100.2021.109U publiziert in BVR 2021 S. 501 BUC/FLN/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. August 2021 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Flückiger Verein A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Beitrag aus dem Sportfonds an die Nachwuchsförderung; Nichteintreten auf das Beitragsgesuch (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 18. März 2021; 825'558)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1Der als Verein konstituierte A.________ bezweckt statutengemäss die Pflege und Förderung des ...sports. Am 1. Februar 2021 stellte er bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) ein Gesuch um Zusicherung eines Beitrags aus dem Sportfonds an die Nachwuchsförderung Breitensport für das Jahr 2021. Mit Verfügung vom 18. März 2021 trat die SID auf das Beitragsgesuch nicht ein. 1.2Gegen diese Verfügung hat der Verein am 16. April 2021 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuhe- ben und die Sache sei zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 1.3Die SID schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 auf Ab- weisung der Beschwerde. 2. 2.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 [KGSG; BSG 935.52]). Der Beschwerdeführer hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, Seite 3 2.3Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Gesuch des Beschwer- deführers um Gewährung eines Beitrags aus dem Sportfonds für das Jahr 2021. 3.1Am 1. Januar bzw. 1. Juli 2019 ist das Bundesgesetz vom 29. Sep- tember 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten, mit dem der Gesetzgeber den von Volk und Ständen am 11. März 2012 angenommenen neuen Verfassungsartikel über die Geldspiele (Art. 106 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umgesetzt und das Bundes- gesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (AS 39 353 und BS 10 255) sowie das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 (AS 2000 677) abgelöst hat (vgl. Anhang BGS). Das BGS verpflichtet die Kantone, ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren an die neuen organisations- und verfahrensrechtlichen Vorgaben anzupassen (Art. 145 BGS). Der Kanton Bern ist dieser Verpflichtung mit dem Erlass des KGSG und der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) nachgekommen. Das KGSG und die KGSV sind am

  1. Januar 2021 in Kraft getreten (Art. 81 KGSG; Art. 101 KGSV) und gelan- gen damit auf das hier mit Gesuch vom 1. Februar 2021 (vgl. vorne E. 1.1) anhängig gemachte Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 16 Abs. 1 VRPG; BVR 2018 S. 497 E. 2.3). 3.2Die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten sind vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport zu verwenden (Art. 125 Abs. 1 BGS; Art. 26 Abs. 1 KGSG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen [IKV 2020; BSG 945.3], wel- cher der Kanton Bern mit Grossratsbeschluss vom 10.3.2020 beigetreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, Seite 4 ist). Die Mittelverwendung erfolgt über den Lotteriefonds, den Sportfonds und den Kulturförderungsfonds (Art. 40 Abs. 1 KGSG). Die dem Kanton zu- fliessenden Reingewinne gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS fallen in den Lotterie- fonds (Art. 40 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einer- seits (direkt) für die in Art. 43 KGSG aufgeführten Zwecke verwendet, namentlich für Kultur, Denkmalpflege, Natur und Umweltschutz, Entwick- lungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Gesellschaft, Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern sowie für weitere gemeinnützige Grossprojekte und Vorhaben (vgl. auch Art. 44 ff. KGSV); andererseits wer- den aus ihnen der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss Kul- turförderungsgesetzgebung gespeist (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 KGSG). Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt eine Rechtsgrund- lage, hinreichende Fondsmittel und einen Beschluss des finanzkompetenten Organs voraus (Art. 127 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 48 KGSG; vgl. zu dem mit diesen Regelungen inhaltlich weitgehend übereinstimmenden alten Recht BVR 2013 S. 183 E. 2.1; VGE 2018/399 vom 17.12.2019 E. 2.1, 2018/219 vom 17.12.2019 E. 2.1). 3.3Der Sportfonds wird von der SID verwaltet (Art. 47 Abs. 1 KGSG; Art. 93 Abs. 1 KGSV). Diese beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen sowie im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Bewilligung von Beiträgen (vgl. Art. 56 Abs. 1 KGSG i.V.m. Art. 90 und 92 KGSV). Nimmt sie einen Bei- trag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter (Art. 56 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Sportfonds sind für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen, Sportmaterial, Vereins- und Verbandsförderung sowie die übrige Sportförderung zu verwenden (Art. 44 KGSG). Im Übrigen richtet sich die Mittelverwendung nach Art. 69 bis 89 KGSV, wobei Beiträge unter ande- rem zur Unterstützung des Nachwuchs-Breitensports gewährt werden kön- nen (vgl. 69 Abs. 1 Bst. a, Art. 78 Abs. 1 Bst. a und Art. 79 KGSV). 3.4Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen, gleichmässigen und sachgerechten Umsetzung des Geldspielrechts sowie zum Schutz der Rechtssicherheit hat die SID gestützt auf Art. 34 KGSV die Grundzüge ihrer Praxis bei der Mittelverwendung unter anderem im Praxisleitfaden zum Sportfonds konkretisiert (einsehbar unter https://www.pom.be.ch, Rubri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, Seite 5 ken «Lotterie- und Sportfonds/Rechtliche Grundlagen» [nachfolgend: Praxis- leitfaden Sportfonds]; zur Tragweite statt vieler BVR 2018 S. 139 E. 2.3, 2017 S. 7 E. 4.1 f.; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 41). Dieser enthält insbesondere Erläuterungen zum Gesuchsverfahren, zu den Beitragsvoraussetzungen, Berechnungsgrundlagen und Beitragssätzen sowie Beitragsobergrenzen und -ausschlüssen. 3.5Auf die Gewährung bzw. Zusicherung von Beiträgen aus dem Sport- fonds besteht kein Rechtsanspruch (Art. 127 Abs. 4 BGS; Art. 34 KGSG). Sind die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Sportfonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die mass- gebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeur- teilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine be- hördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (vgl. zum [auch] insofern mit dem revidierten Recht übereinstimmen alten Recht BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, 2012 S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer sein Beitragsgesuch für das Jahr 2021 rechtzeitig eingereicht hat. 4.1Das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusicherung eines Beitrags aus dem Sportfonds ist unbestrittenermassen am 1. Februar 2021 über die hierfür vorgesehene elektronische Plattform eingereicht worden (vgl. vorne E. 1.1). Die SID ist hierauf mit der Begründung nicht eingetreten, Gesuche in der Beitragskategorie Nachwuchs-Breitensport müssten gemäss An- hang 3 KGSV bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahrs gestellt wer- den. Es handle sich um eine gesetzliche Frist, die weder erstreckt noch wiederhergestellt werden könne. – Der Beschwerdeführer macht geltend, der 31. Januar 2021 sei ein Sonntag gewesen, womit sich der Fristenlauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, Seite 6 gemäss dem entweder direkt oder analog anwendbaren Art. 41 Abs. 2 VPRG auf den nächstfolgenden Werktag verlängert habe. Überdies handle es sich bei dieser Regelung um einen allgemein gültigen Verfahrensgrund- satz. – Dem hält die SID mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 entgegen, die KGSV sehe für das Einreichen der Gesuche nicht eine Frist, sondern einen Termin vor, womit Art. 41 Abs. 2 VRPG nicht einschlägig sei. Darüber hinaus sei diese Regelung auf postalische Eingaben zugeschnitten. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass eingeschriebene Sendungen an Wo- chenenden und Feiertagen nur erschwert oder gar nicht aufgegeben werden könnten, was faktisch zu Fristverkürzungen führe. Diese Schwierigkeiten be- stünden hier aber nicht, da die Gesuchseinreichung elektronisch erfolge. 4.2Das VRPG bildet die zentrale Verfahrensordnung für die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton und in den Gemeinden und gelangt vorbehält- lich abweichender Bestimmungen auch im Bereich des Geldspielrechts zur Anwendung, soweit das KGSG keine abweichende Regelung vorsieht (vgl. Art. 77 Abs. 1 KGSG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 1 N. 4 auch zum Folgenden). Es erfasst dabei nicht nur das auf Streitentscheidung ausgerichtete, sog. strei- tige Verfahren (Art. 60-94 VRPG), sondern auch das nichtstreitige Verfah- ren, wenn dieses – wie hier – auf Erlass einer Verfügung zielt (sog. Verwal- tungsverfahren; Art. 49-59 VRPG; vgl. BVR 2009 S. 49 E. 4.3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 1 N. 1 f.). Für das Gesuchsverfahren für Beiträge aus dem Sportfonds enthalten das KGSG und die KGSV mitsamt ihren Anhängen spezifische Regeln (vgl. Art. 54 ff. KGSG; Art. 39 ff. KGSV), die im Praxis- leitfaden Sportfonds weiter konkretisiert werden (vgl. Ziff. 4 f.): Gemäss Art. 39 Abs. 1 KGSV sind Beitragsgesuche rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen mittels des vollständig ausgefüllten Formulars elektronisch beim Generalsekretariat der SID einzureichen. Die hierbei zu beachtenden Ter- mine und Fristen der jeweiligen Zuwendungsbereiche und Beitragskatego- rien richten sich nach Anhang 3 der KGSV (Art. 40 Abs. 1 KGSV). Dabei sind Beitragsgesuche zur Vereins- und Verbandsförderung in der Bereichskate- gorie des Nachwuchs-Breitensports gemäss Art. 79 KGSV bis zum 31. Ja- nuar des laufenden Kalenderjahrs einzureichen (Anhang 3 Art. A3-1 Abs. 2 Bst. c KGSV). Das für die Gesuchseinreichung vorgesehene Onlineformular «Nachwuchs-Breitensport» (vgl. Art. 39 Abs. 1 KGSV) sowie die notwendi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, Seite 7 gen Unterlagen sind jeweils ab dem 1. Januar auf der Webseite des Sport- fonds verfügbar (vgl. Praxisleitfaden Sportfonds Ziff. 5.2.3.1). Für die Einhal- tung der Termine und Fristen ist die Erfassung in der elektronischen Geschäftsverwaltung massgebend (Art. 40 Abs. 2 KGSV). Auf zu spät ein- gereichte Gesuche wird nicht eingetreten (Art. 40 Abs. 3 KGSV). Die Fristen und Termine nach Art. 40 KGSV sind damit grundsätzlich als gesetzliche Verwirkungsfristen ausgestaltet. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht erstreckt werden können (Art. 43 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]) und mit ihrem unbenutzten Ablauf vorbehältlich der Fristwiederherstellung (Art. 43 Abs. 2 VRPG) das Recht zur Vornahme der entsprechenden Verfah- renshandlung erlischt. Im Gegensatz dazu stehen die gesetzlichen Ord- nungsfristen, deren Nichteinhaltung keine Verwirkungsfolge nach sich zieht; Ordnungsfristen können zwar nicht erstreckt werden, doch kann die Verfah- renshandlung auch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und so- lange der geordnete Verfahrensgang dies erlaubt (vgl. jüngst etwa VGE 2020/106 vom 26.5.2021 E. 4.1; BVGer A-637/2020 vom 5.2.2021 E. 4.4.2, A-3454/2010 vom 19.08.2011 E. 2.3.1, je mit Hinweisen; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 96 inkl. Fn. 173; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 1 f.). 4.3Keine Regelungen finden sich im KGSG bzw. der KGSV zur Fristbe- rechnung; insoweit gelangt demnach grundsätzlich das VRPG zur Anwen- dung. Zu berücksichtigen ist ferner das Europäische Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3 [nachfol- gend: FrÜb]), das für die Schweiz am 28. April 1983 in Kraft getreten und insbesondere auch auf gesetzliche und behördlich angesetzte Fristen im Be- reich des Verwaltungsrechts direkt anzuwenden ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. a FrÜb; vgl. BGE 124 II 527 E. 2b; BGer 9C_396/2018 vom 20.12.2018 E. 2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 2 VRPG endet die Frist, deren letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder kantonalen Recht an- erkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag (vgl. auch Art. 5 FrÜb; Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Sams- tagen [SR 173.110.3]). Das VRPG stimmt insofern mit zahlreichen bundes- rechtlichen Erlassen überein (vgl. etwa Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]; Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, Seite 8 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]; Art. 90 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]; Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272], der im Übrigen auch in Bezug auf das Bundes- gesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] zur Anwendung gelangt [vgl. Art. 31 SchKG]; Art. 78 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Art. 41 Abs. 2 VRPG ist sowohl auf gesetzliche als auch auf behördliche Fristen anwendbar (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 41 N. 1) und seinem Wortlaut entsprechend – anders etwa als Art. 20 und Art. 22a VwVG – nicht auf nach Tagen berechnete Fristen beschränkt (so auch Art. 45 Abs. 1 BGG; Art. 90 Abs. 2 StPO; Art. 142 Abs. 3 ZPO; vgl. ausserdem Art. 5 FrÜb). Die Fristerstre- ckung auf den nächsten Werktag gilt vielmehr auch für Fristen, die sich nach Wochen, Monaten oder Jahren, nach Arbeits- oder Werktagen oder nach Kalendermonaten berechnen, sowie für Fristen, deren Ende auf ein be- stimmtes Kalenderdatum hin angesetzt ist, wie dies etwa – jedoch nicht aus- schliesslich – bei gerichtlich oder behördlich angesetzten Fristen möglich ist (vgl. Amstutz/Arnold, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 45 BGG N. 4; Urs Peter Cavelti, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 20 N. 47, 49 sowie – zu den verschiedenen Arten von Fris- ten – Vor Art. 20-24 N. 5 ff.; Patricia Egli, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 20 N. 59; bei nach Stunden berechneten Fristen kommt der Grundsatz hingegen in aller Regel nicht zum Tragen; vgl. Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 45 BGG N. 2 Fn. 4 mit Hinweisen). Die Fristerstreckung auf den nächsten Werk- tag stellt einen allgemein gültigen Rechtsgrundsatz dar, der über das Pro- zessrecht hinaus von Bedeutung ist und bspw. auch für materiell-rechtliche Fristen (vgl. etwa Art. 78 Abs. 1 und Art. 1081 Abs. 2 OR) gilt (vgl. BGE 136 II 132 [BGer 1C_275/2009 vom 1.10.2009] nicht publ. E. 3.3.2, 83 IV 185 S. 186; BGer 1B_63/2009 vom 1.9.2009 E. 2.3; Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 45 BGG N. 2; Jurij Benn, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 142 ZPO N. 18, je mit weiteren Hinweisen). Es ist zwar nicht ausge- schlossen, dass von diesem Grundsatz spezialgesetzlich abgewichen wird; eine entsprechende Ausnahme bedarf jedoch einer klaren gesetzlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, Seite 9 Grundlage (vgl. BGer 1B_63/2009 vom 1.9.2009 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 83 IV 185 S. 186; Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 45 BGG N. 2 Fn. 3). 4.4Der Auffassung der SID, wonach Art. 41 Abs. 2 VRPG im vorliegen- den Fall von vornherein nicht zum Tragen komme, da es um die Wahrung eines Termins (und nicht einer Frist) gehe, kann nicht gefolgt werden: Ter- mine unterscheiden sich von Fristen insofern, als sie einen konkreten Zeit- punkt festlegen, an dem eine Verfahrenshandlung zu erfolgen hat (so etwa eine mündliche Verhandlung oder die Anhörung von Zeugen und Parteien; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2014, Rz. 894; Urs Peter Cavelti, a.a.O., Vor Art. 20-24 N. 8; Patricia Egli, a.a.O., Art. 20 N. 1 auch zum Folgenden). Demgegenüber bestimmen Fristen einen Zeitraum, in dem eine Rechtshandlung gültig vorgenommen werden kann oder muss, um rechtswirksam zu sein (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 41 N. 1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 893; Urs Peter Cavelti, a.a.O., Vor Art. 20-24 N. 4). Anhang 3 Art. A3-1 Abs. 2 Bst. c KGSV bezeichnet zwar im Passus «bis 31. Januar des laufen- den Kalenderjahres» ein bestimmtes Datum; dieses markiert jedoch nicht (im Sinn eines Termins) den Zeitpunkt, an dem eine Verfahrenshandlung zu er- folgen hätte oder stattfinden müsste, sondern gibt das Ende einer Zeitspanne an, wie bereits das Wort «bis» erkennen lässt. Beitragsgesuche können un- strittig auch vor dem 31. Januar gestellt werden – sobald die elektronische Übermittlung möglich ist. Als fristauslösendes Ereignis (dies a quo) ist damit das Aufschalten des gesetzlich hierfür vorgesehenen Formulars (vgl. Art. 39 Abs. 1 KGSV) zu qualifizieren, mithin jeweils der 1. Januar des fraglichen Jahres (vgl. vorne E. 4.2). Der 31. Januar markiert demnach das Ende eines Zeitraums (dies ad quem) und eben nicht einen bestimmten Zeitpunkt bzw. einen Termin. Dies entspricht im Übrigen auch dem Wortlaut der Bestim- mung, wonach für Beitragsgesuche im Bereich des Sportfonds die festge- legten «Eingabefristen» gelten (vgl. den Einleitungssatz von Anhang 3 Art. A3-1 Abs. 2 KGSV [Hervorhebung durch das Gericht]). Gegen die An- wendung von Art. 41 Abs. 2 VRPG spricht – entgegen der Auffassung der SID (vgl. Beschwerdeantwort S. 1) – auch nicht der Umstand, dass die Gesuchseinreichung gemäss Art. 39 Abs. 1 KGSV ausschliesslich elektro- nisch erfolgen kann. So existieren für den elektronischen Verkehr zwar mit- unter spezielle Vorschriften zur Zustellung bzw. zur Fristwahrung (vgl. etwa

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, Seite 10 Art. 21a VwVG; Art. 48 Abs. 2 BGG; Art. 143 Abs. 2 ZPO), grundsätzlich nicht jedoch zur hier interessierenden Frage, wann eine Frist endet, wenn deren letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag ist. Entsprechend gelangt jedenfalls der Grundsatz der Fristerstreckung auf den nächsten Werktag auch bei elektronischen Eingaben ohne weiteres zur Anwendung (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 900 auch zum Folgenden). Dies erscheint schon deshalb angebracht, weil diese Regelung nicht nur den an Wochenenden und Feiertagen eingeschränkten Möglichkeiten der Postaufgabe Rechnung trägt, sondern ebenso dem Schutz der allgemeinen Sonn- und Feiertagsruhe dient (vgl. Ulrich G. Schroeter, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2019, Art. 78 OR N. 1 f.; vgl. auch Botschaft des Bundesrats zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen vom 19.10.1962, BBl 1962 S. 981 ff., 982). Dieser Zweck kann indes (insbesondere mit zunehmender Digitalisierung) nur er- reicht werden, wenn die Regelung auch für elektronische Eingaben gilt. Zwar ist es möglich, von allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen abzuweichen, wie die SID korrekt ausführt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2). Dies bedarf jedoch einer (klaren) formell-gesetzlichen Grundlage und ist somit dem ordentlichen Gesetzgeber vorbehalten (vgl. E. 4.3 hiervor). Eine solche Ausnahmerege- lung lässt sich weder dem BSG noch dem KGSG entnehmen und ist im Übri- gen auch nicht in Anhang 3 Art. A3-1 KGSV enthalten (ganz abgesehen da- von, dass es sich bei dieser Bestimmung ohnehin nicht um eine formell- gesetzliche Grundlage handeln würde). 4.5Nach dem Gesagten definiert Anhang 3 Art. A3-1 Abs. 2 Bst. c KGSV eine am 31. Januar des betroffenen Kalenderjahrs endende Frist (und nicht einen Termin), auf die der in Art. 41 Abs. 2 VRPG festgeschriebene, allge- mein gültige Rechtsgrundsatz der Fristerstreckung auf den nächsten Werk- tag Anwendung findet. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb sich dies im vorliegenden Fall anders verhalten sollte. Da der 31. Januar 2021 auf einen Sonntag fiel, endete die Frist für die elektronische Gesuchseinrei- chung somit am nächstfolgenden Werktag, d.h. am Montag, 1. Februar 2021. Der Beschwerdeführer hat demnach sein Beitragsgesuch entgegen der angefochtenen Verfügung rechtzeitig eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, Seite 11 5. 5.1Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der SID ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese – sofern auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind – materiell über das Beitragsgesuch entscheide. 5.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend und es sind ihm für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht keine Kosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Par- teikosten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Verfahren vor Verwaltungsgericht (ohne Angabe des Zeitaufwands) ein Honorar von Fr. 2'340.65 geltend (inkl. Auslagen und MWSt; vgl. Kostennote vom 26.8.2021, act. 6), was zu folgen- den Bemerkungen Anlass gibt: Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostener- satzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV, wobei sich der Parteikostenersatz innerhalb dieses Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses bemisst (Art. 41 Abs. 3 KAG). Das geltend gemachte Honorar erscheint im Licht dieser Kriterien als überhöht. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind mit dem Beschwerde- führer als unterdurchschnittlich einzustufen. Zudem wurde lediglich ein ein- facher Schriftenwechsel durchgeführt und es stand bei äusserst bescheide- nem Aktenumfang eine einzige, eingeschränkte Fragestellung von geringer Komplexität zur Diskussion. Damit ist insgesamt von einem geringen Zeit- aufwand auszugehen und erscheint ein Honorar von Fr. 1'500.-- ange- messen, zzgl. Auslagen von Fr. 63.30 und MWSt von Fr. 120.35, aus- machend Fr. 1'683.65.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, Seite 12 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des BGG in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechts- mittel selbständig angefochten werden können (BGE 144 V 280 E. 1.2, 142 II 20 E. 1.2, je mit Hinweisen). Nach Art. 83 Bst. k BGG ist die Be- schwerde an das Bundesgericht zudem unzulässig gegen Entscheide betref- fend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention im Sinn dieser Bestimmung dar (vorne E. 3.5; vgl. etwa BGer 2C_174/2019 vom 9.7.2019 E. 1, 2C_1000/2014 vom 7.7.2015 E. 1.1 f.). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechts- mittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Sicherheitsdirek- tion des Kantons Bern vom 18. März 2021 wird aufgehoben und die Akten werden zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrens- kosten erhoben.
  3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1'683.65 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.08.2021, Nr. 100.2021.109U, Seite 13 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegner Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 109
Entscheidungsdatum
31.08.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026