100.2020.406U HER/BER/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. März 2021 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ zzt. Rückkehrzentrum Biel-Bözingen, Fritz-Oppliger-Strasse 30, 2504 Biel/Bienne vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Ausgrenzung aus dem Gebiet der Gemeinde Bern (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Oktober 2020; KZM 20 1046)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2021, Nr. 100.2020.406U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1986) ist iranischer Staatsangehöriger. Am 17. März 2017 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid vom 19. März 2019 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 30. Juli 2019 ab. Die auf den 9. September 2019 gesetzte Ausreisefrist liess A.________ unbenutzt verstreichen. Ein späteres Revisionsgesuch blieb erfolglos (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.6.2020). Am 20. Juli 2020 setzte sich A.________ auf dem Bundesplatz in Bern im Rahmen einer unbewilligten Demonstration selber in Brand. Am 27. Juli 2020 äusserte er im Rückkehrzentrum in Biel erneut Suizidabsichten, weil er mit der medizinischen Versorgung seiner Brandwunde am Bein nicht zufrieden war. Er löste damit einen Polizeieinsatz und eine kurzfristige für- sorgerische Unterbringung aus. Am 11. August 2020 erliess das Amt für Be- völkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), fol- gende Verfügung: «1. A.________ darf das Gebiet der Gemeinde Bern nicht betreten. Ausgenommen davon sind Vorsprachen nach behördlichen Vor- ladungen. Als Betreten gilt auch die Durchreise mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln. 2. Die Ausgrenzung wird ab Eröffnung auf zwei Jahre befristet. 3. Zwingende Reisen innerhalb des Gebiets sind vorgängig beim Migrationsdienst des Kantons Bern schriftlich einzuholen.» B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. September 2020 vertreten durch Rechtsanwältin B.________, und am 14. September 2020 persönlich Beschwerde beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG). Gleichzeitig wurde um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Mit Entscheid vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2021, Nr. 100.2020.406U, Seite 3 28. Oktober 2020 wies das ZMG die Beschwerde ab, verzichtete auf das Erheben von Verfahrenskosten und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. C. Hiergegen hat A.________ am 9. November 2020 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Ok- tober 2020 aufzuheben. 2. Die am 11. August 2020 verfügte Ausgrenzung sei aufzuheben. 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, RA B.________ für das vor- instanzliche Verfahren als amtliche Vertretung einzusetzen und an- gemessen zu entschädigen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 5. Subeventualiter sei die Ausgrenzung bis am 12. August 2021 zu ver- kürzen.» Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgelt- liche Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche An- wältin ersucht. Das ZMG hat mit Schreiben vom 12. November 2020 auf eine Vernehmlas- sung verzichtet und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid. Das ABEV hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2021, Nr. 100.2020.406U, Seite 4 ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 31 Abs. 3 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Beschwerden gegen Entscheide des ZMG nach Art. 31 Abs. 2 EG AIG und AsylG behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzel- richterinnen und Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 31 Abs. 3 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegt die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Einwohnergemeinde (EG) Bern. 2.1Nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) kann die zuständige kantonale Be- hörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Mass- nahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäu- bungsmittelhandels (Bst. a). Dieselbe Auflage kann die zuständige kanto- nale Behörde einer Person machen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Aus- weisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat (Bst. b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2021, Nr. 100.2020.406U, Seite 5 2.2Der Ein- oder Ausgrenzung kommt eine mehrfache Funktion zu: Sie dient einerseits (in der Variante von Art. 74 Abs. 1 Bst. a AIG) dazu, gegen Ausländerinnen und Ausländer vorgehen zu können, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden, bei denen aber eine sofor- tige Wegweisung nicht möglich ist. Sie kommt auch in Betracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer wegen eines länger dauernden Wegwei- sungshindernisses gar nicht ausgeschafft werden kann, aber die Notwendig- keit besteht, sie oder ihn von bestimmten Orten fernzuhalten. Dabei hatte der Gesetzgeber in erster Linie die Betäubungsmitteldelinquenz im Auge, was im Gesetzestext zum Ausdruck kommt. Das schliesst aber nicht aus, auch andere Verstösse gegen Sicherheit und Ordnung zu erfassen, zumal die Bestimmung offen, im Sinn einer Generalklausel formuliert ist. Anderer- seits (in der Variante von Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) ist die Ein- oder Ausgren- zung eine Zwangsmassnahme zur Durchsetzung von Fernhaltemassnah- men, was sich auch aus ihrer systematischen Stellung im Gesetz ergibt. Sie ist eine mildere Massnahme als die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft, d.h. sie geht weniger weit als der ausländerrechtlich be- gründete Freiheitsentzug. Sie darf aber wie dieser auch eine gewisse Druck- wirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten; die Massnahme erlaubt, die weitere Anwesenheit der ausländischen Person im Land zu kon- trollieren und ihr gleichzeitig bewusst zu machen, dass sie sich hier illegal aufhält und nicht vorbehaltslos von den mit einem Anwesenheitsrecht ver- bundenen Freiheiten profitieren kann (BGE 144 II 16 E. 2.1, 142 II 1 E. 2.2, beide betreffend Eingrenzung). 2.3Die Ein- oder Ausgrenzung muss verhältnismässig sein: Sie muss geeignet sein, um das damit verfolgte Ziel erreichen zu können und darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Fest- legung der Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu berück- sichtigen ist. Auf begründetes Gesuch hin muss die zuständige Behörde für gewisse Gänge zu Behörden, Anwalt, Arzt oder Angehörigen Ausnahmen bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Aufenthaltsgebiet selber abge- deckt werden können. Schliesslich muss die Massnahme auch die Zweck- Mittel-Relation (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) wahren (BGE 144 II 16 E. 2.2, 142 II 1 E. 2.3, beide mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2021, Nr. 100.2020.406U, Seite 6 3. 3.1Das ZMG hat sowohl den Tatbestand von Art. 74 Abs. 1 Bst. a als auch jenen von Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG als erfüllt beurteilt (angefochtener Entscheid E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt sind: Gegen ihn liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor und er hat dem Ausrei- sebefehl bis heute nicht Folge geleistet (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 38 ff., 56 ff., 71, 103 ff., 117 f.). Er kritisiert jedoch, dass die Behörden seinen Suizidversuch auf dem Bundesplatz als Störung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 74 Abs. 1 Bst. a AIG qualifiziert haben. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass nach objektiven Krite- rien zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten diese Voraussetzung erfüllt. Insofern ist es irrelevant, dass er psychische Pro- bleme hat, die Aktion als «Verzweiflungstat» beschreibt und es glaubhaft nicht seine Absicht war, Drittpersonen zu verletzen (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Eine Ein- oder Ausgrenzung fällt insofern auch gegenüber psychisch ange- schlagenen Personen in Betracht, ohne dass darin eine Diskriminierung liegt (vgl. Beschwerde S. 5). Im Rahmen von Art. 74 Abs. 1 Bst. a AIG ist von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen. Es genügt, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht auf künftige strafbare Hand- lungen bestehen oder die betroffene Person gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst (vgl. die zu Art. 13e des Bundes- gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän- der [ANAG; BS 1 S. 121] ergangenen Entscheide BGer 2A.268/2006 vom 31.5.2006 E. 2.2 und 2A.501/2005 vom 30.8.2005 E. 2.1; diese Rechtspre- chung ist weiterhin massgebend [BGE 142 II 1 E. 2.2]). Das Verwaltungs- gericht geht mit dem ZMG darin einig, dass der Beschwerdeführer die öffent- liche Sicherheit und Ordnung störte und gefährdete, indem er sich auf dem Bundesplatz in Bern bei einer unbewilligten Demonstration vor den Augen anderer Demonstrantinnen und Demonstranten mit Benzin übergoss und an- zündete. Neben Erwachsenen mussten auch Kinder seine Aktion mitanse- hen (Akten MIDI pag. 133 Z. 281 ff.). Zudem bestand die Gefahr weiterer Verletzter, da Drittpersonen in der Nähe waren und den Brand löschen muss-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2021, Nr. 100.2020.406U, Seite 7 ten (vgl. Beschwerde S. 3). Es trifft folglich nicht zu, dass der Beschwerde- führer mit seinem Handeln nur sich selber gefährdet hat (vgl. Beschwerde S. 4 und 6). Er hatte die Aktion geplant und wollte damit erklärtermassen die Behörden unter Druck setzen, auf den negativen Asylentscheid zurückzu- kommen (Akten MIDI pag. 130 Z. 131 ff., 146 ff.). Eine Woche später drohte er im Rückkehrzentrum erneut, sich umzubringen, weil er mit der Versorgung seiner Brandwunde nicht zufrieden war (Akten MIDI pag. 131 Z. 164 ff.). Zwar hat er diese Drohung in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2020 relativiert (war «eher sarkastisch» gemeint); so oder anders löste er dadurch aber einen Polizeieinsatz und eine kurzfristige fürsorgerische Un- terbringung aus (Akten MIDI pag. 141). In der Einvernahme wollte er sich nicht zur Frage äussern, ob er sich erneut etwas antun und damit ein Me- dienecho hervorrufen wolle (Akten MIDI pag. 132 Z. 245 ff.). Das ZMG durfte daher begründetermassen davon ausgehen, dass ähnliche gefährliche Ak- tionen zukünftig nicht ausgeschlossen sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.2 am Schluss). Die Möglichkeit einer Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer besteht unter diesen Umständen fort. Er führt selber aus, er sei psychisch schwer angeschlagen und suizidal (vgl. Beschwerde S. 3). Folglich hat das ZMG sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 Bst. a AIG als auch jene von Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG ohne Verletzung von Bundesrecht als erfüllt betrachtet. 3.2Die Ausgrenzung aus der EG Bern liegt im öffentlichen Interesse. Ei- nerseits soll damit eine vergleichbare Aktion des Beschwerdeführers auf dem vielbelebten Bundesplatz oder an ähnlich belebten Orten in der Stadt Bern verhindert werden. Andererseits soll Druck auf ihn ausgeübt werden, den rechtskräftigen Asylentscheid zu befolgen und die Schweiz zu verlas- sen. 3.3Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme ergibt sich Fol- gendes: 3.3.1 Die Ausgrenzung ist einerseits geeignet, eine weitere Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 74 Abs. 1 Bst. a AIG in der EG Bern zu verhindern. Insbesondere kann dadurch der Beschwerdeführer vom Bundesplatz ferngehalten werden. Zwar trifft zu,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2021, Nr. 100.2020.406U, Seite 8 dass er mit dieser Massnahme nicht generell von vergleichbaren Hand- lungen abgehalten werden kann (vgl. Beschwerde S. 4); dies lässt die Mass- nahme aber nicht als ungeeignet erscheinen (vgl. BGE 142 II 1 E. 4.4). An- dererseits ist die Ausgrenzung auch geeignet, Druck auf den Beschwerde- führer auszuüben, damit er die Schweiz verlässt. Mit der Massnahme wird ihm bewusstgemacht, dass er sich hier illegal aufhält und nicht vorbehaltlos von den mit einem Anwesenheitsrecht verbundenen Freiheitsrechten profi- tieren kann (vgl. BGE 144 II 16 E. 2.1, 142 II 1 E. 2.2). Namentlich steht es ihm nicht zu, sich an jedem beliebigen Ort in der Schweiz aufzuhalten. Ent- gegen seinen unbelegt gebliebenen Ausführungen ist nicht davon auszuge- hen, dass die Ausreise nach Iran nicht möglich oder unrealistisch ist (vgl. Beschwerde S. 5). Das ABEV hat in seinem Schreiben vom 20. Juli 2020 an die Kantonspolizei ausgeführt, eine selbständige Ausreise des Beschwerde- führers in sein Heimatland sei jederzeit möglich; er müsste lediglich Kontakt mit seiner Botschaft in Bern aufnehmen (Akten MIDI pag. 122). Dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland zurückkehren kann, liegt daran, dass er bei der Beschaffung gültiger Identitäts- und Reisedokumente erklär- termassen nicht kooperiert (Akten MIDI pag. 118, 121). Im Weiteren ist die Ausreise nach Iran auch durch die Corona-Pandemie nicht unmöglich ge- worden (vgl. die entsprechenden Informationen des Auswärtigen Amts von Deutschland; einsehbar unter: <www.auswaertiges-amt.de> Rubriken: «Aussen- und Europapolitik/Länder/Iran/Iran: Reise- und Sicherheitshin- weise [Covid-19-bedingte Reisewarnung]/Aktuelles», besucht am 26.3.2021). Gegenteiliges belegt der Beschwerdeführer nicht (vgl. Be- schwerde S. 5). 3.3.2 Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Da sich der Beschwer- deführer weiterhin weigert, die Schweiz zu verlassen, wurde eines der mit der Ausgrenzung verfolgten Ziele bis anhin noch nicht erreicht, sodass die Massnahme nicht über das Erforderliche hinausgeht (vgl. für diese Würdi- gung BGer 2C_497/2017 vom 5.3.2018 E. 4.2.3 betreffend Eingrenzung). Eine Meldepflicht (vgl. Beschwerde S. 5) würde nicht die gleiche Wirkung erzielen (vgl. dazu auch BGer 2C_946/2017 vom 17.1.2018 E. 7 betreffend Eingrenzung). Ebenso wenig könnte damit eine weitere Störung oder Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bern verhin- dert werden. Eine mittel- oder längerfristige fürsorgerische Unterbringung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2021, Nr. 100.2020.406U, Seite 9 (vgl. Beschwerde S. 5) wäre für den Beschwerdeführer viel einschneidender und kaum durchsetzbar. 3.3.3 Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche die Ausgrenzung als unverhältnismässig erscheinen lassen: Der Beschwerdeführer hält sich illegal in der Schweiz auf. Mit der Ausgrenzung aus der EG Bern unter Ein- schluss der Orte, an denen zuweilen politische Kundgebungen oder andere politische Aktionen stattfinden, wird ihm nichts verboten, was ihm nicht ohnehin schon verboten ist (vgl. BGE 144 II 16 E. 5.3, 142 II 1 E. 4.5). Wohl trifft es zu, dass er auch als Ausländer grundsätzlich ein Recht auf Kundge- bungsteilnahme und Meinungsäusserungsfreiheit hat. Dieses Recht darf bei ihm aufgrund seiner illegalen Landesanwesenheit jedoch mittels einer Aus- grenzung eingeschränkt werden (vgl. auch BGer 2C_431/2017 vom 5.3.2018 E. 4.4). Durch die Ausgrenzung aus der EG Bern werden seine Be- wegungsfreiheit, seine Meinungsäusserungsfreiheit und seine Demonstra- tionsfreiheit zudem nicht besonders schwer eingeschränkt. Abgesehen von der EG Bern kann er sich in allen anderen Gemeinden weiterhin aufhalten, demonstrieren und öffentlich seine Meinung kundtun. Dass der Zugang zur Stadt Bern für ihn in allgemeiner Hinsicht besonders wichtig ist, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Er führt zwar aus, die Stadt Bern sei für Arztbesuche, soziale Kontakte, Deutschkurse, Therapien, Einkaufs- möglichkeiten etc. zentral (Beschwerde S. 6), macht aber nicht geltend, dass er dort tatsächlich bestimmte Verrichtungen vornehmen müsste oder soziale Kontakte hat. Im Rahmen der Gehörsgewährung Mitte 2020 sagte er selber noch aus, er lebe seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz und sei in dieser Zeit erst drei Mal in der Stadt Bern gewesen; er könne somit damit leben, wenn er diese nicht mehr betreten dürfe (Akten MIDI pag. 136). Damals führte er auch aus, er habe keine Freunde, sondern nur einen Kollegen im Rückkehrzentrum; im Weiteren pflege er Kontakt zu seiner Familie per WhatsApp und Facebook (Akten MIDI pag. 130 Z. 150 ff., pag. 132 Z. 220 ff.). Da er in Biel lebt, einer grösseren Stadt, kann er seine Grundbe- dürfnisse ohne weiteres vor Ort decken. Sollte er z.B. für einen Arztbesuch tatsächlich einmal die EG Bern betreten müssen, kann ihm hierfür eine Aus- nahme bewilligt werden (vgl. vorne E. 2.3). Hingegen trifft zu, dass ihm die Ausgrenzung verwehrt, sich physisch in Bern mit andern zu versammeln, an Kundgebungen teilzunehmen oder sich sonst wie politisch zu betätigen. Ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2021, Nr. 100.2020.406U, Seite 10 politisches Engagement (vgl. Beschwerde S. 6) ist damit aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Die sozialen Medien ermöglichen Austausch und Kontakte mit Gleichgesinnten oder politischen Gruppierungen aus der Stadt Bern und eine gewisse Teilhabe an politischen Aktionen an diesem Ort. Es lässt sich sodann anmerken, dass das Bundesgericht selbst eine Eingrenzung auf nur einen Kanton, einen Bezirk oder eine Gemeinde in der Regel als verhältnis- mässig erachtet, wenn die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt sind (vgl. BGE 144 II 16 E. 5; BGer 2C_200/2020 vom 25.3.2020 E. 5.4, 2C_701/2019 vom 17.1.2020 E. 5, 2C_946/2017 vom 17.1.2018 E. 7, 2C_497/2017 vom 5.3.2018 E. 4). Insofern hat sich das ABEV im vorliegen- den Fall für eine örtlich milde Massnahme entschieden. Wäre das strengere Mittel zulässig, kann auch das mildere nicht unverhältnismässig sein (BGE 144 II 16 E. 5.2). Die auf zwei Jahre beschränkte Massnahme ist zu- dem auch zeitlich verhältnismässig: Der Beschwerdeführer weigert sich nach wie vor, die Schweiz zu verlassen. Das eine angestrebte Ziel, ihn zur Aus- reise zu bewegen, ist offensichtlich noch nicht erreicht, sodass die Mass- nahme auch in zeitlicher Hinsicht nicht über das Erforderliche hinausgeht (vgl. für diese Würdigung BGE 144 II 16 E. 5.2). Im Weiteren kann nicht aus- geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine weitere selbstgefähr- dende Aktion unternimmt, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. Davon hat er sich auch im vorliegenden Verfahren nicht distanziert. Es rechtfertigt sich auch insofern nicht, die Dauer der Mass- nahme zu verkürzen. 3.4Insgesamt erweist sich die Ausgrenzung als rechtmässig und insbe- sondere auch als zumutbar. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbe- gründet und ist abzuweisen. 4. 4.1Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das ZMG hätte sein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen, da seine Be- schwerde nicht aussichtslos gewesen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2021, Nr. 100.2020.406U, Seite 11 4.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber da- von absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 4.3Aufgrund der Akten kann von der Prozessarmut des Beschwerdefüh- rers ausgegangen werden. 4.4Das ZMG hielt die Prozessbegehren jedoch für aussichtslos (ange- fochtener Entscheid E. 6.2.2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Die Verfügung des ABEV vom 11. August 2020 (vorne Bst. A) war sehr knapp begründet und griff wesentliche Punkte nicht auf. Das ABEV legte mit Blick auf Art. 74 Abs. 1 Bst. a AIG weder dar, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers als Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufzufassen ist, noch setzte es sich mit den gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers auseinander. Hinsichtlich Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG äusserte es sich nicht zur Rückreisemöglichkeit des Beschwerde- führers nach Iran. Zur Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht nahm es ebenfalls nicht Stellung. Zudem verwies es zwar allgemein auf die bundes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2021, Nr. 100.2020.406U, Seite 12 gerichtliche Rechtsprechung, nannte jedoch keine konkreten Entscheide. Es kann folglich nicht gesagt werden, die Prozessbegehren seien von vornhe- rein aussichtslos gewesen. Die Verhältnisse rechtfertigen zudem die Beiord- nung einer Anwältin oder eines Anwalts. 4.5Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist insoweit gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben (Dispositiv-Ziff. 2 und 4). Da das ZMG im vorinstanzlichen Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben hat (Dispositiv-Ziff. 3), bedarf es in diesem Punkt keiner Änderung. Mit Blick auf zwei im Mai 2020 eröffnete Hafturteile, in denen Rechtsanwältin B.________, als Rechtsvertreterin auftrat und das Verwaltungsgericht Parteikostenersatz gesprochen bzw. sie als amtliche Anwältin beigeordnet und entschädigt hatte (VGE 2020/130 vom 8.5.2020 E. 3.2 und 2020/129 11.5.2020 E. 3.5 und 4), ist sie im vorliegenden Fall für das Verfahren vor dem ZMG ebenfalls als amtliche Anwältin beizuordnen und zu entschädigen. Die Frage, ob und falls ja zu welchem Tarif die für den gemeinnützigen Verein ... tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen sind, bedarf in einem nächsten Fall jedoch näherer Prüfung auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Näher zu prüfen sein wird auch die Frage, ob und falls ja zu welchem Tarif durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von ... vertretene Beschwerdeführende bei Obsiegen Anspruch auf Parteikostenersatz haben. 4.6Gestützt auf die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 10. Septem- ber 2020 (in Vorakten ZMG) ist der tarifmässige Parteikostenersatz für das Verfahren vor dem ZMG auf Fr. 1'320.-- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von Fr. 16.30, insgesamt Fr. 1'336.30. Die amtliche Entschädigung ist auf denselben Betrag (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Kasse des ZMG zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2021, Nr. 100.2020.406U, Seite 13 5. 5.1Nach dem Erwogenen unterliegt der Beschwerdeführer in der Sache (E. 3), während er hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege im vorin- stanzlichen Verfahren obsiegt (E. 4). Der Beschwerdeführer ist als zu einem Viertel obsiegend zu betrachten. In diesem Umfang sind ihm keine Verfah- renskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat der Kanton Bern (ZMG) dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist ent- sprechend der Kostennote der Rechtsvertreterin auf Fr. 1ʹ100.--, zuzüglich Fr. 26.30 Auslagen, insgesamt Fr. 1ʹ126.30, festzusetzen. Davon hat der Kanton Bern (ZMG) dem Beschwerdeführer einen Viertel, ausmachend Fr. 281.60, zu ersetzen. In diesem Umfang wird das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5.2Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Verfahrenskosten und seine Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. – Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde war je- doch von vornherein aussichtslos. Das ZMG hat seinen Entscheid differen- ziert begründet und auf den jüngsten Leitentscheid verwiesen (BGE 144 II 16). Daraus geht klar hervor, dass eine Ein- oder Ausgrenzung grund- sätzlich zulässig ist, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt sind und eine freiwillige Ausreise ins Heimatland objektiv möglich ist (vgl. auch BGer 2C_200/2020 vom 25.3.2020 E. 5.4, 2C_701/2019 vom 17.1.2020 E. 5, 2C_946/2017 vom 17.1.2018 E. 7, 2C_497/2017 vom 5.3.2018 E. 4). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, weshalb eine freiwillige Aus- reise in sein Heimatland unmöglich sein soll oder welche Umstände es in seinem Fall gebieten, von der klaren Rechtsprechung abzuweichen. Bei die- ser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich vor dem Verwaltungs- gericht die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2021, Nr. 100.2020.406U, Seite 14 5.3Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üb- lichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren betreffend unent- geltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2021, Nr. 100.2020.406U, Seite 15 b) Der Kanton Bern (Zwangsmassnahmengericht) hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom tarifmässi- gen Parteikostenersatz, festgesetzt auf insgesamt Fr. 1ʹ126.30 (inkl. Auslagen), einen Viertel, ausmachend Fr. 281.60, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: