100.2020.403U DAM/MAL/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. November 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 25. September 2020; 2019.POMGS.689)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.403U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1973) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1986 im Familiennachzug in die Schweiz ein, wo er zuletzt die Niederlassung erlangt hat. Im Januar 1997 heiratete er eine Landsfrau; aus dieser Ehe gin- gen zwei Kinder hervor (Jg. 1998 und 2003). Das Ehepaar trennte sich im Jahr 2015. Am 24. Mai 2017 reiste A.________ in die Türkei aus, ohne sich abzumelden. Er hält sich seither dort auf. Am 17. Dezember 2018 wurde seine Ehe in der Schweiz geschieden. Am 29. Juli 2019 ersuchte A.________ um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Erwerbstätigkeit (Rückreise- visum). Mit Verfügung vom 6. September 2019 stellte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungs- dienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), das Erlöschen der Niederlas- sungsbewilligung von A.________ fest, wies seinen Antrag auf Erteilung eines Rückreisevisums ab und verweigerte ihm die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung zur Erleichterung der Wiederzulassung in der Schweiz. B. Hiergegen erhob A.________ am 1. November 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdi- rektion [SID]). Neben dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und der Feststellung, dass seine Niederlassungsbewilligung aufrecht- erhalten werde, beantragte er im Eventualstandpunkt neu die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Här- tefalls. Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. September 2020 ab und leitete das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung zur (erst- maligen) Beurteilung an den MIDI weiter. Gleichzeitig gewährte sie A.________ die unentgeltliche Rechtspflege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.403U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 4. November 2020 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung des MIP sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1) unter der Anweisung, ihm «im Sinne der Wiedererwägung die Niederlassungsbewilligung zu erteilen», bzw. es sei deren «Aufrechterhaltung [...] festzustellen» (Rechtsbegehren 2). Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das MIP zurückzuweisen und ihm sei im Sinn der Wiederzulassung «erneut eine Bewilligung zu erteilen» (Rechts- begehren 2). Gleichzeitig hat der nach wie vor nicht anwaltlich vertretene A.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung ersucht (Rechtsbegehren 3). Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 11. November 2020 die Abwei- sung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Hinsicht- lich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines An- trags. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der SID vom 25. September 2020. Er hat die Verfügung des MIP vom 6. September 2019 ersetzt (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.403U, Seite 4 statt vieler BVR 2018 S. 528 E. 3.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30). Die ur- sprüngliche Anordnung bildet mithin nicht Gegenstand des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 26). Das Rechts- begehren 1 des Beschwerdeführers ist daher so zu verstehen, dass die Aufhebung des Entscheids der SID – und nicht der Verfügung des MIP – beantragt wird (vorne Bst. C). 1.3Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die Niederlassungsbewilli- gung zu erteilen bzw. es sei festzustellen, dass die Niederlassungsbewilli- gung aufrechterhalten blieb (Rechtsbegehren 2; vorne Bst. C). Da er in der Schweiz die Niederlassung erlangt hat (vorne Bst. A), kann es nur um die Frage gehen, ob die Bewilligung erloschen ist; dies schliesst die Frage ein, ob die Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten blieb. Wird der angefoch- tene Entscheid wie mit dem Rechtsbegehren 1 beantragt aufgehoben, ver- bleibt der Beschwerdeführer im Besitz der Niederlassungsbewilligung. In einem solchen Fall könnte grundsätzlich der Rechtsklarheit halber festge- stellt werden, dass ihm diese Bewilligung belassen wird (vgl. VGE 2019/162 vom 23.6.2021 E. 9). 1.4Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Er wird durch den angefochtenen Entscheid und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei be- stimmt (BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2017 S. 514 E. 1.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 ff.). Vor der Vorinstanz war strittig, ob die Nieder- lassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist und ob gegebe- nenfalls Gründe bestehen, die Frist zur Aufrechterhaltung der Bewilligung wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfah- ren im Eventualstandpunkt beantragt, ihm sei eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; Erlasstitel vor dem 1.1.2019: Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) zu erteilen (Akten SID 3A pag. 8). Die SID hat die Sache insoweit an den MIDI weitergeleitet mit der Begründung, es handle sich um ein neues Ge- such, das zunächst durch die Ausländerbehörde zu prüfen sei und nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.403U, Seite 5 Gegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sein könne (ange- fochtener Entscheid E. 1.2 und Dispositiv-Ziffer 2; vorne Bst. B). Gegen diese Weiterleitung (sie erscheint durchaus rechtmässig) wendet der Be- schwerdeführer vor Verwaltungsgericht nichts ein, beantragt aber im Even- tualstandpunkt, ihm sei «im Sinne der Wiederzulassung erneut eine Bewilli- gung zu erteilen» (Rechtsbegehren 2; vorne Bst. C). Aus der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich, dass er um «Wiederzulassung» durch Ertei- len einer Härtefallbewilligung ersucht (S. 9 Ziff. 2.7 ff.). Wie dargelegt, war im vorinstanzlichen Verfahren allein die Niederlassungsbewilligung Streitge- genstand und ist ein Verfahren um Erteilung einer Härtefallbewilligung beim MIDI rechtshängig. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infolge eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls kann daher vor Verwaltungsge- richt nicht Verfahrensthema sein, zumal sich der Streitgegenstand im Verlauf des Instanzenzugs grundsätzlich nicht ausdehnen kann (vgl. dazu Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auch um erleichterte Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG ersuchen sollte (vgl. Beschwerde S. 9, Überschrift), wäre dieser Aspekt gegebenen- falls im Bewilligungsverfahren zu prüfen, das bei der Ausländerbehörde hän- gig ist. 1.5Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des (Eventual-)Antrags auf Erteilung einer Härtefallbewilligung einzutreten. 1.6Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Dem Beschwerdeführer wurde die Niederlassung in der Schweiz be- willigt (Akten MIDI pag. 102; vorne Bst. A). Nach Art. 61 AIG erlischt die Nie- derlassungsbewilligung unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland (Abs. 1 Bst. a) oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz für mehr als sechs Monate verlässt, ohne sich abzumelden; auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.403U, Seite 6 werden (Abs. 2). Das Gesuch muss vor Ablauf der sechsmonatigen Frist ein- gereicht werden (Art. 79 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). 2.2Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 24. Mai 2017 Richtung Türkei verlassen hat, ohne sich abzumelden (vgl. Ak- ten MIDI pag. 110 f.). Bis heute hält er sich dauerhaft und ununterbrochen in der Türkei auf (vgl. für diese Kriterien BGE 145 II 322 E. 2, 120 Ib 369 E. 2c [Pra 84/1995 Nr. 98]; BGer 2C_602/2020 vom 19.11.2020 E. 4.2.2). Ein Ge- such um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung wäre innerhalb der Frist von sechs Monaten seit der Ausreise zu stellen gewesen, das heisst bis spätestens am 23. November 2017. Das ist nicht geschehen. Vielmehr nahm der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erst am 29. Juli 2019 mit der Schweizer Botschaft in Istanbul Kontakt auf und ersuchte um ein Rückreisevisum (Akten MIDI pag. 98 ff.). Selbst wenn darin «sinngemäss» ein Antrag auf «Aufrechterhaltung und somit Wiedererteilung der Niederlas- sungsbewilligung» zu erblicken wäre (Beschwerde S. 4 Ziff. 1.15), erwiese sich das Gesuch als verspätet. Die Vorinstanz hat daher zutreffend erwogen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei infolge des mehr als sechsmonatigen Aufenthalts in der Türkei gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG grundsätzlich erloschen (angefochtener Entscheid E. 2.1-2.3). Da die Bewil- ligung von Gesetzes wegen dahinfällt, ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung regelmässig nicht erforderlich (BGer 2C_691/2017 vom 18.1.2018 E. 3.1; BVR 2019 S. 314 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt diese Überlegungen vor Verwaltungsgericht nicht in Frage. Hingegen macht er geltend, er habe wegen einer schweren psychischen Erkrankung unverschuldeterweise nicht fristgerecht um Aufrechterhaltung der Niederlas- sungsbewilligung ersucht (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.1). 2.3Dauert der tatsächliche Aufenthalt im Ausland wie hier länger als sechs Monate, erlischt die Niederlassungsbewilligung im Grundsatz unab- hängig von den Ursachen, Motiven oder Absichten der betroffenen Person im Zusammenhang mit ihrer Landesabwesenheit (BGer 2C_602/2020 vom 19.11.2020 E. 4.2.1, 2C_1035/2017 vom 20.7.2018 E. 3.1; BVR 2019 S. 314 E. 3.2). Das mit dem AuG aufgehobene Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 S. 121) re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.403U, Seite 7 gelte das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung in Art. 9 Abs. 3 Bst. c (Fassung gültig vom 21.3.1949 bis 31.12.2007 [AS 1949 S. 221]). Nach der Praxis zu dieser Bestimmung war es bei entschuldbarer Säumnis bzw. Vor- liegen ausserordentlicher Umstände zulässig, auch noch innert kurzer Frist nach Ablauf der sechs Monate eine Verlängerung des Auslandaufenthalts zu beantragen (vgl. dazu BGer 2A.514/2003 vom 5.11.2003 E. 3.2). Art. 61 AIG bzw. AuG entspricht dem früheren Art. 9 Abs. 3 Bst. c ANAG. Deshalb bleibt die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend (BGE 145 II 322 E. 2.3; BGer 2C_65/2016 vom 11.11.2016 E. 2.2, 2C_405/2015 vom 23.10.2015 E. 2.2) und dürfte wohl auch die erwähnte Praxis unter dem Regime von Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 VZAE weiter gelten (vgl. Silvia Hunzi- ker, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 61 N. 29; BVR 2019 S. 314 E. 3.6 mit weiteren Hinweisen). 2.4Der Beschwerdeführer hat ein (sinngemässes) Gesuch um Aufrecht- erhaltung der Niederlassungsbewilligung – wenn überhaupt – am 29. Juli 2019 und damit über eineinhalb Jahre nach Ablauf der sechsmonatigen Frist von Art. 61 Abs. 2 AIG im November 2017 gestellt (vorne E. 2.2). Das liegt klar ausserhalb der kurzen (ausserordentlichen) Nachfrist im vorerwähnten Sinn. Schon deshalb kann der Beschwerdeführer aus der Praxis zum alten Recht nichts für sich ableiten (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 3.7). 2.5Die SID hat im angefochtenen Entscheid allerdings nicht die altrecht- liche, zu Art. 9 Abs. 3 Bst. c ANAG ergangene Praxis angewendet, sondern eine Wiederherstellung der sechsmonatigen Frist von Art. 61 Abs. 2 AIG ge- prüft, die massgebend ist, um das Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewil- ligung zu stellen (angefochtener Entscheid E. 2.3). Dieses Vorgehen liegt in- sofern nicht auf der Hand, als die hier interessierende gesetzliche Frist in erster Linie das materielle Erlöschen der Bewilligung regelt und nicht einen Zeitraum festlegt, innert dem eine Verfahrenshandlung vorgenommen wer- den kann oder muss, um rechtswirksam zu sein (vgl. zum Begriff der Frist BVR 2021 S. 501 E. 4.4 mit Hinweisen). Da die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen nach sechs Monaten Landesabwesenheit erlischt, er- scheint sachlogisch, dass ein rechtswahrendes Gesuch vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gestellt werden muss. In den sechs Monaten gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 VZAE kann mithin (auch) eine Verwirkungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.403U, Seite 8 frist für das Gesuch um Aufrechterhaltung gesehen werden. Die Wiederher- stellung verstrichener Verwirkungsfristen bei unverschuldeter Verhinderung gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. etwa BGE 143 V 312 E. 5.4.1, 136 II 187 E. 6 mit Hinweisen). Mangels einer ausdrücklichen Regelung der Frage im AIG bzw. in der VZAE wäre Art. 43 Abs. 2 VRPG massgeblich (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 10 mit Hinweisen), ist doch die kantonale Prozessordnung auch dann anwendbar, wenn der Kanton materielles Bun- desrecht vollzieht (vgl. BVR 2018 S. 79 E. 3.1, 2008 S. 396 E. 2.1). Der vom Beschwerdeführer analog angerufene Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) ist auf kantonaler Ebene hingegen nicht einschlägig (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.4), auch nicht im Verfahren letzter kan- tonaler Instanzen gestützt auf Art. 1 Abs. 3 VwVG (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 1 N. 12 und 16, Art. 43 N. 10). 2.6Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen an- deren Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehal- ten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist nach Art. 43 Abs. 2 VRPG wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Es ist nicht ohne weiteres klar, ob neben der in E. 2.3 erwähnten Praxis zum ANAG bzw. AIG Raum für das möglicherweise weitergehende Institut der Fristwiederherstellung besteht. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss hier nicht vertieft werden. Denn so oder anders sind im Grundsatz entschuldbare Gründe erforderlich, um eine Aufrechter- haltung der Niederlassungsbewilligung trotz Versäumens der Frist verlangen zu können. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 3. 3.1Der Beschwerdeführer bringt vor, sein psychischer Gesundheitszu- stand habe sich ab Juli 2012 zunehmend verschlechtert. Den Kontakt zu sei- ner Familie und Verwandten habe er praktisch abgebrochen (Beschwerde S. 3 Ziff. 1.5). Im Mai 2017 habe er schliesslich die Schweiz aufgrund von Wahnstörungen und einer paranoiden Schizophrenie «Hals über Kopf» ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.403U, Seite 9 lassen, um «im Kopf Ruhe» zu erhalten. Nach seiner Ankunft in der Türkei habe er abgeschieden bei seinem Vater gelebt und jeglichen Kontakt gemie- den (Beschwerde S. 4 Ziff. 1.12). Im Mai 2019 sei er nach einer Schlägerei mit Verletzungsfolge psychiatrisch behandelt worden, was zu einer deutli- chen Verbesserung der Symptomatik geführt habe. Sein Vater sei kurz da- rauf am 23. Juni 2019 verstorben (Beschwerde S. 4 Ziff. 1.13 und 1.14). Am 29. Juli 2019 habe er bei der Schweizer Botschaft in Istanbul ein Rückreise- visum beantragt (Beschwerde S. 4 Ziff. 1.15). 3.2Es ist grundsätzlich Sache der Behörden, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die Pflicht der Parteien ergänzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir- ken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (Mitwirkungs- pflicht; allgemein Art. 20 Abs. 1 VRPG und für das Ausländerrecht Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 1 f. und 13). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und die die Behörde ohne die Mit- wirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In diesen Fällen ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (BGE 143 II 425 E. 5.1; BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 5). Bleibt eine behauptete Tatsache unbe- wiesen, ist nach der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 2021 S. 200 E. 5.2.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 11, je mit weiteren Hinweisen). 3.3Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten Folgendes: 3.3.1 Der Beschwerdeführer war aufgrund einer ärztlichen Einweisung zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung vom 24. bis 27. August 2012 in den Uni- versitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) hospitalisiert. Diese stellten bei ihm die vorläufige Diagnose einer wahnhaften Störung (Eifersuchtswahn, ICD-10: F22.0). Laut dem Kurzaustrittsbericht vom 3. September 2012 lehnte der Beschwerdeführer die Einnahme von Medikamenten sowie wei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.403U, Seite 10 tere ärztliche Behandlung ab. Gemäss dem Aufnahmebefund fühlte er sich nach eigener Darstellung gesund und habe keine Probleme (Akten SID 3A1 Beschwerdebeilage [BB] 2). Aktenkundig ist weiter der Kurzbericht eines Facharzts für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. November 2020. Die- ser Arzt hat den Beschwerdeführer letztmals im Jahr 2012 gesehen (ambu- lante Behandlung vor der Einweisung in die Klinik). Er könne keine objektive Beurteilung abgeben, weshalb er auf den erwähnten Bericht der UPD ver- weist (Beilage zur Beschwerde, act. 1C). Die Vorakten enthalten weiter eine Strafanzeige vom 3. Juni 2013 wegen häuslicher Gewalt und Verstosses ge- gen das Waffengesetz. Seine damalige Ehefrau erklärte gegenüber der Po- lizei, ihr Mann habe psychische Probleme und sei extrem eifersüchtig. Um dessen gesundheitliche Situation zu beurteilen, wurde ein Notfallpsychiater beigezogen. Zu einer fürsorgerischen Unterbringung kam es nach einem län- geren Gespräch nicht (Akten MIDI pag. 37 ff.). Mit Strafbefehl vom 5. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalls wegen Tätlich- keiten zu einer Busse verurteilt (Akten MIDI pag. 35). 3.3.2 Gemäss den verfügbaren Akten liess sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nach dem Aufenthalt in den UPD nicht psychiatrisch behandeln. Zu seiner psychischen Verfassung hielt die damals zuständige Sozialarbei- terin am 11. Januar 2017 in einer Gesprächsnotiz fest, der Beschwerdefüh- rer sei mit drei Brandwunden an der Stirne erschienen und habe gesagt, er habe «damit die Stimmen im Kopf vertreiben [wollen]». Er sehe in der Medi- zin aber keinen geeigneten Lösungsansatz. Die Sozialarbeiterin vermittelte ihm anschliessend eine psychiatrische Begleitung durch die Spitex (Akten SID 3A1 BB 4). 3.3.3 Nach seiner Ausreise aus der Schweiz am 24. Mai 2017 lebte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben abgeschieden und ohne Kontakte in der Türkei (vorne E. 3.1). Laut dem Bericht der psychiatrischen Poliklinik eines Privatkrankenhauses vom 30. Juli 2019 wurde er seit einem Monat we- gen akuter psychotischer Störung unter anderem medikamentös behandelt. Die Symptome seien «verschwunden» und die Erhaltungstherapie werde fortgesetzt (Akten MIDI pag. 114). Am 18. Oktober 2019 bestätigte dieselbe Klinik die Fortsetzung der Behandlung und hielt zusätzlich fest, der Patient werde seit dem 24. Mai 2019 in der psychiatrischen Poliklinik untersucht. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.403U, Seite 11 Diagnosen würden auf «atypische Psychose» und «depressive Anfälle» lau- ten. Die medikamentöse Behandlung sei erfolgreich («Symptome bestehen nicht mehr») und der Patient komme einmal monatlich vorbei (Akten SID 3A1 BB 5). Im Weiteren schildern eine Tante und deren Ehemann, ihnen sei be- reits kurz nach der Einreise aufgefallen, dass der Beschwerdeführer an psy- chischen Störungen leide. So habe er am Tag nach seiner Ankunft angege- ben, «gegen Dämonen» zu kämpfen. Zudem sei er lange Zeit gegen eine ärztliche Behandlung gewesen, habe sich von Menschen distanziert und mit sich selbst gesprochen. Zwei Jahre nach seiner Einreise, am 24. Mai 2019, habe der Ehemann der Tante den Beschwerdeführer in einem sehr schlech- ten Zustand angetroffen und ihn in das besagte private Krankenhaus ge- bracht. Der Beschwerdeführer fühle sich nun gesund und wolle in die Schweiz zurückkehren (vgl. «Protokoll» zum «Unbehagen» des Beschwer- deführers, Akten SID 3A1 BB 3). 3.4Die dargelegten Sachumstände sind wie folgt zu würdigen: 3.4.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit an psychi- schen Problemen leidet. Insbesondere nach seiner Ankunft in der Türkei ver- hielt er sich offenbar zeitweise auffällig und führte ein zurückgezogenes Leben. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch nicht, dass er vor dem Verlassen der Schweiz und während seines Aufenthalts in der Türkei über Wochen und Monate dauerhaft unfähig gewesen sein soll, selbst zu handeln. In der Schweiz kam der Beschwerdeführer im Alltag offenbar zu- recht; eine Behandlung oder Therapie lehnte er ab. Für die Zeit nach der Ankunft in der Türkei haben Verwandte zwar ihre persönlichen Eindrücke geschildert und «psychische Störungen» festgestellt. Durch objektive Be- weismittel wie Arztzeugnisse sind jedoch insbesondere die konkreten Aus- wirkungen der diagnostizierten psychischen Störung auf die Lebensführung nicht nachgewiesen, was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint (vgl. Beschwerde S. 7). Die beiden Arztberichte des erwähnten Privatkranken- hauses äussern sich nur knapp zur Diagnose und Therapie. Immerhin geht aus ihnen hervor, dass die Medikation sofort positiv angeschlagen hat. Aller- dings beziehen sich die Berichte nur auf den Zeitraum ab dem 24. Mai 2019 und enthalten keine Aussagen über die Zeit davor, insbesondere zum Ge- sundheitszustand ab Mai 2017. Gemäss der Darstellung seines Sohnes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.403U, Seite 12 begab sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 2018, d.h. noch vor der Be- handlung im Privatkrankenhaus in der Türkei an einen Flughafen, um in die Schweiz zurückzukehren. Der Transport sei ihm verweigert worden (Akten MIDI pag. 95; ähnlich die Schilderung im «Protokoll» der Verwandtschaft, Akten SID 3A1 BB 3). Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat (angefoch- tener Entscheid E. 2.5), zeigt der Vorfall, dass der Beschwerdeführer jeden- falls phasenweise durchaus imstande war, für sich zu sorgen und seine In- teressen wahrzunehmen. Keine sachdienlichen Informationen enthält der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichte ärztliche Kurzbericht vom 4. November 2020. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie behan- delte den Beschwerdeführer zwar während kurzer Zeit, hat ihn jedoch zuletzt im Jahr 2012 gesehen. Sein pauschal gehaltener Hinweis, ein Patient mit wahnhaften Störungen (paranoide Schizophrenie) sei nicht in der Lage, Rechtshandlungen vorzunehmen (act. 1C), erlaubt keinen Rückschluss auf die tatsächliche psychische Verfassung des Beschwerdeführers, insbeson- dere diejenige im Jahr 2017. Aus dem gleichen Grund helfen die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Erscheinungsformen und Symp- tomen von Psychosen nicht weiter (S. 5 f. Ziff. 2.1 und 2.2). 3.4.2 Unklar bleibt zudem, weshalb sich nicht eine Drittperson im Auftrag des Beschwerdeführers fristgerecht um die Aufrechterhaltung der Niederlas- sungsbewilligung kümmern konnte. So war etwa sein in der Schweiz leben- der Sohn mit Jahrgang 1998 im Jahr 2017 bereits volljährig und in der Lage, seinen Vater zu unterstützen. Das zeigt auch die Begebenheit am Flughafen im Jahr 2018, hat der Sohn doch anschliessend mit der «ehemaligen Sozial- beraterin» seines Vaters Kontakt aufgenommen und sich bei der Ausländer- behörde über die Möglichkeiten der Wiedereinreise erkundigt (Akten MIDI pag. 95 f.). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, es habe keine «Abspra- che» zwischen ihm und seinem Sohn gegeben, sondern Angehörige und Verwandte hätten den Sohn über seinen psychisch kritischen Zustand infor- miert (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.5). Auch wenn es sich so verhielte, verfügte der Beschwerdeführer jedenfalls über ein persönliches Umfeld, das ihm – auch im Hinblick auf administrative Belange – hätte Hilfe leisten können. Dem Sohn konnten die Anzeichen einer psychischen Störung seines Vaters nicht entgangen sein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.403U, Seite 13 3.5Damit ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer ausserstande war, fristgerecht oder zumindest zeitnah nach Fristablauf um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung zu ersuchen oder eine Drittperson mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Die ins Recht gelegten Doku- mente erlauben diesen Schluss beweiswürdigend nicht (vgl. zu den Anfor- derungen etwa BVR 2019 S. 314 E. 3.8; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 22). Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, den Untersuchungs- grundsatz verletzt zu haben (Beschwerde S. 8), kann ihm nicht gefolgt wer- den. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht obliegt es vielmehr ihm, hinrei- chende und beweiskräftige Angaben über seinen Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum zu machen (vorne E. 3.2). Das ist ihm nach dem vorstehend Gesagten nicht gelungen. Es besteht auch kein Anlass, die Sa- che zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. vorne Bst. C). 4. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist zufolge der Weiterleitung durch die SID Sache des MIDI zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abst. 1 Bst. b AIG erteilt werden kann (vorne Bst. B und E. 1.4). Dazu hat sich das Verwaltungsgericht nicht zu äussern. 5. 5.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 5.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.403U, Seite 14 nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen- tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 5.3Mit Blick auf seine Angaben und die aktenkundigen Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer prozessbedürftig ist. Die Beschwerde kann zudem nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet wer- den: Der Beschwerdeführer leidet an einer schweren psychischen Erkran- kung, die während langer Zeit unbehandelt blieb. Sein Gesundheitszustand stabilisierte sich erst mit dem Eintritt in eine psychiatrische Poliklinik eines Krankenhauses ab Ende Mai 2019, wobei die medikamentöse Behandlung sofort positiv anschlug. Wenige Wochen später fasste er den Entschluss, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Angesichts seiner persönlichen Situation kann nicht gesagt werden, von einem Prozess hätte bei vernünfti- ger Überlegung abgesehen werden müssen. Hingegen kann dem Beschwer- deführer der Vertreter, der im Beschwerdeverfahren vor der SID für ihn auf- getreten ist (Akten SID 3A1 BB 1; vgl. zum sog. Anwaltsmonopol vor Verwal- tungsjustizbehörden aber Art. 15 Abs. 4 VRPG), nicht amtlich beigeordnet werden (vgl. Rechtsbegehren 3; vorne Bst. C). Denn Verbeiständung bedeu- tet immer Rechtsbeistand durch eine Anwältin oder einen Anwalt (Art. 111 Abs. 2 VRPG; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 38). Parteikosten sind keine zu sprechen 5.4Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trägt vorerst der Kan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2020.403U, Seite 15 ton. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Parteikosten sind keine zu sprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: