BGE 143 II 283, BGE 131 I 313, 2C_519/2016, 2C_794/2015, 2C_860/2019
100.2020.46U BUC/STS/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. August 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Straub A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Amthaus, 3714 Frutigen betreffend Pauschalkurtaxe 2019 (Entscheid des Regierungsstatthalter- amts Frutigen-Niedersimmental vom 8. Januar 2020; vbv 4/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2021, Nr. 100.2020.46U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer einer Liegenschaft in der Einwohnergemeinde (EG) B.. Die Rechnung für die Pauschalkurtaxe der EG B. vom 11. März 2019 in der Höhe von Fr. 1'000.-- beglich er nur teilweise (im Umfang von Fr. 650.--) und verlangte für den Restbetrag eine anfechtbare Verfügung. Die EG B.________ hielt mit Verfügung vom 16. April 2019 fest, A.________ habe für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 eine Kurtaxenpauschale von Fr. 1'000.-- zu entrichten, und verpflichtete ihn, den Restbetrag von Fr. 350.-- innert 30 Tagen zu bezahlen. B. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 gelangte A.________ an das Regie- rungsstatthalteramt (RSA) Frutigen-Niedersimmental und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 16. April 2019. Die Regierungsstatthalterin wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Januar 2020 ab. C. Dagegen hat A.________ am 7. Februar 2020 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid vom 8. Januar 2020 sowie die Verfügung vom 16. April 2019 seien aufzuheben. Das RSA äussert sich mit Beschwerdevernehmlassung vom 24. Februar 2020, ohne einen Antrag zu stellen. Die EG B.________ beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. Am 5. Mai 2020 hat A.________ eine weitere Stellungnahme eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2021, Nr. 100.2020.46U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. Art. 266 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 8. Januar 2020; dieser ist an die Stelle der Verfügung der EG B.________ vom 16. April 2019 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung dieser Verfügung beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 18 i.V.m. Art. 60 N. 30). 1.3Der Streitwert beträgt Fr. 350.--, weshalb der Entscheid grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die rechtlichen Verhältnisse rechtferti- gen indes eine Beurteilung in Dreierbesetzung (vgl. Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2021, Nr. 100.2020.46U, Seite 4 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die im Kurtaxenrecht der EG B.________ vorgesehene Abstufung der Kurtaxenansätze nach Beherbergungskategorien verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 10 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und gegen Art. 263 StG. 2.1Gemäss Art. 263 StG können die Gemeinden eine Kurtaxe erheben. Der Steuerertrag ist zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen, die vor allem im Interesse der Gäste liegen, zu verwenden (Abs. 1). Steuerpflichtig werden natürliche Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde, wenn sie im Gemeindegebiet übernachten (Abs. 2). Die Steuer wird pro Übernachtung erhoben. Für Personen mit Wohneigentum oder Nutzniessung an Wohnungen sowie für Dauermieterinnen und Dauermieter sind Jahrespauschalen zulässig (Abs. 3). Der Beherbergungsbetrieb bzw. die Vermieterin oder der Vermieter haftet solidarisch für die Steuer (Abs. 4). Für die Erhebung der Kurtaxe als fakultative Gemeindesteuer schreibt Art. 248 StG den Gemeinden den Erlass eines entsprechenden Reglements vor. Da das Steuergesetz die Kurtaxe bloss in den Grundzügen regelt, kommt ihnen dabei ein eigener gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum zu (BVR 2014 S. 14 E. 2.1; Michel Iff, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Pra- xiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 248 N. 4). 2.2Die EG B.________ erhebt gemäss Art. 1 Abs. 1 des Kurtaxenregle- ments vom 1. Januar 2017 (nachfolgend: KTR) eine Kurtaxe. Den Eigentü- merinnen und Eigentümern, Nutzniesserinnen und Nutzniessern sowie Dau- ermieterinnen und Dauermietern wird eine Jahrespauschale verrechnet (vgl. Art. 6 und Art. 9 Abs. 1 KTR), während die Kurtaxe der übrigen Gäste nach der Anzahl Logiernächte (als sog. Einzelkurtaxe, vgl. Art. 9 Abs. 2 KTR) be- messen wird (vgl. Art. 4 f. KTR). Die Ansätze pro Übernachtung (Einzelkur- taxe) sind je nach Beherbergungskategorie unterschiedlich hoch. Sie be- tragen in Hotels und Pensionen jeglicher Art sowie in Ferienhäusern und Ferienwohnungen, Gästezimmern, «Bed & Breakfast inkl. airbnb und der- gleichen» Fr. 4.20 (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b KTR i.V.m. Art. 1 Bst. a der Kurtaxenverordnung vom 1. Januar 2017 [nachfolgend: KTV]), in Ferienhei- men, Gruppenunterkünften, Massenlagern, Jugendherbergen, auf Zeltplät-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2021, Nr. 100.2020.46U, Seite 5 zen und für Erlebnisübernachtungen Fr. 2.75 (Art. 5 Abs. 1 Bst. c KTR i.V.m. Art. 1 Bst. b KTV). Die Jahrespauschale (bzw. Pauschalkurtaxe) wird ge- mäss Art. 6 Abs. 1 KTR i.V.m. Art. 2 Abs. 1 KTV wie folgt berechnet: 47 Lo- giernächte pro Bett (Anzahl Betten = Anzahl Zimmer plus eins; maximal sechs Betten) bzw. 47 Logiernächte pro Jahr mal den einfachen Ansatz pro Übernachtung mal die Anzahl Zimmer plus eins (maximal sechs). Zudem wird ein genereller Kinderrabatt von 15 % eingerechnet (Art. 6 Abs. 2 KTR und Art. 2 Abs. 4 KTV). Die Berechnung der Jahrespauschalen erfolgt aufgrund des «einfachen Ansatzes» von Fr. 4.20 (vgl. Art. 2 Abs. 1 KTV). Für die Liegenschaft des Beschwerdeführers mit sechs Zimmern beträgt die Pauschalkurtaxe gemäss Art. 2 Abs. 1 KTV jährlich (gerundet) Fr. 1'000.--. 2.3Nach Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei der Kurtaxe um eine Kostenanlastungssteuer. Unter diesen Begriff fallen Sondersteuern, die einer Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu be- stimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Solche Abgaben haben eine ge- wisse Verwandtschaft zu den Vorzugslasten (Beiträgen), doch unterschei- den sie sich von diesen dadurch, dass kein individueller, den einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher an- zulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leis- tungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie – abstrakt – als hauptsächliche Verursacherin dieser Aufwendungen angesehen wer- den kann. Die Kostenanlastung an den erfassten Personenkreis muss sich auf sachlich haltbare Gründe stützen und unter Beachtung der Gebote der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit erfolgen (BGE 143 II 283 E. 2.3.2; BGer 2C_860/2019 vom 22.3.2021 E. 3.3, 2C_794/2015 vom 22.2.2016 E. 3.3.1; BVR 2014 S. 14 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 57 N. 13 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2839 f.; Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweize- rischen Tourismusabgaberechts, Diss. Bern 1991, S. 20 ff.). Anders als eine Kausalabgabe bzw. eine Vorzugslast bemisst sich eine Kostenanlastungs- steuer nicht nach konkreten, den Abgabepflichtigen zurechenbaren Vortei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2021, Nr. 100.2020.46U, Seite 6 len, sondern richtet sich nach abstrakten, schematisch festgelegten Kriterien (BGer 2C_860/2019 vom 22.3.2021 E. 3.4 mit Hinweisen; BVR 2014 S. 14 E. 2.2). Die bundesgerichtliche Praxis verlangt weiter, dass die Kurtaxe eine Steuer von geringer Höhe bleibt, die nicht in der Grössenordnung der am Wohnsitz geschuldeten bzw. von den Ortsansässigen zu entrichtenden Ein- kommens- und Vermögenssteuern liegt (Kriterium der Mässigkeit bzw. Ge- ringfügigkeit der Abgabe, vgl. BGer 2C_519/2016 vom 4.9.2017 E. 3.5.4, 2C_794/2015 vom 22.2.2016 E. 3.3.3 mit Hinweisen). 3. 3.1Die EG B.________ sieht für die Bemessung der Kurtaxe zwei unter- schiedliche Systeme vor: einerseits die Abrechnung pro Logiernacht (Einzel- kurtaxe; Art. 5 KTR) und anderseits die pauschale Abrechnung für das ge- samte Jahr (Jahrespauschale; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 KTR; siehe vorne E. 2.2). Für die Einzelkurtaxe kommen nach Art. 5 Abs. 1 KTR i.V.m. Art. 1 KTV je nach Unterbringungskategorie zwei verschiedene Ansätze zum Tra- gen: Ferienheime, Gruppenunterkünfte, Massenlager, Jugendherbergen, Zeltplätze und Erlebnisübernachtungen profitieren dabei von einem reduzier- ten Ansatz. Für die Berechnung der Pauschaltaxe wird demgegenüber nicht zwischen den Kategorien nach Art. 5 KTR unterschieden, sondern in jedem Fall auf den Normaltarif gemäss Art. 1 Bst. a KTV abgestellt. Es gibt mithin bei der Pauschalkurtaxe im Gegensatz zur Einzelkurtaxe keine Staffelung nach Komfortstufe bzw. keine Abstufung nach Beherbergungskategorien. Insbesondere werden auch die Pauschalen für «ganz einfache Unterkünfte ohne jeglichen Komfort» wie Alp- oder Weidhütten sowie für Wohnwagen und Mobilheime gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b KTR i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b KTV mit dem Normaltarif (bzw. dem einfachen Ansatz; Art. 2 Abs. 1 KTV) von Fr. 4.20 pro (pauschal unterstellte) Übernachtung berechnet. 3.2Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer eines Chalets eine Pau- schalkurtaxe zu entrichten, was er nicht bestreitet. Er behauptet sodann nicht, die Vorinstanz und mit ihr die Gemeinde hätten die für die Bemessung massgeblichen Bestimmungen falsch angewendet. Er ist aber der Auffas- sung, dass eine Abstufung der Ansätze, wie sie bei der Einzelkurtaxe vorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2021, Nr. 100.2020.46U, Seite 7 sehen ist, mit dem übergeordneten Recht (Art. 263 StG; Rechtsgleichheits- gebot nach Art. 8 BV) nicht vereinbar sei, und verlangt, dass bei der Bemes- sung der Jahrespauschale statt auf den einfachen Satz von Fr. 4.20 pro Übernachtung auf den reduzierten Tarif von Fr. 2.75 abgestellt werde. Eine Abstufung der Tarife sei nur zulässig, wenn sie sich sachlich mit der unter- schiedlich intensiven Nutzung der kurtaxenfinanzierten touristischen Einrich- tungen begründen lasse. Da die Gäste einfacherer Unterkünfte das touristi- sche Angebot gemäss Einschätzung des Beschwerdeführers tendenziell stärker bzw. jedenfalls nicht wesentlich weniger nutzen würden als Gäste in komfortableren Unterkünften, verstosse es gegen die Grundsätze der Kos- tenanlastungssteuer und gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn für Ers- tere ein tieferer Ansatz vorgesehen werde. Eine Abstufung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der Kurtaxenpflichtigen sei gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht zulässig. Die Unterscheidung nach Beherber- gungskategorien sei ausserdem auch deshalb unzulässig, weil die gewählte Unterkunft gar keine Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Gäste zulasse (vgl. Beschwerde Ziff. 12 ff.). Soweit die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid von der Beherbergungsform auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gäste schliesse und ausführe, eine Erhöhung des re- duzierten Ansatzes würde eine grosse finanzielle Belastung für die betroffe- nen Gäste darstellen, sei dieser ausserdem als willkürlich zu bezeichnen (vgl. Beschwerde Ziff. 19 f.). Ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Ne- benzweck berücksichtigt werden dürfe, könne offenbleiben, da von der Be- herbergungsform nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu schlies- sen und die Abstufung ohnehin zu hoch sei, um noch als zulässig gelten zu können (vgl. Beschwerde Ziff. 21). 3.3Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass das Amt für Wirtschaft des Kantons Bern im Kommentar zum Kurtaxen-Mus- terreglement zwar einen einheitlichen Ansatz empfehle, im Musterreglement aber dennoch auch eine Version mit einer Staffelung nach Beherbergungs- kategorien aufführe. Kurtaxenreglemente anderer touristischer Gemeinden im Berner Oberland sähen ebenfalls eine Abstufung nach Beherbergungs- kategorien vor, wobei die EG B.________ mit ihren Ansätzen «im Mittelfeld [liege], auch im Hinblick auf die Differenz zwischen den Ansätzen» (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 2.9.5). Es sei nicht auszuschliessen, dass Eigen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2021, Nr. 100.2020.46U, Seite 8 tümerinnen und Eigentümer bzw. Dauermieterinnen und Dauermieter von Ferienwohnungen das kurtaxenfinanzierte touristische Angebot gleicher- massen nutzen würden, und es sei zudem anzunehmen, dass in den einfa- cheren, dem reduzierten Ansatz unterstellten Unterkünften oft Personen mit knappen finanziellen Mitteln übernachten würden. Eine Anhebung der Ein- zelkurtaxe würde diese übermässig belasten und den Grundsatz der Gering- fügigkeit verletzen. Es sei nicht verfassungswidrig, dass sich die Kurtaxe als Nebenzweck an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiere (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 2.9.6). Die EG B.________ erachtet die Staffelung der Ansätze für die Einzelkurtaxe gemäss ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 als legitim. Bereits das Kurtaxenreglement vom 1. Mai 1994 habe eine Abstufung vorgesehen, und auch andere grössere Tourismusge- meinden des Kantons Bern würden die Staffelung nach Beherbergungs- kategorien kennen. Angesichts des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit scheine es gerecht, dass finanziell besser gestellte Personengruppen höhere Kurtaxen bezahlen müssten, zumal die Kurtaxen in komfortableren Unterkünften einen verhältnismässig viel kleine- ren Anteil der Kosten ausmachen würden. Eine Aufhebung der Staffelung könnte dazu führen, dass ein Aufenthalt in der EG B.________ nicht mehr für alle sozialen Schichten bezahlbar wäre, was zu einer massiven Attraktionseinbusse für die Gemeinde als Tourismusdestination führen würde. 4. 4.1Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse – zu denen auch die kommunalen Reglemente und Verordnungen gehören – auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (konkrete, sog. ak- zessorische Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass kan- tonale bzw. kommunale Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und ist der gestützt auf sie ergangene Entscheid (An- wendungsakt) aufzuheben (BVR 2014 S. 14 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2, 2005 S. 97 E. 5.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 47 f.; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 200 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2021, Nr. 100.2020.46U, Seite 9 4.2Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 KV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse auf- drängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behan- delt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Un- gleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum, der bei öffentlichen Abgaben und der Verteilung der Last auf die Abgabepflich- tigen besonders gross ist (statt vieler: BGE 131 I 313 E. 3.2 [Beleuchtungs- gebühr], 131 I 1 E. 4.2 [Ersatzabgabe]; BGer 2C_860/2019 vom 22.3.2021 E. 3.1 und 3.4 [Kurtaxe]; BVR 2014 S. 14 E. 3.2). Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechts- anwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; BVR 2014 S. 14 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3Im Gegensatz zur abstrakten erfordert die konkrete Normenkontrolle die Prüfung (allein) jener Rechtssätze auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangi- gem Recht, auf die sich der konkrete Rechtsanwendungsakt stützt (vgl. vor- ne E. 3.1). Die vorliegend angefochtene Pauschalkurtaxe für das Jahr 2019 wurde gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a KTR i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a KTV verfügt und beträgt Fr. 1'000.--. Der Beschwerdeführer sieht das Rechts- gleichheitsgebot dadurch verletzt, dass die Pauschaltaxe für seine Liegen- schaft mit dem Normaltarif von Fr. 4.20 berechnet wurde bzw. dass die in Art. 2 Abs. 1 KTV festgehaltenen Jahrespauschalen auf diesem «einfachen Ansatz» und nicht auf dem tieferen beruhen. Nicht bestritten sind die weite- ren Berechnungsgrundlagen (Anzahl unterstellte jährliche Übernachtungen und Anzahl Betten; vgl. vorne E. 3.2). Das KTR und die KTV sehen jedoch im Bereich der Pauschalkurtaxen keine Abstufung nach Beherbergungska- tegorien vor, es gelangen keine unterschiedlichen Ansätze zur Anwendung. Eine Benachteiligung bzw. rechtsungleiche Behandlung des Beschwerde- führers gegenüber anderen in Anwendung von Art. 6 KTR i.V.m. Art. 2 KTV veranlagten Pauschalkurtaxenpflichtigen ist weder ersichtlich noch dargetan. Daran würde sich auch nichts ändern, falls sich die Staffelung gemäss Art. 5
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2021, Nr. 100.2020.46U, Seite 10 Abs. 1 KTR i.V.m. Art. 1 KTV als unzulässig erweisen würde, wie der Be- schwerdeführer geltend macht: Da er von der Staffelung der Einzelkurtaxe von vornherein nicht betroffen ist, kann er daraus auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Staffelung der Einzelkurtaxe nach Beherbergungs- kategorien ist mit dem Rechtsgleichheitsgebot, wenn überhaupt, grundsätz- lich nur solange vereinbar, als eine solche den Zweck der Kurtaxe bzw. deren Ausgestaltung als Kostenanlastungssteuer nicht verfälscht und die un- terschiedliche Höhe der Abgabe bzw. die ungleiche Bemessungsgrundlage sachlich gerechtfertigt bleibt (vgl. BGer 2C_860/2019 vom 22.3.2021 E. 3.6 mit Hinweisen, 2C_519/2016 vom 4.9.2017 E. 3.5.5 f.). Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist als Kriterium für die Höhe der Kos- tenanlastungssteuer aber grundsätzlich nicht geeignet. Sie kann deshalb gemäss Lehre nur zulässig sein, soweit sie als untergeordneter Nebenzweck erscheint; eine Abstufung oder Staffelung ist mithin höchstens in geringem Umfang möglich (vgl. Adriano Marantelli, a.a.O., S. 326 ff., 335 mit Hinwei- sen auf weitere Lehrmeinungen; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Frei- burg vom 24.2.2017, in FZR 2017 S. 309 E. 5c und 6b). Die Reduktion der Einzelkurtaxe für Ferienheime, Gruppenunterkünfte, Massenlager, Jugend- herbergen, Zeltplätze und Erlebnisübernachtungen beträgt 34,5 % gegen- über dem Normaltarif (bzw. umgekehrt gerechnet ist der Normaltarif 52,7 % höher als der reduzierte Ansatz). Ob eine Staffelung in dieser Grössenord- nung zulässig ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, auf welche die Gemeinde mit ihrer Abstufung Rücksicht nehmen will, noch als sachliches und untergeordnetes Kriterium für die Bemessung der Höhe der Kostenan- lastungssteuer bezeichnet werden kann, scheint fraglich. Dies umso mehr als die Pauschale mit einer Zahl von 47 Übernachtungen berechnet wird, die ebenfalls eher hoch veranlagt scheint. Die Abstufung ist jedenfalls als erheb- lich zu bezeichnen (vgl. auch BGer 2C_860/2019 vom 22.3.2021 E. 3.7.3). Die Frage, ob die Staffelung der Ansätze gemäss Art. 5 Abs. 1 KTR i.V.m. Art. 1 KTV zulässig ist, stellt sich jedoch für das vorliegende Verfahren von vornherein nicht. Die Pauschalkurtaxe kennt im Gegensatz zur Einzelkurtaxe wie erwähnt keine unterschiedlichen Ansätze, sondern wird ausnahmslos gestützt auf den Normaltarif von Fr. 4.20 pro Übernachtung bemessen. Sie richtet sich damit nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pau- schalkurtaxenpflichtigen, sondern nach dem objektiven, pauschalierten Kri- terium der Anzahl Zimmer bzw. Anzahl (unterstellten) Betten der Unterkunft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.08.2021, Nr. 100.2020.46U, Seite 11 Dass der Gesetzgeber im Bereich der Pauschalkurtaxe keine Staffelung vor- gesehen hat, ist mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot nicht zu beanstan- den. Es wird weder substantiiert geltend gemacht noch ist ersichtlich, inwie- fern die Berechnungsgrundlage von Fr. 4.20 pro unterstellter Logiernacht dem Geringfügigkeitsgrundsatz oder Verhältnismässigkeitsgebot widerspre- chen könnte. Nach dem Gesagten ergibt die akzessorische Normenkon- trolle, dass Art. 6 Abs. 1 KTR und Art. 2 Abs. 1 KTV die verfassungsrecht- lichen Vorgaben erfüllen und weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verletzen. 5. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, ohne dass über die Zuläs- sigkeit der Staffelung der Einzelkurtaxe zu entscheiden ist. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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