BGE 139 I 330, BGE 122 II 1, 2C_35/2019, 2C_574/2018, 2C_639/2012, + 2 weitere
100.2020.93U STN/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Dezember 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende A.________ (Jg. 1985) reiste am 26. Juli 2008 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Ab 27. März 2009 galt er als verschwunden. Am 16. Februar 2010 heiratete er in Biel eine Schweizer Bürgerin (Jg. 1975) und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Auf- enthaltsbewilligung. Am ... 2011 wurde der gemeinsame Sohn geboren.
Seit 20. Februar 2015 ist A.________ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Nachdem die Eheleute den gemeinsamen Haushalt per 1. Mai 2015 auf- gehoben hatten, wurde die Ehe am 6. März 2018 geschieden; der Sohn wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die Obhut der Mutter gestellt. Am 11. Mai 2019 heiratete A.________ in Nigeria die Landsfrau B.________ (Jg. 1989). Am 20. Mai 2019 ersuchte die Ehefrau um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 13. September 2019 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 24. September 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2020 ab. C. Hiergegen haben A., B. sowie der zwischenzeitlich geborene, gemeinsame Sohn C.________ (geb. ... 2020) am 12. März 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der SID sei aufzuheben und B.________ und C.________ sei im Rahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, Seite 3 des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig haben sie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Hierzu haben sie am 25. März 2020 weitere Unterlagen eingereicht. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 3. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich nicht geäussert. Am 8. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer die Steuerveranlagung für das Jahr 2019 zu den Akten gereicht. Mit unaufgeforderten Eingaben vom 11. August, 26. September, 8. Oktober, 13. Oktober, 14. November und 17. Dezember 2020 hat (mit Ausnahme jener vom 13. Oktober 2020) A.________ persönliche Schreiben zur Situation seiner Familie eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Der am ... 2020 geborene gemeinsame Sohn ist ebenfalls direkt betroffen und damit Partei im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren (Art. 12 Abs. 1 VRPG; Ruth Herzog, Verfah- rensgarantien im Ausländerrecht, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, 2009, S. 3 ff., 26 f.). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, Seite 4 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) haben ausländische Ehe- gatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungs- bewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhan- den ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG). 2.2Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden zusam- menwohnen wollen, für die dreiköpfige Familie eine genügend grosse Woh- nung vorhanden ist, die Beschwerdeführerin sich sowohl für einen Franzö- sisch- als auch Deutschsprachkurs angemeldet hat und keine Ergänzungs- leistungen bezogen werden (angefochtener Entscheid E. 3.2; Akten MIDI 4B pag. 99 f.). Zu klären ist einzig, ob die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG (keine Sozialhilfeabhängigkeit) erfüllt ist. 3. 3.1Das Kriterium der fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn die finanziellen Mittel ausreichen, um das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausge- staltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zu decken (BVR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, Seite 5 2018 S. 89 E. 3.2). Finanzielle Gründe stehen der Familienzusammenfüh- rung namentlich dann entgegen, wenn eine konkrete Gefahr der Sozialhilfe- abhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, ebenso wenig darf auf blosse Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Auszugehen ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen, wobei die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzu- wägen ist. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier an- wesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Zeit mitein- zubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungs- kosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar er- scheint (vgl. BGE 139 I 330 E 4.1 f. [betreffend einen anerkannten Flücht- ling]; BGer 2C_35/2019 vom 15.9.2020 E. 4.1, 2C_574/2018 vom 15.9.2020 E. 4.1; VGE 2019/96 vom 23.7.2020 E. 3.3). Ein künftiges Erwerbseinkom- men des nachzuziehenden Ehepartners oder der nachzuziehenden Ehepart- nerin kann dabei berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert wurde; die Betreuung der Kinder muss sichergestellt sein (vgl. BVR 2018 S. 89 E. 3.2 mit Hinweisen). Für die Verweigerung des Familiennachzugs ist nicht erforderlich, dass bereits effektiv Sozialhilfegelder bezogen worden sind (BGE 122 II 1 E. 3c; VGE 2019/96 vom 23.7.2020 E. 3.3), zumal sich der finanzielle Bedarf der Familie bei Bewilligung des Familiennachzugs ei- nes Kindes regelmässig erhöht, ohne dass diese Zusatzausgaben (immer) mit einem zusätzlichen Familieneinkommen einhergehen würden (BGer 2C_835/2018 vom 8.4.2019 E. 4.3). 3.2Die Vorinstanz ist von einem sozialen Existenzminimum der Familie von Fr. 4ʹ474.45 ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 3.3 und 3.6), welches sich wie folgt zusammensetzt: Aus dem Grundbedarf für einen Zwei- personenhaushalt (Fr. 1ʹ509.--), den Wohnkosten (Fr. 1ʹ195.--), den Kran- kenkassenprämien (Fr. 703.80), einem Betrag für Franchisen und Selbst- behalt (Fr. 366.65) sowie den rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen für den Sohn des Beschwerdeführers 1 aus erster Ehe (Fr. 700.--). Diesem so- zialen Existenzminimum hat die Vorinstanz ein aus der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Coiffeur erzieltes monatliches Einkom- men von Fr. 3ʹ633.35 gegenübergestellt (angefochtener Entscheid E. 3.6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, Seite 6 Aus der Berechnung resultiert ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 841.10, woraus die Vorinstanz geschlossen hat, dass die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG nicht erfüllt sei, zumal sich der Grundbedarf der Familie nach der Geburt des gemeinsamen Kindes weiter erhöhen werde (angefoch- tener Entscheid E. 3.7). 3.3Das von der Vorinstanz errechnete Existenzminimum nach SKOS wird von den Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Mit Blick auf die Geburt des gemeinsamen Kindes dieses Jahr ist nun beim Grundbedarf der Betrag für einen Dreipersonenhaushalt einzusetzen. Für die Krankenkassenprämie des Kindes ist ein Betrag von Fr. 115.-- zu veranschlagen, was der Durchschnittsprämie 2020 in der Prämienregion 2 im Kanton Bern entspricht (Prämienregionen 2020 einsehbar unter: <www.priminfo.ch> Rubriken «Prämienarchiv», «Prämienregionen»; vgl. Art. 3 Bst. b der Verordnung des EDI vom 30. Oktober 2019 über die Durch- schnittsprämien 2020 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR. 831.309.1]). Bei den Krankenkassenkosten ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 eine Prämien- verbilligung von monatlich Fr. 96.-- erhält (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 11 [act. 3A], entspricht dem mittleren Betrag für die Prämienregion 2 im Kanton Bern [vgl. Berechnungsschema ab 1.1.2020 S. 3, einsehbar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Prämienverbilligung/Mehr zum Thema»]). Es ist davon auszugehen, dass bei gleichbleibendem massgebenden Einkom- men der Gesamtfamilie die entsprechenden Beträge für die Prämienregion 2 im Kanton Bern auch für die Ehefrau und den Sohn ausbezahlt würden (Fr. 96.-- bzw. Fr. 54.80; vgl. Berechnungsschema ab 1.1.2020 S. 3, einseh- bar unter: <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Prämienverbilligung/Mehr zum Thema»). Die Krankenkassenprämien verringern sich dadurch verglichen mit der vorinstanzlichen Berechnung. Das Existenzminimum der Familie nach SKOS setzt sich nach dem Gesagten wie folgt zusammen (vgl. zu den einzelnen Beträgen auch BB 11 und 13 [act. 3A]; Akten MIDI 4B pag. 48 f.): Grundbedarf (Dreipersonenhaushalt)Fr. 1'854.00 Wohnkosten inkl. NebenkostenFr. 1'195.00 Krankenkasse KVG Beschwerdeführer 1 inkl. VerbilligungFr. 193.75 Krankenkasse KVG Beschwerdeführerin 2 inkl. Verbilligung Fr. 255.90
Existenzminimum nach SKOSFr. 4'654.65 3.4Die Beschwerdeführenden rügen die vorinstanzlichen Annahmen hinsichtlich des monatlichen Einkommens der Familie. 3.4.1 Der Beschwerdeführer 1 ist selbständig erwerbend; seit 2012 führt er ein eigenes Coiffeurgeschäft (Akten MIDI 4B pag. 10, 4C pag. 92). Einkom- men aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist in der Regel stärkeren Schwan- kungen unterworfen als Lohneinkommen von unselbständig Erwerbstätigen. Die entsprechende Leistungsfähigkeit ist daher schwieriger festzulegen. Es ist zudem notorisch, dass die Höhe des Einkommens aus selbständiger Er- werbstätigkeit in einem bestimmten Umfang auch buchhalterisch beeinflusst werden kann. Daraus folgt, dass den Migrationsbehörden bei dessen Be- messung ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil des Appel- lationsgerichts Basel-Stadt vom 16.11.2015, VD 2015.102 E. 2.3.2). – Ange- sichts der Aktenlage im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht zu beanstanden, dass die SID von einem Jahresumsatz von Fr. 75ʹ000.-- und einem jährlichen Geschäftsgewinn von Fr. 43ʹ600.-- bzw. einem monatlichen Einkommen von Fr. 3ʹ633.35 ausgegangen ist, was sich ungefähr mit dem in der Scheidungs- konvention vom 6. März 2018 festgestellten Einkommen des Beschwerde- führers 1 (Fr. 3ʹ660.--) deckt (Akten MIDI 4B pag. 141). Im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer 1 die Steuerveranlagung für das Jahr 2019 eingereicht, wonach er damals ein Jahreseinkommen von Fr. 53ʹ001.-- erzielt hat (BB 20 [act. 6A]). Auf diese rechtskräftige Veranla- gung ist abzustellen, zumal die Steuerverwaltung das Einkommen im Ver- gleich zu den Angaben des Beschwerdeführers 1 noch etwas nach oben kor- rigiert hat. Dass der Beschwerdeführer seinen Umsatz im Vergleich zum Vor- jahr um rund Fr. 8ʹ000.-- hat steigern können (BB 6 und 8 [act. 3A]), erscheint nicht unrealistisch. Der von ihm ausgewiesene Aufwand von Fr. 32ʹ302.50 (BB 6 [act. 3A]) deckt sich sodann ungefähr mit demjenigen, den die Vor- instanz errechnet hat (Fr. 31ʹ400.--). Wird ein allfälliger (v.a. covid-bedingter) Einkommensrückgang im Jahr 2020 ausgeblendet, ist damit aktuell von ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, Seite 8 nem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers 1 aus seiner selb- ständigen Tätigkeit als Coiffeur von Fr. 4ʹ416.75 auszugehen. 3.4.2 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorinstanz habe die Einnahmen aus der Nebenerwerbstätigkeit «Moneygram» des Be- schwerdeführers 1 zu Unrecht nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 12; an- gefochtener Entscheid E. 3.6). – Das Coiffeurgeschäft des Beschwerdefüh- rers 1 ist als Moneygram-Filiale aufgeführt (vgl. <www.moneygram.ch>, Rubrik «Standort finden»). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den Beträgen, die seinem Geschäftskonto monatlich von Moneygram gutge- schrieben werden, um Kommissionen handelt. Sie bewegen sich in beschei- denem Rahmen und belaufen sich auf durchschnittlich Fr. 98.90/Monat (Zeit- raum von Januar 2019 bis März 2020; vgl. Kontoauszüge, BB 17 [act. 3A] und Akten POM 4A1). Ob dieser Nebenerwerb durch den Nachzug der Be- schwerdeführerin merklich erhöht werden könnte (Beschwerde S. 12), scheint wenig gesichert. In den definitiven Steuerveranlagungen 2018 und 2019 sind diese Nebeneinkünfte zudem nicht separat ausgewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie bereits in den steuerlich festgestellten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit enthalten sind. Die Kommis- sionen von Moneygram sind demnach nicht als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen. 3.5Wird dem monatlichen Einkommen aus der selbständigen Erwerbs- tätigkeit von Fr. 4ʹ416.75 die Kinderzulage für den Beschwerdeführer 3 in der Höhe von Fr. 230.-- hinzugerechnet, ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren von einem höheren monatlichen Gesamteinkommen von Fr. 4ʹ646.75 auszugehen. Bei einem Existenzminimum nach SKOS von Fr. 4'654.65 (vorne E. 3.3) besteht ein minimer Fehlbetrag von acht Franken, was vernachlässigbar ist. Dieses Ergebnis ist insoweit zu relativieren, als ei- nerseits das Einkommen des Beschwerdeführers 1 aufgrund seiner selb- ständigen Erwerbstätigkeit und den damit verbundenen Unwägbarkeiten schwankt. Andererseits könnten bei einem höheren Einkommen die Prämi- enverbilligungen tiefer ausfallen, was wiederum ein höheres Existenzmini- mum zur Folge hätte. 3.6Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführen- den einen Fehlbetrag in Zukunft nicht kompensieren könnten; die (berufliche)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, Seite 9 Situation der Beschwerdeführerin 2 sei von diversen Unsicherheiten geprägt (angefochtener Entscheid E. 3.7). Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass die Ehefrau im Coiffeurgeschäft des Ehemanns als Hairsty- listin arbeiten könnte. Er habe so viele Kundenanfragen, dass es sinnvoll wäre, eine zusätzliche Arbeitskraft anzustellen. Anders als ihr Ehemann könne die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung auch weibliche Kundschaft bedienen, was ein neues Kundensegment eröffnen würde (Be- schwerde S. 8 f.). – Mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3.7) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Hairstylistin ist und grund- sätzlich im Geschäft ihres Ehemanns wird mitarbeiten können. Wohl wird sie zunächst einen eigenen Kundenstamm aufbauen müssen. Das auf eine afrikanische Klientel ausgerichtete Geschäft des Beschwerdeführers 1 ist je- doch seit mehreren Jahren etabliert, was der Ehefrau den Einstieg erleich- tern wird. Dass sie aufgrund ihrer Ausbildung zusätzlich auch weibliche Kundschaft für sich wird gewinnen können, erscheint durchaus wahrschein- lich. Ihre mangelnden Französisch- und Deutschkenntnisse stehen der an- gestrebten Tätigkeit sodann nicht entgegen: Wie die Beschwerdeführenden vorbringen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 seine Ehe- frau bei sprachlichen Schwierigkeiten unterstützen kann. Die Beschwerde- führerin spricht zudem Englisch (Akten MIDI 4B pag. 73), was für sie im Um- gang mit den Kundinnen und Kunden hilfreich sein wird. Selbst wenn sich die Erwartungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Coiffeurgeschäft des Ehemannes nicht erfüllen sollten, ist es realistisch, dass die noch junge Beschwerdeführerin innert nützlicher Frist zumindest im Niedriglohnbereich eine Teilzeitanstellung fin- den wird und damit zum Familieneinkommen wird beitragen können. Da sich die Organisation der Kinderbetreuung einfacher gestaltet, wenn beide Eltern- teile im selben Geschäft arbeiten, ist anzunehmen, dass die Beschwerdefüh- renden die Betreuung ihres Sohns selber sicherzustellen vermögen. Eine externe (unselbständige) Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wäre in- soweit anspruchsvoller und müsste mit den Geschäftsöffnungszeiten des Beschwerdeführers 1 abgestimmt werden, was aber machbar erscheint, da der selbständig erwerbstätige Beschwerdeführer 1 in seiner Arbeitszeitpla- nung flexibel ist (vgl. ebenfalls betreffend einen selbständig erwerbenden Coiffeur Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16.11.2015, VD 2015.102 E. 2.4.2). Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, Seite 10 dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ein Einkommen zu erzielen und damit einen Fehlbetrag, der sich vorliegend noch in einem überschaubaren Rahmen bewegt, auszugleichen. Dies würde selbst dann gelten, wenn mit der Vorinstanz auf einen monatlichen Fehlbetrag von rund Fr. 850.-- abge- stellt würde (vgl. BGer 2C_574/2018 vom 15.9.2020 E. 3.2 und 4.2, 2C_685/2010 vom 30.5.2011 E. 2.3.2). 3.7Zu Gunsten der Beschwerdeführenden ist sodann zu berücksichti- gen, dass der Beschwerdeführer 1 im Betreibungsregister nicht verzeichnet ist und den Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn aus erster Ehe nach- kommt (BB 14 [act. 3A]). Unbestritten ist weiter, dass er seit 1. Juli 2012 keine Sozialhilfeleistungen mehr bezogen hat und somit bis zur Trennung von seiner ersten Ehefrau im Frühjahr 2015 in der Lage war, mit dem Ein- kommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Coiffeur für den Le- bensunterhalt der dreiköpfigen Familie aufzukommen (BB15 [act. 3A]; ange- fochtener Entscheid E. 3.5; Akten MIDI 4B pag. 44; Akten MIDI 4C pag. 74, 92). Dies spricht für ihn, auch wenn damals die Wohnkosten um Fr. 115.-- tiefer lagen (vorne E. 3.3; Akten MIDI 4C pag. 74, 101) und die Krankenkas- senprämien seither gestiegen sein dürften. 3.8In Würdigung der gesamten Umstände ist aktuell nicht von einer kon- kreten Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen (für eine vergleich- bare Beurteilung vgl. BGer 2C_574/2018 vom 15.9.2020 E. 4.2, 2C_639/2012 vom 13.2.2013 E. 4.5.2, 2C_685/2010 vom 30.5.2011 E. 2.3). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden mit den Einnahmen aus dem Coiffeurgeschäft des Beschwerdeführers 1 mit Mit- arbeit oder einer externen Teilzeitanstellung der Beschwerdeführerin den Le- bensbedarf ihrer aktuell noch kleinen Familie selbständig zu decken vermö- gen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG derzeit erfüllt sind und der Nachzug der Ehefrau und des gemeinsamen Sohns zu bewilligen ist. Sollten die Beschwerdeführenden jedoch – entgegen ihren Zu- sicherungen – nicht in der Lage sein, die für die künftig allenfalls noch wach- sende Familie erforderlichen Erwerbseinkünfte zu erzielen, und müssten sie Sozialhilfe beziehen, haben sie mit ausländerrechtlichen Massnahmen zu rechnen (vgl. BGer 2C_35/2019 vom 15.9.2020 E. 4.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, Seite 11 4. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Die Akten sind dem ABEV (MIDI) zu übermitteln, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 3 zu regeln. Gemäss Art. 43 Abs. 6 AIG hat Letzterer Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für die Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht und vor der SID keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat den anwaltlich vertretenen Beschwer- deführenden die Parteikosten für die Verfahren vor beiden Instanzen zu er- setzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 19). Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Fr. 2ʹ888.50 (inkl. Fr. 57.-- Auslagen und Fr. 206.50 MWSt) und für das vor- instanzliche Verfahren auf Fr. 1ʹ676.90 (inkl. Fr. 57.-- Auslagen und Fr. 119.90 MWSt) festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wird zufolge Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos; es ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, Seite 12 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be- stimmt auf insgesamt Fr. 2ʹ888.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er- setzen. 3. a) Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wer- den keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, be- stimmt auf insgesamt Fr. 1ʹ676.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er- setzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2020, Nr. 100.2020.93U, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.