100 2021 103

100.2021.103U HER/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juni 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Advokat ... Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. November 2018, 2017.POM.155; Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2021, 2C_585/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.103U, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: –Das Bundesgericht hat am 22. März 2021 die Beschwerde von A.________ gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2020 (Verfahren 100.2018.450) aufgehoben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsfeststellungen sowie zu neuem Entscheid an dieses zurückgewiesen (BGer 2C_585/2020). –Das aufgehobene Urteil stützt sich nach Ansicht des Bundesgerichts auf einen lückenhaft und unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die seines Erachtens glaubhaft gemachte Oppression durch den damali- gen Ehemann hätte weitere Sachverhaltsabklärungen erfordert. –Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, weitere Sachverhaltserhe- bungen zu treffen und als erste Instanz neu über die Bewilligung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin zu entscheiden (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 8 f.). Gründe der Verfahrensbeschleunigung erfordern dies ebenfalls nicht. Eine Verlängerung des Verfahrens, die mit der vorinstanzlichen Neubefassung der Sache allenfalls verbunden ist, läuft den Interessen der Beschwerdeführerin nicht zuwider. –Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Dezember 2018 ist so- mit unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) gutzuheissen, und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Art. 84 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die SID wird die bundes- gerichtlich geforderten Abklärungen vorzunehmen und gestützt auf das Beweisergebnis neu zu entscheiden haben. –Bei diesem Prozessausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsie- gend, auch wenn sie mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (refor- matorisch) die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung beantragt hat (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Für das Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht sind demnach keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.103U, Seite 3 rerin die in diesem Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das vom Rechtsvertre- ter mit Kostennote vom 27. Mai 2021 geltend gemachte Honorar liegt an der Grenze dessen, was nach der einschlägigen Tarifordnung an- gemessen ist, kann indes gerade noch als gerechtfertigt gelten. –Über die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten ist nicht mit dem Rückweisungsentscheid zu befinden. Sie werden von der SID gemäss dem Ausgang der Neuprüfung zu verlegen sein (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). –Gegen dieses Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110) nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. November 2018 wird aufgeho- ben. Die Sache wird zu weiteren Sachverhaltsfeststellungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten er- hoben.
  3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'435.85 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.103U, Seite 4 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Kopie der Kostennote)
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 103
Entscheidungsdatum
04.06.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026