100.2020.450U BUC/LIJ/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. April 2021 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantonssteuer 2019 (Entscheid der Steuerrekurs- kommission des Kantons Bern vom 19. November 2020; 100 20 318)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2021, Nr. 100.2020.450U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1Mit Entscheiden vom 20. August 2020 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region ... (Steuerverwaltung), die Gesuche von A.________ um Erlass der Kantonssteuer und der direkten Bundessteuer 2019 ab. 1.2Gegen den Entscheid betreffend die Kantonssteuer 2019 erhob A.________ am 5. September 2020 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Schreiben vom 8. September 2020 forderte die StRK sie nebst der Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, Angaben zu ihrem Monatsbudget sowie der Vermögens- und Schuldensituation zu machen und entsprechende Belege einzureichen; gleichzeitig wurde ihr für den Unterlassungsfall ein Nichteintreten auf ihr Rechtsmittel in Aussicht gestellt. Während A.________ den Gerichtskostenvorschuss innert Nachfrist leistete, kam sie der Aufforderung, sich zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen zu äussern und diese zu belegen, nicht nach. Aus diesem Grund trat die StRK mit Entscheid vom 19. November 2020 auf den Rekurs nicht ein. 1.3Am 10. Dezember 2020 (Postaufgabe am 14.12.2020) hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, ohne einen aus- drücklichen Antrag zu stellen. Die StRK und die Steuerverwaltung beantra- gen mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2021 bzw. Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2021 je die Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die StRK ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weshalb sich deren Beschwerdebefugnis für das verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2021, Nr. 100.2020.450U, Seite 3 tungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Prozessent- scheid ergibt (vgl. BVR 2017 S. 418 E. 1.1, 2017 S. 459 E. 1.2, 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 1.1). Die Beschwerdefüh- rerin hat zudem fristgerecht Beschwerde erhoben (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VRPG). 2.2Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss unter anderem einen An- trag und eine Begründung enthalten (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 VRPG), die sich auf den Streitgegenstand beziehen. Die Praxis ist vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhil- fenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2015 S. 468 E. 4.2, 2011 S. 391 E. 3.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 18). Als Begründung reicht aus, wenn aus dem Rechtsmit- tel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid bean- standet wird. Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Be- schwerdebegründung auf das Nichteintreten Bezug zu nehmen, ansonsten es dem Rechtsmittel an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22 und 27). – Die Beschwerdeführerin stellt keinen ausdrücklichen Antrag (vgl. vorne E. 1.3). In ihrer Beschwerdeschrift wehrt sie sich in erster Linie gegen den verweigerten Steuererlass. Sie nimmt jedoch auch Bezug auf die Begründung des angefochtenen Nichteintretens- entscheids, indem sie erklärt, sie habe «mit dem Erlassgesuch die Auslagen mitgeliefert» (Beschwerde S. 2). Die Beschwerde genügt damit (knapp) den herabgesetzten Formerfordernissen an eine Laieneingabe, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.3Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a und c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2021, Nr. 100.2020.450U, Seite 4 3. 3.1Die StRK entscheidet in der Sache, wenn die Prozessvoraussetzun- gen erfüllt sind (vgl. Art. 11 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission [StRKG; BSG 661.611] i.V.m. Art. 151 StG und Art. 20a Abs. 2 VRPG). Wer Rekurs führt, muss Rechtsbegehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisur- kunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 197 Abs. 3 StG; Art. 151 StG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Entspricht eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, so setzt die StRK der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung (Art. 197 Abs. 4 StG). Der Pflicht zur Beilage von greifbaren Beweismitteln wird jedoch nur Ordnungscharakter beigemessen (vgl. Richer/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 140 N. 26; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 30; anders bei Einsprachen gegen eine Ermessensveranlagung, vgl. BGE 131 II 548 E. 2.3, 123 II 552 E. 4c [Pra 87/1998 Nr. 151]; BGer 2C_404/2019 vom 29.1.2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; BVR 2006 S. 174 E. 2.4; VGE 2019/405 vom 20.5.2020 E. 2.1). Nach stän- diger Praxis ist die Nichteintretensfolge aufgrund mangelnder Mitwirkung einer mitwirkungspflichtigen Partei (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 167 StG; vgl. auch E. 3.2 hiernach) streng zu handhaben. In der Regel ist aufgrund der Akten ein materieller Entscheid zu fällen. In Rechtsmittelverfahren kommt die Nichteintretensfolge zudem nur bei qualifi- zierten Verstössen gegen die Mitwirkungspflicht in Frage (BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1; jüngst VGE 2019/114 vom 4.2.2021 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 6.3; ebenso BGer 8C_588/2014 vom 11.5.2015, in Pra 105/2016 Nr. 42 E. 6.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 9; je mit weite- ren Hinweisen). 3.2Auch wenn sich vorliegend allenfalls anführen lässt, der Rekurs vom 5. September 2020 sei derart allgemein und offen begründet gewesen, dass das Begründungserfordernis in diesem Fall praktisch nur noch durch Vorlage der fraglichen Belege hätte erfüllt werden können, so scheint nach dem hier- vor Erwogenen doch fraglich, ob die Vorinstanz den Rekurs trotz ungenü- gender Mitwirkung der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten nicht auch materiell hätte beurteilen müssen. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2021, Nr. 100.2020.450U, Seite 5 diesfalls der Rekurs ohnehin abzuweisen gewesen wäre: Selbst bei Vorlie- gen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). Ein solcher Ausschlussgrund liegt gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG unter anderem vor, wenn die steuerpflichtige Per- son ihre Mitwirkungspflichten im Steuererlassverfahren verletzt, insbeson- dere wenn sie verlangte Belege nicht einreicht. Als Erlassverfahren im Sinn dieser Bestimmung ist nicht nur das erstinstanzliche Gesuchsverfahren, son- dern auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu verstehen, zumal für die Gewährung oder Verweigerung des Steuererlasses die Verhältnisse im Ent- scheidzeitpunkt massgebend sind (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG) und Sach- verhaltsveränderungen im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 25 VRPG; BVR 2013 S. 506 E. 3.3.2). Wie im Ver- anlagungsverfahren ist die Mitwirkungspflicht im Steuererlassverfahren um- fassender Natur, so dass die steuerpflichtige Person alles Notwendige und Zumutbare zu tun hat, um ihre vollständige und richtige Veranlagung bzw. einen korrekten Erlassentscheid zu ermöglichen; insbesondere hat sie auf Verlangen der Behörden alle Beweismittel einzureichen, die sich in ihrem Besitz befinden oder von ihr beschafft werden können (Art. 20 Abs. 1 VRPG; Art. 167 StG; zum Ganzen VGE 2015/71 vom 22.9.2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Rekursschrift zwar sinnge- mäss die Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums durch die Steuerverwaltung beanstandet, ohne jedoch ihren Standpunkt näher auszuführen oder aktuelle Belege zu ihren Einnahmen und Ausgaben sowie zur Vermögens- und Schuldensituation einzureichen. Die StRK hat sie des- halb aufgefordert, ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen und diese Dar- stellung durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung unbestrittenermassen nicht nachgekommen (vgl. vorne E. 1.2). Da die Vorinstanz – mit einem aktuellen Monatsbudget sowie Bele- gen zur Vermögens- und Schuldensituation – sachdienliche Angaben und Unterlagen einverlangt hat, kann nicht gesagt werden, es seien unverhält- nismässige Anforderungen an die Mitwirkung der Beschwerdeführerin ge- stellt worden. Bei diesen Gegebenheiten hätte die StRK den Rekurs wegen Erfüllens des Ausschlussgrunds von Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG abweisen können. Eine Rückweisung zur materiellen Beurteilung käme insofern einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2021, Nr. 100.2020.450U, Seite 6 prozessualen Leerlauf gleich (vgl. auch BVR 2016 S. 65 E. 2.8.3 mit Hinwei- sen; jüngst VGE 2019/114 vom 4.2.2021 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 6.5). Der angefochtene Entscheid hält demnach (jedenfalls im Ergebnis) der Rechtskontrolle ohne weiteres stand. 3.3Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei- sen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdefüh- rerin grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Umstände rechtfertigen es indes, ausnahmsweise keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entschädigungs- pflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
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