100.2021.106U STN/MIL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. November 2022 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Minder A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 10. März 2021; 2019.POMGS.301)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2021.106U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der tunesische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1988) reiste am 7. März 2015 zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein. Am 24. April 2015 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________ (Jg. 1995) und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 23. April 2020 verlängert wurde. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde im Jahr 2020 geschieden. Am 11. März 2019 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob A.________ am 15. April 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute Sicherheitsdirektion [SID]). Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Die SID hiess mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete ihm seinen Rechtsvertreter amtlich bei. Am 9. Dezember 2020 führte sie eine Instruktionsverhandlung durch. Mit Entscheid vom 10. März 2021 wies die SID die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 6. Mai 2021. C. Hiergegen hat A.________ am 12. April 2021 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beantragt in der Sache, der Entscheid der SID sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Gleichzeitig ersucht er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An- walt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2021.106U, Seite 3 Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern beantragt mit Stellungnahme gleichen Datums ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. Juli 2021 hat A.________ seine Rechtsbegehren bestätigt. Die EG Bern hat am 5. September 2022 einen Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 11. Juli 2022 gegen A.________ wegen grober Verkehrsregelverletzung zu den Akten gereicht. Die SID hat am 14. September 2022 auf eine Stellungnahme verzichtet. A.________ hat sich am 30. September 2022 zum Strafbefehl geäussert und einen aktuellen Betreibungsregisterauszug ins Recht gelegt. Die EG Bern hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Auslän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2021.106U, Seite 4 dergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst neu Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Gemäss ständiger Rechtspre- chung ist in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bzw. AuG das materielle Recht anwendbar, das im Zeitpunkt der Einleitung des ausländer- rechtlichen Verfahrens gilt; dabei spielt keine Rolle, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eingeleitet worden ist (vgl. BGer 2C_222/2021 vom 12.4.2022 E. 2.1, in SJZ 2022 S. 775 mit Hinweis; VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 3.3). Im zweiten Fall gilt das Verfahren je- denfalls mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs als eröffnet (vgl. BGer 2C_222/2021 vom 12.4.2022 E. 2.2, in SJZ 2022 S. 775). Hier wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Widerruf seiner Aufent- haltsbewilligung erstmals am 31. Mai 2018 gewährt (Akten EG Bern pag. 90 ff.). Das vorliegende Verfahren wurde damit vor Inkrafttreten der er- wähnten Teilrevision eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG und Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen). 2.2Die bis am 23. April 2020 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist während des vorinstanzlichen Beschwerdeverfah- rens abgelaufen (vgl. vorne Bst. A und B; Art. 61 Abs. 1 Bst. c AIG). Die Frage des Bewilligungswiderrufs stellt sich daher, wie die SID zutreffend er- wogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3), nicht mehr (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 2; VGE 2018/407 vom 3.9.2019 E. 4.1). Indessen steht im Fall des Erlöschens einer Aufenthaltsbewilligung durch Zeitablauf regelmässig deren Verlängerung oder allenfalls die Erteilung einer neuen Bewilligung in Frage (vgl. VGE 2015/274 vom 11.1.2016 E. 2; ferner BGer 2C_812/2020 vom 23.2.2021 E. 1.4, 2C_339/2018 vom 16.11.2018 E. 2.2 [je betreffend Aufent- haltsbewilligungen EU/EFTA]). Für die materielle Beurteilung macht dies hier insofern keinen Unterschied, als unter anderem die ausländerrechtlichen Folgen der Auflösung der Ehegemeinschaft im Streit liegen. Die Vorinstanz hat denn auch geprüft, ob im Licht der hierfür massgebenden Vorschriften weiterhin ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. dazu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2021.106U, Seite 5 hinten E. 4). Streitgegenstand bildet somit die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerde- führers aus der Schweiz. 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem unbestrittenem Sachverhalt auszuge- hen: 3.1Der am ... 1988 geborene Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Tunesien, reiste am 7. März 2015 zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein. Am 24. April 2015 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________ (Jg. 1995) und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis zum 23. April 2020 (Akten EG Bern pag. 1 ff., 21 f., 59). Er wohnte mit seiner Ehefrau bis Mitte September 2015 in ... und zog danach mit ihr in die Stadt Bern (Akten EG Bern pag. 19, 24 f.). Der Sozialdienst der Stadt Bern unterstützte das Ehepaar von Oktober 2015 bis April 2016 mit Sozialhilfeleistungen von ca. Fr. 13'300.-- (Akten EG Bern pag. 34, 44). 3.2Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der EG Bern sprach die Ehefrau am 10. April 2018 am Schalter der EMF vor und teilte mit, sie sei per 15. September 2017 innerhalb der Stadt zu ihrer Mutter umgezogen. In ei- nem Schreiben, das sie am 25. April 2018 am Schalter der EMF abgab, be- stätigte sie die Adressänderung per September 2017 mit der Begründung, es habe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer «nicht mehr geklappt»; sie möchte sich endgültig von ihm trennen und die Scheidung einreichen. Am 26. April 2018 hatte sie einen Beratungstermin bei der Frauenzentrale, wo ihr geraten wurde, ein Eheschutzgesuch einzureichen (Akten EG Bern pag. 53, 56 ff., 123). In der Folge leiteten die EMF Abklärungen zur ehelichen Gemeinschaft des Ehepaars ein. Während die Ehefrau die Trennung und den Trennungszeitpunkt bestätigte, stritt der Beschwerdeführer eine Tren- nung bzw. Aufhebung des ehelichen Haushalts in seinem Schreiben vom 23. Mai 2018 ab (Akten EG Bern pag. 61 ff., 73 ff.). Mitarbeitende der EMF versuchten daraufhin mehrmals erfolglos, den Beschwerdeführer am eheli- chen Domizil anzutreffen; sie stellten dabei fest, dass der Briefkasten noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2021.106U, Seite 6 mit den Namen beider Ehegatten angeschrieben war (vgl. Aktennotiz vom 30.10.2018 [Akten EG Bern pag. 113 f.]). 3.3Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 (Postaufgabe am 2.8.2018) ersuchte die Ehefrau beim Regionalgericht Bern-Mittelland um Eheschutz; sie bean- tragte namentlich (sinngemäss), es sei die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts seit dem 15. September 2017 festzustellen (Akten EG Bern pag. 224 ff.). Der Beschwerdeführer seinerseits machte im Eheschutzverfah- ren geltend, der gemeinsame Haushalt sei frühestens per 1. Juni 2018 auf- gehoben worden (vgl. Zivilakten CIV 18 4589 [Akten SID 7A2; nachfolgend: Eheschutzakten] pag. 55, 57, 95). Das Regionalgericht Bern-Mittelland stellte im Eheschutzentscheid vom 10. April 2019 u.a. fest, dass die Eheleute zum Getrenntleben berechtigt sind; ein Trennungsdatum legte es aufgrund der insofern unterschiedlichen Behauptungen und Anträge der Ehegatten nicht fest (Eheschutzakten pag. 117). Am 4. Februar 2020 unterzeichneten die Eheleute eine Scheidungskonvention, die als Trennungsdatum den

  1. Juni 2018 nennt (Akten SID 7A1, Beschwerdebeilage 29). Ob diese Kon- vention gerichtlich genehmigt wurde, ist nicht aktenkundig. 3.4Die Vorinstanz führte aufgrund des unklaren Zeitpunkts der Aufhe- bung der Ehegemeinschaft am 9. Dezember 2020 eine Instruktionsverhand- lung durch und befragte den Beschwerdeführer, seine Exfrau und deren Mut- ter. An der Verhandlung teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mittlerweile geschieden (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 9.12.2020 [Ak- ten SID pag. 84 ff.; nachfolgend: IV-Protokoll] S. 3). Das Scheidungsurteil liegt nicht bei den Akten. Die Exfrau führt offenbar wieder ihren Ledignamen (vgl. IV-Protokoll S. 7). 3.5Der Beschwerdeführer geht seit April 2016 einer Vollzeiterwerbstätig- keit als Chauffeur nach (Akten EG Bern pag. 83 ff.; Lohnabrechnungen Ja- nuar bis März 2021 in act. 5B). Im Betreibungsregister ist er nicht verzeichnet (vgl. Auszug vom 28.9.2022 [act. 16A]). Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, den Beschwerdeführer wegen Überschreitens der signalisier- ten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 27 km/h zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- und einer Verbin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2021.106U, Seite 7 dungsbusse von Fr. 600.-- (act. 13A). Dieser Strafbefehl erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. 4. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 4.1Mit der SID ist festzuhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2), dass der Beschwerdeführer (spätestens) seit der Ehescheidung keinen An- spruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG mehr hat. Er macht jedoch einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG geltend (Beschwerde S. 4 f.). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_683/2017 vom 18.7.2018 E. 2.1). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemein- schaft abzustellen; nicht angerechnet wird die voreheliche Beziehung. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tat- sächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im We- sentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohn- gemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2), d.h. die eheliche Gemeinschaft endet in der Regel mit der Aufgabe der Haushalts- gemeinschaft (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1 [Pra 104/2015 Nr. 75], 140 II 289 E. 3.5.1; BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2; VGE 2019/80 vom 6.2.2020 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_224/2020 vom 28.5.2020]). Von dieser Regel ist aber insbesondere dann abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (BGer 2C_682/2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2021.106U, Seite 8 vom 3.11.2021 E. 4.1.1 [betreffend VGE 2020/235 vom 9.8.2021], 2C_337/2020 vom 23.7.2020 E. 3.4, 2C_392/2019 vom 24.1.2020 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG gilt absolut; be- reits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2, 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2). 4.2.2 Vom Erfordernis des dreijährigen Zusammenlebens nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG kann nach Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn für ge- trennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch beruf- liche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen er- heblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 VZAE). 4.3Für den Beginn der Dreijahresfrist ist auf die Heirat am 24. April 2015 abzustellen. Zur Frage, wann die Ehegemeinschaft geendet hat, hat die Vor- instanz Folgendes erwogen: Der Ehewille der Exfrau sei spätestens am 10. April 2018 erloschen gewesen, als sie am Schalter der EMF vorsprach und mitteilte, sie wohne seit Mitte September 2017 (wieder) bei ihrer Mutter. Es spiele deshalb keine Rolle, dass die Exfrau wohl erst Ende Mai bzw. An- fang Juni 2018 definitiv aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft sei nicht erfüllt (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 5.6 und 5.8). Der Beschwerdeführer macht demgegen- über geltend, die Ehegemeinschaft sei bis Anfang Juni 2018 tatsächlich ge- lebt worden, als seine Exfrau (definitiv) aus der ehelichen Wohnung ausge- zogen sei. Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG sei erfüllt (vgl. Beschwerde S. 4 f.; Eingabe vom 1.7.2021 S. 2 [act. 10]). 4.4Zur Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Exfrau wäh- rend der Ehe lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Nach der Heirat hatten sie einen gemeinsamen Wohnsitz (vgl. vorne E. 3.1). Am 10. April 2018 sprach die Exfrau am Schalter der EMF vor und gab ihren Wohnsitz- wechsel rückwirkend per Mitte September 2017 bekannt. Am 25. April 2018 liess sie den EMF ein Schreiben zukommen, wonach sie seit September 2017 bei ihrer Mutter wohne, weil es zwischen ihr und ihrem Ehemann nicht mehr «geklappt habe» und sie sich endgültig von ihm trennen und die Schei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2021.106U, Seite 9 dung einreichen wolle (vgl. vorne E. 3.2). Dies bestätigte sie in der (undatier- ten) Stellungnahme an die EMF (Posteingang am 17.5.2018) sowie im Ehe- schutzgesuch vom 23. Juli 2018 (Akten EG Bern pag. 73, 225). Der Be- schwerdeführer teilte den EMF am 23. Mai 2018 demgegenüber mit, seiner Meinung nach bestehe keine Trennung. Seine Exfrau sei bis vor zwei Mona- ten regelmässig in der gemeinsamen Wohnung gewesen. Sie sei aus beruf- lichen Gründen zu ihrer Mutter gezogen, damit sie nicht einen so langen Ar- beitsweg nach ... habe (Akten EG Bern pag. 77). An der Instruktionsver- handlung vor der SID vom 9. Dezember 2020 gab die Exfrau zu, dass sie nicht bereits im September 2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war. Sie sei erst «im April oder Ende Mai, Juni 2018» «definitiv» zu ihrer Mutter gezogen. Diese sagte an der Instruktionsverhandlung aus, ihre Toch- ter sei wegen Schwierigkeiten (angespannte finanzielle Verhältnisse und Spannungen in der Ehe) mehrmals temporär zu ihr gezogen, dann aber je- weils wieder zum Beschwerdeführer zurückgegangen. Zum Zeitpunkt des definitiven Auszugs konnte sie keine zuverlässigen Angaben machen (IV- Protokoll S. 11). Der Beschwerdeführer seinerseits führte im Wesentlichen aus, seine Exfrau habe ihm ihre Trennungsabsicht Ende Mai oder Anfang Juni 2018 mitgeteilt. Im gleichen Zeitraum sei sie «definitiv» aus der gemein- samen Wohnung ausgezogen. Weiter bestätigte er seine frühere Angabe, wonach sie vorher aufgrund ihres Arbeitswegs manchmal bei ihrer Mutter übernachtet habe (IV-Protokoll S. 3). Bei der Scheidung haben der Be- schwerdeführer und seine Exfrau sich offenbar auf den 1. Juni 2018 als Tren- nungsdatum geeinigt (vgl. vorne E. 3.3; IV-Protokoll S. 9). 4.5Die geschilderte Ausgangslage zeigt, dass keine Klarheit über den genauen Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft besteht. Der angeblich kürzere Arbeitsweg vermag kaum der wahre Grund für den (vorzeitigen) Umzug zur Mutter gewesen sein. Denn von dort aus ist ihr Ar- beitsweg nach Belp weder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln noch mit dem Privatfahrzeug wesentlich kürzer. Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG liegt insofern jedenfalls nicht vor. Auch das in der aktenkundigen Schei- dungskonvention angegebene Trennungsdatum lässt keine zuverlässigen Rückschlüsse zu. Der genaue Zeitpunkt der Aufgabe der ehelichen Wohn- gemeinschaft ist kaum feststellbar, kann aber mit der SID – ohne Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2021.106U, Seite 10 1.7.2021, act. 10) – offengelassen werden. Denn die Ehefrau hat bereits vor dem mutmasslichen definitiven Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mehrmals – wenn auch in unterschiedlicher Weise – ihren Willen geäussert, die Ehe aufzulösen. 4.6Fehlt bei einem der Eheleute der Ehewille, ist jeweils aufgrund sämt- licher Umstände und in Würdigung aller Indizien im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; BGer 2C_827/2017 vom 17.4.2018 E. 3.2). Ein gewichtiges Indiz für das Fehlen eines ernsthaften Ehewillens ist das Führen einer Parallelbeziehung durch eine Ehepartnerin bzw. einen Ehepartner. Dabei ist die Qualität der gelebten Parallelbeziehung entschei- dend. Der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusam- menspiel mit weiteren Indizien kann den Fortbestand des ehelichen Zusam- menlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (vgl. BGer 2C_718/2019 vom 9.12.2019 E. 3.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 142 II 265 E. 3.2 [Pra 106/2017 Nr. 10]). 4.7Die Exfrau des Beschwerdeführers führte während der Ehe unbestrit- tenermassen eine Parallelbeziehung. An der Instruktionsverhandlung vor der SID vom 9. Dezember 2020 hielt sie fest, sie habe im August 2016 via Inter- net einen Mann aus der Dominikanischen Republik kennengelernt. Sie habe mit ihm eine Fernbeziehung geführt, weil sie von ihm mehr erhalten habe als in der Beziehung mit dem Beschwerdeführer. Sie habe diesem Mann bereits nach ungefähr zwei Monaten gesagt, dass sie ihn liebe; sie hätten täglich Kontakt gehabt. Bei ihrer Vorsprache bei den EMF am 10. April 2018 habe sie ein falsches Trennungsdatum (Trennung vom Beschwerdeführer) ange- geben, weil sie sich möglichst schnell vom Beschwerdeführer habe scheiden lassen wollen, um ihren neuen Freund so rasch wie möglich heiraten und in die Schweiz nachziehen zu können. Das Weihnachtsfest im Jahr 2017 habe sie mit ihrer Mutter gefeiert und sich zu diesem Zeitpunkt zur Trennung vom Beschwerdeführer entschlossen (IV-Protokoll S. 7). Die Angaben der Exfrau zum Beginn der Parallelbeziehung blieben inkon- sistent: Zunächst sagte sie, sie seien nach zwei Monaten ein Paar gewesen. Unmittelbar danach führte sie aus, sie hätten sich «so richtig» für eine Paarbeziehung entschieden, als sie ihren Partner das erste von insgesamt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2021.106U, Seite 11 sechs Malen in seiner Heimat besucht habe; das sei wohl 2018 gewesen, auf jeden Fall nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Beschwerdeführer. Dieser habe nichts von dieser Parallelbeziehung ge- wusst. Die Beziehung mit dem Mann aus der Dominikanischen Republik habe bis März 2020 gehalten (IV-Protokoll S. 9). 4.8Aufgrund der Aussagen der Exfrau an der vorinstanzlichen Instruk- tionsverhandlung ist davon auszugehen, dass sie im August 2016, gut ein Jahr nach der Heirat, einen neuen Partner kennenlernte, sie sich innert kur- zer Zeit ineinander verliebten und eine Fernbeziehung führten. An Weih- nachten 2017 fasste die Exfrau den Entschluss, sich vom Beschwerdeführer zu trennen. Anders als dieser geltend macht, hat die Vorinstanz nicht voreilig aufgrund eines ehelichen Problems auf das Erlöschen des Ehewillens ge- schlossen (vgl. Stellungnahme vom 1.7.2021, act. 10). Die Parallelbezie- hung stellte vielmehr die Fortsetzung der Ehe ernsthaft in Frage. Mit dem Vorsprechen bei den EMF am 10. April 2018 kommunizierte die Exfrau die Trennung gegen aussen. Dieser Umstand ist umso gewichtiger, als sie diese Willensbekundung gegenüber einer Behörde machte und damit beabsich- tigte, dass ihre Entscheidung Konsequenzen mit sich bringt. Ihr Ziel war es, die Ehe mit dem Beschwerdeführer so schnell wie möglich zu beenden, um ihren neuen Freund rasch heiraten und in die Schweiz nachziehen zu kön- nen. Der Behördengang zeigt, dass sie in diesem Zeitpunkt den Willen auf- gegeben hatte, die Ehe mit dem Beschwerdeführer weiterzuführen. Damit ist der Schluss der SID nicht zu beanstanden, der Ehewille der Exfrau des Be- schwerdeführers sei (spätestens) am 10. April 2018 erloschen gewesen. Von einer «völlig willkürlichen» Annahme (Beschwerde S. 4) kann insofern keine Rede sein. Bei diesem Ergebnis hilft dem Beschwerdeführer von vorn- herein nicht weiter (vgl. Beschwerde S. 4), dass seine Exfrau an der Ehe- schutzverhandlung (nebst der Angabe eines falschen Trennungszeitpunkts) aussagte, sie habe (erst) seit Februar 2018 einen neuen Freund (Eheschutz- akten pag. 81). 4.9Nach dem Ausgeführten ist das Erfordernis der dreijährigen Ehege- meinschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat damit zu Recht einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG verneint. Daran vermag auch der Ver- weis des Beschwerdeführers auf seine angeblich gute Integration (vgl. Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2021.106U, Seite 12 schwerde S. 5) nichts zu ändern, müssen doch die Voraussetzungen der Dreijahresdauer und der erfolgreichen Integration kumulativ erfüllt sein (vgl. vorne E. 4.2.1). 4.10Der Beschwerdeführer beruft sich vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht (mehr) auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG (angefochtener Ent- scheid E. 6; vgl. zum sog. nachehelicher Härtefall statt vieler VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.1, 2020/422 vom 20.4.2022 E. 4.1, je mit Hinweisen). 5. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert (angefoch- tener Entscheid E. 7). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufent- haltsdauer, die Integration und Wiedereingliederungsmöglichkeit (angefoch- tener Entscheid E. 7.4.). Es ist weder substanziiert geltend gemacht noch erkennbar, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AuG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2021.106U, Seite 13 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kosten- pflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat aber um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt er- sucht. 7.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen, oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs dar- stellen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 7.2Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Verwaltungsgerichts- beschwerde hauptsächlich auf den Standpunkt gestellt, die eheliche Wohn- gemeinschaft sei erst im Juni 2018 definitiv aufgelöst worden. Mit den ein- lässlichen Erwägungen der Vorinstanz zum bereits vorher erloschenen Ehewillen seiner Exfrau hat er sich kaum auseinandergesetzt. Er begnügt sich vielmehr damit, die teils widersprüchlichen Angaben seiner Exfrau zu thematisieren, ohne aber die sorgfältige Beweiswürdigung der SID substan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2021.106U, Seite 14 ziiert in Frage zu stellen. Mit Blick darauf und auf den im Übrigen zutreffend begründeten Entscheid der Vorinstanz muss die Beschwerde als aussichts- los bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessbedürftigkeit zu prüfen wäre. 7.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurück- zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Dezember 2022.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Bern
  • Staatssekretariat für Migration

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.11.2022, Nr. 100.2021.106U, Seite 15 Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 106
Entscheidungsdatum
09.11.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026