100.2020.439U STE/GEU/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Dezember 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Geiser Keller A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen B.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Kostenverteilung für Untersuchung eines belasteten Standorts (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 2. November 2020; BVD 140/2020/10)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Das Grundstück ... Gbbl. Nr. 1________ ist als Betriebsstandort Nr. 2________ im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern ein- getragen. Aufgrund einer historischen und einer technischen Untersuchung gilt der Standort als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig. Die zweite Phase der technischen Untersuchung hat die B.________ AG als Grundeigentümerin vorfinanziert. Auf ihr Ersuchen erliess das Amt für Was- ser und Abfall (AWA) am 24. April 2020 die folgende Verfügung über die Verteilung dieser Kosten: «1. Die ‹A.________ AG› (früher ‹C.________ AG›), als Rechtsnachfolgerin der ‹Einzelfirma D.›, trägt als Verhaltensstörerin 80 % der Untersuchungskosten. Der Anteil be- trägt Fr. 11'868.30. 2. Die B. AG trägt als Zustandsstörerin 20 % der Untersu- chungskosten. Der Anteil beträgt Fr. 2'967.05. 3. [Kosten] 4. [Eröffnung]» B. Dagegen erhob die A.________ AG am 26. Mai 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom 2. November 2020 wies die BVD die Beschwerde ab. C. Am 2. Dezember 2020 hat die A.________ AG Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sie beantragt was folgt: «1. Der Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 2. November 2020 sowie die Kostenverteilungsverfügung des Amts für Wasser und Abfall (AWA) vom 24. April 2020 seien auf- zuheben. 2. Die Beschwerdeführerin sei von der Kostentragungspflicht betreffend die Untersuchung des Standorts-Nr. 2________ zu befreien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 3 3. Für die neue Festlegung der Kostenverteilung unter Beachtung von Ziff. 1 hiervor sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt. zu 7,7 %).» Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2021 bzw. Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 beantragen die B.________ AG und die BVD je die Ab- weisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der BVD; dieser ist an die Stelle der Verfügung des AWA vom 24. April 2020 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2018 S. 528 E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhe- bung dieser Verfügung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). Dem Antrag, die Beschwerdeführerin sei von der Kos- tenpflicht zu befreien, kommt neben jenem auf Aufhebung des angefochte- nen Entscheids keine eigenständige Bedeutung zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 4 1.3Die Streitigkeit fällt aufgrund des Streitwerts (vorne Bst. A) an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die rechtlichen Verhältnisse rechtferti- gen indes eine Beurteilung in Dreierbesetzung (vgl. Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Nach Art. 32c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) sorgen die Kan- tone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwir- kungen entstehen. Der Bundesrat hat in der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) Ausführungsbestimmungen erlassen. Danach sind belas- tete Standorte Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine be- schränkte Ausdehnung aufweisen; sie umfassen Ablagerungs-, Betriebs- sowie Unfallstandorte (Art. 2 Abs. 1 AltlV). Sanierungsbedürftig ist ein belasteter Standort, wenn er zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 2 Abs. 2 AltlV). Sanierungsbedürftige belastete Standorte werden als Altlasten bezeichnet (Art. 2 Abs. 3 AltlV). 2.2Die Kantone erstellen in einer ersten Phase einen öffentlich zugäng- lichen Kataster, in den diejenigen Standorte eingetragen werden, bei denen gestützt auf vorhandene Angaben und Auskünfte Dritter feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (vgl. Art. 32c Abs. 2 USG; Art. 5 Abs. 1 und 3 AltlV). Die Behörde teilt die belas- teten Standorte sodann in zwei Kategorien ein: Jene, bei denen keine schäd- lichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und jene, bei denen un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 5 tersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Für diese untersuchungsbedürftigen belasteten Stand- orte verlangt sie in einer zweiten Phase die Durchführung einer Voruntersu- chung, die in der Regel aus einer historischen Untersuchung (Abklärung möglicher Ursachen) und einer technischen Untersuchung (Abklärung von Art und Mengen der am Standort vorhandenen Stoffe) besteht (Art. 7 AltlV; zur Notwendigkeit einer Voruntersuchung ausführlich VGE 2020/74 vom 28.5.2021 [bestätigt durch BGer 1C_404/2021 vom 24.2.2022] E. 2.4). Auf- grund der Voruntersuchung beurteilt die Behörde alsdann, ob der belastete Standort sanierungsbedürftig, bloss überwachungsbedürftig oder weder sa- nierungs- noch überwachungsbedürftig ist (Art. 8 AltlV; vgl. BGE 130 II 321 E. 2.1 [Pra 2005 Nr. 72 S. 559 und URP 2004 S. 586]). Sanierungsbedürf- tige Standorte sind in einer dritten Phase zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung einer Detailuntersuchung zu unterziehen (vgl. Art. 14 f. AltlV). Die vierte Phase besteht schliesslich in der Sanierung dieser Standorte (vgl. Art. 16 ff. AltlV; zum Ganzen BVR 2010 S. 411 E. 1.2.1, 2003 S. 28 E. 2). 2.3Wer Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen bei belasteten Standorten durchführen oder durchführen lassen muss, be- stimmt Art. 20 AltlV. Die Realleistungspflicht trifft im Grundsatz den Inhaber oder die Inhaberin eines belasteten Standorts (Art. 20 Abs. 1 AltlV). Inhabe- rin oder Inhaber ist, wer über den Standort die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft ausübt, im Regelfall also die Grundeigentümerschaft, allenfalls auch die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer oder am Grund- stück obligatorisch berechtigte Personen. Das steht im Einklang mit dem all- gemeinen polizeirechtlichen Grundsatz, wonach zur Beseitigung eines poli- zeiwidrigen Zustands nicht unbedingt die hauptverantwortlichen Verhaltens- störerinnen oder -störer herangezogen werden müssen, sondern diejenige Person verpflichtet werden kann, die dem Gefahrenherd am nächsten steht und die Verfügungsmacht über den Standort hat, mithin die Zustandsstörerin oder der Zustandsstörer. Deren Inanspruchnahme dient dem Interesse an einer einfachen Durchsetzung der Untersuchung oder Sanierung, welche er- schwert oder gar verunmöglicht würde, wenn bereits im Stadium der Vorun- tersuchung die hauptsächlich verantwortlichen Verhaltensstörerinnen oder -störer belangt werden müssten (vgl. BGE 130 II 321 E. 2.2 [Pra 2005 Nr. 72

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 6 S. 559 und URP 2004 S. 586], 136 II 370 E. 2.4; BVR 2010 S. 411 E. 3.1.1, 2003 S. 28 E. 4b; Pierre Tschannen, in Kommentar USG, 2000, Art. 32c N. 25; je mit Hinweisen). 2.4Die Kostentragungspflicht für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen trifft demgegenüber gemäss Art. 32d Abs. 1 USG die Verursacherin oder den Verursacher der Belastung. Sind mehrere Per- sonen beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung, wobei die Kosten in erster Linie tragen soll, wer die Massnah- men durch ihr oder sein Verhalten verursacht hat (Art. 32d Abs. 2 USG). Diese (endgültige) Kostentragungspflicht und die Realleistungspflicht nach E. 2.3 hiervor sind somit auseinander zu halten (BGE 130 II 321 E. 2.2 [Pra 2005 Nr. 72 S. 559 und URP 2004 S. 586]; BVR 2010 S. 411 E. 3.2; Pierre Tschannen, a.a.O., Art. 32c N. 24). Die Behörde erlässt eine Verfü- gung über die Kostenverteilung, wenn eine Verursacherin oder ein Verursa- cher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Art. 32d Abs. 4 USG). 2.5Der Verursacherbegriff knüpft nach Lehre und Rechtsprechung an den polizeirechtlichen Störerbegriff an. Als Verursacherin oder Verursacher gelten demnach sowohl Verhaltens- als auch Zustandsstörerinnen und -störer. Verhaltensverursacherin oder -verursacher ist analog zur Verhal- tensstörerin bzw. zum Verhaltensstörer, wer (unmittelbar bzw. adäquat kau- sal) durch eigenes Verhalten oder das Verhalten von Dritten, für die sie oder er verantwortlich ist, eine Massnahme verursacht. Zustandsverursacherin oder -verursacher ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zu- stand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat, also die jeweilige Inhaberin oder der jeweilige Inhaber der Sache (BGE 144 II 332 E. 3.1, 139 II 106 E. 3.1.1-3.6; Griffel/Rausch, in Kommentar USG, Ergänzungs- band zur 2. Aufl., 2011, Art. 32d N. 6; Hansjörg Seiler, in Kommentar USG, 2001, Art. 2 N. 66 und 68; je mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 7 3. Das AWA hat die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der Einzelun- ternehmung D.________ als Verhaltensstörerin zur Kostenübernahme verpflichtet (vgl. vorne Bst. A), was die Vorinstanz im Ergebnis bestätigt hat. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1982 unter der Firma C.________ AG gegründet wurde (Beschwerde Rz. 79). Im Jahr 1990 verlegte die C.________ AG ihren Sitz nach ... und im Jahr 1993 nach ... in der Einwohnergemeinde ... (Akten AWA [act. 3B] pag. 138 und 96). Die Umfirmierung zu A.________ AG erfolgte im Jahr 2007 (Beschwerde Rz. 39 und Beschwerdebeilage [BB] 17). 4. 4.1Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es sei nicht nach- gewiesen, dass die Einzelunternehmung D.________ «altlastenrelevante Bodenverunreinigungen» verursacht habe. Die Vorinstanzen hätten den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie sich einzig auf nicht protokollierte Aussagen von Zeitzeugen gestützt und zu Unrecht von den im Untergrund vorhandenen Schadstoffen auf «altlastenrelevante Tätigkeiten» der Einzelunternehmung geschlossen hätten. Zudem sei die Menge der ge- sammelten bzw. gelagerten Altmetalle nicht bekannt und kein Beweis für den Betriebsbeginn im Jahr 1920 vorhanden (Beschwerde Rz. 57 ff. und 25 ff.). 4.2 4.2.1 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we- gen abzuklären; es gilt insoweit der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Par- teien an der Sachverhaltsabklärung mitwirken müssen (Art. 18 und 20 VRPG; Art. 46 Abs. 1 USG; BGE 144 II 332 E. 4.1.1). Neben der allge- meinen Mitwirkungspflicht haben die Parteien auch unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes die Begründungspflicht zu beachten. Es ist Sa- che der Parteien, ihren Standpunkt gegenüber der Behörde hinreichend kon- kret darzulegen. Insofern tragen sie eine Substanziierungslast. Insbeson- dere im Rechtsmittelverfahren ist es nicht Aufgabe der Behörden, von Amtes wegen Nachforschungen darüber anzustellen, ob das von der Vorinstanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 8 ermittelte Beweisergebnis in allen Teilen richtig ist (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 6). 4.2.2 Bei belastenden Verfügungen ist grundsätzlich die Behörde beweis- belastet. Sie hat den sogenannten Hauptbeweis zu erbringen. Die Gegner- schaft der beweisbelasteten Behörde kann sich darauf beschränken, den Beweis zu durchkreuzen und Zweifel an der Richtigkeit des Sachvorbringens wachzuhalten (sog. Gegenbeweis). Dazu ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird. Ob die vom Gegenbeweis erfassten Tatsa- chen geeignet sind, den Hauptbeweis zu erschüttern, ist eine Frage der Be- weiswürdigung. Gelingt der Gegenbeweis, ist der Hauptbeweis gescheitert (Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 11, Art. 19 N. 8). In der Regel gilt der Be- weis als erbracht, wenn die Behörde bzw. die Richterin oder der Richter nach objektiven Massstäben von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist. In gewissen Rechtsbereichen gilt jedoch der Beweismassstab der überwie- genden Wahrscheinlichkeit, weil ein strikter Beweis nach der Natur der Sa- che nicht möglich oder nicht zumutbar erscheint. Im Altlastenrecht genügt praxisgemäss die überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anteil der Mit- verursachung bzw. die Kausalität, die sich – vorab wegen des Zeitablaufs – nicht mit letzter Sicherheit bestimmen lässt (BGE 144 II 332 E. 4.1.2; VGE 2014/59 vom 24.6.2015 E. 9.2 [zusammengefasst in URP 2016 S. 296]; je mit Hinweisen). Nach dem Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 19-21 und 25; BGE 144 III 264 E. 5.2 [zur Feststellung einer Urteilsunfähigkeit], 130 III 321 E. 3.3 [zum zivilen Haftpflicht- und Versicherungsrecht], je mit weiteren Hinweisen). 4.3Im Jahr 2008 fand auf dem Grundstück Nr. 1________ eine Altlastenuntersuchung mit historischen und technischen Vorabklärungen statt (Bericht der ... AG vom Februar 2008, Akten AWA [act. 3B] pag. 194 [nachfolgend: Bericht Vorabklärung]). Die historische Untersuchung stützte sich auf Informationen des Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 9 (GSA; heute: AWA), auf Angaben eines ehemaligen Bauverwalters der Ge- meinde sowie eines ehemaligen Feuerwehrkommandanten und langjährigen Anwohners (Bericht Vorabklärung S. 5 Ziff. 5.1). Gemäss diesen Angaben hat die Einzelunternehmung D.________ zuerst eine Sammelstelle für Altmetalle betrieben. Entlang der heute noch bestehenden Mauer im nord- östlichen Bereich der Parzelle habe ein Unterstand mit Fässern und Klein- containern für die Altmetalle bestanden. Ab ca. 1950 seien auch Autos und Motoren zerlegt worden. Im südwestlichen Teil der Parzelle sei nur der Strei- fen zwischen dem Garten und der ...strasse zeitweise als Sammelplatz genutzt worden (Bericht Vorabklärung S. 5 Ziff. 5.3). Die technische Unter- suchung ergab, dass im Bereich von zwei Sondierungen eine erhebliche Schwermetall- sowie Kohlenwasserstoffbelastung besteht (Bericht Vorabklä- rung S. 8 f. Ziff. 6.3; Schreiben des AWA vom 26.10.2015 an die Beschwer- degegnerin, Akten AWA [act. 3B] pag. 78 f.). Vor der Vorinstanz hat das AWA darauf hingewiesen, dass die in den Feststoffproben nachgewiesenen Schadstoffe auf die im Bericht Vorabklärung genannte Tätigkeit der Einzel- unternehmung D.________ zurückgeführt werden könnten. So seien z.B. aliphatische Kohlenwasserstoffe in Motorenöl, Blei in Autobatterien sowie Zink und Kupfer in Altmetall enthalten (Vernehmlassung AWA vom 29.6.2020 S. 2, Akten BVD [act. 3A] pag. 47). 4.4Die C.________ AG bezweckte gemäss Statuten vom 26. Februar 1982 «den Betrieb einer Unternehmung zur Verwertung von In- dustrieabfällen, insbesondere die Weiterführung der Einzelfirma ‹D.›, Eisen und Metalle, mit Sitz in ..., ...strasse ..., welche als Sacheinlage eingebracht wird» (Art. 2; Akten AWA [act. 3B] pag. 164). Dem Sacheinlagevertrag vom 26. Februar 1982 ist zu entnehmen, dass ins- besondere «Schrottschere», «Papierpresse», «Mulden» und «Fuhrpark» übernommen wurden (Akten AWA [act. 3B] pag. 178). Diese Dokumente las- sen darauf schliessen, dass die Einzelunternehmung D. Tätig- keiten im Bereich Entsorgung ausgeführt hat, welche die C.________ AG gemäss Gesellschaftszweck weiterzuführen beabsichtigte (vgl. dazu hinten E. 7). Sie bestätigen die insofern im Bericht Vorabklärung wiedergegebenen Auskünfte. Es besteht folglich kein Anlass, letztere in Zweifel zu ziehen, zumal auch die nachgewiesenen Schadstoffe mit der beschriebenen Tätigkeit der Einzelunternehmung in Verbindung stehen und keine anderen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 10 Ursachen für eine bereits vorbestehende Schadstoffbelastung ersichtlich sind. Dass die eingeholten Auskünfte nicht «protokolliert» wurden und die Angaben zum Beginn der altlastenrelevanten Tätigkeit der Einzelunternehmung nicht durch Dokumente belegt sind, ändert daran nichts. Die Vorinstanzen durften gestützt auf die vorhandenen Informationen davon ausgehen, dass die Einzelunternehmung D.________ bis zur Gründung der C.________ AG im Jahr 1982 altlastenrelevante Tätigkeiten ausgeführt hat. Sie mussten keine weiteren Abklärungen vornehmen. Die BVD hat den Sachverhalt nicht falsch oder unvollständig festgestellt. Auch für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. zu den Grundsätzen vorne E. 4.2). 4.5Damit hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Einzelunternehmung D.________ auf dem Grundstück Nr. 1________ einen Schrottplatz betrieben hat, der für die in den Feststoffproben nachgewiesenen Schadstoffe verantwortlich ist (angefochtener Entscheid E. 3c). 5. 5.1Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass die Kostentragungs- pflicht aus Verhaltensstörereigenschaft von der Einzelunternehmung auf sie übergegangen ist. 5.2Die Kostentragungspflicht von Verhaltensstörerinnen und -störern kann infolge Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäfts im Sinn von Art. 181 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger übergehen, wenn be- reits im Zeitpunkt der Vermögens- bzw. Geschäftsübernahme eine rechtliche Grundlage für die Kostentragungspflicht bestanden hat (nachfolgend auch: Haftungsgrundlage; BGE 142 II 232 E. 6.3; BGer 1C_170/2017 vom 7.9.2017, in URP 2018 S. 389 E. 4.3; BGer 1C_18/2016 vom 6.6.2016, in URP 2016 S. 496 E. 4.4; ausführlich: Isabelle Romy, Questions de droit matériel en relation avec la répartition des responsabilités selon l’art. 32d LPE, in URP 2011 S. 612 ff., 620 ff.; vgl. auch VGE 2014/59 vom 24.6.2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 11 E. 9.1 [zusammengefasst in URP 2016 S. 296]; zur Voraussetzung der Haf- tungsgrundlage hinten E. 6). Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensüber- tragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) hat Art. 181 OR Änderungen erfahren. Insbesondere findet Art. 181 Abs. 1 OR seither nur noch Anwen- dung auf die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handels- gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunter- nehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (vgl. Art. 181 Abs. 4 OR). Im hier massgeblichen Jahr 1982 (vgl. vorne E. 3) galt diese Einschrän- kung noch nicht. Art. 181 OR war demnach unabhängig davon anwendbar, ob die Einzelunternehmung D.________ im Handelsregister eingetragen war oder nicht (vgl. auch Liniger/Conrad, Altlastenrechtliche Störerhaftung und Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen, in Liber Amicorum für Rudolph Tschäni, 2010, S. 229 ff., 237 f.). 5.3Zweck von Art. 181 OR ist es, im Fall von Vermögens- oder Ge- schäftsübernahmen die Übertragung der Schuldverhältnisse zu erleichtern und rationeller zu gestalten, dabei aber auch die Interessen der Gläubigerin- nen und Gläubiger zu berücksichtigen. Geregelt wird nicht ein Anwendungs- fall der Universalsukzession (anders wohl BGE 142 II 232 E. 6.3), sondern der Schuldübergang bei Übernahme eines Vermögens oder eines Ge- schäfts. Art. 181 OR regelt mit anderen Worten nicht die Übertragung der das Vermögen oder das Geschäft bildenden Aktiven, sondern lediglich der Passiven. Die Aktiven sind nach den für sie geltenden Vorschriften zu über- tragen, auch wenn Art. 181 OR anwendbar ist (Tschäni/Gaberthüel, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 181 OR N. 1 und 3; Erich Rüegg, Die Haftung für Grundstückskontaminationen bei Unternehmenstransaktionen, in Fest- schrift zu Ehren von Lukas Handschin, 2020, S. 561 ff., 569). Es müssen nicht sämtliche Aktiven eines Vermögens oder Geschäfts übertragen wer- den. Es genügt, wenn es sich um einen organisch in sich geschlossenen Teil des Vermögens oder Geschäfts handelt. Weiter hat eine Mitteilung der Über- nahme an die Gläubigerinnen und Gläubiger zu erfolgen, was in der Praxis vor allem durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgt (Tschäni/Gaberthüel, a.a.O., Art. 181 OR N. 10-13; BGer 4A_256/2008 vom 29.10.2008 E. 4.1). Von der Schuldübernahme gemäss Art. 181 OR werden alle mit dem übernommenen Vermögen oder Geschäft verknüpften übertrag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 12 baren Schulden erfasst, eingeschlossen bedingte und verjährte Schulden, selbst wenn diese der Übernehmerin bzw. dem Übernehmer nicht bekannt waren (Tschäni/Gaberthüel, a.a.O., Art. 181 OR N. 8; Liniger/Conrad, a.a.O., S. 238 f.). Die analoge Anwendung von Art. 181 OR hat für altlastenrechtli- che Kostenersatzansprüche zur Folge, dass die mit dem übertragenen Ge- schäft verbundenen und vor dem Zeitpunkt der Schuldübernahme be- gründeten Schulden als öffentlich-rechtliche Pflichten auf die Übernehmerin bzw. den Übernehmer übergehen (BGer 1C_170/2017 vom 7.9.2017, in URP 2018 S. 389 E. 3.2; Liniger/Conrad, a.a.O., S. 239; Isabelle Romy, Sites pollués, sociétés et responsabilités, in Schweizerische Baurechtsta- gung/Journées suisses du droit de la construction 2009 [nachfolgend: Bau- rechtstagung], S. 163 ff., 190 f.). 5.4Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe nicht alle Aktiven und Passiven der Einzelunternehmung D.________ übernommen. Namentlich habe sich das Betriebsgrundstück nie in ihrem Eigentum befunden. D.________ sei hingegen als Inhaber der Einzelunternehmung Eigentümer eines Anteils am Betriebsgrundstück gewesen. Im Übrigen liege – anders als für die Passiven – keine Bestätigung vor, dass alle Aktiven der Einzelunternehmung auf die AG übertragen worden seien. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt und das Recht falsch angewendet, indem sie den Übergang aller Aktiven und Passiven bejaht habe (Beschwerde Rz. 77 ff.). 5.5Gemäss der Anmeldung beim Handelsregisteramt ... vom 26. Februar 1982 übernahm die C.________ AG von der bisherigen Einzelunternehmung D.________ in ... aufgrund des Sacheinlagevertrags vom 26. Februar 1982 und der Übergabebilanz per 31. Dezember 1981 Aktiven und Passiven zum Übernahmepreis von Fr. 26'237.75 (Akten AWA [act. 3B] pag. 158). Im Sacheinlagevertrag vom 26. Februar 1982 sind als Aktiven namentlich «Schrottschere», «Papierpresse», «Mulden» und «Fuhrpark» aufgeführt (Akten AWA [act. 3B] pag. 178; vorne E. 4.4). Diese Aktiven sind auch in der Übernahmebilanz per 31. Dezember 1981 erwähnt (Akten AWA [act. 3B] pag. 179). Den Statuten vom 26. Februar 1982 der C.________ AG zufolge bezweckt die Gesellschaft «den Betrieb einer Unternehmung zur Verwertung von Industrieabfällen, insbesondere die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 13 Weiterführung der Einzelfirma ‹D.›, Eisen und Metalle, mit Sitz in ..., ...strasse ..., welche als Sacheinlage eingebracht wird» (Art. 2; Akten AWA [act. 3B] pag. 164; vorne E. 4.4). Aus diesen Dokumenten ist zu schliessen, dass die C. AG, wenn nicht sämtliche Aktiven so doch jedenfalls einen in sich geschlossenen Teil des Geschäfts übernommen hat; übertragen wurden namentlich die zum Betrieb eines Schrottplatzes notwendigen Sachen. Folglich gingen auch die mit diesem Geschäft bzw. Geschäftsteil verknüpften Schulden über (vorne E. 5.3), einschliesslich einer allfälligen Kostentragungspflicht aus Verhaltensstörereigenschaft. Unerheblich ist, ob das belastete Grundstück übertragen wurde oder nicht: Die Kostentragungspflicht aus Verhaltensstörereigenschaft knüpft nicht an das Eigentum (oder eine andere Berechtigung) am belasteten Grundstück an, sondern an eine die Umwelt belastende Tätigkeit (vorne E. 2.5; vgl. auch Isabelle Romy, Baurechtstagung, S. 190; Liniger/Conrad, a.a.O., S. 246 f.; ferner BGer 1A.273/2005 vom 25.9.2006, in URP 2007 S. 861 E. 5.2, 1C_170/2017 vom 7.9.2017, in URP 2018 S. 389 E. 5.3). Ob der Anteil von D.________ am Grundstück Nr. 1________ zum Geschäft bzw. Geschäftsvermögen der Einzelunternehmung D.________ gehört hat, ist demnach unerheblich (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6a; a.M. Erich Rüegg, a.a.O., S. 570, 572). 5.6Damit ergibt sich, dass eine Geschäftsübernahme gemäss Art. 181 Abs. 1 OR von der Einzelunternehmung D.________ auf die C.________ AG stattgefunden hat, zumal unbestritten ist, dass die erforderliche Mitteilung an die Gläubigerinnen und Gläubiger erfolgt ist. Eine allfällige Kostenpflicht der Einzelunternehmung als Verhaltensverursacherin ist mit dem Geschäft bzw. Geschäftsteil grundsätzlich übertragen worden. Die Vorinstanz hat somit weder den Sachverhalt falsch festgestellt noch das Recht falsch angewendet (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c). Eine auf die Beschwerdeführerin bzw. die C.________ AG übertragbare Kostentragungspflicht bestand nach dem Gesagten aber nur, wenn im Zeit- punkt der Geschäftsübernahme bereits eine Haftungsgrundlage vorlag (vorne E. 5.2). Das ist im Folgenden zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 14 6. 6.1Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass im Zeitpunkt der Rechts- nachfolge eine hinreichende Haftungsgrundlage bestand. Das Schutzgut Grundwasser sei nicht betroffen, da insoweit keine Sanierungspflicht be- stehe. Für die Überwälzung von Kosten, die für das allein betroffene Schutz- gut Boden entstanden seien, habe im massgeblichen Zeitpunkt aber keine gesetzliche Grundlage bestanden (vgl. Beschwerde Rz. 89 ff.). 6.2Eine Haftungsgrundlage bestand gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts (vorne E. 5.2) bereits gestützt auf Art. 12 des alten Bundesge- setzes vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer gegen Verunrei- nigung (AS 1956 S. 1533; nachfolgend: aGSchG 1955). Diese Bestimmung ermächtigte die Kantone, die zwangsweise Durchführung der von ihnen ver- langten Massnahmen zu verfügen oder nötigenfalls auf Kosten der Pflichti- gen selber zu besorgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu waren Zustands- und Verhaltensstörerinnen und -störer verpflichtet, die Kosten für Massnahmen der Behörden zur Abwehr bzw. Behebung von Ge- wässerverunreinigungen zu tragen. Diese Praxis ist mit Art. 8 des alten Bun- degesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer vor Verun- reinigung (Gewässerschutzgesetz; AS 1972 S. 950; nachfolgend: aGSchG 1971) im Gesetz verankert worden (Botschaft des Bundesrats zum aGSchG 1971, in BBl 1970 S. 425 ff., 446 f.): Die Kosten von Massnahmen, welche die zuständigen Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gewäs- serverunreinigung sowie zur Feststellung und zur Behebung einer Verunrei- nigung treffen, konnten danach den Verursachenden überbunden werden. Art. 8 aGSchG 1971 stellte somit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Ersatz- vornahmen dar, sofern die von Ablagerungen ausgehende Umweltgefähr- dung ein Gewässer betrifft. Dabei beurteilt sich die Frage, ob die Vorausset- zung einer Sanierungspflicht gegeben ist, nach heutigem Wissenstand. Sofern eine Umweltbehörde heute zum Ergebnis kommt, dass von einem belasteten Standort eine Gewässergefährdung ausgeht und das aGSchG 1955 oder das aGSchG 1971 im massgeblichen Zeitpunkt bereits in Kraft war, ist diese Voraussetzung erfüllt (zum Ganzen BGE 142 II 232 E. 6.4.1; BGer 1C_170/2017 vom 7.9.2017, in URP 2018 S. 389 E. 4.3 mit Hinweisen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 15 Denis Oliver Adler, Aktuelle Entwicklungen im Altlastenrecht: Neue Urteile des Bundesgerichts – insbesondere zum Verursacherbegriff [Zweckveran- lassung und Haftung des Bundes bei der Sanierung von Schiessanlagen], zur Erbenhaftung und zum Übergang der Verursacherhaftung im Rahmen einer Fusion, in URP 2016 S. 509 ff., 521). 6.3Das Altlastenrecht soll spezifisch die durch belastete Standorte resul- tierenden schädlichen und lästigen Einwirkungen auf die Schutzgüter Luft, Wasser (Grundwasser und oberirdische Gewässer) und Boden verhindern. Als Beurteilungsgrundlage enthält die Altlasten-Verordnung Werte für die maximal tolerierten Konzentrationen von Schadstoffen im Wasser, in der (Poren-)Luft und im Boden (Art. 9-12 i.V.m. Anhang 1-3 AltlV; Pierre Tschannen, a.a.O., Art. 32c N. 12; vgl. auch Marco Zaugg, Altlasten – die neuen Bestimmungen, in URP 1996 S. 481 ff., 488; VGE 2020/74 vom 28.5.2021 [bestätigt durch BGer 1C_404/2021 vom 24.2.2022] E. 2.2). Ge- mäss Art. 8 Abs. 1 AltlV beurteilt die Behörde auf Grund der Voruntersu- chung, ob der belastete Standort nach den Art. 9-12 AltlV überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist (vgl. auch vorne E. 2.2). – Im hier zu beurteilen- den Fall fand die Voruntersuchung mit Blick auf das Schutzgut Grundwasser statt (vgl. die folgenden Dokumente in den Akten des AWA [act. 3B]: Bericht Vorabklärung S. 3 Ziff. 2, pag. 194; Schreiben des AWA an die Beschwerde- gegnerin vom 26.10.2015, pag. 78 f.; Pflichtenheft für die technische Unter- suchung Grundwasser vom 15.11.2016, pag. 74 ff.; Genehmigung AWA des Pflichtenhefts für die technische Untersuchung vom 19.12.2016, pag. 71; Bericht «Technische Abklärungen Teil 2 – Untersuchung Grundwasser» der ... AG vom 4.7.2019, pag. 182 ff. [nachfolgend: Bericht TU 2]; Schreiben des AWA an die Beschwerdegegnerin vom 18.7.2019, pag. 70). Zur Diskussion stand demnach das Schutzgut Grundwasser, auch wenn die technische Untersuchung schliesslich ergab, dass kein Sanierungs- oder Überwachungsbedarf besteht (vgl. Bericht TU 2). Der im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge im Jahr 1982 (vorne E. 3) in Kraft stehende Art. 8 aGSchG 1971 kann somit grundsätzlich als Haftungsgrundlage herangezogen werden. Eine andere Frage ist, ob der Verhaltensverursacherin bzw. dem Verhaltensverursacher die Kosten der Voruntersuchung auch auferlegt werden können, wenn der belastete Standort sich nicht als sanierungsbe- dürftig erweist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 16 6.4Das Bundesgericht hat in BGE 142 II 232 festgehalten, Art. 14 aGSchG 1971 habe ein Verbot der Ablagerung umweltgefährdender Stoffe in Gewässern und deren Umgebung statuiert. Sofern dagegen verstossen wurde, konnten die Kantone gestützt auf Art. 5 und 7 aGSchG 1971 Mass- nahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen. Mit Art. 8 aGSchG 1971 habe im massgeblichen Zeitpunkt zudem eine aus- drückliche gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten im Zu- sammenhang mit behördlichen Ersatzvornahmen bestanden, sofern die von den Ablagerungen ausgehende Umweltgefährdung ein Gewässer betraf (E. 6.4.1). Zu verteilen waren in der betreffenden Streitigkeit vorerst nur die Kosten der historischen Untersuchung. Ob eine Überwachungs- oder Sanie- rungspflicht bestand, war noch nicht geklärt; die technische Untersuchung stand noch aus (BGE 142 II 232 [BGer 1C_418/2015 vom 25.4.2016] nicht publ. Bst. A). Daraus ist zu schliessen, dass nach der Auffassung des Bundesgerichts keine Sanierungspflicht im Sinn von Art. 32c Abs. 1 USG i.V.m. Art. 8 AltlV festgestellt werden muss, damit Art. 8 aGSchG 1971 als Haftungsgrundlage für die Kosten der Voruntersuchung genügt. Bereits in BGE 91 I 295 befand das Bundesgericht, dass zu den notwendigen Mass- nahmen zum Trinkwasserschutz gestützt auf Art. 2 aGSchG 1955 auch Er- hebungen zur Feststellung von Verunreinigungen im Grundwasser gehörten (E. 2). Die Kosten entsprechender Ersatzmassnahmen der Behörden seien gestützt auf Art. 12 aGSchG 1955 den Störerinnen bzw. Störern aufzuerle- gen (E. 3). Dies obwohl die Ergebnisse der Grundwasseruntersuchung im konkreten Fall nicht eindeutig auf Ölspuren schliessen liessen (Bst. A a.E.) und davon auszugehen war, dass aus heutiger Sicht mit Blick auf das Schutzgut Grundwasser kein Sanierungsfall gegeben war (vgl. aber Hans W. Stutz, Die Kostentragung der Sanierung – Art. 32d USG, in URP 1997 S. 758 ff. [nachfolgend: Kostentragung], 765 Fn. 10). Mit Art. 8 aGSchG 1971 wurde die Auslegung von Art. 12 aGSchG 1955 ins Gesetz überführt (vgl. BGE 102 Ib 203 E. 1; vgl. vorne E. 6.2). Das von der Beschwerdeführe- rin erwähnte Urteil des Bundesgerichts steht dieser publizierten Praxis nicht entgegen (BGer 1C_170/2017 vom 7.9.2017, in URP 2018 S. 389). Dort hatte das zuständige kantonale Amt den Standort gestützt auf die technische Untersuchung (einzig) hinsichtlich des Schutzguts Boden als sanierungsbe- dürftig beurteilt. Eine Gewässergefährdung war nicht belegt und das Schutz- gut Gewässer damit nicht betroffen. Die Untersuchungskosten waren daher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 17 dem Schutzgut Boden zuzurechnen. Obwohl Art. 12 aGSchG 1955 im Zeit- punkt der Geschäftsübernahme im Jahr 1972 eine gesetzliche Grundlage zur Kostentragungspflicht darstellte, konnte er folglich nicht als Haftungs- grundlage herangezogen werden. Für das betroffene Schutzgut Boden fehlte hingegen eine gesetzliche Grundlage; sie wurde erst mit dem USG geschaf- fen (E. 4.5.2). 6.5Auch nach Art. 54 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr ei- ner unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, den Verursachenden überbun- den. Art. 59 USG, der inhaltlich ebenfalls auf Art. 8 aGSchG 1971 zurück- geht, sieht eine nahezu identische Regelung vor (vgl. zum Verhältnis dieser Bestimmungen: BVR 2004 S. 446 E. 3.1; vgl. auch BVR 2020 S. 59 E. 3.2 [URP 2020 S. 576]). Feststellungskosten im Sinn dieser Bestimmungen sind Kosten, die bei der Untersuchung drohender oder erfolgter Einwirkungen entstehen. Ziel der Untersuchung kann namentlich sein festzustellen, ob überhaupt eine Gefahr besteht (vgl. Hans Rudolf Trüeb, in Kommentar USG, 1998, Art. 59 N. 38 1. Lemma und zur Einschätzung der Gefahrenlage N. 35 ff.; ferner Beatrice Wagner Pfeifer, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 54 N. 27). Daraus folgt in Über- einstimmung mit der hiervor in E. 6.4 dargestellten bundesgerichtlichen Pra- xis, dass Kosten für eine Voruntersuchung eines belasteten Standorts unab- hängig von einer Sanierungspflicht bereits unter der Geltung von Art. 8 aGSchG 1971 den Verursachenden auferlegt werden konnten (anderer Mei- nung Denis Oliver Adler, Das Verhältnis zwischen Verursacherprinzip und Haftpflicht im Umweltrecht, Diss. Zürich 2010 [nachfolgend: Diss.], S. 45 ff., insb. 47; Erich Rüegg, a.a.O., 570 f., zur Vermögensübertragung gemäss FusG). 6.6Für dieses Ergebnis spricht schliesslich Folgendes: Gemäss Art. 32d Abs. 1 USG tragen die Verursacherinnen und Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Dazu gehören auch die Kosten einer Voruntersuchung, wenn sich keine Sanierungspflicht ergibt, der Standort aber belastet ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 18 (Art. 32d Abs. 5 USG Umkehrschluss; vgl. Griffel/Rausch, a.a.O., Art. 32d N. 3; Denis Oliver Adler, Diss., S. 46 f.). Damit ist die Rechtslage heute klar; eine Kostenverteilung gemäss Art. 32d Abs. 1 und 2 USG unter den Verur- sachenden ist auch möglich, wenn nur Kosten der Voruntersuchung zur Dis- kussion stehen. Ob eine solche Verteilung bereits unter der Geltung der ur- sprünglichen Fassung von Art. 32d Abs. 1 USG vom 21. Dezember 1995 (AS 1997 S. 1155; in Kraft ab 1.7.1997 [nachfolgend: aArt. 32d Abs. 1 USG]) möglich war, wonach die Verursacherin bzw. der Verursacher die Kosten der Sanierung trägt, ist umstritten; ein Teil der Lehre lehnt dies ab (vgl. die Hin- weise bei Karin Scherrer, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Diss. Bern 2004, S. 101 ff., insb. 105; vgl. auch Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats vom 20. August 2002 zur Parlamentarischen Initiative Baumberger [98.451 Altlasten. Untersuchungskosten, BBl 2003 S. 5008 ff.; nachfolgend: Bericht Parlamentarische Initiative Baumberger] S. 5018 oben und Ziff. 2.2.3 [zur Detailuntersuchung]). Dieser Auffassung widersprach das Bundesgericht. Es schloss die Kostenverteilung unter analoger Anwendung von aArt. 32d USG auch dann nicht aus, wenn sich der Altlastenverdacht nicht bestätigte, Sa- nierungsmassnahmen also nicht erforderlich waren (BGer 1A.214/1999 vom 3.5.2000, in URP 2000 S. 590 E. 3b und ZBl 2001 S. 536 E. 3b, mit kriti- schen Bemerkungen der Redaktion). Dementsprechend geht ein anderer Teil der Lehre davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung von Art. 32d Abs. 1 USG bloss eine Präzisierung im Sinn dieser bundesgerichtli- chen Rechtsprechung vorgenommen hat (vgl. Karin Scherrer, Kostentra- gung nach Art. 32d USG, in URP 2007 S. 562 ff., 566 mit Hinweis auf Lorenz Lehmann, Klarheit durch neues Altlastenrecht? Zur Revision von Art. 32c-e USG, in PBG 2006/4 S. 5 ff., 7; Hans W. Stutz, Das revidierte Altlastenrecht des Bundes, in URP 2006 S. 329 ff., 338 und 359; anders: Griffel/Rausch, a.a.O., Art. 32d N. 3; Marco Zaugg, Revisionsbestrebungen zu Art. 32d USG, in URP 2001 S. 858 ff., 866 ff.; vgl. auch Bericht Parlamentarische Ini- tiative Baumberger, S. 5014, 5016 und 5032). Eine Verteilung der Kosten der Voruntersuchung war demnach bereits unter analoger Anwendung von aArt. 32d Abs. 1 USG nicht ausgeschlossen (vgl. auch Pierre Tschannen, Grundfragen der Kostenverteilung nach Art. 32d USG, in URP 2001 S. 774 ff., 784 f.; Hansjörg Seiler, a.a.O., Art. 2 N. 121). Dieses Ergebnis ent- spricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 aGSchG 1971

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 19 bzw. Art. 12 aGSchG 1955 (vorne E. 6.4), an welcher sich der Gesetzgeber bei aArt. 32d Abs. 1 USG orientiert hat (vgl. BGE 139 II 106 E. 3.3, 131 II 743 E. 3.1; Tschannen/Frick, Der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG, Gutachten zuhanden des Bundesamts für Umwelt, Wald und Land- schaft [BUWAL], 2002, S. 4; Hans W. Stutz, Kostentragung, S. 767; ferner Bericht Parlamentarische Initiative Baumberger S. 5015 f. Ziff. 2.1). 6.7Damit bestand im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge eine gesetzliche Grundlage, um hier die Kosten der Voruntersuchung auch bei – aus heutiger Sicht – fehlender Sanierungsbedürftigkeit des belasteten Standorts auf die Verursachenden zu verteilen. Als Zwischenergebnis ergibt sich folglich, dass die Kostentragungspflicht aus Verhaltensstörereigenschaft von der Einzel- unternehmung D.________ auf die Beschwerdeführerin als Rechtsnach- folgerin übergegangen ist. 7. 7.1Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich, dass sie bzw. die C.________ AG nach deren Gründung im Jahr 1982 auf dem Grundstück Nr. 1________ Tätigkeiten ausübte, die in altlastenrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein könnten (Beschwerde Rz. 40 f., 70 ff.). 7.2Aus dem Gesellschaftszweck der C.________ AG (vorne E. 5.5) folgt, dass sie im gleichen Geschäftsfeld wie die Einzelunternehmung D.________ tätig war und erklärtermassen deren Geschäft weitergeführt hat. Es ist deshalb naheliegend, dass sie die Tätigkeit der Einzelunternehmung D.________ nach der Geschäftsübernahme zumindest während einer bestimmten Zeit auf dem Grundstück Nr. 1________ weiter ausgeübt hat. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Sammelstelle bzw. der Schrottplatz nicht am gleichen Ort weitergeführt wurden. Unerheblich ist insbesondere, dass der Betrieb gemäss Bericht Vorabklärung im Jahr 1985 und damit vor der Sitzverlegung nach ... im Jahr 1990 (vgl. vorne E. 3) eingestellt worden ist (vgl. Bericht Vorabklärung S. 5 Ziff. 5.2), muss doch der Sitz einer AG nicht zwingend mit dem Ort ihrer Geschäftstätigkeit übereinstimmen (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 20 12. Aufl. 2018, § 16 N. 176 und 178). Eine Sitzverlegung ist deshalb auch nicht mit einer Geschäftsaufgabe am alten Sitz gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin belässt es im Übrigen dabei, allgemein die Feststellungen der Vorinstanzen zu bestreiten. Offen lässt sie namentlich, wo sie bzw. die C.________ AG ihren Betrieb nach der Geschäftsübernahme geführt haben soll. Mit ihren pauschalen Vorbringen vermag sie keine ernst- haften Zweifel an der Darstellung der Vorinstanzen zu wecken (vgl. vorne E. 4.2.2). 7.3Das AWA hat im Verfahren vor der Vorinstanz Luftbilder des Grund- stücks Nr. 1________ aus den Jahren 1976, 1982, 1987 und 1994 eingereicht (Akten BVD [act. 3A] pag. 51 f.) und ausgeführt, dass erst auf dem Luftbild aus dem Jahr 1994 deutlich zu sehen sei, dass eine Umnutzung des Standorts stattgefunden habe. Daraus schloss das AWA, dass die C.________ AG mit grösster Wahrscheinlichkeit bis mindestens 1987 oder sogar bis zum Zeitpunkt der Sitzverlegung im Jahr 1990 altlastenrelevante Tätigkeiten auf dem fraglichen Grundstück ausgeführt habe (Vernehmlassung AWA vom 29.6.2020, Akten BVD [act. 3A] pag. 48 Ziff. 6). Letztlich kann offenbleiben, ob und bis wann dies der Fall war: Dem Bericht Vorabklärung aus dem Jahr 2008 ist zu entnehmen, dass der Betrieb im Jahr 1985 eingestellt worden sei (S. 5 Ziff. 5.2; E. 7.2 hiervor). Das Grundstück werde seit über 20 Jahren nicht mehr gewerblich genutzt und das ehemalige Betriebsareal sei begrünt (Gras; S. 4 Ziff. 4.1). Diese Feststellungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festgehalten hat, fehlen Hinweise dafür, dass andere Unternehmen belastende Tätigkeiten ausgeführt haben (angefochtener Entscheid E. 6b). Es kann insoweit auf die Angaben im Bericht Vorabklärung abgestellt werden (vgl. vorne E. 4.2; vgl. auch Vernehmlassung AWA, Akten BVD [act. 3A] pag. 47 Ziff. 5). Selbst wenn die Beschwerdeführerin also selber nicht zur Belastung des Standorts beigetragen hätte, müsste sie doch als Rechtsnachfolgerin der Einzelunternehmung D.________ für den gesamten Anteil der Kosten aufkommen, der auf die Verhaltensverursachereigenschaft zurückzuführen ist (vorne E. 4-6). Andere Verhaltensverursacherinnen oder -verursacher sind nicht bekannt, weshalb kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde Rz. 125).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 21 8. 8.1Damit hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand und ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Da die Beschwerdegegnerin sel- ber mehrwertsteuerpflichtig ist, ist bei der Festlegung des Parteikostenersat- zes keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'524.40 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegnerin
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Bundesamt für Umwelt Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2022, Nr. 100.2020.439U, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Deutsch
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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2020 439
Entscheidungsdatum
27.12.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026