100.2020.81U BDE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. August 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner Gerichtsschreiberin Bader A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung nach Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 30. Januar 2020; 2018.POM.761)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Mazedonien stammende A.________ (Jg. 1993) heiratete am 11. Oktober 2014 in Polen einen polnischen Staatsangehörigen, der hier über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte. Am 20. Januar 2016 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis am 19. Januar 2021. Im Septem- ber 2017 trennte sich das Paar; der Ehemann meldete sich per 31. März 2018 nach Frankreich ab, von wo er im Januar 2019 wieder in die Schweiz zurückkehrte. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Be- völkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA von A.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. November 2018 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde am 30. Ja- nuar 2020 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist auf den 12. März 2020. C. Hiergegen hat A.________ am 4. März 2020 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben, ihr sei eine nacheheliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und von einer Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung des Aufenthalts sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 2.1Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt in der Schweiz ge- stützt auf ihre Ehe mit einem hier aufenthaltsberechtigten polnischen Staats- angehörigen bewilligt (vorne Bst. A). Um die Jahreswende 2019/2020 wurde die Ehe nach Angabe der Beschwerdeführerin rechtskräftig geschieden und sie anerkennt, dass ihr seither kein Aufenthaltsanspruch aus Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) mehr zukommt (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Obschon der aus einem EU-Staat stammende Exmann nur über eine Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA und nicht über eine Niederlassungsbewilligung ver- fügte, fällt aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätz- lich ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20], vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz; AuG]) in Betracht, sofern der Exmann in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, Seite 4 Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7). – Das Ehepaar trennte sich im September 2017. Der Ehemann meldete sich per 31. März 2018 ins Ausland ab und lebte von April 2018 bis Ende 2018 in Frankreich (Akten SID pag. 27 f.; Akten MIDI pag. 57, 66, 70); während dieser Zeit hatte er kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Als er im Januar 2019 in die Schweiz zurückkehrte, nahm das Ehepaar das Eheleben nicht wieder auf. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob sich die Beschwerde- führerin überhaupt auf Art. 50 AIG berufen kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.8). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf das Folgende dahingestellt bleiben. 2.2Unstrittig besteht angesichts der Ehegemeinschaft von weniger als drei Jahren kein verselbständigtes Anwesenheitsrecht nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG (vgl. Beschwerde S. 6). Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall). – Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Be- stimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehe- lichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können ge- mäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen ge- schlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiederein- gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberück- sichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Fol- gendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härte- fall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, Seite 5 Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). 2.3Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe sich innert kürzester Zeit vollständig in der Schweiz integriert. So sei sie nach ihrem vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz berufstätig, finanziell unabhängig, spreche Deutsch, verfüge über einen einwandfreien Leumund und pflege soziale Beziehungen. Im Betrieb ihres Arbeitgebers sei sie unver- zichtbar. Nach der Heirat im Oktober 2014 habe sie aufgrund ihres Studiums und eines anschliessenden Praktikums nicht vor Ende 2015 zu ihrem Ehe- mann einreisen können. Diese objektiv bedingte Verzögerung des Zu- sammenlebens trotz bestehender Ehe sei bei der Gesamtwürdigung zu be- rücksichtigen. Zudem sei die Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann darauf zurückzuführen, dass dieser aus beruflichen Gründen die Schweiz habe verlassen wollen; sie trage daran kein Verschulden (Beschwerde S. 7). 2.4Die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin sind anzuer- kennen. Für sich allein vermögen sie allerdings keinen nachehelichen Härte- fall zu begründen. Denn eine erfolgreiche Integration ist nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewil- ligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2019/344 vom 24.1.2020 E. 2.6, 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). Weiter ist unbeachtlich, dass als Grund für die Tren- nung der Eheleute der Umzug des Ehemanns nach Frankreich vorgebracht ist. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb sie in der Schweiz verbleiben wollte, statt mit ihm nach Frankreich umzuziehen, und das Ehe- leben auch nach der Rückkehr des Ehemanns in die Schweiz nicht wieder aufgenommen wurde. Aus dem Umstand, dass sich ihre Einreise in die Schweiz aufgrund ihrer Ausbildung verzögert habe, vermag die Beschwerde- führerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. VGE 2012/193 vom 26.2.2013 E. 4.3). Im Übrigen wäre selbst bei einer Einreise unmittelbar nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, Seite 6 der Eheschliessung am 11. Oktober 2014 im Zeitpunkt der Trennung der Eheleute im September 2017 die Voraussetzung einer dreijährigen Ehe- gemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG nicht erfüllt gewesen. Die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach ihr die Rückkehr ins Heimat- land zumutbar ist, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 4.3). Ihre hier ausgeübte Tätigkeit als Pflegefach- frau wird sie auch in Mazedonien fortsetzen können, zumal sie dort eine entsprechende Ausbildung absolviert hat (Akten MIDI pag. 26). Schliesslich ist die von der Beschwerdeführerin angeführte Nachfrage nach Pflege- personal auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt in Bezug auf eine An- spruchsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG nicht von Bedeutung. Vielmehr sind bei der Beurteilung eines nachehelichen Härte- falls die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin massgebend und nicht gesamtwirtschaftliche bzw. arbeitsmarktliche (öffentliche) Interessen (vgl. vorne E. 2.2; vgl. auch Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Mi- grationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 50 N. 11). 2.5Nach dem Erwogenen stellen die vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch. 3. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Aufenthalts- gewährung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG, Art. 23 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Per- sonenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mit- gliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203]). 3.1Bei der Frage, ob eine Bewilligung ermessensweise zu verlängern ist, kommt der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflicht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, Seite 7 gemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechts- gleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu be- achten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, die Inte- gration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berück- sichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1; vgl. auch BVR 2018 S. 63 E. 3.3 betreffend Erteilung der Niederlassungs- bewilligung). Das Verwaltungsgericht überprüft die Ermessensausübung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vor- instanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung miss- achtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Da- bei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der an- gefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2016 S. 197 E. 2.2 mit Hinweisen). – Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und die diesbezügliche Ausführungsgesetzgebung. Ein Härtefall im Sinn dieser Praxis liegt vor, wenn sich die betreffende ausländische Per- son in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenz- bedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen aus- ländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraus- setzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, Seite 8 3.2In der vorliegenden Konstellation – Auflösung einer Ehegemeinschaft – vermitteln unter anderem wichtige persönliche Gründe einen Rechts- anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; der Verhältnis- mässigkeit der drohenden Entfernungsmassnahme wird in diesem Rahmen Beachtung geschenkt (vgl. vorne E. 2.4). Im Rahmen der Ermessens- ausübung ist das Augenmerk daher hauptsächlich auf andere Gründe zu richten; insoweit ist in dieser Konstellation den Kriterien der schweizerischen Gesamtwirtschaft – mithin den öffentlichen Interessen – sowie der Integra- tion massgebliches Gewicht beizumessen (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2). 3.3Die Vorinstanz hat auch die Verweigerung der ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 5). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig ein- bezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer und Integration in der Schweiz und die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland. Insbesondere ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz keine zwingenden gesamtwirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Gründe für eine ermessensweise Aufenthaltsgewährung sah: Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2016 als Pflegefachfrau in einem Alters- und Pflegeheim tätig. Ihr Arbeitgeber schätzt sie und möchte sie nicht verlieren (vgl. Beschwerde S. 7; Akten SID 5A1, Beschwerdebeilage [BB] 8 und 9). Wohl besteht im Gesund- heitswesen und insbesondere im Pflegebereich ein Fachkräftemangel. Als Pflegefachfrau übt die Beschwerdeführerin aber nicht eine derart qualifizierte Tätigkeit aus, die sie für den schweizerischen Arbeitsmarkt unentbehrlich macht. Zudem ist es in erster Linie Sache der Ausländerbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts, arbeitsmarktliche Interessen zu benennen und zu gewichten (vgl. VGE 2018/163 vom 26.2.2019 E. 7.4; vgl. auch BVGer C- 1711/2011 vom 24.4.2013 E. 8.5). Dass der Arbeitgeber in die Aus- und Weiterbildung der Beschwerdeführerin investiert hat und von ihrer Weg- weisung betroffen wäre, ist vorliegend daher nicht massgeblich zu berück- sichtigen. Die Vorinstanz durfte sodann einbeziehen, dass die Integration in die hiesigen Verhältnisse zwar positiv verlaufen, nicht aber mit einer Ent- wurzelung im Heimatland einhergegangen ist. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit viereinhalb Jahren in der Schweiz auf. Sie spricht Deutsch, ist weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten und hat keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, Seite 9 Sozialhilfe bezogen. Derzeit arbeitet sie vollzeitlich als Pflegefachfrau. Diese Integrationsleistung verdient Anerkennung. Es lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat; hierzu müssten weitere besondere Faktoren wie beispielsweise ein deutlich längerer Aufenthalt hinzutreten. Die Vorinstanz durfte in die Beurteilung ein- fliessen lassen, dass die anspruchsvermittelnde Ehe mit einem hier aufent- haltsberechtigten polnischen Staatsangehörigen gescheitert und kinderlos geblieben ist. Intensive soziale Bindungen zu hier ansässigen Personen, deren Abbruch die Beschwerdeführerin hart treffen würden, sind nicht er- sichtlich: Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, enge freundschaftliche Beziehungen zu ihren schweizerischen Arbeitskolleginnen und -kollegen zu pflegen (Beschwerde S. 7), entsprechende Nachweise ist sie jedoch auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schuldig geblieben. Das von Arbeits- kolleginnen und -kollegen unterschriebene Schreiben vom 2. November 2018 belegt lediglich, dass die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin und Ar- beitskollegin geschätzt wird; darüber hinausgehende freundschaftliche Be- ziehungen oder eine besondere Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen sind damit aber nicht dargetan (Akten SID 5A1, BB 9). Dass sie mit ihren in der Schweiz lebenden Verwandten (Onkel und Tante) enge Kontakte pflegen würde, macht die Beschwerdeführerin schliesslich nicht geltend. 3.4Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz die öffentlichen Inter- essen an der strittigen Entfernungsmassnahme höher gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt auch nicht ermessensweise bewilligt wurde. 4. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Ergeb- nis führen und können daher unterbleiben (vgl. zur sog. antizipierten Beweis- würdigung statt vieler BVR 2020 S. 113 E. 3.7, 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9 f.). Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Parteiein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, Seite 10 vernahme (Beschwerde S. 4 f., 8) wird daher abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Ver- waltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue festzu- legen. Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berück- sichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine längere Frist bis Ende Oktober 2020. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reise- beschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerde- führerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2020, Nr. 100.2020.81U, Seite 11 4. Zu eröffnen: