100.2020.77U BDE/KUN/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. März 2020 a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner Gerichtsschreiberin Kummler A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Februar 2020; KZM 20 173)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2020, Nr. 100.2020.77U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Sri Lanka stammende A.________ (Jg. 1993) stellte am 29. Mai 2015 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Entscheid vom 4. Mai 2016 lehnte das Sekretariat für Migration (SEM) dieses Gesuch ab und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg; eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs- gericht am 11. April 2018 ab (BVGer E-3653/2016). Am 8. November 2018 stellte A.________ ein weiteres Asylgesuch, welches vom SEM mit Ent- scheid vom 6. Dezember 2018 und in zweiter Instanz vom Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. März 2019 erneut abschlägig beurteilt wurde (BVGer E-228/2019). Nachdem die damals zuständige Behörde am 18. Juni 2019 gegen A.________ erstmals die Ausschaffungshaft angeordnet hatte, galt dieser ab 8. August 2019 als untergetaucht. Am 25. Dezember 2019 wurde er schliesslich polizeilich angehalten und am 26. Dezember 2019 vom Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), in Ausschaffungshaft versetzt. Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 28. Dezember 2019 bestätigte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Ausschaffungshaft bis zum 24. März 2020. Am 7. Januar 2020 stellte A.________ abermals ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 7. Februar 2020 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch von A.________ nicht ein und wies ihn erneut aus der Schweiz weg; eine dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig. B. Am 10. Februar 2020 ersuchte A.________ um Haftentlassung. Mit Entscheid vom 18. Februar 2020 wies das ZMG das Gesuch nach vor- gängiger mündlicher Verhandlung ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2020, Nr. 100.2020.77U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 28. Februar 2020 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 4. März 2020 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um superprovisorische Haftentlassung abgewiesen. Das ZMG beantragt mit Vernehmlassung vom 6. März 2020 die Abweisung der Beschwerde; das ABEV hat gleichentags zur Beschwerde Stellung genommen. Am 13. März 2020 hat A.________ eine weitere Stellungnahme eingereicht (inkl. Beweis-CD). Erwägungen: 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2020, Nr. 100.2020.77U, Seite 4 1.3Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung nach Art. 66a oder 66a bis des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs- haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe be- stehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck ver- folgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Adminis- trativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip er- gebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundes- verfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). Die inhaftierte Person ist aus der Haft zu entlassen, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurch- führbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). 3. 3.1Die inhaftierte Person kann frühestens einen Monat nach der Haft- überprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, wobei diese Sperrfrist ab dem richterlichen Entscheid zu laufen beginnt (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 AIG). Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeits- tagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2020, Nr. 100.2020.77U, Seite 5 Abs. 5 Satz 2 AIG). – Das ZMG hat die Ausschaffungshaft des Be- schwerdeführers am 28. Dezember 2019 bestätigt (Entscheid ZMG vom 28.12.2019 in unpag. Vorakten ZMG 19 1525; vorne Bst. A). Der Be- schwerdeführer hat damit die gesetzliche Sperrfrist mit seinem Haft- entlassungsgesuch vom 10. Februar 2020 beachtet (unpag. Vorakten ZMG 20 173). Weiter erfolgte die Gesuchsabweisung durch das ZMG nach mündlicher Verhandlung am 18. Februar 2020 (Protokoll der Verhandlung vor dem ZMG vom 18.2.2020 in unpag. Vorakten ZMG 20 173). Die Frist zur richterlichen Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs wurde demnach ebenfalls gewahrt. 3.2Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 erfolglos um Asyl ersucht hatte (vgl. Verfügung des SEM vom 4.5.2016 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.4.2018 in unpag. Vorakten ZMG 19 1525), wies das SEM sein zweites Asylgesuch vom 8. November 2018 mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 ab und wies ihn unter An- setzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 14. März 2019 ab (un- pag. Vorakten ZMG 19 1525). Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungs- entscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor. Das am 7. Januar 2020 während laufendem Haftverfahren anhängig gemachte neue Asylverfahren ändert daran nichts: Während eines laufenden Asylverfahrens kann eine Wegweisung aus der Schweiz zwar nicht vollzogen werden, da sich die be- troffene Person gemäss Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz auf- halten darf; im Haftprüfungsverfahren ist dem Fortgang des Asylverfahrens Rechnung zu tragen und nötigenfalls sind die gebotenen haftrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Ein neues Asylgesuch lässt aber einen ur- sprünglichen Wegweisungsentscheid nicht ohne weiteres dahinfallen: Eine Ausschaffungshaft zur Sicherung des ursprünglichen Wegweisungs- entscheids bleibt jedenfalls grundsätzlich dann zulässig, wenn mit einem baldigen Entscheid über das (erneute) Asylgesuch und mit dem Wegwei- sungsvollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer 2C_466/2018 vom 21.6.2018 E. 3.2.4, 2C_260/2018 vom 9.4.2018 E. 4.2; vgl. Art. 80 Abs. 6 AIG). Dies ist vorliegend der Fall: Die Asylgesuche des Beschwerdeführers wurden in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2020, Nr. 100.2020.77U, Seite 6 den vergangenen vier Jahren bereits zweimal rechtskräftig abgewiesen; auf sein jüngstes Mehrfachgesuch ist das SEM erstinstanzlich nicht einge- treten. Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in absehbarer Zeit erfolgen wird, zumal weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass der Be- schwerdeführer im oberinstanzlichen Verfahren wesentlich Neues vor- gebracht hätte. Dass das Bundesverwaltungsgericht seit Dezember 2019 in Bezug auf tamilische Asylsuchende keine Entscheide mehr fälle (Be- schwerde S. 7 und 11), trifft nicht zu (vgl. hinten E. 6.3); auch insofern steht einem baldigen Abschluss des Asylverfahrens mithin nichts entgegen. Weshalb das Asylverfahren aus anderen Gründen deutlich länger als vom ZMG angenommen dauern soll (Beschwerde S. 11 f.), ist nicht erkennbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren angesichts der Inhaftierung des Beschwerdeführers beschleunigt durchführen wird. 4. 4.1Das ZMG hat in seinem Haftgenehmigungsentscheid vom 28. De- zember 2019 den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (tatsächliche Untertauchensgefahr) als erfüllt erachtet. (S. 4 f.) Im an- gefochtenen Entscheid stellt das ZMG fest, dass der Haftgrund weiterhin besteht (S. 5). Dies ist nicht zu beanstanden, haben sich die haftbegrün- denden Umstände doch seither nicht verändert. Der Beschwerdeführer ist insbesondere am 8. August 2019 bereits einmal untergetaucht (vgl. Aus- schreibung im RIPOL vom 13.8.2019, bei act. 5A). Er hat zudem wiederholt bekräftigt, nicht nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen und sich ausser- dem weder um Papierbeschaffung bemüht noch sich aufforderungsgemäss bei der Rückkehrberatung gemeldet. Daran hat sich seit der Haftanordnung nichts geändert; vielmehr erklärte der Beschwerdeführer auch anlässlich der Verhandlung vor dem ZMG vom 18. Februar 2020 erneut, er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da es dort Probleme gäbe (Protokoll vom 18.2.2020 S. 4 f. in unpag. Vorakten ZMG 20 173) Schliesslich ist der Beschwerdeführer nach wie vor obdach- und mittellos; gemäss eigenen Angaben hat er sich vor seiner Inhaftierung bei Kollegen aufgehalten, ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2020, Nr. 100.2020.77U, Seite 7 eine konkrete Zustelladresse zu haben. Auch diese Umstände sprechen nach ständiger Rechtsprechung für das Vorliegen des fraglichen Haft- grunds (vgl. dazu ausführend etwa BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer in der Notunterkunft – wie vor Verwaltungsgericht erstmals vorgebracht – eine Registrierung verweigert worden sein soll (Beschwerde S. 4); angesichts dieses nicht näher substanziierten, unbelegten Arguments kann unter den gegebenen Umständen vom Fehlen einer Untertauchensgefahr keine Rede sein. Mit dem ZMG bestehen damit durchaus – auch über die Weigerung des Be- schwerdeführers hinaus, in sein Heimatland zurückzukehren, wo er angeb- lich gefährdet sei (vgl. Beschwerde S. 5) – konkrete Anzeichen, dass er sich in Freiheit weiteren ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen ent- ziehen oder widersetzen würde, indem er aufs Neue untertaucht. Dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2020 erneut ein Asylgesuch gestellt hat, führt auch insoweit zu keinem anderen Ergebnis: Wie dargelegt ist davon auszugehen, dass auch dieses jüngste Gesuch in absehbarer Zeit rechts- kräftig (abschlägig) beurteilt werden wird; es ist damit nicht ersichtlich, in- wiefern das betreffende Verfahren den Beschwerdeführer davon abhalten sollte, erneut unterzutauchen. Der Haftgrund ist demnach nach wie vor gegeben. 5. Wie bereits in den vorangehenden Verfahren vor dem ZMG ist vor Ver- waltungsgericht weiterhin unbestritten, dass der Ausschaffungshaft keine familiären Gründe entgegenstehen und auch die Haftbedingungen nicht zu beanstanden sind. Was seinen Gesundheitszustand betrifft, gab der Be- schwerdeführer an der jüngsten Verhandlung vor dem ZMG zwar zu Proto- koll, es gehe ihm nicht gut, er räumte aber sogleich ein, abgesehen von Einschlafproblemen keine Beschwerden zu haben (Protokoll vom 18.2.2020 S. 5 in unpag. Vorakten ZMG 20 173). Die Ausschaffungshaft wird damit auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer ist schliesslich – wie dargelegt – ausdrücklich nicht be- reit, nach Sri Lanka zurückzukehren, und ist bereits einmal untergetaucht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2020, Nr. 100.2020.77U, Seite 8 Es ist davon auszugehen, dass seine Rückführung nach Sri Lanka nach Abschluss des noch hängigen Asylverfahrens in absehbarer Zeit vollzogen werden kann; angesichts seines bisherigen Verhaltens ist damit zu rechnen, dass er sich der Ausschaffung entziehen würde (vorne E. 4.1). Es fallen damit mit dem ZMG mildere (Zwangs-)Massnahmen wie beispiels- weise eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a AIG oder eine regel- mässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AIG von vornherein ausser Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; ferner BGer 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017] E. 5.1, je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemein- same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Inwiefern eine verschärfte Meldepflicht aufgrund fehlender Haftentstehungsfähigkeit zu prüfen wäre und das ZMG die Haftdauer zu Unrecht maximal ausgeschöpft haben soll (vgl. Be- schwerde S. 11), ist nicht nachvollziehbar, bestehen doch keine Anhalts- punkte auf ernsthafte gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers. Zudem war die bis zum 24. März 2020 angesetzte Haft nicht zu lang, zumal die maximale Haftdauer von sechs Monaten (Art. 79 Abs. 1 AIG) bei weitem noch nicht erreicht ist. 6. 6.1Gemäss Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG wird die Ausschaffungshaft be- endet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Wie es sich da- bei mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Die Haft ist unzulässig, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs triftige Gründe vorliegen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BVR 2010 S. 541 E. 4.3.1). Rechtliche Gründe, die der Ausschaffung trotz Wegweisungsentscheid entgegenstehen, sind etwa das Gebot des «Non-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2020, Nr. 100.2020.77U, Seite 9 Refoulement» (Unzulässigkeit) oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs, weil die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus- gesetzt wäre (BVR 2010 S. 541 E. 4.4.3; BGer 2A.47/2007 vom 18.4.2007 E. 2.3; VGE 2020/59 vom 12.3.2020 E. 5.1; Thomas Hugi Yar, Zwangs- massnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.111; Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 80 N. 21). Über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat aber weiterhin primär die für die Wegweisung zuständige Behörde zu be- finden. Es ist daher vorab Sache der betroffenen ausländischen Person, bei dieser Behörde mittels Wiedererwägungsgesuchs oder mit einem neuen Asylgesuch einen neuen Entscheid in Sachen Wegweisung zu er- wirken (BGE 125 II 217 E. 2; BGer 2C_218/2013 vom 26.3.2013 E. 3.2.2; Tarkan Göksu, a.a.O., Art. 80 N. 14). Ein Einschreiten im Haftprüfungs- verfahren rechtfertigt sich daher im Ergebnis auch in solchen Fällen nur bei augenfälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Ausschaffung, da eine Zwangsmassnahme zur Durchsetzung einer rechtswidrigen Mass- nahme nicht zulässig sein kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2; BGer 2C_312/2018 vom 11.5.2018 E. 4.2.2, 2C_168/2013 vom 7.3.2013 E. 1.3.2; VGE 2015/141 vom 11.6.2015 E. 2.3.1; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.166). 6.2Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei als tami- lischer Asylgesuchsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret ge- fährdet und ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ver- botene Strafe oder Behandlung (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 6.2.1 Wie das ZMG zutreffend festgehalten hat, haben das SEM und das Bundesverwaltungsgericht bereits zweimal in Kenntnis seiner Eigenschaft als tamilischer Asylbewerber das Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint und die Wegweisung des Beschwerdeführers als zu- mutbar beurteilt. Auf sein Mehrfachgesuch vom 7. Januar 2020 ist das SEM gar nicht erst eingetreten; eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka erachtete es als nicht wahrscheinlich, eine konkrete Gefährdung seiner Person verneinte es (Entscheid vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2020, Nr. 100.2020.77U, Seite 10 7.2.2020 in unpag. Vorakten ZMG 20 173). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich die Situation auf ihn bezogen in unmittelbar jüngster Zeit konkret verändert hätte. Aufgrund seiner weitgehenden Mit- wirkungspflicht wäre es an ihm, eine solche Gefährdungssituation konkret darzutun und sachdienlich zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungs- pflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Er führt in seiner Beschwerde zugegebenermassen die im Asylverfahren vorge- brachten Argumente unverändert an (vgl. Beschwerde S. 13 f.) und schildert ausführlich die generelle Situation in Sri Lanka (vgl. etwa Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka Stand: 23.1.2020, in unpag. Vorakten ZMG 20 173; Stellungnahme vom 13.3.2020). Die Sicherheits- und Menschenrechtslage soll sich vor allem seit der Wahl des neuen Präsi- denten am 16. November 2019 massiv verschlechtert haben (Beschwerde S. 8); dieses – bereits im jüngsten Asylgesuch hauptsächlich vorgebrachte – Argument wurde aber im Entscheid des SEM vom 7. Februar 2020 bereits berücksichtigt. Das SEM erblickte keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. Auch angesichts des Ausgangs der jüngsten Präsidentschafts- wahlen beurteilte das SEM die Rückkehr von tamilischen Asylsuchenden nach Sri Lanka ausdrücklich weder als generell unzulässig noch unzumut- bar; der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und prak- tisch durchführbar. 6.2.2 Dass diese Beurteilung im heutigen Zeitpunkt offensichtlich unzu- treffend wäre, ist nicht ersichtlich: Wohl ist die politische Lage in Sri Lanka nach den jüngsten Entwicklungen nach wie vor angespannt. Die Flucht eines sri-lankischen Polizeiinspektors in die Schweiz und der Vorfall mit einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo haben zudem die diplomatischen Beziehungen zwischen der Schweiz und Sri Lanka belastet. Gemäss Stellungnahme des SEM vom 6. März 2020 sind Rückführungen nach Sri Lanka mangels genereller Gefährdungslage für rückkehrende Per- sonen jedoch weiterhin möglich (act. 5A; vgl. auch Stellungnahme vom 12.2.2020 in unpag. Vorakten ZMG 20 173). Für den Beschwerdeführer wurde von den srilankischen Behörden denn auch ein Reisedokument («Laisser-passer») ausgestellt (act. 5). Unstrittig ist zudem, dass der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2020, Nr. 100.2020.77U, Seite 11 Kanton Bern seit Januar 2020 zumindest eine Person mit srilankischer Staatsangehörigkeit in polizeilicher Begleitung nach Sri Lanka zurück- geführt hat (vgl. Beschwerde S. 6 f.; Vernehmlassung S. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei unerheblich, dass die be- treffende Person vorgängig straffällig geworden ist; dieser Umstand spielt hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Wegweisung keine Rolle. 6.2.3 Mit dem ZMG ist damit auch im vorliegenden ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmenverfahren eine konkrete Gefährdung des Be- schwerdeführers im Heimatland zu verneinen, die dem Vollzug der Weg- weisung offensichtlich entgegenstehen könnte: 6.3Der Beschwerdeführer rügt, an der Verhandlung vor dem ZMG vom 18. Februar 2020 sei seitens des MIDI ursprünglich von mehreren Rück- führungen nach Sri Lanka gesprochen worden. Später habe aber nur noch eine effektive Ausschaffung zur Diskussion gestanden (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Aus diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten: Abgesehen davon, dass unbestrittenermassen zumindest eine Rückführung nach Sri Lanka durchgeführt worden ist, ergibt sich die generelle Durchführbarkeit von entsprechenden Wegweisungen ander- weitig (vgl. E. 6.1 hiervor). Das ZMG hätte damit auf die konkrete Anzahl tatsächlich erfolgter Rückführungen nicht näher eingehen müssen; es liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine fehlerhafte Fest- stellung des Sachverhalts (vgl. Rechtsbegehren 1; Beschwerde S. 7) vor. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Beweisantrag stellt, das SEM sei anzuweisen, unter Offenlegung der entsprechenden Quellen über alle seit dem 1. Januar 2020 erfolgten Rückführungen von ab- gewiesenen Asylgesuchstellerinnen und -gesuchstellern nach Sri Lanka Auskunft zu erteilen und seine Quellen für die Beurteilung der Durchführ- barkeit von Rückführungen nach Sri Lanka offenzulegen (Stellungnahme vom 13.3.2020 S. 3 f.), werden diese abgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Massnahme unter den gegebenen Umständen zu einem anderen Beweisergebnis führen könnte (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2015 S. 557 E. 3.8, 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9 f.). Schliesslich trifft nicht zu, dass das Bundes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2020, Nr. 100.2020.77U, Seite 12 verwaltungsgericht seit Dezember 2019 in Bezug auf tamilische Asyl- gesuche keine Entscheide mehr fällt (vgl. Beschwerde S. 7). Mit Urteil vom 4. März 2020 bestätigte es – unter Berücksichtigung der jüngsten politi- schen Ereignisse in Sri Lanka – den Entscheid des SEM, auf das Mehr- fachgesuch eines Beschwerdeführers tamilischer Ethnie nicht einzutreten. Den Wegweisungsvollzug beurteilte es als zulässig, zumutbar und möglich (BVGer E-723/2020). Was der Beschwerdeführer sodann unter Hinweis auf verschiedene – dem Verwaltungsgericht nicht vorliegende – Zwischen- verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts für sich ableiten will (vgl. Be- schwerde S. 5), ist nicht nachvollziehbar. 6.4Mit dem ZMG bestehen ausserdem keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka aus anderen Gründen nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Dem Beschwerde- führer wurde von den srilankischen Behörden ein «Laisser-Passer» zu- gesichert und eine Flugbuchung kann nach Angaben des MIDI nach Ab- schluss des Asylverfahren sehr schnell gebucht werden (vgl. Protokoll vom 18.2.2020 S. 2 [unpag. Haftakten ZMG 20 173]). Ein Haftbeendigungs- grund ergibt sich zudem namentlich auch nicht angesichts der am 13. März 2020 vom Bundesrat infolge der Ausbreitung des Corona-Virus verhängten ausserordentlichen Lage, wie der Beschwerdeführer am Rand geltend zu machen scheint (Stellungnahme vom 13.3.2020 S. 3). Diese Massnahmen gelten vorläufig bis am 19. April 2020; zudem ist der Flugbetrieb lediglich eingeschränkt und nicht eingestellt. Im heutigen Zeitpunkt ist daher davon auszugehen, dass Rückführungen nach Sri Lanka und damit der Vollzug der Wegweisung weiterhin in absehbarer Zeit möglich sind. Das ZMG hat somit das Vorliegen eines Haftbeendigungsgrunds nach Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG zu Recht verneint.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2020, Nr. 100.2020.77U, Seite 13 7. Schliesslich gibt es auch keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die aktuellen Verzögerungen im Haftverfahren sind im Gegenteil dem Beschwerdeführer selber zuzu- schreiben, da für dessen Rückführung zunächst der Abschluss des jüngsten, erst während vorliegendem Verfahren anhängig gemachten Asyl- verfahrens abgewartet werden muss (vorne E. 3.2). 8. Nach dem Gesagten hält der Entscheid des ZMG vom 18. Februar 2020 der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich damit als unbe- gründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.03.2020, Nr. 100.2020.77U, Seite 14 4. Zu eröffnen: