100.2020.444U KEP/PRN/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Soziale Dienste Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Budget Mai 2020 (Entscheid des Regierungsstatthal- teramts Bern-Mittelland vom 4. November 2020; shbv 33/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2021, Nr. 100.2020.444U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ wird seit August 2018 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Am 29. Januar 2019 verfügte die EG B., dass sie längstens bis und mit Mai 2019 die aktuelle monatliche Miete von Fr. 1'100.-- exkl. Nebenkosten übernehmen werde. Ab 1. Juni 2019 würden maximal Fr. 900.-- exkl. Nebenkosten für die Wohnungskosten im Budget angerechnet. Die hiergegen erhobene Be- schwerde hiess das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland mit Ent- scheid vom 23. August 2019 insoweit gut, als die EG B. längstens bis und mit 30. April 2020 die aktuelle monatliche Miete von Fr. 1'100.-- ex- klusive Nebenkosten zu bezahlen habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Verfahren shbv 15/2019). Dieser Entscheid blieb unangefoch- ten. B. Am 15. April 2020 verfügte die EG B.________ das Budget für den Monat Mai 2020. Dabei setzte sie unter anderem den Mietzins auf Fr. 900.-- und die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungs-Prämie 2020 auf Fr. 225.-- fest. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Mai 2020 Beschwerde beim RSA Bern-Mittelland, worin sie dessen Abänderung bzw. die Auszah- lung von Fr. 200.-- mehr für die Wohnungsmiete sowie Fr. 273.-- mehr für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungs-Prämie beantragte. Das RSA Bern-Mittelland wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 5. Dezember 2020 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei der Mietzins von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2021, Nr. 100.2020.444U, Seite 3 Fr. 1'100.-- (exkl. Nebenkosten) bzw. die Differenz von Fr. 200.-- seit Mai 2020 rückwirkend zu gewähren. Zudem sei ihr die Differenz von Fr. 273.-- für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungs-Prämie zu entrichten. Des Weiteren stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde. Das RSA Bern-Mittelland verzichtet mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung und verweist auf den angefochtenen Entscheid sowie die Akten. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 (persönliche Übergabe) reicht A.________ diverse Unterlagen zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwer- deführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2021, Nr. 100.2020.444U, Seite 4 1.2 1.2.1 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. An- fechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der be- schwerdeführenden Partei bestimmt (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1 mit Hinweisen; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 ff.). Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz war das Sozialhilfebudget vom 15. April 2020 für den Monat Mai 2020. Strittig war einerseits die Höhe der Miet- kosten (exkl. Nebenkosten), andererseits die Höhe der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungs-Prämie. Das RSA Bern-Mittelland ist in ihrem Entscheid vom 4. November 2020 auf die Beschwerde insoweit nicht einge- treten, als mit rechtskräftigem Entscheid vom 23. August 2019 über die Höhe des Mietzinses (exkl. Nebenkosten) der Beschwerdeführerin entschieden worden ist (Verfahren shbv 15/2019). Im Übrigen hat das RSA Bern-Mittel- land die Beschwerde abgewiesen. 1.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe des zu berücksichtigenden Mietzinses rügt bzw. diesbezüglich die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin befasst sich in der Beschwerde lediglich mit der materi- ellen Seite des Streitfalles. Bei Beschwerden gegen vorinstanzliche Nicht- eintretensentscheide genügt dies dem Erfordernis einer sachbezogenen Be- gründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337). Wird ein Nichteintretensent- scheid angefochten, so ist Prozessthema im nachfolgenden Beschwerdever- fahren grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen- tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie im Verfahren shbv 15/2019 aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen sei, innerhalb der 30-tä- gigen Frist Beschwerde zu erheben bzw. um Wiederherstellung der Frist er- sucht (Beschwerde, S. 4 oben), kann dem bereits deshalb nicht gefolgt wer- den, weil ein entsprechendes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin- dernisses gestellt werden muss (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Kommt hinzu, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2021, Nr. 100.2020.444U, Seite 5 die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zu ihrer erwähnten Krank- heit im entsprechenden Zeitpunkt macht. Zwar kann Krankheit ein unver- schuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon ab- gehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a, 112 V 255 E. 2a S. 256; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 14). Ein solcher Nachweis gelingt der Beschwerdeführerin nicht. 1.2.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist schliesslich auf das Rechtsbegehren Ziff. 6, in welchem die Beschwerdeführerin beantragt, die EG B.________ sei für die lückenhafte und unprofessionelle Dossierführung zu rügen. Das Verwaltungsgericht hat konkrete Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Es ist nicht Aufsichtsbehörde über die Gemeinden und hat diesen keine aufsichts- rechtlichen Weisungen zu erteilen. 1.3Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, ist für die Beurteilung die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) Anspruch auf Hilfe und Be- treuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabding- bar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet je- der bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftli- chen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2021, Nr. 100.2020.444U, Seite 6 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) in der hier anwendbaren und bis Ende April 2021 gülti- gen Fassung (BAG 16-063) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vor- sehen (BVR 2019 S. 450 E. 2.1). Darüber hinaus ist im Sinn einer Vollzugs- hilfe grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozi- alhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) beachtlich (nachfolgend: BKSE-Handbuch, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>; zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2Das individuelle Unterstützungsbudget enthält neben der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) in vielen Fällen zusätzlich si- tuationsbedingte Leistungen (SIL; vgl. SKOS-Richtlinien A.6, C.1). SIL ha- ben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person (vgl. Art. 8i Abs. 1 SHV). Sie sol- len stets in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Mass- gebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstütz- ten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abge- wendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einsch- liesslich der SIL stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssitua- tion von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unter- stützten Person stehen (Art. 8i Abs. 2 SHV; SKOS-Richtlinie C.1). Die Beur- teilung der Begründetheit von SIL setzt entsprechende Fach- und Situations- kenntnisse voraus. In C.1.1 bis C.1.5 der SKOS-Richtlinien werden für un- terschiedliche Lebenssachverhalte SIL vorgesehen (vgl. BVR 2008 S. 372 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2021, Nr. 100.2020.444U, Seite 7 3. Zu überprüfen ist allein, ob die EG B.________ im Budget Mai 2020 die Kos- ten für die Hausrats- und Privathaftpflichtversicherungs-Prämie der Be- schwerdeführerin zu Recht auf Fr. 225.-- festsetzte. 3.1Die Beschwerdegegnerin hat die Prämie für die Hausrat- und Privat- haftpflichtversicherung für Mai 2020 gestützt auf das BKSE-Handbuch auf Fr. 225.-- festgesetzt (Maximalwert für Einzelpersonen). Die Beschwerde- führerin bringt dagegen vor, die EG B.________ habe gestützt auf die SKOS- Richtlinien ihre ganze Prämie für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 498.-- zu übernehmen. 3.2Gemäss den SKOS-Richtlinien (C.1.5) sind die Prämien für eine den Verhältnissen angepasste Hausrat- und Haftpflichtversicherung (als SIL) zu übernehmen. Laut BKSE-Handbuch (Stichwort «Hausrat/Haftpflichtversi- cherung», Materielle Regelung) werden Prämien für die Hausrat- und Haft- pflichtversicherung als SIL ausbezahlt. Der Sozialdienst übernimmt die Ver- sicherungsprämien im effektiven Betrag, jedoch bei Einzelpersonen maximal bis Fr. 225.-- (Jahresprämie für Hausrat inkl. Privathaftpflichtversicherung). Beim BKSE-Handbuch handelt es sich um eine Vollzugshilfe (vgl. E. 2.1 hier- vor). Vollzugshilfen tragen unter anderem zur Rechtsgleichheit in der wirt- schaftlichen Grundversorgung bei, sammeln Erfahrungen aus der Praxis der mit Sozialhilfe befassten Behörden und machen diese allgemein zugänglich (vgl. BKSE-Handbuch, Startseite, Ziele des Handbuchs Sozialhilfe der BKSE). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind sie bei der Rechtsanwendung dann zu berücksichtigen, wenn sie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisieren (BVR 2021 S. 159 E. 4.3). Wie be- reits das RSA Bern-Mittelland festgehalten hat, sprechen hier keine Gründe dagegen, auf die oberwähnten Kriterien abzustellen (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 4.3). Die hier strittige BKSE-Regelung betreffend den Höchstan- satz für die Hausrat- und Haftpflichtversicherungs-Prämie ist mit den gesetz- lichen Vorgaben – namentlich dem SHG und der SHV – vereinbar. Die Be- schwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern diese gesetzes- oder verordnungswidrig sein sollen. In diesem Zusammenhang bleibt ergänzend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2021, Nr. 100.2020.444U, Seite 8 darauf hinzuweisen, dass bei der Bedarfsberechnung zunächst Versicherun- gen einzubeziehen sind, welche aufgrund von kantonalen oder kommunalen Vorschriften obligatorisch sind (z.B. Mobiliarversicherungen, Haftpflichtversi- cherungen). Über die Kostentragung für nichtobligatorische Versicherungen ist im Einzelfall zu entscheiden. Tendenziell ist beispielsweise der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung zu fördern, weil damit künftigen finanziel- len Notlagen vorgebeugt werden kann (vgl. dazu auch BKSE-Handbuch, Stichwort «Hausrat/Haftpflichtversicherung», Materielle Regelung, Grund- satz). Hier gilt die Regel, dass unterstützte Personen ähnlichen Versiche- rungsschutz geniessen sollen wie der Durchschnitt der Bevölkerung (vgl. Fe- lix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 147). Folglich ist zum Beispiel gerade die von der Beschwerdeführerin erwähnte Versicherung für das Reiten fremder Pferde nicht zwingend von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen, da eine solche Versicherung – wenn auch für die Ausübung ihres Hobbies empfehlenswert – weder obligatorisch ist noch von der durch- schnittlichen Bevölkerung benötigt wird. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Prämie sei im Jahr 2019 durch die EG B.________ vollständig übernommen worden und sie sei auch nicht auf eine Änderung aufmerksam gemacht worden (Beschwerde, S. 6 Ziff. 3), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. So begründet die einma- lige Bezahlung eines Betrages der Beschwerdegegnerin keinen Vertrauens- schutz aufgrund behördlicher Zusicherung (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 KV) in die Bezahlung in den Folgejahren, da bereits eine vor- behaltslose Auskunft der zuständigen Behörde für den konkreten Einzelfall (im Jahr 2020) fehlt. Vor diesem Hintergrund kann eine Behandlung nach Treu und Glauben nicht gefordert werden kann (vgl. BVR 2018 S. 79 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_392/2017 vom 11.1.2018]). 3.3Zusammenfassend ist damit nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorin- stanz in der Berechnung für den Monat Mai 2020 für die Hausrat- und Haftpflichtversicherungs-Prämie den (Maximal-)Betrag von Fr. 225.-- über- nommen hat. 3.4Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2021, Nr. 100.2020.444U, Seite 9 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin; da das Verfahren kostenfrei und die Beschwerdeführung nicht als geradezu mutwillig zu bezeichnen ist, hat sie jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ab- geschrieben.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegnerin
  • Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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BE_VG_001, 100 2020 444
Entscheidungsdatum
18.10.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026