100.2021.115/116U HAT/BIM/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Mai 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bickel A.________ und B.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2017 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 16. März 2021; 100 20 235, 200 20 345)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2021.115/116U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die Eheleute A.________ und B.________ zogen am 1. August 1992 in die Einwohnergemeinde (EG) Bern und wurden dort aufgrund persönlicher Zu- gehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig. A.________ arbeitete ab 2001 als ... beim Bundesamt für .... Ab dem 1. Juli 2016 vertrat er die Schweiz beim ... Amt der Europäischen Union (...) in Luxemburg. Es handelte sich um einen befristeten Auslandeinsatz (vorerst bis 30.6.2018). Per 30. Juni 2016 hat die Steuerverwaltung der Stadt Bern einen Wegzug der Eheleute ins Ausland erfasst. Ab diesem Zeitpunkt wurde A.________ hier nicht mehr besteuert und B., die weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit am C. mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % nachging, der Quellensteuer unterstellt. Die Veranlagungsverfügungen des Steuerjahrs 2016 sind rechtskräftig geworden. Auf Ersuchen der EG Bern vom 7. März 2018 leitete die Steuerverwaltung des Kantons Bern gegenüber A.________ und B.________ ein «Wohnsitz- verfahren» ein. Mit Verfügungen vom 14. Januar 2019 legte sie den steuer- rechtlichen Wohnsitz der Eheleute A./B. für das Steuerjahr 2017 sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer in der EG Bern fest. Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 12. Februar 2019 wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 20. Mai 2020 ab. B. Mit Rekurs und Beschwerde vom 22. Juni 2020 gelangten A.________ und B.________ an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 16. März 2021 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2021.115/116U, Seite 3 C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 19. April 2021 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, «der Entscheid» der StRK vom 16. März 2021 (Einzahl) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz «im Steuerjahr 2017 in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern nicht im Kanton Bern, resp. in der EG Bern befand und daher die Besteuerung nach Art. 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) sowie der Lohnabzug gemäss Art. 112 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur Bundespersonal- verordnung vom 20. September 2002 (VBPV-EDA; SR 172.220.111.343.3) Platz greife». Mit Verfügung vom 21. April 2021 hat der Abteilungspräsident die Beschwer- deverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die Steuerverwaltung und die StRK beantragen mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 bzw. Beschwerdevernehmlassung vom 27. April 2021 je die Ab- weisung der Beschwerden. Dazu haben A.________ und B.________ am 25. Juni 2021 Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 DBG sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführenden haben am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2021.115/116U, Seite 4 vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzu- treten. 1.2Die Beschwerdeführenden haben nebst der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids ein Feststellungsbegehren gestellt, wobei aus ihrem Antrag nicht klar wird, was sie genau verlangen. Im Lichte der Beschwer- debegründung ist aber zu schliessen, dass sie sowohl den Entscheid betref- fend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch jenen betreffend die di- rekte Bundessteuer anfechten. Bei Letzterem ist aufgrund des Hinweises auf Art. 3 Abs. 5 DBG weiter anzunehmen, dass zwar die Steuerpflicht im Kan- ton Bern, nicht aber jene am Heimatort von A.________ bestritten wird (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18; Beschwerden Rz. 26 ff.). Das mit dem Feststellungsbegehren primär verfolgte Ziel, die Steuerpflicht im Kanton Bern bzw. in der EG Bern für das Steuerjahr 2017 zu verneinen, kann bereits mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheide erreicht werden. Ein da- rüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist weder erkennbar noch dar- getan. Insofern ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten (vgl. BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73 f). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht ohnehin nicht zuständig, eine andere Erkenntnis als jene zum steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern zu treffen (vgl. Art. 105 Abs. 1 DBG). 1.3Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen; denn es handelt sich um zwei verschiedene Steuern, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37], 130 II 509 E. 8.3 [Pra 94/2005 Nr. 114]). – Hier ist strei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2021.115/116U, Seite 5 tig, ob die Beschwerdeführenden ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Bern oder in Luxemburg haben. Da die massgeblichen Bestimmungen des kanto- nalen und eidgenössischen Rechts diesbezüglich weitgehend gleich lauten (vgl. hinten E. 2.2), rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitig- keit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Auch im internationalen Verhältnis werden die Steuerpflichten regel- mässig durch die nationale Gesetzgebung begründet. Einzig die Doppelbe- steuerungsabkommen auferlegen der Ausschöpfung der Steuerhoheit, die einem Staat kraft seiner Souveränität zusteht, gewisse Schranken (BVR 2018 S. 239 E. 2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 3 N. 5; vgl. auch BGer 2C_335/2014 und 2C_336/2014 vom 19.1.2015 E. 4). Zwischen der Schweiz und Luxemburg besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Abkommen vom 21. Januar 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, DBA-LUX; SR 0.672.951.81). Die Beschwerdeführenden sind aber in Lu- xemburg in der hier interessierenden Steuerperiode (Steuerjahr 2017) unbe- strittenermassen nicht steuerpflichtig (angefochtener Entscheid E. 3; Be- schwerden Rz. 35). Es erübrigt sich deshalb, die Vereinbarkeit einer allfälli- gen Besteuerung nach nationalem Recht mit dem DBA-LUX zu prüfen. 2.2Natürliche Personen sind gemäss Art. 3 DBG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrecht- lichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Abs. 1). Steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteres-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2021.115/116U, Seite 6 sen der steuerpflichtigen Person befindet (BVR 2018 S. 239 E. 2.2; BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 138 II 300 E. 3.2; BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189 E. 3.2). Für den Kanton Bern umschreiben Art. 4 Abs. 1 und 2 StG die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit gleich wie das Bundesrecht (BVR 2018 S. 239 E. 2.2; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). 2.3Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person, bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren äusseren Umstände (nach aussen erkennbare Ab- sicht) und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort (innerer Wille); der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wähl- bar (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 143 II 233 E. 2.5.2, 138 II 300 E. 3.2; BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189 E. 3.2 f.). Dem po- lizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdo- mizil bilden kann (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 132 I 29 E. 4.1; BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189 E. 3.2). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestim- mung des steuerrechtlichen Wohnsitzes anhand der äusserlich wahrnehm- baren familiären, beruflichen, wirtschaftlichen und weiteren rechtserhebli- chen Lebensumstände zu ermitteln, zu welchem Ort sie die stärkeren Bezie- hungen unterhält (BGer 2C_678/2013 und 2C_680/2013 vom 28.4.2014, in StR 2014 S. 714 E. 2.3; vgl. zum interkantonalen Steuerrecht: BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 148 II 285 E. 3.2.3; BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189 E. 3.3). Dies beurteilt sich jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls (BVR 1999 S. 159 E. 2c; BGE 138 II 300 E. 3.2; BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189 E. 3.3). Verheiratete Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwohnung (Familienort; BVR 2018 S. 239 E. 3.3; BGE 148 II 285 E. 3.3.1; vgl. auch Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch/
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2021.115/116U, Seite 7 Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internatio- nales Steuerrecht, 2015, Art. 4 N. 42). 2.4Im internationalen Verhältnis ist nach der bundesgerichtlichen Praxis Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ana- log anwendbar: Danach genügt es für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht, wenn die steuerpflichtige Person die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz löst; entscheidend ist vielmehr, dass sie nach den gesamten Um- ständen einen neuen Wohnsitz im Ausland begründet hat. Da niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann, bleibt der einmal begrün- dete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (sog. «rémanence du domicile», vgl. BVR 2018 S. 239 E. 2.4; BGE 138 II 300 E. 3.3; BGer 2C_473/2018 vom 10.3.2019 E. 4.2, je mit Hinweisen). 2.5Auch ein von vornherein bloss vorübergehender (Ausland-)Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr postuliert (BGE 143 II 233 E. 2.5.2; BGer 2C_678/2013 und 2C_680/2013 vom 28.4.2014, in StR 2014 S. 714 E. 3.2; Oesterhelt/Seiler, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 3 DBG N. 23). Nicht erforderlich ist der Wille, an einem Ort für immer oder für unbe- stimmte Zeit zu verbleiben. Es genügt, den Aufenthaltsort bis auf Weiteres zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen und ihm dadurch eine gewisse Stabilität zu verleihen, selbst wenn mit der Möglichkeit des Wech- sels aus bestimmten Gründen zu rechnen ist oder sogar feststeht, dass der Aufenthalt nach einiger Zeit wieder aufhört. Dagegen ist ein bloss vorüber- gehender (Ausland-)Aufenthalt mit fortdauerndem Willen, den bisherigen Wohnort als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse aufrechtzuerhalten, nicht geeignet, einen neuen Wohnsitz zu begründen (BGer 2C_678/2013 und 2C_680/2013 vom 28.4.2014, in StR 2014 S. 714 E. 2.2; Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 DBG N. 24; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 4 N. 57). 2.6Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konstituierenden Sachverhaltselemente zwar von Amtes wegen abzuklären (Art. 166 Abs. 2 StG, Art. 123 Abs. 1 DBG) und dabei den Steuerwohnsitz als steuerbegrün- dende Tatsache nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person ist jedoch zur Mitwirkung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Art. 167 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2021.115/116U, Seite 8 170 f. StG, Art. 124 ff. DBG). Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dar- zulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (BVR 2018 S. 239 E. 2.5; BGE 138 II 300 E. 3.4; BGer 2C_473/2018 vom 10.3.2019 E. 4.3, je mit Hinweisen; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 4 N. 52). Dabei sind die Ver- hältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG, Art. 105 Abs. 1 DBG). Die tatsächli- chen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.3; BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189 E. 3.3, je mit Hinweisen). 3. 3.1Bis Mitte 2016 befand sich der gemeinsame steuerrechtliche Wohn- sitz der Beschwerdeführenden unstreitig in Bern. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden im hier interessierenden Zeitraum bzw. Ende 2017 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Luxemburg hatten. 3.2Die Vorinstanz hat eine Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes nach Luxemburg für das Steuerjahr 2017 verneint. Sie hat zwar anerkannt, dass die Beschwerdeführenden zusammen mehr Zeit in Luxemburg ver- brachten als in der Schweiz. Insgesamt hat sie die langjährigen persönlichen und familiären Beziehungen der Beschwerdeführenden zu Bern bzw. zur Schweiz aber als überwiegend erachtet; dies auch, weil die Beziehungen zu Luxemburg vor allem mit der Arbeitstätigkeit von A.________ zusam- menhängen. Die Vorinstanz hat zudem berücksichtigt, dass B.________ im Steuerjahr 2017 weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit am C.________ in Bern mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % nachgegangen sei. Die Beschwerdeführenden hätten sodann die 5-Zimmer-Wohnung an der ...strasse ... in Bern behalten. An dieser Adresse seien im Steuerjahr 2017 auch die erwachsenen Söhne wohnhaft gewesen. Schliesslich ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass Ende 2017 noch nicht festgestanden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2021.115/116U, Seite 9 habe, dass der Auslandeinsatz von A.________ um zwei Jahre verlängert würde (angefochtener Entscheid E. 5). 3.3Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, das eheliche Zu- sammenleben habe hauptsächlich in Luxemburg und nicht in Bern stattge- funden. Im Jahr 2016 seien sie gemeinsam in eine 3-Zimmer-Wohnung in Luxemburg-Stadt gezogen. Beide seien in Luxemburg seit Juni 2016 (A.) bzw. September 2016 (B.) ordentlich angemeldet. Die Wohnung in Bern hätten sie behalten, da deren Lage einzigartig und der Mietzins vergleichbar tief sei. In Luxemburg seien sie bereits im Jahr 2017 sozial aktiv gewesen. A.________ habe dort viele Arbeitskollegen, mit denen es ein reiches Sozialleben gebe mit gegenseitigen Einladungen und vielfältigen Anlässen im Umfeld des Arbeitsgebers und der Europäischen Kommission. Sie würden beide regelmässig an Anlässen der Schweizer Botschaft in Luxemburg teilnehmen. In Bern habe es einzig gelegentliche Treffen mit der erweiterten Familie (erwachsene Söhne, Geschwister etc.) oder Bekannten gegeben. Der Familien- und Freizeitort befinde sich klarer- weise in Luxemburg. Zwar sei der Arbeitseinsatz von A.________ befristet gewesen. Bereits im Dezember 2017/Januar 2018 habe aber festgestanden, dass er um weitere zwei Jahre verlängert werde. Mittlerweile habe B.________ ihre Stelle beim C.________ in Bern gekündigt und einen «Laden» in ... eröffnet (Beschwerden Rz. 8 ff.). 3.4Die Beschwerdeführenden haben im Jahr 2017 unstreitig mehr Zeit zusammen in Luxemburg als in der Schweiz verbracht (134 Nächte in Lu- xemburg und 40 Nächte in Bern bzw. 57 in der Schweiz; Beschwerdebeilage [BB] 11). Die physische Anwesenheit bzw. ihre Dauer ist ein objektives Merk- mal, in dem sich die Absicht zum dauernden Verbleiben manifestiert. Sie be- gründet für sich allein aber noch keinen steuerrechtlichen Wohnsitz (Oester- helt/Seiler, a.a.O., Art. 3 N. 13 und 44). Dieser bestimmt sich nach der Ge- samtheit der Umstände des Einzelfalls (vorne E. 2.3 ff.). – Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass B.________ in erster Linie aufgrund ihres geringeren Beschäftigungsgrads (50 %) im Vergleich zur Vollbeschäftigung von A.________ häufiger nach Luxemburg reiste als dieser in die Schweiz zurückkehrte; in diesem Sinn haben sich im Übrigen auch die Be- schwerdeführenden selber geäussert (vgl. Schreiben an die Steuerverwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2021.115/116U,
Seite 10
tung der Stadt Bern [StV] vom 13.10.2017, Vorakten StV [act. 3B] pag. 90:
«eine ein- bis zweimalige Rückreise für das Wochenende pro Monat für
A.________ ist wegen der beruflichen Belastung [100 %-Stelle] [...] zu
aufwändig. Falls wir das Wochenende trotz Entsendung nach Luxembourg
weiterhin zusammen als Ehepaar verbringen wollen, muss B.________ den
Hauptteil der Reiserei übernehmen»). Für die regelmässige Reise von
B.________ nach Luxemburg standen also praktische Gründe im
Vordergrund und nicht der Wille, den bisherigen Wohnort in Bern als
Mittelpunkt der Lebensinteressen aufzugeben bzw. diesen nach Luxemburg
zu verlegen. Dabei ist zu beachten, dass der Familienort im internationalen
Verhältnis – anders als dies im interkantonalen Verhältnis der Fall sein kann
– seine Bedeutung als Lebensmittelpunkt nicht allein darum verliert, weil
A.________ nicht regelmässig dorthin zurückkehrte (vgl. BVR 2018 S. 239
A 32 Nr. 19 E. 4.6). Auch die Anmeldung von B.________ in Luxemburg (vgl.
BB 9) erfolgte letztlich aus praktischen Gründen, da die Kosten der
Versetzung durch das EDA ansonsten nur unvollständig kompensiert
worden wären (vgl. Schreiben an die StV vom 13.10.2017, Vorakten StV
[act. 3B] pag. 91 sowie Lohnabrechnung vom Juli 2017 «Pausch.
Kostenersatz Ehep», Vorakten StV [act. 3B] pag. 218).
3.5Hinsichtlich der Wohnsituation ist zu beachten, dass die Beschwer-
deführenden in Bern die Familienwohnung, die sie seit 2006 mieten, behal-
ten haben. B.________ übernachtete dort jeweils montags, dienstags und
mittwochs, um in Bern ihrer Erwerbstätigkeit am C.________ nachzugehen.
Zudem waren in dieser 5-Zimmer-Wohnung im Jahr 2017 auch die beiden
erwachsenen Söhne wohnhaft (von März bis September bzw. von Januar bis
November; BB 4). Während ihrer Aufenthalte in der Schweiz lebte
B.________ also über weite Strecken mit ihren zwei erwachsenen Söhnen
in der bisherigen Familienwohnung. Das Beibehalten der bisherigen
Wohnstätte in der Schweiz deutet – insbesondere in internationalen Ver-
hältnissen – darauf hin, dass die steuerpflichtige Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen am bisherigen Wohnort aufrechterhält (vgl.
BGer 2C_678/2013 und 2C_680/2013 vom 28.4.2014, in StR 2014 S. 714
E. 3.2). Davon ist auch hier auszugehen, zumal die Beschwerdeführenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2021.115/116U, Seite 11 ihre Wohnung in Bern nach eigenen Angaben nicht kündigten, um ihre «Söhne in Ausbildung» zu beherbergen und ihre eigene Rückkehr in die Schweiz zu erleichtern (Schreiben an die StV vom 13.10.2017, Vorakten StV [act. 3B] pag. 91 f.). Wurde die Wohnung in Bern weiterhin als Familienort genutzt, ist weniger zu gewichten, dass A.________ nicht (auch) regel- mässig dorthin zurückkehrte (E. 3.4 hiervor). 3.6Weitere (objektiv erkennbare) Lebensumstände weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführenden ihre Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz im Steuerjahr 2017 nicht gelöst hatten: So kündigte B.________ ihre Anstellung beim C.________ in Bern vorerst nicht. Erst als die Regeln für die Verlängerung der Entsendung beim ... gelockert wurden (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 357), beendigte sie ihre Arbeitstätigkeit in Bern per Ende September 2019 (Kündigungsschreiben vom 15.5.2019 in Vorakten StV [act. 3B] pag. 362) und eröffnete einen «Laden» in Luxemburg (vorne E. 3.3). Dabei handelt es sich um ein starkes Indiz dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt und mithin der steuerrechtliche Wohnsitz der Be- schwerdeführenden Ende 2017 (noch) in Bern befand (vorne E. 2.6). So be- hielten die Beschwerdeführenden denn auch ihre Bank- und Postkonten in der Schweiz und beide gingen nach wie vor hier zu ihren (Zahn-)Ärzten (vgl. Schreiben an die StV vom 13.10.2017, Vorakten StV [act. 3B] pag. 87 f. und 91; Protokoll zur Befragung vom 4.12.2017, Vorakten StV [act. 3B] pag. 195). Diese Verbindungen zur Schweiz hielten sie nach eigenen Anga- ben mit Blick auf ihre Rückkehr aufrecht, was zeigt, dass sie Ende 2017 sel- ber noch von einer solchen ausgingen (vgl. Schreiben an die StV vom 13.10.2017, Vorakten StV [act. 3B] pag. 91). 3.7Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die StRK die persönlichen und familiären Beziehungen der Beschwerdeführenden zur Schweiz als ausge- prägter angesehen hat als jene zu Luxemburg: Die persönlichen und gesell- schaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführenden in Luxemburg stehen nach deren eigenen Angaben in engem Zusammenhang zur beruflichen Tä- tigkeit von A.________ (vorne E. 3.3). Solche mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängende Kontakte vermögen im internationalen Verhältnis noch weniger als im Binnenverhältnis die in aller Regel als bedeutsamer an- gesehenen Bande zur Familie zu überwiegen (BVR 2018 S. 239 E. 3.6). Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2021.115/116U, Seite 12 dem beschränkten sich die Beziehungen zur Schweiz nicht nur auf «gele- gentliche» Treffen mit der erweiterten Familie und Bekannten in Bern, wie dies die Beschwerdeführenden darzustellen versuchen (vorne E. 3.3). Aus früheren Aussagen im Verfahren geht hervor, dass sie im Jahr 2017 neben familiären Anlässen in der Schweiz (ca. alle zwei Monate) auch regelmässig Besuch von Paaren aus der Schweiz hatten (Schreiben an die StV vom 13.10.2017, Vorakten StV [act. 3B] pag. 85 und 87 f.). Selbst wenn diese Be- suche tatsächlich mehrheitlich in Luxemburg stattgefunden hätten, wäre dies bei befristeten Auslandaufenthalten nachvollziehbar und änderte nichts da- ran, dass die Beschwerdeführenden dabei vorab ihre persönlichen Bezie- hungen zur Schweiz und ihren hiesigen Freunden und Bekannten pflegten. Ferner durfte die Vorinstanz ohne weiteres den Umstand würdigen, dass die beiden Söhne im Steuerjahr 2017 in der Schweiz lebten und dies mehrheit- lich sogar zusammen mit B.________ in der bisherigen Familienwohnung in Bern (vorne E. 3.5). Obwohl die Söhne seit einiger Zeit volljährig sind, befanden sie sich offenbar noch in Ausbildung und stellten für ihre Eltern zweifelsfrei wesentliche Bezugspunkte zur Schweiz dar (vgl. BVR 2018 S. 239 E. 3.5). 3.8Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass die von A.________ gewünschte Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses in Luxemburg um weitere zwei Jahre Mitte Dezember 2017 noch «in Abklärung» war (Protokoll zur Befragung vom 4.12.2017, Vorakten StV [act. 3B] pag. 192). Zu diesem Zeitpunkt war ein «definitiver» Umzug nach Luxemburg nach eigenen Anga- ben der Beschwerdeführenden zwar ein Thema, aber noch nicht vollzogen (Protokoll zur Befragung vom 4.12.2017, Vorakten StV [act. 3B] pag. 192). Dass sich dies vor Ende 2017 noch geändert hätte, vermögen die Beschwer- deführenden nicht darzutun (vorne E. 2.6). Die von ihnen diesbezüglich ein- gereichte Mailkorrespondenz zwischen dem ... und dem ..., wonach der Arbeitseinsatz von A.________ verlängert werden soll, datiert erst vom 19. Januar bzw. 20. Februar 2018 (BB 14). Die Vorinstanz durfte also ohne weiteres davon ausgehen, dass die Verlängerung des Auslandeinsatzes von A.________ Ende 2017 noch nicht feststand. 3.9Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2017 zwar mehr Zeit zusammen in Luxemburg als in der Schweiz ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2021.115/116U, Seite 13 bracht haben. Dieser Umstand hat jedoch nicht dazu geführt, dass sie ihre Verbindungen zur Schweiz gelöst und einen neuen Wohnsitz in Luxemburg begründet haben. Das Verwaltungsgericht gelangt deshalb mit der Vor- instanz zum Schluss, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwer- deführenden im Jahr 2017 in Bern bzw. in der Schweiz befand. 4. Die Beschwerdeführenden rügen ein widersprüchliches Verhalten der Steu- erbehörden, da im Steuerjahr 2016 eine «Zwischenveranlagung» stattgefun- den habe und der Lohn von B.________ der Quellensteuer unterstellt worden sei. Dazu ergibt sich Folgendes: Nach der Rechtsprechung von Bun- desgericht und Verwaltungsgericht entfalten definitive Veranlagungsverfü- gungen in zeitlicher Hinsicht nur bezüglich der Steuerperiode Wirkungen, für die sie ergangen sind. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagung beruht, können in einer späteren Pe- riode abweichend beurteilt werden (statt vieler BGE 140 I 114 E. 2.4.3; VGE 2015/126/127 vom 31.1.2017 E. 1.2.3). Deshalb können die Beschwer- deführenden aus der Art und Weise, wie sie im Jahr 2016 veranlagt worden sind, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5. 5.1Soweit die Beschwerdeführenden bezüglich der direkten Bundes- steuer 2017 eine Doppelbesteuerung befürchten, da A.________ gemäss Art. 3 Abs. 5 DBG am Heimatort in ... (LU) besteuert werde (Beschwerden Rz. 26 ff.), ergibt sich Folgendes: Gemäss Art. 3 Abs. 5 DBG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Satz 1). Diese Steuerpflicht erstreckt sich auch «auf die Eheleute und die Kinder» (Satz 3). Die persönliche Zugehörigkeit nach Art. 3 Abs. 5 DBG ist jedoch gegenüber der Steuerpflicht aufgrund eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2021.115/116U, Seite 14 steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG subsidiär. Art. 3 Abs. 5 DBG findet somit nur dann Anwendung, wenn die steuer- pflichtige Person ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben hat (BGer 2C_335/2014 und 2C_336/2014 vom 19.1.2015 E. 6.3; Oesterhelt/ Seiler, a.a.O., Art. 3 DBG N. 99). Dies ist hier nicht der Fall (vorne E. 3). Eine Besteuerung bezüglich der direkten Bundessteuer 2017 durch den Heimat- ort fällt deshalb ausser Betracht und ist – entgegen den Beschwerdeführen- den – auch nicht erfolgt (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen den Steuerverwaltun- gen der Kantone Bern und Luzern, Vorakten StV [act. 3B] pag. 372). 5.2Soweit die Beschwerdeführenden ferner bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 eine Doppelbelastung geltend machen, weil das EDA für die (mangels Steuerpflicht in Luxemburg entstehende) Steuerer- sparnis bereits einen Lohnabzug vorgenommen habe (Beschwerden Rz. 26 f.), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 84 Abs. 1 der Bundes- personalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) wird die den Angestellten aufgrund internationaler Vereinbarungen gewährte Steuerfrei- heit bei der Festsetzung der Bezüge berücksichtigt. Art. 112 VBPV-EDA be- stimmt näher, wie der Abzug zu berechnen ist. Aus Ziff. 12 des Anhangs zur (arbeitsrechtlichen) Vereinbarung vom 7. Juni 2016 zwischen dem EDA, dem ... und A.________ geht hervor, dass der Abzug wegen «Minderkosten Steuerfreiheit» unterdrückt werden kann, falls der Beweis erbracht wird, dass der Arbeitnehmer (in der Schweiz oder im Residenzland) voll steuerpflichtig ist (BB 6). Ob der Lohnabzug des EDA für die Steuerersparnis rechtmässig war und ob er allenfalls von A.________ zurückgefordert werden kann, ist eine dienstrechtliche Frage des Bundesrechts, die nicht vom Verwaltungsgericht zu beurteilen ist. Jedenfalls resultiert selbst aus einem unberechtigten dienstrechtlichen Abzug keine Doppelbelastung, die einer Besteuerung durch den Kanton Bern bzw. den Bund im Jahr 2017 ent- gegenstehen würde. 6. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2021.115/116U, Seite 15 Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2021.115/116U, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.