bei einer (geringen) Höchstwertüberschreitung im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung verwendet werden dürfte, kann es doch gemäss den zu- ständigen Fachbehörden bedenkenlos getrunken werden. Weil bereits das heute genutzte Grundwasser aus dem Pumpwerk «Stalden» mit Chlorotha- lonil-Metaboliten belastet ist und sich die Situation mit dem Bau des neuen Pumpwerks daher nicht verschlechtern, sondern eher verbessern wird, kann entgegen den Beschwerdeführenden nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe mit der Konzessionsverleihung die Interessen am Bau des Grundwas- serpumpwerks «Gmeis» über den Gesundheitsschutz gestellt (vgl. Eingabe vom 30.7.2021 Rz. 5). Eine fehlerhafte Interessenabwägung ist demnach ebenfalls nicht auszumachen, zumal dem Interesse an einer ausreichenden öffentlichen Wasserversorgung ein grosses Gewicht zukommt (vgl. Jsabelle Blunschy Scheidegger, a.a.O., S. 55 f.; VGE 19594 vom 10.1.1996 E. 2d; zu den raumplanungsrechtlichen Aspekten der Interessenabwägung E. 6 hier- nach). Unter diesen Umständen erweist sich die Kritik der Beschwerdefüh- renden an der Konzessionserteilung als unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 25 6. 6.1Die Beschwerdeführenden rügen ferner, dass die Vorinstanz der Be- schwerdegegnerin für den Neubau des Grundwasserpumpwerks ausserhalb der Bauzonen zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG er- teilt habe. Den Vorakten sei weder eine ausreichende Standortevaluation noch eine rechtsgenügliche Interessenabwägung zu entnehmen. Entgegen der Vorinstanz reiche zur Begründung der Standortgebundenheit nicht aus, dass die Wasserfassung «Gmeis» als Festsetzung in den kantonalen Richt- plan aufgenommen worden sei, da die Belastung des dortigen Grundwas- servorkommens mit Chlorothalonil-Metaboliten erst später festgestellt wor- den sei. Die Eignung als Fassungsstandort für die Trinkwassernutzung sei unterdessen nicht mehr gegeben. Ausserdem stünden der Erstellung des Grundwasserpumpwerks gewichtige und überwiegende öffentliche und pri- vate Interessen entgegen. Im Amtsbericht vom 9. Oktober 2019 habe das AGR noch gefordert, dass der Standort des Grundwasserpumpwerks im Rahmen der technischen Machbarkeit in Richtung «Neumatt» oder «Brunn- matt» verschoben werde. Im Widerspruch dazu gehe das AGR in seiner Ver- fügung vom 18. November 2020 jedoch davon aus, dass die Anlage für die Versorgungssicherheit absolut notwendig sei und kein anderer Standort in Frage komme. Dieser Meinungsumschwung sei sachlich nicht nachvollzieh- bar und erklärungsbedürftig. Einer Interessenabwägung nach Art. 24 RPG genügten die Angaben mit Sicherheit nicht. Die Voraussetzungen für eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung seien daher nicht erfüllt bzw. nachgewiesen (Beschwerde Rz. 41 ff.). 6.2Gemäss Art. 24 RPG kann für die Erstellung einer Baute ausserhalb der Bauzonen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Bst. a) und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entge- genstehen (Bst. b). An die Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG sind strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersiedelung der Land- schaft entgegenzuwirken (statt vieler BGE 124 II 252 E. 4a; vgl. auch Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24 N. 3). Sie ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 26 oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist, oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei genügt eine relative Standortge- bundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwä- gung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 Bst. b RPG überschneidet (BGE 141 II 245 E. 7.6.1, 136 II 214 E. 2.1). 6.3Wie bereits dargelegt wurde (vorne E. 5.5), hat die Beschwerdegeg- nerin den Standort für das neue Grundwasserpumpwerk ausserhalb der Bauzonen im Wesentlichen deshalb gewählt, weil dort ein genügend ergie- biges Grundwasservorkommen vorhanden ist und eine gewässerschutzkon- forme Grundwasserschutzzone ausgeschieden werden kann. Zudem hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass sie zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags zwingend auf den neuen Standort angewiesen ist, da keine zweckmässigen Alternativen zum Bau des Grundwasserpumpwerks «Gmeis» bestehen. Ent- gegen den Beschwerdeführenden gilt das Bauvorhaben unter diesen Um- ständen ohne weiteres als standortgebunden im Sinn der zitierten Recht- sprechung, zumal es aus technischen Gründen und aufgrund der Bodenbe- schaffenheit offensichtlich nur am gewählten Standort ausserhalb der Bauzonen realisiert werden kann. Angesichts der ergänzenden Angaben der Vorinstanz zum konkreten Auswahlprozess (vorne E. 5.5.1) bestehen für das Verwaltungsgerichtsgericht keine Hinweise, wonach die Standortevaluation ungenügend gewesen wäre, zumal die Beschwerdeführenden nicht darle- gen, inwiefern die durchgeführten Abklärungen unvollständig oder mangel- haft sein sollten. Wie sich dem angefochtenen Entscheid (E. 3.6.1.3) ent- nehmen lässt, hat sich die Vorinstanz sodann mit den durch das Vorhaben tangierten Interessen ausführlich auseinandergesetzt und ist dabei auch ein- lässlich auf die Bedenken der Beschwerdeführenden eingegangen. Insofern ist nicht erkennbar, dass sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelas- sen oder die relevanten Interessen falsch gewichtet hätte, zumal auch ge- mäss der kantonalen Wasserstrategie im Gebiet «Neumatt/Brunnmatt» keine besonderen Nutzungskonflikte bestehen (vgl. die Angaben zur beste-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 27 henden Quellfassung im Grundlagenbericht zum Massnahmenprogramm 2017-2022, Teilbereich Wasserversorgung, S. 46). Anders als die Be- schwerdeführenden meinen, ist die Interessenabwägung auch nicht deshalb mangelhaft, weil die Abteilung Bauen des AGR in seiner Verfügung vom 18. November 2020 auf eine Verschiebung des Grundwasserpumpwerks in Richtung «Neumatt» oder «Brunnmatt» verzichtet hat. Wie sie zwar richtig vorbringen, hatte die Abteilung Orts- und Regionalplanung des AGR in sei- nem Fachbericht vom 9. Oktober 2019 (Vorakten 8C pag. 359) gefordert, dass eine solche Verschiebung im Rahmen der technischen Machbarkeit zu prüfen sei. Wie die Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung ausführt (S. 6), leuchtet es jedoch ein, dass eine solche Verschiebung aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten sowie der Einschränkungen, die sich aus der zwingend auszuscheidenden neuen Grundwasserschutzzone ergeben, nicht in Frage kommt. Ein nicht nachvollziehbarer Meinungsumschwung sei- tens des AGR ist daher für das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Beschwerdevernehmlassung S. 6) nicht ersichtlich. 6.4Damit dringen die Beschwerdeführenden auch mit ihren Rügen ge- gen die Baubewilligung für das Grundwasserpumpwerk «Gmeis» nicht durch. Vielmehr hat die Vorinstanz bzw. das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zu Recht erteilt, da ein objektiver, aktueller und tatsächli- cher Bedarf für den Neubau des Grundwasserpumpwerks am vorgesehenen Standort ausgewiesen ist. Im Übrigen zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf und ist auch nicht erkennbar, inwiefern die ÜO SöL unrechtmässig oder unangemessen sein sollten (vorne E. 1.5). 7. Somit sind sämtliche Rügen gegen den angefochtenen Gesamtentscheid unbegründet, weshalb die Beschwerde sowohl in den Haupt- als auch den Eventualanträgen abzuweisen ist. Weil nach dem Gesagten bereits fest- steht, dass der Hauptentscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Verfah- ren B-3340/2020 an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag, gilt dies ins- besondere auch für den Sistierungsantrag. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtsverfahrens beizuzie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 28 hen, weshalb der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführenden ebenfalls abgewiesen wird (vgl. Beschwerde Rz. 26; Eingabe vom 30.7.2021 Rz. 17). 8. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführenden als unter- liegende Parteien die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Solidarhaft (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG; vgl. auch vorne E. 2.5). Par- teikosten sind keine zu sprechen, da die obsiegende Beschwerdegegnerin – soweit hier interessierend – öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. Art. 6 Abs. 1 WVG). Gemäss Art. 6 Abs. 2 WVG ist sie hinsichtlich ihrer Rechte und Pflich- ten den Gemeinden gleichgestellt und hat daher in der Regel keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG; zu den hier nicht erfüllten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung von Parteikostenersatz vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 39 ff.). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
  4. Parteikosten werden keine gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.10.2022, Nr. 100.2021.132U, Seite 29 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende
  • Beschwerdegegnerin
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Zäziwil
  • Einwohnergemeinde Mirchel
  • Einwohnergemeinde Konolfingen
  • Einwohnergemeinde Niederhünigen
  • Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen:
  • Kantonales Laboratorium Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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11.10.2022
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