100.2020.382U DAM/TMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. März 2022 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiber Trummer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2022, Nr. 100.2020.382U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die kenianische Staatsangehörige B.________ (Jg. 1986) reiste am 5. September 2019 aus Spanien in die Schweiz ein. In Spanien hatte sie über einen bis zum 17. Juni 2020 gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Am 10. September 2019 meldete sie sich bei der Einwohnergemeinde (EG) C.________ an und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks «Stellensuche». In der Folge gaben B.________ und der Schweizer Bürger A.________ (Jg. 1996) gegenüber den Ausländerbehörden an, sie seien seit Juni 2019 ein Paar und lebten im Konkubinat. Sie wüssten noch nicht, ob sie heiraten wollen. Mit Verfügung vom 7. April 2020 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), B.________ die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung und wies sie unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. April 2020 Beschwerde beim ABEV, das die Sache zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) weiterleitete. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. April 2020 beteiligte die SID B.________ als notwendige Partei am Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 2. September 2020 wies sie die Beschwerde ab und setzte B.________ eine neue Ausreisefrist auf den 16. Oktober 2020 (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.________ und B.; Parteikosten wurden keine gesprochen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Zur Begründung führte die SID insbesondere an, mit einem Eheschluss sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. C. Dagegen haben A. und B.________ am 12. Oktober 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2022, Nr. 100.2020.382U, Seite 3 fochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen; eventuell sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventuell sei dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantra- gen. Zudem ersuchen A.________ und B.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2020, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. In der Folge sind weitere Unterlagen eingegangen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mehrfach zur Sache geäussert und dabei an ihren Begehren fest- gehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Antrag auf vorläufige Aufnahme hinten E. 5). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2022, Nr. 100.2020.382U, Seite 4 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Die Beschwerdeführerin (geb. 1986) ist Staatsangehörige von Kenia. Gemäss eigenen Angaben reiste sie 2009 zu ihren Geschwistern nach Malaga. In Spanien erhielt sie einen Aufenthaltstitel, zuletzt gültig bis zum 17. Juni 2020, wo sie verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachging. Im Jahr 2014 heiratete sie einen spanischen Staatsangehörigen. Diese Ehe blieb kinderlos und wurde 2019 geschieden. Im April 2019 reiste die Be- schwerdeführerin für einen medizinischen Eingriff in die Schweiz ein. Wäh- rend dieses Aufenthalts lernte sie in Bern den Beschwerdeführer (geb. 1996) kennen, einen damals in der EG C.________ wohnhaften Schweizer Bürger. Nachdem die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nach Spanien zurückgekehrt war, reiste sie am 5. September 2019 erneut in die Schweiz ein. Am 10. September 2019 meldete sie sich bei der EG C.________ an, wo sie mit dem Beschwerdeführer zusammenlebte (Akten MIDI pag. 1 f., 4, 11; Beschwerde S. 3 f.). Im Dezember 2021 zog das Paar in eine 2,5- Zimmerwohnung in der EG D.________ (vgl. Mutationsmeldung der Einwohnerdienste D.________ vom 10.12.2021 und Mietvertrag vom 21.10.2021 [act. 36]). 2.2Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung abgeschlossen und be- zieht seit April 2014 eine IV-Rente. Aktuell wird ihm bei einem Invaliditäts- grad von 100 % eine monatliche Rente von Fr. 1'580.-- ausbezahlt. Zudem bezieht er Ergänzungsleistungen von Fr. 835.-- pro Monat (act. 4A Beila- gen 2 und 3; Beschwerde S. 3). Von Februar 2014 bis Oktober 2016 wurde er mit Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 13'286.10 unterstützt (Akten MIDI pag. 68). Beim Betreibungsamt Oberland war der Beschwerdeführer im Februar/März 2020 mit offenen Verlustscheinen von Fr. 7'571.05 und offe- nen Betreibungen von rund Fr. 6'000.-- verzeichnet (vgl. Auszüge der Dienst- stelle Oberland Ost vom 10.2.2020 und der Dienststelle Oberland West vom 2.3.2020, Akten MIDI pag. 61 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2022, Nr. 100.2020.382U, Seite 5 2.3Am 23. April 2020 reichten die Beschwerdeführenden beim Zivil- standsamt Oberland Ost ein Gesuch um Ehevorbereitung ein. Da die Unter- lagen unvollständig waren, forderte das Zivilstandsamt das Paar am 22. Mai 2020 auf, die fehlenden Dokumente (Original des Scheidungsurteils der Be- schwerdeführerin mit Übersetzung) nachzureichen. Am 8. Juni 2020 zog das Paar das Gesuch zurück. Gleichentags retournierte das Zivilstandsamt ihnen die eingereichten Dokumente (Akten SID pag. 35, 45, 49 ff.). Es schloss das Ehevorbereitungsverfahren aber nicht förmlich ab. Auch die unterschriftliche Bestätigung des Paars über den Rückzug des Gesuchs und den Rückerhalt der Dokumente, mit welcher das Ehevorbereitungsverfahren gegenstands- los geworden wäre, ging beim Zivilstandsamt nie ein (Akten SID pag. 35, 51). Am 19. Juni 2020 bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Zivil- standsamt den gemeinsamen Heiratswillen und stellte in Aussicht, die feh- lenden Dokumente aus Spanien zu beschaffen; dies werde aber noch eine Weile dauern (Akten SID pag. 35). Am 27. Juli 2020 teilte das Zivilstandsamt der SID mit, derzeit lägen noch keine Unterlagen vor (Akten SID pag. 45). In der Folge reichte das Paar die Unterlagen doch noch vollständig ein. Soweit aktenkundig setzte das Zivilstandsamt das Ehevorbereitungsverfahren am 20. Oktober 2020 – während Hängigkeit des vorliegenden verwaltungsge- richtlichen Verfahrens – fort (act. 10A Beilage 1). Nachdem die Echtheitsprü- fung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin positiv abgeschlossen worden war, ersuchte das Zivilstandsamt die Ausländerbehörde am 9. April 2021 um Auskunft über den ausländerrechtlichen Status. Der MIDI teilte hie- rauf mit, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei lediglich während des hängigen Beschwerdeverfahrens geduldet; sie halte sich somit «grundsätz- lich illegal» in der Schweiz auf (act. 19A und 21A). 3. Strittig sind die Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorberei- tung der Eheschliessung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 3.1Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu einem bestimmten Zweck (ohne Erwerbstätigkeit) länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2022, Nr. 100.2020.382U, Seite 6 möchten, benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung; sie wird bis zu einem Jahr erteilt (vgl. Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Es besteht grund- sätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundes- rechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3; BVR 2020 S. 443 E. 4.1). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Er- messen über die Bewilligungserteilung (vgl. Art. 3, Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 96 AIG). 3.2Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verleiht die Europäische Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ledigen ausländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernsthaft und unmittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzulande über ein gefes- tigtes Anwesenheitsrecht verfügt. In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG sind die Ausländerbehörden gehalten, zur Verwirklichung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und zur Wahrung der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) sowie in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen. Vorausgesetzt ist, dass keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und davon auszuge- hen ist, dass die betroffene ausländische Person – einmal verheiratet – auf- grund ihrer persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird. Der gesuchstellenden Person ist der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz praxisgemäss bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene ihrer Verweigerung. Sind die Zulassungsvo- raussetzungen voraussichtlich nicht gegeben, besteht kein Anlass, der aus- ländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Ehe- schliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit dem Ehemann bzw. mit der Ehefrau in der Schweiz würde zusammenleben können (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2022, Nr. 100.2020.382U, Seite 7 BGE 139 I 37 E. 3.5 und 4.1, 137 I 351 E. 3.2 und 3.6 f. [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_183/2020 vom 21.4.2020 E. 4.1; BVR 2015 S. 309 E. 4.4 mit Hinweisen). Ob die Bewilligung nach der Heirat mit grosser Wahrschein- lichkeit zu erteilen sein wird, ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. Hauptsachenprognose) zu beurteilen, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_949/2016 vom 30.12.2016 E. 3.3). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses ist zudem nur zu erteilen, wenn mit diesem bzw. mit dem Erhalt der hierfür zi- vilrechtlich erforderlichen Papieren und Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss kann nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig zu sichern (BGer 2C_309/2021 vom 5.10.2021 E. 3.1; VGE 2017/166 vom 13.2.2018 E. 2.2, je mit Hinweisen; zum Ganzen VGE 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.3). 3.3Sind die Voraussetzungen für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat nicht erfüllt, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Ehe zumutbarerweise auch anderswo als in der Schweiz geschlossen werden kann (VGE 2020/83 vom 12.5.2020 E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 2C_107/2018 vom 19.9.2018 E. 4.9). Nur wenn dies nicht möglich ist, stellt sich die Frage, wie die Eheschliessung in der Schweiz auf anderem Weg ermöglicht werden kann (vgl. VGE 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.4 mit Hin- weisen). 4. 4.1Im Fall der Beschwerdeführenden bestehen keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe. Die SID bestreitet zudem nicht mehr, dass mit einer baldi- gen Eheschliessung zu rechnen ist (act. 23 S. 1). Angesichts der finanziellen Situation des Paars hat sie vor Verwaltungsgericht jedoch Zweifel geäussert, ob die Beschwerdeführerin nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllen werde (vgl. Vernehmlassung S. 2 [act. 7]; act. 12 S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2022, Nr. 100.2020.382U, Seite 8 4.2Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ein entsprechender Anspruch besteht nach Art. 42 Abs. 2 AIG für Familienangehörige – namentliche Ehegattinnen und Ehegat- ten (Bst. a) – von Schweizerinnen und Schweizern, ohne dass sie zusam- menwohnen müssten, wenn die Angehörigen im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkom- men abgeschlossen wurde. – Die SID geht davon aus, dass der Beschwer- deführerin nach der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG zu erteilen wäre (vgl. Vernehmlassung S. 2 [act. 7]; act. 12 S. 1 und act. 29 S. 1). Dem wird in der Beschwerdeschrift nicht widersprochen (vgl. S. 7). Die Beteiligten nehmen mithin übereinstimmend an, die Be- schwerdeführerin verfüge – anders als noch im Gesuchszeitpunkt und im Zeitpunkt der Verfügung des ABEV – nicht (mehr) über einen gültigen spa- nischen Aufenthaltstitel (vorne Bst. A), weshalb Art. 42 Abs. 2 AIG nicht an- wendbar ist. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht nicht vertieft zu werden. Die Beschwerdeführerin wohnt seit ihrer (Wieder-)Einreise im Sep- tember 2019 mit dem Beschwerdeführer zusammen. Ihr (potenzieller) Auf- enthaltsanspruch ist nach Massgabe von Art. 42 Abs. 1 AIG zu prüfen. 4.3Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein solcher Widerrufsgrund stellt gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG der dauerhafte und erhebliche Sozialhilfebezug der Familie dar. Der Widerrufs- grund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahr- scheinliche Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_714/2018 vom 30.1.2019 E. 2.1, 2C_260/2017 vom 2.11.2017 E. 3.3; VGE 2017/166 vom 13.2.2018 E. 3.2.1). Massgeblich sind die finanziellen Verhältnisse der Familie in ihrer Gesamtheit über eine längere Sicht (BGer 2C_1085/2015 vom 23.5.2016 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_574/2018 vom 15.9.2020 E. 4.1; VGE 2020/390 vom 20.10.2021 E. 4.1 [noch nicht rechts- kräftig], beide betreffend Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG). Es bedarf also einer Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2022, Nr. 100.2020.382U, Seite 9 BGer 2C_311/2021 vom 7.10.2021 E. 3.1). Die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen müssen mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGer 2C_309/2021 vom 5.10.2021 E. 6.1). Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung stellen nach gefestigter Rechtsprechung grundsätz- lich keine Sozialhilfe im Sinn des Gesetzes dar (BGE 141 II 401 E. 5.1 [Pra 105/2016 Nr. 59], 135 II 265 E. 3.7; BVR 2008 S. 193 E. 2.1). Daran hat die «EL-Reform», die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist (AS 2020 S. 585), nichts geändert. Zwar wird mitunter kritisch festgehalten, die Ergän- zungsleistungen näherten sich mit der Reform weiter der Sozialhilfe an (vgl. etwa Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 74; Thomas Gächter, Altersfürsorge statt Altersvorsorge?, in recht 2020 S. 52 ff., 55). Schon bisher wurde ihnen allerdings ein «gewisser sozialhilferechtlicher Charakter» beigemessen; ungeachtet dessen handelt es sich um Sozialver- sicherungsleistungen (BGE 146 V 306 E. 2.6.2; Carigiet/Koch, a.a.O., N. 75). Das Bundesgericht hat seine ausländerrechtliche Praxis in jüngsten Urteilen denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. BGer 2C_158/2021 vom 3.12.2021 E. 6.2, 2C_309/2021 vom 5.10.2021 E. 5.1). 4.4Die SID hat erstmals in ihrer Eingabe vom 3. Mai 2021 das Existenz- minimum der Beschwerdeführenden gemäss den Richtlinien der Schweize- rischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) berechnet. Dieses setzt sich wie folgt zusam- men (act. 23 S. 1; vgl. zu den einzelnen Beträgen auch act. 4A Beilage 1; Akten MIDI pag. 16 f.): – Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Zweipersonenhaushalt, Stand 2020): Fr. 1'525.--; – Wohnkosten inkl. Nebenkosten: Fr. 820.--; – Krankenkassenprämien: Fr. 340.-- für den Beschwerdeführer und Fr. 389.-- für die Beschwerdeführerin; – Beträge für Selbstbehalt und Franchisen: Fr. 116.70 und Fr. 50.--. Diesem sozialen Existenzminimum von Fr. 3'240.70 hat die SID die monatli- chen Einnahmen von Fr. 2'415.-- gegenübergestellt, die der Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2022, Nr. 100.2020.382U, Seite 10 rer aus seiner IV-Rente und den Ergänzungsleistungen erzielt (vgl. vorne E. 2.2). Daraus ergibt sich ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 825.70. Zur Erläuterung ihrer Berechnung hat die Vorinstanz ausgeführt, mangels kon- kreter schriftlicher Stellenzusicherung könne der Beschwerdeführerin kein (hypothetisches) Einkommen angerechnet werden. Bei einem Nachzug be- stehe daher eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit, womit der Wi- derrufs- bzw. Erlöschensgrund nach Art. 51 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt sei. Die Voraussetzungen zur Bewilligung des Auf- enthalts der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG seien dem- nach nicht offensichtlich erfüllt (act. 23 S. 2). 4.5Die Beschwerdeführenden haben im Beweisverfahren vor dem Ver- waltungsgericht drei «Arbeitsversprechen» eingereicht, die ein künftiges Er- werbseinkommen der Beschwerdeführerin belegen sollen (vgl. Eingabe vom 7.7.2021 und dazugehörige Beilagen [act. 31 und 31A]): – Gemäss einer «Vereinbarung» vom 25. Mai 2021 bestätigt die in ... wohnhafte E., dass sie die Beschwerdeführerin je nach Bedarf zu ca. 4 Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn von brutto Fr. 25.-- als Haushalts- und Gartenhilfe anstellen würde, sobald der Aufenthalt be- willigt ist. – Gemäss «Arbeitsbestätigung» vom 26. Mai 2021 könnte F. die Beschwerdeführerin regelmässig und mindestens 10 Stunden pro Monat zu einem Bruttolohn von Fr. 300.-- für diverse Reinigungsarbeiten in seinem Mehrfamilienhaus in ... beschäftigen. – Gemäss «Vereinbarung» vom 1. Juni 2021 bestätigt G., dass er die Beschwerdeführerin je nach Bedarf zu ca. 6 Stunden pro Woche als Garten- und Haushaltshilfe anstellen würde, sobald die nötige «Arbeitsbewilligung» vorhanden sei. Die SID ist der Ansicht, es könne einzig das Einkommen aus der zugesicher- ten Anstellung bei F. als hinreichend gesichert gelten. Gemäss «Ergebnis der Lohnberechnung ‹lohncomputer.ch›» würde die Beschwerde- führerin mit dieser Erwerbstätigkeit einen Nettolohn von mindestens Fr. 275.13 pro Monat erzielen. Die Beschwerdeführenden zeigten damit wei- terhin nicht auf, wie der monatliche Fehlbetrag von Fr. 825.70 mit einem ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2022, Nr. 100.2020.382U, Seite 11 sicherten Einkommen in konstanter Weise ausgeglichen werden könne. Der Nachweis der genügenden finanziellen Mittel stehe nach wie vor aus (vgl. Stellungnahme vom 21.7.2021 [act. 33]). 4.6Die Beschwerdeführenden stellen das von der SID berechnete sozi- ale Existenzminimum (vorne E. 4.4) nicht in Frage. Dieses gibt jedoch auf der Grundlage der aktuellen Verhältnisse (Art. 25 VRPG; vorne E. 4.3) zu folgenden Bemerkungen Anlass: 4.6.1 Der Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt ist auf Fr. 1'495.-- festzulegen (Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Die monatlichen Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) betragen im heutigen Zeit- punkt Fr. 800.-- (vgl. Mietvertrag vom 21.10.2021 [act. 36A]). 4.6.2 Die SID hat die monatliche Krankenkassenprämie des Beschwerde- führers aus der Jahresprämie von Fr. 4'080.-- ermittelt, welche die Aus- gleichskasse des Kantons Bern bei der Berechnung der Ergänzungsleistun- gen für das Jahr 2020 berücksichtigt hat (vgl. act. 4A Beilage 3). Dabei han- delt es sich um die vom Bund festgesetzte regionale Durchschnittsprämie für junge Erwachsene in der damals massgebenden Prämienregion 3 im Kanton Bern (EG C.; Prämienregionen 2020 einsehbar unter: <www. priminfo.ch>, Rubrik «Prämienarchiv») gemäss Art. 3 Bst. c der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 30. Oktober 2019 über die Durchschnittsprämien 2020 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (AS 2019 S. 3489, 3490). Am 24. März 2021 hat der Beschwerdeführer das 25. Altersjahr vollendet; er gilt seither hinsichtlich der Krankenkassenprämie nicht mehr als junger Erwach- sener, sondern als Erwachsener (Art. 4 Abs. 2 der Kantonalen Krankenver- sicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]; vgl. auch Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kran- kenversicherung [KVG; SR 832.10]). Seit seinem Umzug in die EG D. (vorne E. 2.1) ist für ihn zudem die Prämienregion 2 im Kanton Bern massgebend (Prämienregionen 2022 einsehbar unter: <www.priminfo.ch>, Rubrik «Prämienregionen»). Für die Krankenversicherung des Beschwerdeführers ist deshalb aktuell von einer Jahresprämie von Fr. 5'928.-- auszugehen (vgl. Art. 3 Bst. b der Verordnung
Existenzminimum nach SKOSFr. 3'377.85 Wird dieser Betrag den Einnahmen des Beschwerdeführers von Fr. 2'415.-- gegenübergestellt (vorne E. 4.4), beläuft sich der Fehlbetrag aktuell auf Fr. 962.85 pro Monat. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Beschwer- deführenden Anspruch auf Prämienverbilligungen haben dürften, die – wie Ergänzungsleistungen (vorne E. 4.3) – nicht als Sozialhilfe gelten (vgl. BGE 141 II 401 E. 5.1 [Pra 105/2016 Nr. 59]; BVR 2021 S. 463 E. 5.4). Der erwähnte Fehlbetrag reduziert sich daher gegebenenfalls um eine nicht un- wesentliche Summe. Entscheidend ist damit die Frage, ob die Beschwerde- führerin in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, um insge- samt ein existenzsicherndes Auskommen des künftigen Ehepaars zu ge- währleisten. Dabei ist zu beachten, dass hier der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG zur Diskussion steht (Familiennachzug durch Schweizerin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2022, Nr. 100.2020.382U, Seite 13 nen und Schweizer), der nur bei einer konkreten Gefahr dauerhafter und er- heblicher Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt ist (Martina Caroni, in Handkommen- tar AuG, 2010, Art. 42 N. 26; vorne E. 4.3). Diese Hürde liegt höher als beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG, der inhaltlich – als positive An- spruchsvoraussetzung formuliert – Art. 43 Abs. 1 Bst. c und Art. 44 Abs. 1 Bst. c AIG entspricht (Familiennachzug durch Niedergelassene und Perso- nen mit Aufenthaltsbewilligung; vgl. BGer 2C_156/2021 vom 1.9.2021 E. 4.1, 2C_515/2016 vom 22.8.2017 E. 3.1, je mit Hinweisen). Eine Sozial- hilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG droht namentlich, wenn die nachziehende Schweizer Bürgerin bzw. der nachziehende Schwei- zer Bürger bereits Sozialhilfe bezieht und der nachzuziehenden Person hin- sichtlich ihrer Erwerbsmöglichkeiten eine negative Prognose gestellt werden muss (vgl. etwa BGer 2C_107/2018 vom 19.9.2018 E. 4.6; VGE 2017/166 vom 13.2.2018 E. 3.2). 4.8Der Beschwerdeführer ist seit mehr als fünf Jahren nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig und bestreitet seinen Lebensunterhalt mit einer IV- Rente und Ergänzungsleistungen (vorne E. 2.2). Der für das Paar errechnete Fehlbetrag von Fr. 962.85 pro Monat (ohne Berücksichtigung von Prämien- verbilligungen) ist zwar keineswegs vernachlässigbar, erscheint aber nicht sehr hoch. Bei dieser Ausgangslage wäre allenfalls dann von einer Gefahr der fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, wenn damit gerechnet werden müsste, dass die Beschwerdeführerin nach der Heirat während längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde oder könnte. Eine summarische Würdigung der Erfolgsaussichten einer Be- willigungserteilung (vorne E. 3.2) lässt diese Annahme nicht zu. Der Vor- instanz ist zwar insofern beizupflichten, als ein künftiges Erwerbseinkommen der nachzuziehenden Ehepartnerin dann berücksichtigt werden kann, wenn eine Stelle zugesichert wurde (BVR 2018 S. 89 E. 3.2; VGE 2020/390 vom 20.10.2021 E. 4.1 [noch nicht rechtskräftig], je mit weiteren Hinweisen). Die Zweifel an den ins Recht gelegten «Arbeitsversprechen» sind nicht gänzlich unberechtigt, zumal sie allesamt von Privatpersonen stammen und nur eine davon ein Mindestpensum garantiert (vgl. vorne E. 4.5); die «Vereinbarung» vom 1. Juni 2021 hat zudem der Lebenspartner der Mutter des Beschwerde- führers ausgestellt (vgl. act. 10A Beilage 5). Sind die Aussichten auf eine Er- werbstätigkeit in der Schweiz aufgrund der Umstände des konkreten Falles
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2022, Nr. 100.2020.382U, Seite 14 insgesamt vielversprechend, darf indes nicht allein aufgrund von Unsicher- heiten bei der Stellenzusicherung eine negative Prognose gestellt werden (vgl. z.B. auch BGer 2C_309/2021 vom 5.10.2021 E. 4.1 und 6.3 f., 2C_574/2018 vom 15.9.2020 E. 3.2 und 4.2). Das gilt insbesondere in Kons- tellationen wie der vorliegenden, wo konkrete Anhaltspunkte für einen fort- gesetzten und erheblichen Sozialhilfebezug gegeben sein müssen. Die Be- schwerdeführerin ist noch relativ jung und gesund. Sie hat in Kenia die Schu- len besucht und einen Lehrgang in Hotel Management absolviert. In Spanien war sie vorab in der Pflege («Betreuung von Senioren») tätig. Gemäss eige- nen Angaben verfügt sie über gute Kenntnisse in Englisch und Spanisch (act. 17 S. 2 mit Beilagen; Beschwerde S. 3). Weiter ist aktenkundig, dass sie sich anfangs 2020 für einen Deutschkurs mit Niveau A1 (Deutsch als Fremdsprache) angemeldet hat (Akten MIDI pag. 71). Die eingereichten «Ar- beitsversprechen» zeigen zudem, dass sie darum bemüht ist, eine Stelle zu finden. Mit ihrer Ausbildung und ihren bisherigen Arbeitserfahrungen dürfte es ihr durchaus möglich sein, zumindest im Niedriglohnbereich einer Arbeit nachzugehen, selbst wenn sie noch nicht über fortgeschrittene Deutsch- kenntnisse verfügen sollte. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sie innert nützlicher Frist ein (wenn auch bloss geringes) Einkommen wird erwirtschaf- ten können, welches die finanzielle Situation des Paars trotz der zusätzli- chen, berufsbedingten Auslagen verbessert. Dass dieses Einkommen mög- licherweise (vorerst) nicht ausreichen wird, um zusammen mit den Einnah- men des Beschwerdeführers das soziale Existenzminimum vollständig zu decken, ist beim hier anzuwendenden Massstab (Widerrufsgrund von Art. 61 Abs. 1 Bst. c AIG) nicht ausschlaggebend. Mittel- bis längerfristig darf damit gerechnet werden, dass sich die Erwerbssituation der Beschwerdeführerin verbessern wird. 4.9Zusammengefasst ist aufgrund einer summarischen Prüfung die Ge- fahr der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG nicht konkret ausgewiesen. Weitere Gründe, die dem Familiennachzug entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Na- mentlich stellt bei Schweizerinnen und Schweizern der Bezug von Ergän- zungsleistungen keinen Hinderungsgrund für den Nachzug ihrer Angehöri- gen dar (vgl. hingegen Art. 43 Abs. 1 Bst. e bzw. Art. 44 Abs. 1 Bst. e AIG). Damit sind die Chancen, dass der Beschwerdeführerin nach der Heirat eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2022, Nr. 100.2020.382U, Seite 15 Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen als jene der Bewilligungsverweigerung; die Zulassungsvoraussetzungen sind mithin «offensichtlich» erfüllt im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG (vgl. vorne E. 3.2). 5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Die Akten sind dem ABEV (MIDI) zu übermitteln, um der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbe- willigung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen. Die Frage nach der vorläufigen Aufnahme, welche die betroffene Person im ausländerrecht- lichen Verfahren nicht beantragen kann (Subeventualbegehren, vorne Bst. C; vgl. Art. 83 Abs. 6 AIG und dazu statt vieler BGE 137 II 305 E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 7.1), stellt sich unter diesen Umständen nicht. 6. 6.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden zudem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 6.2Die Rechtsvertreterin macht für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 5'333.35 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend, wobei sie einen Aufwand von 21,33 Stunden aus- weist (act. 38A). Dieses Honorar erscheint im Licht der massgebenden Kri- terien von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) sowie Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostener- satzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) unter Berücksichti- gung des umfangreichen Schriftenwechsels als gerade noch angemessen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2022, Nr. 100.2020.382U, Seite 16 6.3Für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren ist nicht vom Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weil der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war: Wohl war das Ehevorbereitungsverfahren im Zeitpunkt des angefochte- nen Entscheids formell betrachtet nach wie vor hängig. Die Beschwerdefüh- renden hatten ihr Gesuch um Ehevorbereitung aber am 8. Juni 2020 zurück- gezogen. Die Unterlagen für die weitere Bearbeitung der Angelegenheit la- gen während längerer Zeit nicht vor; erst während Hängigkeit des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens wurde das Ehevorbereitungsverfahren fortge- setzt (vorne E. 2.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die SID mit ihrem Entscheid vom 2. September 2020 die Erteilung der nachgesuchten Kurzaufenthaltsbewilligung mit der Begründung verweigerte, mit einer Ehe- schliessung in absehbarer Zeit sei nicht zu rechnen (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 3.2). Die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie hätten «das fehlende Dokument» (Original der Scheidungsurkunde der Beschwerdefüh- rerin) am 4. August 2020 beim Zivilstandsamt eingereicht (Beschwerde S. 6), ist nicht weiter belegt. Selbst wenn es sich so verhalten sollte, hatte die SID davon unbestrittenermassen keine Kenntnis, was ihr nicht angelastet werden kann (vgl. auch Vernehmlassung S. 1 f. [act. 7]). Nach dem Unterlie- gerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG) bleibt die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Entscheids) daher unverändert (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7 mit Hinweis auf VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 [präzisierte Begründung]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2022, Nr. 100.2020.382U, Seite 17 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be- stimmt auf Fr. 6'086.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben. 4. Die Kostenverlegung vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern bleibt unverändert. 5. Zu eröffnen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2022, Nr. 100.2020.382U, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.