100.2020.421U publiziert in BVR 2023 S. 155 HER/TMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. November 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Herzog Verwaltungsrichter Rolli, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Trummer

  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________
  4. D.________ Beschwerdeführende 3 und 4 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2), wohnhaft in Äthiopien alle vertreten durch Fürsprecherin ... Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug Ehemann und Kinder durch aufenthaltsberechtigte, als Flüchtling anerkannte Ehefrau/Mutter (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 13. Oktober 2020; 2019.POMGS.781)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1984) ist Staatsangehörige von Eritrea. Sie heiratete 2009 in ihrer Heimat den äthiopischen Staatsangehörigen B.________ (Jg. 1978). Aus der Ehe gingen der Sohn C.________ (Jg. 2009) und die Tochter D.________ (Jg. 2011) hervor, beide ebenfalls Staatsangehörige von Äthiopien. Am 14. Juni 2013 reiste A.________ in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Es anerkannte sie aber als Flüchtling (Grund: illegale Ausreise aus Eritrea) und verfügte die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Am 11. Juli 2018 erteilte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohner- dienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), A.________ eine Aufent- haltsbewilligung (Härtefallbewilligung). Nachdem A.________ bereits 2014 erfolglos um Nachzug ihrer Familie ersucht hatte, stellte sie am 1. Dezember 2018 erneut ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann und die Kinder. Diese beantragten ihrerseits am 18. Februar 2019 auf der Schweizer Botschaft in Äthiopien die Erteilung von Visa für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 4. November 2019 wies die EG Bern die Gesuche ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A., B. sowie die Kinder C.________ und D.________ am 4. Dezember 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute Sicherheits- direktion [SID]). Zudem ersuchten sie für das Beschwerdeverfahren um un- entgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 wies die SID die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Aussichtslosigkeit ab (Dispositiv-Ziff. 2). Sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 3 auferlegte den Beschwerdeführenden die (reduzierten) Verfahrenskosten von Fr. 400.--; Parteikosten sprach sie nicht (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). C. Gegen den Entscheid der SID haben A., B. sowie die Kinder C.________ und D.________ am 23. November 2020 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben und dem Ehemann und den Kindern seien im Rahmen des Familiennachzugs die Einreise in die Schweiz und der Auf- enthalt zu bewilligen. Zugleich haben sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsver- treterin als amtliche Anwältin beantragt. Die SID und die EG Bern schliessen mit Vernehmlassung bzw. Beschwer- deantwort je vom 18. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege haben sie sich eines Antrags ent- halten. Am 12. Mai 2021 haben A., B. und deren Kinder weitere Unterlagen eingereicht. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2021 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bewilligt. Am 2. Juli 2021 haben A., B. und deren Kinder zu verschiedenen Fragen der Instruktionsrichterin Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht. Die SID hat sich am 20. August 2021 dazu geäussert. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingaben vom 20. September und 4. November 2021 haben sich A., B. und deren Kinder erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Am 11. Mai 2022 hat eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine Instruk- tionsverhandlung durchgeführt, an der A.________ als Partei einvernommen wurde. Diese hatte am 9. Mai 2022 im Hinblick auf die Verhandlung neue Unterlagen eingereicht. Die EG Bern hat auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Beschwerdeführenden und die SID haben sich je am 7. Juni 2022 zum Protokoll der Instruktionsverhandlung geäussert. Sie halten an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 4 ihren Anträgen fest. Die EG Bern hat sich (weiterhin) nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 hat A.________ über die aktuelle Situation orientiert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2Da die Streitigkeit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf- wirft, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 5 und Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde je- doch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen ma- teriell das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen). 3. Der Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.1Die Beschwerdeführerin 1 (geb. 1984) ist Staatsangehörige von Eritrea. Sie heiratete am 11. Januar 2009 in ihrem Heimatland den Be- schwerdeführer 2 (geb. 1978). Er ist äthiopischer Staatsangehöriger (Akten EG Bern 3C pag. 4, 33), den sie kennengelernt hatte, als er sich in Eritrea aufhielt (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung [nachfolgend: Protokoll] S. 5 [act. 18A]). Aus der Ehe gingen der Sohn C.________ (geb. 2009) und die Tochter D.________ (geb. 2011) hervor, beide äthiopische Staatsangehörige; die Kinder kamen in Eritrea zur Welt (Akten EG Bern 3D pag. 1 ff., 3E pag. 1 ff.), wo die Familie auch lebte und die Be- schwerdeführerin 1 als Apothekerin arbeitete (vgl. Protokoll S. 3). Am 14. Juni 2013 gelangte die Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz und er- suchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 lehnte das damalige BFM ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg, aner- kannte sie aber wegen subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise aus Eritrea) als Flüchtling und verfügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs die vorläufige Aufnahme (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 19 [act. 8A]). Gemäss ihren Angaben im Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin 1 ihr Heimatland im März 2013 verlassen. Vor Verwaltungsgericht bringt sie indes vor, sie sei bereits Ende 2012 in den Sudan geflüchtet (Beschwerde S. 3; ebenso Beschwerde an SID S. 3 [Akten SID 3A pag. 12]; vgl. auch Protokoll S. 5). Am 13. Juni 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 beim BFM ein erstes Mal um Nachzug ihres Ehemanns und der beiden Kinder. Das BFM

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 6 verweigerte den Nachzug, weil sie ihre Angehörigen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach- ziehen könne; ausserdem liege die Zuständigkeit zur Beurteilung eines sol- chen Gesuchs bei der kantonalen Ausländerbehörde (Akten EG Bern 3C pag. 60). In den Jahren 2015, 2016, 2018 und 2020 reiste die Beschwerde- führerin 1 für jeweils mehrere Wochen nach Äthiopien, um ihre Familie zu besuchen (vgl. act. 8 S. 1; BB 18 [act. 8A]). Am 11. Juli 2018 bewilligte die EG Bern ihr den Aufenthalt im Rahmen einer Härtefallregelung (Akten EG Bern 3B pag. 30, 79 ff., 95 ff., 113). 3.2In der Schweiz hielt sich die Beschwerdeführerin 1 zunächst im Kan- ton Tessin auf. Dort engagierte sie sich bei einer Non-Profit Organisation, für die sie als Übersetzerin (Tigrinisch/Englisch) tätig war. Sie besuchte ausser- dem Kurse in italienischer Sprache (Niveau A2) und Kultur (Akten EG Bern 3B pag. 30, 64 ff.). Nach Bewilligung des Kantonswechsels war sie von Juli 2015 bis Ende Januar 2016 in der Kollektivunterkunft Schafhausen im Emmental untergebracht, später zog sie in die Stadt Bern (Akten EG Bern pag. 3, 5, 80, 96). Zu Beginn ihres Aufenthalts im Kanton Bern wurde die Beschwerdeführerin 1 durch die Flüchtlingshilfe der Caritas sozialhilferecht- lich unterstützt (Akten EG Bern 3B pag. 4). Von Oktober 2015 bis Januar 2017 besuchte sie Deutsch-Intensivkurse auf den Sprachniveaus A1, A2 und B1 (Akten EG Bern 3B pag. 42 ff.). Zudem absolvierte sie 2016/17 einen Jahreskurs in Allgemeinbildung (allgemeinbildender Unterricht für Erwach- sene) an der Berufs-, Fach- und Fortbildungsschule Bern. Ab Januar 2017 arbeitete sie während acht Monaten als Praktikantin mit einem Pensum von 40 % in einer Apotheke in Bern (Akten EG Bern 3B pag. 30, 56, 58 ff.). Seit Oktober 2019 lebt sie in einer 4-Zimmerwohnung, die sie mit Blick auf den angestrebten Nachzug gemietet hat; sie hat einen Untermieter, der die Hälfte des (Haupt-) Mietzinses zahlt (Protokoll S. 3 f.; BB 29 [act. 20A]) 3.3Im September 2017 trat die Beschwerdeführerin 1 ein Bachelorstu- dium in pharmazeutischen Wissenschaften an der Universität Bern an (Akten EG Bern 3B pag. 30, 54, 90 f.). Auf diesen Zeitpunkt hin konnte sie sich dank Ausbildungsbeiträgen von der Flüchtlingssozialhilfe ablösen (Akten EG Bern 3B pag. 30, 33). Nach dem Einführungsstudium (1. Studienjahr) wech- selte sie in den Studiengang der Chemie und molekularen Wissenschaften.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 7 Da sich dessen Einführungsstudium mit jenem der pharmazeutischen Wis- senschaften weitgehend deckt, konnte sie ihre Ausbildung nahtlos fortführen (Beschwerde S. 3; BB 4, 6 und 7 [act. 1C]). Im September 2021 schloss sie ihre Bachelorarbeit ab und im Juni 2022 plante sie, zu den letzten drei Leis- tungskontrollen ihres Bachelorstudiengangs anzutreten (je 1. Prüfungs- termin; vgl. Protokoll S. 3 f.; BB 26 [act. 17A]). Das Studium finanzierte sie mittels Ausbildungsbeiträgen; sporadisch war sie ab 2018 als Kinderbetreu- erin bei Privatpersonen tätig und erzielte dadurch ein bescheidenes Einkom- men (vgl. act. 8 S. 2; Akten EG Bern 3B pag. 23 ff., 3C pag. 9 f.). Der Kanton Bern gewährte ihr einerseits Darlehen von Fr. 10'300.-- pro Studienjahr bis zum Erreichen der maximalen Darlehenssumme von Fr. 50'000.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungs- beiträge [ABG; BSG 438.31]; vgl. Protokoll S. 3; BB 20 [act. 8A]). Anderer- seits leistete er ihr während der ersten vier Studienjahre Stipendien von je Fr. 20'615.-- (BB 20 [act. 8A]). Für das Studienjahr 2021/22 erhielt sie keine Stipendien mehr (vgl. Protokoll S. 3). Ab Ende Januar 2022 wurde sie kurz- zeitig sozialhilferechtlich unterstützt, konnte sich davon aber rasch wieder ablösen. Mitte März 2022 trat sie eine Stelle bei der ... AG mit einem Pensum von 80 % als Betreuerin im ... Bern an (vgl. Protokoll S. 3 f.; BB 24 [act. 17A]). Per 1. Juli 2022 konnte sie ihren Beschäftigungsgrad auf 100 % erhöhen (BB 30 und 31 [act. 20A, 23A1]). Nachdem sie eine der drei im Juni 2022 abgelegten Leistungskontrollen nicht bestanden hat, setzt sie das Studium nun während eines Semesters aus, um weiterhin 100 % arbeiten zu können. Sie will bezüglich der nicht bestandenen Prüfung aber von ihrer Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch machen (vgl. act. 23 S. 1). Nach ihrem Bachelorabschluss strebt sie eine Tätigkeit im Bereich Chemie an, vorzugsweise in der Industrie; sie gibt an, gemäss entsprechender Stelleninserate mit einem Lohn von etwa Fr. 6'000.-- rechnen zu können (vgl. Protokoll S. 4). Ein (zunächst angestrebtes) Masterstudium steht aktuell nicht (mehr) zur Diskussion, weil für die Beschwerdeführerin 1 die Erzielung von hinreichendem Erwerbseinkommen im Interesse des Familiennachzugs prioritär ist (vgl. Protokoll S. 6). 3.4Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin 1 lässt sich zur Situ- ation ihrer Familie Folgendes festhalten: Nachdem die Beschwerdeführerin 1 aus Eritrea ausgereist war, begab sich ihr Ehemann mit den damals noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 8 kleinen Kindern (Beschwerdeführende 2-4) in seine Heimat (Äthiopien), da die Familienzusammenführung in der Schweiz zwar von Anbeginn geplant, aber (noch) nicht möglich war. Der Ehemann brachte die beiden Kinder zu Verwandten nach Mek’ele in der Region Tigray (Äthiopien), während er in Addis Abeba als Chauffeur arbeitete. Die Kinder besuchte er regelmässig in Mek’ele (vgl. Beschwerde S. 3; Protokoll S. 5). Aufgrund des militärischen Konflikts in Tigray, der im November 2020 zum Bürgerkrieg eskalierte, holte er die Kinder im März 2021 zu sich nach Addis Abeba. Er war zu jener Zeit aufgrund der Corona-Pandemie ohne Anstellung, konnte aber gelegentlich Mietwohnungen vermitteln. Die Kinder betreute er in dieser Zeit allein (vgl. act. 8 S. 1). Als er im Juli 2021 selber am Coronavirus erkrankte und die Kinderbetreuung nicht mehr sicherstellen konnte, wurden die Kinder wieder zu seiner Schwester nach Mek’ele gebracht (vgl. act. 12). Seither sei es ihm aufgrund des Bürgerkriegs nicht mehr möglich gewesen, die Kinder dort zu besuchen (vgl. Protokoll S. 6). Der Ehemann lebt weiterhin in Addis Abeba und geht dort wieder einer Arbeit nach. Aktuell ist er für ein Unternehmen im Bereich Import/Export tätig und hilft dort bei der Administration/«Delivery» (Protokoll S. 5). Im Jahr 2019 besuchte er im Hinblick auf den Familiennach- zug einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 (84 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) am Goethe-Institut in Addis Abeba (BB 13 [act. 1C]). Den Kin- dern war es zunächst aufgrund der Corona-Pandemie (ab Frühjahr 2020) und ab März 2021 wegen des Bürgerkriegs verwehrt, zur Schule zu gehen. Aus den gleichen Gründen ist die Beschwerdeführerin 1 seit Februar 2020 nicht mehr zu ihrer Familie gereist. Sie steht jedoch über die gängigen Kom- munikationsmittel täglich mit ihrem Ehemann in Kontakt (act. 8 S. 1; Proto- koll S. 3 und 6). 4. Strittig ist, ob die SID den Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2-4 zu Recht verweigert hat. 4.1Die Beschwerdeführerin 1 ist seit 2018 im Besitz einer Aufenthalts- bewilligung (Härtefallbewilligung), womit die vorläufige Aufnahme erloschen und die angeordnete Wegweisung hinfällig geworden ist (vgl. Art. 84 Abs. 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 9 AuG; vorne E. 3.1 am Ende). Der Familiennachzug durch eine ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung ist in Art. 44 AuG geregelt. Soweit die SID die Beschwerdeführenden (subsidiär) auf den Weg des Familienasyls nach Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) verweist (vgl. act. 10 und act. 19 S. 1), kann ihr nicht gefolgt werden: Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kommt für eine in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ein Nachzug von Familienangehörigen aus dem Ausland gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nur dann in Betracht, wenn sie ihrerseits über den Asylstatus verfügt (BVGE 2019 VI/3 E. 4.2; vgl. auch Grasdorf-Meyer/Ott/Vetterli, Geflüchtete Menschen im Schweizer Recht, 2021, N. 351; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code an- noté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l’asile [LAsi], 2015, Art. 51 N. 15; a.M. noch Constantin Hruschka, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrations- recht, 5. Aufl. 2019, Art. 51 AsylG N. 2; Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 85 AIG N. 19). Flüchtlinge ohne Asyl kön- nen ihre Familienangehörigen, die sich noch im Ausland befinden, dagegen nur unter den Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG (während der vor- läufigen Aufnahme) bzw. – nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung – gestützt auf Art. 44 AuG nachziehen (vgl. Grasdorf-Meyer/Ott/Vetterli, a.a.O., N. 968 und 979; Minh Son Nguyen, a.a.O., Art. 51 N. 33 ff.). 4.2Art. 44 AuG vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt hier die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2; BVR 2022 S. 19 E. 7.1). Die aufenthaltsberechtigte ausländische Person kann sich für den Familien- nachzug allerdings auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Euro- päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen, wenn sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und die familiären Beziehungen tatsächlich gelebt werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem ge- festigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1 f.). Ein gefestigtes Aufenthaltsrecht kann sich (un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 10 abhängig vom Vorliegen familiärer Beziehungen) auch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren ist ge- mäss bundesgerichtlicher Praxis regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjäh- rigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht genügen, wie sich umgekehrt nicht ausschliessen lässt, dass innert kürzerer Zeit nebst engen sozialen Beziehungen namentlich in sprachlicher, beruflicher und wirt- schaftlicher Hinsicht eine ausgeprägt gelungene Integration vorliegt (BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2). Nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren kann der Privatlebens- schutz auch einen Anspruch auf Familiennachzug vermitteln (vgl. BGE 146 I 185 E. 5-7 [Pra 110/2021 Nr. 36]). 4.3Die Beschwerdeführerin 1 reiste im Juni 2013 in die Schweiz ein, wurde im Mai 2014 als Flüchtling vorläufig aufgenommen und verfügt seit 2018 über eine auf behördlichem Ermessen beruhende Härtefallbewilligung (vgl. vorne E. 3.1). Anders als für Flüchtlinge mit Asyl (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2; BVR 2021 S. 463 E. 4.2) scheint bislang nicht geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen die Anwesenheit von Personen mit dem (ur- sprünglichen) Rechtsstatus der Beschwerdeführerin 1 (vorläufige Aufnahme als Flüchtling) als gefestigt zu betrachten ist. Als «rechtmässiger» Aufenthalt im Sinn der allgemeinen Praxis zum Familien- und Privatlebensschutz (vgl. E. 4.2 hiervor) schien zunächst die Zeit ab Bewilligung des Aufenthalts zu gelten (BGE 146 I 185 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweis auf BGE 144 I 266). Nach heute vorliegender Kasuistik ist nun aber offenbar auch der Aufenthalt seit der vorläufigen Aufnahme relevant, da die Be- schwerdeführerin 1 aufgrund des in ihrem Fall als unzulässig beurteilten Wegweisungsvollzugs bereits damals nicht damit zu rechnen hatte, die Schweiz in absehbarer Zeit verlassen zu müssen (vgl. BGE 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 147 I 268 E. 4.1 und 4.3 [je ohne Auseinandersetzung mit der Frage im Licht der bisherigen publizierten Rechtsprechung]; so gesehen ist die auf die damalige Rechtsprechung ge- stützte Aussage in BVR 2022 S. 19 E. 7.2 bereits überholt). Nicht anzurech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 11 nen ist demgegenüber (weiterhin) die Anwesenheit während des (erfolg- losen) Asylverfahrens (vgl. BGE 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 4.4 mit Hin- weis auf BGE 137 II 10 E. 4.6 f.). 4.4Die SID ist nicht von einem gefestigten Aufenthaltsrecht der Be- schwerdeführerin 1 ausgegangen, hat aber aufgrund deren Flüchtlingsstatus ein sog. «faktisches» Aufenthaltsrecht im Sinn der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts bejaht (angefochtener Entscheid E. 2.3). Nach die- ser Praxis ist bei Familiennachzugsgesuchen von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen, das es ihnen grundsätzlich erlaubt, sich auf Art. 8 EMRK zu berufen, sofern ihr Status nicht in absehbarer Zeit aufgehoben wird; die Aufenthaltsdauer soll in sol- chen Fällen aber erst in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.2-6.4; BVGer F-240/2021 vom 13.4.2022 E. 8.2; ferner Grasdorf-Meyer/Ott/Vetterli, a.a.O., N. 986; Pe- ter Bolzli, a.a.O., Art. 85 AIG N. 14). Mit Beschwerde (S. 7) ist vorgebracht, es sei bei dieser Sachlage zugleich von einem «gefestigten» Anwesenheits- recht auszugehen. Die angeführte Praxis bezieht sich auf bloss vorläufig auf- genommene Flüchtlinge. Ihre Aussagekraft für den vorliegenden Fall ist in- soweit beschränkt, als der Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 bereits regularisiert ist. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend geklärt zu wer- den. Gleiches gilt für die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis (vorne E. 4.2 f.) hat. Immerhin ist aber festzuhalten, dass gute Gründe dafür spre- chen, hier ein gefestigtes Aufenthaltsrecht anzunehmen: Die Beschwerde- führerin 1 hält sich seit mittlerweile mehr als acht Jahren mit einer vorläufigen Aufnahme und anschliessender Härtefallbewilligung in der Schweiz auf und verfügt als Flüchtling über einen besonderen Rechtsstatus (vgl. dazu VGE 2021/205 vom 29.6.2022 [zur Publ. bestimmt] E. 6.3.2). Ihre Integration ist insgesamt vorbildlich, insbesondere gemessen an Referenzfällen aus dem Flüchtlingsbereich: Sie nimmt erfolgreich am Erwerb von Bildung teil, wobei sie offensichtlich aufgrund ihrer Ausbildung in der Heimat zum Stu- dium zugelassen wurde und in absehbarer Zeit mit dem Bachelorabschluss gerechnet werden kann, der ihr gute berufliche Perspektiven verschafft. Seit einigen Monaten erzielt sie bereits ein Erwerbseinkommen, mit dem sie ihren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 12 eigenen Lebensbedarf problemlos finanziert und ihre Familie unterhalten will. Die kurzzeitige Sozialhilfeabhängigkeit zu Beginn ihres Aufenthalts im Kanton Bern und erneut Anfang 2022 fällt vor diesem Hintergrund nicht ins Gewicht (vgl. zum Ganzen vorne E. 3.2 f.). An der Instruktionsverhandlung hat die Beschwerdeführerin 1 zudem ihre sehr guten Deutschkenntnisse un- ter Beweis gestellt und glaubhaft dargelegt, dass sie unter anderem aus der Zeit ihres Praktikums und aus dem Studium gute Kontakte zur hiesigen Be- völkerung pflegt (vgl. Protokoll S. 4). Die Stadt Bern ist bereits vier Jahre nach ihrer vorläufigen Aufnahme von einer weitgehend gelungenen Integra- tion ausgegangen, indem sie ihren Aufenthalt durch Erteilung einer Härtefall- bewilligung regularisiert hat (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. aArt. 31 Abs. 1 Bst. a, b und d VZAE). Unter Berücksichtigung dieser Umstände dürfte der Beschwerdeführerin 1 ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, welches ihren im Ausland lebenden Angehörigen einen Nachzugsanspruch unter dem Titel des Schutzes des Familienlebens verschafft, kaum abzusprechen sein. Doch muss dies wie erwähnt mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht abschliessend beurteilt werden. 5. 5.1Gemäss dem hier anwendbaren Art. 44 AuG (vgl. vorne E. 4.1) kann ausländischen Ehegattinnen und -gatten und ledigen Kindern unter 18 Jah- ren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung er- teilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfs- gerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c). – Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführen- den 2-4 mit ihrer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau bzw. Mutter zusammenleben wollen und mit ihrer 4-Zimmerwohnung eine bedarfs- gerechte Wohnung vorhanden ist (sofern der bestehende Untermietvertrag aufgelöst wird und der Wohnraum vollumfänglich der Familie zur Verfügung steht; vgl. vorne E. 3.2). Wie die SID zu Recht erkannt hat, sind zudem die Nachzugsfristen (Art. 47 AuG und Art. 73 Abs. 1 bzw. Art. 74 Abs. 3 VZAE) eingehalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 13 5.2Umstritten ist, ob die Zulassungsvoraussetzung nach Art. 44 Bst. c AuG erfüllt ist. Die SID hat dies mit der Begründung verneint, bei einem Nachzug könne eine auf Dauer ins Gewicht fallende Sozialhilfeabhängigkeit der Familie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer- den (angefochtener Entscheid E. 3.4). – Das Kriterium der fehlenden Sozial- hilfeabhängigkeit (Art. 44 Bst. c AuG) dient in erster Linie der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen (vgl. BGer 2C_35/2019 vom 15.9.2020 E. 4.1; ferner BGer 2C_965/2021 vom 5.4.2022 E. 3.3, 2C_156/2021 vom 1.9.2021 E. 4.1, je betreffend den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AuG, der inhaltlich dem heutigen, mit Art. 44 Bst. c AuG wortlautidentischen Art. 43 Abs. 1 Bst. c AIG [in Kraft seit 1.1.2019] ent- spricht). Es ist erfüllt, wenn die finanziellen Mittel ausreichen, um das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) zu decken (BVR 2018 S. 89 E. 3.2). Die Voraussetzung von Art. 44 Bst. c AuG ist hingegen nicht erfüllt, wenn eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, ebenso wenig darf auf blosse Hypothesen und pauschalisierte Gründe ab- gestellt werden. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwä- gen (BGer 2C_35/2019 vom 15.9.2020 E. 4.1; vgl. auch BGer 2C_944/2021 vom 25.2.2022 E. 4.2, 2C_156/2021 vom 1.9.2021 E. 4.1; VGE 2020/306 vom 28.6.2022 E. 5.1 [je betreffend Familiennachzug gestützt auf Art. 43 AIG bzw. AuG]). Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Zeit mitein- zubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungs- kosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar er- scheint (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 f. [betreffend Flüchtling mit Asyl]; BGer 2C_35/2019 vom 15.9.2020 E. 4.1). 5.3Die SID ging im angefochtenen Entscheid (E. 3.3) von einem SKOS- Bedarf der Familie von (mindestens) Fr. 4'840.-- aus, der sich wie folgt zu- sammensetzt (vgl. zu den einzelnen Beträgen Akten SID 3A1 BB 9 und 10):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 14 – Grundbedarf (Vierpersonenhaushalt): Fr. 2'134.--; – Wohnkosten (ohne Nebenkosten): Fr. 1'500.--; – Krankenkassenprämien: je Fr. 478.50 für die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie je Fr. 124.50 für die zwei Kinder. Sie erwog, die Beschwerdeführerin 1 werde aufgrund der mit dem Studium behafteten Unsicherheiten (Zeitpunkt des Bachelorabschlusses, allfälliges Masterstudium) zumindest bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren. Zudem werde sie nach Abschluss des Studiums die ihr gewährten Ausbildungsdar- lehen zurückzahlen müssen. Selbst wenn ein (damals geltend gemachtes) Erwerbseinkommen des Ehemanns von brutto rund Fr. 2'500.-- pro Monat berücksichtigt werde, verbleibe der Familie ein monatlicher Fehlbetrag von mehreren hundert Franken (angefochtener Entscheid E. 3.3). Nach Ansicht der SID ist der Familienunterhalt auch mit der aktuellen Vollzeitanstellung der Beschwerdeführerin 1 nicht längerfristig gesichert, da sie in den nächs- ten Jahren Ausbildungsdarlehen von Fr. 50'000.-- zurückzahlen müsse, die Integration der Kinder aufgrund deren schwieriger Vergangenheit intensiver Unterstützung bedürfe und der Ehemann nur geringe Erfolgsaussichten auf dem hiesigen Arbeitsmarkt habe (vgl. act. 19 S. 1). 5.4Die Beschwerdeführenden gehen von einem um rund Fr. 500.-- tieferen Bedarf aus (Fr. 4'313.--; vgl. act. 23 S. 1). Sie stellen die von der SID veranschlagten Beträge für den Grundbedarf und die Wohnkosten nicht in Frage. Ihrer Ansicht nach belaufen sich indes die Krankenkassenprämien (inkl. «IPV» [gemeint wohl: individuelle Prämienverbilligung]) lediglich auf gesamthaft Fr. 600.--. Zusätzlich stellen sie für den Arbeitsweg der Beschwerdeführerin 1 Kosten von Fr. 79.-- ein (vgl. act. 20 S. 2; Protokoll S. 7). 5.5Auf diesen Grundlagen berechnet sich der Bedarf wie folgt: 5.5.1 Erwerbsunkosten, Wohnungskosten, Gesundheitskosten: Die Ausla- gen für den Arbeitsweg sind ohne weiteres zu berücksichtigen. Weiter recht- fertigt es sich, für die Nebenkosten der Mietwohnung einen Betrag von Fr. 150.-- pro Monat zum Mietzins von Fr. 1'500.-- hinzuzurechnen. Für die obligatorische Krankenkasse der Beschwerdeführerin 1 ist aufgrund der ak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 15 tuellen Verhältnisse (vgl. Art. 25 VRPG) von einem Betrag von Fr. 467.65 (unter Einbezug des Abzugs aus der Rückerstattung der Umweltabgaben sowie aus einer freiwilligen Rückzahlung aus Reserven) auszugehen (BB 27 [act. 17A]). Davon abzuziehen ist die (maximale) Prämienverbilligung von Fr. 221.--, von der die Ehefrau zurzeit profitiert (BB 28 [act. 17A]; vgl. Art. 10a Abs. 1 Bst. a der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung [KKVV; BSG 842.111.1]; Prämienregionen einsehbar unter: <www.priminfo.admin.ch>). Für den Ehemann ist ebenfalls von einer Kran- kenkassenprämie von Fr. 467.65 auszugehen, für die beiden Kinder von ei- ner solchen von je Fr. 96.65 (vgl. Online Prämienrechner der ... [Modell Hausarztversicherung Profit, Franchise Fr. 300.-- für den Ehemann bzw. Fr. 0.-- für die Kinder, je inkl. Unfalldeckung, unter Einbezug des Abzugs aus der Rückerstattung der Umweltabgaben sowie aus einer freiwilligen Rück- zahlung aus Reserven]; vgl. auch die früheren Offerten einer anderen Kasse [Akten SID 3A1 BB 10]). Die SID hat nicht gegen das Vorbringen opponiert, dass die (maximale) Prämienverbilligung (auch) für den Ehemann (Fr. 221.-- [vgl. Art. 10a Abs. 1 Bst. a KKVV]) und die Kinder (50 % [vgl. Art. 10d KKVV]) zu berücksichtigen ist (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 9.5.2022 S. 2 [act. 17]; Protokoll S. 7). Prämienverbilligungen für Krankenkassen stellen keine Sozialhilfe dar (vgl. BGE 141 II 401 E. 5.1 [Pra 105/2016 Nr. 59]; BGer 2C_502/2020 vom 4.2.2021 E. 5.1; BVR 2021 S. 463 E. 5.4). Es ist deshalb mit den Beschwerdeführenden von Krankenkassenprämien für die gesamte Familie von rund Fr. 600.-- auszugehen. Bei den Gesundheitskosten zu berücksichtigen sind weiter monatliche Ausgaben für die Franchisen der Eltern von Fr. 50.-- (vgl. BB 27) und für die Selbstbehalte der Familie von insgesamt Fr. 175.-- (vgl. Art. 103 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Es handelt sich dabei zwar um hypothetische Kosten. Ihr Einbezug in die hier vorzunehmende prognostische Beurteilung (vgl. vorne E. 5.2) ist aber gerechtfertigt, da die Familie auf längere Sicht und auch im Krankheitsfall bzw. bei selbst zu tragenden Gesundheitskosten in der Lage sein soll, eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Ausgaben für Selbstbehalte und Franchisen gehören wie die Krankenkassenprämien zur medizinischen Grundversorgung und bilden als solche Teil der materiellen Grundsicherung (vgl. SKOS-Richtlinien C.1 und C.5). Je einen Zwölftel der vertraglichen Jahresfranchise und des maximalen jährlichen Selbstbehalts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 16 bei der medizinischen Grundversorgung sieht auch die Praxishilfe «Erweitertes SKOS-Budget» vom September 2020 vor (einsehbar unter: <www.skos.ch>, Rubriken «SKOS-Richtlinien/Praxishilfen/Merkblätter und Empfehlungen»; s. auch die auf Nachzugsfälle zugeschnittenen sog. VOF- Richtlinien der Vereinigung der Migrationsämter der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein [VOF], einsehbar unter: <www.vkm-asm.ch>, Rubriken «Regionalkonferenzen/VOF Ostschweiz»). 5.5.2 Für den Grundbedarf stellt die SID zu Recht ebenfalls (unbestritten) auf die SKOS-Richtlinien ab (vgl. vorne E. 5.3 und 5.4): Die diesbezügliche Praxis des Verwaltungsgerichts war in der Vergangenheit uneinheitlich. Es legte seiner Berechnung zunächst die Ansätze gemäss den SKOS-Richtli- nien zugrunde (vgl. BVR 2018 S. 89 E. 3.2), hat in jüngerer Zeit aber (undis- kutiert) mitunter die zurzeit leicht tieferen Ansätze gemäss der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) berücksichtigt (vgl. etwa BVR 2021 S. 463 E. 5.4; VGE 2020/306 vom 28.6.2022 E. 5.5, 2020/382 vom 1.3.2022 E. 4.6.1). Im Interesse der koordinierten Anwendung des Bundesrechts erscheint es an- gezeigt, hier wie in anderen ausländerrechtlichen Zusammenhängen (vgl. BVR 2022 S. 93 E. 4.6 [dauerhafte Sicherung der Existenzmittel nach Art. 28 Bst. c AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VZAE], 2021 S. 463 E. 6.1 f. [bedarfs- gerechte Wohnung]) im Einklang mit den Weisungen des SEM auf die An- sätze gemäss den SKOS-Richtlinien abzustellen (vgl. Weisungen und Erläu- terungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand am 1.10.2022; Weisungen AIG] Ziff. 6.3.1.3 [Art. 43] und 6.4.1.3 [Art. 44], einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). Diesen Weisungen wird in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmässig Nach- achtung verschafft, wenn sie rechtliche Vorgaben überzeugend und in prak- tikabler Weise konkretisieren (vgl. BVR 2021 S. 463 E. 6.1). Nach der hier interessierenden Vorgabe sollen mindestens finanzielle Mittel gemäss den SKOS-Richtlinien vorhanden sein, wobei es den Kantonen überlassen sein soll, zusätzliche Mittel vorauszusetzen, welche die soziale Integration in der Schweiz erleichtern können (kritisch dazu hinsichtlich deutlich höherer An- sätze Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 43 AIG N. 4, Art. 44 AIG N. 3; vgl. auch BGer 2C_685/2010 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 17 30.5.2011 E. 2.3.3 und dazu Marc Spescha, Die familienbezogene Recht- sprechung im Migrationsrecht [FZA/AuG/EMRK] ab September 2010 bis Ende Juli 2011, in FamPra.ch 2011 S. 851 ff., 863 ff.). Mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 44 Bst. c AuG bzw. Art. 44 Abs. 1 Bst. c AIG erscheint jedenfalls sachgerecht, auf den Grundbedarfsansatz nach SKOS abzustel- len. Weniger überzeugt im Rahmen der Anwendung des AuG/AIG hingegen, einen gemäss der jeweils geltenden Fassung der SHV allenfalls leicht tiefe- ren Ansatz zu berücksichtigen. Diese kantonalen Ansätze hängen von der periodischen Nachführung der SKOS-Richtlinien ab und haben nicht haupt- sächlich die mittel- und längerfristige Integration ausländischer Personen im Auge, die zudem den Kanton wechseln können. Ferner wird mit der Bedarfs- rechnung der SID gesamthaft bloss die materielle Grundsicherung nach SKOS annähernd abgedeckt (nicht das volle soziale Existenzminimum, das sozialhilferechtlich im Einzelfall weitere Kosten umfasst; vgl. insb. SKOS- Richtlinien C.1, C.3.1 und C.6). Demnach ist der Grundbedarf hier unter Be- rücksichtigung der aktuellen Verhältnisse (vgl. Art. 25 VRPG) nach Mass- gabe der SKOS-Richtlinien in der Version vom 1. Januar 2022 auf Fr. 2'153.-- festzusetzen. 5.5.3 Der Bedarf der Beschwerdeführenden setzt sich demnach wie folgt zusammen: Grundbedarf (Vierpersonenhaushalt)Fr. 2'153.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten)Fr. 1'650.00 Krankenkasse KVG für die gesamte FamilieFr. 600.00 Franchisen für die ElternFr.50.00 Selbstbehalte für die gesamte FamilieFr. 175.00 Arbeitsweg Beschwerdeführerin 1Fr.79.00

TotalFr. 4'707.00 5.6Einnahmeseitig erzielt die Beschwerdeführerin 1 seit der Aufsto- ckung ihres Pensums auf 100 % (vorne E. 3.3) ein Monatseinkommen von netto rund Fr. 3'900.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn; vgl. Lohnabrechnung Oktober 2022, BB 31 [act. 23A1]). Wie sie zu Recht vorbringt (act. 23 S. 1), dürfte im Nachzugsfall der Quellensteuertarif angepasst werden. Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 5'199.95 (vgl. BB 31 [act. 23A1])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 18 dürfte (bei Alleinverdienst) ein Steuertarif von 2,08 % zur Anwendung gelan- gen (Tarif B ohne Kirchensteuer, Verheiratete mit 2 Kindern [Tarif B2N]; vgl. Art. 3 der Quellensteuerverordnung vom 16. September 2020 [QSV; BSG 661.711.1] i.V.m. den Steuertabellen für die Quellensteuer der Steuer- verwaltung des Kantons Bern, Ausgabe 2022, S. 38, einsehbar unter: <www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Themen/Steuern berechnen/ Quellensteuer»). Unter Berücksichtigung der Quellensteuer- und Versiche- rungsabzüge (AHV, ALV, NBUV und KTG) von insgesamt 10,684 % sowie des Pensionskassenbeitrags von Fr. 266.05 ist damit bei einem Nachzug ih- rer Familie von einem Nettolohn der Beschwerdeführerin 1 von rund Fr. 4'380.-- pro Monat auszugehen, zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 460.-- pro Monat (2 x Fr. 230.--; act. 20 S. 1; vgl. Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen [KFamZG; BSG 832.71] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). Weitere Familien- oder Betreuungszulagen sind nicht geltend gemacht. Werden die monatlichen Einnahmen von insgesamt rund Fr. 4'840.-- dem Bedarf der Familie von Fr. 4'707.-- gegenübergestellt, resul- tiert ein Überschuss von Fr. 133.--. Das Zulassungskriterium nach Art. 44 Bst. c AuG ist damit grundsätzlich selbst dann erfüllt, wenn der Beschwerde- führer 2 kein Einkommen generiert. 5.7Zu prüfen bleibt, ob die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 50'000.-- (Ausbildungsbeiträge) dem Familiennachzug entgegen- steht (vgl. vorne E. 3.3 und 5.3). 5.7.1 Gemäss Art. 11 Abs. 2 ABG legt der Regierungsrat die Bedingungen für die Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen fest. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen finden sich in Art. 12 der Verordnung vom 5. Ap- ril 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV; BSG 438.312). Wer Darlehen bezieht, hat das Darlehen ab dem 1. Januar des zweiten Jahres, das dem Abschluss der Ausbildung folgt, zurückzuzahlen und zu verzinsen; in begrün- deten Fällen kann der Beginn der Rückzahlungs- und Zinspflicht um höchs- tens zwei Jahre hinausgeschoben werden (Art. 12 Abs. 3 ABV). Das Darle- hen ist ab Beginn der Rückzahlungs- und Zinspflicht in gleichmässigen, jähr- lichen Raten innert spätestens zehn Jahren vollständig zurückzuzahlen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 19 (Art. 12 Abs. 2 ABV). Grundsätzlich ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 – der erfolgreiche Bachelorabschluss im Jahr 2023 vorausgesetzt – ihre Darlehensschuld ab dem 1. Januar 2025 zu Raten von (mindestens) Fr. 5'000.-- pro Jahr wird zurückzahlen müssen. Es wäre ihr bereits mit ihrem heutigen Einkommen möglich, diese jährlichen Raten je- denfalls teilweise zu bezahlen. Weiter sollte es ihr mit dem Bachelor- abschluss in Chemie und molekularen Wissenschaften möglich sein, innert nützlicher Frist eine besser bezahlte Stelle zu finden. Sie ist denn auch sehr daran interessiert, auf dem erlernten Gebiet zu arbeiten, und es erscheint realistisch, dass sie in solchen Stellen mit einem nicht unwesentlich höheren Lohn als bei der jetzigen Arbeitgeberin rechnen kann (vgl. vorne E. 3.3). 5.7.2 Was den Ehemann (Beschwerdeführer 2) angeht, so sind die von der SID geäusserten Zweifel an der Möglichkeit seiner beruflichen Integration nur beschränkt nachvollziehbar: Anders als im vorinstanzlichen Verfahren und noch im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vor Verwaltungsgericht (vgl. Beschwerde S. 5) steht heute zwar nicht mehr zur Diskussion, dass ihm in der Schweiz eine Stelle zugesichert ist (vgl. Protokoll S. 7). Zudem hat er keine (Berufs-)Ausbildung abgeschlossen (vgl. Protokoll S. 5) und dürften sich seine Deutschkenntnisse (noch) auf sehr bescheidenem Niveau bewe- gen. Die SID stellt die Angabe der Beschwerdeführerin 1 aber nicht in Frage, wonach ihr Ehemann in den letzten Jahren in seinem Heimatland einer Arbeit nachgegangen ist, soweit es ihm neben der Kinderbetreuung und aufgrund der coronabedingt schwierigen Wirtschaftslage möglich war (vgl. vorne E. 3.4). Zugute zu halten ist ihm auch, dass er – soweit aktenkundig – im Jahr 2019 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und damit in sprachlicher Hinsicht seinen Integrationswillen gezeigt hat (vgl. vorne E. 3.4). Er soll zudem, was ohne weiteres glaubhaft ist, sehr gut Englisch sprechen (Beschwerde S. 5; Protokoll S. 5). Bei diesen Gegebenheiten sind die Chancen durchaus intakt, dass es dem heute 44-jährigen, gesunden Be- schwerdeführer 2 gelingen wird, in absehbarer Zeit zumindest ein beschei- denes Einkommen zu erzielen und damit die finanzielle Situation der Familie weiter zu verbessern. Die Kinderbetreuung steht dem nicht entgegen: Die Kinder sind heute 13 bzw. 10 Jahre alt und dürften bereits eine gewisse Selb- ständigkeit erlangt haben. Selbst wenn sie nach ihrer Übersiedlung in die Schweiz in einer ersten Phase einen gemessen an ihrem Alter erhöhten Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 20 treuungsbedarf haben sollten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3; Eingabe der SID vom 7.6.2022 S. 1 [act. 19]), kann ihr Vater jedenfalls mittelfristig eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit aufnehmen, ohne dass dadurch die Kinder- betreuung ernsthaft in Frage gestellt wird. Nicht gefolgt werden kann der SID schliesslich, soweit sie dem Ehemann mangelnden Betreuungswillen unter- stellen will, weil er seit der Ausreise seiner Ehefrau die Kinder nicht durch- gehend selber betreut hat (vgl. act. 19 S. 1). Für die (zeitweise) Unterbrin- gung der Kinder bei seinen Verwandten in Mek’ele bestehen nachvollzieh- bare Gründe (finanzielle Gründe, kaum Arbeit in Tigray, Corona-Erkran- kung); er hat die Kinder aber regelmässig länger dort besucht (alle zwei bis drei Monate jeweils mehrere Wochen), was ihm aktuell aufgrund des Bürger- kriegs verwehrt ist (vgl. vorne E. 3.4; Protokoll S. 5 f.). Weiter hat die Be- schwerdeführerin 1 an der Instruktionsverhandlung glaubhaft dargelegt, dass ihr Ehemann und die Kinder sich sehr nahestehen und er bei einem Nachzug jedenfalls in einer ersten Phase die Betreuung der Kinder haupt- sächlich übernehmen könnte. Sie beide seien ein gutes Team; auch sei sie überzeugt, dass er sich schnell integrieren würde (vgl. Protokoll S. 6 f.). 5.7.3 Nach dem Erwogenen ist die Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie im Sinn von Art. 44 Bst. c AuG auch unter Berücksichtigung der Schulden der Beschwerdeführerin 1 zu bejahen. Mit Blick auf den Ausbildungszweck der von ihr bezogenen Darlehen (vgl. Art. 2 ABG) und die Möglichkeit, die Rückzahlungspflicht gegebenenfalls um bis zu zwei Jahre hinauszuschieben (vgl. vorne E. 5.7.1), erschiene es auch nicht haltbar, den Familiennachzug wegen dieser Schulden (ermessensweise) zu verweigern. Dies gilt ange- sichts des Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin 1 umso mehr: Gemäss Art. 74 Abs. 5 VZAE ist der besonderen Situation von vorläufig aufgenom- menen Flüchtlingen beim Entscheid über die Gewährung des Familiennach- zugs Rechnung zu tragen. Das muss in verstärktem Mass gelten für Flücht- linge (ohne Asyl), denen – wie hier – eine Härtefallbewilligung erteilt worden ist (vgl. auch BGE 139 I 330 E. 3.2 [betreffend Flüchtling mit Asyl]). 5.8Weitere Gründe, die – wäre der Anspruch aus Art. 8 EMRK zu ver- neinen (vgl. vorne E. 4.4 am Schluss) – unter Ermessensgesichtspunkten gegen eine Bewilligung des Familiennachzugs sprechen, hat die SID nicht vorgebracht. Der Nachzug der Beschwerdeführenden 2-4 ist deshalb zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 21 willigen. Sollte es den Beschwerdeführenden nicht gelingen, selber für den Familienunterhalt aufzukommen, könnte die Sachlage jedenfalls für die Be- schwerdeführenden 2-4 aber dereinst anders beurteilt werden. 6. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die SID habe ihnen zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin verweigert (Beschwerde S. 9 f.). 6.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber da- von absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 6.2Die Beschwerdeführerin 1 verfügt über den Flüchtlingsstatus und hat innert vergleichsweise kurzer Zeit gestützt auf Art. 84 Abs. 4 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, was bereits damals indizierte, dass sich ihre Integration auf gutem Weg be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 22 findet. Sie hatte zwar im Verfahren vor der SID noch nicht auf dem Arbeits- markt Fuss gefasst, trieb ihre berufliche Integration aber bereits im dritten Studienjahr mit dem Erwerb von Bildung auf Tertiärstufe voran, zu der sie aufgrund ihrer Vorbildung zugelassen war (vgl. vorne E. 3.2). Zudem konnte bereits damals nicht ohne weiteres in Abrede gestellt werden, dass es ihrem Ehemann innert nützlicher Frist gelingen kann, in der Schweiz ein (wenn auch nur bescheidenes) Erwerbseinkommen zu erzielen. Es stellten sich nicht einfach zu beantwortende Rechtsfragen. Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdeführung vor der SID nicht als geradezu von vornhe- rein aussichtslos bezeichnet werden. Die Prozessarmut der Beschwerdefüh- renden im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich aus den Akten. Die Verhält- nisse rechtfertigten überdies den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt begründet. 7. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Die Akten sind der EG Bern (EMF) zu übermitteln, um den Beschwerdeführenden 2-4 Aufenthaltsbewilli- gungen zu erteilen. 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden zudem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die mit Zwischenverfügung bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (vorne Bst. C) wird gegenstandslos. Die Rechtsvertreterin macht für das Be- schwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 5'437.50 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend, wobei sie ei- nen Aufwand von rund 21,75 Stunden ausweist (Kostennote vom 26.10.2022 [act. 23A2]). Dieses Honorar erscheint im Licht der massgeben- den Kriterien von Art. 104 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 23 waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) sowie Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikosten- ersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) unter Berücksichti- gung des umfangreichen Schriftenwechsels und der durchgeführten Instruk- tionsverhandlung als angemessen. Zuzüglich Auslagen von Fr. 196.30 und MWSt von Fr. 433.80 (7,7 % von Fr. 5'633.80) ist der tarifmässige Parteikos- tenersatz auf insgesamt Fr. 6'067.60 festzusetzen. 8.2Für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren ist nicht vom Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weil der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war: Die Beschwerdeführerin 1 war in jenem Zeitpunkt weder erwerbstätig noch hatte sie ein bedarfsdeckendes Einkommen konkret in Aussicht oder konnte mit einem Studienabschluss innert nützlicher Frist gerechnet werden, zumal sich die Beschwerdeführerin 1 damals noch die Option des Erwerbs eines Masterabschlusses offenhielt. Die SID äusserte zudem berechtigte Zweifel im Zusammenhang mit der dem Ehemann damals zugesicherten Stelle in St. Gallen und durfte die Nachteile dieser (allfälligen) Stelle (zusätz- liche Fahr- und Wohnkosten; Abwesenheit von der Familie) negativ in die Beurteilung einbeziehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie in ihrem Entscheid (E. 3.3 f.) die Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinn von Art. 44 Bst. c AuG verneint hat. Bei dieser Sachlage war die Verweigerung des Familiennachzugs rechtmässig selbst unter der Hypothe- se, dass ein (grundsätzlicher) Anspruch nach Art. 44 AuG i.V.m. Art. 8 EMRK besteht (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.2 [Pra 110/2021 Nr. 36], 139 I 330 E. 2, 137 I 284 E. 2.6). Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) bleibt die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung daher grund- sätzlich unverändert (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; Ruth Herzog, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7 mit Hinweis auf VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 [präzisierte Begrün- dung]). 8.3Hier beruht der vorinstanzliche Kostenschluss indes auf der Verwei- gerung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche als unrechtmässig zu be- urteilen ist (vorne E. 6.2). Den Beschwerdeführenden ist daher für das Ver- fahren vor der SID die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 24 Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 400.-- trägt vorläufig der Kanton Bern. Dasselbe gilt für die Entschädigung der amtlichen Anwältin. Diese macht ausgehend von einem Zeitaufwand von 12 Stunden und 50 Minuten ein Honorar von Fr. 3'208.35 zuzüglich Auslagen und MWSt geltend (act. 22A1). Dieser Be- trag gibt mit Blick auf die massgeblichen Bemessungskriterien, d.h. den in der Sache gebotenen Aufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses, zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 3 KAG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 PKV). Zuzüglich Auslagen von Fr. 88.60 und MWSt von Fr. 253.85 (7,7 % von Fr. 3'296.95) ist der tarifmäs- sige Parteikostenersatz für das Verfahren vor der SID auf insgesamt Fr. 3'550.80 festzusetzen. 8.4Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 12 Stunden und 50 Minuten ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'566.65, zuzüglich Fr. 88.60 Auslagen und Fr. 204.45 (7,7 % von Fr. 2'655.25), insgesamt Fr. 2'859.70, festzu- setzen. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheits- direktion des Kantons Bern vom 13. Oktober 2020 wird aufgehoben. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 25 Akten gehen an die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migra- tion und Fremdenpolizei, zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführenden 2-4. Zudem wird den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und Fürsprecherin ..., Bern, als amtliche Anwältin beigeordnet. 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be- stimmt auf Fr. 6'067.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 3. a) Die Kosten des Verfahrens vor der Sicherheitsdirektion, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt. Diese Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. b) Der tarifmässige Parteikostenersatz wird im Verfahren vor der Sicher- heitsdirektion auf Fr. 3'550.80 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon hat der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) Fürsprecherin ..., Bern, eine auf Fr. 2'859.70 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht der Beschwerdeführenden. 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Kopie der Eingabe vom 26.10.2022)
  • Einwohnergemeinde Bern (mit Kopie der Eingabe vom 26.10.2022)
  • Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110), oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2022, Nr. 100.2020.421U, Seite 26 subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.

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BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
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Entscheidungsdatum
08.11.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026