100.2020.60U BDE/BTA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. August 2022 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung eines Flüchtlings infolge schwerwiegender Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. Januar 2020; 2019.POMGS.624)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der irakische Staatsbürger A.________ (Jg. 1988) reiste am 15. Juni 2001 mit seiner Mutter und drei Geschwistern zu seinem als Flüchtling anerkann- ten Vater in die Schweiz ein. Er wurde in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines Vaters einbezogen. Seit 2003 ist er im Besitz einer Niederlas- sungsbewilligung. Mit Verfügung vom 19. November 2009 wurde A.________ wegen zwei Ver- urteilungen fremdenpolizeilich verwarnt. Am 13. Juni 2017 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten und zu einer Ver- bindungsgeldstrafe von 90 Tagessätzen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kam in der Folge zum Schluss, dass die Verurteilung vom 13. Juni 2017 nicht ausreiche, um das Asyl zu widerrufen und A.________ die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Am 4. Januar 2019 und 5. Juli 2019 äusserte sich das SEM auf Ersuchen des Amtes für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), zur Zulässigkeit des Vollzugs einer allfälligen Wegweisung von A.. Mit Verfügung vom 29. August 2019 widerrief das ABEV die Niederlassungsbewilligung von A. und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. A.________ erhob gegen diese Verfügung am 2. Oktober 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicher- heitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Ja- nuar 2020 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 20. März 2020. Zudem gewährte sie ihm die unentgelt- liche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 19. Februar 2020 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei zu verzichten. Even- tuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seiner Rechtsvertre- terin ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 20. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Am 10. August 2020 hat sich das SEM auf Ersuchen der Instruktionsrichterin zur Zuständigkeit der Anordnung der Wegweisung geäussert. Von der Gele- genheit hierzu Stellung zu nehmen, hat A.________ am 30. Oktober 2020 Gebrauch gemacht; die SID hat auf weitere Bemerkungen verzichtet. Mit Eingaben vom 7. September 2020 und 13. Januar 2021 hat A.________ wei- tere Unterlagen zu den Akten gereicht. Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin haben die Verfahrensbeteiligten am 18. Februar 2021 bzw. 4. März 2021 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und zu einer allfälligen Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung Stellung genommen. Gleichzeitig hat A.________ sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen. Im Übrigen haben die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen festgehalten. Im Rahmen der weiteren Verfahrensinstruktion hat sich A.________ am 16. Juni 2021 u.a. zu seiner psychiatrischen Behandlung sowie zu seiner ak- tuellen Erwerbs- und Schuldensituation geäussert und Unterlagen dazu ein- gereicht. In der Folge haben der MIDI und die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Bern-Mittelland weitere Akten zu A.________ eingereicht. Die SID hat sich dazu nicht mehr vernehmen lassen. A.________ hat sich am 19. April 2022 im Licht der ergänzten Akten zur Sache geäussert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können somit die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzun- gen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und verfügt über den Asylstatus, auch wenn ihm die Flüchtlingsei- genschaft lediglich im Rahmen des Familienasyls zuerkannt worden ist (sogenannte derivative Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]) und er die Flüchtlingsei- genschaft im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG (sogenannte originäre Flüchtlings- eigenschaft) nicht erfüllt (vgl. Akten MIDI pag. 124 ff., 221 ff.; vgl. Constantin Hruschka, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 51 AsylG N. 1). Das SEM hat trotz strafrechtlicher Verurteilung vom 13. Juni 2017 weder das Asyl des Beschwerdeführers widerrufen noch ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (vgl. Bst. A; Akten MIDI pag. 185 f., 221). Es kommen somit das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und das AsylG wei- terhin zur Anwendung. Die kantonale Behörde, welche über den Widerruf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 5 der Niederlassungsbewilligung einer Person mit Flüchtlingsstatus entschei- det, muss daher in diesem Entscheid auch die flüchtlingsrechtlichen Aspekte bei ihrer Gesamtbeurteilung berücksichtigen (vgl. BGE 139 II 65 E. 5.1 [Pra 102/2013 Nr. 43], 135 II 110 E. 2.2.1, 3.2; BGer 2C_766/2019 vom 14.9.2020 E. 4.3, 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 3.1; VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 4.1). 2.2Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Art. 65 AsylG, der auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Art. 68 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) verweist. Demgemäss kann die Niederlassungsbewilligung nur wi- derrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen hat oder sie diese bzw. die innere oder die äussere Sicher- heit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG; vgl. BGer 2C_766/2019 vom 14.9.2020 E. 4.4, 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 3.2; VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 4.2). Ebenfalls anwendbar ist Art. 32 FK, da gemäss Art. 59 AsylG sämtliche Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche über die Flüchtlingseigenschaft verfügen, als Flüchtlinge im Sinn der Flücht- lingskonvention gelten (BGer 2C_588/2019 vom 30.1.2020 E. 3.2; Constan- tin Hruschka, a.a.O., Art. 59 AsylG N. 1). Gemäss dieser Bestimmung darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden; in- sofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- bzw. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1; BGer 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 3.2, 2C_14/2017 vom 18.12.2017 E. 2.2). Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 68 AIG sind somit völkerrechtskonform (in Übereinstimmung mit Art. 32 FK) auszulegen, womit nur anerkannte Flüchtlinge aus der Schweiz aus- oder weggewiesen werden können, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährden (BGE 139 II 65 E. 5.1 [Pra 102/2013 Nr. 43]; BGer 2C_588/2019 vom 30.1.2020 E. 3.2; VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 4.2 m.w.H). 2.3Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung sind im Übrigen nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzuneh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 6 menden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG; BGE 139 II 65 E. 5.3 [Pra 102/2013 Nr. 43], 135 II 110 E. 4.2; allgemein BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eines Flüchtlings deckt sich insoweit mit der Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG (BGE 139 II 65 E. 5.3 [Pra 102/2013 Nr. 43]; BGer 2C_766/2019 vom 14.9.2020 E. 6.3; VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 4.3, 2014/354 vom 27.1.2016 E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_203/2016 vom 30.1.2017], 2015/134 vom 7.9.2016 E. 2.4). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berück- sichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der ausländerrechtlichen Mass- nahme sind namentlich die Schwere des Verschuldens (bei schuldhafter Rechtsgutverletzung), das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen sowie die Rückfallgefahr in die Abwägung einzubeziehen. Zu würdigen sind mit Blick auf die privaten Interessen am Verbleib der betroffenen Person in der Schweiz insbesondere die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die Nachteile, die der be- troffenen Person und ihren Angehörigen mit der ausländerrechtlichen Mass- nahme drohen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1 mit Hinweisen). Teil der bewilligungsrechtlichen In- teressenabwägung bilden zudem Umstände, welche die Rückkehr ins Hei- matland im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar erscheinen lassen können (konkrete Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage; vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1; jünger statt vieler z.B. VGE 2018/290 vom 19.7.2019 E. 3.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 7 2.4Der Wegweisungsvollzug von Flüchtlingen ist unzulässig, wenn das Non-Refoulement-Prinzip verletzt würde (Art. 83 Abs. 3 AIG; Art. 5 AsylG; Art. 25 Abs. 2 und 3 BV; Art. 33 FK). Danach darf kein Flüchtling in irgendei- ner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politi- schen Anschauung gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Dieser Grundsatz entfällt, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als «gemeingefährlich» zu gelten hat, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 33 FK bzw. Art. 5 AsylG; Art. 25 Abs. 2 BV; vgl. BGE 139 II 65 E. 5.4 [Pra 102/2013 Nr. 43], 135 II 110 E. 2.2.2; BGer 2C_766/2019 vom 14.9.2020 E. 4.6, 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 3.2; VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 4.4, 2014/354 vom 27.1.2016 E. 2.5 [bestätigt durch BGer 2C_203/2016 vom 30.1.2017], 2015/134 vom 7.9.2016 E. 2.5). Niemand darf zudem in einen Staat ausge- schafft werden, wenn dort Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (Art. 3 EMRK; Art. 25 Abs. 3 BV). – Dem Beschwerdeführer wurde die Flüchtlingseigenschaft lediglich im Rahmen der Erteilung des Familienasyls zuerkannt (vorne E. 2.1). Damit zusammenhängend ist unter den Parteien umstritten, ob er aus dem flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoule- ment-Verbot etwas für sich ableiten kann (angefochtener Entscheid E. 6.4.3 und Beschwerde S. 8 f.); das SEM hat dies in seinem Amtsbericht vom 4. Ja- nuar 2019 verneint (Akten MIDI pag. 221 ff.). Ob der Beschwerdeführer ei- gene Asylgründe glaubhaft machen oder dartun kann, dass ihm bei einer Wegweisung in den Irak Folter oder unmenschliche Behandlung droht, er- scheint fraglich, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang indes dahinge- stellt bleiben. 3. Umstritten ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerde- führers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 8 3.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG). Sie kann widerrufen werden, wenn die Aus- länderin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG). Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn die aus- ländische Person – wie hier (vgl. hinten E. 5.1) – sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (vgl. BGer 2C_354/2020 vom 30.10.2020 E. 2.1). 3.2Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG ist erfüllt, wenn (1) die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen, verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder (2) sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechts- ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.3; BGer 2C_940/2020 vom 9.8.2021 E. 4.1, 2C_884/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1). Dies bedeutet, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilli- gungsentzug rechtfertigen können. Diesfalls ist nicht die Schwere der ver- hängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend (BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.3; BGer 2C_125/2020 vom 21.7.2020 E. 3.1, 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 4.1, 2C_884/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 4.1). Sogar das Bestehen von privat- rechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; vgl. zum Ganzen BGer 2C_588/2019 vom 30.1.2020 E. 3.5). 3.3Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, wie er im allgemei- nen Ausländerrecht zur Anwendung gelangt, muss bei Flüchtlingen im Licht von Art. 32 FK ausgelegt werden (vgl. vorne E. 2.2). Das Bundesgericht geht davon aus, dass etwa eine Vergewaltigung, das Verursachen einer Feuers- brunst durch einen Molotow-Cocktail, ein Mordversuch sowie die banden- und gewerbsmässige Begehung von Diebstählen so schwer gegen die öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 9 fentliche Ordnung im Sinn der asylrechtlichen Vorgaben verstossen, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens gefährdet sind (BGE 139 II 65 E. 5.2 [Pra 102/2013 Nr. 43] und BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1, je mit zahlreichen Hinweisen). Demgegenüber hat es eine schwerwiegende Gefährdung im Sinn von Art. 32 FK im Falle eines Flücht- lings verneint, der verschiedene Tätlichkeiten, Nötigungen, Zuwiderhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Delikte gegen das Eigentum und das Vermögen begangen hatte, die aber nicht die Schwere erreichten, dass dafür eine freiheitsentziehende Strafe auszusprechen gewesen wäre (BGer 2C_14/2017 vom 18.12.2017 E. 2.5; zum Ganzen auch BGer 2C_588/2019 vom 30.1.2020 E. 3.6 und 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 4.3.1). 3.4Die Vorinstanz erachtet den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG als erfüllt. Der Beschwerdeführer habe mit der verfahrensauslö- senden Anlasstat, der am 10. April 2016 versuchten schweren Körperverlet- zung (Verurteilung vom 13.6.2017; Akten MIDI pag. 179 ff.), ein besonders hochwertiges Rechtsgut – die körperliche Unversehrtheit – verletzt. Er- schwerend kämen diverse Vorstrafen u.a. wegen eines Raubversuchs und mehrerer einfacher Körperverletzungen und seine Rückfälligkeit im Bereich der Gewaltdelikte hinzu. In der Gesamtbetrachtung liege damit ein schwer- wiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt demgegen- über vor, dass es sich abgesehen von der letzten Verurteilung nicht um ge- wichtige Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung handle. Die sechs Verurteilungen zu Geldstrafen zwischen 5 und 150 Tagessätzen seien nicht schwerwiegend. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei dadurch nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet worden (vgl. Beschwerde S. 11 f.). 3.4.1 Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung ge- treten (vgl. Akten MIDI pag. 16 ff., 106 f., 178 ff., 209 ff.): – Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 26. Februar 2008: Ver- urteilung wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54), und gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 10 Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 30.-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 11 – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Dezember 2015: Verurteilung wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 80.--; – Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2017: Verurtei- lung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (begangen am 10.4.2016) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (bedingt vollziehbar, Probezeit 5 Jahre) und Verbindungsgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.--. 3.4.2 Die hiervor aufgelistete deliktische Tätigkeit des Beschwerdeführers betrifft einen Zeitraum von zehn Jahren und umfasst teilweise auch Strafta- ten gegen besonders hochwertige Rechtsgüter. Neben der Freiheitsstrafe von 21 Monaten wurde er zu Geldstrafen von gesamthaft 530 Tagessätzen sowie diversen Bussen verurteilt. Weder die ausländerrechtliche Verwar- nung noch die Verurteilungen hielten ihn von weiteren strafrechtlichen Ver- fehlungen ab. Nach einem Unterbruch von mehreren Jahren kamen in der jüngsten Vergangenheit Bussen wegen Widerhandlung gegen das SVG und das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (Per- sonenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1; act. 29a, 30a) hinzu. Eine wei- tere Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen ist noch nicht rechtskräftig (vgl. hinten E. 4.2.2). Angesichts der Vielzahl der begangenen Straftaten, deren Schwere und der wiederholten unverbesserlichen Delin- quenz, welche sich auch gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtet hat, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, der sowohl den Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG ent- spricht als auch den erhöhten Anforderungen von Art. 32 FK genügt. 3.5Der Beschwerdeführer hat mit der Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von 21 Monaten grundsätzlich auch den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt (vgl. Beschwerde S. 11; angefochtener Entscheid E. 3.3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung eines Flüchtlings und dessen Wegweisung aus der Schweiz ist indes einzig gestützt auf den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG zuläs- sig (vgl. vorne E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 12 4. Zum öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 4.1Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Dabei ist nicht nur die Anlasstat von Be- deutung. Aus ausländerrechtlicher Sicht ergibt sich das Verschulden viel- mehr aus einer Gesamtbetrachtung des bisherigen deliktischen Verhaltens der ausländischen Person, wobei deren Alter bei der (jeweiligen) Tatbege- hung ebenso eine Rolle spielt wie die Art, Anzahl und Häufigkeit der Delikte (vgl. BGer 2C_26/2017 vom 25.4.2017 E. 3.2; VGE 2017/309 vom 13.7.2018 E. 3.1). Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in be- sonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8: BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.1.1 Die SID hat erwogen, dass der Beschwerdeführer ein schweres Ver- schulden auf sich geladen habe. Wenn auch nicht gerade von einer gewohn- heitsmässigen Delinquenz gesprochen werden könne, so sei doch ein von Einsichtslosigkeit geprägtes, eingeschliffenes Verhaltensmuster zu erken- nen (angefochtener Entscheid E. 5.2 ff.). Der Beschwerdeführer bringt dem- gegenüber vor, die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagesätzen gelte – wenn auch knapp – noch nicht als schwerwiegender Verstoss gegen die schwei- zerische Rechtsordnung. In Berücksichtigung aller Umstände könne nicht von Einsichtslosigkeit und einem eingeschliffenen Verhaltensmuster ausge- gangen werden. (vgl. Beschwerde S. 11 ff.). 4.1.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperver- letzung (begangen am 10.4.2016) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Verbindungsgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Bereits das Strafmass spricht für ein erhebliches Verschulden, liegt es bereits relativ
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 13 nahe an der massgeblichen Grenze von 24 Monaten, ab welcher generell von einem schweren Verschulden auszugehen ist; im Übrigen stellt diese «Zweijahresregel» ohnehin keine fixe Grenze dar, welche weder unter- noch überschritten werden dürfte (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; für gleiche Wertung bei einer 22- bzw. 20-monatigen Freiheitsstrafe VGE 2019/189 vom 1.7.2020 E. 3.1.2 und 2015/307 vom 12.8.2016 E. 3.2.1 [bestätigt durch BGer 2C_861/2016 vom 21.12.2016]). Die Umstände der Tat vom 10. April 2016 sind mangels einer schriftlichen Urteilsbegründung nicht aktenkundig; der Beschwerdeführer gibt lediglich an, «unter Alkoholeinfluss in eine Schlä- gerei verwickelt» gewesen zu sein (Beschwerde S. 4). Offenbar hatte er sich durch das Opfer provoziert und beleidigt gefühlt (vgl. Akten MIDI pag. 254). Es ist davon auszugehen, dass das Strafgericht die Umstände der Tat um- fassend gewürdigt und allfällige Strafmilderungsgründe (Alkoholeinfluss, schwierige Lebensphase) bei der Strafzumessung berücksichtigt hat; Ge- genteiliges bringt der Beschwerdeführer auch nicht konkret vor. Im auslän- derrechtlichen Verfahren besteht kein Raum, die strafrichterlichen Sachver- haltsfeststellungen und rechtlichen Würdigungen in Frage zu stellen (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Mit der kör- perlichen Integrität hat der Beschwerdeführer ein hohes Rechtsgut verletzt. Bei einer versuchten schweren Körperverletzung handelt es sich zudem um ein Gewaltdelikt, bei welchem die Rechtsprechung eine strenge Praxis ver- folgt (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Die Tat vom 10. April2016 ist sodann der bisherige Höhepunkt einer jahrelangen Delin- quenz. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 2006 als 17-Jähriger straffällig (vgl. Akten MIDI pag. 106 f.) und setzte seine delikti- sche Aktivität während zehn Jahren fort, wobei er u.a. wegen versuchten Raubes, einfacher Körperverletzungen zum Nachteil seiner damaligen Part- nerin und wiederholter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu beträchtlichen Geldstrafen und etlichen Bussen verurteilt wurde. Die aus- gesprochenen Geldstrafen belaufen sich auf insgesamt 530 Tagessätze bzw. Fr. 38'400.-- (vgl. vorne E. 3.4.1). Weder die vorangegangenen Verur- teilungen noch der Widerruf von zuvor bedingt ausgesprochenen Geldstra- fen oder die am 19. November 2009 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung (Akten MIDI pag. 87 f.) führten zu einer Verhaltensänderung. Keine Wirkung auf den Beschwerdeführer hatte sodann, dass er vom 22. Ok- tober bis 27. November 2015 Ersatzfreiheitsstrafen verbüssen musste, be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 14 vor er die Geldstrafen und Bussen bezahlte (vgl. Akten MIDI pag. 158 ff., 169). Dies hielt ihn nachweislich nicht davon ab, ein halbes Jahr später sein schwerstes Delikt zu begehen (versuchte schwere Körperverletzung, vgl. Ak- ten MIDI pag. 179 ff.). Schliesslich wurde er nach einem längeren Unter- bruch trotz des Drucks einer möglichen Wegweisung während des auslän- derrechtlichen Verfahrens erneut straffällig – wenn auch in deutlich weniger schwerem Umfang als zuvor (vgl. vorne E. 3.4.2). Gesamthaft betrachtet ist mit der Vorinstanz von einem schweren Verschulden des Beschwerdefüh- rers auszugehen. 4.2Von Bedeutung für die Gewichtung des öffentlichen Interesses ist weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer künftig in der Lage ist, deliktsfrei zu leben. 4.2.1 Die Vorinstanz schloss auf eine nicht zu unterschätzende und nicht hinzunehmende Rückfallgefahr (angefochtener Entscheid E. 5.5). Der Be- schwerdeführer wendet dagegen ein, die Straftaten seien in einem Zeitraum erfolgt, in dem er der anhaltenden Gewalt seines Vaters ausgesetzt gewesen sei und er sich zusätzlich um seine Familie gesorgt habe. Nun habe er aber eine «biografische Kehrtwende» vollzogen. Seine Delinquenz habe «mit der letzten schwersten Tat auf einen Schlag geendet» und er habe sich im Juni 2017 in psychiatrische Behandlung begeben (vgl. Beschwerde S. 13). – Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat über mehrere Jahre hinweg delinquiert und damit gezeigt, dass er weder fähig noch willens war, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Das Strafgericht beurteilte die Rückfallgefahr offenbar als gross, verhängte es doch eine Pro- bezeit von fünf Jahren, was die längste mögliche Dauer darstellt (Art. 44 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Auf die Anordnung von Bewährungshilfe verzichtete es. Positiv zu vermerken ist, dass der Beschwerdeführer 2018 freiwillig Beratungen der Bewährungshilfe in Anspruch nahm (vgl. Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 3.6.2021, in act. 23A). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Delinquenz sei in einem Zeitraum erfolgt, in dem er unter der Gewalt des Vaters gelitten habe, ist ihm entgegen zu halten, dass sich seine Familie seinen Angaben zufolge bereits 2014 vom gewalttätigen Vater hatte lösen können. Die Eltern haben sich am 29. Juni 2015 scheiden lassen und seither
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 15 bestehe kein Kontakt mehr zwischen der Familie und dem Vater (vgl. Be- schwerde S. 4, 13). So ist anzunehmen, dass weder seine Familie noch er selber im Zeitpunkt seiner schwersten Tat am 10. April 2016 der Gewalt des Vaters ausgesetzt waren. Dass er sich im Juni 2017 aus eigenem Antrieb in psychiatrische Behandlung begab, um seine problematische Impulskontrolle anzugehen, ist positiv zu werten, auch wenn mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass er diesen Schritt nicht unmittelbar nach der versuchten schweren Körperverletzung vornahm, sondern erst nach seiner Verurteilung (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 5.5.2). Zwischen Juni 2018 und Januar 2019 be- fand er sich in teilstationärer Behandlung (vgl. Akten MIDI pag. 258 ff.). Ge- mäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 28. März 2019, zeige der Beschwerdeführer Krankheitseinsicht und lasse sich therapieren, u.a. bezüglich seiner problematischen Impulskontrolle (vgl. Beschwerde S. 13, Akten MIDI pag. 263 f.). Im Jahr 2020 hat der Beschwerdeführer die psycho- therapeutische Behandlung beendet; einen Abschlussbericht hat er im vor- liegenden Verfahren nicht eingereicht. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er sich mit seinem Trauma und den damit zusammenhängenden Verhaltens- mustern auseinandergesetzt, was ihm gut gelungen sei (vgl. act. 23). Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 hat ihm die Invalidenversicherung aus psychia- trischer Sicht vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. act. 9A1). Seine psychische Gesundheit scheint sich insgesamt verbessert und stabilisiert zu haben. 4.2.2 Im vorliegenden Verfahren lässt der Beschwerdeführer eine kon- struktive Auseinandersetzung mit seinem deliktischen Verhalten vermissen. Wenn er sich damit rechtfertigt, er sei «unter Alkoholeinfluss in eine Schlä- gerei verwickelt» gewesen (Beschwerde S. 4), und sich zu seinen anderen zahlreichen Delikten ausschweigt, zeugt dies jedenfalls nicht von Einsicht in das Unrecht der begangenen Taten. Die familiäre Situation des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers scheint sich heute zudem nicht anders zu präsentieren als zuvor. Die Beziehung zu seiner Freundin (Beschwerde S. 14) endete im August 2021 in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfah- ren wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 wurde das Strafverfahren zwar eingestellt, da die Exfreundin neu angab, falsche Anschuldigungen ge- gen den Beschwerdeführer erhoben zu haben, und es bezüglich der Dro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 16 hung und der Beschimpfung wegen Rückzugs des Strafantrags bzw. fehlen- der Zuständigkeit an einer Prozessvoraussetzung fehlte (vgl. act. 31). Die Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Exfreundin per WhatsApp waren jedoch aktenmässig erstellt (vgl. Verfügung vom 24.2.2022 S. 2, in act. 31), was zumindest Fragen bezüglich seines Umgangs mit Kon- fliktsituationen aufwirft. Anzuerkennen ist, dass er seit September 2020 Voll- zeit zur grossen Zufriedenheit der Arbeitgeberin arbeitet (vgl. hinten E. 5.2.1). Zudem wurde er seit der Tat vom 10. April 2016 nicht mehr wegen Delikten gegen die körperliche Integrität oder anderer schwerer Straftaten verurteilt. Negativ ins Gewicht fällt jedoch, dass er in der jüngsten Vergan- genheit nach einem mehrjährigen Unterbruch wieder straffällig geworden ist, obwohl die mit Strafurteil vom 13. Juni 2017 ausgesprochene fünfjährige Probezeit noch nicht abgelaufen war und er unter Druck des laufenden aus- länderrechtlichen Verfahrens stand. Neben zwei Bussen wegen Widerhand- lungen gegen das SVG und das PBG (Strafbefehle vom 31.12.2021 und 7.2.2022, in act. 29a, 30a) wurde er mit Strafbefehl vom 24. Februar 2022 wegen Widerhandlungen gegen das SVG (Fahren ohne Berechtigung und einfache Verletzung der Verkehrsregeln), Fälschung von Ausweisen und Wi- derhandlungen gegen das PBG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Busse von Fr. 400.-- verurteilt (act. 31). Gegen diesen Strafbe- fehl hat der Beschwerdeführer zwar Einsprache erhoben. Den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung hat er aber eingestanden, denjenigen der Fälschung von Ausweisen bestreitet er in der Einsprache nicht (act. 37A1). Weiter wurde der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2021 wegen Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs, Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung und evtl. arglistiger Vermögensschädigung angezeigt (act. 32A). Laufende Strafuntersuchungen dürfen nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Rückfallgefahr indes nur berücksichtigt werden, soweit das zur Last gelegte Verhalten unbestritten ist oder aufgrund der Akten feststeht (BGE 130 II 176 E. 4.3.3; BGer 2C_17/2019 vom 31.10.2019 E. 3.2.3). Soweit aktenkundig wurde bis- her keine Anklage erhoben und der Beschwerdeführer bestreitet, eine Straf- tat begangen zu haben (act. 37); diese Strafuntersuchung ist daher hier nicht von Belang (vgl. BGer 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 5.4.3; VGE 2020/469 vom 4.8.2022 E. 3.3.3 [noch nicht rechtskräftig]; siehe zum Ganzen auch BVGE 2021 VII/1 E. 7.1.3 und VGer ZH VB.2019.00352 vom 19.12.2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 17 E. 3.3.2). Bei der gegebenen Sachlage kann insgesamt entgegen dem Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht von einer «biografischen Kehrtwende» (offensichtlich glaubhaft gemachte besonders tiefgreifende Veränderung bis- herigen Verhaltens; vgl. hierzu etwa BGer 2C_468/2020 vom 27.8.2020 E. 7.2.3) gesprochen werden. Im Übrigen zielt das Konzept der «biografi- schen Kehrtwende» auf jüngere Ausländerinnen und Ausländer ab; an den Nachweis sind sehr hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGer 2C_634/2018 vom 5.2.2019 E. 6.3.1 f.; VGE 2020/89 vom 21.10.2020 E. 5.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_976/2020 vom 19.10.2021]; vgl. auch Valerio Priuli, Die bio- graphische Kehrtwende, Kommentar anhand der Urteile 2C_112/2017 und 2C_116/2017, in dRSK, publiziert am 22.1.2018). Die schwerste Tat, welche hier insbesondere in Frage steht (vgl. vorne E. 3.4, E. 3.4.1 am Schluss und E. 4.1.2), beging der Beschwerdeführer im Alter von 27 Jahren und damit nicht mehr als junger Erwachsener. Angesichts der neuerlichen Straffälligkeit ist somit trotz seiner jetzigen erfreulichen Arbeitssituation und seiner Thera- piebemühungen eine gewisse Rückfallgefahr nicht auszuschliessen. 4.3Mit Blick auf das Erwogene ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme auszugehen. 5. Bei den privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegen- stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und allfälligen Angehörigen dro- henden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwe- send war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anord- nung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berück- sichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Anwesenheitsbewilligung von Personen, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhalten, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straf- fälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren sind und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 18 ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht haben (Ausländerin oder Auslän- der der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Der Bewilligungswiderruf ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 33-jährige Beschwerdeführer (geb. 1988) ist 2001 im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist (vgl. Akten MIDI pag. 221 ff., 222). Auch wenn er nicht zu den Ausländern der «zweiten Generation» gehört, verbrachte er prägende Abschnitte seiner Jugend in der Schweiz. Er weist damit eine sehr lange Aufenthaltsdauer auf. 5.2Zur Integration ist Folgendes festzuhalten: 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung abgeschlossen, obwohl er im Alter von 12 Jahren in das schweizerische Schulsystem eingegliedert wurde. Eine Elektrikerlehre hat er nach eigenen Angaben wegen schwieriger familiärer Verhältnisse abgebrochen. In der Folge habe er jedoch bis 2017 mit temporären Anstellungen selbständig für seinen Lebensunterhalt auf- kommen können (vgl. Beschwerde S. 3; Akten MIDI pag. 243 ff., 244). Er war demnach gewillt, sich beruflich zu integrieren, was ihm positiv anzurech- nen ist. Indes ist er stark verschuldet. Im Betreibungsregisterauszug vom 23. Juni 2021 sind Betreibungen über Fr. 14'974.--, offene Verlustscheine über Fr. 237'607.05 und Pfändungen über Fr. 89'720.10 verzeichnet (act. 24A). Sein Verzicht auf Sozialhilfeleistungen wird dadurch erheblich re- lativiert, auch wenn anzuerkennen ist, dass er zusätzlich seine Mutter und Schwestern unterstützte (Akten MIDI pag. 194). Nach seinem Stellenverlust im Jahr 2017 war der Beschwerdeführer bis September 2020 erwerbslos. Unstrittig litt er an einer Anpassungsstörung mit depressiven Reaktionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb er einige Monate in teilstationärer Behandlung war und bis Februar 2019 Krankentaggelder er- hielt (vgl. Beschwerde S. 17; Akten MIDI pag. 193, 258 ff.). Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 hat die Invalidenversicherung jedoch Leistungen abge- lehnt, weil er aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig sei (vgl. act. 9A1). Insofern lassen sich die Defizite in der beruflichen Integration nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 19 allein auf seine psychischen Beeinträchtigungen zurückführen. Positiv zu werten ist, dass er seit 7. September 2020 wieder über eine Vollzeitanstel- lung als Netzelektriker verfügt (vgl. act. 9A1). Die Arbeitgeberin hat mit ihm am 22. Januar 2021 einen unbefristeten Einzelarbeitsvertrag abgeschlos- sen, nachdem er zunächst über eine Personalvermittlungsagentur bei ihr zum Einsatz gekommen war (act. 18A). Mit Zwischenzeugnis vom 31. Mai 2021 hält sie fest, mit seinen Leistungen «ausserordentlich zufrieden» zu sein (act. 23A). Damit hat er gute Voraussetzungen geschaffen, um in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht langfristig Fuss zu fassen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne seine Schulden mit seinem jetzigen Jahresbasislohn von Fr. 63ꞌ359.-- schrittweise abbauen (vgl. act. 18). Im Hinblick auf seine hohe Verschuldung ist dies ein hochgestecktes Ziel. Immerhin hatte er bis 3. Juni 2021 sämtliche bis dahin noch offene Bussen bezahlt und am 9. Juni 2021 die Berner Schuldenberatung aufgesucht (vgl. act. 23A). Insgesamt kann die beruflich- wirtschaftliche Integration im heutigen Zeitpunkt noch nicht als erfolgreich bezeichnet werden, in jüngster Zeit zeigt sich jedoch eine positive Entwicklung. 5.2.2 In sozialer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass er mit seiner Mutter und den jüngsten Geschwistern zusammenlebe. Er habe we- nige Freunde, die er regelmässig sehe, und eine feste Freundin (vgl. Be- schwerde S. 5, 14). Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in diesen pauschalen Angaben. Angesichts der ihm obliegenden Mitwir- kungspflicht wäre es jedoch an ihm, allfällige vertiefte ausserfamiliäre Kon- takte konkret darzutun und sachdienlich zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Es ist daher davon auszugehen, dass er über keine derartigen Kontakte verfügt; die Beziehung zur Freundin dürfte nicht mehr bestehen (vgl. vorne E. 4.2.2). Im Weiteren ist der SID beizupflichten, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers angesichts seiner lan- gen Aufenthaltsdauer und des Einreisealters nicht als besondere Integra- tionsleistung gelten können (angefochtener Entscheid E. 6.3.3), was umge- kehrt aber heisst, dass er sich sprachlich zureichend integriert hat. Gegen eine erfolgreiche Integration spricht schliesslich, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum und erheblich delinquiert hat, ist doch die Res- pektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 20 tegration (Art. 58a Bst. a AIG). Auch unter Berücksichtigung seiner schwieri- gen Kindheit und Jugendzeit (häusliche Gewalt; vgl. Beschwerde S. 3 f; Be- richt der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 3.6.2021, in act. 23A; Akten SID, Beschwerdebeilagen 3-6), ist mit der Vorinstanz insgesamt einig zu ge- hen, dass die Integration des Beschwerdeführers höchstens als in Ansätzen gelungen bezeichnet werden kann, was seine lange Aufenthaltsdauer relati- viert. 5.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und allfälligen Angehörigen durch die Wegweisung drohenden Nachteile. 5.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn ausländische Personen in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (vgl. VGE 2017/249 vom 2.5.2018 E. 4.3.3). Indes stellt die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich ein einzelnes – wenn auch gewichtiges – Element neben anderen in der be- willigungsrechtlichen Interessenabwägung dar und hat nicht bereits zur Folge, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig wäre und nicht verfügt werden dürfte. In die Verhältnismässigkeitsprüfung sind vielmehr sämtliche massgebenden Umstände einzubeziehen (vorne E. 2.3; z.B. VGE 2017/249 vom 2.5.2018 E. 4.3.3, 2013/101 vom 14.3.2014 E. 4.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015]). 5.3.2 Der Beschwerdeführer ist in Bagdad im Zentralirak geboren und ver- brachte die ersten 12 Jahre seines Lebens im Irak (vgl. Akten MIDI pag. 137, 221 ff., 222). Seine Muttersprache ist arabisch und er hat acht Jahre die Pri- marschule in Bagdad besucht (vgl. Akten MIDI pag. 138, 253). Seine Eltern stammen beide aus Bagdad und es ist nicht aktenkundig, dass er jemals an einem anderen Ort im Irak als Bagdad gelebt hat (vgl. Akten MIDI pag. 221 ff., 224). Es ist davon auszugehen, dass er seit der Asylgewährung in der Schweiz, den Irak nie wieder besucht hat. So hat er als einziger seiner Kernfamilie noch die Flüchtlingseigenschaft inne, wohingegen seine Ange- hörigen diese aufgrund von Reisen in den Heimatstaat verloren haben (vgl. Akten MIDI pag. 221 ff., 224). Seit sein Grossvater 2005 im Irak erschossen worden sei, habe er kaum noch Kontakt mit anderen Verwandten im Irak (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 21 Akten MIDI pag. 243 ff., 247). Seine Mutter habe nur noch telefonischen Kontakt zu einer in Bagdad lebenden Tante (vgl. act. 23). 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/12 E. 6.4 festgestellt, dass die Region des Zentraliraks eine grosse Gewaltdichte aufweist mit gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten: (Suizid-)Anschläge, Attentate, Entführungen sowie andere kriminelle Hand- lungen prägen den Alltag der Bevölkerung. Diese Rechtsprechung wurde in später ergangenen Urteilen bestätigt (vgl. BVGer E-2673/2020 vom 20.4.2022 E. 6.7.4, D-27/2019 vom 4.12.2020 E. 9.4.2, E-5782/2017 vom 6.11.2018 E. 8.1.2, E-5271/2014 und E-5732/2014 vom 15.4.2015 E. 5.2, E-8422/2008 vom 8.1.2013 E. 6.3.3 [Fünferbesetzung]; VGE 2019/209 vom 7.4.2020 E. 4.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_355/2020 vom 12.8.2020]). Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bagdad ist somit nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unzumutbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer eine Wohnsitznahme in anderen Landestei- len zumutbar wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts stellt sich zwar die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in der Autonomen Kurdischen Region (ARK) im Nordirak (Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja) im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut dar. Der Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen wird grundsätzlich als zumutbar beurteilt unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8; BVGer E-3737/2015 vom 14.12.2015 E. 7.4.5 [Refe- renzurteil], D-7226/2018 vom 25.2.2020 E. 5.3.4; VGE 2019/209 vom 7.4.2020 E. 4.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_355/2020 vom 12.8.2020]). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass beim Beschwerdeführer solche begünstigenden Faktoren vorliegen: Er stammt aus dem Zentralirak, nicht aus der ARK (vgl. E. 5.3.2 hiervor); ausserdem ist nicht bekannt, dass er jemals in der ARK gelebt hätte oder dort über ein Beziehungsnetz verfügen würde (vgl. zum Ganzen BGer 2C_740/2017 vom 6.3.2018 E. 5.2.4). 5.3.4 In familiärer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, seine Be- ziehung zur Mutter und den Schwestern, mit denen er zusammenwohne, sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 22 eng. Sie alle seien nach den schwierigen Jahren mit dem Ehemann respek- tive Vater auf gegenseitige Unterstützung angewiesen (vgl. Beschwerde S. 16). – Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern und seiner Mutter fallen nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern. An- dere familiäre Beziehungen fallen nur in den Schutzbereich der Konvention, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Anforderungen an ein solches sind hoch (vgl. BGE 144 II 1 E. 6); eine moralische und finan- zielle Unterstützung reicht dafür nicht aus (vgl. VGE 2019/363 vom 19.2.2021 E. 4.3.2; BGer 2A.463/2001 vom 18.10.2001 E. 2c). Es wird nicht im Abrede gestellt, dass die Familie sich nahesteht und sich besonders vor dem Hintergrund gemeinsamer Gewalterfahrung moralisch unterstützt. Je- doch ist darin noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu sehen. Dass ein solches vorliege, bringt der Beschwerdeführer auch gar nicht vor. Sein eigenes Interesse, nicht von der Familie getrennt zu werden, fällt deshalb nicht entscheidend ins Gewicht. 5.4Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer trotz sehr langer Aufenthaltsdauer nur teilweise in die hiesigen Verhältnisse integrieren kön- nen. Anzuerkennen ist, dass die schwierigen Familienverhältnisse einer er- folgreichen Integration nicht förderlich waren. In jüngster Zeit sind sodann Ansätze zu erkennen, dass er mit seiner neuen Stelle und dem geplanten Schuldenabbau seine Situation ernsthaft zu bessern sucht. Auch wenn einer Ausreise der Familien- oder Privatlebensschutz nicht entgegensteht, ist dem Beschwerdeführer wegen der generellen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nach Bagdad ein erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzugestehen (für eine vergleichbare Beurteilung vgl. BGer 2C_740/2017 vom 6.3.2018 E. 5.2.5). 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 23 Der Beschwerdeführer hat über Jahre gegen die Schweizerische Rechtsord- nung verstossen. Insbesondere hat er mit Körperverletzungsdelikten das be- sonders hochwertige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzt. Er hat insgesamt ein schweres Verschulden auf sich geladen. Seit der versuch- ten schweren Körperverletzung vor sechs Jahren lebte er zunächst mehrere Jahre deliktsfrei; in jüngster Vergangenheit ist er jedoch wieder straffällig ge- worden – auch wenn er nur wegen Straftaten von untergeordneter Bedeu- tung verurteilt wurde. Eine gewisse Rückfallgefahr ist daher nicht auszu- schliessen, auch wenn der Beschwerdeführer in letzter Zeit Elemente einer positiven Entwicklung seiner persönlichen und sozialen Kompetenzen zeigt. So hat er seine negativen Verhaltensweisen erkannt und sich freiwillig in psy- chiatrische Behandlung begeben. Ausserdem verfügt er heute über eine un- befristete Arbeitsstelle, in der er Verantwortungsbewusstsein, Kommunika- tions- und Teamfähigkeit zeigt. Zu gewichten ist sodann, dass der Beschwer- deführer im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz kam und seit 20 Jahren hier lebt. Sein Heimatland hat er seither nie mehr besucht. Trotz seiner Straf- fälligkeit hat sich das SEM gegen den Widerruf seines Asylstatus und die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft entschieden (vgl. vorne E. 2.1). Massgeblich ins Gewicht fällt der Umstand, dass die Rückkehr in den Zen- tralirak nach bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung zurzeit generell unzumutbar ist. In Würdigung der gesamten Umstände überwiegen in die- sem spezifischen Fall die privaten Interessen des als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz derzeit noch knapp die öf- fentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts. 7. Erweist sich ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung grundsätzlich als möglich, aber (derzeit) als nicht verhältnismässig, kommt eine sog. Rückstufung in Betracht (vgl. auch Rechtsbegehren 2). 7.1Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung wi- derrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die In- tegrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (sogenannte Rückstu- fung). Als Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gelten die Beachtung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 24 öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b), die Sprachkompetenz (Bst. c) sowie die Teil- nahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Mass- nahme nach Art. 63 Abs. 2 AIG gilt mangels einer gesetzlichen Übergangs- regelung grundsätzlich auch für altrechtlich erteilte Niederlassungsbewilli- gungen (BGE 148 II 1 E. 2.3.1; VGE 2021/12 vom 8.2.2022 E. 5.3). Gemäss der jüngst ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Rück- stufung beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung mit Blick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen. Die Rückstufung muss sich somit im Wesentlichen auf Vorkommnisse abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben oder die nach diesem Datum fortdauern, ansonsten eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwir- kung vorläge (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.3, 6.3 f.; BGer 2C_222/2021 vom 12.4.2022 E. 3.3). 7.2Der Beschwerdeführer ist jahrelang und gewohnheitsmässig straffäl- lig geworden (vorne E. 3.4.1). Damit hat er nicht nur den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt (vorne E. 3.4.2). Vielmehr hat er damit auch das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG verletzt. Indes fällt die Delinquenz grossmehrheitlich in die Zeit vor dem 1. Januar 2019. Die vom Beschwerde- führer nach dem 1. Januar 2019 begangenen Straftaten vermögen keine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG zu begründen: So wurde er nur wegen Straftaten von un- tergeordneter Bedeutung rechtskräftig verurteilt (zwei Bussen betreffend Wi- derhandlung gegen das SVG und das PBG; act. 29a, 30a). Die mit Strafbe- fehl vom 24. Februar 2022 ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagesätzen ist nicht zu berücksichtigen, da er dagegen Einsprache erhoben hat (vgl. act. 31, 37A1). Auch kann (noch) nicht von einem (Dauer-)Sachverhalt aus- gegangen werden, der nach dem 1. Januar 2019 fortdauert. Der Beschwer- deführer ist zwar weiterhin stark verschuldet (vorne E. 5.2.1). Dass er seinen finanziellen Verbindlichkeiten seit dem Jahr 2019 in mutwilliger Weise nicht nachgekommen ist (vgl. BGer 2C_390/2021 vom 12.10.2021 E. 3.2 ff.), ergibt sich nicht aus den Akten und wirft ihm auch die Vorinstanz nicht vor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 25 (angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Die Rückstufung auf eine Aufenthalts- bewilligung kommt somit nicht in Betracht. 8. Die Beschwerde erweist sich damit in der Hauptsache (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz) als begründet. Im Hinblick auf sein früheres Verhalten rechtfertigt es sich indes, ihn als mildere Massnahme ausländerrechtlich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG). Sollte er das vom Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen und erneut zu nam- haften Klagen Anlass geben, hat er trotz seiner langen Anwesenheit und der unzumutbaren Rückkehr ins Heimatland mit einem sofortigen Widerruf sei- ner Bewilligung oder einer Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung zu rechnen, zumal er bereits am 19. November 2009 ausländerrechtlich ver- warnt worden ist (vgl. Akten MIDI pag. 87 f.; vgl. etwa BGer 2C_1062/2019 vom 5.5.2020 E. 7.1; VGE 2019/6 vom 19.10.2020 E. 6). Die Beschwerde ist somit unter Aufhebung der Ziffern 1 und 2 sowie der Kostenverlegung Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 9 hiernach) teilweise gutzu- heissen, wobei der Rechtsklarheit halber festzustellen ist, dass dem Be- schwerdeführer die Niederlassungsbewilligung belassen wird. 9. 9.1Die Verfahrens- und Parteikosten sind nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Hauptbegehren durchge- drungen und ihm wird die Niederlassungsbewilligung belassen. Insoweit gilt der Beschwerdeführer als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegend. Soweit er zu verwarnen ist, gilt er als unterliegend (Unterliegerprinzip ge- mäss Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; vgl. VGE 2019/296 vom 29.3.2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich, von einem Obsiegen zu drei Vierteln auszugehen. In diesem Umfang sind für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem zu drei Vierteln die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 26 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 16. Juni 2021 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 37A2). Der tarifmässige Parteikosten- ersatz ist entsprechend auf Fr. 5'708.--, zuzüglich Fr. 181.50 Auslagen und Fr. 453.50 MWSt, insgesamt Fr. 6'343.--, festzusetzen. Davon hat der Kan- ton Bern dem Beschwerdeführer drei Viertel, ausmachend Fr. 4'757.25, zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren am 4. März 2021 zurückge- zogen (vgl. act. 18). Es ist daher als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 9.2Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen. Die positive Entwicklung der Er- werbssituation hat sich zwar erst während des verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens gezeigt; die Vorinstanz hat es jedoch versäumt, die ausschlagge- bende generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bagdad in die Interessenabwägung einzubeziehen. Im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer daher ebenfalls als teilweise obsiegend zu betrach- ten, wobei ebenfalls von einem Obsiegen zu drei Vierteln auszugehen ist. In diesem Umfang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Ausserdem hat der Kanton Bern (SID) dem Beschwer- deführer die Parteikosten zu drei Vierteln zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entspre- chend der unbestritten gebliebenen Festlegung der SID (Dispositiv Ziff. 5a) auf Fr. 3'020.--, zuzüglich Fr. 70.50 Auslagen und Fr. 238.-- MWSt, insge- samt Fr. 3'328.50, festzusetzen. Davon hat der Kanton Bern dem Beschwer- deführer drei Viertel, ausmachend Fr. 2'496.40, zu ersetzen. 9.3Der Beschwerdeführer hat die Verfahrens- und Parteikosten für das Verfahren vor der SID im Umfang seines Unterliegens (ein Viertel) an sich zu tragen. Ihm wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (ange- fochtener Entscheid E. 8, Dispositiv Ziff. 3). Die dem Beschwerdeführer auf- zuerlegenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten trägt somit vorläufig der Kanton Bern. Dasselbe gilt für die Entschädigung der amtlichen Anwältin. Die SID hat die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'416.-- zuzüglich Fr. 70.50 Auslagen und Fr. 191.45 MWSt, insgesamt Fr. 2'677.95, festgesetzt, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Dementsprechend ist der Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 27 vertreterin ein Viertel davon, ausmachend Fr. 669.50, vorerst aus der Staats- kasse zu entrichten. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton und der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsge- setzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2022, Nr. 100.2020.60U, Seite 28 tion). Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerde- führers. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, be- stimmt auf Fr. 3ʹ328.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 2'496.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. c) Der tarifmässige Parteikostenersatz wird im Verfahren vor der Sicher- heitsdirektion auf Fr. 669.50.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festge- setzt. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat Rechtsanwältin ..., Bern, eine auf denselben Betrag festgesetzte Entschädigung zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: