BGE 134 II 308, BGE 125 II 265, 1A.318/2000, 1C_348/2012, 1C_9/2017
100.2020.92U HER/ZUD/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Zürcher A.________ vertreten durch Advokatin ... Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Gesuch um längerfristige Hilfe (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 10. Februar 2020; 2018-13648)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ leidet gemäss ihrem behandelnden Arzt an einer dissoziativen Identitätsstörung (Auftreten verschiedener Persönlichkeitszustände bzw. - anteile mit je eigenem Bewusstsein). Am 16. Juli 2017 gelangte der Arzt an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und legte dar, dass A.________ wiederholt Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch durch ein Täternetzwerk geworden sei und dies weiterhin werde. Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Untersuchung; die durchgeführten Ermittlungshandlungen führten bisher zu keinem Ergebnis. Am 19. September 2018 und am 12. März 2019 hatte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF; heute: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion [GSI]) Opferhilfegesuche gestellt. Mit Kostengutsprachen vom 20. November 2018 und 10. April 2019 wurden ihr die ersuchten Beiträge an ein Schutzkonzept (Einsatz ei- ner Betreuungs- und Schutzperson) bzw. an ihre Anwaltskosten gewährt. B. Am 12. Dezember 2019 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Beiträge an ihre Anwaltskosten sowie an Schutzmassnahmen (Sitzwache) unter dem Titel der längerfristigen Hilfe. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 wies der Kanton Bern, nunmehr handelnd durch die GSI, das Gesuch ab. C. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 10. März 2020 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihrem Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter zu entsprechen. Demgemäss sei ihr eine Kostengutsprache für Anwalts- kosten von vorerst weiteren 15 Stunden zuzusprechen; weiter sei ihr An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, Seite 3 trag auf Kostengutsprache für eine Betreuung zuhause dem Grundsatz nach gutzuheissen und der Kanton Bern zu verpflichten, ein konkretisiertes Kostenübernahmegesuch nach Eingang einer Offerte zu prüfen und da- rüber zu verfügen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Bern (GSI) hat mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Eingabe vom 21. April 2020 hat A.________ das Verwaltungsgericht über einen angeblichen weiteren sexuellen Übergriff zu ihrem Nachteil orientiert und ihren gleichentags bei der Staatsanwaltschaft Solothurn gestellten Strafantrag sowie einen ärztlichen Bericht der Privatklinik ... vom 9. April 2020 eingereicht. Mit Verfügung vom 13. August 2020 hat die Instruktionsrichterin die bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn edierten Akten auszugsweise zu den Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkannt und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich im Licht der ergänzten Akten zu äussern und die vollständigen Akten der Staatsanwaltschaft einzusehen. Mit Eingaben vom 18. August 2020 (Kanton Bern) bzw. 25. August 2020 (A.________) haben die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letz- te kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (ebenso Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Strafta- ten [EG OHG; BSG 326.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, Seite 4 oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2Die Beschwerdeführerin stellt unter anderem den Antrag, es sei dem Grundsatz nach eine Kostengutsprache für eine Betreuung zuhause auszustellen (vorne Bst. C). Es fragt sich, ob darin sinngemäss ein Fest- stellungsbegehren liegt. Solche Begehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt wer- den kann (statt vieler BVR 2018 S. 310 E. 7.3 mit Hinweisen). An der Fest- stellung eines grundsätzlichen Anspruchs im vorliegenden Verfahren be- steht wohl kein genügendes Feststellungsinteresse. Denn selbst wenn hier eine entsprechende Feststellung erginge, bildete ein «konkretisiertes Ge- such betreffend Kostenübernahme» Gegenstand eines separaten, nachfol- genden Verwaltungsverfahrens. Es bestehen keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass der Kanton Bern (GSI) ein konkretisiertes Gesuch der Be- schwerdeführerin nicht behandeln und alsdann darüber (rechtsgestaltend) verfügen würde. Unter diesem Vorbehalt ist auf die Beschwerde einzutre- ten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Opferhilfeleistungen hat. – Sachverhaltlich ist Folgendes festzustellen: 2.1Ärztliche Meldung einer Gefährdung: Mit Schreiben vom 16. Juli 2017 ist Dr. med. B.________, Psychiater und Psychotherapeut der Be- schwerdeführerin, an die Staatsanwaltschaft gelangt mit folgender Mel- dung: Die Beschwerdeführerin sei laut ihren Berichten in der Therapie wie- derholt Opfer von psychischer, körperlicher und sexualisierter Gewalt sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, Seite 5 Erpressungen durch ein Täternetzwerk geworden und werde dies weiterhin (Akten GSI act. 3A4 pag. 357). Das Täternetzwerk beordere sie regelmäs- sig an Orte und missbrauche sie sexuell. Die Täter würden ihr auch auf ihren Spaziergängen auflauern oder zu ihr nach Hause kommen. Sie be- komme von der Gewalt nur wenig mit, weil sie sich dabei meist in «dissozi- ierten Zuständen» befinde. Für die erlittenen Verletzungen mache sie gegenüber ihrer Familie Stürze verantwortlich. Die Kommunikation mit den Tätern erfolge über ein separates Mobiltelefon, welches die Beschwerde- führerin versteckt halte (Akten GSI act. 3A4 pag. 362 f., 365). Mangels Be- weissicherung durch die Patientin liege abgesehen von einer rechtsmedizi- nischen Untersuchung in der Frauenklinik Bern vom 6. Juli 2017 – diese Untersuchung erbrachte insbesondere keine Verletzungen im Genitalbe- reich (Rechtsmedizinische Befunddokumentation vom 10.7.2017, in act. 10A) – «keinerlei konkretes Beweismaterial» vor; einzig die Berichte der Patientin und die dazu passende psychische Symptomatik wiesen auf die aktuelle Gewalt- und Gefahrensituation hin (Akten GSI act. 3A4 pag. 366 f.). Dr. med. B.________ geht aber von einer hohen Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Patientin aus (Akten GSI act. 3A4 pag. 369). Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 an die Kantonspolizei Solothurn (nachfolgend: Kantonspolizei) hat Dr. med. B.________ weiter ausgeführt, die Täter würden gezielt mit bestimmten Persönlichkeitsanteilen der Beschwerdeführerin kommunizieren; er vermute bei ihnen daher fundierte Kenntnisse in Psychotraumatologie. Genaue Angaben zu Tatorten und anderen Opfern habe die Beschwerdeführerin nicht machen können. Die Beschwerdeführerin habe schliesslich aber auch von Kindesmissbrauch durch das Täternetzwerk berichtet, dem sie habe beiwohnen müssen (Akten GSI act. 3A4 pag. 373 ff.). 2.2Strafuntersuchung: Am 19. Juli 2017 eröffnete die Staatsanwalt- schaft eine Untersuchung wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Nötigung gegen unbekannt (Er- öffnungsverfügung vom 19.7.2017, in act. 10A). Im Rahmen der Unter- suchung wurden diverse Ermittlungsmassnahmen durchgeführt: Überwa- chung der Telefonverbindungen der Beschwerdeführerin, Videoüberwa- chung an der Wohnadresse, Observation der Beschwerdeführerin während insgesamt sechs Monaten, Einsatz einer Notfalluhr sowie Auswertung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, Seite 6 Überwachungskameras eines Lebensmittelgeschäfts (vgl. Ermittlungs- bericht vom 14.5.2018, in Akten GSI act. 3A4 pag. 379 ff.). Die Observation der Beschwerdeführerin habe nichts Nennenswertes ergeben. Ebenso wenig seien bei der Telefonüberwachung und der Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin Gespräche oder Nachrichten mit verdächtigem Inhalt festgestellt worden. Die von der Beschwerdeführerin berichtete und detailliert geschilderte Kontaktaufnahme durch das Täter- netzwerk auf dem Parkplatz eines Lebensmittelgeschäfts konnte nach Auswertung der Überwachungskameras mit Sicherheit ausgeschlossen werden (Ermittlungsbericht vom 14.5.2018, in Akten GSI act. 3A4 pag. 385 f., 390). Nachdem es laut der Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2017 in einem Waldstück abermals zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei, wurde sie rechtsmedizinisch untersucht. Fremde DNA-Spuren konnten keine festgestellt werden. Ein Samenflüssigkeitsvor- test und der mikroskopische Nachweis von Spermien fielen negativ aus. Die Spurenauswertung bei der Beschwerdeführerin zeigte keine Hinweise auf eine Gewalteinwirkung Dritter. Es gebe keine Anhaltspunkte für einen Angriff auf die Beschwerdeführerin (Ermittlungsbericht vom 14.5.2018, in Akten GSI act. 3A4 pag. 388 ff.). Die Kantonspolizei hielt abschliessend fest, dass während der gesamten Ermittlungen keine Übergriffe, Treffen oder Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und möglichen Tätern festgestellt werden konnten (Ermittlungsbericht vom 14.5.2018, in Akten GSI act. 3A4 pag. 392). Am 19. August 2019 gab die Staatsanwaltschaft erneut eine Observation der Beschwerdeführerin zur Klärung der angezeig- ten Straftaten in Auftrag. Auch diese verlief ergebnislos (Anordnung vom 19.8.2019 und Aktennotiz vom 19.9.2019 im Journal Verfahrensschritte S. 10 bzw. 14, beide in act. 10A). 2.3Stellungnahme des behandelnden Arztes zum ausgebliebenen Er- mittlungserfolg: In dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht vom 7. März 2020 (in act. 1C) führt Dr. med. B.________ aus, es gebe aus seiner Sicht trotz fehlendem Ermittlungserfolg der Strafbehörden Gründe, die dafürsprechen, dass seine Patientin tatsächlich wiederholt Opfer von (sexueller) Gewalt geworden ist; wesentlich sei dabei ihre dissoziative Iden- titätsstörung (Auftreten verschiedener Persönlichkeitszustände bzw. - anteile mit je eigenem Bewusstsein) sowie ein vermutlich hochprofessionel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, Seite 7 les Täternetzwerk (S. 2, 8). In ihrer Jugend sei die Beschwerdeführerin Opfer eines sog. Loverboy-Missbrauchs geworden und auch vergewaltigt worden. Im Anschluss daran sei es laut der Beschwerdeführerin über viele Jahre hinweg – und seit Frühling 2017 in besonders intensiver Form – zu organisierter sexueller Ausbeutung durch ein Täternetzwerk gekommen, an welches sie wohl vom Loverboy-Täter «weitergegeben worden sei». Die Aussagen der Beschwerdeführerin hierzu im Rahmen der Strafuntersu- chung hat Dr. med. B.________ als glaubhaft eingestuft (S. 3 f.; vgl. auch seine Gefährdungsmeldung vom 26.3.2019 S. 13 f. [in act. 1C]). Die Be- schwerdeführerin sei vom genannten Täternetzwerk weiter gezwungen worden, dem sexuellen Missbrauch von Kindern beizuwohnen. Die vagen Angaben zu Täternamen und Tatorten seien einerseits darauf zurückzufüh- ren, dass der Beschwerdeführerin bei den entsprechenden Transporten der Blick nach draussen verunmöglicht worden sei und andererseits, dass ihre dissoziative Identitätsstörung es erschwere, eine kohärente Erinnerung zu formulieren (S. 7). Dr. med. B.________ geht davon aus, das Täternetzwerk verfüge über spezifisches Wissen im Bereich dissoziativer Störungen, mit welchem es die Beschwerdeführerin gezielt manipulieren und sich vor Strafverfolgung schützen könne (S. 11 ff.). Die durch die Untersuchungsbehörden getätigten Ermittlungen seien ergebnislos geblieben, weil die Kommunikation mit der Täterschaft wohl über «alternative Kanäle» erfolge und zudem lediglich die «Kommunikation der Alltagspersönlichkeit» der Beschwerdeführerin untersucht worden sei. Da keine vierundzwanzigstündige Observation durchgeführt worden sei, habe auch die Analyse der Bewegungen der Beschwerdeführerin weitere Missbräuche zu ihrem Nachteil nicht verhindert. Aus dem Umstand, dass bisher keine Beweise für Gewalt erbracht worden seien, könne nicht geschlossen werden, dass keine Gewalt vorliege (S. 14 f.). 2.4Neuer Vorfall: Am 21. April 2020 hat die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige eingereicht (act. 5 und 5A1). Sie sei am 3. April 2020 erneut Opfer schwerer Übergriffe geworden. Zur Dar- stellung der Geschehnisse verweist sie auf Dr. med. ...s Bericht vom 9. April 2020 (act. 5A2): Gemäss diesem Bericht leidet die Be- schwerdeführerin an einer dissoziativen Identitätsstörung; mit anderen Worten sei ihre Persönlichkeit «in verschiedene Anteile aufgesplittet» und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, Seite 8 funktioniere je nach Anteil sehr unterschiedlich. Am 3. April 2020 sei die Beschwerdeführerin «in einem Anteil» spazieren gegangen. Sie habe dann «in einen anderen Anteil» gewechselt, der von einem Mann genötigt wor- den sei, in einen Lieferwagen einzusteigen. Als sie sich geweigert habe, sich auszuziehen, sei sie geschlagen (Peitschenschramme am Rücken) und mit einem Plastiksack gewürgt worden (rote Linie am Hals). Sie habe das Bewusstsein verloren und erinnere sich erst wieder daran, dass sie an einer Kreuzung aus dem Lieferwagen gestiegen sei. Den Helm, den sie wegen wiederholter Stürze trägt, habe sie im Lieferwagen zurücklassen müssen. Später habe sie realisiert, dass sie vaginal blutete. Eine Untersu- chung im «Frauenspital/IRM» habe vaginale Verletzungen bestätigt; Hals und Rücken seien fotografiert worden. Der Bericht zur rechtsmedizinischen Untersuchung erwähnt zwei wegdrückbare rötliche Hautverfärbungen am Hals, eine wegdrückbare rötliche Hautverfärbung sowie oberflächliche Hautabschürfungen am Rücken, oberflächliche Hautläsionen in der Damm- region, eine Schleimhautläsion im Bereich des Gebärmutterhalses und Hautverfärbungen im Bereich der grossen Schamlippen. Die kleinen Schamlippen, der Scheideneingang, die Scheide, «Perianal» und Anus seien unverletzt gewesen (Rechtsmedizinische Befunddokumentation vom 28.4.2020, in act. 10A). 2.5Opferhilfeverfahren: Am 19. September 2018 ersuchte die Be- schwerdeführerin um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter in Form von Sicherungskosten (Akten GSI act. 3A2 pag. 31 ff., 39). Am 20. November 2018 erteilte die GEF eine Kostengutsprache für ein Schutz- konzept (Einsatz einer Betreuungs- und Schutzperson). Sie erachtete die Opferstellung der Beschwerdeführerin als «knapp» gegeben und behielt sich vor, bei Verlängerung des Schutzkonzepts die Opferstellung erneut zu prüfen (Akten GSI act. 3A2 pag. 97 ff.). Am 12. März 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Kostenbeiträge an ihre Anwaltskosten im Straf- und Opferhilfeverfahren (Akten GSI act. 3A2 pag. 153 ff., 161). Die GEF erteilte am 10. April 2019 eine Kostengutsprache für fünfzehn Stunden An- waltstätigkeit. Sie bezeichnete die Opferstellung der Beschwerdeführerin wiederum als «knapp» gegeben und stellte in Aussicht, dass «bei der Überprüfung einer allfälligen Erhöhung der Kostengutsprache [...] dieser Punkt erneut eingehend zu prüfen sein» werde (Akten GSI act. 3A2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, Seite 9 pag. 187 f.). Am 12. Dezember 2019 orientierte die heutige Rechtsvertrete- rin über den Anwaltswechsel und beantragte, es seien unter dem Titel län- gerfristige Hilfe Dritter Beiträge an die Kosten ihrer Anwaltstätigkeit sowie an Schutzmassnahmen (Sitzwache) zugunsten der Beschwerdeführerin zu sprechen (Akten GSI act. 3A2 pag. 193 ff.). Nach zunächst formloser Ver- weigerung der Kostengutsprache erliess die Behörde am 10. Februar 2020 die angefochtene abschlägige Verfügung (Akten GSI act. 3A2 pag. 203 f., 209, 219 ff.; vorne Bst. B). 3. Hauptsächlich liegt die Opferstellung der Beschwerdeführerin im Streit (vgl. E. 4 hiernach). Soweit die Beschwerdeführerin aus der Gutheissung der vormaligen Gesuche um Opferhilfeleistungen aus Vertrauensschutz etwas zu ihren Gunsten ableiten wollte (Beschwerde S. 5, 10), könnte ihr nicht gefolgt werden: Der Kanton Bern führt zu Recht aus, dass aus einer einmal gewährten Kostengutsprache für längerfristige Hilfe (Art. 13 Abs. 2 OHG) nicht auf die Gewährung von zukünftigen Kostengutsprachen geschlossen werden kann. Es versteht sich von selbst, dass die Anspruchsvorausset- zungen durch die Opferhilfebehörde bei jedem Gesuch neu geprüft werden müssen. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Anspruch auf Opfer- hilfeleistungen (weiterhin) gegeben ist; allenfalls ist von weiteren Hilfeleis- tungen abzusehen (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa; JTA 23512 vom 2.6.2009 E. 3.3.2; Dominik Zehntner, in Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N. 43; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen- Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] vom 21.1.2010 [nachfolgend: Emp- fehlungen OHG] Ziff. 3.3.3; vgl. zur Gewährung von Kostengutsprachen in «Tranchen» auch Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 der Kantonalen Opferhil- feverordnung vom 28. April 2010 [KOHV; BSG 326.111]). Die Opferhilfebe- hörde hat denn eine Neuprüfung auch unmissverständlich in Aussicht ge- stellt (vgl. vorne E. 2.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, Seite 10 4. 4.1Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beein- trächtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Ge- setz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhän- gig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Bst. c). Das Vorliegen einer Straftat ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Per- son (BGer 1C_9/2017 vom 4.4.2017 E. 2). Unter einer Straftat ist ein tatbe- standsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuchs zu verstehen, was neben der Verwirklichung des objektiven Straftatbe- stands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraussetzt (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5, 134 II 33 E. 5.4 f.; BGer 1C_9/2017 vom 4.4.2017 E. 2; BVR 2007 S. 226 E. 3.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Wer- den – wie hier – Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter im Sinn von Art. 13 Abs. 2 und 3 OHG anbegehrt, muss die Opferstellung wahrschein- lich sein. Die für die Anspruchsprüfung zuständige Stelle muss davon über- zeugt sein, dass das Vorliegen einer opferrechtlich relevanten Straftat wahrscheinlicher ist als das Nichtvorliegen einer solchen bzw. es müssen mehr Argumente für das Vorliegen einer die Opferstellung begründenden Straftat sprechen als dagegen (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa; BGer 1C_348/2012 vom 8.5.2013 E. 2.4, 1A.318/2000 vom 26.4.2001 E. 2b f.; BVR 2007 S. 226 E. 4.3; VGE 2014/224 vom 17.3.2015 E. 4.2; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 N. 43; Empfehlungen OHG Ziff. 2.8.1; an- gefochtene Verfügung E. 1.2.1). 4.2Die Opferhilfebehörde des Kantons Bern kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, trotz nunmehr zweieinhalbjährigen intensiven Er- mittlungen seitens der Strafbehörden lägen keine Hinweise für das Vorlie- gen einer Straftat oder auf eine allfällige Täterschaft vor. Es fehle damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Leistung von Opferhilfe (ange- fochtene Verfügung E. 1.2.3 f.). – Die Beschwerdeführerin wendet dagegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, Seite 11 ein, der Kanton verneine ihre Opfereigenschaft zu Unrecht; es lägen objek- tive Hinweise auf eine Straftat vor (Verletzungen, Vergiftungserschei- nungen). Das im Kanton Solothurn hängige Strafverfahren zeige, dass die dortigen Behörden von ihrer Opfereigenschaft ausgehen würden. Im Übri- gen habe der Kanton Bern mehrere ärztliche Einschätzungen ignoriert, nach welchen ihre Schilderungen glaubhaft seien (Beschwerde S. 4 f.; act. 12). 4.3Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass die Verwal- tungs(justiz)behörde von der Sachverhaltsfeststellung der Strafbehörde – soweit sie auch für ihr Verfahren massgeblich ist – im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit nicht ohne Grund abweicht (BVR 2016 S. 247 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat hier nach lang andauernden, umfangreichen Ermittlungen keine Hinweise auf eine Straftat oder eine allfällige Täterschaft gefunden (vorne E. 2.2). Für das Verwal- tungsgericht besteht kein Grund, von den Feststellungen der Staatsanwalt- schaft abzuweichen oder weitere, eigenständige Abklärungen zu veranlas- sen; solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt. Dass die Strafuntersuchung weiterhin hängig ist, ändert daran nichts. Soweit bei den erwähnten rechtsmedizinischen Untersuchungen etwas festgestellt werden konnte (vorne E. 2.1 f. und 2.4), weist nichts darauf hin, dass diese Befunde von Misshandlungen durch ein Täternetzwerk (oder einen Einzel- täter) herrühren. Ein solcher Schluss lässt sich nicht ziehen, zumal Dr. med. B.________ Selbstverletzungen durch die Beschwerdeführerin nicht ausschliesst (vgl. Bericht vom 27.6.2019 S. 3, in act. 1C), diese offenbar Rattengift eingenommen hat (Berichte Dr. med. B.________ vom 4.7.2019 S. 1 und 2.4.2019 S. 1 f., Bericht Psychiatriezentrum ... vom 8.7.2019 S. 2, alle in act. 1C) und es im Rahmen eines Klinikaufenthalts zu Selbststrangulationen kam (Bericht Psychiatriezentrum ... vom 8.7.2019 S. 3, in act. 1C). Verletzungen und Vergiftungssymptome erscheinen mit Blick darauf nicht ohne weiteres als objektive Hinweise auf eine Straftat (vgl. hierzu auch die Vorinstanz in act. 3 Ziff. 2.3 und act. 11). Was Dr. med. B.________s Einschätzungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin angeht (vorne E. 2.1 und 2.3), kommt ihnen als Privatgutachten grundsätzlich von vornherein kein über blosse Parteibehauptungen hinausgehender Beweiswert zu. Es ist dabei dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, Seite 12 Umstand Rechnung zu tragen, dass sie im Auftrag der Beschwerdeführerin erstellt wurden und der behandelnde Arzt im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher im Sinn der Darstellung seiner langjährigen Patientin aussagen dürfte (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4; VGE 2018/318 vom 12.8.2019 E. 4.5.2 f. mit weiteren Hinweisen). Aus den ärztlichen Einschätzungen allein, die unbestrittenermassen fast ausschliesslich auf den Darstellungen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Therapeuten basieren (vorne E. 2.1), kann diese mit Blick auf das bisher Gesagte nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten ableiten. 4.4Wenn die Opferhilfebehörde schliesst, es sei nicht genügend wahr- scheinlich, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat geworden sei bzw. weiterhin werde, ist dies insgesamt nicht zu beanstanden und hat sie die Opfereigenschaft zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin hat damit (zum jetzigen Zeitpunkt) keinen Anspruch auf die ersuchten Opferhilfeleis- tungen. Sollten sich in der weiterhin hängigen Strafuntersuchung neue Er- kenntnisse ergeben, die eine Straftat zum Nachteil der Beschwerdeführerin wahrscheinlich erscheinen lassen, ist ein erneutes Gesuch um Opferhilfe- leistungen nicht ausgeschlossen (so auch angefochtene Verfügung E. 1.2.4). Die angefochtene Verfügung hält der Überprüfung stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die even- tuell beantragte Rückweisung der Sache (vorne Bst. C). 5. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben, da die Beschwerde nicht als mut- willig zu bezeichnen ist (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2021, Nr. 100.2020.92U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: