100.2020.459U STE/STS/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. August 2021 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Straub A.________ gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental betreffend Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2020 über Gemeindebeiträge an Sanierungsarbeiten von zwei Weggenossen- schaften (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 17. November 2020; gbv 1/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2020.459U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die ausserordentliche Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde (EG) B.________ genehmigte am 16. Juni 2020 zwei Kredite für Gemein- debeiträge an die Kosten von Wegsanierungen; einerseits Fr. 105'000.-- brutto für das Projekt der Weggenossenschaft ... (Sanierung der Anfahrten ... und ...) und anderseits Fr. 195'000.-- brutto für das Projekt der Weggenossenschaft ... (Sanierung der gesamten Weganlage). B. Am 16. Juli 2020 reichte A.________ beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Emmental Beschwerde gegen beide Kreditbeschlüsse vom 16. Juni 2020 ein. Die Regierungsstatthalterin wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. November 2020 ab. C. Dagegen hat A.________ am 17. Dezember 2020 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 17. No- vember 2020 sei aufzuheben. Die EG B.________ beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das RSA Emmental hält mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2021 am angefoch- tenen Entscheid fest, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Am 22. Februar 2021 hat A.________ eine Replik eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2020.459U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 des Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kantonal letztinstanzlich unter anderem Beschwerden betref- fend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen (Bst. c) sowie betreffend weitere kommunale Beschlüsse im Sinn von Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 VRPG (Bst. d). 1.2Die Vorinstanz hat die Beschlüsse der Gemeindeversammlung als taugliche Anfechtungsobjekte für eine Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen qualifiziert (Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 VRPG; an- gefochtener Entscheid E. 1). Bei Beschwerden betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen geht es zum einen um Wahlen und Abstimmungen als solche, zum anderen um weitere Akte oder Verfügungen, die das Stimm- und Wahlrecht direkt berühren. Die Beschwerde übernimmt hier die Funktion der Stimmrechtsbeschwerde, mit der eine Verletzung der politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger geltend gemacht wird. Dazu gehören zunächst die Verletzung des Stimmrechts im engeren Sinn (aktive oder passive Stimmberechtigung), des Initiativ- und Referendumsrechts sowie der Stimm- freiheit (freie Willensbildung und -äusserung sowie korrekte Ermittlung des Ergebnisses). Die politischen Rechte werden sodann verletzt durch Verfah- rensfehler bei Wahlen und Abstimmungen sowie, wenn ein früherer Volks- entscheid missachtet oder den Stimmberechtigten eine Wahl oder Abstim- mung vorenthalten wird (BVR 2015 S. 263 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Zuläs- sigkeit von Beschwerden in Wahl- und Abstimmungssachen ist davon abhängig, ob das Stimmrecht unmittelbar und materiell betroffen ist. Es ge- nügt nicht, dass ein Anliegen in gewissem sachlichen oder zeitlichen Zusam- menhang mit einer Volksabstimmung oder -wahl steht. Die Stimmrechtsbe- schwerde ist auch diesfalls nur hinsichtlich spezifisch stimmrechtsrelevanter Rügen zulässig (BVR 2021 S. 89 E. 1.1.1, 2017 S. 459 E. 1.1.1; vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 95 und Art. 60 N. 63 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGer 1C_495/2010 vom 24.3.2011 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2020.459U, Seite 4 1.3Gegenstand der angefochtenen Gemeindeversammlungsbeschlüsse waren Kredite für Beiträge der Gemeinde an Strassensanierungsprojekte zweier Weggenossenschaften. In der Botschaft zu den beiden Geschäften wies der Gemeinderat auf Art. 40 des Strassenreglements der EG B.________ vom 12. Dezember 2014 und Art. 3 der Strassenverordnung der EG B.________ vom 17. Februar 2015 hin, wonach der Gemeindebeitrag 75 % der Restkosten betrage. Die entsprechenden Kredite müssten jedoch «brutto» beschlossen werden, da die Subventionen und Beiträge von Bund und Kanton zwar in Aussicht gestellt, aber noch nicht verbindlich zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt seien. Dementsprechend beantragte der Gemeinderat Kreditbeschlüsse im Umfang von je 75 % der jeweiligen Ge- samtprojektkosten. Er erläuterte weiter, wie hoch die Restkosten (nach Ab- zug von Subventionen und Beiträgen) und die effektiven Gemeindebeiträge daran voraussichtlich ausfallen (unter Vorbehalt der Bauabrechnung) und welche Kosten voraussichtlich den Weggenossenschaften verbleiben wer- den (vgl. Auszüge aus der Botschaft des Gemeinderats und dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom 16.6.2020, Akten RSA pag. 24 ff.). Der Be- schwerdeführer beanstandet diese Berechnungen des Gemeinderats zu den Netto-Kostenanteilen. Nach seiner Auffassung ist der Kostenanteil der Weg- genossenschaften (25 % der Restkosten) vor Abzug der Subventionen und Beiträge zu bestimmen. Damit erhebt er keine stimmrechtsrelevanten Rü- gen: Die Gemeindeversammlung hatte über die Bruttokredite zu beschlies- sen. Deren Höhe ist unbestritten und hängt nicht davon ab, wie die Netto- Kostenanteile letztlich zu bestimmen sind. Wesentlich für den Entscheid der Stimmberechtigten war die Information, dass und aus welchen Gründen der Gemeinderat Brutto-Kredite zum Beschluss vorlegte; die Hinweise auf die voraussichtlichen Netto-Beiträge waren nicht Teil dieser Begründung. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass und inwiefern die demokratische Beteiligung und freie Willensbildung der Stimmberechtigten für die zu treffenden Be- schlüsse betroffen sein sollte; solches macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Soweit er die Rechtmässigkeit des zur Abstimmung gebrach- ten Sachgeschäfts bestreitet, steht die Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen dafür nicht zur Verfügung (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 66 mit Hinweisen). Da das Stimmrecht nicht unmittelbar und ma- teriell betroffen ist, ist die Beschwerde nach Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG nicht zulässig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2020.459U, Seite 5 1.4Es ist demnach zu prüfen, ob das Rechtsmittel als Beschwerde be- treffend weitere kommunale Beschlüsse gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. d VRPG entgegenzunehmen ist. Als weitere kommunale Beschlüsse im Sinn von Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 VRPG gelten behördliche Akte, die einerseits nicht als Verfügung anfechtbar und anderseits nicht in Wahl- oder Abstim- mungssachen (Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 VRPG) ergangen sind. Als Auf- fangtatbestand eröffnet die Vorschrift den Beschwerdeweg gegen beliebige Anordnungen oder Willenserklärungen eines Gemeindeorgans, sofern sie in Anwendung von öffentlichem Recht ergangen sind, der Klageweg verschlos- sen ist und kein anderes spezialgesetzliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (vgl. BVR 2013 S. 423 E. 3.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 85 f.). Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die Rechtmässigkeit der traktan- dierten und von der Gemeindeversammlung verabschiedeten Brutto-Kredit- vorlagen, sondern die Erläuterungen des Gemeinderats zur Berechnung der voraussichtlich tatsächlich auszurichtenden Netto-Gemeindebeiträge an die Strassensanierungsprojekte. Welche Beiträge letztlich fliessen werden, steht jedoch noch nicht fest; darüber wird erst nach Vorliegen der Schlussabrech- nung unter Berücksichtigung der ausgerichteten Beiträge von Bund und Kan- ton zu entscheiden sein. Die Netto-Beiträge und die beanstandeten Erläute- rungen dazu waren nicht Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse. Bei den Hinweisen des Gemeinderats zu den letztlich auszurichtenden Beiträ- gen handelte es sich auch nicht um verbindliche Zusicherungen oder eine öffentlich-rechtlich relevante Willenserklärung des Gemeinwesens, wie sie etwa im Hinblick auf einen Vertragsabschluss abgegeben wird (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 90 mit Hinweisen). Über die beanstandeten Be- rechnungen zu den Netto-Beiträgen liegt nach dem Gesagten kein Be- schluss vor; sie können folglich nicht Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 74 Abs. 2 Bst. d VRPG sein. 1.5Da der Beschwerdeführer weder stimmrechtsrelevante noch inhalt- lich einen Beschluss der Gemeindeversammlung betreffende Rügen vor- bringt und begründet, kann seine Eingabe weder als Beschwerde betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen (Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG) noch als Beschwerde betreffend weitere kommunale Beschlüsse (Art. 74 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 VRPG) entgegengenommen werden. Gleiches galt bereits vor der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 1 Bst. b i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2020.459U, Seite 6 Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3 VRPG). Die Regierungsstatthalterin ist folg- lich zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten. Da ein zulässiges Anfech- tungsobjekt auch oberinstanzlich eine Sachurteilsvoraussetzung ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.2 betreffend Verfü- gungen). Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei der gegebe- nen Sachlage erübrigt sich eine Anhörung des Beschwerdeführers; der ent- sprechende Antrag wird abgewiesen. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht entstanden (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2020.459U, Seite 7 4. Zu eröffnen: