100.2020.429/431U DAM/SES/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. September 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Verwaltungsrichter Rolli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Seiler 100.2020.429 Schweizerische Greina-Stiftung (SGS) zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer handelnd durch ihre statutarischen Organe, Sonneggstrasse 29, 8006 Zürich vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin 100.2020.431

  1. WWF Schweiz, Stiftung, Hohlstrasse 110, Postfach, 8010 Zürich
  2. Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz, Verein, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel
  3. Pro Natura Bern, Verein, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern
  4. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern
  5. Aqua Viva, Verein, Weinsteig 192, Postfach 1157, 8201 Schaffhausen
  6. Schweizerische Energie-Stiftung, Sihlquai 67, 8005 Zürich
  7. Greenpeace Schweiz, Stiftung, Badenerstrasse 171, Postfach 9320, 8036 Zürich
  8. Grimselverein, Postfach 509, 3860 Meiringen alle handelnd durch ihre statutarischen Organe und vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nrn. 100.2020.429/ 431U, Seite 2 Kraftwerke Oberhasli AG handelnd durch ihre statutarischen Organe, Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin 1 und Kanton Bern handelnd durch den Grossen Rat, vertreten durch die Bau- und Verkehrsdirektion, Amt für Wasser und Abfall, Reiterstrasse 11, 3011 Bern Beschwerdegegner 2 sowie

  1. Einwohnergemeinde Innertkirchen handelnd durch den Gemeinderat, Grimselstrasse 1, 3862 Innertkirchen
  2. Einwohnergemeinde Guttannen handelnd durch den Gemeinderat, Plätzli 186, 3864 Guttannen betreffend Wassernutzung; Vergrösserung Grimselsee; Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession vom 12. Januar 1962; Kostenliquidation (Beschluss des Grossen Rates vom 5. September 2012; Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2020, BGer 1C_356/2019) Sachverhalt: A. Am 17. September 2010 reichte die Kraftwerke Oberhasli AG (nachfolgend: KWO) beim Kanton Bern ein Gesuch um Anpassung und Ergänzung der Ge- samtkonzession vom 12. Januar 1962 ein. Gestützt auf diese betreibt sie zahlreiche miteinander verbundene Wasserkraftwerkanlagen im Oberhasli. Die KWO beabsichtigt, den Stauspiegel des Grimselsees um 23 m anzuhe- ben und dessen Speichervolumen um 75 Mio. m 3 zu vergrössern. Gegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nrn. 100.2020.429/ 431U, Seite 3 das Projekt erhoben zahlreiche Verbände und Organisationen sowie meh- rere Privatpersonen Einsprache. Mit Beschluss vom 5. September 2012 ge- nehmigte der Grosse Rat des Kantons Bern die beantragte Anpassung und Ergänzung der Konzession unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat. B. Am 22. März 2013 führte die Schweizerische Greina-Stiftung (SGS) zur Er- haltung der alpinen Fliessgewässer (nachfolgend auch: Greina-Stiftung) ge- gen den Beschluss des Grossen Rates beim Verwaltungsgericht Be- schwerde. Gleichentags erhoben auch der WWF Schweiz, Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz, Pro Natura Bern, die Stiftung Land- schaftsschutz Schweiz, Aqua Viva – Rheinaubund (heute: Aqua Viva), die Schweizerische Energie-Stiftung, Greenpeace Schweiz und der Grimselver- ein gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht vereinigte die beiden Verfahren und hiess die Beschwerden mit Urteil vom 22. Dezember 2015 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Beschluss des Grossen Rates vom 5. September 2012 auf und wies das Konzessionsge- such der KWO ab (Verfahren 100.2013.103/104). Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 5. April 2017 die dagegen erhobene Beschwerde der KWO gut, hob das kantonale Urteil vom 22. Dezember 2015 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung der Beschwerden an das Verwaltungsgericht zurück (Verfahren 1C_79/2016; BGE 143 II 241). C. Das Verwaltungsgericht nahm daraufhin die Verfahren unter den Nummern 100.2017.125 (Greina-Stiftung) und 100.2017.126 (WWF Schweiz und Mitb.) wieder auf und vereinigte sie. Mit Urteil vom 21. Mai 2019 wies es die Be- schwerden ab, soweit es auf sie eintrat. Die Kosten bestimmte es auf Fr. 4'000.-- pro Verfahren und auferlegte sie der Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführenden des jeweiligen Verfahrens. Sodann verpflichtete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nrn. 100.2020.429/ 431U, Seite 4 es die Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2017.125 und die Beschwer- deführenden im Verfahren 100.2017.126 je zur Bezahlung von Fr. 17'850.-- Parteikostenersatz an die KWO. Darin eingeschlossen ist der in den voran- gegangenen Verfahrensabschnitten 100.2013.103/104 angefallene Auf- wand. Mit Urteil vom 4. November 2020 hiess das Bundesgericht die dagegen er- hobene Beschwerde der Greina-Stiftung und von Aqua Viva gut und hob das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 21. Mai 2019 sowie den Beschluss des Grossen Rates vom 5. September 2012 auf. Es wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat des Kantons Bern zurück. Laut den Erwägungen hat der Regierungsrat zunächst zu prü- fen, ob und inwiefern der kantonale Richtplan (Massnahmenblatt C_18) an- zupassen sei, um anschliessend dem Grossen Rat im Licht des Richtpla- nentscheids einen neuen Antrag zum Konzessionsgesuch der KWO zu über- mitteln (E. 7.1). Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vor- angegangenen Verfahrens wies das Bundesgericht die Sache an das Ver- waltungsgericht zurück (Verfahren 1C_356/2019; BGE 147 II 164). D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 hat die Abteilungspräsidentin i.V. die Verfahren unter den Nummern 100.2020.429 (Greina-Stiftung) und 100.2020.431 (Aqua Viva) wieder aufgenommen und vereinigt. Die Greina- Stiftung, Aqua Viva, die KWO und der Kanton Bern haben sich in der Folge zur Kostenliquidation geäussert. Die EG Innertkirchen und Guttannen haben sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 1. April 2021 hat der In- struktionsrichter die Umweltorganisationen, die neben Aqua Viva am verwal- tungsgerichtlichen Verfahren 100.2017.126 beteiligt waren, das (vom Bun- desgericht aufgehobene) Urteil vom 21. Mai 2019 aber akzeptiert hatten, in das Verfahren 100.2020.431 einbezogen. Die Organisationen haben sich zur Kostenliquidation geäussert und dabei auf die Stellungnahmen vom 6. Ja- nuar 2021 und vom 12. Januar 2021 von Aqua Viva verwiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nrn. 100.2020.429/ 431U, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1Das Bundesgericht hat das verwaltungsgerichtliche Urteil 2017/125/126 vom 21. Mai 2019 und den Beschluss des Grossen Rates vom 5. September 2012 betreffend die Anpassung und Ergänzung der Gesamt- konzession aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zu- rückgewiesen. Auch wenn sich im Hinblick auf die Änderung der Konzession zur Nutzung der Wasserkraft vorab der Regierungsrat mit der weiteren Be- handlung der Angelegenheit zu befassen hat (BGE 147 II 164 nicht publ. E. 7.1), ist das Konzessionsgesuch vom 17. September 2010 wieder beim Grossen Rat hängig (max. mögliche Leistung ab Generator über zehn Me- gawatt, Art. 14 Abs. 1 Bst. d des Wassernutzungsgesetzes vom 23. Novem- ber 1997 [WNG; BSG 752.41]; vgl. auch BVR 2009 S. 341 E. 8, allerdings noch zu den alten Schwellenwerten). Dieser wird – im Licht des Richtpla- nentscheids des Regierungsrats – neu über das Gesuch befinden (vorne Bst. C) und damit auch die Kosten des Konzessionsverfahrens neu verlegen müssen. Über die Kosten dieses (Verwaltungs-)Verfahrens ist hier folglich nicht zu entscheiden. Gegenstand der vorliegenden Neuverlegungsverfah- ren sind einzig die Verfahrens- und Parteikosten in den Verfahren 100.2017.125 und 100.2017.126, hinsichtlich der Parteikosten einschliess- lich der vorangegangenen Verfahrensabschnitte 100.2013.103 und 100.2013.104. 1.2Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 108 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Abs. 1). Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, wozu Organe des Kantons gehören, werden keine Verfahrenskosten auferlegt; anderen Vor- instanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen be- troffen sind (Abs. 2). Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Par-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nrn. 100.2020.429/ 431U, Seite 6 teikosten zu ersetzen (dazu Art. 104 VRPG), sofern nicht deren prozessua- les Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemein- wesen als gerechtfertigt erscheint (Abs. 3). Für die Kostenliquidation ist da- mit im Grundsatz das sog. Unterliegerprinzip massgebend, wobei sich das Unterliegen bzw. Obsiegen an den gestellten Anträgen der Parteien bemisst (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 3 f. und 35). 1.3Die Kosten sind auch bei vereinigten Verfahren so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären. Die Kosten der Verfahren sind also grundsätzlich mit je einem eigenen Kosten- schluss zu liquidieren (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 106 N. 5). Insbesondere werden die Beteiligten durch die Verfahrensver- einigung nicht zu Streitgenossinnen und Streitgenossen (Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 14 und Art. 17 N. 8). Bei der Bemessung der Verfahrens- kosten ist zu berücksichtigen, wenn sich der Bearbeitungsaufwand durch die gemeinsame Behandlung der Beschwerden verringert hat (Michel Daum bzw. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 10 bzw. Art. 103 N. 6; zum Ganzen auch Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 60). Zum normalen Verfahrensaufwand gehören auch die Beweiskosten (insb. für den Augenschein vom 29.8.2014; vgl. Art. 103 Abs. 1 VRPG und dazu Ruth Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 1). 2. Im Verfahren 100.2017.125 hat vor Verwaltungsgericht mit der Greina-Stif- tung nur eine Umweltorganisation Beschwerde geführt. Sie war vor Bundes- gericht erfolgreich (vorne Bst. C). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2019 ist nach dem Wortlaut von Ziff. 1 des bundesgerichtlichen Dis- positivs zwar in allen Teilen aufgehoben worden (vorne E. 1.1). Das Nicht- eintreten des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde betreffend die Prü- fung eines Alternativprojekts (Rechtsbegehren 3; vgl. VGE 2017/125/126 vom 21.5.2019 E. 1.2) bildete aber nicht Streitgegenstand des Verfahrens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nrn. 100.2020.429/ 431U, Seite 7 vor Bundesgericht, weshalb insoweit das verwaltungsgerichtliche Urteil als nicht aufgehoben zu erachten ist (vgl. etwa Heimgartner/Wiprächtiger, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 61 BGG N. 14 mit Hinweisen). Die Greina-Stiftung ist deshalb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur als teilweise obsiegend anzusehen (vgl. für eine solche Situation etwa VGE 2015/152 vom 3.6.2015). Es rechtfertigt sich, ihr die Kosten des Ver- fahrens 100.2017.125 zu einem Fünftel aufzuerlegen, während die KWO vier Fünftel der Kosten zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG; vgl. VGE 2013/103/104 vom 22.12.2015 E. 9.1). Dem widerspricht nicht, dass das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde im Verfahren 100.2017.125 bei der Kostenverlegung nicht gesondert berücksichtigt wurde, zumal dort alle Umweltorganisationen unterlagen und der Parteikostenersatz zugunsten der KWO im Fokus stand (VGE 2017/125/126 vom 21.5.2019 E. 9.1). Dem im Wesentlichen ebenfalls unterliegenden Kanton Bern können keine Kosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). 3. 3.1Im Verfahren 100.2017.126 haben vor Verwaltungsgericht insgesamt acht Organisationen gemeinsam Beschwerde geführt; nur eine ist an das Bundesgericht gelangt und war erfolgreich (Aqua Viva; vorne Bst. C). Die Organisationen bildeten im kantonalen Verfahren eine sog. einfache – auch bezeichnet als freiwillige – Streitgenossenschaft (Art. 13 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 71 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 10). Auch wenn die in freiwilliger Streitgenossenschaft verbundenen Per- sonen gemeinsam auftreten, führen sie das Verfahren unabhängig vonei- nander (vgl. Art. 71 Abs. 3 ZPO). Es bestehen selbständige Prozessrechts- verhältnisse. Die Einzelnen können etwa individuell ein Rechtsmittel einle- gen; ihre Handlungen und Unterlassungen beeinflussen die Rechtslage der anderen grundsätzlich nicht. Das Erkenntnis der Behörde kann für jede und jeden unterschiedlich sein (BGE 147 III 529 E. 4.3.1 [Pra 111/2022 Nr. 52], 140 III 520 E. 3.2.2 [Pra 105/2016 Nr. 18]; Michel Daum, a.a.O., Art. 13 N. 12 f.; Sutter-Somm/Seiler, in dieselben [Hrsg.], Handkommentar zur ZPO,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nrn. 100.2020.429/ 431U, Seite 8 2021, Art. 71 N. 10 ff.; Eva Borla-Geier, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 71 N. 19 ff.). 3.2Das Verwaltungsgericht hat den Organisationen die Gerichtsgebüh- ren im Verfahren 100.2017.126 gemeinsam auferlegt, mithin im externen Verhältnis keine individuellen Kostenanteile festgelegt (vorne Bst. C). Die Streitgenossinnen und Streitgenossen tragen die Kosten daher gemäss Art. 106 VRPG unter Solidarhaft zu gleichen Teilen (vgl. E. 9.1 des Urteils vom 21.5.2019). Solidarität entsteht in diesem Fall gestützt auf das kantonale Prozessrecht von Gesetzes wegen (vgl. Art. 143 Abs. 2 des Schweizeri- schen Obligationenrechts [OR; SR 220]; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 106 N. 3). 3.3Solidarhaft bedeutet, dass jede Schuldnerin und jeder Schuldner für die ganze Schuld belangt werden kann und so lange verpflichtet bleibt, bis die ganze Schuld getilgt ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 und Art. 144 Abs. 2 OR). Sie ist ausgeschlossen, soweit der Prozessausgang für die einzelnen Streitge- nossinnen und -genossen unterschiedlich ist (vgl. BGer 4A_444/2017 vom 12.4.2018 E. 6.3 mit Hinweis auf Martin H. Sterchi, in Berner Kommentar, 2012, Art. 106 ZPO N. 12; Alexander Fischer, Handkommentar ZPO, 2010, Art. 106 N. 16), was bei der einfachen Streitgenossenschaft der Fall sein kann (vorne E. 3.1). Aufgrund der erfolgreichen Beschwerdeführung eines Streitgenossen vor Bundesgericht ist das Prozessergebnis nicht mehr für alle acht Organisationen identisch. Die solidarische Kostenverlegung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 21. Mai 2019 lässt sich daher nicht auf- rechterhalten. Sie liegt vielmehr als Ganzes im Streit; es erwachsen keine Kostenanteile in Rechtskraft (vgl. VGE 2013/187 vom 13.8.2014 E. 7.5, 2011/177 vom 3.7.2012 E. 3.2, 2010/430 vom 29.3.2012 E. 9.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 106 N. 6). Da eine (betragsmässige) «Aufteilung des Kostenentscheids» bei der Verpflichtung zu solidarischer Haftbarkeit nicht möglich ist, pflegt das Bundesgericht in einem solchen Fall das angefochtene Urteil im Kostenpunkt integral aufzuheben, also auch mit Bezug auf Streitge- nossinnen und -genossen, die das kantonale Erkenntnis akzeptiert haben (vgl. BGE 142 II 517 [1C_526/2015 und 1C_528/2015 vom 12.10.2016] nicht publ. E. 11; ferner in einem Erläuterungsverfahren BGer 4C.267/2005 vom 10.10.2005 E. 3.2). Weshalb es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht erkennbar. In die Neuverlegung der Gerichtsgebühren sind somit alle acht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nrn. 100.2020.429/ 431U, Seite 9 Organisationen einzubeziehen, die im Verfahren 100.2017.126 Beschwerde geführt haben. Im Neuverlegungsverfahren 100.2020.431 haben sich auch diejenigen Organisationen zur Kostenverlegung äussern können, die das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 21. Mai 2019 nicht angefochten hatten (vorne Bst. D). 3.4Aqua Viva ist mit Blick auf den Prozessausgang vor Bundesgericht auch im kantonalen Verfahren als obsiegende Partei zu betrachten. Hinge- gen fragt sich, ob das auch für die sieben übrigen Organisationen gilt, die nicht an das Bundesgericht gelangt sind. Entscheide des Bundesgerichts er- wachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Es ist ein Grundsatz des Prozessrechts, dass die Rechtskraft eines Urteils auf die Parteien des betreffenden Verfahrens be- schränkt bleibt (BGE 93 II 329 E. 3b). Das Erkenntnis kann Dritten nicht ent- gegengehalten werden, ausser eine derartige Wirkung sei im materiellen Recht vorgesehen (BGer 4P.133/1999 vom 24.8.1999, in SJ 2000 I S. 6 E. 2b/aa [mp 2000 S. 36], 5C.253/2000 vom 6.3.2001 E. 4d; Simon Zingg, in Berner Kommentar, 2012, Art. 59 ZPO N. 136 ff.). Im Verwaltungsrecht kann Letzteres etwa im Vergaberecht der Fall sein (sog. ungeteilte Wirkung der Zuschlagsverfügung; BGE 148 I 53 [BGer 2C_399/2021 vom 28.2.2022] nicht publ. E. 2.2.4 mit Hinweis auf BGE 146 II 276 E. 1.2.4, 141 II 14 E. 4.7), bildet aber die Ausnahme (weiterführend Florian Brunner, Verfahren mit mehreren Parteien im öffentlichen Recht, Diss. Zürich 2020, N. 780 ff.). Der Grundsatz der auf die Parteien des jeweiligen Verfahrens beschränkten Ur- teilswirkung gilt auch bei der einfachen Streitgenossenschaft, da für die ein- zelnen Parteien selbständige Prozessrechtsverhältnisse bestehen und die Beurteilung der Hauptsache für jede und jeden unterschiedlich sein kann (vorne E. 3.1). Folgerichtig muss auch der Kostenspruch, der als akzessori- sche Anordnung (Nebensache) der Hauptsache folgt (vgl. dazu BGE 144 I 208 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 30]; ferner Ruth Herzog, a.a.O., Art. 75 N. 2 und 11), nicht für alle Streitgenossinnen und -genossen gleich sein. Die sie- ben Organisationen, die das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 21. Mai 2019 nicht angefochten haben, haben in der Hauptsache – im Gegensatz zu Aqua Viva – vor Bundesgericht keinen Prozesserfolg erzielt. Es wäre daher an sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nrn. 100.2020.429/ 431U, Seite 10 konsequent, ihnen im kantonalen Verfahren als unterliegende Parteien Ver- fahrenskosten aufzuerlegen. 3.5Heisst das Verwaltungsgericht eine Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gut und urteilt in der Sache neu (Art. 84 Abs. 1 VRPG), hat es regelmässig auch die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten neu zu verlegen (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). Soweit es um unteilbare Anordnungen geht (z.B. Baubewilligung), hat das Gericht mit- unter darauf verzichtet, für diejenigen (ehemals) solidarisch haftenden Streit- genossinnen und -genossen, die sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren beteiligt hatten, nachträglich Kostenanteile auszuscheiden. Vielmehr hat es diese Parteien, soweit es um die gleichen Anträge und damit den glei- chen Streitgegenstand ging, entweder kostenmässig gleich behandelt wie diejenigen, die mit Erfolg an das Verwaltungsgericht gelangt sind (vgl. etwa VGE 2013/187 vom 13.8.2014 E. 7.5), oder sie bei der Neuverlegung der Kosten nicht berücksichtigt (so VGE 2010/430 vom 29.3.2012 E. 9.2; ferner zur Problematik Florian Brunner, a.a.O., N. 919 ff.). Kostenmässig wurde mithin nicht auf ein Unterliegen geschlossen (anders hingegen bei Anord- nungen, die für die Beteiligten unterschiedlich zu beurteilen sind, z.B. die Zumutbarkeit eines Schulwegs; dazu JTA 2022/180 vom 11.8.2022 [noch nicht rechtskräftig]). Bei unteilbaren Anordnungen rechtfertigt sich diese Lö- sung namentlich dann, wenn der Verfahrensaufwand nicht wesentlich von der Anzahl Parteien abhängt, die gemeinsam auftreten. Das ist der Fall, wenn alle Streitgenossinnen und -genossen die gleichen Rechtsbegehren stellen und die gleichen Rügen erheben. Das ist bei der einfachen Streitge- nossenschaft nicht zwingend (vorne E. 3.1), weshalb die solidarische Haft- barkeit fragwürdig sein kann (vgl. für den Zivilprozess etwa Peter Ruggle, in Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 71 N. 45). Im vorliegenden Fall haben die acht Organisationen im Verfahren 100.2017.126 indes identische Prozesse geführt. Der Verfahrensaufwand wäre nicht wesentlich geringer gewesen, wenn von Anfang an nur Aqua Viva Beschwerde geführt hätte. Es rechtfertigt sich daher auch hier nicht, den Organisationen, die nicht an das Bundesgericht gelangt sind, Kosten aufzuerlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nrn. 100.2020.429/ 431U, Seite 11 3.6Die Kosten des Verfahrens 100.2017.126 sind somit der KWO aufzu- erlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der ebenfalls unterliegende Kanton Bern wird nicht kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). 4. 4.1Bei der Verlegung der Parteikosten hat die Greina-Stiftung im Verfah- ren 100.2017.125 als obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihres anwaltlichen Aufwands (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Dem teilweisen Unterliegen der Greina-Stiftung bzw. dem entsprechenden Obsiegen der KWO (vorne E. 2) ist allerdings mit einem Pauschalbetrag Rechnung zu tragen, ausmachend Fr. 3'000.-- (vgl. VGE 2013/103/104 vom 22.12.2015 E. 9.2). Im Verfahren 100.2017.126 hat Aqua Viva Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Auch im Parteikostenpunkt hat das Bundesgericht den kantonalen Kostenspruch in- tegral aufgehoben, so dass über die Verlegung für alle acht Organisationen neu zu befinden ist, die im Verfahren 100.2017.126 Beschwerde geführt ha- ben (vorne E. 3.3). Ungeachtet der vom VRPG nicht geregelten Frage, wie mehrere Beteiligte an einer gemeinsam zugesprochenen Prozessentschädi- gung berechtigt sind (vgl. zu diesem Problemkreis BGer 4C.4/2004 vom 20.4.2004 E. 3.1), steht der Ersatzanspruch den einzelnen Streitgenossin- nen und -genossen zu (vgl. auch vorne E. 3.4). Mit Blick auf den Prozess- ausgang vor Bundesgericht erscheint es konsequent, den Organisationen, die das kantonale Urteil akzeptiert haben, keinen Parteikostenersatz zuzu- sprechen (in diesem Sinn auch VGE 2010/430 vom 29.3.2012 E. 9.2; anders aber etwa VGE 2011/177 vom 3.7.2012 E. 3.2 [Berücksichtigung auch der nicht mehr Beteiligten]). Der Ersatzanspruch von Aqua Viva ist dabei gemes- sen am Aufwand, der für die Parteivertretung aller acht Organisationen durch den gleichen Rechtsanwalt entstanden ist, anteilsmässig festzusetzen; an- dernfalls würde sie überentschädigt. Die KWO hat im Verfahren 100.2017.126 keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 4.2Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat ausgeführt, er habe bei der Leistungserfassung nicht zwischen den einzelnen Organisatio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nrn. 100.2020.429/ 431U, Seite 12 nen unterschieden (Eingabe vom 6.1.2021, act. 8). Es rechtfertigt sich, den Parteiaufwand je hälftig zwischen den beiden Verfahren aufzuteilen (vgl. zur getrennten Verlegung vorne E. 1.3) und vom hälftigen Anteil im Verfahren 100.2017.126 gleiche Anteile unter den Organisationen zu bilden. 4.3Parteikostenpflichtig in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren wer- den sowohl die KWO als auch der Kanton Bern, die im Wesentlichen unter- liegen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Anders als der Kanton geltend macht (Eingabe vom 16.3.2021, act. 13 S. 1), war er in beiden Ver- fahren neben der KWO richtigerweise (Haupt-)Partei und nicht Vorinstanz (Grosser Rat). Das Gemeinwesen, das eine Konzession verleiht, überträgt Rechte auf die Konzessionsnehmerin oder den Konzessionsnehmer (Kon- zessionärin oder Konzessionär; BGE 143 II 598 E. 4.1.1 [Pra 107/2018 Nr. 91]; Bernhard Waldmann, Die Konzession: Eine Einführung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Die Konzession, 2011, S. 3, je mit weiteren Hin- weisen). Der Kanton ist daher am strittigen Rechtsverhältnis beteiligt und im Verfahren notwendigerweise Partei (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 4). Die KWO und der Kanton Bern sind je hälftig als unterliegende Parteien zu betrachten. Für eine rügebezogene Gewichtung der «Verantwortungsberei- che», die zu einer anderen Kostenverlegung führen könnten, bleibt kein Raum (vgl. Eingaben der KWO vom 15.2.2021 S. 2 Ziff. 3 und des Kantons vom 16.3.2021 S. 2, act. 11 und 13). 4.4Zu bemessen ist der (anteilsmässige) Parteikostenersatz für die Be- schwerdeführenden (Greina-Stiftung und Aqua Viva) antragsgemäss auf der Grundlage der Kostennoten vom 16. September 2015 (Dossier 2013/103/104 pag. 44 und 44A) und vom 29. März 2019 (Dossier 2017/125/126 pag. 30). Das geltend gemachte Anwaltshonorar beträgt Fr. 25'861.70 (Fr. 21'700.-- und Fr. 4'161.70), was mit Blick auf die gesetzli- chen Bemessungskriterien und den zu gewährenden Zuschlag für aufwän- dige Verfahren grundsätzlich angemessen erscheint (Art. 41 Abs. 1 und 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 16 und 9 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Die bezifferten Auslagen belaufen sich auf Fr. 2'409.85 (Fr. 2'285.-- und Fr. 124.85). Weiter ist die Pauschale von Fr. 3'000.-- zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nrn. 100.2020.429/ 431U, Seite 13 rücksichtigen (Greina-Stiftung; vorne E. 4.1). Der Ersatzanspruch (Honorar und Auslagen) der Greina-Stiftung im Verfahren 100.2017.125 beträgt somit Fr. 11'135.80 (Fr. 14'135.80 minus 3'000.--), derjenige von Aqua Viva im Verfahren 100.2017.126 beläuft sich auf Fr. 1'766.95 (ein Achtel von Fr. 14'135.80). 4.5Hinzu kommt grundsätzlich die Mehrwertsteuer. Letztere ist indes nicht zu vergüten, soweit die für die ersatzberechtigte Partei tätige Rechts- vertretung nicht mehrwertsteuerpflichtig ist oder die ersatzberechtigte Partei selber mehrwertsteuerpflichtig und damit befugt ist, die ihrer Rechtsvertre- tung geschuldeten Steuerkosten als Vorsteuer in Abzug zu bringen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 10 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist die Mehrwertsteuer daher nur auf dem Anwaltshonorar und den Auslagen zu entschädigen, die vor dem 31. März 2015 angefallen sind, hat doch die Steu- erpflicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden gemäss Unternehmens-Identifikationsnummer-Register (UID) damals geendet (Register einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>). Es kann somit auf den Betrag von Fr. 559.60 abgestellt werden, den das Verwaltungsgericht in seinem Urteil 2013/103/104 vom 22. Dezember 2015 festgesetzt hat (noch zu einem Satz von 8 %), zumal weder die Greina-Stiftung noch Aqua Viva selber mehrwertsteuerpflichtig sind bzw. waren (vgl. E. 9.4 f. des damaligen Urteils). Der Parteikostenersatz ist somit insgesamt festzusetzen auf Fr. 11'415.60 (inkl. die Hälfte von Fr. 559.60 MWSt) im Verfahren 100.2017.125 (Greina-Stiftung) und auf Fr. 1'801.90 (inkl. ein Sechzehntel von Fr. 559.60 MWSt) im Verfahren 100.2017.126 (Aqua Viva). 4.6Die Greina-Stiftung hat der KWO für das Verfahren 100.2017.125 ei- nen Anteil Parteikostenersatz von pauschal Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Dieser Betrag schliesst die Auslagen mit ein, jedoch keine Mehrwertsteuer, da die KWO gemäss UID selber mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. VGE 2013/103/104 vom 22.12.2015 E. 9.5). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nrn. 100.2020.429/ 431U, Seite 14

  1. a) Die Kosten des Verfahrens 100.2017.125, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführerin (Greina- Stiftung) im Umfang von Fr. 800.-- und der Beschwerdegegnerin 1 (KWO) im Umfang von Fr. 3'200.-- auferlegt. b) Die Kosten des Verfahrens 100.2017.126, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdegegnerin 1 (KWO) auferlegt.
  2. a) Die Beschwerdegegnerin 1 (KWO) und der Kanton Bern haben der Greina-Stiftung für das Verfahren 100.2017.125 Parteikosten von ins- gesamt Fr. 11'415.60 (inkl. Auslagen und MWSt), je hälftig, ausma- chend je Fr. 5'707.80, zu ersetzen. b) Die Beschwerdeführerin (Greina-Stiftung) hat der Beschwerdegegne- rin 1 (KWO) für das Verfahren 100.2017.125 Parteikosten von pau- schal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zu ersetzen. c) Die Beschwerdegegnerin 1 (KWO) und der Kanton Bern haben Aqua Viva für das Verfahren 100.2017.126 Parteikosten von insgesamt Fr. 1'801.90 (inkl. Auslagen und MWSt), je hälftig, ausmachend je Fr. 900.95, zu ersetzen.
  3. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2020.429
  • Beschwerdeführende im Verfahren 100.2020.431
  • Beschwerdegegnerin 1
  • Beschwerdegegner 2
  • Einwohnergemeinde Innertkirchen
  • Einwohnergemeinde Guttannen Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.09.2022, Nrn. 100.2020.429/ 431U, Seite 15 Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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Entscheidungsdatum
26.09.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026