100.2020.56U STN/MAL/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Januar 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Marti A.________ gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken und Wegweisung (Entscheid der Sicherheits- direktion des Kantons Bern vom 14. Januar 2020; 2019.POMGS.674)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2021, Nr. 100.2020.56U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1988) studierte in seinem Heimatland Pakistan Geolo- gie und erwarb dort einen Bachelorabschluss. Am 2. Februar 2014 reiste er für ein Studium an der Universität Bern in die Schweiz ein und erhielt die beantragte Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Die Aufenthaltsbewilli- gung wurde in der Folge jährlich verlängert. Am 23. Januar 2019 erlangte A.________ den «Master of Science in Earth Sciences». Auf Gesuch hin stellte ihm die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), eine bis zum 23. Juli 2019 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche aus. Am 19. Juli 2019 beantragte A.________ die Bewilligungsverlängerung, da er an der Universität Lausanne ein Masterstudium absolvieren wolle. Am 5. bzw. 15. August 2019 informierte A.________ die EMF über die Zulassung zum «Master in Health Sciences» an der Universität Luzern. Mit Verfügung vom 25. September 2019 wies die EG Bern das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung ab und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. Oktober 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Januar 2020 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 28. Februar 2020 an. Die SID verweigerte A.________ wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Dispositiv-Ziffer 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2021, Nr. 100.2020.56U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 17. Februar 2020 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der SID sei aufzuheben und die EG Bern sei anzuweisen, sein Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die EG Bern zurückzuweisen und es sei ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Des Weiteren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 30. März 2020 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 haben die EMF mitgeteilt, dass sich A.________ beim Sozialdienst ... für den Bezug von Sozialhilfe angemeldet hat. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzu- treten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit auch der Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege im vorinstanzlichen Verfahren (Rechtsbegehren 1). In seiner Be- schwerde führt er aber mit keinem Wort aus, weshalb die SID mit der Abwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2021, Nr. 100.2020.56U, Seite 4 sung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Recht verletzt haben soll. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht ein- zutreten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- oder Weiterbildungszwecken sind in Art. 27 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und in Art. 23 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) geregelt. Nach Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung zu- gelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Wei- terbildung aufgenommen werden kann (Bst. a), eine bedarfsgerechte Unter- kunft zur Verfügung steht (Bst. b), die notwendigen finanziellen Mittel vor- handen sind (Bst. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraus- setzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (Bst. d). Ge- mäss Art. 24 Abs. 3 VZAE muss die Schulleitung bestätigen, dass die sprachlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt sind. Die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 Bst. d AIG sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Der Aufenthalt zur Aus- und Weiterbildung stellt nur einen vorübergehenden Auf- enthalt dar; ist der Aufenthaltszweck nach Beendigung der Aus- bzw. Wei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2021, Nr. 100.2020.56U, Seite 5 terbildung erfüllt, hat die betroffene Person die Schweiz grundsätzlich zu ver- lassen (Art. 5 Abs. 2 AIG; vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbe- reich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 1.11.2019; Weisungen AIG] Ziff. 5.1.1.1, einsehbar unter: <www.sem.ad- min.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschrei- ben/I. Ausländerbereich»). 2.2Auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Aus- oder Weiterbil- dungszwecken besteht vorbehältlich besonderer Umstände kein Rechtsan- spruch. Sie liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. BGer 2D_36/2018 vom 10.8.2018 E. 2.1, 2D_35/2012 vom 6.7.2012 E. 2). Dieser kommt mit Blick auf die Ermessensausübung ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss auszufüllen hat. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen sowie das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Verhältnismässigkeit und das Willkür- verbot zu beachten. Das Verwaltungsgericht überprüft die Ermessensaus- übung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung miss- achtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Da- bei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der ange- fochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2016 S. 197 E. 2.2 mit Hinweisen; VGE 2018/329 vom 19.3.2019 E. 4.3). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde am ... 1988 in Pakistan geboren. Er erwarb im Jahr 2011/2012 an der Universität von Peshawar, Pakistan, den «Bachelor of Science in Geology» (vgl. Akten EG Bern pag. 24, 37). In der Folge wurde er zum Masterstudium in Erdwissenschaften an der Universität Bern zugelassen. Nach Erteilung der Einreiseerlaubnis reiste der Beschwer- deführer am 2. Februar 2014 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthalts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2021, Nr. 100.2020.56U, Seite 6 bewilligung zu Ausbildungszwecken (vgl. Akten EG Bern pag. 110, 113). Diese Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge viermal verlängert, letzt- mals bis zum 16. Januar 2019 (Akten EG Bern pag. 141 f., 172, 198, 206). Am 23. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Titel «Master of Sci- ence in Earth Sciences der Universitäten Bern und Freiburg» verliehen (Ak- ten EG Bern pag. 214). Mit undatiertem Schreiben (Posteingang 29.1.2019) beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines Aufenthalts, da er nach Abschluss seines Studiums eine Stelle oder ein Praktikum in der Schweiz suchen wolle (Akten EG Bern pag. 212). Die EG Bern erteilte ihm am 21. Februar 2019 gestützt auf Art. 21 Abs. 3 AIG eine Kurzaufenthalts- bewilligung zur Stellensuche gültig bis 23. Juli 2019. Dabei erhielt der Be- schwerdeführer die Erlaubnis – wie bereits während des Studiums – im Um- fang von maximal 15 Stunden pro Woche einer Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Hotel- und Gastronomiebetrieb nachzugehen (vgl. Akten EG Bern pag. 220-224, 231). Am 1. Juli 2019 erinnerte die EG Bern den Beschwer- deführer daran, dass die erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche nur noch bis zum 23. Juli 2019 gültig und nicht verlängerbar sei. Sofern er bis dahin keine Arbeitsstelle mit entsprechender Zustimmung des Amtes für Wirtschaft des Kantons Bern vorweisen könne, müsse er die Schweiz ver- lassen (Akten EG Bern pag. 337). Mit Gesuch vom 19. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines Aufenthalts, da er sich für den Studiengang «Master of Environmental Science, Natural Hazards and Risk» an der Universität Lausanne beworben habe (vgl. Akten EG Bern pag. 340 ff.). Die EG Bern stellte dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 in Aussicht, dieses Gesuch abzulehnen, da die Zulassungskriterien für einen Aufenthalt zu Studienzwecken nicht erfüllt seien, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör (Akten EG Bern pag. 352-355). Am 5. August 2019 sprach der Beschwerdeführer unangemeldet bei den EMF vorbei. Er habe sich für einen «Master in Health Sciences» an der Universität Luzern ent- schieden, nachdem er keine Rückmeldung von der Universität Lausanne er- halten habe (Akten EG Bern pag. 356 f.). Mit Eingabe vom 15. August 2019 bestätigte der Beschwerdeführer sein Begehren und legte eine Immatrikula- tionsbestätigung der Universität Luzern für den Masterstudiengang in «Health Sciences» mit Beginn ab Herbstsemester 2019 vor (Akten EG Bern pag. 361-364, 367). Mit Verfügung vom 25. September 2019 wies die EG Bern das Gesuch ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2021, Nr. 100.2020.56U, Seite 7 teilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken seien nicht er- füllt (Akten EG Bern pag. 370 ff.). 4. 4.1Die SID hat die ablehnende Verfügung der EG Bern bestätigt und zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits zu einer universitä- ren Ausbildung in der Schweiz zugelassen worden ist und nach deren Ab- schluss eine nicht verlängerbare Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensu- che erhalten hat. Wie die SID richtigerweise ausführt, ist es nicht Sinn und Zweck von Art. 27 AIG, nach erfolgloser Stellensuche den weiteren Aufent- halt in der Schweiz mit einer Zulassung zu einem weiteren Studium zu er- möglichen (angefochtener Entscheid E. 3.3). Ein Wechsel der fachlichen Ausrichtung während der Aus- und Weiterbildung oder eine zusätzliche Aus- bildung wird zudem nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt (vgl. Weisungen AIG Ziff. 5.1.1.7). Der Studiengang in «Health Sciences» steht unbestrittenermassen in keinem Zusammenhang mit dem Bachelor- und Masterabschluss in Geologie. Es liegen konkrete Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstrebt. Er macht vor Verwaltungsgericht erneut geltend, er erhoffe sich einen «einfa- cheren Einstieg in den Arbeitsmarkt, da Fachkräfte im Gesundheitsbereich auch aus dem Ausland stark nachgefragt [würden]». Die Ausbildung von Fachkräften im Gesundheitsbereich liege im gesamtwirtschaftlichen Inte- resse der Schweiz, da ein akuter Fachkräftemangel bestehe. Es sei daher sinnvoll, die in der Schweiz ausgebildeten Spezialistinnen und Spezialisten zu halten. Es sei sein gutes Recht, sich nach Studienabschluss um eine Ar- beitsstelle zu bewerben und sein erworbenes Wissen bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in der Schweiz anzuwenden (Beschwerde S. 4 ff.). 4.2Der Beschwerdeführer rechnet sich mit einem (Zweit-)Abschluss in Gesundheitswissenschaften folglich bessere berufliche Chancen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt aus, nachdem es ihm nicht gelungen war, eine qualifizierte Arbeitsstelle auf seinem Studiengebiet zu finden. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann es bei einem Aufenthalt zu Studien- zwecken indes nicht darauf ankommen, ob im gewünschten Fachbereich ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2021, Nr. 100.2020.56U, Seite 8 akuter Fachkräftemangel vorliegt. Art. 27 Abs. 1 Bst. d AIG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VZAE knüpft zwar in der geltenden Fassung nicht mehr an die gesi- cherte Wiederausreise an, sondern an die persönlichen und bildungsmässi- gen Voraussetzungen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung weiterhin als vorübergehender Aufenthalt gilt und die betroffene Person den Willen haben muss, die Schweiz nach Ab- schluss der Ausbildung wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG; Weisungen AIG Ziff. 5.1.1.1; vgl. hierzu auch VGE 2018/329 vom 19.3.2019 E. 5.3 f. mit Hinweisen). Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz, der ange- strebte Masterstudiengang an der Universität Luzern diene dem Beschwer- deführer dazu, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Auf- enthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, somit nicht zu be- anstanden. Die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 Bst. d AIG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VZAE sind folglich nicht erfüllt. Bei diesem Ergebnis konnte die Vorinstanz offen lassen, ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 27 AIG gegeben sind (angefochtener Entscheid E. 3.3). Sie hat dem Beschwerde- führer entgegen seiner Behauptung nicht vorgehalten, er verfüge nicht über die notwendigen finanziellen Mittel (Art. 27 Abs. 1 Bst. c AIG); es liegt inso- weit keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer im Mai 2020 bei seiner Wohngemeinde für den Bezug von Sozialhilfe angemeldet (act. 8), so dass das Erfordernis von Art. 27 Abs. 1 Bst. c AIG inzwischen nicht (mehr) gegeben sein dürfte. 5. Der Beschwerdeführer macht sodann vor Verwaltungsgericht erstmals gel- tend, ihm sei eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu er- teilen. Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Ein Härtefall im Sinn dieser Praxis liegt vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2021, Nr. 100.2020.56U, Seite 9 ner vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung ei- nes Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2019 S. 314 E. 6.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). – Soweit der Beschwerdeführer auf seine Aufenthaltsdauer, seine guten Integrations- leistungen und sein klagloses Verhalten verweist, genügen diese Umstände – wie die SID in ihrer Vernehmlassung zutreffend anführt (act. 6) – für sich allein nicht für die Annahme eines schwerwiegenden und persönlichen Här- tefalls. Der Beschwerdeführer hat bis ins Erwachsenenalter in Pakistan ge- lebt und dort einen universitären Bachelorabschluss erworben. Während sei- nes Aufenthalts in der Schweiz reiste er im Jahr 2015 und 2017 in sein Hei- matland, um dort seine Familie zu besuchen (Akten EG Bern pag. 135 f. und 183 f.). Das Vorbringen, er verfüge in seiner Heimat über kein soziales Netz mehr, überzeugt daher nicht. Zudem war dem Beschwerdeführer bei der Ein- reise bekannt, dass sein Aufenthalt einzig zu Studienzwecken bewilligt wor- den ist und er nach Abschluss gehalten ist, die Schweiz wieder zu verlassen. Schliesslich sind keine erheblichen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliede- rung zu erwarten; der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über zwei aufeinander aufbauende Hochschulabschlüsse. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen ausländerrechtlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG hindeuten würden. 6. 6.1Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6.2Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Pra- xis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2021, Nr. 100.2020.56U, Seite 10 messung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfer- tigt eine längere Frist bis 15. März 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sa- che der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat für das verwaltungsge- richtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 7.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 7.2Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in der Sache als von vornhe- rein aussichtslos zu bezeichnen. Die SID hat im angefochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begrün- det, weshalb dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung erteilt werden kann. Dies darf bei der Beurteilung der un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2021, Nr. 100.2020.56U, Seite 11 entgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren be- rücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vor. Wie bereits vor der Vorinstanz begründet er sein Aufenthaltsge- such damit, dass ein Studium im Gesundheitsbereich ihm den Einstieg in den hiesigen Arbeitsmarkt erleichtern soll (vgl. Beschwerde S. 4 f.; Akten SID pag. 10 f.). Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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