100.2020.66U STN/TMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. November 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Rolli, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Trummer A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 23. Januar 2020; 2018.POMGS.35)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der marokkanische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1976) reiste am 27. März 1999 in die Schweiz ein und heiratete am 7. April 1999 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Ehe erteilte ihm die Einwohnerge- meinde (EG) Biel eine Aufenthaltsbewilligung und verlängerte diese zuletzt bis zum 6. April 2015. Bereits im September 2001 hob das Ehepaar den ge- meinsamen Haushalt auf. Seither ist A.________ fast durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt worden. Im Mai 2014 meldete sich A.________ bei der EG B.________ (heute: EG C.) an. Nach umfangreichen Abklärun- gen eröffnete das nunmehr zuständige Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Mig- rationsdienst (MIDI), im August 2016 ein ausländerrechtliches Verfahren. Mit Verfügung vom 7. November 2018 verweigerte das MIP die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A. und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 11. Dezember 2018 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Die SID wies die Beschwerde am 23. Ja- nuar 2020 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 20. April 2020. C. Hiergegen hat A.________ am 26. Februar 2020 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich sei ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 3 Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 hat der Abteilungspräsident darauf hin- gewiesen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 25. März 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 15. September 2020 hat A.________ beantragt, es sei vorgängig über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Der In- struktionsrichter hat diesen Antrag mit Verfügung vom 17. September 2020 abgewiesen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu- ständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Da die Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung ist, urteilt es in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 4 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen materiell das alte Recht (AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437]) an- wendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen). Das Verfahren richtet sich demgegenüber nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Der Beschwerdeführer wurde am ... 1976 in Marokko geboren, wo er aufwuchs und die Schule besuchte (Akten MIDI pag. 6, 216, 379). Am 29. Dezember 1998 reichte er beim Schweizerischen Konsulat in Casa- blanca ein Einreisegesuch zwecks Heirat mit der Schweizer Bürgerin D.________ (Jg. 1967) ein. Trotz des von der Schweizer Vertretung geäus- serten Verdachts einer Scheinehe erteilte die EG Biel die Ermächtigung zur Visumserteilung. Am 27. März 1999 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein. Am 7. April 1999 heiratete er in Biel D.________ und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung (Akten MIDI pag. 332, 339 ff., 348 ff.). Seit Anfang September 2001 ist der gemeinsame Haushalt des Ehepaars aufgehoben (vgl. Entscheid des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 30.11.2001 [Akten MIDI pag. 370]). Soweit ersichtlich ist die Ehe bis heute nicht geschieden. Am 20. März 2009 brachte die Ehefrau eine Tochter zur Welt, als deren Vater der Beschwerdeführer im Zivilstandsregister eingetragen ist (Akten MIDI pag. 59 f.). Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Eheleute wurde die Tochter indes nicht vom Beschwerdeführer gezeugt (Akten MIDI pag. 364 ff., 369, 372). Nach Auskunft seines früheren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 5 Vormunds handelt es sich beim biologischen Vater um den ebenfalls in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers (Akten MIDI pag. 398; an- gefochtener Entscheid E. 2.2 am Ende); der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Die EG Biel hat die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers regelmässig verlängert, zuletzt bis zum 6. April 2015 (Akten MIDI pag. 15). 3.2Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und befindet sich seit 2000 in ärztlicher Behandlung, seit Februar 2011 bei Dr. med. ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Bis im Juni 2016 verzeichnete er 20 stationäre Aufenthalte wegen psychotischer Dekompensationen in der Klinik der Psychiatrischen Dienste Biel-Seeland – Berner Jura in Bellelay (nachfolgend: Klinik Bellelay), einer damaligen kantonalen Psychiatrieinstitution (Akten MIDI pag. 453, 501, 503 ff.; Akten POM 3A1 Beschwerdebeilage [BB] 14). Zumindest anlässlich seiner letzten vier Klinikaufenthalte in den Jahren 2013 und 2016 wurden bei ihm zudem psychische und Verhaltensstörungen infolge Cannabisabhängigkeit (ICD- 10: F12.2) diagnostiziert (Akten MIDI pag. 503 ff.). Im Jahr 2005 wurde der Beschwerdeführer auf eigenes Begehren entmündigt und unter Vor- mundschaft gestellt (vgl. aArt. 372 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] in der ursprünglichen Fassung [BS 2 S. 68]; Akten MIDI pag. 122). Nach Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts per
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 6 angepassten Rahmens (Beschäftigung in einem geschützten Atelier und begleitetes Wohnen) psychisch stabilisiert werden können. Der Hauptaspekt der Betreuung bestehe in einer täglichen Begleitung, für die der Hauspflegedienst Biel zuständig sei, einer psychoedukativen Therapie sowie einer medikamentösen Behandlung, u.a. in Form eines Monatsdepots (Akten POM 3A1 BB 14). 3.3In der Schweiz war der Beschwerdeführer kaum auf dem ersten Ar- beitsmarkt erwerbstätig. Zu Beginn seines Aufenthalts arbeitete er ab Sep- tember 2000 während rund eines halben Jahres als Hilfsverkäufer im Laden seines Bruders in Biel. Im Jahr 2002 leistete er einen viermonatigen Einsatz bei der Schweizer Landesausstellung. Sodann hat er nach eigenen Angaben namentlich in den Jahren 2006/07 verschiedene temporäre Tätigkeiten aus- geübt (Akten MIDI pag. 90, 241 f., 378 ff.). Kurz nach der Aufhebung des ehelichen Haushalts musste er erstmals sozialhilferechtlich unterstützt wer- den (1.10.2001 bis 28.2.2002). Seit dem 3. März 2003 wird er ununterbro- chen unterstützt; die Sozialhilfeabhängigkeit dauert bis heute an. Bis zum 22. November 2019 hat der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen von ins- gesamt Fr. 554'294.25 bezogen (Akten MIDI pag. 388; Akten POM 3A1 BB 13). Per 21. März 2018 war er beim Betreibungsamt Seeland mit 27 of- fenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 20'289.20 verzeichnet (Akten POM 3A1 BB 8), wobei die Schulden seit 2014 nicht mehr zugenommen haben (Akten MIDI pag. 381). In den Jahren 2008 und 2011 sowie zwischen Oktober 2014 und Dezember 2017 leistete er in Integrationsprogrammen verschiedene Arbeitseinsätze mit einem Beschäftigungsgrad von 30-50 %, die er jedoch – offenbar aufgrund seines Gesundheitszustands – teilweise reduziert oder abgebrochen hat. Seit dem 18. Februar 2019 arbeitet er im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme bei einer sozialen Einrichtung. Der Beschäftigungsgrad von anfänglich 30 % wurde per 16. Juni 2019 auf 40 % und per 1. Januar 2020 auf 50 % erhöht (Akten MIDI pag. 57, 72, 377, 471 ff.; BB 3; Akten POM 3A1 BB 12). Gemäss einer Verfügung der Aus- gleichskasse des Kantons Bern vom 16. Juni 2010, mit der dem Beschwer- deführer Ergänzungsleistungen verweigert wurden, hatte die IV-Stelle des Kantons Bern am 31. März 2006 und am 20. Januar 2010 einen IV-Renten- anspruch wegen Nichterfüllens der erforderlichen Beitragszeit verneint (Akten MIDI pag. 391; vgl. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 7 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Im September/ Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle ein Wiederer- wägungsgesuch ein. Die IV-Stelle stellte ihm daraufhin in Aussicht, sie werde auf das Gesuch nicht eintreten (Akten POM 3A1 BB 11); eine Verfügung ist nicht aktenkundig. 3.4Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz in strafrechtlicher Hinsicht wiederholt Anlass zu Klagen gegeben: Anfang 2000 gingen mehrere Strafanzeigen gegen ihn ein, insbesondere wegen Tätlichkeiten und Ladendiebstählen (Akten MIDI pag. 283 ff.). Am 6. März 2000 sprach die EG Biel deswegen eine ausländerrechtliche Ver- warnung aus (Akten MIDI pag. 250 f.). Da der Beschwerdeführer gleichen- tags einen Klinikaufenthalt antrat, wurde ihm die Verwarnung erst am 3. Mai 2000 durch persönliche Übergabe am Schalter der EG Biel eröffnet, nach- dem zwischenzeitlich noch weitere Strafanzeigen bekannt geworden waren (Akten MIDI pag. 249 ff., 259 ff., 276 ff.). Auch danach musste sich die Poli- zei mehrfach mit dem Beschwerdeführer befassen. Zwischen Mai 2000 und Dezember 2001 wurde er sechsmal angezeigt. Die Vorwürfe betrafen über- wiegend Bagatelldelikte, aber auch einen am 28. Oktober 2001 verübten Einbruchdiebstahl (Akten MIDI pag. 165 ff., 176 f., 180 ff., 222 f., 253 f., 259 f.). Von 2002 bis 2009 ergingen gegen ihn 14 Strafbefehle mit Verurtei- lungen zu Bussen von insgesamt Fr. 3'230.-- namentlich wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis sowie Erwerbs, Besitzes und Konsums von Can- nabis (Akten MIDI pag. 1, 50, 67, 69, 79, 83, 91, 102, 113, 123, 125, 140, 142, 159). Im Jahr 2013 erwirkte der Beschwerdeführer eine weitere Busse von Fr. 100.-- wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis (Akten MIDI pag. 3). Im September 2013 wurde er wegen Raubes angezeigt (Akten MIDI pag. 23 ff.). Gemäss Anzeige riss der Beschwerdeführer in einem Verkaufs- geschäft einer Angestellten eine Kette vom Hals. Eine diesbezügliche Ver- urteilung ist jedoch nicht aktenkundig. In den Jahren 2015 und 2016 folgten noch vier weitere Strafbefehle wegen Konsums und Besitzes von Cannabis (zweimal) und Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (zweimal), wofür der Be- schwerdeführer gesamthaft mit Bussen von Fr. 600.-- und acht Stunden ge- meinnütziger Arbeit bestraft wurde (Akten MIDI pag. 406, 435, 440, 454). Gemäss Privatauszug vom 21. November 2019 ist der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet (Akten POM 3A1 BB 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 8 3.5Am 10. April 2014 meldete die EG Biel den Beschwerdeführer nach B.________ ab (Akten MIDI pag. 14). Die ausländerrechtliche Zuständigkeit wechselte dadurch zur kantonalen Ausländerbehörde. Die EG B.________ (heute: EG C.________) ihrerseits meldete den Wohnsitzwechsel des Be- schwerdeführers am 8. Mai 2014 dem MIP (Akten MIDI pag. 5). Dieser leitete daraufhin Abklärungen ein und gewährte dem Beschwerdeführer am 17. Au- gust 2016 unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG ein erstes Mal das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Entfernungsmassnahme (Akten MIDI pag. 437 ff.). 4. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 4.1Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen- wohnen. Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre ge- dauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG). Diese Rechtslage besteht seit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008. 4.2Es ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers spätestens Ende 2002 definitiv gescheitert ist (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Ein Anspruch aus Art. 42 AuG kommt ihm deshalb nicht zu. Er beruft sich jedoch vorab auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a und b AuG (Beschwerde S. 6 f. und 24 ff.). 4.2.1 Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung ursprüng- lich nach den bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 S. 121) zwecks Verbleibs bei der Ehefrau erteilt und später verlängert (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG in der Fassung vom 23.3.1990
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 9 [AS 1991 S. 1042]). Obwohl bereits bei seiner Einreise der Verdacht einer Scheinehe bestanden hatte und die Eheleute den gemeinsamen Haushalt nach knapp zweieinhalb Jahren aufhoben (vorne E. 3.1), klärte die EG Biel die Eheverhältnisse nie seriös ab. Sie erkundigte sich im Februar 2004 zwar bei der Ehefrau, ob Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemein- schaft besteht. In einem gemeinsamen Antwortschreiben teilten die Eheleute mit, dass sich ihre Beziehung «wieder auf dem Weg [befindet] eine Ehebe- ziehung zu werden» (Akten MIDI pag. 132 ff.). Die EG Biel verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in der Folge aber weiterhin jährlich und unterliess weitere Abklärungen. Dies obwohl offensichtlich war, dass die Ehegemeinschaft nicht wieder aufgenommen wurde, gab doch der Beschwerdeführer in den Verlängerungsgesuchen seinen Zivilstand jeweils (weiterhin) mit «(gerichtlich) getrennt» an (Akten MIDI pag. 89, 100, 107, 128, 163). Am 13. Februar 2007 verlängerte die EG Biel seine Aufenthalts- bewilligung noch unter der Geltung des ANAG bis zum 6. April 2008 mit dem Aufenthaltszweck «Ehegatte eines Schweizerbürgers» (Akten MIDI pag. 87). Gestützt auf welche Rechtsgrundlage sie die Aufenthaltsbewilligung seit In- krafttreten des AuG jeweils verlängerte, ist aufgrund der Akten nicht restlos klar. Einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 AuG hat der Beschwerdeführer jedenfalls nie gehabt, denn die (relevante) Ehegemeinschaft – soweit eine solche überhaupt je gelebt wurde – wurde seit deren tatsächlicher Auflösung (spätestens) Ende 2002 unbestrittenermassen nicht wieder aufgenommen. 4.2.2 Wie die SID zutreffend erwogen hat, fällt aufgrund der längst geschei- terten Ehe auch ein nachehelicher Anspruch nach Art. 50 AuG, namentlich ein solcher nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG (sog. nachehelicher Härtefall), von vornherein ausser Betracht (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3). Ein solcher setzt eine unmittelbar vorbestehende Anspruchskonstel- lation im Sinn von Art. 42 oder 43 AuG voraus, an der es hier fehlt (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BVR 2013 S. 73 E. 2.2). Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG scheidet ausserdem ungeachtet des Vorliegens einer relevanten dreijährigen Ehegemeinschaft (auch) des- halb aus, weil von einer erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers im Sinn dieser Bestimmung (vgl. hierzu BGer 2C_531/2014 vom 9.2.2015 E. 4.1 mit Hinweisen) keine Rede sein kann (vgl. hinten E. 6.2). Abklärungen zur Dauer der tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft können daher unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 10 bleiben. Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Beschwerde S. 7) wird ab- gewiesen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. hierzu statt vieler BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2.3 Die Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen ohnehin, wenn Widerrufs- gründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Die Vor- instanz hat den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG als erfüllt er- achtet (angefochtener Entscheid E. 3). Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) wegen Sozialhilfeabhängigkeit fällt grund- sätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleis- tungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 E. 3.2, 2C_953/2018 vom 23.1.2019 E. 3.1). Ob der Widerrufs- grund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG gegeben ist, wird objektiv – ohne Rücksicht auf das Verschulden – beurteilt. Massge- blich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurtei- lung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann. Ob die Fürsorgeabhängigkeit selbstverschuldet ist, was den Widerruf bzw. die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung erst rechtfertigt, bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_525/2020 vom 7.10.2020 E. 3.3.4, 2C_9/2020 vom 29.6.2020 E. 4.3.4; vgl. auch BGer 2C_549/2019 vom 9.12.2019 E. 4.2.2). 4.2.4 Der Beschwerdeführer bezieht seit März 2003 ununterbrochen wirt- schaftliche Hilfe. Die ausgerichteten Leistungen belaufen sich per 22. No- vember 2019 auf über Fr. 550'000.-- (vorne E. 3.3). Entgegen dem Be- schwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 10 und 13) rechtfertigen seine Arbeits- einsätze keine Relativierung der bezogenen Sozialhilfe, zumal er gerade nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass er sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe wird lösen können. So schliesst der behandelnde Psychiater in seinen Berichten eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus (vgl. Schreiben vom 20.9.2016 und 21.11.2019 [Akten POM 3A1 BB 5]). Diese Einschätzung teilt die Sozialarbeiterin des Sozialdiensts F.________, die seit seinem (offiziellen) Umzug nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 11 B.________ für ihn zuständig und gleichzeitig seine Beiständin ist (vgl. vorne E. 3.2), in ihrem Situationsbericht vom 4. Dezember 2019 (Akten POM 3A1 BB 5). Der Beschwerdeführer schliesst eine Integration im freien Arbeitsmarkt denn auch selbst aus (Beschwerde S. 10). Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise (vgl. E. 4.2.3 hiervor) ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG damit klarerweise erfüllt, was der Beschwerdeführer implizit anerkennt (vgl. Beschwerde S. 13). Angesichts der beträchtlichen Höhe und der sehr langen Dauer des Sozialhilfebezugs ist mit der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2) festzuhalten, dass selbst eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG (betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung) zu bejahen wäre (vgl. BGer 2C_515/2016 vom 22.8.2017 E. 3.1 mit Verweis auf BGer 2C_502/2011 vom 10.4.2012 E. 4.1, wonach ein Betrag von rund Fr. 76'000.-- während eines Zeitraums von dreieinhalb Jahren als erheblich erscheint). 4.2.5 Nach dem Erwogenen hat die SID einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AuG zu Recht verneint. Selbst wenn die EG Biel die Aufenthaltsbe- willigung des Beschwerdeführers unter der Geltung des AuG jeweils gestützt auf diese Rechtsgrundlage verlängert haben sollte, hilft dies dem Beschwer- deführer nicht, da ein allfälliger Anspruch aus Art. 50 AuG nach dem Gesag- ten erloschen wäre. 4.3Der Beschwerdeführer leitet aus dem Recht auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]) ein Blei- berecht ab und beruft sich dabei auf die Beziehung zu seinem in Biel leben- den, elf Jahre älteren Bruder, der hier (angeblich) niederlassungsberechtigt ist (Beschwerde S. 8 f.). – Mit der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4) ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen, welches ausserhalb der Kernfamilie für einen konventions- bzw. verfassungsmässi- gen Schutz der Beziehung erforderlich wäre (vgl. Art. 8 EMRK bzw. – inhalt- lich deckungsgleich – Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich namentlich aus Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben, wenn die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz (gefestigt) anwesenheitsberechtigten An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 12 gehörigen geleistet werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit zahlreichen Hin- weisen). Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sein Bruder sei für ihn die nächste und wichtigste Bezugsperson und namentlich im Zusam- menhang mit seiner psychischen Erkrankung eine wichtige Stütze. Nach Auskunft seiner Beiständin pflegt der Beschwerdeführer regelmässige Kon- takte zu seinem Bruder, mit dem er wertvolle Momente teile. Der Bruder wie auch die in Frankreich lebende Schwester trügen zur guten Entwicklung seines psychischen Zustands bei (vgl. Situationsbericht vom 4.12.2019 S. 1 [Akten POM 3A1 BB 5]). Dies ist anzuerkennen. Gemäss dem festgestellten Sachverhalt wird der Beschwerdeführer jedoch vorab von einem Hauspfle- gedienst und von der Institution, bei der er eingemietet ist, betreut bzw. begleitet (vorne E. 3.2). Bei dieser Sachlage kann von Betreuungs- bzw. Pflegebedürfnissen, die nur durch den Bruder allein wahrgenommen werden könnten, keine Rede sein. Die Vorinstanz hat damit einen aus dem Recht auf Familienleben abgeleiteten Aufenthaltsanspruch zu Recht verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.2 [richtig: E. 2.4.3]). 4.4Der Beschwerdeführer macht weiter einen Aufenthaltsanspruch ge- stützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK geltend (Beschwerde S. 12). – Das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kann durch eine Entfernungsmassnahme verletzt werden, wenn die weg- zuweisende Person in der Schweiz besonders intensive Beziehungen hat, die über eine normale Integration beruflicher oder gesellschaftlicher Natur hinausgehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehn- jährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung (noch) nicht genügen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 2C_495/2020 vom 28.9.2020 E. 7.2; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2). Es ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen, ob Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer ist seit seiner Ein- reise im Jahr 1999 in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Im Zeitpunkt der Verfügung des MIP hielt er sich rund 19,5 Jahre hier auf. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer ist namentlich aufgrund der gescheiterten Integration des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 13 Beschwerdeführers (vgl. hinten E. 6.2) sehr fraglich, ob sein Recht auf Ach- tung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berührt ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 2C_358/2021 vom 9.8.2021 E. 3.3) bzw. ob es für die Beendi- gung des Aufenthalts überhaupt eines wichtigen Grundes bedarf. Ein solcher Grund liegt hier mit der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG (vgl. vorne E. 4.2.4) jedenfalls vor (vgl. BGer 2C_664/2020 vom 10.11.2020 E. 8.1, 2C_122/2020 vom 7.7.2020 E. 3.1). 4.5Allemal muss sich die gegen den Beschwerdeführer verfügte Entfer- nungsmassnahme in einer Interessenabwägung als verhältnismässig er- weisen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind das öffentliche Fernhalteinteresse und die privaten Interessen des Beschwerde- führers am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Da die Ent- fernungsmassnahme hier möglicherweise das Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV tangiert (vgl. E. 4.4 hiervor), wird die nachfolgende Interessenabwägung nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV vorgenommen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG sind nach der Rechtsprechung für die Beur- teilung namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhän- gigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (vgl. BGer 2C_9/2020 vom 29.6.2020 E. 4.3.3, 2C_13/2018 vom 16.11.2018 E. 3.3; VGE 2019/202 vom 2.4.2020 [bestätigt durch BGer 2C_413/2020 vom 24.8.2020] E. 6.3). Die Gründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen in diese Beurteilung miteinbezogen werden (BGer 2C_122/2020 vom 7.7.2020 E. 3.2; vgl. vorne E. 4.2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 14 5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Entfernungsmassnahme ist Folgendes festzuhalten: 5.1Mit Blick auf die dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers sowie die fehlende Aussicht einer Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt ist mit der Vorinstanz im Grundsatz von einem erhebli- chen öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme aus- zugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). Der Beschwerdeführer macht indes geltend, seine Sozialhilfeabhängigkeit sei auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen und deshalb unverschuldet (Beschwerde S. 15). – Wie dargelegt wird das öffentliche Interesse massgeblich durch das Ver- schulden an der Sozialhilfeabhängigkeit beeinflusst (vgl. vorne E. 4.5; BGer 2C_709/2019 vom 17.1.2020 E. 6.1.2). Soweit das Verschulden der betroffenen Person an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit zwar nicht gänzlich zu verneinen, aber doch von untergeordneter Bedeutung ist, relativiert dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme erheblich (vgl. BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 E. 4.2.3, 2C_122/2020 vom 7.7.2020 E. 3.4.5 und 3.6, 2C_709/2019 vom 17.1.2020 E. 6.1.3). 5.2Die massgebenden Sachumstände sind wie folgt zu würdigen: 5.2.1 Der Beschwerdeführer wird, wie dargelegt, in der Schweiz seit 2000 psychiatrisch behandelt. Die paranoide Schizophrenie, an der er leidet, ver- lief lange Zeit instabil und führte zu insgesamt 20 stationären Klinikaufent- halten. Die Situation hat sich in den letzten Jahren aber etwas entspannt. Der letzte (aktenkundige) Klinikaufenthalt liegt bereits mehr als fünf Jahre zurück (vgl. vorne E. 3.2). Nach Einschätzung des behandelnden Psychia- ters vom 21. November 2019 konnte der Beschwerdeführer mittels der er- griffenen Massnahmen (medikamentöse Behandlung, Einrichtung eines sei- ner Krankheit angepassten Rahmens [Beschäftigung in einem geschützten Atelier und Wohnen in einer Institution]) psychisch stabilisiert werden; er sei indes auf eine tägliche Begleitung und ganzheitliche Betreuung angewiesen, ansonsten für ihn eine lebensbedrohliche Situation entstehen könne (Akten POM 3A1 BB 14). Sodann war es dem Beschwerdeführer möglich, den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 15 schäftigungsgrad seiner Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt, der er seit Februar 2019 nachgeht, schrittweise von 30 % auf 50 % zu erhöhen (vgl. vorne E. 3.3). Eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt ist nach Auffassung des behandelnden Psychiaters und der Beiständin des Beschwerdeführers (und für ihn zuständigen Sozialarbeiterin) aber weiterhin ausgeschlossen (vgl. vorne E. 4.2.4). 5.2.2 In den IV-Verfahren wurde der Gesundheitszustand des Beschwer- deführers nicht untersucht, da ein Rentenanspruch aus anderen Gründen auszuschliessen war (vgl. vorne E. 3.3). Entsprechend lassen sich aus den IV-Verfahren keine Schlüsse auf den Schweregrad der psychischen Erkran- kung des Beschwerdeführers ziehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2 und 4.3.2). Die paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) ist indes durch die diversen Austrittsberichte der Klinik Bellelay als Fachklinik ausgewiesen, so- dass es nachvollziehbar ist, dass die Sozialhilfebehörden den Beschwerde- führer nicht (zusätzlich) durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauens- arzt haben begutachten lassen (vgl. zur Abklärungspflicht der Sozialdienste Art. 19 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Sozialdienst F.________, der den Beschwerdeführer seit 2015 unterstützt, begründet die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers mit seiner psychischen Erkrankung. Er wirft dem Beschwerdeführer nicht vor, dass er sich nicht (zumindest teilweise) von der Sozialhilfe hat lösen können, sondern lobt vielmehr dessen Integrationsbemühungen. Der Beschwerdeführer unternehme alle Anstrengungen, um sich sozial zu integrieren, und habe immer gewünscht, an Integrationsprogrammen teilzunehmen, sofern es sein Gesundheitszustand erlaubt habe (vgl. Situationsbericht der Beiständin vom 4.12.2019 S. 1 [Akten POM 3A1 BB 5]). Die Integrationsprogramme sollen dem Beschwerdeführer vorab eine Tagesstruktur geben und ihm die Möglichkeit bieten, sein soziales Netz zu vergrössern (Akten MIDI pag. 476, 478 ff.; «Borderau intermédiaire» vom 11.6. und 14.11.2019, in Akten POM 3A1 BB 12). Die Sozialhilfebehörden haben den Schwerpunkt damit auf Integrationsmassnahmen gelegt (vgl. Art. 35 SHG) und sind offenbar zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt vermittelbar ist. Auch hat die Ausländerbehörde der EG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 16 Biel den Beschwerdeführer nie ausdrücklich wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt. 5.2.3 Wenn der Beschwerdeführer aus Sicht der Sozialhilfebehörde An- spruch auf Unterstützungsleistungen hatte, ohne erwerbstätig zu sein, be- deutet dies nicht, dass ausländerrechtlich der Widerrufsgrund der Sozialhil- feabhängigkeit ausgeschlossen wäre (vgl. BGer 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 4.2.2). Der Entzug der Bewilligung kann auch dann verhältnismässig sein, wenn die betroffene Person ihrer Schadenminderungspflicht im Fürsorgever- hältnis nachgekommen ist. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab. Es geht darum zu prüfen, ob die betroffene Person alles Zumutbare unternommen hat, um den Sozialhilfebezug zu ver- meiden oder zu verringern (zum Ganzen BGer 2C_83/2018 vom 1.2.2019 E. 4.2.3). 5.2.4 Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit insoweit grundsätzlich nicht zu verantworten hat, als er an paranoider Schizophrenie leidet und deswegen praktisch seit Beginn seiner Anwesenheit in der Schweiz ärztlich behandelt wird. Allerdings wurden bei ihm auch psychische und Verhaltensstörungen infolge Canna- bisabhängigkeit diagnostiziert (vorne E. 3.2). Insoweit fragt sich, ob ihm die Störungen nicht zumindest teilweise vorgeworfen werden können. Aus me- dizinischer Sicht ist bekannt, dass schizophrene Personen häufig auch an einer Suchterkrankung leiden, wobei hierfür (noch) kein einheitliches Erklä- rungsmodell besteht (vgl. etwa Gaebel/Wölwer, in Robert Koch-Institut [Hrsg.], Gesundheitsberichterstattung des Bundes – Heft 50, Schizophrenie, Berlin 2010, S. 14 f.; ferner Beschwerde S. 15 mit Verweis auf BB 2 S. 4, wonach Drogenmissbrauch Teil des Krankheitsbilds sein kann). Entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 16) gibt es indes zumindest Hin- weise, dass der Konsum illegaler Drogen, insbesondere von Cannabis, bei entsprechender genetischer Prädisposition das Risiko der Ausbildung einer Schizophrenie erhöhen oder den Verlauf einer bestehenden schizophrenen Erkrankung negativ beeinflussen kann (vgl. <https://de.wikipedia.org/wiki/ Cannabis_als_Rauschmittel#Cannabis_und_Psychosen>). Im Fall des Be- schwerdeführers liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, wie sich die diagnostizierte Cannabisabhängigkeit und die paranoide Schizophrenie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 17 gegenseitig beeinflussen. Es bestehen aber Anhaltspunkte, dass sein über- mässiger Cannabiskonsum die Symptome der Schizophrenie verstärkt bzw. diese allenfalls sogar mitverursacht hat. So gab der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2000 an, dass er wegen sei- ner mentalen bzw. psychischen Probleme («problèmes de la tête») bereits 1998 in Marokko in ärztlicher Behandlung gewesen sei, wobei diese Pro- bleme im Zusammenhang mit seinem Cannabiskonsum («consommation de ‹shit›») gestanden hätten (Akten MIDI pag. 323). Er berief sich noch vor dem (damaligen) MIP darauf, dass er bereits vor seiner Einreise in die Schweiz an paranoider Schizophrenie gelitten habe (vgl. die von der Beiständin ver- fasste und vom Beschwerdeführer mitunterzeichnete Stellungnahme vom 26.6.2017 [Akten MIDI pag. 464 f.]). Dass der Beschwerdeführer nun ab- streitet, in Marokko wegen psychischer Probleme beim Arzt gewesen zu sein (vgl. Beschwerde S. 16), ist unglaubhaft und als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wahrscheinlich ist hingegen, dass sich sein Gesundheitszu- stand seit seiner Einreise verschlechtert hat. Weiter ist mit der SID festzu- stellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.2), dass dem 17. und 19. Klinik- aufenthalt des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 bzw. 2016 jeweils eine psychotische Dekompensation im Zusammenhang mit Cannabiskon- sum vorausgegangen war (Akten MIDI pag. 505, 510 f.). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Cannabisabhängig- keit eine negative Entwicklung seines Gesundheitszustands zumindest be- günstigt hat, was zu seinen Ungunsten ins Gewicht fällt (vgl. VGE 2019/224 vom 14.7.2021 E. 7.2.3 [noch nicht rechtskräftig]). 5.2.5 Dass dem Beschwerdeführer das Ausüben einer zumindest teilweise existenzsichernden Tätigkeit bislang nicht möglich war und eine Ablösung von der Sozialhilfe in absehbarer Zeit praktisch ausgeschlossen ist (vgl. vorne E. 4.2.4 und 5.2.1), ist damit zwar mehrheitlich, aber keineswegs aus- schliesslich Umständen geschuldet, die ausserhalb seines Einfluss- und Ver- antwortungsbereichs liegen. Über die ganze Bezugsperiode betrachtet ist sein Verschulden nicht grundsätzlich zu verneinen, aber doch als eher un- tergeordnet einzustufen. Das sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit erge- bende erhebliche öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufent- halts wird dadurch in gewissem Mass relativiert. Da das MIP nach dem Zuständigkeitswechsel umgehend Abklärungen im Hinblick auf allfällige aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 18 länderrechtliche Massnahmen eingeleitet und schliesslich ohne weitere Bewilligungsverlängerung die hier strittige Massnahme verfügt hat (vgl. vorne E. 3.5), ist dieses öffentliche Interesse hingegen nicht wegen der – trotz Kenntnis der gescheiterten Ehe und der dauerhaften Sozialhilfeabhän- gigkeit – jahrelangen Untätigkeit der EG Biel zusätzlich zu relativieren (vgl. für ein Gegenbeispiel VGE 2014/9 vom 3.7.2015 E. 5.5 betreffend eine an- ders gelagerte Konstellation). 5.3Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über die Jahre hinweg (aktenkundig bis 2016) in strafrechtlicher Hinsicht immer wieder An- lass zu Klagen gegeben hat (vgl. vorne E. 3.4). Bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung kann nicht ausgeblendet werden, wie sich die be- troffene ausländische Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat (vgl. BGer 2C_1015/2017 vom 7.8.2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 11 und 17) ist seine Straffälligkeit deshalb zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, auch wenn diese zu keinen (im Privatauszug ersichtlichen) Strafregisterein- trägen geführt hat und die aktenkundigen Verurteilungen ausschliesslich Delikte im Übertretungsbereich betreffen, die zudem grösstenteils schon längere Zeit zurückliegen. Das langjährige deliktische Verhalten des Be- schwerdeführers zeugt insgesamt dennoch von einer Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung. Gesamthaft betrachtet kann unter den ge- gebenen Umständen, insbesondere mit Blick auf die jahrzehntelange Cannabisabhängigkeit, mit der das kriminelle Verhalten teilweise in Verbin- dung steht, nicht gesagt werden, von ihm gehe heute keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (ebenso angefochtener Entscheid E. 4.4). Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers verleiht dem Fernhalte- interesse zusätzliches Gewicht. 5.4Zusammengefasst ist von einem eher untergeordneten Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, wel- ches das erhebliche öffentliche Fernhalteinteresse zwar nicht deutlich, um- gekehrt aber auch nicht bloss marginal relativiert. Daneben kommen auch sicherheitspolizeiliche Motive zum Tragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 19 6. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 6.1Der heute 45-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer langen Auf- enthaltsdauer ausgegangen, die grundsätzlich ein gewichtiges Bleibeinte- resse begründet (angefochtener Entscheid E. 4.2). 6.2Gemessen an der Dauer seiner Anwesenheit hat sich der Beschwer- deführer jedoch nur ungenügend zu integrieren vermocht: 6.2.1 Seine beruflich-wirtschaftliche Integration ist nicht erfolgreich verlau- fen, auch wenn ihm zugute zu halten ist, dass er sich im Rahmen des Mög- lichen zumindest auf dem zweiten Arbeitsmarkt engagiert hat (vgl. vorne E. 3.3 und 5.2.1 f.). Nebst seiner dauernden Sozialhilfeabhängigkeit ist der Beschwerdeführer auch verschuldet (vgl. vorne E. 3.3). Immerhin ist ihm mit der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.3) zugutezuhalten, dass sich seine Schuldensituation seit 2014 nicht weiter verschlechtert und er im Oktober 2019 eine Verlustscheinforderung in der Höhe von knapp Fr. 400.-- getilgt hat (vgl. Akten MIDI pag. 381; Akten POM 3A1 BB 9). Weitere Schul- dentilgungen sind jedoch weder vorgebracht noch ersichtlich. Es ist somit weiterhin von einer Verschuldung in der Höhe von rund Fr. 20'000.-- auszu- gehen. Dass die Verlustscheine überwiegend vor längerer Zeit ausgestellt wurden – namentlich zwischen 2000 und 2005 (Akten MIDI pag. 383 f.) – fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, inwiefern seine Schuldensituation auf seine psychische Erkran- kung zurückzuführen bzw. (teilweise) von den Sozialhilfebehörden verur- sacht worden sein soll (vgl. Beschwerde S. 11 und 17). 6.2.2 Im Strafregister ist der Beschwerdeführer gemäss dem vor der SID eingereichten Privatauszug zwar nicht verzeichnet, doch ist er insbesondere in den ersten Aufenthaltsjahren wiederholt strafrechtlich aufgefallen. Entge- gen seiner Ansicht sind bei einer Gesamtbetrachtung auch die länger zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 20 rückliegenden Straftaten zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 3.4 und 5.3). Da die aktenkundigen Verurteilungen jedoch ausschliesslich Übertretungen betreffen und der Beschwerdeführer seit 2010 «nur» noch fünf Strafbefehle erwirkt hat (dreimal wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, zweimal wegen Konsums und Besitzes von Cannabis) – der letzte im Jahr 2016 –, kommt seiner Delinquenz bei der Beurteilung der Integration kein grosses Gewicht zu. 6.2.3 In sozialer Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer namentlich auf die Beziehung zu seinem hier lebenden Bruder, die jedoch nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt (vgl. vorne E. 4.3). Zur nicht von ihm gezeugten Tochter seiner Ehefrau, als deren rechtlicher Vater der Beschwer- deführer gilt (vgl. vorne E. 3.1), hat er unbestrittenermassen keinen Kontakt. Vor Verwaltungsgericht bringt er auch nicht (mehr) vor, dass er noch Kon- takte mit seiner Ehefrau pflegt. Er macht hingegen erstmals geltend, er treffe sich regelmässig mit einem (namentlich genannten) Bekannten, den er vor Jahren in der Klinik Bellelay kennengelernt habe (Beschwerde S. 11 f.). Da- mit stellt er die vorinstanzliche Feststellung aber nicht substanziiert in Abrede, wonach er keine vertieften ausserfamiliären Beziehungen zur ein- heimischen Bevölkerung pflegt, deren Abbruch ihn hart treffen würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4). Dass der Beschwerdeführer Französisch spricht, stellt keine besondere Integrationsleistung dar, zumal er die Sprache offenbar bereits bei seiner Einreise beherrscht hat (vgl. Akten MIDI pag. 329). Er verfügt über keine Sprachkenntnisse, die für ihn als marokka- nischen Staatsangehörigen nicht selbstverständlich wären. Ohnehin darf nach einer faktischen Anwesenheit von mehr als 20 Jahren eine gelungene sprachliche Integration vorausgesetzt werden. 6.2.4 Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die insgesamt geschei- terte Integration wohl grösstenteils auf die psychische Erkrankung des Be- schwerdeführers zurückzuführen ist. Seine Beiständin erachtet ihn denn auch als seinen Möglichkeiten entsprechend integriert und beschreibt ihn als sehr kooperativ (vgl. Situationsbericht vom 4.12.2019 S. 2 [Akten POM 3A1 BB 5]). Das bedeutet aber nicht, dass die objektiv betrachtet misslungene soziale und berufliche Integration auch in der ausländerrechtlichen Interes- senabwägung in gleichem Mass relativiert werden muss. Denn es bestehen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 21 wie die SID zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.2), Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise in die Schweiz psychisch krank war und insbesondere einen problematischen Can- nabiskonsum entwickelt hatte. Zudem ist davon auszugehen, dass dieser nunmehr Jahrzehnte andauernde Cannabiskonsum und seine diesbezüg- liche Abhängigkeit die negative Entwicklung seines Gesundheitszustands (auch in der Schweiz) zumindest begünstigt hat (vgl. vorne E. 5.2.4). Selbst unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankung gereicht ihm deshalb die gescheiterte wirtschaftliche und soziale Integration in der Interessenab- wägung zum Nachteil und relativiert die lange Aufenthaltsdauer erheblich. 6.3Hinsichtlich der Rückkehr nach Marokko ergibt sich Folgendes: 6.3.1 Der Beschwerdeführer verbrachte die prägenden Jahre seiner Kind- heit und Jugend im Heimatland, wo er auch die Schule besuchte (vgl. vorne E. 3.1). Die heimatliche Sprache beherrscht er unbestrittenermassen immer noch (vgl. Beschwerde S. 19). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er auch mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seiner Heimat nach wie vor vertraut ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5), zumal er nach eigenen Angaben nicht nur zum hier lebenden Bruder eine enge Beziehung pflegt, sondern auch zu einer in Frankreich lebenden Schwester (Beschwerde S. 19). Die Stempel im Reisepass des Beschwer- deführers deuten zudem darauf hin, dass er in den Jahren 2000/01, 2005/06 und 2010 insgesamt viermal über den Flughafen Casablanca (Aéroport International de Mohammed V; vgl. die Abkürzung «M ed V» auf den Stem- peln) nach Marokko gereist ist (Akten MIDI pag. 208 f., 428 f.). Hinweise, dass er nach 2010 in seine Heimat gereist wäre, finden sich in den Akten hingegen nicht. Von einem engen Bezug zu Marokko kann daher nicht aus- gegangen werden. Zu seiner (offenbar kranken) 80-jährigen Mutter und ei- nem Bruder, die gemeinsam in einer Wohnung in Kenitra leben (zusammen mit der Ehefrau des Bruders), unterhält er nach wie vor zumindest sporadi- sche telefonische Kontakte (vgl. Beschwerde S. 12 und 18 f.). Damit besteht eine gewisse familiäre Verbundenheit zum Heimatland. Sodann leben noch weitere Familienangehörige dort, namentlich mehrere Schwestern, zu denen nach Behauptung des Beschwerdeführers der Kontakt aber abgebrochen ist (Beschwerde S. 19). In wirtschaftlicher Hinsicht dürfte ihm die Wiedereinglie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 22 derung in Marokko kaum gelingen. Eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeits- markt in Marokko erscheint angesichts seiner gesundheitlichen Situation nicht realistisch. Das fällt aber nicht entscheidend ins Gewicht, zumal er auch in der Schweiz beruflich nicht Fuss gefasst hat. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht auf die Möglichkeit hingewiesen, dass ihn seine Verwandten finan- ziell unterstützen. So stellt der Beschwerdeführer etwa nicht in Abrede, dass sein in Marokko lebender Bruder gemessen an den dortigen Verhältnissen mit einem Monatslohn von umgerechnet Fr. 280.-- ein eher überdurch- schnittliches Einkommen erzielt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.4). 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rückkehr nach Marokko sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Es sei nicht gesichert, dass seine paranoide Schizophrenie ausreichend medizinisch behandelt werde und er die benötigte engmaschige Betreuung erhalte. Zudem seien weder er noch seine Familienangehörigen in der Lage, für seine Behand- lungs- und Medikamentenkosten aufzukommen. Die Rückkehr in sein Hei- matland führe zwangsläufig wiederum zu einer Verschlechterung seines psy- chischen Zustands (Beschwerde S. 6 und 19 ff.). – Marokko verfügt insbe- sondere in urbanen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen, die psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten. Mit dem RAMED (Régime d’Assistance Médicale) besteht zudem ein Mittel zur Si- cherung der medizinischen Grundversorgung, mit dem auch wirtschaftlich bedürftigen Personen der Zugang zum Gesundheitssystem gewährleistet ist (vgl. BVGer D-4062/2020 vom 10.2.2021 E. 7.3.2 mit Hinweisen, E- 6298/2015 vom 22.10.2015 E. 4.3.2 mit Verweis auf Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Marokko, Gesundheitsversorgung, 25.2.2015, S. 22 f. und 28 ff.; VGE 2015/164 vom 23.11.2015 [bestätigt durch BGer 2C_1151/2015 vom 5.9.2016] E. 3.5.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise aus dem Heimatland in der Gross- stadt Kenitra gelebt (Akten MIDI pag. 349), wo heute noch seine Mutter und ein Bruder wohnen (vgl. E. 6.3.1 hiervor). Es kann deshalb davon ausgegan- gen werden, dass in Marokko grundsätzlich ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Entgegen der Zweifel des Beschwer- deführers (vgl. Beschwerde S. 20) sind das bisher verschriebene Medika- ment Atorvastatin (vgl. Akten POM 3A1 BB 14) bzw. entsprechende Alter- nativen in Marokko erhältlich (vgl. http://medicament.ma/medicament,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 23 Suchbegriff «Atorvastatin»). Dass er dort auch Zugang zu den weiteren von ihm benötigten Arzneimittel (Haloperidol und Clozapin) hat (vgl. angefochte- ner Entscheid E. 4.6.3), ist unbestritten geblieben. 6.3.3 Nicht von der Hand zu weisen ist indes eine drohende (zumindest temporäre) Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Fall der Weg- weisung. Dahingehend äusserten sich die Leiterin der Klinik Bellelay und der den Beschwerdeführer dort behandelnde Psychiater in einem Schreiben vom 6. September 2016 (Akten MIDI pag. 453). Diese Einschätzung liegt indes bereits länger zurück und stammt aus einer Zeit, als der Beschwerde- führer weniger «stabilisiert» war (vgl. vorne E. 5.2.1). Trotzdem sind geord- nete und gleichbleibende Tagesstrukturen mit einer ganzheitlichen Betreu- ung auch nach jüngerer Einschätzung des behandelnden Psychiaters für den Beschwerdeführer zentral (vgl. Schreiben des Psychiaters vom 21.11.2019, Akten POM 3A1 BB 14). Ein Herausreissen aus dem gewohn- ten Umfeld könnte daher zu einer erneuten psychischen Dekompensation mit Notwendigkeit eines weiteren stationären Aufenthalts führen. Diese Ge- fahr verstärkt das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, auch wenn die paranoide Schizophrenie in Marokko nach dem Gesagten grundsätzlich behandelbar ist. Insgesamt aber kann eine Rück- kehr des Beschwerdeführers nach Marokko aus medizinischer Sicht jeden- falls nicht als geradezu unzumutbar eingestuft werden, zumal sie therapeu- tisch und organisatorisch durch seine (medizinischen) Bezugspersonen vor- bereitet werden kann (vgl. VGE 2015/113 vom 3.12.2015 E. 4.4.4). 6.3.4 Der Beschwerdeführer ist kinderlos und lebt seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt. In familiärer Hinsicht steht vorab die Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder zur Diskussion, zu dem aber kein besonde- res Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. vorne E. 4.3). Die persönlichen Kontakte zu ihm – wie auch jene zur in Frankreich lebenden Schwester – kann der Beschwerdeführer in einem gewissen Mass auch von Marokko aus aufrechterhalten. Die Vorinstanz hat den familiären Beziehungen damit zu Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 4.7). 6.4Auf privater Seite fallen somit vorab die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und die im Falle einer Wegweisung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 24 drohende zumindest temporäre Verschlechterung seines Gesundheitszu- stands ins Gewicht. Der Beschwerdeführer konnte sich in der Schweiz aber nicht integrieren und die Rückkehr nach Marokko ist ihm insgesamt zumut- bar. 7. 7.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren Sozialhilfe; die Unterstützungsleistungen belaufen sich per November 2019 auf über Fr. 550'000.--. Es besteht keine Aussicht, dass der heute «erst» 45-jährige Beschwerdeführer je nennenswert zu seinem Lebensunterhalt beitragen wird. Wohl ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung von einem eher un- tergeordneten Verschulden auszugehen, welches das öffentliche Fernhalte- interesse relativiert. Der Beschwerdeführer hat indes zudem wiederholt ge- gen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und es kann nicht gesagt werden, von ihm gehe heute keinerlei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Es kommen daher auch sicherheitspolizeiliche Motive zum Tragen (vgl. vorne E. 5.4). Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme von einigem Gewicht. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben zurückzu- stehen: Er hält sich zwar seit nahezu 20 Jahren in der Schweiz auf (vgl. vorne E. 4.4), was grundsätzlich ein gewichtiges Bleibeinteresse begründet. Seine Integration ist aber objektiv betrachtet misslungen. Das ist nicht allein auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen, sondern steht auch im Zu- sammenhang mit seinem Cannabiskonsum und der diesbezüglichen Abhän- gigkeit, so dass er sich die misslungene soziale und berufliche Integration entgegenhalten lassen muss (vgl. vorne E. 6.2.4). Familiäre Beziehungen in der Schweiz bestehen einzig zum Bruder. Diese fallen mangels besonderen Abhängigkeitsverhältnisses nicht bedeutend ins Gewicht und die Kontakte lassen sich ohnehin in einem gewissen Rahmen auch über die Landesgren- zen pflegen. Die Wiedereingliederung in Marokko dürfte dem Beschwerde- führer nach der langen Landesabwesenheit und angesichts seines Gesund- heitszustands schwerfallen. Zu seinem Heimatland besteht aber eine gewis- se familiäre Verbundenheit, weshalb er dort nicht völlig auf sich allein gestellt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 25 wäre. Weiter ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr auch aus medizini- scher Sicht zumutbar, zumal die von ihm benötigten Medikamente verfügbar und die psychiatrische bzw. psychologische Versorgung grundsätzlich ge- währleistet sind. Dass bei einer Rückkehr mit einer zumindest temporären Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen ist, steht der Wegweisung nicht entgegen. Deren Vollzug setzt jedoch eine sorgfältige Planung insbesondere hinsichtlich Betreuung und Gesundheit voraus. 7.2Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach als verhältnismässig. Folglich ist auch das Recht auf Privatleben nicht verletzt, soweit der Schutzbereich dieser Garantie überhaupt betroffen ist. Wie be- reits die SID zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.9), kommt unter diesen Umständen eine ermessensweise Bewilligungsverlän- gerung, wie sie der Beschwerdeführer (auch) verlangt (Beschwerde S. 26), von vornherein nicht in Betracht (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG; BVR 2019 S. 314 E. 6.5, 2013 S. 73 E. 3.2, 2011 S. 289 E. 6). 8. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisge- mäss eine neue festzulegen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis 15. Februar 2022. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Ausländerbehörde, eine neue Frist zu setzen. 9. 9.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 26 Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 9.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber da- von absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 9.3Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Dies ergibt sich namentlich aus der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und dem aufgrund seiner psychi- schen Erkrankung eher untergeordneten Verschulden an der Sozialhilfe- abhängigkeit. Die Verhältnisse rechtfertigen überdies den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 27 9.4Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter macht ausgehend von einem Zeitauf- wand von 21 Stunden à Fr. 270.-- ein Honorar von Fr. 5'670.-- zuzüglich Aus- lagen und MWSt geltend (Kostennote vom 15.9.2020 [act. 5A2]; Zeitraum 27.1.-2.4.2020). Dieser Betrag erscheint zwar im Licht der vorgenannten Kriterien relativ hoch, erweist sich aber unter Berücksichtigung der sich stel- lenden Grundsatzfragen nicht als unangemessen. Zuzüglich Auslagen von Fr. 41.90 und MWSt von Fr. 439.80 (7,7 % von Fr. 5'711.90) ist der tarifmäs- sige Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 6'151.70 festzusetzen. 9.5Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 21 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 4'200.-- (21 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 41.90 Auslagen und Fr. 326.65 MWSt (7,7 % von Fr. 4'241.90), insgesamt Fr. 4'568.55, festzusetzen. 9.6Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und der Rechtsvertreter ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 28 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2021, Nr. 100.2020.66U, Seite 29 und mitzuteilen: