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100.2020.50U KEP/ZUD/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. März 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Zürcher A.________ Beschwerdeführer gegen

  1. B.________ Beschwerdegegner 1
  2. Einwohnergemeinde Oberdiessbach Baubewilligungsbehörde, Gemeindeplatz 1, 3672 Oberdiessbach Beschwerdegegnerin 2 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baubewilligung für Kaminänderung; Widerruf (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 20. Januar 2020; BVD 110/2019/192)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.03.2021, Nr. 100.2020.50U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer der in der Mischzone gelegenen Parzelle Ober- diessbach 2 (Aeschlen) Gbbl. Nr. 1________. Im Oktober 2016 beklagte er sich bei der Einwohnergemeinde (EG) Oberdiessbach über Rauchimmissionen aus der Stückholzfeuerungsanlage auf der Nachbarparzelle Gbbl. Nr. 2________ im Eigentum von B.. Die EG Oberdiessbach stellte fest, dass der Kamin der Stückholzfeuerungsanlage nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. Ihren Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kam B. nach, indem er einen Versatz am Kamin anbrachte und diesen gegen Westen abwinkelte. A.________ war mit diesen Wiederherstellungsmassnahmen nicht zufrieden. In der Folge führte die EG Oberdiessbach ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durch, an dem sich A.________ erfolglos als Einsprecher beteiligte. Die B.________ am 1. September 2017 erteilte Baubewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Da die Belästigung durch Rauchimmissionen seiner Meinung nach weiterhin anhielt, beantragte A.________ am 1. Juli 2019 bei der EG Oberdiessbach die «Revision» der Baubewilligung vom 1. September 2017. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 wies die EG Oberdiessbach den Antrag für eine Wie- deraufnahme des abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens ab. C. Diese Verfügung focht A.________ am 11. November 2019 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) an. Mit Entscheid vom 20. Januar 2020 wies die BVD die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung der EG Oberdiess- bach vom 28. Oktober 2019.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.03.2021, Nr. 100.2020.50U, Seite 3 D. Gegen den Entscheid der BVD hat A.________ am 12. Februar 2020 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben, die Baubewilligung vom 1. September 2017 zu widerrufen und in der Sache neu zu verfügen. Mit «Nachtrag» vom 16. Februar 2020 hat A.________ seine Beschwerde innert Frist ergänzt. B.________ hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. Die EG Oberdiessbach und die BVD schliessen mit Beschwerdeantwort vom 23. März bzw. Vernehmlassung vom 27. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. A.________ und die EG Oberdiessbach haben mit Eingaben vom 22. Oktober und 5. Dezember 2020 bzw. 4. November 2020 (erneut) zur Sache Stellung genommen und weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Am 11. und 24. November 2020 hat sich B.________ vernehmen lassen; er beantragt eine Entschädigung für seine Aufwände. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 43 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 Abs. 5 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 43 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Es auferlegt sich eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.03.2021, Nr. 100.2020.50U, Seite 4 gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 20, Art. 66 N. 18). 2. 2.1Am 18. Oktober 2016 gelangte der Beschwerdeführer an die Ge- meinde und beklagte sich über Rauchimmissionen, ausgehend von der Stückholzfeuerungsanlage auf der Nachbarparzelle im Eigentum des Be- schwerdegegners 1 (Akten Gemeinde 5B3 Nr. 1). Die beigezogene Abtei- lung Immissionsschutz des Amtes für Berner Wirtschaft (beco; heute: Amt für Wirtschaft des Kantons Bern; nachfolgend: Abteilung Immissionsschutz), die neu zum Amt für Umwelt und Energie gehört, stellte mit Beurteilung vom 23. November 2016 fest, dass die Höhe des Kamins der Stückholzfeue- rungsanlage nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach (Akten Ge- meinde 5B3 Nr. 3). Mit Wiederherstellungsverfügung vom 23. Dezember 2016 ordnete die Gemeinde gegenüber dem Beschwerdegegner 1 an, er habe den Kamin den gesetzlichen Vorschriften anzupassen, indem er den Kamin entweder bis auf 0,5 m über den Dachfirst des höher gelegenen Nachbargebäudes führt, oder auf einen Abstand von 10 m zur Fassade des Nachbargebäudes versetzt (Akten Gemeinde 5B3 Nr. 5). Der Beschwerde- gegner 1 kam der Anordnung fristgerecht nach, indem er einen Versatz am Kamin anbrachte und diesen gegen Westen – weg vom Nachbargebäude – abwinkelte (Akten Gemeinde 5B3 Nrn. 13 und 15). Der Beschwerdeführer zeigte sich mit den umgesetzten Massnahmen nicht zufrieden; die «Immis- sionsbelästigung» habe sich durch die «eigenwillige Konstruktion» sogar drastisch verschärft (Akten Gemeinde 5B3 Nr. 14). Mit Schreiben vom 13. April 2015 (richtig: 2017) teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, nach externer Prüfung der Sache führe sie ein nachträgliches Baubewilli- gungsverfahren durch, an dem er sich als Einsprecher beteiligen könne (Ak- ten Gemeinde 5B3 Nr. 17).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.03.2021, Nr. 100.2020.50U, Seite 5 2.2Am 18. April 2017 reichte der Beschwerdegegner 1 ein nachträgli- ches Baugesuch für die «Versetzung des Kamins» ein (Akten Gemeinde 5B4 Nr. 17). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2017 Einsprache (Akten Gemeinde 5B4 Nr. 16). Im Baubewilligungsverfahren nahm die Abtei- lung Immissionsschutz mit Fachbericht vom 15. Juni 2017 zum (bereits um- gesetzten) Bauvorhaben Stellung. Sie führte aus, Kaminhöhen von kleinen Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung müssten Ziff. 3 der Empfehlungen «Mindesthöhe von Kaminen über Dach» des Bundesamts für Umwelt (BAFU) (nachfolgend: Kamin-Empfehlungen; einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Luft/Vollzugshilfen») entspre- chen. Das heisse, die Kaminmündung müsse den höchsten Gebäudeteil (z.B. Dachfirst) um mindestens 0,5 m überragen. Falls sich die Kaminmün- dung näher als 10 m bei höheren Nachbargebäuden befinde, seien die Nachbargebäude für die Mindesthöhe massgebend. Hier überrage die Ka- minmündung den First um 1,35 m und die Distanz von der Mitte der Kamin- mündung zum Nachbargebäude betrage 11 m (genauer wohl: 11,10 m; zu den festgestellten Massen auch Akten Gemeinde 5B4 Nr. 14). Die «reali- sierte Kaminhöhe» entspreche den Kamin-Empfehlungen. Werde die Stück- holzfeuerung ordnungsgemäss betrieben, seien keine übermässigen Immis- sionen zu erwarten. Das Vorhaben entspreche den einschlägigen Vorschrif- ten (Fachbericht Immissionsschutz vom 15.6.2017, in act. 1C). Im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens überprüfte zudem der Feuer- aufseher die feuerpolizeilichen Vorschriften. Sein Fachbericht fiel positiv aus und er beantragte das Vorhaben zu bewilligen (Akten Gemeinde 5B4 Nr. 1 S. 7). Am 1. September 2017 erteilte die Gemeinde dem Beschwerdegeg- ner 1 die nachträgliche Baubewilligung (Akten Gemeinde 5B4 Nr. 1 S. 11). Sie erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.3Da die Belästigung durch Rauchimmissionen seiner Meinung nach immer noch anhielt, stellte der Beschwerdeführer am 1. Juli 2019 bei der Gemeinde einen «Antrag zur Revision des Bauentscheids» vom 1. Septem- ber 2017 (Akten Gemeinde 5B2 Nr. 8). Die Gemeinde kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erfüllt seien und wies das Begehren mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 ab (Akten BVD pag. 3 ff.; vorne Bst. B).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.03.2021, Nr. 100.2020.50U, Seite 6 3. Gemäss der allgemeinen Regelung von Art. 56 Abs. 1 VRPG ist ein rechts- kräftig erledigtes Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wiederaufzunehmen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde (Bst. a), die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind (Bst. b) oder zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen (Bst. c). Nur wenn begründeter Anlass zur Wiederaufnahme des Verfahrens besteht, d.h. ein Wiederaufnahme- grund nach Art. 56 VRPG vorliegt, ist in weiteren Schritten zu prüfen, ob auf die Verfügung materiell zurückzukommen ist und gegebenenfalls ob neu an- ders zu verfügen ist (BVR 2019 S. 106 E. 5.1, 2008 S. 309 E. 3.1; VGE 2019/412 vom 19.3.2020 E. 2.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 1 und 3). In Art. 56 Abs. 2 VRPG wird eine andere gesetzliche Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Änderung der Verfügung aus- drücklich vorbehalten. Soweit solche Spezialnormen die Wiederaufnahme (abschliessend) regeln, gehen sie Art. 56 ff. VRPG vor (BVR 2019 S. 106 E. 4.2, 2000 S. 77 E. 4b/aa; Markus Müller, a.a.O., Art. 56 N. 41 f.). Gemäss Art. 43 Abs. 1 BauG kann eine Baubewilligung widerrufen werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt worden ist oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbar ist. Da die Baubewilligung aufgrund eines ausgebauten Verfahrens mit weitgehen- den Prüfungs-, Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten zustande ge- kommen ist, darf sie nicht leichthin in Frage gestellt werden; ein Widerruf setzt deshalb voraus, dass die Ausführung des Bauvorhabens wesentliche schutzwürdige Interessen verletzen würde (BVR 1999 S. 309 E. 2b). Die Wendung «mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbar» ist restriktiv zu verstehen und bedeutet nicht jede Rechtswidrigkeit. Vorab ist damit eine erhebliche Bedrohung der Sicherheit und Gesundheit von Personen oder Tieren gemeint. In Frage kommt aber auch eine erhebliche Gefährdung der Umwelt (VGE 2019/122 vom 27.3.2020 E. 3.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 43 N. 4 f. mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.03.2021, Nr. 100.2020.50U, Seite 7 Die genannten Voraussetzungen für einen Widerruf betreffen in erster Linie Situationen, in denen von der Baubewilligung noch nicht Gebrauch gemacht worden ist. Sind aufgrund der Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt, ist der Widerruf nach Art. 43 Abs. 2 BauG einschränkend nur zu- lässig, wenn überwiegende Interessen ihn gebieten (Bst. a) oder wenn die gesuchstellende Person die Bewilligung durch Irreführung erwirkt hat (Bst. b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 6). – Ob Art. 43 BauG die hier strittige Konstellation abschliessend regelt und damit die Anwendung der allgemei- nen Regelung von Art. 56 ff. VRPG ausschliesst, kann offenbleiben, da sich bei der nachfolgenden Prüfung ergibt, dass sich eine erneute Beurteilung der rechtskräftig erledigten Sache unter keinem der beiden Titel rechtfertigt. 4. 4.1Der Beschwerdeführer rügt, der streitbetroffene Kamin entspreche in verschiedener Hinsicht (weiterhin) nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Nachbarliegenschaft, von welcher die Rauchimmissionen ausgingen, und seine eigene lägen unmittelbar nebeneinander und wiesen eine Diffe- renz in der Firsthöhe von ca. 5 m auf. Massgebend für die korrekte Kamin- höhe sei die Distanz zur Fassade seines Gebäudes, wobei hier fälschlicher- weise der um 1 m zurückgesetzte «Schlepper» als Referenzpunkt gewählt worden sei. Die korrekte Distanz zur Kaminmündung betrage daher nur 10,10 m statt der bisher angenommenen 11,10 m. Es ergebe sich so ein «unzumutbar fatales Missverhältnis», denn die Kamin-Empfehlungen wür- den hier im Fall einer Distanz von unter 10 m eine Kaminhöhe von 5,5 m verlangen, bei einer Distanz ab 10 m genüge hingegen bereits eine Kamin- höhe von 0,5 m. Dem hätte durch Anwendung von Ziff. 7 der Kamin-Emp- fehlungen Rechnung getragen werden müssen, wonach die Behörden bei besonderen Überbauungssituationen im Einzelfall höhere Kamine verlan- gen. Die Gemeinde habe dies zu Unrecht unterlassen. Der Kamin sei ent- sprechend den Verhältnissen zu erhöhen (Beschwerde S. 1). Weiter macht er geltend, «abgewinkelte Kamine über Dach» seien weder gemäss den Kamin-Empfehlungen noch gemäss den feuerpolizeilichen Vorschriften rechtskonform. Schliesslich werde mit dem aktuellen Kamin die für Abgase

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.03.2021, Nr. 100.2020.50U, Seite 8 an der Kaminmündung verlangte Austrittsgeschwindigkeit unmöglich erreicht (Beschwerde S. 2). 4.2Durch den Betrieb eines Kamins entstehen umweltschutzrechtlich re- levante Emissionen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01; BGer 1C_506/2016 vom 6.6.2017 E. 6.3.1). Emissionen werden insbesondere durch den Erlass von Bau- und Ausrüstungsvorschriften ein- geschränkt (Art. 12 Abs. 1 Bst. b USG). Begrenzungen werden durch Ver- ordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). In Art. 6 Abs. 2 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) hat der Bundesrat festgelegt, dass Emissionen von (neuen) stationären Anlagen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über dem Dach ausgestossen werden müssen. Die Kantone können diese bundesrechtliche Bestimmung durch Vorschriften über Mindesthöhen von Dachkaminen ergänzen. Der Kanton Bern hat dafür keine eigenen Bestim- mungen erlassen. Vielmehr statuiert Art. 89 Abs. 3 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1), dass soweit die LRV die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, die Kamin-Empfehlungen verbindlich sind (vgl. VGE 2013/30 vom 22.1.2015 E. 4.3; Peter M. Keller, Umwelt- und Energie- recht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 593 ff., 601 N. 18 mit Hinweisen). Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde Art. 89 Abs. 3 BauV insofern geändert, als statt auf die Version 2013 neu auf die Version 2018 der Kamin-Empfehlungen verwiesen wird (BAG 20-086). Die hier einschlägigen Bestimmungen der Kamin-Emp- fehlungen lauten in beiden Versionen gleich. Für kleine Feuerungsanlagen, die mit Holzbrennstoffen betrieben werden und eine Feuerungswärmeleis- tung bis 70 kW aufweisen, sieht Ziff. 3.2 der Kamin-Empfehlungen betref- fend Mindesthöhe Folgendes vor (zur Illustration auch Anhang A1 der Ka- min-Empfehlungen): Die Kaminmündung muss den höchsten Gebäudeteil (z.B. Dachfirst) um mindestens 0,5 m überragen (Abs. 1 Bst. a). Befinden sich die Kaminmündungen von kleinen Holzfeuerungsanlagen näher als 10 m zu höheren Nachbargebäuden, sind die Nachbargebäude für die Min- desthöhe massgebend (Abs. 3). In begründeten Fällen verlangt die Behörde höhere Kamine, zum Beispiel bei besonderen Gebäudeformen, besonderen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.03.2021, Nr. 100.2020.50U, Seite 9 Überbauungssituationen mit ungleichen Gebäudehöhen oder Terrassen- siedlungen, tiefen Abgastemperaturen oder in unebenem Gelände (Ziff. 7 der Kamin-Empfehlungen). Gemäss den allgemeinen Bestimmungen muss, soweit dies technisch möglich ist, die Austrittsgeschwindigkeit der Abgase oder Abluft an der Kaminmündung mindestens 6 m/s betragen (Ziff. 2.2 der Kamin-Empfehlungen). 4.3Mit Blick auf die festgestellten Masse (vorne E. 2.2) und das hiervor Gesagte ist die Fachstelle Immissionsschutz zu Recht zum Schluss gekom- men, dass die realisierte Kaminhöhe den Kamin-Empfehlungen entspricht. Nichts anderes ergibt sich, falls – wie vom Beschwerdeführer behauptet – die massgebliche Distanz zwischen den Gebäuden nicht 11,10 m, sondern nur 10,10 m betragen sollte. Die Mindestdistanz von 10 m ist dennoch über- schritten. Es ist einer Abgrenzung inhärent, dass im Übergangsbereich kleine Unterschiede eine erhebliche Auswirkung haben können. Allein aus dem Umstand, dass die massgebliche Distanz (nach seiner Messung) mit 10,10 m knapp über der Mindestdistanz liegt, kann der Beschwerdeführer deshalb nicht ableiten, die Behörde hätte in Anwendung von Ziff. 7 der Kamin-Empfehlungen einen höheren Kamin verlangen müssen. Darin liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben («Nachtrag» vom 16.2.2020, in act. 3). Ungleiche Höhen von Nachbargebäuden rechtfer- tigen nicht bereits die Anwendung der Bestimmung, zumal diese in begrün- deten Einzelfällen besonderen Verhältnissen Rechnung tragen soll. Dass hier solche vorliegen, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Höhenunter- schiede von Nachbargebäuden werden vielmehr bereits in der Regelung von Ziff. 3.2 Abs. 3 der Kamin-Empfehlungen berücksichtigt (BGer 1C_655/2019 vom 26.10.2020 E. 6.6). Aus den Kamin-Empfehlungen geht weiter nicht hervor, dass abgewinkelte Kamine unzulässig wären. Geregelt wird lediglich die Kaminhöhe, die für die Ableitung der Emissionen über Dach erforderlich ist (Ziff. 1.1 der Kamin-Empfehlungen). Dass die Kamine auf den Abbildun- gen im Anhang A1 der Kamin-Empfehlungen senkrecht verlaufen, hilft dem Beschwerdeführer nicht. Die pauschale Behauptung, mit dem aktuellen Ka- min werde die verlangte Austrittsgeschwindigkeit von Abgasen an der Kaminmündung nicht erreicht, bleibt unsubstantiiert. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die Einschätzung der Abteilung Immissions- schutz nicht infrage zu stellen, wonach der streitbetroffene Kamin den Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.03.2021, Nr. 100.2020.50U, Seite 10 schriften entspricht. Die Gemeinde hat zu Recht auf deren Einschätzung ab- gestellt. Das «Geständnis» des Beschwerdegegners 1, wonach «die um 1,5 Meter versetzte Kaminmündung [...] den Rauch nicht merklich [zu] ver- mindern» vermöge (E-Mail vom 17.1.2017, in act. 1C) ist nicht weiter von Bedeutung («Nachtrag» vom 16.2.2020, in act. 3). Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet, abgewinkelte Kamine seien gemäss den feuerpolizeilichen Vorschriften nicht zulässig: Ziff. 5.6 der Brandschutzrichtlinie Nr. 24-15 «Wärmetechnische Anlagen» der Vereini- gung Kantonaler Feuerversicherungen vom 1.1.2017 schliesst abgewinkelte Kamine jedenfalls nicht aus (vgl. auch Art. 2 der Feuerschutz- und Feuer- wehrverordnung vom 11. Mai 1994 [FFV; BSG 871.111]). Zudem überprüfte der Feueraufseher im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfah- rens die feuerpolizeilichen Vorschriften und beurteilte das Vorhaben positiv (vorne E. 2.2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass gibt, von der Einschätzung des Feueraufsehers als zuständige Fachperson (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 FFV; vorne E. 1.2) abzuweichen. 5. Die umstrittene Baubewilligung wurde nach dem Gesagten nicht im Wider- spruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt und sie ist mit der öffent- lichen Ordnung nach wie vor vereinbar. Ein Widerruf fällt folglich sowohl nach Art. 56 ff. VRPG als auch unter den (engeren) Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 2 BauG ausser Betracht. Es sprechen bei dieser Ausgangslage keine zwingenden öffentlichen Interessen für die Wiederaufnahme des rechtskräf- tig erledigten Verfahrens. Nichts weist darauf hin, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die umstrittene Baubewilligung eingewirkt wurde. Der Beschwerdeführer begründet seine Rügen nicht mit angeblichen Noven. Die Beschwerde erweist sich als offen- sichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.03.2021, Nr. 100.2020.50U, Seite 11 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Da es sich hier weder um ein auf- wendiges Verfahren noch um eine besonders komplexe Angelegenheit han- delt, hat der Beschwerdegegner 1 von vornherein keinen Anspruch auf die beantragte Billigkeitsentschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG (act. 11, 13; BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.03.2021, Nr. 100.2020.50U, Seite 12 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegner 1
  • Beschwerdegegnerin 2
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Bundesamt für Umwelt Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Bern
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2020 50
Entscheidungsdatum
29.03.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026