100.2020.470U DAM/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Juli 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Fürsprecher ... gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend definitive Einziehung von Waffen (Entscheid der Sicherheits- direktion des Kantons Bern vom 27. November 2020; 2019.POMGS.654)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 2 Sachverhalt: A. Nach einem polizeilichen Vorfall im Jahr 2008 stellte die Kantonspolizei Bern bei Hausdurchsuchungen unter anderem folgende Gegenstände von A.________ sicher:

  • 1 Pistole, H&K, USP, Nr. 25-038179, inkl. Magazin;
  • 1 Pistole Taurus, TKG, Nr. 06896AFD;
  • 1 Revolver, North American Arms, Nr. MMT7537;
  • 1 Revolver, North American Arms, L052873;
  • 1 Revolver, S&W, Nr. PBE1227;
  • 1 Pistole, H&K, Nr. 121-000185, inkl. Magazin;
  • 1 Kleinkalibergewehr, Voere, Nr. 856251;
  • 1 Doppelflinte, Beretta, Nr. D07630B;
  • 1 Kleinkalibergewehr, Anschütz, Nr. 1396718;
  • 1 Kleinkalibergewehr, Chipmunk, Nr. 59789;
  • 17 Magazine zu Pistolen diverser Marken;
  • mehrere 100 Schuss Munition, div. Kaliber. Mit Verfügung vom 29. November 2010 beschlagnahmte die Kantonspolizei die erwähnten Waffen und die Munition und ordnete deren Einlagerung an. Am 21. Mai 2014 verfügte sie unter anderem die definitive Einziehung der Gegenstände. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicher- heitsdirektion [SID]) mit Entscheid vom 10. Juni 2015 ab. Die gegen den Ent- scheid der POM gerichtete Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am
  1. April 2016 dahin gut, dass es den angefochtenen Entscheid in der Sache aufhob und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Kantonspolizei zurückwies. A.________ hatte sich vor Verwaltungsgericht erstmals ausdrücklich mit einer forensisch-psychiat- rischen Begutachtung zur Klärung einer allfälligen Selbst- oder Drittgefähr- dung einverstanden erklärt. Die mit der nötigen Sachkenntnis ausgestattete Kantonspolizei habe daher – so das Gericht – die weiteren Abklärungen zu veranlassen, wobei A.________ an seiner Begutachtung mitzuwirken habe (VGE 2015/206).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 3 Gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Forensisch- Psychiatrischen Diensts (FPD) der Universität Bern vom 2. März 2017 ver- fügte die Kantonspolizei am 18. September 2019 erneut die definitive Ein- ziehung der unter die Waffengesetzgebung fallenden Gegenstände. Die Gegenstände sollen nach Rechtskraft der Verfügung einem Waffenhändler verkauft werden; ein allfälliger Erlös nach Abzug der Kosten wird A.________ ausbezahlt. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. Oktober 2019 Be- schwerde bei der POM. Mit Entscheid vom 27. November 2020 wies die SID (ehemals POM) die Beschwerde ab. Zudem gewährte sie A.________ für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 23. Dezember 2020 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm herauszugeben. Zudem sei ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung seines Rechts- vertreters als amtlicher Anwalt. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In der Sache strittig ist die definitive Einziehung der beschlagnahmten Waf- fen und Munition. 2.1Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen, wesentliche und be- sonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungs- grund nach Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waf- fen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). Einen Hinderungsgrund setzen insbesondere Personen, welche zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe ge- fährden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG). Beschlagnahmte Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung be- steht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG). 2.2Die Beschlagnahme von Waffen und Munition nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG hat präventiven und vorübergehenden Cha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 5 rakter. Daher sind an den Nachweis einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG durch den Besitz einer Waffe keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BVR 2015 S. 66 E. 2.2; BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005 E. 3.2.2). Es wird zwar kein strikter Beweis einer Gefährdung verlangt, gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss vager diesbe- züglicher Verdacht vorausgesetzt. Es muss eine an konkrete Gegebenheiten anknüpfende, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Dritt- gefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (vgl. zum Ganzen BGer 2C_955/2019 vom 29.1.2020 E. 3.1, 2C_397/2019 vom 6.12.2019 E. 3.2; VGE 2018/46/47 vom 8.4.2020 E. 5.2; Michael Bopp, in Handkom- mentar WG, 2017, Art. 8 N. 16; Philippe Weissenberger, Die Strafbestim- mungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163). 2.3Bei der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG handelt es sich ebenfalls um eine verwaltungsrechtliche Sicherungsmassnahme. Während die Be- schlagnahme von Waffen vorab präventiven bzw. provisorischen Charakter hat, ist die Einziehung endgültig. Daraus erhellt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung strenger sind als jene für die Beschlagnahme (oder zu- mindest gleich streng; vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGer 2C_15/2019 vom 26.7.2019 E. 4.2, 2C_945/2017 vom 17.5.2018 E. 4.1.1; BVR 2009 S. 82 [VGE 23283 vom 1.9.2008] nicht publ. E. 4.1; VGE 2011/332 vom 14.8.2012 E. 4.2; Facincani/Jendis, in Handkommentar WG, 2017, Art. 31 N. 17). Bei der Einziehung ist eine Prognose darüber anzustellen, ob durch die Rück- gabe der sichergestellten Gegenstände unter Berücksichtigung der Um- stände des Einzelfalls und der Persönlichkeit der betroffenen Person, in Zukunft die Sicherheit von Menschen gefährdet ist. Die Voraussetzung der potenziellen Gefährdung ist weit zu fassen und den Administrativbehörden ist es unbenommen, bei ihrer Beurteilung (Prognose) einen strengeren Massstab anzulegen als die Strafbehörden. Erforderlich sind aber konkrete Anhaltspunkte einer Gefahr für die Sicherheit von Menschen (vgl. BGer 2C_444/2017 vom 19.2.2018 E. 3.2.1). Eine Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn auch das Vorliegen eines Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG anzunehmen wäre (BGer 2C_945/2017 vom 17.5.2018 E. 4.1.1 mit Hinweis auf Facincani/ Jendis, a.a.O., Art. 31 N. 21; BVR 2009 S. 82 [VGE 23283 vom 1.9.2008]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 6 nicht publ. E. 4.1; zum Ganzen VGE 2018/46/47 vom 8.4.2020 E. 5.3, 2018/318 vom 12.8.2019 E. 2.4). 2.4Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung der hier strittigen Fragen entscheidend, ob der Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG erfüllt ist. Bei der Prüfung dieser Frage kommt der zuständigen Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Sie muss im Einzelfall sorgfältig und aufgrund sämtlicher Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung vorliegen oder konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und ver- antwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind. Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (BVR 2019 S. 521 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_269/2019 vom 18.9.2019]). Dies ist namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (vgl. BGer 2C_955/2019 vom 29.1.2020 E. 3.1, 2C_15/2019 vom 26.7.2019 E. 4.4; zum Ganzen VGE 2018/46/47 vom 8.4.2020 E. 5.4, 2018/318 vom 12.8.2019 E. 2.5). 3. Sachverhaltlich ergibt sich zur Gefährdungssituation Folgendes: 3.1Der Beschwerdeführer trug während einer Polizeiintervention im Jahr 2008 in der Wohnung seiner Lebenspartnerin eine mit Munition bestückte Schusswaffe (nicht durchgeladen; vgl. Akten Kantonspolizei 3B pag. 17-14, 13-10). In der Folge stellte die Kantonspolizei bei Hausdurchsuchungen diverse Waffen und Munition sicher (vgl. Akten Kantonspolizei 3B pag. 2-1). Am 9. September 2009 verurteilte das Kreisgericht X Thun den Beschwer- deführer aufgrund des Vorfalls wegen Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe (Akten Kantonspolizei 3B pag. 39-37). Am 29. November 2010 beschlagnahmte die Kantonspolizei die sichergestellten Waffen und die Munition des Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 7 deführers und ordnete deren Einlagerung an (Akten Kantonspolizei 3B pag. 66-64). Laut einer Aktennotiz der Kantonspolizei sprach der Beschwerde- führer am 11. Oktober 2012 vor, um zumindest einen Teil seiner Waffen zu- rückzuerhalten. Falls dies nicht möglich sei, müsse er sich eine Waffe illegal beschaffen, wobei er nicht ausschliessen könne, diese bei einer polizeilichen Kontrolle einzusetzen. Er müsse sich schützen, wozu er eine Waffe brauche. Momentan müsse er sich mit einem Pfeilbogen verteidigen; «da müsse er ja in die Mitte zielen, da er nicht so schnell nachladen könne». Sein (vormaliger) Vermieter habe versucht, ihn «umzubringen». Der Beschwerdeführer machte bei dieser Vorsprache gemäss der Aktennotiz «einen äusserst wirren Eindruck» (Akten Kantonspolizei 3B pag. 70). Am 21. Mai 2014 verfügte die Kantonspolizei unter anderem die definitive Einziehung der beschlagnahm- ten Waffen und der Munition (Akten Kantonspolizei 3B pag. 109-105). Als Folge des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2016, dem die er- wähnte Verfügung zugrunde lag (VGE 2015/206; vorne Bst. A), erteilte die Kantonspolizei am 26. Juli 2016 dem FPD einen Auftrag zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens (Akten Kantonspolizei 3C pag. 228- 227). 3.2Am 2. März 2017 erstattete der FPD das forensisch-psychiatrische Gutachten über den Beschwerdeführer (Akten Kantonspolizei 3D pag. 289- 239, nachfolgend kurz: Gutachten). Es kommt zu folgenden Schlüssen: 3.2.1 Aktuelle Lebensumstände: Der Beschwerdeführer lebt nach eigenen Angaben in einer Eineinhalbzimmerwohnung in ... Er beziehe eine Rente der Invalidenversicherung (IV) von monatlich gut Fr. 500.--. Zudem erhalte er Er- gänzungsleistungen (Gutachten S. 24 f.). Er habe eine Neigung zum sozia- len Rückzug. Kontakt pflege er nur mit wenigen, ausgewählten Personen (Gutachten S. 29). 3.2.2 Konsum psychotroper Substanzen: Der Beschwerdeführer gab an, seit dem 16. Lebensjahr Marihuana zu konsumieren. Aktuell rauche er «sie- ben Joints pro Tag» (Gutachten S. 18). Er dosiere seinen Konsum «fein» bzw. konsumiere nur in einer «Mikrodosis». Marihuana nehme er gegen seine Rückenschmerzen, da er «mit Medikamenten Mühe habe». Ein voll- ständiger Verzicht auf Marihuana sei trotz seines Wunsches, seine Waffen zurückzuerhalten, nicht möglich (Gutachten S. 19, 22, 31, 35, 49). Wegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 8 seines Cannabiskonsums und der damit verbundenen Probleme bei der be- ruflichen Wiedereingliederung sei ihm die Rente der Invalidenversicherung mehrmals gekürzt worden (Gutachten S. 31 f.). 3.2.3 Motivation zum Tragen einer Waffe: Der Beschwerdeführer schiesst nach eigener Darstellung seit mehr als dreissig Jahren. Seine Faszination für Waffen sei «vererbt». Er sei noch immer «bewaffnet»; er habe einen Pfeil- bogen als Sportgerät, mit dem er regelmässig übe (Gutachten S. 20 f., 31). Weiterhin möchte er «zur Verteidigung eine Waffe tragen». Als IV-Rentner sei er beispielsweise «durch Rechtsextreme gefährdet, wenn man zur fal- schen Zeit am falschen Ort» sei. Er betrachte sich selbst als vernünftigen Menschen; es könne nicht sein, dass «nur böse Menschen Waffen tragen dürfen». Im Moment lebe er «sicher» in einer anonymen städtischen Umge- bung. Er würde gerne aufs Land ziehen («...»). Sobald ihn aber die Leute dort sähen, «würden sie aus allen Ecken kommen, um ihn zu bedrohen» (Gutachten S. 21). Er sei der Meinung, dass «ein schlechter Mensch mit einer Waffe nur von einem guten Menschen mit einer Waffe gestoppt werden könne». Er habe noch nie mit einer Waffe drohen müssen, um einen Konflikt zu schlichten. Waffen seien ein Gerät, um «Schlimmeres zu verhindern». Er «begebe sich nicht aus eigenem Antrieb auf ein Schlachtfeld, das Schlachtfeld komme zu einem Menschen». Suizidabsichten habe er keine. Das Ausüben von Selbstjustiz «bringt es nicht»; in einem solchen Fall müsste er sich umbringen, da er nicht im Gefängnis leben könnte (Gutachten S. 22). 3.2.4 Streitigkeiten in der Nachbarschaft: Der Beschwerdeführer führte ge- genüber dem FPD aus, im Vorfeld der polizeilichen Beschlagnahme 2008 habe er eine Waffe getragen, um sich gegen seinen damaligen Vermieter zu verteidigen. Dieser habe ihn töten wollen. Bedroht worden sei er zudem von «Dealern». Man habe auch versucht, ihn zu vergiften (Gutachten S. 23). Auf die Frage, weshalb er offenbar häufig Leute kennenlerne, die ihn bedrohen, gab er an, dass er das nicht wisse (Gutachten S. 24). Der Beschwerdeführer beschrieb sodann weitere problematische Vorfälle, die sich mit seiner frühe- ren Nachbarin bzw. seinen damaligen Vermietern zugetragen haben. Im Jahr 2002 habe er zu seiner Verteidigung «einen Gletscherpickel im Ruck- sack mit sich geführt». Im Jahr 2007 habe er seine von Dritten verbarrika-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 9 dierte Wohnung mit einer Motorsäge aufbrechen müssen. Für den Fall eines Angriffs seitens eines weiteren Vermieters habe er «ein Messer bei sich ge- führt, was er seinem Kontrahenten auch mitgeteilt habe». Vom Messer habe er allerdings keinen Gebrauch machen müssen (Gutachten S. 25 ff.). 3.2.5 Psychische Verfassung des Beschwerdeführers: Bei der gutachter- lichen Untersuchung waren zu keinem Zeitpunkt Bewusstseinsstörungen, Orientierungsstörungen oder formale Denkstörungen auszumachen. Es gab keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen (Gutachten S. 28). Ebenso wenig lag eine dringende Indikation für eine psychiatrisch-psychotherapeutische und/oder eine psychopharmakologisch- medikamentöse Behandlung vor (Gutachten S. 48). Der Beschwerdeführer gab an, er sei schon immer «ein bisschen anders gewesen als andere Men- schen»; er sei kein «Null-acht-fünfzehn-Typ» (Gutachten S. 29). Die kogni- tive Leistungsfähigkeit ist durchschnittlich, wie eine psychologisch-diagnos- tische Zusatzuntersuchung vom 6. Februar 2017 ergeben hat (vgl. Akten Kantonspolizei 3D pag. 238-229; Gutachten S. 30). Was die psychiatrischen Diagnosen angeht, fand der FPD weder Anhaltspunkte für eine hirnorgani- sche Störung, eine wahnhafte Störung, eine Störung aus dem schizophre- nen Formenkreis noch für eine affektive Störung (Gutachten S. 33). Hinge- gen stellte er folgende Diagnosen nach der «International Statistical Classi- fication of Diseases and Related Health Problems» (ICD in der 10. Revision), die keine schwere psychiatrische Erkrankung bedeuten, sondern Faktoren darstellen, die das psychische Wohlbefinden beeinträchtigen können (Gut- achten S. 40, 48): – sonstige psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, ge- wohnheitsmässiger Cannabiskonsum (ICD-10 F12.8); – Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: schi- zoide, paranoide und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuie- rungen (ICD-10 Z73.1). 3.2.6 Risikobeurteilung: Der FPD erachtete das Risiko einer missbräuch- lichen Verwendung von Schusswaffen im Sinn einer Selbst- oder Drittgefähr- dung im Zeitpunkt der Begutachtung als niedrig bis moderat (Gutachten S. 47, 49). Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in fer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 10 ner Zukunft Waffen/Munition missbräuchlich verwenden könnte (Gutachten S. 50). Das Risiko liege dabei in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers in Kombination mit potenziellen künftigen psychosozialen Belastungsfak- toren. Ein zukünftiges Fehlverhalten auslösen könnten folgende Faktoren (Gutachten S. 47): – Veränderung des Musters des Cannabiskonsums; – erneuter regelmässiger Alkoholkonsum; – Verschlechterung der aktuellen psychosozialen Situation und – damit ein- hergehend – eine Zunahme der Gefühle des Bedrohtseins; – Fehlinterpretation einer vom Beschwerdeführer als bedrohlich wahrge- nommenen Situation. Bei einer Rückgabe der Waffen hält der FPD folgende Massnahmen zur Ri- sikoüberwachung für sinnvoll (Gutachten S. 47 f., 50): – Verzicht auf ein ständiges Mitführen einer Schusswaffe; – freiwillige Psychotherapie während zweier Jahren, um sich mit seinen Verhaltensweisen auseinanderzusetzen, die ihn in Schwierigkeiten mit seinen Mitmenschen bringen; – erneute Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands und der kog- nitiven Leistungsfähigkeit nach zwei Jahren, um eine Verschlechterung und eine Erhöhung der Risiken auszuschliessen (Empfehlung). Gemäss dem FPD erscheint es fraglich, ob sich der Beschwerdeführer einer freiwilligen therapeutischen Behandlung mit einer erneuten Beurteilung nach zwei Jahren unterziehen wird, wenn er die Kosten dafür selber zu tragen habe (Gutachten S. 48 f.). 3.3Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich gestützt auf die vorhergehenden Feststellungen mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Auf weitere Beweismassnahmen kann verzichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu statt vieler BVR 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 11 4. Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz den Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung beim Beschwerdeführer zu Recht als gegeben erachtet hat und die definitive Einziehung verhältnismässig ist. 4.1Die SID hat in einer Gesamtbetrachtung eine – auch in Zukunft fort- bestehende – Selbst- oder Drittgefährdung und damit einen Hinderungs- grund für den Waffenbesitz des Beschwerdeführers bejaht. Die Gefährdung hat sie gestützt auf das Gutachten des FPD namentlich mit persönlichen Faktoren begründet (Persönlichkeitsakzentuierungen, gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum, fragile Lebenssituation in finanzieller und sozialer Hin- sicht, problematische Haltung zum Waffenbesitz, früheres Verhalten in Be- drohungssituationen; angefochtener Entscheid E. 5). Dagegen bringt der Be- schwerdeführer im Wesentlichen vor, das Gutachten des FPD sei nicht mehr aktuell und tauge nicht als Grundlage für die definitive Einziehung der Waffen und der Munition. Trotz der frustrierend langen Verfahrensdauer habe er auf «Einzelaktionen» verzichtet, sich an den Rechtsweg gehalten und sich seit Jahren klaglos verhalten. Damit habe er bewiesen, dass Umstände, die zur Destabilisierung seiner Lebenssituation geeignet sein könnten, ihm nichts anhaben können; sein psychischer Gesundheitszustand habe sich nicht ver- schlechtert. Der Cannabiskonsum habe nicht zugenommen und bewege sich seit Jahren «anhaltend und unbestritten im Bagatellbereich». Seine «Gesin- nung» bzw. seine generelle Einstellung zum Waffenbesitz sei zudem recht- lich unerheblich (Beschwerde S. 3 ff.). 4.2Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass die Ge- samtdauer des Verfahrens bzw. die Zeit zwischen der Erstellung des Gut- achtens durch den FPD im März 2017 und der erneuten definitiven Einzie- hung der beschlagnahmten Gegenstände durch die Kantonspolizei im Sep- tember 2019 als unbefriedigend lang bezeichnet werden muss (Beschwerde S. 3). Die Verfahrensdauer vor der Vorinstanz (Oktober 2019 bis November 2020) und vor dem Verwaltungsgericht (Dezember 2020 bis Juli 2021) ent- spricht dagegen Durchschnittswerten. Bei einem zweistufigen Rechtsmittel- verfahren lässt sich nicht verhindern, dass ein entscheidwesentliches Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 12 weismittel wie hier das Gutachten des FPD im Zeitpunkt der kantonal letzt- instanzlichen Beurteilung unter Umständen schon vor einiger Zeit erstellt wurde. Ausschlaggebend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer seine An- gaben gegenüber dem FPD in keiner Weise bestreitet bzw. nichts gegen die vom Gutachten gezogenen Schlüsse einwendet. Zudem hat sich seine all- gemeine Lebenssituation seit 2017 nicht geändert, was er ausdrücklich an- erkennt (Beschwerde S. 4; zutreffend Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18.1.2021 S. 1). Obwohl die Expertise nicht mehr ganz aktuell ist, kann sie bei diesen Gegebenheiten nach wie vor als Grundlage zur Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung herangezogen werden. Sie beruht auf einem Aktendossier der Kantonspolizei, auf ärztlichen Unterlagen sowie auf eige- nen Untersuchungen und ist als umfassend anzuerkennen (Akten Kantons- polizei 3C pag. 228 f. und 3D pag. 288). Als Gutachten von Sachverständi- gen im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Bst. g VRPG kann sie einen hohen Beweis- wert beanspruchen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 92 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen kann auf die strittige beweisrechtliche Würdigung der Aktennotiz der Kantonspolizei vom 11. Oktober 2012 verzichtet werden (vgl. vorne E. 3.1; Beschwerde S. 3), zumal dieser Vorfall auch in die Begut- achtung des FPD miteingeflossen ist (vgl. Gutachten S. 24, 33). 4.3Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich durch die «un- glaubliche Verfahrensverzögerung» nicht provozieren lassen (Beschwerde S. 3 f.), relativiert dies die Erkenntnisse des FPD nicht wesentlich. Während der Verfahrensdauer ist ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers zu erwar- ten, zumal er andernfalls einen negativen Entscheid in Kauf nehmen müsste. Dass er sich an den «Rechtsweg» gehalten hat und sich nicht zu «Einzel- aktionen» habe hinreissen lassen bzw. nicht ins «Querulantentum» abge- driftet sei (Beschwerde S. 4), darf erwartet werden. Es ist nicht einzusehen, welchen Erkenntniswert Unterlagen aus einem anderen Verfahren vor der Kantonspolizei, in dem es um weitere Gegenstände des Beschwerdeführers geht (z.B. Luftgewehr), für die hier strittigen waffenrechtlichen Massnahmen haben könnten. Der Beweisantrag auf Edition der Akten dieses Verfahrens wird abgewiesen (Beschwerde S. 5; Beschwerdebeilage 4; vorne E. 3.3). Der FPD hat zudem durchaus berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in von ihm als bedrohlich wahrgenommenen Situationen – soweit bekannt – noch nie von einer Schusswaffe Gebrauch gemacht hat (Gutachten S. 50).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 13 Auch dieses Verhalten wird vom Beschwerdeführer gemeinhin erwartet; eine Rückgabe von Waffen wäre andernfalls ohnehin in Frage gestellt. Dennoch stufte der FPD das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen als niedrig bis moderat ein (vgl. vorne E. 3.2.6). 4.4Wohl konnte der FPD beim Beschwerdeführer keine schwere psy- chiatrische Erkrankung feststellen (vgl. Beschwerde S. 4). Trotzdem ging er von Faktoren aus, die das psychische Wohlbefinden beeinträchtigen kön- nen, und diagnostizierte Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung sowie schizoide, paranoide und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsak- zentuierungen (vorne E. 3.2.5). Selbst wenn beim Beschwerdeführer medi- zinisch keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, stellen die Persönlichkeitsak- zentuierungen doch persönliche Faktoren dar, die unweigerlich ein (erhöh- tes) Risiko beim Waffenbesitz mit sich bringen (angefochtener Entscheid E. 5 S. 13). 4.5Ein weiterer Umstand, der die Gefahr einer missbräuchlichen Ver- wendung von Waffen erhöht, ist der anhaltende Cannabiskonsum des Be- schwerdeführers. Auch vor Verwaltungsgericht räumt er ein, nach wie vor regelmässig Marihuana zu konsumieren. Weder eine Cannabisabstinenz noch eine Verminderung des Konsums werden geltend gemacht; der Be- schwerdeführer behauptet einzig, dass sein Konsum nicht zugenommen habe (vgl. Beschwerde S. 5). Davon ausgehend, dass er nach wie vor «sie- ben Joints pro Tag» raucht und ein Verzicht nicht möglich ist, bestehen bei ihm immer noch Verhaltensstörungen durch Cannabinoide bzw. ist ein gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum gegeben (vgl. vorne E. 3.2.2 und 3.2.5). Selbst wenn der FPD damit die diagnostischen Kriterien eines Ab- hängigkeitssyndroms nicht erfüllt sah (Gutachten S. 36), wirft der regelmäs- sige Konsum von Marihuana Zweifel betreffend die Waffentauglichkeit auf (vgl. BGer 2C_555/2020 vom 21.10.2020 E. 3.3.2, 2C_1086/2019 vom 24.4.2020 E. 5.3 und 5.5; Michael Bopp, a.a.O., Art. 8 N. 23). Der vom Be- schwerdeführer beschriebene Cannabiskonsum durch Eigenanbau ist zu- dem in mehrerer Hinsicht strafrechtlich von Bedeutung (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]). Obwohl seit 2009 keine weiteren Verurteilungen wegen Wi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 14 derhandlungen gegen das BetmG mehr aktenkundig sind (vgl. vorne E. 3.1), lässt sein täglicher Cannabiskonsum darauf schliessen, dass er nicht willens oder fähig ist, sich in diesem Bereich an die Rechtsordnung zu halten. Dies gilt unabhängig davon, ob sein Konsum tatsächlich in den «Bagatellbereich» fällt (Beschwerde S. 5). 4.6Weiter ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers in seinem Fall durchaus von einer problematischen Grundhaltung zum Waffenbesitz bzw. -gebrauch auszugehen, ohne eine «Gesinnungsjustiz» zu betreiben (Beschwerde S. 5). Problematisch ist dabei nicht seine generelle Faszination für Waffen, sondern die gegenüber dem FPD beschriebene Vielzahl von Situationen, in denen er sich von verschiedensten Personen bzw. Personen- gruppierungen bedroht fühlte und er zur Stärkung seines subjektiven Sicher- heitsgefühls Waffen oder waffenähnliche Gegenstände (Pfeilbogen und Eis- pickel) mit sich trug (vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18.1.2021 S. 1 f.). Die Schilderungen machen deutlich, dass er in Zusam- menhang mit der Entstehung sowie der Lösung von Konflikten erhebliche Defizite hat (vgl. vorne E. 3.2.3 und 3.2.4). Die Einstellung des Beschwerde- führers zu Waffen als notwendiges Verteidigungsmittel gegen potenzielle Angriffe steht unter diesen Umständen einer Rückgabe der Waffen entgegen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 S. 13). 4.7Der Beschwerdeführer befindet sich in der gleichen, aus finanzieller und sozialer Sicht fragilen Lebenssituation wie zum Zeitpunkt der Begutach- tung. Auf die Risikoeinschätzung des Gutachtens kann daher immer noch abgestellt werden (vgl. vorne E. 4.2). Das vom FPD als niedrig bis moderat bezeichnete Risiko einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinn einer Selbst- oder Drittgefährdung ist nicht hinzunehmen. Dieses Risiko liesse sich zwar beeinflussen bzw. verringern. So erachtet der FPD bei einer allfälligen Rückgabe der Waffen mehrere Massnahmen zur Risikoüberwa- chung als angezeigt. Der Beschwerdeführer scheint indes nach wie vor nicht gewillt, sie (gesamtheitlich) einzuhalten. Er hätte seit der Begutachtung im Jahr 2017 ausreichend Zeit gehabt, sich in eine freiwillige Psychotherapie zu begeben, um damit die Grundlage für eine potenziell günstigere Risikobeur- teilung zu schaffen (vgl. vorne E. 3.2.6). Dass ihn die anfallenden Kosten von diesem Schritt abgehalten haben, macht er vor Verwaltungsgericht im Übri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 15 gen nicht geltend. Vielmehr ist er der Auffassung, für eine therapeutische Behandlung bestehe nach dem Gutachten «keine dringliche Indikation» (Be- schwerde S. 4). 4.8Insgesamt bestehen damit hinreichend konkrete Anhaltspunkte da- für, dass der Beschwerdeführer Waffen und Munition in einer Art verwenden könnte, die ihn oder die Sicherheit anderer Menschen gefährdet. Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (vorne E. 2.4). Die waffenrechtlich geforderte Zuverlässigkeit liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer bietet keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwor- tungsbewussten Umgang mit einer Waffe. Der Schluss der Vorinstanz auf das Vorliegen des Hinderungsgrunds der Selbst- oder Drittgefährdung und (daraus abgeleitet) auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen nach Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG ist somit nicht zu beanstanden. 4.9Die definitive Einziehung erweist sich schliesslich auch als verhältnis- mässig: Ziel des Waffengesetzes ist unter anderem die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG) und damit (auch) der Schutz der Öffentlichkeit. Die definitive Einziehung der streitbetroffenen Gegenstände ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen, wird die vom Beschwerdeführer für die Öffentlichkeit ausgehende Gefahr doch gebannt. Soweit er vorbringt, ihm hätte auch eine Rückgabe unter Auf- lagen im Sinn einer milderen Alternative gemacht werden können, vermag er die Erforderlichkeit der Einziehung nicht in Frage zu stellen (Beschwerde S. 5). Generell können Auflagen der Gefahr des Waffenmissbrauchs nicht entgegenwirken. Die Rückgabe einer Waffe unter Auflagen ist daher als milderes Mittel zum Schutz der Öffentlichkeit nicht geeignet (vgl. BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.5; VGE 2011/332 vom 14.8.2012 E. 6.2). Das öffentliche Interesse überwiegt das private Interesse des Be- schwerdeführers am Besitz der Waffen und Munition. Der Verlust wird ihm zudem finanziell entschädigt (vgl. Art. 54 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverord- nung, WV; SR 514.541]; angefochtener Entscheid E. 6; vorne Bst. A). 4.10Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 16 5. 5.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 5.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber da- von absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 5.3Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach, bezieht eine niedrige Rente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen (vorne E. 3.2.1; Beschwerdebeilagen 5-8). Vor diesem Hintergrund ist – wie im vorinstanzlichen Verfahren (Zwischenverfügung vom 19.11.2019, Akten SID pag. 23-25) – ohne weiteres von seiner Prozessbedürftigkeit auszuge- hen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich sodann nicht als von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 17 vornherein geradezu aussichtslos. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren psychiatrischen Erkrankung und in Kombination mit der relativ langen Verfahrensdauer kann nicht gesagt werden, von einem Pro- zess hätte bei vernünftiger Überlegung abgesehen werden müssen. Die Ver- hältnisse rechtfertigen auch den Beizug eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwer- deführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.4Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und der amtliche Anwalt ist aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. act. 5A). Der tarif- mässige Parteikostenersatz ist dementsprechend auf Fr. 1'600.--, zuzüglich Fr. 102.-- Auslagen und Fr. 131.05 MWSt (7,7 % von Fr. 1'702.--), insgesamt Fr. 1'833.05, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kan- tonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 5.5Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von sechs Stunden und 40 Minuten ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'333.35 (6,66 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 102.-- Auslagen und Fr. 110.50 MWSt (7,7 % von Fr. 1'435.35), insge- samt Fr. 1'545.85, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 18 5.6Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerde- führer Fürsprecher ... als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'833.05 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'545.85 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.07.2021, Nr. 100.2020.470U, Seite 19 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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